Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101443/2019
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum behauptet wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101443/2019vom 15.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Antrag vom 16.11.2015 seien vom ***Konzern*** im Zeitraum 1996 bis inklusive April 2008 für nach den Bestimmungen des **G*** dienstzugewiesene Beamte Dienstgeberbeiträge in Gesamthöhe von EUR 199.938.119,04 abgeführt worden. Dabei sei die Entrichtung der Dienstgeberbeiträge zunächst verteilt über mehrere Gesellschaften des ***Konzerns*** und ab August 2003 gesammelt über das Abgabenkonto ***X-AGStNr***, lautend auf die ***X-AG*** (vormals lautend auf "***P*** der ***X-AG***") erfolgt.
Die Aufteilung der abgeführten Dienstgeberbeiträge auf die einzelnen Abgabenkonten sei einer mit "Beilage 1" bezeichneten Tabelle zu entnehmen. Diese enthielt eine Reihe von Beträgen, aufgegliedert nach Jahren (1996 bis 5/2008) und 8 verschiedenen Steuernummern. Eine monatsweise Darstellung fehlte jedoch genauso wie die notwendige Differenzierung zwischen den für die dienstzugewiesenen Beamten geleisteten Zahlungen an Dienstgeberbeiträgen und den DB-Beträgen für die übrigen Bediensteten (darauf wurde bereits im Bescheid vom 9.2.2017, Seite 11 [Punkt 4] ausdrücklich hingewiesen).
Nach dem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin seien diese DB-Beträge ab dem Zeitraum 10/2003 lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden.
Die Rückforderungsmöglichkeit der im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 vorläufig entrichteten DB-Beträge sei unter anderem durch ein zwischen der ***X-AG*** und dem BMF abgeschlossenes Stillhalteabkommen (Vereinbarung vom 17.6.2003, Verlängerungsvereinbarung vom 3.12.2014) abgesichert worden.
Die ***Bf.1*** (im Folgenden auch als Antragstellerin bezeichnet) führte des weiteren aus, dass in Punkt 7 des zwischen der ***X-AG*** und dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens vom 17.6.2003 ausdrücklich festgehalten werde, dass "die Verjährung bzw. jeglicher Fristenlauf betreffend die weiterhin entrichteten 'strittigen' Lohnnebenkosten bis zur endgültigen Klärung durch die Behörden bzw. Gerichte ausgeschlossen (bzw. ausgesetzt) werden sollte".
Hintergrund dieses Vorbehaltes sei ein gegen die Festsetzungsbescheide betreffend DB 08/2003 und 09/2003 bei der ***E*** geführtes Rechtsmittelverfahren gewesen, dessen Rechtsausgang abgewartet werden sollte.
Gegenstand dieses Verfahrens sei die Frage gewesen, ob die ausgegliederten ***Konzerngesellschaften*** nun als Dienstgeber der zur Dienstleistung zugewiesenen ***Konzern***-Beamten anzusehen seien oder ob diese Stellung weiterhin dem Bund zukomme.
Dieses bei der ***E*** anhängige Verfahren sei mit Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 29.4.2015, 2011/13/0110 (das zur Gänze auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.4.2015, 2012/13/0099 verweist), und in weiterer Folge mit Erkenntnis des BFG vom 13.8.2015, RV/7102809/2015, abgeschlossen worden. Demnach sei der Bund weiterhin als Dienstgeber der nunmehrigen ***Konzern***-Bediensteten anzusehen; die ***Konzern***-Firmen treffe hinsichtlich der per Gesetz zugewiesenen Beamten keine DB-Pflicht.
2.) Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO
Unter Punkt 2 der Eingabe vom 16.11.2015 wurde ein Antrag gemäß § 216 BAO gestellt, der die Zeiträume 1996 bis 7/2003 sowie 10/2003 bis 4/2008 umfassen sollte, ansonsten jedoch keinen konkreten Inhalt enthielt. Es fehlten jegliche Angaben darüber, welche Buchungen richtig zu stellen wären, noch wie diese Berichtigungen (im Einzelnen) aussehen sollten.
Aus der Begründung war lediglich ersichtlich, dass die "Abfuhr der gegenständlichen DB-Beträge lediglich vorbehaltlich einer endgültigen Klärung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung erfolgt und die Entrichtung der DB-Beträge daher unter der auflösenden Bedingung einer positiven Rechtsmittelerledigung erfolgt" sei. Nach höchstgerichtlicher Klärung werde nun ein Antrag auf Richtigstellung des Abgabenkontos und Gutschrift der zu Unrecht abgeführten DB-Beträge gestellt. Dies sei eine Gebarungsfrage, welche im Wege eines Abrechnungsbescheides zu klären sei.
Die Abgabenbehörde konnte dieser Argumentation nicht folgen. Sie sprach der Antragstellerin die Berechtigung zur Einbringung von Anträgen dieser Art ab und verwies darüber hinaus auf die verspätete Einbringung. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen.
3.) Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO …
4.) Anträge gemäß S 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Hinsichtlich der Fristen
a) zur Stellung von Abrechnungsbescheiden laut Punkt 2 einschließlich der versäumten Fristen zur Stellung der entsprechenden Wiedereinsetzungsanträge, sowie b)…. waren Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt worden.
Es handele sich dabei um Eventualanträge für den Fall, dass die Abgabenbehörde die Anträge gemäß 216 BAO als verspätet eingereicht ansehen sollte.
Begründet wurden diese Wiedereinsetzungsanträge damit, dass es sich beim DB um eine Selbstbemessungsabgabe handle, die bei unrechtmäßiger Bemessung mit einem Festsetzungsantrag gemäß § 201 BAO korrigiert werden könne. Für die Antragstellerin habe bislang kein Grund bestanden, an der "Rückerlangungsmöglichkeit" der vorläufig bezahlten DB-Beträge zu zweifeln, sodass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit für die Ergreifung entsprechender Rechtsmaßnamen bestanden habe. Sollte den Rückforderungsansprüchen der Antragstellerin nunmehr der Einwand des Fristenablaufs entgegengehalten werden, so stelle der Irrtum über die Bestandsqualität der schriftlich fixierten Zusagen ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 BAO dar.
Die Abgabenbehörde wies sämtliche Wiedereinsetzungsanträge als unbegründet ab.
Im Wesentlichen wurde die Abweisung mit dem Argument begründet, dass die Antragstellerin nicht die Vertragspartnerin des Stillhalteabkommens gewesen sei, das ja zwischen dem BMF und der ***X-AG*** abgeschlossen worden sei. Insbesondere wurde jedoch darauf hingewiesen, dass das Stillhalteabkommen eine rein zivilrechtliche Maßnahme darstelle. Im Zivilrecht könne auf den Einwand der Verjährung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht (Verzicht auf die Anwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen) sei in der Bundesabgabenordnung generell nicht und somit auch nicht hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen betreffend Anträge gemäß § 216 BAO sowie § 201 BAO vorgesehen.
Soweit sich die die Antragstellerin auf einen Irrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis berufe, "so wäre ein solcher Rechtsirrtum im konkreten Fall durch eine für den Abgabepflichtigen nicht zuständige Behörde (BMF) verursacht worden".
Schlussendlich liege grobes Verschulden der Antragstellerin vor, da sie den Inhalt des Stillhalteabkommens auf die der BAO zugehörenden Regeln ausgedehnt habe, ohne beizeiten ihren Steuerberater/Rechtsberater oder die bei ihr eingerichtete Rechts- oder Steuerabteilung nach geeigneten Maßnahmen zur Rückforderung ihrer Zahlungen an Dienstgeberbeiträgen zu befragen. Schließlich wurden noch die unzureichenden Angaben zur Konkretisierung der einzelnen Festsetzungsbeträge gerügt. Dabei wies die Behörde ausdrücklich auf den Umstand hin, dass bei der Antragstellerin noch andere Arbeitnehmer beschäftigt seien, deren Löhne und Gehälter durchaus der DB-Pflicht unterlägen. Dieser Annahme wurde auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht widersprochen.
Auch gegen die Abweisung sämtlicher Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
In der Begründung wurde zusätzlich zu den bereits in den Anträgen enthaltenen Argumenten auf die "jüngsten Entwicklungen der VwGH Rechtsprechung" verwiesen, wonach auch Rechtsirrtümer Wiedereinsetzungsgründe darstellen können. Außer der Nennung einer Geschäftszahl (die Angelegenheit betraf eine allgemeine Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag einzubringen sei) kam es zu keinen diesbezüglichen Ausführungen. Bestritten wurde insbesondere der Ausschluss eines minderen Grades des Versehens.
B) Überlegungen zu den einzelnen Anträgen
1.) Mängel der Abrechnungsanträge
Anträge jeglicher Art haben ein konkretes Anbringen zu enthalten, da man ihnen ansonsten nicht entsprechen könnte. Dies trifft sowohl auf die vorliegenden Anträge auf Festsetzung, als auch auf die Erlassung von Abrechnungsbescheiden zu.
Dazu kommt, dass das Wesen von Anträgen auf Abrechnung gemäß § 216 BAO nicht in der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen liegt. In ihm ist auch nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (auch nicht wenn es sich dabei um Selbstbemessungsabgaben handelt). Er dient insbesondere nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen zu umgehen (vgl. Ritz, BAO6, § 216 Tz.4). Es geht darin einzig und allein darum, die Übereinstimmung des Inhalts von Bescheiden, Meldungen von Selbstbemessungsabgaben, tatsächlich erfolgten Zahlungsvorgängen etc. mit der entsprechenden Darstellung auf dem Abgabenkonto sicherzustellen bzw. herbeizuführen.
Im gegebenen Fall könnte der Abrechnungsantrag eventuell so gedeutet werden, dass die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht korrekt verbucht worden wären. Dies war jedoch von vornherein nicht behauptet worden. Möglicherweise hat die Antragstellerin die Anwendung der Rechtsbehelfe gemäß § 216 BAO mit denen des § 201 BAO verwechselt. Jedenfalls hätte ein geeigneter Antrag gemäß § 216 es erfordert, jede einzelne Buchung gesondert anzusprechen, die vermutete Unrichtigkeit im Detail zu bezeichnen und den jeweils richtigen Wert bekannt zu geben (beispielsweise, dass andere Beträge verbucht worden seien, als tatsächlich einbezahlt).
Schon aus diesem Grund war den Anträgen gemäß § 216 BAO jeglicher Erfolg zu versagen (abgesehen davon, dass für die offensichtlich angestrebten Gutschriften Festsetzungen gemäß § 201 völlig ausreichend gewesen wären).
Im Übrigen hätten diese Anträge gemäß § 216 BAO spätestens bis zum jeweiligen Jahresende der Jahre 2001 (für 1996) bis 2013 (für 2008) gestellt werden müssen.
Des Weiteren wäre festzuhalten, dass dem Gesetzeswortlaut nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur möglich ist, wenn der Rechtsunterworfene durch eine Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleidet. Dergleichen wurde nicht einmal (jedenfalls nicht konkretisiert) behauptet: Es fehlen nämlich jegliche Äußerungen über allfällige Abweichungen zwischen tatsächlich geleisteten Beträgen gegenüber den entsprechenden Buchungen auf dem Abgabenkonto.
Schon aus diesen Gründen hätte der Antrag auf Abrechnungsbescheid als unbegründet abgewiesen werden müssen. Nachdem jedoch bereits die Prüfung auf formaler Ebene eine verspätete Antragstellung zeigt, war eine Zurückweisung zu verfügen und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
2) …
3) Allgemeine Überlegungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nach Rechtsansicht des Finanzamtes ermöglicht das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die nachträgliche Beseitigung von Rechtsnachteilen, die ihre Ursache in der Verabsäumung von Fristen haben. Nur unter bestimmten - vom Gesetzgeber vorgegebenen Gründen - wird der Normunterworfene dadurch wieder in die Lage versetzt, eine versäumte Parteihandlung nachzuholen - und zwar mit der Wirkung, dass die nachträglich gesetzte Handlung als rechtzeitig gesetzt angesehen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 308 BAO kommen als Gründe einerseits Ereignisse in Betracht, die die Partei nie einberechnet hat und deren Eintritt sie auch nicht erwarten konnte (unvorhergesehenes Ereignis). Ebenfalls in Betracht kommen Umstände, die zwar in gewisser Weise voraussehbar, aber unter keinen Umständen durch die Partei selbst zu verhindern waren (unabwendbare Ereignisse). Lediglich wenn diese Ereignisse kausal die rechtzeitige Setzung einer Parteihandlung verhindert hatten, ohne dass die Partei selbst ein grobes Verschulden daran träfe, kann eine Wiedereinsetzung bewilligt werden. Als Ereignis wird jegliches Geschehen in der Außenwelt, aber auch psychische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben usw angesehen. Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis stellen hingegen nach der Judikatur bestenfalls in Ausnahmefällen Wiedereinsetzungsgründe dar.
Die Anträge gemäß § 201 betreffend die Zeiträume 1996 bis April 2008 wären jeweils spätestens ein 1 Jahr nach Bekanntgabe der jeweiligen Beträge einzubringen gewesen. Unter Annahme der Einhaltung der vorgesehenen Fälligkeit hätten diese Fristen also jeweils monatlich ab Mitte Februar 1997 (für Jänner 1996) bis Mitte Mai 2009 (für April 2008) geendet.
Aus dem Wortlaut des § 308 BAO ist abzuleiten, dass für jede einzelne Fristversäumnis jenes Ereignis bekannt zu geben gewesen wäre, das die Antragstellerin an der rechtzeitigen Stellung gehindert habe. Dazu kommt das Erfordernis von Begründungen für jede einzelne Säumnis, genauso wie die Art und Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernis im Einzelfall. Andererseits ließ sich nicht feststellen, für welche dieser zahlreichen
Fristversäumnisse (unter Einbeziehung der Anträge auf Restitution in die Wiedereinsetzungsgründe) die 3-Monats-Frist für die Wiedereinsetzungsanträge eingehalten wurde.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gehört, dass die Partei "verhindert" war, ihr notwendig erscheinende Schritte rechtzeitig zu setzen. Ein außerhalb eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis gesetztes rein freiwilliges Verhalten, wie z.B. das Hinausschieben von Anträgen bis zum Ende einer Frist, ist für sich allein nicht als "Verhinderung" anzusehen.
Im gegebenen Fall wäre zumindest glaubhaft zu machen gewesen, aus welchen Gründen die zahlreichen Termine seit Februar 1997 nicht wahrgenommen werden konnten. Die Verjährungsfristen waren schließlich bekannt - insoweit kann sich die Antragstellerin nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Es wäre nicht nur überzeugend darzulegen gewesen, wie sich die Verhinderung ausgewirkt habe; zusätzlich wäre auch der Wegfall dieser Verhinderung darzustellen gewesen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zumal § 309a lit.d BAO explizit Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, fordert.
Dies umso mehr, als die Antragstellerin selbst zugibt, dass unternehmensintern kein Grund bestanden habe, an der "Rückerlangungsmöglichkeit" der bezahlten Beträge zu zweifeln.
Abgesehen davon, dass der Begriff "Rückerlangungsmöglichkeit" eher als Vorstellung über künftigen Ereignisse zu verstehen ist (allenfalls als Prognose) und nicht etwa als Rechtsirrtum oder unüberwindliches Hindernis, so wäre die Änderung (samt Zeitpunkt) der Einschätzung dieser "Rückerlangungsmöglichkeit" von bedeutendem Interesse gewesen.
4) Das angebliche unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis
Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschränkt sich letztendlich auf die allgemein gehaltene Behauptung, man habe das Stillhalteabkommen vom 17. Juni 2003 anders verstanden als die Abgabenbehörde.
Angeblich habe sie aus diesem Abkommen herausgelesen, dass nun sämtliche in diesem Zusammenhang zum Zuge kommenden Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung außer Kraft gesetzt seien, oder dass sich die Abgabenbehörde nun nicht mehr auf dieses zwingend anzuwendende Recht berufen dürfe. Geschehe dies trotzdem, sei von einem Irrtum auszugehen, der für sich allein einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 308 BAO darstelle.
Auf Grund der Korrespondenz mit dem Finanzamt und auf Grund eines Stillhalteabkommens mit dem BMF sei die Wiedereinsetzungswerberin nämlich davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung Wirksamkeit erlange, sodass eine Rückforderungsmöglichkeit aufrecht bleibe und Anträge auch nach Klärung der Rechtslage gestellt werden könnten. Das Stillhalteabkommen sei zudem schriftlich verlängert worden, sodass der Revisionswerberin keine Umstände bekannt gewesen wären, aus denen diese auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der Vereinbarung hätte schließen können.
Dem ist entgegenzuhalten:
Nach der Präambel besteht der Gegenstand dieses Abkommens in der von der Republik Österreich bestrittenen Forderung der ***X-AG*** auf Ersatz von ihr geleisteten Lohnnebenkosten und anderen Aufwendungen. Unter Punkt 7 wurde vereinbart, dass die Republik Österreich auf die Einrede der Verjährung allfälliger "Ansprüche und Forderungen der ***X-AG***, insbesondere des Ersatzes der zu viel bezahlten Lohnnebenkosten" verzichte. Darüber hinaus wurde unter Punkt 8 "ausdrücklich auf die Einrede des Rückforderungsausschlusses wegen wissentlicher Leistung einer Nichtschuld (§ 1432 ABGB)" verzichtet.
Aus Sicht der Abgabenbehörde handelt es sich dabei um einen zivilrechtlichen Vertrag, mit dem auf dem ABGB beruhende Ansprüche geregelt werden, gleichgültig ob sie außergerichtlich oder gerichtlich abgehandelt werden. Zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften der BAO können keinesfalls durch zivilgerichtliche Vereinbarungen umgestaltet oder umgedeutet werden und ist eine derartige Absicht aus der Textierung dieser Vereinbarung auch nicht ersichtlich.
Es geht in diesem Vertrag also nicht um abgabenrechtliche Ansprüche, sondern um allfällige zivilrechtliche Ersatzforderungen der ***X-AG*** gegenüber der Republik Österreich, welche sie im Falle eines Obsiegens im Musterverfahren der ***E*** betreffend DB 8/2003 bis 9/2003 geltend machen könnte. Der in Punkt 8 ausformulierte Verzicht auf die Anwendung des § 1432 ABGB (Einrede des Rückforderungsausschlusses wegen wissentlicher Leistung einer Nichtschuld) unterstreicht diese Auffassung eindeutig.
Es ist unglaubwürdig, dass die Antragstellerin den Verzicht auf Verjährungseinreden jemals auf deren Geltendmachung in rein abgabenrechtlichen Angelegenheiten verstanden hat. Sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, spricht die lange Dauer dieses Irrtums an sich schon gegen einen minderen Grad des Versehens.
Gerade hinsichtlich der allfälligen Einbringung von Festsetzungsanträgen gemäß § 201 BAO hätte sich die Antragstellerin im Zeitraum Februar 1997 bis Mai 2009 regelmäßig die Frage stellen müssen, ob nicht die Verfristung des jeweils gerade 1 Jahr zurückliegenden Festsetzungszeitraums anstehe. Die allfällige Befragung von rechtskundigen Personen in einem so langem Zeitraum wäre jedenfalls angebracht und auch zumutbar gewesen. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass rechtskundigen Personen der Umstand entgangen wäre, dass zwingendes Recht nicht disponibel ist.
5) Zusammenfassung:
Die Abgabenbehörde erachtet das Vorbringen der Antragstellerin als unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie jemals ernsthaft die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, ihre "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" einbezahlten Beträge nicht nur zivilrechtlich, sondern auch über den Weg der Antragstellung gemäß § 201 BAO einzufordern - und dass das Stillhalteabkommen nicht nur für bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch für abgabenrechtliche zur Anwendung kommen sollte.
Es liegt somit kein Irrtum vor, schon gar kein "Rechtsirrtum".
Aber selbst im Falle eines tatsächlichen Irrtums wäre die lange Zeit und die ununterbrochene Dauer dieses Verhaltens mit einem Versehen minderen Grades nicht vereinbar.
Abschließend sei noch angemerkt, dass die Antragstellerin als "Rechtsirrtum" Umstände ins Treffen führt, die noch nicht eingetreten sind. Mangels eines (bekannten) zivilgerichtlichen Verfahrens kann noch nicht von der mangelnden Bestandsqualität des Abkommens vom 17.6.2003 gesprochen werden.
Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob und inwieweit die Firma ***X-AG*** zur Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge legitimiert war. Bekanntlich wurde im Jahr 2000 der gesamte Personalbereich der ***X-AG*** auf die ***E*** abgespalten, sodass diese nun als Gesamtrechtsnachfolgerin auch der Antragstellerin selbst anzusehen wäre. Da jedoch allfällige Zurückweisungen zum selben Ergebnis wie Abweisungen führen, konnte von einer Klärung dieser Frage im Detail Abstand genommen werden."
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Mit Vorlageantrag vom 10.1.2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 30.4.2018 durch das zuständige Bundesfinanzgericht.
1 Inhaltliches Vorbringen zu Abrechnungsanträge
Den Ausführungen der belangten Behörde zu den inhaltlichen Anforderungen der Abrechnungsanträge ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegenstand durch den Spruch des angefochtenen Bescheids begrenzt wird und dieser auf Zurückweisung lautet. Wie bereits in der Beschwerde vom 30.4.2018 dargelegt wurde, überschreitet eine Auseinandersetzung mit dem Behördenvorbringen zu den inhaltlichen Anforderungen des § 216 BAO den Verfahrensgegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Über die Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der Abrechnungsanträge ist erst im nachgelagerten Verfahren nach Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids zu erkennen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wären die aufgezeigten Mängel im nachgelagerten Verfahren allerdings ohnehin behebbar, sodass diesbezügliche Einwendungen nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.
2 Vorbringen zu Wiedereinsetzungsanträgen
2.1 Darstellung Hindernis iSd § 308 BAO
Das Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach " für jede einzelne Fristversäumnis jenes Ereignis bekannt zu geben gewesen wäre, das die Antragstellerin an der rechtzeitigen Stellung gehindert habe genauso wie die Art und Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernisses" übersieht, dass die Wiedereinsetzungsanträge vom 16.11.2015 diesbezüglich folgendes konkretes Antragsvorbringen enthalten: "Gem § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Nachdem im konkreten Fall der Irrtum über die Bestandsqualität der "offenen" Rückforderungsmöglichkeiten das Hindernis darstellt und dieser Irrtum frühestens mit negativer Erledigung der Anträge nach § 216 BAO bzw § 201 BAO (siehe Pkt 2 bis 4) manifest wird, ist der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Die versäumte Handlung besteht in der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung nach § 201 BAO sowie im Unterlassen der rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 308 BAO. Die versäumten Handlungen werden mit den oa Anträgen nachgeholt."
Der Umstand, dass das Hindernis iSd § 308 BAO im vorliegenden Fall für alle Antragszeiträume im gleichen Rechtsirrtum gelegen ist, vermag die Antragsberechtigung nicht zu schmälern.
2.2 Minderer Grad des Versehens iSd § 308 BAO
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach "es unglaubwürdig ist, dass die Antragstellerin den Verzicht auf Verjährungseinreden jemals auf deren Geltendmachung in rein abgabenrechtlichen Angelegenheiten verstanden hat und "sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, spricht die lange Dauer dieses Irrtums an sich schon gegen eine minderen Grad des Versehens" ist nicht schlüssig. Die Ableitung eines Beweisergebnisses aus einer Mutmaßung über innere Beweggründe, wie die Antragstellerin die gegenständliche Verjährungseinrede verstanden hat, ohne dafür jedoch objektiv nach Außen tretende Gesichtspunkte zu nennen, widerspricht rechtsstaatlichen Beweisanforderungen. Dies umso mehr als die belangte Behörde an ihrem Beweisergebnis offenbar selbst zweifelt (arg "sollte dies jedoch der Fall gewesen sein"). Warum die lange Dauer eines Irrtums gegen einen minderen Grad des Versehens spricht, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil, es liegt in der Natur des Irrtums, dass man eine falsche Vorstellung über tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten hat. Für die Vorwerfbarkeit eines Irrtums kommt es allerdings lediglich darauf an, ob und in welcher Form dieser erkennbar und somit vermeidbar war. Gerade Irrtümer, die nicht leicht erkennbar und somit weniger stark vorwerfbar sind, werden regelmäßig später aufgedeckt als augenfällige schuldhaft verursachte Irrtümer.
3 Zusammenfassung
Bei richtiger Beurteilung hätte man daher zum Ergebnis kommen müssen, dass ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung nach § 308 BAO rechtfertigt und die gegenständlich gestellten Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids nach § 216 BAO daher nicht als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen werden können.
Mit Eingabe vom 21.10. 2020 wurde der am 30.4.2018 gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Laut Aktenlage führte der ***Konzern*** im Zeitraum 1996 bis inklusive April 2008 für die nach den Bestimmungen des **G*** zugewiesenen Bundesbeamten Dienstgeberbeiträge in Gesamthöhe von € 199.938.119,04 ab, wobei die Entrichtung der Dienstgeberbeiträge zunächst verteilt auf mehrere Gesellschaften des ***Konzerns*** und ab dem Zeitraum 08/2003 gesammelt über das Abgabenkonto ***X-AGStNr***, lautend auf die ***X-AG*** an das Finanzamt Wien 1/23 erfolgte. Die Bf ist hiervon laut Beilage 1 unter der St.Nr.: *** mit einem Betrag von € 5.901.389,26, der St.Nr.: **** mit einem Betrag von € 3.889.421,98, der St.Nr.: *** mit einem Betrag € 164.407,24 und der St.Nr.: *** mit einem Betrag von € 118.018,36 betroffen.
Mit Stillhalteabkommen vom 17.06.2003, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser einerseits und der ***X-AG***, wurde vor dem Hintergrund der von der Republik Österreich bestrittenen Forderung der ***X-AG*** auf Ersatz der seitens der ***X-AG*** für die ihr zugewiesenen Bundesbeamten nach Meinung der ***X-AG*** zu viel geleisteten Lohnnebenkosten, die nach Auffassung der ***X-AG*** als Ausgleich für die mit der dauernden Zuweisung der Bundesbeamten an die ***X-AG*** verbundenen Mehraufwendungen bei der Verwendung bzw. dem Abbau dieser Beamten, vom Bund zu tragen wären, sowie die von der Republik Österreich ebenfalls bestrittenen Forderung der ***X-AG*** auf Ersatz der Aufwendungen, welche dem Unternehmen mit der Durchführung der Pensionsverrechnung für Pensionsbezieher des Bundes entstanden sind bzw. entstehen, Folgendes vereinbart:
"1. Unpräjudiziell der jeweiligen Rechtsstandpunkte wird versucht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 eine einvernehmliche Lösung der gegenständlichen Problematik herbeizuführen,
2. Ab sofort nimmt die ***X-AG*** unpräjudiziell vorerst, jedenfalls aber bis 31. Dezember 2003, die Überweisung der laufenden Pensionsdeckungsbeiträge wieder auf.
3. Die bislang durch Aufrechnung bezahlten Pensionsdeckungsbeiträge werden unpräjudiziell vorerst an den Bund überwiesen.
4. Die Überweisungsbeträge nach § 311 ASVG werden unpräjudiziell vorerst, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2003, weiter vom Bund bezahlt.
5. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt die Arbeit an der Novellierung des Poststrukturgesetzes unverzüglich auf. Als Termin für die Umsetzung wird der 1. Jänner 2004 in Aussicht genommen. Im Mittelpunkt der Novellierung wird die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen stehen, wobei insbesondere die ökonomischen Verhältnisse eines privatwirtschaftlich geführten Unternehmens berücksichtigt werden.
6. Ab 1. Jänner 2004 wird im Falle einer einvernehmlichen Lösung die Pensionsverrechnung durch das Bundespensionsamt in Zusammenarbeit mit der BRZ-GmbH durchgeführt.
Die Mitarbeiter des Pensionsamtes der ***X-AG*** (6 Mitarbeiter) werden vollständig in den Dienststand des Bundes übernommen.
7. Die Republik Österreich (der Bund) verzichtet auf die Einrede der Verjährung allfälliger die gegenständliche Rechtsangelegenheit betreffender Ansprüche und Forderungen der ***X-AG***, insbesondere bezüglich des Ersatzes der nach Meinung der ***X-AG*** zuviel bezahlten Lohnnebenkosten sowie bezüglich des Ersatzes des Aufwandes für die Durchführung der Pensionsverrechnung. Diese Verjährungsverzichtserklärung ist bis 31. Dezember 2013 (Einlangen einer Klage bei Gericht oder eines Antrages bei der Behörde oder Zugang einer Aufrechnungserklärung) befristet und erstreckt sich nur auf Forderungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens oder zum Zeitpunkt der Aufrechnung seitens ***X-AG*** noch nicht verjährt sind bzw. waren.
8. Hinsichtlich der nunmehr erfolgenden Überweisungen der laufenden Pensionsbeiträge (siehe Punkt 2.) sowie hinsichtlich der Nachzahlung der bisher einbehaltenen Beträge (siehe Punkt 3.) verzichtet der Bund im Zusammenhang mit und wegen der Durchführung der Punkte 2. und 3. ausdrücklich auf die Einrede des Rückforderungsausschlusses wegen wissentlicher Leistung einer Nichtschuld (§ 1432 ABGB), Einen entsprechenden Verzicht leistet die ***X-AG*** hinsichtlich Zahlung der Überweisungsbeträge gemäß Punkt 4.
9. Die ***X-AG*** verzichtet bis zum 31. Dezember 2003 auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen in der gegenständlichen Angelegenheit."
Mit Schreiben des BMF vom 03.12.2014, GZ. BMF-070107/0131-I/5/2014, teilte das Bundesministerium für Finanzen dem Vorstand der ***X-AG*** unter Bezugnahme auf das Stillhalteabkommen vom 17. Juni 2003 mit, dass der Verzicht der Republik Österreich (Bund) auf die Einrede der Verjährung gemäß Punkt 7. des Stillhalteabkommens ohne Präjudiz für den Sach- und Rechtsstandpunkt der Republik Österreich (Bund) bis 31. Dezember 2015 verlängert wird.
Mit Schriftsätzen vom 11.09.2003 und 15.10.2003 beantragte die Bf für August 2003 und September 2003 die Erlassung eines Bescheides nach § 201 BAO dahingehend, dass von den Arbeitslöhnen der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten (§ 17 PTSG) keine Dienstgeberbeiträge zu entrichten seien.
Daraufhin setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom 09.05.2005 für August 2003 und September 2003 Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 2.408.240,86 fest.
Infolge der dagegen eingebrachten Berufung vom 19.05.2005 ergingen abweisende Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.05.2007, GZ. RV/1076-W/05 (aufgehoben mit VwGH 20.10.2010, 2007/13/0065), und vom 01.08.2011, GZ. RV/3449-W/10, die die Auffassung vertreten, dass die ***X-AG*** Dienstgeberin (§ 41 FLAG 1967) hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten sei.
Auf Grund des die Berufungsentscheidung vom 01.08.2011, GZ. RV/3449-W/10, aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, 2011/13/0110, wurde mit Erkenntnis des BFG vom 13.08.2015, RV/7102809/2015, der Bescheid vom 09.05.2005 über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für August und September 2003 ersatzlos aufgehoben.
Laut Eingabe der ***Konzern*** an das Finanzamt vom 14.01.2004 nahm diese aufgrund einer Verfügung des Finanzamtes vom 12.12.2003 vorläufig und unpräjudiziell ihres Rechtsstandpunktes die Zahlung der Dienstgeberbeiträge ab Oktober 2003 - unter Vorbehalt der Rückforderung der bezahlten Beträge - wieder auf.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Gemäß § 309a BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Die laut Abrechnungsantrag bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit der Abführung von DB-Beträgen hinsichtlich der ***Konzern***-Beamten, Überweisung der DB-Beträge lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung und Richtigkeit der Verbuchung der DB-Beträge, deren bescheidmäßige Vorschreibung an die ***E*** bzw. ***A*** erfolgt sei, betreffen die in den Zeiträumen 1996 bis inklusive 07/2003 und 10/2003 bis inklusive 04/2008 abgeführten DB Beträge.
Die Antragsfrist beträgt gemäß §216 BAO fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgt ist oder in dem die Buchung erfolgen hätte müssen, zu laufen.
Die Antragsfrist des § 216 zweiter Satz ist eine gesetzliche Frist. Daher ist sie dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht verlängerbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 216 Anm 10). Bei nicht grob verschuldeter Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) in Betracht (Ritz, BAO6, § 216 Tz 7).
Der Ablauf der Frist des § 216 BAO betreffend die antragsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge wurde von der Bf. selbst mit 2013 angegeben, sodass sich der Abrechnungsantrag vom 16.11.2015 als verspätet erweist.
Verspätete Anbringen sind zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 85a Tz 10, VwGH 20.10.1989, 87/17/0275), daher wurden die Abrechnungsanträge zu Recht von der Abgabenbehörde als verspätet zurückgewiesen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Bf damit begründet, dass sie aufgrund der Korrespondenz der ***X-AG*** mit dem Finanzamt sowie des Stillhalteabkommens mit dem BMF als organisatorisch zuständige Oberbehörde davon ausgegangen sei, dass bis zur höchstgerichtlichen Klärung der DB-Thematik weder ein abgabenrechtlicher Verjährungseinwand noch eine Verfristung der Antragstellung hinsichtlich der unter Rückforderungsvorbehalt monatlich einbezahlten DB-Beträge erhoben werde. Dieser durch Behördenverhalten veranlasste Rechtsirrtum stelle einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 308 BAO dar.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 308 Tz 20).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung, wonach dem Gesetzeswortlaut nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur möglich sei, wenn der Rechtsunterworfene durch eine Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleide, was nicht einmal behauptet worden sei, ist Rechtsnachteil der Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann (Walter, ÖJZ 1961, 620). Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend (vgl. Ritz, BAO6 § 308 Tz 7, Stoll, BAO, 2972 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1540). Der Umstand, dass im Abrechnungsbescheid die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen ist, sondern lediglich ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben, sodass der Antrag auf Abrechnungsbescheid entsprechend den Ausführungen der Abgabenbehörde nicht geeignet ist, eine Änderung der Festsetzung und Rückzahlung der gegenständlichen Dienstgeberbeiträge zu bewirken, vermag daher keine Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu begründen.
Von der Bf wird das unvorhergesehene Ereignis in einem durch Behördenverhalten veranlassten Rechtsirrtum erblickt.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 308 BAO wiederholt ausgesprochen, dass ein Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein könne, weil es Sache des Betroffenen sei, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen (VwGH 10.05.2001, 98/15/0028).
Entsprechend dem Hinweis der Bf. zur neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) ein Ereignis darstellen, welches einen Antragsteller gehindert hat, eine Frist zu wahren. Bei einem Rechtsirrtum oder einer Unkenntnis der Rechtsvorschriften stellt sich die Frage, ob dieses Ereignis allerdings unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen ist. In diese Richtung zielen auch die Aussagen des Gerichtshofes, dass sich der Normunterworfene über die Rechtslage erkundigen kann. In Ausnahmefällen jedoch kann es durchaus sein, dass ein solcher Rechtsirrtum auch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darstellt (VwGH 28.02.2017 Ra 2017/16/0021).
Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 13.03.2001, 2001/18/0014; 15.12.2003, 2003/17/0313; 24.06.2010, 2010/15/0001).
Einen solchen Ausnahmefall, der die Unkenntnis über die Rechtslage bzw. ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtslage als unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darzustellen vermag, hat die Bf mit dem bloßen Hinweis auf eine zivilrechtliche Vereinbarung aber nicht dargetan. Dass ihr die maßgeblichen Rechtsnormen nicht bekannt gewesen wären, behauptet die Bf auch nicht.
Es wurde auch lediglich auf die Korrespondenz der ***X-AG*** mit dem Finanzamt verwiesen, ohne eine konkrete unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs vorzubringen, welche einen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellenden Rechtsirrtum begründen könnte.
Die Wiedereinsetzung führt zur Durchbrechung der Rechtskraft; schon im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 23.05.1985, 85/06/0003).
Entgegen dem Vorbringen der Bf., wonach dem Stillhalteabkommen vom 17.6.2003 eine Einschränkung auf lediglich zivilrechtliche Ansprüche nicht zu entnehmen sei, sodass auch Abgabensprüche vom Geltungsbereich umfasst seien, ist der Gegenstand des Abkommens in der Präambel eindeutig mit der Forderungen der Bf auf Ersatz von Kosten und Aufwendungen beschrieben und von Abgaben keine Rede.
Die Meinung der Bf., die Textierung des Stillhalteabkommens beziehe den Verjährungsverzicht pauschal auf allfällige Ansprüche und Forderungen der Bf und somit auch auf öffentlichrechtliche, ist dem Wortlaut des Abkommens nicht zu entnehmen. Auch die Verhandlung und Unterzeichnung durch Vertreter des BMF vermag am nicht öffentlichrechtlichen Charakter der darin erwähnten Forderungen nichts zu ändern.
Um öffentlichrechtliche Abgabenforderungen in den Geltungsbereich einzubeziehen, hätte es vielmehr eine ausdrückliche Aufnahme und nicht einer ausdrücklichen Einschränkung auf lediglich zivilrechtliche Ansprüche bedurft. Zudem übersieht dieser Einwand, dass bei einem Stillhalteabkommen hinsichtlich der unter Rückforderungsvorbehalt monatlich einbezahlten DB-Beträge diese Zahlungen wohl nicht erfolgt wären bzw zumindest der behauptete Rückforderungsvorbehalt in das Stillhalteabkommen aufzunehmen gewesen wäre.
Die Meinung der Bf., dass vom Geltungsbereich des Stillhalteabkommens auch Abgabensprüche umfasst seien übersieht, dass Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung sind (vgl Ritz, BAO6, § 4 Tz 10). Zulässig sind solche Abmachungen nach der Rechtsprechung nur dann, wenn Gesetze sie ausdrücklich vorsehen (VwGH 23.04.1993, 91/17/0145; 12.08.1997, 93/17/0126; 28.02.2000, 99/17/0323; 28.09.2004, 2002/14/0035; 25.06.2008, 2008/15/0155; 29.04.2010, 2009/15/0030).
Selbst wenn ein Rechtsirrtum ein Ereignis im Sinne des § 308 BAO darstellt, ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen (VwGH 24.05. 2012, 2011/03/0127). Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (VwGH 11.09.2013, 2013/02/0152; 09.09. 2015, Ra 2015/03/0049).
Laut vorgelegter Eingabe der Bf. an das Finanzamt vom 14.01.2004 nahm die Bf aufgrund einer Verfügung des Finanzamtes vom 12.12.2003 vorläufig und unpräjudiziell ihres Rechtsstandpunktes die Zahlung der Dienstgeberbeiträge ab Oktober 2003 - unter Vorbehalt der Rückforderung der bezahlten Beträge - wieder auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließen behördliche Vorhalte grundsätzlich die (weitere) Nichtvorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums aus (VwGH 24.06.2010, 2010/15/0001).
Damit wurde der Bf. bekannt, dass jedenfalls der zuständige Referent der belangten Behörde eine rechtliche Meinung vertrat, die - abweichend von der rechtlichen Meinung der Bf - die Abgabenforderungen nicht in den Geltungsbereich des Stillhalteabkommens einbezog. Im Hinblick auf die Verfügung vom 12.12.2003 waren aber die behaupteten Umstände weggefallen, unter denen der Rechtsirrtum nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegen stehenden Weise vorwerfbar war. Dass die Bf vor diesem Hintergrund und trotz Vorhalts der belangten Behörde auf ihrem Rechtsstandpunkt, der sich in der Folge als irrig erwies, beharrte, überschreitet den minderen Grad des Versehens.
Allerdings vermag die bloße Behauptung, dass auch Abgabenschuldigkeiten von der zivilrechtlichen Vereinbarung betroffen gewesen wären, ohne dies durch konkrete Tatsachen zu begründen und nachzuweisen, und mangels irgendwelcher Anhaltspunkten in der Vereinbarung oder für eine unrichtige Behördenauskunft einen durch Behördenverhalten veranlassten Rechtsirrtum nicht glaubhaft zu machen.
Mangels Glaubhaftmachung eines durch Behördenverhalten veranlassten Rechtsirrtums und damit des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalles, der die Unkenntnis über die Rechtslage bzw. einen Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtslage als unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darzustellen vermag, erfolgte die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge mit angefochtenem Bescheid zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 15. Dezember 2020
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101443/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101443.2019
- Stammnummer
- 131408
- Gültig
- 15.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF