…aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den…
…aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den…
…oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen…
…Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bietet; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Dementsprechend hat ein Abgabepflichtiger, wenn er…
…somit auch nicht hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen betreffend Anträge gemäß § 216 BAO sowie § 201 BAO vorgesehen. Soweit sich die die Antragstellerin auf einen Irrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis berufe, "so wäre ein solcher Rechtsirrtum im konkreten Fall durch eine für den Abgabepflichtigen nicht zuständige Behörde…
…der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 21 2 Abs. 1 BAO sei sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte im Fall der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen als auch die Nichtgefährdung der Ei nbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub. Seien alle Voraussetzungen…
…aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kämen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den…
…somit auch nicht hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen betreffend Anträge gemäß § 216 BAO sowie § 201 BAO vorgesehen. Soweit sich die die Antragstellerin auf einen Irrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis berufe, ,so wäre ein solcher Rechtsirrtum im konkreten Fall durch eine für den Abgabepflichtigen nicht zuständige Behörde…
…aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den…
…Zu den Einwendungen der Bf: "Mangelnde Konkretisierung der aufgehobenen Bescheide" In den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden ist das Bescheiddatum des jeweiligen ersten Sachbescheides, der durch die Wiederaufnahme aufgehoben werden soll, nicht angegeben. Es ist aber im Spruch jeweils der Vergütungsbetrag des Erstbescheides, das Jahr sowie der betreffende…
…Bw. zu den Voraussetzungen von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO, nämlich dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Zu prüfen war jedoch…
…somit auch nicht hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen betreffend Anträge gemäß § 216 BAO sowie § 201 BAO vorgesehen. Soweit sich die die Antragstellerin auf einen Irrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis berufe, ,so wäre ein solcher Rechtsirrtum im konkreten Fall durch eine für den Abgabepflichtigen nicht zuständige Behörde…
…die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei steht es grundsätzlich jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei der geringsten gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser Abgabenpflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind…
…bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und…
…abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. VwGH 18.9.1985, 84/13/0085). Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgabe insoweit…
…zu den Voraussetzungen von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO, nämlich dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Ein Verschulden des Geschäftsführers am…
…Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom 10. Mai 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 09…
…und Forschungsaufenthalte in den USA, Deutschland und auf den Kanaren, die für die Entstehung des Buches wesentlich gewesen seien. Insgesamt stünden den durch die Publizierung des Fachbuches entstandenen Einnahmen daher "Aufwendungen in der Höhe von zumindest 100.000 ATS gegenüber". Gegen die mangelnde Berücksichtigung dieser…
…hier darauf hingewiesen werden, dass die durch die Behörde erster Instanz durchgeführte Korrektur bezüglich ihrer Höhe einerseits unrichtig - gar nicht gerechtfertigt - und andererseits nicht nachvollziehbar ist. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit soll damit begründet werden, dass aus den Ausführungen der Behörde nicht ersichtlich wird, welche Werte aus…
…Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1…