Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0943-W/04
Zahlungserleichterungsansuchen; mangelnde Konkretisierung der Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0943-W/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GmbH, vertreten durch DDr. Wilhelm
Kryda, Steuerberater, 1170 Wien, Jörgerstraße 37, vom
6. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 18. März 2004 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. März 2004 stellte die Berufungswerberin
(Bw.) einen Antrag, den auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in
der Höhe von 27.466,31 € in monatlichen Raten zu je
500 € beginnend mit 25. April 2004 abstatten zu dürfen. Sie
habe sich entschlossen, die Firma zu verkaufen und führe bereits konkrete
Verhandlungen, die zu einem Abschluss innerhalb einer Zeitspanne von maximal
drei Monaten führen würden.
Zuvor war ein Ansuchen vom 14. Jänner 2004 auf Zahlung
von Raten in der Höhe von monatlich 2.000 € vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2004 abgewiesen
worden.
Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen vom
9. März 2004 mit Bescheid vom 18. März 2004 ab und
begründete dies damit, dass das Ansuchen keine Darstellung von
Umständen enthalte, die die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
rechtfertigen könnten. Die Bw. erhob fristgerecht Berufung und bot Raten
von monatlich 1000 € an. Außerdem wurde ein Schreiben der
Geschäftsführerin der Bw. vorgelegt, in dem neuerlich auf den
beabsichtigten Firmenverkauf hingewiesen wurde. Würden Raten nicht
bewilligt werden, würde dies das Ende der Firma bedeuten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2004 wies
das Finanzamt die Berufung ab und führte aus, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes von 27.325,71 € zu
niedrig seien; es erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2004 erhob die Bw.
"Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" - womit wohl die
Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz gemeint war - und brachte
vor, dass sie mittlerweile Körperschaftsteuer in der Höhe von
437 € und eine weitere Zahlung in der Höhe von 693,15 €
entrichtet habe. Der Rückstand belaufe sich nunmehr auf
26.818,69 €. Sie ersuche, bis Dezember 2004 monatliche Raten in der
Höhe von 1.000 € entrichten zu dürfen. Es seien konkrete
Abschlussverhandlungen mit "zwei jüngeren Verkaufsprofis aus der
Wirtschaft" im Endstadium, die in Kürze die Firma übernehmen
würden und dass somit auch eine Regelung betreffend die vorhandene
Abgabenschuld getroffen werde.
Das Finanzamt verweist in seiner Stellungnahme zum
Vorlageantrag darauf, dass die Bw. seit November 2002 immer wieder
Zahlungserleichterungsansuchen gestellt habe, die die Einbringung verzögert
hätten. Seit Ausstellung des ersten Rückstandsausweises am
21. Oktober 2002 sei der Rückstand von 15.791,23 € auf
nunmehr (7. Juni 2004) 26.818,69 € angestiegen.
Rückstandmindernde Zahlungen seien in diesem Zeitraum nur in Höhe von
1.500 € erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche
Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet
ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen.
In Verfahren, die
ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen
gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 16.2.1988, 87/14/0064). Der Abgabepflichtige hat
im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 17.12.1996,
96/14/0037), soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs.1
BAO offenkundig sind (VwGH 12.6.1990, 90/14/01000). Der Abgabepflichtige hat
hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch
darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist
(VwGH 17.12.1996, 96/14/0037); dies hat er "konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (VwGH 24.1.1996,
93/13/0172).
Die Bw. hat im gegenständlichen
Zahlungserleichterungsansuchen - ebenso wie in einer Vielzahl von zuvor
gestellten Ansuchen - nicht einmal ansatzweise versucht, konkret
darzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung
gegeben sein könnten. Der wiederholte Hinweis auf den beabsichtigten
Firmenverkauf ist nicht nur wegen seiner Unbestimmtheit, sondern auch angesichts
des Umstandes, dass der Verkauf in der von der Bw. prognostizierten Zeitspanne
nicht zu Stande gekommen ist, nicht geeignet, die vom Finanzamt festgestellte
Gefährdung der Einbringlichkeit zu widerlegen. Der Hinweis in dem der
Berufung beigelegten Schreiben der Geschäftsführerin der Bw., dass
eine Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens das Ende der Firma bedeuten
würde, bestätigt vielmehr die Auffassung des Finanzamtes ebenso wie
die Tatsache, dass die Bw. seit Oktober 2002 nur in bescheidenem Umfang
rückstandsmindernde Zahlungen geleistet hat. Die laut aktueller
Kontoabfrage in den letzten Monaten eingetretene Verringerung des
Rückstandes ist in erster Linie auf Umsatzsteuergutschriften
zurückzuführen. Die Bw. hat lediglich zwei Zahlungen zu je
700 € geleistet, wobei eine vom Finanzamt mittlerweile vorgenommene
Forderungspfändung sich offenkundig positiv auf den Zahlungswillen der Bw.
ausgewirkt hat.
Da die Bw. die in der Berufungsvorentscheidung vom 26.
April 2004 - der insoweit die Wirkung eines Vorhalts zukommt (vgl. VwGH
25.10.1994, 90/14/0184) - festgestellte Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht von sich aus durch eine konkrete Darstellung ihrer
Einkommens- und Vermögenssituation widerlegen konnte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0943-W/04
- Stammnummer
- 11506
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF