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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0903-W/13

Geschäftsführerhaftung bei Zahlungserleichterungen, wenn die Fristenkette nicht geschlossen ist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0903-W/13vom 14.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie in den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Erlangung von Zahlungserleichterungen und Gläubigergleichbehandlung ausführlich dargestellt, könne dem Bw. im besten Fall nur ein geringfügiger Grad des Verschuldens objektiv nachgewiesen werden. Seiner Ansicht nach hätte er mit bestem Wissen und Gewissen und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers mit vollstem Einsatz versucht, einen wirtschaftlichen Erfolg für die Gesellschaft und die Beschäftigten zu erzielen. Dass dies nicht gelungen wäre, wäre zum weitaus überwiegenden Teil auf äußere Umstände zurückzuführen. Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld (VwGH 24.2.1997, 96/17/066) Von einem effektiven Mitverschulden der Abgabenbehörde könne im gegenständlichen Fall sicherlich nicht gesprochen werden. Allerdings wäre anzumerken, dass insbesondere nach ausführlichster Offenlegung der wirtschaftlichen und finanziellen Sachverhalte anlässlich der abverlangten Prognoserechnung 2011 und der daraufhin folgenden Zustimmung zu einer weiteren Zahlungserleichterung die Abgabenbehörden vollsten Einblick in die Gesamtsituation gehabt hätte. Auf diesem Wissensstand aufbauend wäre einer Ratenvereinbarung zugestimmt worden, obwohl objektiv zu diesem Zeitpunkt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sehr wohl mit einer möglichen teilweisen Uneinbringlichkeit zu rechnen gewesen wäre. Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038) Auf Grund des nicht zutreffenden Sachverhaltes wäre dieser Punkt bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen. Unbilligkeit wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben Dabei wäre im gegenständlichen Fall wieder auf die letzte Zahlungserleichterung, welche auf der umfangreichen Prognoserechnung basiert wäre, abzustellen. Der Bw. hätte auf Grund der lückenlosen Offenlegung und Darstellung der prekären Situation und der objektiv nachvollziehbaren Berechnung der maximal möglichen Monatsraten, die vom Finanzamt bewilligt worden wären, darauf vertrauen können, dass auch von Seiten der Finanzverwaltung keine Gefährdung der Einbringlichkeit gesehen werde, ansonsten das Ratenansuchen niemals hätte bewilligt werden dürfen. Er hätte daher darauf vertrauen können, dass die Zahlungserleichterung rechtmäßig erlangt worden wäre, und, nachdem die bewilligten Raten bis zum Eintritt der effektiven Zahlungsunfähigkeit bezahlt worden wären, auch auf eine entsprechende Haftungsbefreiung. Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung Ob und inwiefern dieser Grundsatz bei der Ermessensübung des Finanzamtes bei Erstellung des gegenständlichen Haftungsbescheides Berücksichtigung gefunden hätte, wäre aus dem Spruch des Bescheides nicht ableitbar. Es entziehe sich auch der Kenntnis und der Beurteilung des Bw., was im gegenständlichen Fall noch als sparsame wirtschaftliche und zweckmäßige Vollziehung anzusehen wäre. Bei voller Kenntnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw., der detailliert offengelegten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Primärschuldnerin und in Anbetracht der Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Haftungssumme sowie des zu erwartenden Rechtsmittelverfahrens stelle sich zumindest die Frage, ob der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung in die Ermessensübung eingeflossen wäre. Jedenfalls wäre bescheidmäßig nicht darüber abgesprochen worden. Neben diesen beispielsweise zu berücksichtigenden Faktoren für die Ermessensübung wären im gegenständlichen Fall noch folgende Punkte anzumerken: Der Bw. wäre seiner Offenlegungspflicht jederzeit nachgekommen, wäre in ständigem Kontakt mit der Abgabenbehörde gewesen und hätte dabei weder Tatsachen verheimlicht noch beschönigt oder überhaupt mutwillig verschwiegen. Er pflege einen anständigen und geregelten Lebenswandel, wäre unbescholten und hätte ein Unternehmen mit bis zu 90 Dienstnehmern bei durchaus moderatem Geschäftsführergehalt geführt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2013 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Haftung auf € 135.930,63 herabgesetzt. Begründend wurde vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1990, 90/13/0087, bereits ausgeführt hätte, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgeschlossen werden könne, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wäre (vgl. UFS 20.11.2007, RV/0275-G/07). Keinesfalls entschuldige es den Vertreter jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirke, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutreffe. Gegenständlich hätte die Primärschuldnerin im Zeitraum vom 2. April 2010 bis 16. Mai 2011 vier Anträge auf Zahlungserleichterung eingebracht. Die jeweils neuerliche Antragstellung wäre aus dem Grunde erfolgt, dass die in der vorangegangenen Zahlungserleichterungsvereinbarung die vom Bw. in Aussicht gestellten Raten nicht hätten eingehalten werden können. Zuletzt wären am 14. Juli 2011 seitens des Finanzamtes 11 Raten zu je € 30.000,00 vereinbart worden. Ab 9. August 2011 wäre jedoch Terminverlust eingetreten, da die laufend anfallenden Abgaben nicht mehr bezahlt worden wären. Auf die diesbezügliche Verständigung gemäß § 230 BAO hätte die Partei nicht mehr reagiert. Durch die Tatsache der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen wäre die Behörde zur Überzeugung gekommen, dass der Vertreter trotz Vorliegens einer objektiven Gefährdung der Einbringlichkeit diese in Abrede gestellt und zu Unrecht die Zahlungserleichterung in Anspruch genommen hätte. Der Bw. hätte die Bezahlung der Abgaben trotz gefährdeter Einbringlichkeit hinausgeschoben und daher ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten. Durch den Terminverlust wären die in Rede stehenden Abgaben in ihrer Gesamtheit fällig gestellt worden. Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen stehe daher der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben wäre, nicht entgegen. Der Einwendung des Bw., eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Zahlungserleichterungen durch Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht gemäß § 119 Abs. 1 BAO wäre nicht gegeben, da eine zum Zeitpunkt 30. Juni 2011 bereits erkennbare Gefährdung der Einbringlichkeit offen dargelegt worden wäre und das Finanzamt dem Zahlungserleichterungsansuchen trotz Erkennbarkeit dieser möglichen Gefährdung zugestimmt hätte, könne entgegnet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei Begünstigungstatbeständen die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers in den Hintergrund trete. Es obliege dem Antragsteller, die zutreffenden Angaben zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben darzulegen. Im vorliegenden Fall hätte die Partei der Behörde die Möglichkeiten der Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung immer wieder dargelegt und begründet. Die Gefährdung der Einbringlichkeit wäre erst durch den Terminverlust am 9. August 2011 ersichtlich geworden. Die Behörde trage daher kein Mitverschulden hinsichtlich der vom Bw. zu Unrecht in Anspruch genommenen Zahlungserleichterung. Hätte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung gehabt, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausgereicht hätten, so wäre er für die Umsatzsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen nur dann haftungsfrei, wenn er nachweise, dass die noch vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären. Unterbleibe dieser Nachweis, könnten ihm die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden. Es bestehe somit für den Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht in der Form, dass dieser im Haftungsverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger ziffernmäßig darzustellen hätte. Die Behörde wäre der Rechtsmeinung des Bw. dahingehend gefolgt, dass sie aus dem zum Beweis des Gleichbehandlungsgrundsatzes beigelegten Unterlagen nach Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und deren Zahlungen eine Gläubigerbenachteiligung zu Lasten des Finanzamtes für Umsatzsteuer 10/2010, Dienstgeberbeitrag 11/2010 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2010 in Höhe von 14 % und für Umsatzsteuer 11/2010, Dienstgeberbeitrag 12/2010 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2010 in Höhe von 17 % errechnet hätte. Die Haftungsbeträge wären entsprechend gekürzt worden. Auch für die Lohnsteuer wäre maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Die seitens des Bw. angeführte Anzahlung von € 50.431,35 hätte mangels Verrechnungsweisung nicht auf die Lohnsteuer 11/2010 und 12/2010 angerechnet werden können. Die Zahlung wäre gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit zu verrechnen gewesen. Werde wie gegenständlich die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, wäre nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Problematik der Primärschuldnerin von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters gemäß § 80 BAO gehe hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden hinaus, weshalb diese somit im Haftungsbescheid festzusetzen gewesen wäre. Es wären keine Gründe vorgebracht worden, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden, solche wären auch nicht aktenkundig. Die pauschale Behauptung, dass weder Pflichtverletzung noch Ursächlichkeit zwischen einer allfälligen Pflichtverletzung und der Einbringlichkeit der Abgaben vorlägen, genüge dazu nicht. Aus diesen Gründen hätte die Behörde daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben ausgehen können. Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass diese in der Regel dann ermessenskonform wäre, wenn die betroffene Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich wäre. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, um vollstreckbare Abgaben hereinzubringen, überwiege bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist auch alle anderen Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Haftung ins Treffen geführt werden würden. In diesem Zusammenhang wäre vorgebracht worden, der Bw. hätte ein Nettoeinkommen von € 24.000,00, er wäre für zwei Kinder unterhaltspflichtig und hätte für seinen Hälfteanteil am elterlichen Wohnhaus sämtliche Betriebskosten zu bezahlen, weshalb daher keine großen finanziellen Spielräume vorhanden wären. Dazu wäre auszuführen, dass die Haftung keineswegs nur bis zum aktuellen Vermögen des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden könne. Die Haftung wäre nach ständiger Judikatur des VwGH selbst dann noch zweckmäßig, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich wäre, da dies nicht ausschließe, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten. Der Bw. wäre 47 Jahre alt und damit noch eine geraume Zeit erwerbsfähig. Hinsichtlich des Einwandes eines nur geringfügigen Grades des Verschuldens werde bezugnehmend auf § 9 BAO entgegnet, dass zur Haftungsinanspruchnahme bereits leichte Fahrlässigkeit ausreiche. Zum argumentierten Mitverschulden der Behörde bzw. Treu und Glauben werde auf die obigen Ausführungen betreffend die zu Unrecht in Anspruch genommenen Zahlungserleichterungen verwiesen. Insgesamt gesehen wäre die Haftungsinanspruchnahme daher recht- und zweckmäßig gewesen. Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom 20. März 2013 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Entscheidung durch den Berufungssenat und brachte ergänzend vor, dass der in der Berufungsvorentscheidung dargestellte Sachverhalt unzutreffend wäre. Es wäre richtig, dass das letzte Ansuchen um Zahlungserleichterungen (nach Vorlage einer ausführlichen Prognoserechnung) mit Bescheid vom 14. Juli 2011 bewilligt worden wäre. Es wären jedoch nicht 11 Raten zu je € 30.000,00 vereinbart worden, sondern 11 Raten zu je € 15.000,00 und eine Restzahlung von € 178.109,42, wobei in der Begründung zum Ratenbescheid deutlich darauf hingewiesen worden wäre, dass die Zahlungserleichterung "unter der Bedachtnahme auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse" mit 12 Monaten begrenzt worden wäre. Allerdings wäre bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt worden (welche allerdings rechtlich unbedeutend wäre). Es werde in der "Sachverhaltsdarstellung" von einer "diesbezüglichen Verständigung gemäß § 230 BAO " vom 9. August 2011 gesprochen. Es hätte aber keine solche Verständigung vom 9. August 2011 gegeben. Hier liege eine Verwechslung hinsichtlich des Datums vor. Es hätte sehr wohl eine Verständigung gemäß § 230 BAO gegeben, allerdings datiert mit 9. August 2010, also genau ein Jahr zuvor. Der Bw. hätte auch nicht auf die "diesbezügliche Verständigung" reagieren können, weil es keine diesbezügliche Verständigung gegeben hätte. Tatsache wäre, dass die laufend anfallenden Abgaben während des Ratenzeitraumes wie folgt bezahlt worden wären: | Abgaben | Betrag | Fällig am | Bezahlt am | Umsatzsteuer 05/2011 und Lohnabgaben 06/2011 | 69.443,73 | 15. 07. 2011 | 02. 08. 2011 | Umsatzsteuer 06/2011 und Lohnabgaben 07/2011 | 72.949,56 | 16. 08. 2011 | 28. 08. 2011 | Umsatzsteuer 07/2011 und Lohnabgaben 08/2011 | 63.563,16 | 15. 09. 2011 | 03. 10. 2011 | Umsatzsteuer 08/2011 und Lohnabgaben 09/2011 | 79.019,76 | 17. 10. 2011 | 31. 10. 2011 Tatsache wäre weiters, dass die Raten entsprechend dem Ratenbescheid vom 14. Juli 2011 wie folgt bezahlt worden wären: | Raten | Fällig am | Bezahlt am | 1. Rate | 01. 09. 2011 | 30. 08. 2011 | 2. Rate | 03. 10. 2011 | 03. 10. 2011 | 3. Rate | 02. 11. 2011 | 31. 10. 2011 Wie daraus ersehen werden könne, wären die laufenden Abgaben sehr wohl bezahlt worden, wenn auch mit geringfügiger Verspätung. Selbst wenn das Finanzamt eine Verständigung gemäß § 230 BAO herausgegeben hätte, wären die effektiven Zahlungen sehr wohl noch innerhalb der zustehenden Nachfrist des § 227 BAO erfolgt, womit die Wirkungen des Terminverlustes wieder aufgehoben gewesen wären. Die in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung aufgestellte Schlussfolgerung, dass "durch die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen die Behörde zur Überzeugung kam, dass der Vertreter trotz Vorliegens einer objektiven Gefährdung der Einbringlichkeit diese in Abrede stellte und daher zu Unrecht die Zahlungserleichterung in Anspruch nahm", wäre schlichtweg falsch. Es hätte keine Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungen, keine Verständigung nach § 230 BAO und keinen Terminverlust zu diesem Zeitpunkt gegeben. Die in der "Schlussfolgerung" der Finanzverwaltung ebenfalls aufgestellt Behauptung, dass "eine zeitlich später erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegensteht" gehe völlig ins Leere bzw. wäre im gegenständlichen Fall überhaupt nicht zutreffend, da es keine weitere Genehmigung von Ratenzahlungen nach dem 14. Juli 2011 gegeben hätte. Weiters schreibe das Finanzamt in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung: "Im vorliegenden Fall hat die Partei der Behörde die Möglichkeiten der Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung immer wieder dargelegt und begründet. Die Gefährdung der Einbringlichkeit wurde erst durch den Terminverlust am 9. August 2011 offensichtlich." Diese Feststellung wäre ebenfalls nicht zulässig, da es erstens keinen Terminverlust am 9. August 2011 gegeben hätte und zweitens der Finanzverwaltung die mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit im Schreiben vom 30. Juni 2011 (unter Vorlage umfangreicher Planungsrechnung) bereits deutlich aufgezeigt worden wäre. Aus dem Schreiben an die Finanzverwaltung vom 30. Juni 2011: "Als Ergebnis der Planungsrechnung kann gesagt werden, dass die gegenständliche Gesellschaft den derzeitigen Rückstand beim Finanzamt aus heutiger Sicht und unter den Annahmen der Planungsrechnung Variante Realistisch-Optimistisch nur innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren in Abdeckung bringen kann. Eine Bezahlung des derzeitigen Rückstandes mit monatlichen Raten von rund € 15.000,00 beginnend ab Ende August 2011 (letzte Rate Gebietskrankenkasse per 31. Juli 2011) würde die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft aufrechterhalten. Eine deutlich höhere monatliche Belastung oder eine Entwicklung des Dieselpreises entsprechend der Variante Pessimistisch ohne entsprechende Überwälzung der Mehrkosten auf die Kunden hätte schwerwiegende Folgen für die Liquidität der Gesellschaft." Der Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 14. Juli 2011 wäre, bei anzunehmender gründlicher Prüfung der Planungsrechnung samt erläuterndem Begleitschreiben vom 30. Juni 2011, bei voller Kenntnis der Liquiditätssituation der Gesellschaft erlassen worden. Wie daraus ersehen werden könne, wäre das Finanzamt bereits am 30. Juni 2011 deutlich auf die mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit hingewiesen worden, wenn gewisse Umstände eintreffen würden. Die positive Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchens wäre daher bei voller Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation erfolgt. Die Schlussfolgerung, dass der Terminverlust am 9. August 2011 die Gefährdung der Einbringlichkeit offensichtlich gemacht hätte, wäre unrichtig und nicht zulässig. Tatsache wäre sogar, dass die Partei die laufenden Abgaben und die bewilligten Raten noch für weitere vier Monate bezahlt hätte. Es solle an dieser Stelle auch nicht von Mitschuld oder Nicht-Mitschuld des Finanzamtes gesprochen werden, aber immerhin hätte die Finanzverwaltung die Möglichkeit gehabt, das Ansuchen um Zahlungserleichterung auf Grund der dargestellten möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit abzulehnen. Dies wäre trotz detaillierter Darstellung einer möglichen Gefährdung nicht gemacht worden, wodurch der Bw. darauf vertrauen hätte können, dass die Zahlungserleichterung zu Recht gewährt worden wäre und somit haftungsbefreiende Wirkung hätte. Der in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung dargestellten Beurteilung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Lasten des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuern 10/2010 und 11/2010 sowie der Lohnabgaben 11/2010 und 12/2010 könne betraglich nicht gefolgt werden. Die errechneten 14 % und 17 % könnten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich wäre aber zur Gleichbehandlungsproblematik zu bemerken, dass die vorgelegten Unterlagen nur ein schätzungsweises Spiegelbild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben könnten. Die vereinfachte Darstellung der Salden aus der Buchhaltung zum jeweils Monatsletzten lasse keinen 100 %igen Schluss auf die tatsächlichen Verhältnisse der Gläubigerbegünstigung zu. Diesfalls müssten auch alle Bargeschäfte, Zug-um-Zug-Geschäfte (Gegenverrechnungen), Leasing- und andere Dauerschuldverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten miteinbezogen werden. Die exakte Analyse würde im gegenständlichen Fall sicherlich den Rahmen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sprengen. So wäre auch aus der überreichten "hilfsweisen" Aufstellung zu ersehen, dass im gesamten dargestellten Beobachtungszeitraum die Verbindlichkeiten des Finanzamtes deutlich stärker gesunken wären als die Gesamtverbindlichkeiten. Der Bw. ersuche daher in dieser Angelegenheit "im Zweifel für den Angeklagten" zu entscheiden und die Gleichbehandlung aller Gläubiger auch für diesen Zeitraum, mangels exakter Analyse, zu akzeptieren und die betroffenen Beträge aus der Haftungssumme auszuscheiden. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Konkurses aushaftenden Beträge an Lohnsteuer verwies der Bw. auf die Ausführungen im Berufungsschreiben. Sowohl die Ausführungen und Schlussfolgerungen zur praktischen Unmöglichkeit der aliquoten Kürzung wegen fehlender Mittel zur vollständigen Abfuhr der Lohnsteuer als auch die Ausführungen zur fehlenden Verrechnungsweisung für Anzahlungen auf Grund von Zahlungserleichterungen würden aufrechterhalten. Es werde darum ersucht, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich dieser Lohnsteuerbeträge von einer Haftungsinanspruchnahme absehe und diese Beträge aus der Haftungssumme ausscheide. Bezüglich der Zweckmäßigkeit und Billigkeit der Haftungsinanspruchnahme werde in der Berufungsvorentscheidung jegliches Mitverschulden der Behörde und jegliche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben verneint. Dieser Argumentation könne aus den bisherigen Ausführungen und den offengelegten Sachverhalten nicht gefolgt werden. Auch die im Berufungsschreiben vorgebrachten weiteren Faktoren, die für die Ermessensausübung relevant wären, wären nicht ausreichend behandelt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 95,96706 % fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom Datum-1 der über das Vermögen der P-GmbH am Datum-2 eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von 4,03294 % aufgehoben wurde. Unbestritten ist auch, dass dem Bw. als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft im Zeitraum vom 8. Dezember 2000 bis zur Konkurseröffnung am 10. Jänner 2012 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Der Bw. brachte in seiner Berufung vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.1990, 90/13/0087, ausgeführt hätte, dass eine zu Recht in Anspruch genommene Zahlungserleichterung die Haftungsinanspruchnahme für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe ausschließe. Dazu wird zunächst folgender Sachverhalt festgestellt: Am 2. April 2010 brachte der Bw. ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, das wie folgt mit Bescheid vom 8. April 2010 seitens des Finanzamtes erledigt wurde: | | | Betrag | Rückstand | 255.542,05 | Bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeiträge an Körperschaftsteuer | + 5.356,03 | Summe | 260.898,08 | 1. | 26. 04. 2010 | 5.000,00 | 2. | 25. 05. 2010 | 5.000,00 | 3. | 25. 06. 2010 | 5.000,00 | 4. | 26. 07. 2010 | 5.000,00 | 5. | 25. 08. 2010 | 30.000,00 | 6. | 27. 09. 2010 | 30.000,00 | 7. | 25. 10. 2010 | 30.000,00 | 8. | 25. 11. 2010 | 30.000,00 | 9. | 27. 12. 2010 | 30.000,00 | 10. | 25. 01. 2011 | 30.000,00 | 11. | 25. 02. 2011 | 30.000,00 | 12. | 25. 03. 2011 | 30.898,08 Davon wurden folgende Raten geleistet: | 1. | 28. 04. 2010 | 5.000,00 | 2. | 27. 05. 2010 | 5.000,00 | 3. | 29. 06. 2010 | 5.000,00 | 4. | 29. 07. 2011 | 5.000,00 Das am 24. August 2010 eingebrachte weitere Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom 11. November 2010 bewilligt: | | | Betrag | Rückstand | 256.271,38 | Bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeiträge an Körperschaftsteuer | + 4.635,03 | Summe | 260.906,41 | 1. | 29. 11. 2010 | 25.000,00 | 2. | 28. 12. 2010 | 25.000,00 | 3. | 28. 01. 2011 | 25.000,00 | 4. | 28. 02. 2011 | 25.000,00 | 5. | 28. 03. 2011 | 25.000,00 | 6. | 28. 04. 2011 | 25.000,00 | 7. | 30. 05. 2011 | 25.000,00 | 8. | 28. 06. 2011 | 25.000,00 | 9. | 28. 07. 2011 | 25.000,00 | 10. | 29. 08. 2011 | 25.000,00 | 11. | 28. 09. 2011 | 10.906,41 Davon wurden folgende Raten geleistet: | 1. | 04. 10. 2010 | 25.000,00 | 2. | 03. 11. 2010 | 25.000,00 Mit Bescheid vom 4. Februar 2011 wurde das am 21. Jänner 2011 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen wie folgt bewilligt: | | | Betrag | Rückstand | 345.364,97 | Bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeiträge an Körperschaftsteuer | + 4.635,03 | Summe | 350.000,00 | 1. | 01. 04. 2011 | 30.000,00 | 2. | 02. 05. 2011 | 30.000,00 | 3. | 01. 06. 2011 | 30.000,00 | 4. | 01. 07. 2011 | 30.000,00 | 5. | 01. 08. 2011 | 30.000,00 | 6. | 01. 09. 2011 | 30.000,00 | 7. | 03. 10. 2011 | 30.000,00 | 8. | 02. 11. 2011 | 30.000,00 | 9. | 01. 12. 2011 | 30.000,00 | 10. | 02. 01. 2011 | 80.000,00 Davon wurden am 2. Februar 2011 eine Anzahlung von € 50.431,35 und am 6. April 2011 eine Rate von € 30.000,00 geleistet. Schließlich wurde seitens des Bw. am 16. Mai 2011 ein letztes Ratenansuchen eingebracht, das mit Bescheid vom 14. Juli 2011 (nach Erstellung einer positiven Fortbestehungsprognose) bewilligt wurde: | | | Betrag | Rückstand | 341.359,42 | Bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-)Jahresbeiträge an Körperschaftsteuer | + 1.750,00 | Summe | 343.109,42 | 1. | 01. 09. 2011 | 15.000,00 | 2. | 03. 10. 2011 | 15.000,00 | 3. | 02. 11. 2011 | 15.000,00 | 4. | 01. 12. 2011 | 15.000,00 | 5. | 02. 01. 2012 | 15.000,00 | 6. | 01. 02. 2012 | 15.000,00 | 7. | 01. 03. 2012 | 15.000,00 | 8. | 02. 04. 2012 | 15.000,00 | 9. | 02. 05. 2012 | 15.000,00 | 10. | 01. 06. 2012 | 15.000,00 | 11. | 02. 07. 2012 | 15.000,00 | 12. | 01. 08. 2012 | 178.109,42 Davon wurden folgende Raten geleistet: | 1. | 02. 09. 2011 | 15.000,00 | 2. | 06. 10. 2011 | 15.000,00 | 3. | 04. 11. 2011 | 15.000,00 | 4. | 07. 12. 2011 | 15.000,00 Zu den Zeitpunkten der Einbringung der jeweiligen Zahlungserleichterungsansuchen waren folgende haftungsgegenständliche Abgaben (neben anderen nicht haftungsgegenständlichen) erfasst: | Zahlungserleichterungsansuchen vom | Abgabe | Fälligkeit |   02. 04. 2010 | Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 01/2010 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 02/2010 | 15. 03. 2010 | Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | | | |   24. 08. 2010 | Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 01/2010 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 02/2010 | 15. 03. 2010 | Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | | | |   21. 01. 2011 | Dienstgeberbeitrag 2009 | 15. 01. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 | 15. 01. 2010 | Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 01/2010 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 02/2010 | 15. 03. 2010 | Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2010 | 15. 11. 2010 | Umsatzsteuer 10/2010 | 15. 12. 2010 | Lohnsteuer 11/2010 | 15. 12. 2010 | Dienstgeberbeitrag 11/2010 | 15. 12. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2010 | 15. 12. 2010 | Lohnsteuer 12/2010 | 15. 01. 2011 | Dienstgeberbeitrag 12/2010 | 15. 01. 2011 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2010 | 15. 01. 2011 | | | |   16. 05. 2011 | Dienstgeberbeitrag 2009 | 15. 01. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 | 15. 01. 2010 | Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 01/2010 | 15. 02. 2010 | Lohnsteuer 02/2010 | 15. 03. 2010 | Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 15. 03. 2010 | Dienstgeberbeitrag 07/2010 | 16. 08. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2010 | 16. 08. 2010 | Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2010 | 15. 11. 2010 | Umsatzsteuer 10/2010 | 15. 12. 2010 | Lohnsteuer 11/2010 | 15. 12. 2010 | Dienstgeberbeitrag 11/2010 | 15. 12. 2010 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2010 | 15. 12. 2010 | Lohnsteuer 12/2010 | 15. 01. 2011 | Dienstgeberbeitrag 12/2010 | 15. 01. 2011 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2010 | 15. 01. 2011 Daraus erhellt, dass sämtliche Zahlungserleichterungsansuchen ausnahmslos erst nach dem Fälligkeitstag der jeweiligen Abgaben gestellt wurden. Die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben (Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2010, fällig am 15. Februar 2011, Lohnsteuer 05/2011, fällig am 15. Juni 2011, und Lohnsteuer 10/2011, fällig am 15. November 2011) wurden erst nach dem letzten Zahlungserleichterungsansuchen gebucht, nämlich am 4. Juli 2011, 13. Juli 2011 und 14. Dezember 2011, und waren daher nicht vom Ratenantrag erfasst. Da somit die Fristenkette für die den Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegenden Abgaben zufolge bereits davor eingetretener Fälligkeit nicht geschlossen war, kann die durch die mangelnde Entrichtung am Fälligkeitstag ausgelöste Pflichtverletzung nicht durch die nachfolgenden Zahlungserleichterungsbewilligungen nachträglich wieder beseitigt werden, da nämlich die nachfolgende Bewilligung der Ratenansuchen keinen Einfluss mehr darauf haben kann, dass die Abgaben nicht fristgerecht zum Fälligkeitstermin gezahlt wurden (VwGH 21.12.2005, 2001/14/0154). Der Fälligkeitstag bleibt nämlich rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen unberührt, da durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen lediglich der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabenschuld hinausgeschoben wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ändert ein verspätetes Ratenansuchen nichts an dem Umstand, dass der Abgabenausfall keinesfalls eingetreten wäre, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden und nicht schuldhafterweise unberichtigt geblieben wären (VwGH 18.12.1992, 89/17/0083). Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die äußerst umfangreichen, jedoch diesfalls nicht zielführenden Ausführungen des Bw. zu den Voraussetzungen von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO, nämlich dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Zu prüfen war jedoch, ob dem Bw. zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Abgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, da er die Gleichbehandlung der Gläubiger behauptete. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Am Bw., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt, da die (ohnehin nur für 2011) vorgelegten Saldenlisten keine Aussagen über die zwischenzeitig neu eingegangenen Verbindlichkeiten bzw. die zwischenzeitigen Zahlungen und somit die Höhe der vorhandenen liquiden Mittel treffen. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des VwGH fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet. Die Ausführungen des Bw. hinsichtlich der faktischen Unmöglichkeit der Kürzung der Lohnauszahlung, da man im Vorhinein nicht wissen könne, ob am 15. des darauffolgenden Monats ausreichende Mittel vorhanden sein werden, sind zwar schlüssig, gehen aber ins Leere, da sowohl die gesetzliche Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 als auch die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema keinen Interpretationsspielraum zulässt. Aus dem Vorbringen des Bw., dass die von ihm getätigte Anzahlung von € 50.431,35 lediglich mangels Verrechnungsweisung nicht auf die Lohnsteuer 11/2010 und 12/2010 angerechnet hätte werden können, lässt sich nichts gewinnen, weil eine solche Verrechnungsweisung eben nicht erfolgt ist, weshalb die Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit zu verrechnen war. Daneben hat der Bw. noch weitere schuldhafte Pflichtverletzungen zu verantworten, weil er in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 20. November 2012 angab, am 6. Mai 2009 einen Factoringvertrag (Zessionsvertrag) mit der X-Bank mit Abtretung aller Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen für die Gesellschaft abgeschlossen zu haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstößt die Begünstigung von anderen Gläubigern durch Schuldtilgungen durch Abtretung von Forderungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an ein Kreditinstitut zur Kreditbesicherung (Mantelzessionsvertrag) stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen muss, durch die Zession dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden (insbesondere der Abgabenforderungen) zu entziehen (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zu den vom Bw. angeführten bei der Ermessensübung zu berücksichtigenden Gründen wird Folgendes ausgeführt: Nachrangigkeit der Haftung Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftungspflichtigen Die vom Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögens- und Einkommenssituation, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Soweit der Bw. vorträgt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der eingeschränkten Einbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass sogar eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Grad des Verschuldens des Vertreters Ein "besonders geringer Grad des Verschuldens", wie er nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2003, 2003/14/0040, für die Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensübung maximal vorliegen dürfte, ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil zu den jeweils verspätet eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen noch die Zession sämtlicher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Bank hinzukommt, weshalb bereits grobes Verschulden anzunehmen ist. Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld und Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben Das behauptete Mitverschulden des Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit liegt nicht vor, weil die Zahlungserleichterungsansuchen, wie bereits ausgeführt, verspätet eingebracht wurden und daher die Bewilligung von Ratenzahlungen nichts mehr an der vom Bw. zu verantwortenden Pflichtverletzung der Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag ändern kann, weshalb auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegt. Darüber hinaus kommt eine solche Verletzung im gegenständlichen Fall mangels konkreter Rechtsauskünfte nicht in Betracht. Durch diesen den Grundsatz wird nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit geschützt, da die Behörden verpflichtet sind, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136), wobei auch der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Behörde nicht hindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen. Außerdem wurde seitens des Bw. damit argumentiert, dass er zum Zeitpunkt der Einbringung der Zahlungserleichterungsansuchen mit der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben rechnen durfte. Das gilt auf Grund der vorgelegten Fortbestehensprognose auch für das letzte Ansuchen, weil der Bw. ansonsten damit eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits einbekennen würde. Daher könne nun im Gegenzug nicht der Behörde vorgeworfen werden, sie hätte das Vorliegen einer Gefährdung erkennen müssen. Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung Dieser Grundsatz würde nur dann gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprechen, wenn der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig oder beim Haftungspflichtigen auf Dauer gesehen uneinbringlich ist. Beides trifft hier nicht zu. Auch die übrigen angeführten Punkte, die der Bw. bei der Ermessensübung vermisst, sind nicht geeignet, eine Einschränkung der Haftungsinanspruchnahme zu erwirken, weil diese Faktoren auf die überwiegende Mehrheit der Haftungspflichtigen zutreffen. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von nunmehr € 210.077,56 zu Recht: | Abgabe | Betrag | Abzüglich 4,03294 % Konkursquote | Dienstgeberbeitrag 2009 | 1.462,50 | 1.403,52 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2009 | 143,00 | 137,23 | Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009 | 37.451,02 | 35.940,64 | Lohnsteuer 01/2010 | 3.948,32 | 3.789,09 | Lohnsteuer 02/2010 | 3.919,09 | 3.761,04 | Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 4.538,02 | 4.355,00 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2010 | 443,72 | 425,83 | Dienstgeberbeitrag 07/2010 | 4.461,42 | 4.281,49 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2010 | 703,94 | 675,55 | Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2010 | 17.122,15 | 16.431,62 | Umsatzsteuer 10/2010 | 33.080,52 | 31.746,40 | Lohnsteuer 11/2010 | 4.625,64 | 4.439,09 | Dienstgeberbeitrag 11/2010 | 5.447,49 | 5.227,80 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2010 | 532,64 | 511,16 | Umsatzsteuer 11/2010 | 49.986,17 | 47.970,26 | Lohnsteuer 12/2010 | 12.997,32 | 12.473,15 | Dienstgeberbeitrag 12/2010 | 9.192,71 | 8.821,97 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2010 | 898,84 | 862,59 | Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2010 | 17.243,02 | 16.547,62 | Lohnsteuer 05/2011 | 5.404,58 | 5.186,62 | Lohnsteuer 10/2011 | 5.303,79 | 5.089,89 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0903-W/13
Stammnummer
67627
Gültig
14.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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