Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0388-W/03
Zahlungserleichterung, Abweisung mangels Konkretisierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-W/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
PKF Österreicher-Staribacher WP-GMBH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien vom 14. Februar 2003 betreffend
Zahlungserleichterung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit Schreiben seines
bevollmächtigten Vertreters vom 4. Februar 2003, den auf seinem
Abgabenkonto aushaftenden Rückstand (in der Höhe von damals
56.322,29 €) in monatlichen Raten zu je 100 € abstatten zu
dürfen und begründete dies damit, dass die sofortige Entrichtung des
Abgabenrückstandes auf Grund seiner Einkommenssituation eine unbillige
Härte darstelle und dass sein Ernährungsstand gefährdet
würde.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.
Februar 2003 ab und führte aus, dass auf Grund einer laufenden
Lohnpfändung sowie der Tatsache, dass bei derselben die Grund- und
Steigerungsbeträge entsprechend berücksichtigt würden, eine
Gefährdung des Ernährungsstandes nicht eintreten könne. Eine
Ratenvereinbarung mit geringer Höhe könne daher nicht bewilligt
werden.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 erhob der Bw. gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit,
dass nur die ratenweise Entrichtung des Rückstandes die Möglichkeit
ergebe, dem Bw. die Erhaltung seines Nahrungsstandes zu ermöglichen. Auf
Grund seiner Einkommens- und Gesundheitssituation wäre die sofortige
Entrichtung mit einer Zerstörung des Nahrungsstandes
verbunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2003 wies das
Finanzamt die Berufung ab und verwies darauf, dass ein erfolgreiches
Lohnpfändungsverfahren laufe, aus dem sich monatliche
Überweisungsbeträge ergäben, die wesentlich höher seien als
die vom Bw. angebotenen Raten. Da bei der Durchführung von
Lohnpfändungen in jedem Fall das Existenzminimum sowie alle
Unterhaltspflichten berücksichtigt würden, könne keine
Gefährdung des Nahrungsstandes eintreten.
Mit Vorlageantrag vom 7. März 2003 beantragte der Bw.
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz und verwies auf die
Begründungen der Schreiben vom 4. bzw. 20. Februar 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche
Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet
ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
In Verfahren, die
ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 16.2.1988, 87/14/0064 und die dort
angeführte Vorjudikatur). Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die
Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037), soweit diese
Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs.1 BAO offenkundig sind (VwGH
12.6.1990, 90/14/01000). Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 17.12.1996,
96/14/0037); dies hat er "konkretisierend anhand seiner Einkommens- und
Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172).
Der Bw. hat weder in seinem
Zahlungserleichterungsansuchen noch in der Berufung bzw. im Vorlageantrag auch
nur ansatzweise seine Einkommens- und Vermögenssituation konkretisiert.
Ebenso fehlt eine Darstellung hinsichtlich der Einbringlichkeit des im
Verhältnis zu den angebotenen Raten beträchtlichen Rückstandes.
Schon aus diesem Grund war daher das Ansuchen des Bw. abzuweisen.
Der eher vage Hinweis, dass
sein Ernährungsstand gefährdet sei, vermag eine erhebliche Härte
im Sinne des § 212 BAO ebenso wenig darzutun wie der nicht näher
ausgeführte Hinweis auf seine
"Gesundheitssituation".
Der angefochtene Bescheid ist
sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungRatenansuchenmangelnde Konkretisierung der Voraussetzungen durch den Abgabepflichtigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-W/03
- Stammnummer
- 8126
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF