Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101443/2019
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum behauptet wird
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101443/2019vom 15.12.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Ulrike Richter und Mag. (FH) Oliver Bruckner in der Beschwerdesache der ***Bf.1*** als RNF der ***A***, der ***B***, der ***C***, sowie der ***D***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerden vom 30. April 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Februar 2017 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, in nichtöffentlicher Sitzung am 15. Dezember 2020 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16.11.2015 beantragte die ***X-AG*** zur Richtigstellung des Abgabenkontos ***X-AGStNr*** und Gutschrift der in den Zeiträumen 1996 bis 07/2003 und 10/2003 bis 04/2008 ihrer Meinung nach zu Unrecht für ihre vom Bund zugewiesenen Beamten abgeführten Dienstgeberbeiträge die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach §216 BAO.
Vorsorglich und eventualiter beantragten auch die hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeführerin ***Bf.1*** (=Bf.) als RNF der ***A***, der ***B***, der ***C*** und der ***D*** sowie andere Gesellschaften des ***Konzerns***, die jedoch ebenso wie die ***X-AG*** selbst anderen Gerichtsabteilungen zugeteilt wurden, die Erlassung eines Abrechnungsbescheides für die Richtigstellung der genannten Abgaben.
Weiters beantragten auch sämtliche vorgenannten Gesellschaften die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Abrechnung und in die Wiedereinsetzungsfrist selbst, sollte die erkennende Abgabenbehörde der Erlassung eines Abrechnungsbescheides die Fünfjahresfrist des § 216 BAO entgegenhalten.
Die ebenfalls beantragten Anträge auf Nichtfestsetzung der Dienstgeberbeiträge 1996 bis 04/2008 gemäß § 201 BAO und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Nichtfestsetzung sind hier nicht verfahrensgegenständlich und wurden anderen Gerichtabteilungen zugeteilt.
Mit Anträgen auf Abrechnung gemäß § 216 BAO und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO iVm § 216 BAO vom 16.11.2015 brachte die Beschwerdeführerin ua. Folgendes vor:
"Sachverhalt
Im Zeitraum 1996 bis inklusive April 2008 wurden vom ***Konzern*** Dienstgeberbeiträge für die nach den Bestimmungen des **G*** zugewiesenen Bundesbeamte (nachfolgend ***Konzern***-Beamte) in Gesamthöhe von EUR 199.938.119,04 abgeführt. Dabei erfolgte die Entrichtung der Dienstgeberbeiträge zunächst verteilt auf mehrere Gesellschaften des ***Konzerns*** und ab dem Zeitraum 08/2003 gesammelt über das Abgabenkonto ***X-AGStNr***, lautend auf die ***X-AG*** an das Finanzamt Wien 1/23.
Die Aufteilung der abgeführten DB-Beträge auf die einzelnen Abgabenkonten kann der beiliegend übermittelten Tabelle entnommen werden (Beilage /.l).
Die in der Tabelle dargestellten DB Beträge wurden ab dem Zeitraum 10/2003 jedoch lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf das oben genannte Abgabenkonto überwiesen (siehe das Schreiben an das zuständige Finanzamt vom 14.1.2004; Beilage 1.1). Die Rückforderungsmöglichkeit der im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 vorläufig entrichteten DB-Beträge wurde zusätzlich zum oa Schreiben noch durch ein zwischen der ***X-AG*** und dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommen (Vereinbarung vom 17.6.2003; siehe Beilage /.3; Verlängerungsvereinbarung vom 3.12.2014; siehe Beilage /.4) abgesichert. In Punkt 7 des Stillhalteabkommens wird ausdrücklich festgehalten, dass die Verjährung bzw jeglicher Fristenlauf betreffend die weiterhin entrichteten "strittigen" Lohnnebenkosten bis zur endgültigen Klärung durch die Behörden bzw Gerichte ausgeschlossen (bzw ausgesetzt) werden sollte.
Hintergrund dieses Vorbehalts war ein gegen die Festsetzungsbescheide betreffend DB 08/2003 und 09/2003 geführtes Rechtsmittelverfahren, dessen Rechtsausgang abgewartet werden sollte. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die (ausgegliederten) ***Konzern***gesellschaften als Dienstgeber der ***Konzern***-Beamten anzusehen sind oder vielmehr der Bund als Dienstgeber iSd Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen ist und die ***Konzerngesellschaften*** daher keine DB-Pflicht trifft.
Mit VwGH-Erkenntnis vom 29.4.2015, 2011/13/0110 wurde die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen auf Ebene der ***Konzerngesellschaften*** für zugewiesene ***Konzern***-Beamte als rechtswidrig erkannt und in weiterer Folge die erstinstanzlichen Festsetzungsbescheide vom 9.5.2005 betreffend DB 08/2003 und 09/2003 mit den Entscheidungen des BFG vom 13.8.2015 (zugestellt am 18.8.2015), RV/7102809/2015 (betrifft die bei der ***Konzern*** ***E*** tätigen ***Konzern***-Beamten) und BFG 8.10.2015 (zugestellt am 21.10.2015), RV/2100843/2007 (betrifft die bei der vormaligen ***A*** tätigen ***Konzern***-Beamten) ersatzlos aufgehoben.
Als Dienstgeber der ***Konzern***-Beamten ist nach dem oa VwGH-Erkenntnis der Bund anzusehen. Selbst auf Ebene des Bundes hat der VwGH jedoch für die Überlassung der ***Konzern***-Beamten eine DB-Pflicht verneint (keine Ausnahme von der Selbstträgerschaft des Bundes gemäß § 42 Abs 1 lit a FLAG idF vor BGBl I 103/2007), sodass im vorliegenden Fall weder auf Ebene der ***X-Gesellschaften*** noch auf Ebene des Bundes eine DB-Pflicht ausgelöst wurden und die Abfuhr der DB-Beträge in jedem Fall rechtsgrundlos erfolgt ist.
Vor dem Hintergrund der nunmehr geklärten Rechtslage werden seitens der oa Gesellschaften des ***Konzerns*** die nachstehenden Anträge gestellt:
2 Antrag auf Abrechnung gem § 216 BAO
Im Namen und Auftrag der ***X-AG*** wird somit zur Richtigstellung des Abgabekontos ***X-AGStNr*** und Gutschrift der im Zeitraum 10/2003 bis inklusive 04/2008 zu Unrecht abgeführten DB Beträge hinsichtlich der ***Konzern***-Beamten der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids gem § 216 BAO gestellt.
Sofern die erkennende Abgabenbehörde entgegen der ausdrücklichen Kontobezeichnung eine abweichende Zuordnung des Abgabenkontos ***X-AGStNr*** zu einer anderen Gesellschaft des ***Konzerns*** bzw zum ***P*** vornimmt, so wird hinsichtlich der für die ***Konzern***-Beamten im Zeitraum 10/2003 bis inklusive 04/2008 zu Unrecht abgeführten DB Beträge der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids gem § 216 BAO vorsorglich und eventualiter auch im Namen des beim Vorstand der ***Konzern*** Bf1 nach § 17 PTSG eingerichteten ***P*** (idF ***P*** bei der ***X-AG***) gestellt
Weiters wird hinsichtlich der für die ***Konzern***-Beamten im Zeitraum 1996 bis inklusive 07/2003 zu Unrecht abgeführten DB Beträge der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids gem § 216 BAO gestellt.
Begründung
Gemäß § 216 BAO steht dem Abgabepflichtigen zur Richtigstellung von Gebarungsakten der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids zu. Im gegenständlichen Fall war für alle Beteiligten (sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung wie auch für die ***Konzern***-Gruppe) klar, dass eine Abfuhr der gegenständlichen DB-Beträge lediglich vorbehaltlich einer endgültigen Klärung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung erfolgt und die Entrichtung der DB-Beträge daher unter der auflösenden Bedingung einer positiven Rechtsmittelerledigung erfolgt ist.
Nachdem nunmehr höchstgerichtlich geklärt, ist dass die Abfuhr der DB Beträge seitens der ***Konzern*** Gruppe zu Unrecht erfolgte, wird nachfolgend der Antrag auf Richtigstellung des Abgabekontos und Gutschrift der zu Unrecht abgeführten DB Beträge gestellt. Vor dem Hintergrund der vorläufigen Rechtsnatur des Entrichtungsaktes handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Gebarungsfrage, die im Wege eines Abrechnungsbescheids nach § 216 BAO zu klären ist.
Gegen die Richtigkeit der Verbuchung der DB-Beträge auf dem Abgabenkonto ***X-AGStNr***, lautend auf die ***X-AG***, wird zudem vorgebracht, dass die bescheidmäßige Vorschreibung der DB Beträge in der Vergangenheit an die ***Konzern*** ***E*** bzw ***A*** erfolgte (vgl zB Bescheid vom 9.5.2005; Beilage /.5), weshalb die Verbuchung der DB Beträge - vor Ergehen der oa VwGH/BFG Entscheidungen - auf dem Abgabenkonto der ***E*** vorzunehmen gewesen wäre. Auch aus diesem Grund ist die Buchung der oa DB-Beträge auf dem Abgabenkonto rückgängig zu machen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Antragstellung nach § 216 BAO jener Abgabepflichtige berufen, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (VwGH 28.1.1981, 2259/78).
Im konkreten Fall ist daher die ***X-AG*** zur Antragstellung nach § 216 BAO legitimiert. Vorsorglich einer abweichenden Auffassung der erkennenden Abgabenbehörde über die Zuordnung des gegenständlichen Abgabenkontos wird der Festsetzungsantrag jedoch auch für die oa Antragsteller eingebracht.
Aufgrund des im Stillhalteabkommen abgegebenen Verzichts auf die Einwendung des Fristenlaufs ist der Antrag entgegen der Frist des § 216 BAO für sämtliche DB im Zeitraum 1996 bis inklusive April 2008 als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
3 Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO iVm § 216 BAO
Sollte die erkennende Abgabenbehörde der Erlassung eines Abrechnungsbescheids die Fünfjahresfrist des § 216 BAO entgegenhalten, wird im Namen und Auftrag der ***X-AG*** eventualiter der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids (gern Pkt 2) zugleich mit einem Antrag gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Frist nach § 216 BAO (betrifft DB 10/2003 bis inklusive 04/2008) und zusätzlich für die Frist nach § 309 BAO (betrifft DB 10/2003 bis inklusive 12/2004) verbunden.
Sofern der Ablauf der Fünfjahresfrist des § 216 BAO einer anderen Gesellschaft des ***Konzerns*** bzw dem ***P*** bei der ***X-AG*** entgegenhalten wird, so wird der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids (gem Pkt 2) zugleich mit einem Antrag gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Frist nach § 216 BAO (betrifft DB 10/2003 bis inklusive 04/2008) und zusätzlich für die Frist nach § 309 BAO (betrifft DB 10/2003 bis inklusive 12/2004) verbunden.
Begründung
Gem § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist, durch die der Abgabenpflichtige einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis behindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein schuldhaftes Versäumen dieser Frist der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gern § 308 Abs. 3 BAO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde einzubringen, bei der die Frist wahrzunehmen war.
Im gegenständlichen Fall hat es der Antragsteller verabsäumt, Anträge auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden gemäß 216 BAO betreffend Dienstgeberbeiträge 10/2003 bis 04/2008 zu stellen. Derartige Anträge hätten innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Verbuchungsakt erfolgt ist, eingebracht werden müssen. Im Zusammenspiel mit der Frist nach § 309 BAO, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden muss, sind die Abrechnungszeiträume 01/2005 bis 04/2008 im Wege eines einfachen Wiedereinsetzungsantrags einer Wiedereinsetzung zugänglich:
DB-Zeitraum Ablauf Frist § 216 BAO Ablauf Frist § 309 BAO
2003 2008 2013
2004 2009 2014
2005 2010 2015
2006 2011 2016
2007 2012 2017
2008 2013 2018
Nachdem auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 309 BAO einer Wiedereinsetzung nach § 308 BAO zugänglich ist (Ritz, BAO4 § 308 Rz 7), wird für die DB 10/2003 bis 12/2004 ergänzend zur versäumten Frist nach § 216 BAO eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nach § 309 BAO beantragt.
Die ***X-AG*** ist aufgrund der Korrespondenz mit dem Finanzamt sowie des Stillhalteabkommens mit dem BMF davon ausgegangen, dass die Vereinbarung Wirksamkeit erlangt und sohin eine Rückforderungsmöglichkeit aufrecht bleibt und Anträge nach § 216 BAO auch nach Klärung der Rechtslage gestellt werden können. Das Stillhalteabkommen wurde zudem schriftlich verlängert, sodass der ***X-AG*** bislang keine Umstände bekannt waren, aus denen diese auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der Vereinbarung hätte schließen können. Sollte den Rückforderungsansprüchen der ***X-AG*** nunmehr der Einwand des Fristenablaufs entgegengehalten werden, so stellt der Irrtum über die Bestandsqualität der schriftlich fixierten Zusagen ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 BAO dar.
Für die eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsanträge der übrigen Gesellschaften der ***Konzern***-Gruppe sowie des ***P*** bei der ***X-AG*** bestand im Hinblick auf die Verbuchung der DB-Beträge auf das Konto der ***X-AG*** und sowie das Stillhalteabkommen kein Grund an der Rückerlangungsmöglichkeit der vorläufig bezahlen DB-Beträge zu zweifeln, sodass aus Sicht der Antragsteller keine Notwendigkeit für die Ergreifung entsprechender Rechtsmaßnahmen bestanden hat.
Den Antragstellern kann im Zusammenhang mit der versäumten Frist nach § 216 BAO bzw § 309 BAO kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Vor dem Hintergrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der obersten Behörde innerhalb der Finanzverwaltung (BMF) und der Weisungsgebundenheit der nachgelagerten Abgabenbehörden konnten die Antragsteller zutreffend von einer Umsetzung des schriftlich Fixierten ausgehen. Ein Irrtum über die Rückforderungsmöglichkeit der vorläufig gezahlten DB-Beträge wurde daher von der Finanzverwaltung veranlasst und vermag keinesfalls den Vorwurf des groben Verschuldens zu rechtfertigen.
Gem § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Nachdem im konkreten Fall der Irrtum über die Bestandsqualität der "offenen" Rückforderungsmöglichkeiten das Hindernis darstellt und dieser Irrtum frühestens mit negativer Erledigung des Antrags nach § 216 BAO (siehe Pkt 2) manifest wird, ist der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Die versäumte Handlung besteht in der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung nach § 216 BAO (betrifft DB 10/2003 bis 04/2008) sowie im Unterlassen der rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 308 BAO (betrifft Wiedersetzung in die Wiedereinsetzungsfrist für DB 10/2003 bis 12/2004). Die versäumten Handlungen werden mit den oa Anträgen nachgeholt."
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Mit Bescheiden vom 09.02.2017 wies die Abgabenbehörde die Anträge der Bf. sowie die hier nicht verfahrensgegenständlichen Anträge der übrigen ***X-Gesellschaften*** auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden gemäß § 216 BAO hinsichtlich des für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 und im Zeitraum 1996 bis inklusive 07/2003 abgeführten Dienstgeberbeitrages zum FLAF als verspätet zurück.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 308 iVm § 216 BAO (inkl. Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist für den Zeitraum 10/2003 bis 12/2004) betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides wurden als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"1. Sachverhalt:
lm Zeitraum 1996 bis inklusive April 2008 seien vom ***Konzern*** Dienstgeberbeiträge für die nach den Bestimmungen des **G*** zugewiesenen Bundesbeamten laut Vorbringen im Antrag vom 16.11.2015 in Gesamthöhe von EUR 199.938.119,04 abgeführt worden. Dabei erfolgte die Entrichtung der Dienstgeberbeiträge an das ho. Finanzamt zunächst verteilt über mehrere Gesellschaften des ***Konzerns*** und ab August 2003 gesammelt über das Abgabenkonto ***X-AGStNr***, lautend auf die ***X-AG*** (vormals Iautend auf "***P*** der ***X-AG***").
Die Aufteilung der abgeführten Dienstgeberbeiträge auf die einzelnen Abgabenkonten hat die Antragstellerin wie folgt bekanntgegeben: [Beilage 1]
Die in der Beilage 1 zum Antrag vom 16.11.2015 dargestellten DB-Beträge wurden lt. Vorbringen ab dem Zeitraum 10/2003 jedoch lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf das oben genannte Abgabenkonto überwiesen (dies ergebe sich aus der Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt, wobei auf ein Schreiben vom 14.1.2004 verwiesen wird). Die Rückforderungsmöglichkeit der im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 vorläufig entrichteten DB-Beträge wurde zusätzlich zum oa Schreiben noch durch ein zwischen der ***X-AG*** (im Folgenden auch als Antragstellerin bezeichnet) und dem BMF abgeschlossenes Stillhalteabkommen (Vereinbarung vom 17.6.2003; Verlängerungsvereinbarung vom 3.12.2014) abgesichert. Die Antragstellerin führt weiters aus, dass in Punkt 7. des Stillhalteabkommens ausdrücklich festgehalten werde, dass die Verjährung bzw. jeglicher Fristenlauf betreffend die weiterhin entrichteten "strittigen" Lohnnebenkosten bis zur endgültigen Klärung durch die Behörden bzw. Gerichte ausgeschlossen (bzw. ausgesetzt) werden sollte.
Hintergrund der Entrichtung der Abgaben unter dem Vorbehalt der Rückforderung sei lt. Vorbringen ein gegen die Festsetzungsbescheide betreffend DB 08/2003 und 09/2003 bei der ***E*** geführtes Rechtsmittelverfahren gewesen, dessen Rechtsausgang abgewartet werden sollte. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die (ausgegliederten) ***Konzerngesellschaften*** als Dienstgeber der zur Dienstleistung zugewiesenen ***Konzern***-Beamten anzusehen seien oder ob vielmehr der Bund als Dienstgeber iSd FamiIienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sei und die ***Konzerngesellschaften*** daher keine DB-Pflicht hinsichtlich der ***Konzern***-Beamten treffe. Dieses bei der ***E*** anhängige Verfahren wurde nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 29.4.2015, 2011/13/0110, (das im Wesentlichen auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.4.2015, 2012/13/0099, verweist), mit Erkenntnis des BFG vom 13.8.2015, RV/7102809/2015, abgeschlossen. Ein weiteres Verfahren betreffend DB 08/2003 und 09/2003 war bei der (vormaligen) ***A*** (BFG 8.10.2015, RV/2100843/2007) anhängig. Anträge (zB Anträge gemäß § 201 BAO) auf Rückforderung des entrichteten Dienstgeberbeitrages hat die ***X-AG*** jedoch erst mit Schreiben vom 16.11.2015 (nach der Abhaltung von Besprechungen im ho. Finanzamt) eingebracht.
Zur Neustrukturierung des Personalmanagements hat die ***X-AG*** im Jahr 2000 den gesamten Personalbereich sowie das gesamte Personal durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 17 Spaltungsgesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ***E*** (Steuer-Nr.2 ***EStNr***) übertragen (vgl. UFS 15.5.2007, RV/1076-W/05).
2. Anträge gemäß § 216 BAO auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden hinsichtlich des für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 sowie im Zeitraum 1996 bis 07/2003 abgeführten Dienstgeberbeitrages zum FLAF:
Im Antrag vom 16.11.2015 wird ausgeführt, dass die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages lediglich vorbehaltlich einer endgültigen Klärung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung erfolgte.
Die Entrichtung der DB-Beträge sei daher unter der auflösenden Bedingung einer positiven Rechtsmittelerledigung erfolgt.
Ein Verfahren war bei der Antragstellerin für den Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 jedoch nicht anhängig. lm *Konzerns* war lt. Vorbringen ein VwGH-Verfahren (Erk. v. 29.4.2015, 2011/13/0110) zur Rechtsfrage, ob für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten der Dienstgeberbeitrag zu entrichten ist, bei der ***E*** (Steuer-Nr. ***) für den Zeitraum 08/2003 und 09/2003 sowie ein BFG-Verfahren (ebenfalls für den Zeitraum 08/2003 und 09/2003) bei der (vormaligen) ***A*** (BFG 8.10.2015, RV/2100843/2007) anhängig.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.7.1999, 99/13/0071) ist der Abrechnungsbescheid seinem Wesen und möglichen lnhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. lm Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen. Auch dient das Abrechnungsbescheidverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004, 2003/16/0508) nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Es kann auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0016).
Ein Verfahren gemäß § 216 BAO dient grundsätzlich dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde bezüglich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände zu klären.
lm konkreten Fall hat die ***X-AG*** für den Antragszeitraum 10/2003 bis 04/2008 den Dienstgeberbeitrag für alle den ausgegliederten Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten jeweils gemeldet und entrichtet. Die Verbuchung des Dienstgeberbeitrages erfolgte für den Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 auf die Abgabenkontonummer ***X-AGStNr*** Iautend auf ***X-AG*** (vormals Iautend auf ***P*** der ***X-AG***) entsprechend der Meldung der Selbstbemessungsabgaben durch den Abgabepflichtigen. Für den Zeitraum 1996 bis 07/2003 wurde der Dienstgeberbeitrag jeweils von der ***X-AG*** (die Verbuchung des Dienstgeberbeitrages erfolgte auf dem Abgabenkonto ***X-AGStNr*** ***) als auch von den einzelnen ausgliederten Gesellschaften, denen Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen wurden, gemeldet und abgeführt. Mit einem Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO kann der Umstand nicht saniert werden, dass die ***X-AG*** sowie die jeweils ausgegliederten Rechtsträger es verabsäumt haben, die entrichteten Dienstgeberbeiträge zurückzufordern und diesbezüglich entsprechende Anträge (zB nach § 201 BAO) zu stellen.
Eine Entrichtung von Abgaben unter der auflösenden Bedingung, dass ein bei einem anderen Steuerpflichtigen anhängiges Verfahren abzuwarten sei, ist in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen und führt auch nicht zur automatischen (bzw. amtswegigen) Rückerstattung der bereits entrichteten (abgeführten) Selbstbemessungsabgabe.
Zum Hinweis der Antragstellerin, dass die Meldung des Dienstgeberbeitrages auf die Abgabenkontonummer ***X-AGStNr***, Iautend auf die ***X-AG***, ab 08/2003 nicht erfolgen hätte dürfen, da die Verbuchung des Dienstgeberbeitrages vor Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 29.4.2015, 2011/13/0110, auf das Abgabenkonto der ***E*** erfolgen hätte müssen, ist festzuhalten, dass der VwGH (vgl. Erkenntnis vom 29.4.2015, 2012/13/0099) mittlerweiIe eindeutig festgestellt hat, dass steuerlicher Arbeitgeber der den ausgegliederten Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten der Bund (bzw. das einzurichtende ***P***) ist und demnach auch nicht die ***E***, auf die ua. die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten (bzw. wurde der gesamte Personalbereich der ***X-AG***) mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 20.10.2000 (organisatorisch) übertragen wurden. Demnach war auch die ***E*** nicht als steuerlicher Arbeitgeber der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzusehen. Im Übrigen lautete die Abgabenkontonummer ***X-AGStNr*** - wie bereits erwähnt - vormals auf "***P*** der ***X-AG***".
Die Anträge auf Erlassung eines Abrechungsbescheides für den Zeitraum 10/2003 bis inkl. 04/2008 sowie für den Zeitraum 1996 bis inklusive 07/2003 sind im Oktober 2015 und somit weit außerhalb der in § 216 BAO normierten Fünfjahresfrist gestellt worden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Frist gemäß § 216 BAO handelt es sich um eine Frist, die nicht geändert werden kann.
Die genannten Anträge sind daher verspätet eingebracht worden.
3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO iVm § 216 BAO für den Zeitraum 01/2005 bis 04/2008 sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nach § 309 BAO für den Zeitraum 10/2003 bis 12/2004:
Die Antragstellerin bringt vor, dass vor allem aufgrund eines mit dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens die Frist gemäß § 216 BAO für den Zeitraum 1996 bis April 2008 noch nicht verstrichen sei. Für den Fall, dass die Abgabenbehörde dieser Rechtsansicht nicht folge, werde für den Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 216 BAO gestellt, wobei für den Zeitraum 10/2003 bis 12/2004 ein Antrag auf Wiedereinsetzung der Wiedereinsetzungsfrist eingebracht wurde und für den Zeitraum 01/2005 bis 04/2008 ein einfacher Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung würden aus Sicht der Antragstellerin ua. deshalb vorliegen, da das Versäumen der Frist nur auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Durch das Unterzeichnen eines Stillhalteabkommens, mit dem auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, habe die Finanzverwaltung den Irrtum verursacht. Der Antrag sei auch innerhalb der Dreimonatsfrist eingebracht, da der Irrtum über die Bestandsqualität der offenen Rückforderungsmöglichkeiten das Hindernis darstelle und dieser Irrtum frühestens mit negativer Erledigung der Anträge nach § 216 BAO manifest werde.
3.1. Würdigung:
Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Frist gemäß § 216 BAO handelt es sich um eine Frist, die nicht geändert werden kann. Das zwischen dem BMF und der ***X-AG*** abgeschlossene Stillhalteabkommen stellt zudem aus ho. Sicht eine zivilrechtliche Maßnahme dar. Darüber hinaus ist das Stillhalteabkommen vom 17.6.2003 zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, zu welchem insbesondere die Jahre 1996 und 1997 bereits verjährt waren. lm Zivilrecht kann auf den Einwand der Verjährung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht (Verzicht auf die Geltung von Verjährungsbestimmungen) ist in der Bundesabgabenordnung generell nicht und somit auch nicht hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen betreffend Anträge gemäß § 216 BAO sowie § 201 BAO jedoch nicht vorgesehen.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Bestimmung des § 309a BAO hat der Antrag auf Wiedereinsetzung zu enthalten:
Die Bezeichnung der versäumten Frist;
Die Bezeichnung des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses;
Die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
Die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind daher - neben der Versäumung einer Frist und einen hierdurch entstandenen Rechtsnachteil - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (zB Ritz, BAO § 308, Tz 1f).
3.2. Unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis:
Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (Ritz, BAO5, § 308 Tz 8 unter Verweis auf zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; 3.8.1994, 94/16/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Tz 34 und 35).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (Ritz, BAOS, § 308 Tz 9 unter Verweis auf zB Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO5, § 308 Tz 10 unter Verweis auf zB Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236).
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach der ständigen Judikatur des VwGH keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe (zB VwGH 15.6.1993, 93/14/0011; 18.12.1996, 95/16/0311; 26.2.1997, 97/12/0003; 22.11.1999, 96/17/0415; siehe dazu auch StolI, BAO, 2984). Soweit eingewandt wird, dass den Rechtsirrtum die Finanzverwaltung verursacht hätte, so wäre ein solcher Rechtsirrtum im konkreten Fall durch eine für den Abgabepflichtigen nicht zuständige Behörde (BMF) verursacht worden.
Aus ho. Sicht kann der ***X-AG*** an der Unkenntnis der Gesetze im konkreten Fall jedoch eine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, da sie im Vertrauen auf ein zwischen ihr und dem BMF (die für die Antragstellerin als Abgabenbehörde nicht zuständig ist) abgeschlossenes Stillhalteabkommen davon ausgegangen ist, dass damit auch abgabenrechtliche Fristen, wie bspw. die Frist gemäß § 216 BAO nicht ablaufen würden.
Im Übrigen bezieht sich Punkt 7.des Stillhalteabkommens aus ho. Sicht eindeutig auf den zivilrechtlichen Ersatz von der ***X-AG*** entstandenen Kosten für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten, nicht jedoch auf die Verlängerung von abgabenrechtlichen Fristen. Wie sich aus der Präambel des Stillhalteabkommens ergibt, war die ***X-AG*** der Auffassung, dass die Lohnnebenkosten, die für die den *Konzerns* zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten (allfällig) anfallen, vom Bund zu tragen wären. Demnach ging es im Stillhalteabkommen nicht um die Verlängerung von abgabenrechtlichen Fristen (zB Fristen gemäß § 216 BAO), sondern um die Möglichkeit des Ersatzes von Lohnnebenkosten, die für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten anfielen bzw. anfallen, aufgrund der Privatisierung der ***Konzern*** Austria. Diese Lohnnebenkosten wären aus Sicht der ***X-AG*** vom Bund zu tragen und dieser daher zu erstatten. Damit kann sich das Stillhalteabkommen aus ho. Sicht aber nicht auf die strittige Rechtsfrage bezogen haben, ob für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten der Dienstgeberbeitrag zu entrichten ist. Denn auch für den Fall, dass die Dienstgeberbeitragspflicht für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bestätigt worden wäre, hätte die ***X-AG*** vom Bund einen Ersatz diese Lohnnebenkosten gefordert. Dies ergibt sich aus ho. Sicht auch daraus, dass die Verlängerung des Stillhalteabkommens vom 17.6.2003, das ursprünglich bis 31.12.2013 hinsichtlich des Verzichts auf die Einrede der Verjährung befristet war, mit Schreiben vom 3.12.2014 von einem BMF-Bediensteten der Abteilung "Beteiligungen & Liegenschaften" (BMF - I/5) gezeichnet wurde.
3.3. Grobes Verschulden:
Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus.
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 23.9.1997, 97/14/0104; 25.11.1997, 97/14/0041; 2.9.2009, 2009/15/0096). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101; 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096). An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (OGH 29.8.1990, 9 ObA 199/90, RZ 1991, 200; VwGH 21.11.1995, 95/14/0140; OGH 22.5.1997, 10 ObS 116/972, RZ 1998, 68; vgl auch VwGH 8.8.1996, 96/14/0072, 0078, strengerer Maßstab bei Rechtsanwalt als bei rechtsunkundigen Personen).
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw seines Vertreters) zu beurteilen (vgl Frauenberger, ÖJZ 1992, 116).
Im konkreten Fall liegt aus ho. Sicht grobes Verschulden der ***X-AG*** an der Versäumnis der Frist gemäß § 216 BAO vor. Die Antragstellerin bringt vor, aufgrund des mit dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens davon ausgegangen zu sein, dass die in § 216 BAO vorgesehene Fünfjahresfrist durch das Stillhalteabkommen verlängert worden sei. Dabei hat es die Antragstellerin unterlassen, ihren Steuerberater/Rechtsberater bzw. die bei ihr eingerichtete Rechts- sowie Steuerabteilung zu befragen, welche Maßnahmen zu setzen sind, um die Rückforderung des aus ihrer Sicht zu Unrecht entrichteten Dienstgeberbeitrages zu gewährleisten.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ein grobes Verschulden deshalb nicht vorliege, weil die Behörde den Rechtsirrtum verursacht habe, so ist - wie bereits erwähnt - darauf hinzuweisen, dass das BMF, mit dem sie das Stillhalteabkommen abgeschlossen hat, für die Antragstellerin als Abgabenbehörde nicht zuständig ist und der Rechtsirrtum daher von einer unzuständigen Behörde veranlasst worden wäre.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen im konkreten Fall aus ho. Sicht nicht vor."
6. Antragslegitimation der ausgegliederten Rechtsträger (bzw. deren Rechtsnachfolger):
Im Verfahren ist aus ho. Sicht zudem auch die Frage zu klären, ob die nunmehr privatisierten Gesellschaften überhaupt zur Antragstellung auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrages gemäß § 201 BAO für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Rückzahlung des sich aus der Festsetzung allfällig ergebenden Guthabens legitimiert sind.
Den VwGH Erkenntnissen vom 29.4.2015, 2012/13/0099 sowie vom 28.3.2012, 2008/13/0092, ist eine eindeutig Aussage hinsichtlich der Dienstgebereigenschaft, der vom Bund an den ausgegliederten Rechtsträger überlassenen Bundesbediensteten, zu entnehmen. Dienstgeber bleibt nach der Judikatur des VwGH der Bund.
Der Bund (genauer: das jeweilige ***P*** als Dienststelle) ist weiterhin Dienstgeber der überlassenen Bundesbediensteten. Die VwGH-Erkenntnisse beinhalten keine (bindende) Aussage hinsichtlich der Rückzahlung des Dienstgeberbeitrages (bzw. einer Gutschrift des Dienstgeberbeitrages) an den ausgegliederten Rechtsträger (bzw. dessen Rechtsnachfolger).
Eine Rückzahlung bzw. Gutschrift des Dienstgeberbeitrages an einen Nicht-Dienstgeber würde der Intention des VwGH widersprechen. Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen lediglich Bescheide über eine Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (oder der Kommunalsteuer) " aufgehoben. Eine Rückzahlung an einen Nichtdienstgeber kann daraus nicht abgeleitet werden.
Insbesondere dann nicht, wenn der gegenständliche Dienstgeberbeitrag vom Bund - wenn auch mittelbar - entrichtet worden ist. Eine Rückzahlung bzw. Gutschrift des Dienstgeberbeitrages an eine privatisierte Körperschaft, die diese Abgabe nicht entrichtet und auch wirtschaftlich nicht getragen hat, kann damit nicht verbunden sein. Ein ausgegliederter Rechtsträger, der vormals im 100% Eigentum des Bundes stand, und sodann im Wege eines Börseganges privatisiert worden ist, ist somit nicht legitimiert, eine Rückzahlung bzw. Gutschrift zu erwirken. Ansonsten würde eine ungerechtfertigte Bereicherung eintreten.
Dienstgeber war und ist der Bund (bzw. die jeweilige Dienststelle - das jeweilige ***P***), nur diesem kommt die Legitimation hinsichtlich der Rückzahlung bzw. Gutschrift des Dienstgeberbeitrages zu.
Auch nach Ausgliederung und gesetzlicher Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an den ausgegliederten Rechtsträger bleibt der Bund Arbeitgeber. Nicht der ausgegliederte Rechtsträger (oder der Rechtsnachfolger) wird (neuer) Arbeitgeber. Dienstgeber bleiben die Personalämter des Bundes. Legitimierter Antragsteller eines Rückzahlungsantrages des Dienstgeberbeitrages kann somit nur der Dienstgeber sein, der diese Abgabe vormals an den ausgegliederten Rechtsträger weitergereicht hat. Der ausgegliederte Rechtsträger hat das Recht, dass eine Festsetzung des Dienstgeberbeitrages unterbleibt. Eine Rückzahlung oder Gutschrift einer Abgabe, die der Bund entrichtet hat, an den ausgegliederten Rechtsträger besteht nicht. Die Abspaltung des Rechtsvorgängers führt nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich dieses Rückforderungsanspruches. Der Rechtsvorgänger hat eine nicht bestehende Abgabenforderung gezahlt, im Zuge der Abspaltung ist eine Gesamtrechtsnachfolge dieser (ungerechtfertigten) Abgabenforderung nicht auf den Rechtsnachfolger mitgegangen, da der Rechtsnachfolger nicht Dienstgeber der Bundesbediensteten ist. Den Rückforderungsanspruch über diese Forderung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als (höchstpersönlicher) Schadenersatz zu qualifizieren.
Eine Antragslegitimation des Rechtsnachfolgers besteht nicht.
Der VerwaItungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092 zum Ausdruck gebracht, dass im Fall einer gesetzlichen Zuweisung von Bundesbediensteten zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger an der Arbeitgeberstellung des Bundes keine Änderung eintritt (wobei die Überlassung der Beamten an den ausgegliederten Rechtsträger für sich noch keinen Betrieb im Sinne des 5 42 Abs. 1 Iit. a FLAG idF vor Art. 7 Z 12 FAG 2008, BGBI. l Nr. 103/2007, darstellte, vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2009/13/0160, 2010/13/0090, mwN). Liegen solcherart gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassungen vor, tritt damit keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser ein. Dies bestätigt der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.4.2015, 2012/13/0099.
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In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.4.2018 führte die Bf. durch ihren Vertreter wie folgt aus:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Anträge vom 16.11.2015 auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden gern § 216 BAO hinsichtlich des für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 sowie im Zeitraum 1996 bis inklusive 07/2003 abgeführten Dienstgeberbeitrages zum FLAF, …
sowie die Abweisung der Anträge vom 16.11.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemn § 308 BAO (inkl Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist) betreffend oa Anträge.
Wir stellen daher den Antrag,
die Anträge vom 16.11.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO zu bewilligen und die Zurückweisung der Anträge vom 16.11.2015 auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden gem § 216 BAO … wegen Nichtrechtzeitigkeit aufzuheben."
Nach Wiederholung des Sachverhaltes und der Argumente der belangten Behörde führte die Bf. aus:
"2 Rechtliche Begründung
Die in oa Anträgen vom 16.11.2015 vorgebrachten Argumente werden ungeachtet des gegenständlich angefochtenen Bescheides vollinhaltlich aufrechterhalten. Im Einzelnen wird auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsausführungen der belangten Behörde wie folgt eingegangen:
2.1 Wiedereinsetzungsantrag
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Korrespondenz der ***X-AG*** mit dem Finanzamt sowie des Stillhalteabkommens mit dem BMF als organisatorisch zuständige Oberbehörde davon ausgegangen, dass bis zur höchstgerichtlichen Klärung der DB-Thematik weder ein abgabenrechtlicher Verjährungseinwand noch eine Verfristung der Antragstellung hinsichtlich der unter Rückforderungsvorbehalt monatlich einbezahlten DB-Beträge erhoben wird. Für die Beschwerdeführerin waren bislang keine Umstände ersichtlich, aus denen auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der Vereinbarung geschlossen werden konnte. Sollte den Rückforderungsansprüchen nunmehr der Einwand des Fristenablaufs entgegengehalten werden, so stellt dieser durch Behördenverhalten veranlasste Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 308 BAO dar.
Das Argument der belangten Behörde, wonach Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nach der ständigen Judikatur des VwGH keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe darstellen ist unzutreffend und berücksichtigt nicht die jüngsten Entwicklungen der VwGH Rechtsprechung. Dies wird durch folgendes Zitat aus VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, belegt: "Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen".
Der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, seinen Steuerberater/Rechtsberater bzw die bei ihm eingerichtete Rechts- sowie Steuerabteilung zu befragen und in diesem Unterlassen kein minderer Grad des Versehens gesehen werde, ist entgegen zu halten, dass ein derartiges Nachfragen im gegenständlichen Fall keinesfalls als eine den minderen Grad des Versehen ausschließende Sorglosigkeit qualifiziert werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die DB-Thematik bedingt durch die Größenordnung der Beträge sowie des betroffenen Personenkreises (Beamtendienstverhältnisse) neben der wirtschaftlichen Bedeutung auch eine politische Komponente aufwies, wurden die Gespräche sowohl von Seiten der ***X-AG*** wie auch von Seiten der Finanzverwaltung auf höchster Ebene angesiedelt. Unternehmensintern bestand im Hinblick auf die mit dem BMF akkordierte Vorgehensweise kein Grund an der Rückerlangungsmöglichkeit der vorläufig bezahlten DB-Beträge zu zweifeln, sodass aus Sicht der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit für die Ergreifung entsprechender Rechtsmaßnahmen bestanden hat. Die Behörde legt nicht dar, weshalb es in einer derartigen Situation zur Erfüllung des konkreten Sorgfaltsmaßstabes überhaupt notwendig gewesen wäre, Steuerberater/Rechtsberater bzw die Rechts- sowie Steuerabteilung zu befragen, wenn ohnehin eine Abklärung mit der Behörde auf höchster Ebene erfolgt ist. Im Unterschied zur belangten Behörde zweifelt die Beschwerdeführerin nicht an der Kompetenz und den juristischen Fähigkeiten des BMF als organisatorische Oberbehörde.
Des Weiteren dürfte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei Beurteilung des minderen Grad des Versehens den für einen rechtskundigen Parteienvertreter geltenden strengeren Maßstab zu Grunde legen. Dies wird aus folgender Begründung der Behörde abgeleitet: "An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen Parteienvertreter handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und der Umstand, dass mit dem gegenständlichen Fall kein Parteienvertreter beauftragt war, wird auch von der Behörde angeführt. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich dabei aber nicht nach allgemeinen vom konkreten Einzelfall abstrahierenden Kriterien, sondern es ist anhand der individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Folglich darf gegenständlich jedenfalls nicht der strengere Maßstab für rechtskundige Parteienvertreter angelegt werden. Da keine konkreten Anlasspunkte bestanden haben, an der Bestandsqualität der Vereinbarungen mit dem BMF zu zweifeln, kann dem Beschwerdeführer die Nichterkundigung nicht als eine den minderen Grad des Versehens überschreitende Sorgfaltswidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden.
Dem Argument, wonach das Stillhalteabkommen nicht zwischen der Beschwerdeführerin und dem BMF abgeschlossen wurde und sich die Beschwerdeführerin daher nicht darauf berufen könne, wird entgegengehalten, dass für die damals handelnden Personen klar war, dass die Vereinbarung für die ***X-AG*** bzw dem zu beurteilenden Sachverhalt gelten soll. Seitens der ***X-AG*** hat man sich auch an die Vereinbarung gehalten und hat im Vertrauen auf die Verhandlungen mit dem BMF sogar bereits gestellte fristgerechte Anträge nach § 299 BAO zurückgezogen (vgl Beilage Schreiben 20.4.2004/. 5). Hätte man bereits damals geahnt, dass sich die Frage der Durchsetzbarkeit der Stillhaltevereinbarung in dieser Form stellen wird, wären entsprechende Vorkehrungen getroffen worden.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kann aus dem Stillhalteabkommen vom 17.6.2003 sowie der Verlängerungsvereinbarung vom 3.12.2014 nicht geschlossen werden, dass Abgabensprüche nicht vom Geltungsbereich umfasst sind. Die Textierung des Stillhalteabkommens sowie der Verlängerungsvereinbarung beziehen den Verjährungsverzicht pauschal auf "allfällige Ansprüche und Forderungen der ***X-AG***". Eine Einschränkung, dass damit lediglich zivilrechtliche Ansprüche und Forderungen erfasst sind, ist dem Stillhalteabkommen bzw der Verlängerungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, die federführende Verhandlung und Unterzeichnung durch Vertreter des BMF unterstreicht vielmehr den öffentlich-rechtlichen Charakter der darin geregelten Ansprüche und Forderungen.
2.2 Zurückweisung Antrag Festsetzungsbescheid
Bei richtiger Beurteilung des Wiedereinsetzungssachverhalts (vgl Pkt 2.1) hätte man daher zum Ergebnis kommen müssen, dass ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung nach § 308 BAO rechtfertigt und die gegenständlich gestellten Anträge auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen nach § 201 BAO daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden können.
Im Übrigen ist die belangte Behörde offenbar selbst nicht von der Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge überzeugt. Anders lassen sich die vorsorglich unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argumente zur Unzulässigkeit einer auflösend bedingten Entrichtung nicht deuten, zumal für die belangte Behörde aufgrund des formalen Zurückweisungsbescheids überhaupt keine Notwendigkeit bestanden hat, näher auf inhaltliche materiellrechtliche Aspekte der gegenständlichen Anträge einzugehen.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegenstand durch den Spruch des angefochtenen Bescheids begrenzt wird und dieser auf Zurückweisung lautet, unterbleibt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Behördenvorbringen zu § 216 BAO und § 201 BAO vorbehaltlich des weiteren Verfahrensganges.
2.3 Zurückweisung Antrag Abrechnungsbescheid
Dem Argument, wonach die Beschwerdeführerin für die Antragszeiträume 10/2003 bis 04/2008 keinen Dienstgeberbeitrag gemeldet und auf ihr Abgabenkonto abgeführt habe, wird entgegengehalten, dass auch die dem erfolgreich von der Beschwerdeführerin geführten VwGH Verfahren zugrunde liegenden DB Beträge 08/2003 und 09/2003 nicht auf ihr eigenes Abgabenkonto, sondern auf jenes der ***X-AG*** (StNr ***X-AGStNr***) entrichtet wurden und dieser Umstand vom VwGH offenbar als nicht rechtserheblich angesehen wurde.
Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hinsichtlich Erlassung eines Abrechnungsbescheids nach § 201 BAO für den Zeitraum 1996 bis 07/2003 wird auf die Ausführungen zu Pkt 2.1 verwiesen.
2.4 Zusammenfassung
Bei richtiger Beurteilung hätte man daher zum Ergebnis kommen müssen, dass ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung nach § 308 BAO rechtfertigt und die gegenständlich gestellten Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids nach § 216 BAO bzw auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen nach § 201 BAO daher nicht als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen werden können.
B Weitere Anträge
Weiters stellen wir an das Finanzamt die Anträge
1 auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie
2 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO sowie
3 auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung gemäß § 275 Abs. 3 Z 1 BAO."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom 30.04.2018 gegen den Bescheid vom 9.2.2017 betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Abrechnung gemäß § 216 BAO als auch die Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"A) Sachverhalt
1) Allgemeines (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin)
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101443/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101443.2019
- Stammnummer
- 131408
- Gültig
- 15.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF