Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101439/2019
Wiedereinsetzungsantrag nach einem Verjährungsverzicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101439/2019vom 29.01.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Des Weiteren dürfte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei Beurteilung des minderen Grad des Versehens den für einen rechtskundigen Parteienvertreter geltenden strengeren Maßstab zu Grunde legen. Dies wird aus folgender Begründung der Behörde abgeleitet: ,An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen […]' Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen Parteienvertreter handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und der Umstand, dass mit dem gegenständlichen Fall kein Parteienvertreter beauftragt war, wird auch von der Behörde angeführt. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich dabei aber nicht nach allgemeinen vom konkreten Einzelfall abstrahierenden Kriterien, sondern es ist anhand der individuellen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Folglich darf gegenständlich jedenfalls nicht der strengere Maßstab für rechtskundige Parteienvertreter angelegt werden. Da keine konkreten Anlasspunkte bestanden haben, an der Bestandsqualität der Vereinbarungen mit dem BMF zu zweifeln, kann dem Beschwerdeführer die Nichterkundigung nicht als eine den minderen Grad des Versehens überschreitende Sorgfaltswidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden.
Dem Argument, wonach das Stillhalteabkommen nicht zwischen der Beschwerdeführerin und dem BMF abgeschlossen wurde und sich die Beschwerdeführerin daher nicht darauf berufen könne, wird entgegengehalten, dass für die damals handelnden Personen klar war, dass die Vereinbarung für die [...] Austria bzw dem zu beurteilenden Sachverhalt gelten soll. Seitens der [...] Austria hat man sich auch an die Vereinbarung gehalten und hat im Vertrauen auf die Verhandlungen mit dem BMF sogar bereits gestellte fristgerechte Anträge nach § 299 BAO zurückgezogen (vgl Beilage Schreiben 20.4.2004 /.5). Hätte man bereits damals geahnt, dass sich die Frage der Durchsetzbarkeit der Stillhaltevereinbarung in dieser Form stellen wird, wären entsprechende Vorkehrungen getroffen worden.
2.2 Zurückweisung Antrag Festsetzungsbescheid
[…]
2.3 Zurückweisung Antrag Abrechnungsbescheid
Dem Argument, wonach die Beschwerdeführerin für die Antragszeiträume keinen Dienstgeberbeitrag gemeldet und auf ihr Abgabenkonto abgeführt habe, wird entgegengehalten, dass auch die dem erfolgreich von der Beschwerdeführerin geführten VwGH Verfahren zugrunde liegenden DB Beträge 08/2003 und 09/2003 nicht auf ihr eigenes Abgabenkonto, sondern auf jenes der [...] (StNr ***Str.Nr.***) entrichtet wurden und dieser Umstand vom VwGH offenbar als nicht rechtserheblich angesehen wurde.
Auch die Annahme, dass der Beschwerdeführerin für Zeiträume vor ihrer Gründung keine Antragsbefugnis zukommen könne, übersieht, dass im Jahr 2000 der gesamte Personalbereich der [...] auf die Beschwerdeführerin abgespalten wurde und diese daher als Gesamtrechtsnachfolgerin auch Rechtsansprüche der Rechtsvorgänger geltend machen kann.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegenstand durch den Spruch des angefochtenen Bescheids begrenzt wird und dieser auf Zurückweisung lautet, unterbleibt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Behördenvorbringen in diesem Punkt vorbehaltlich des weiteren Verfahrensganges (FN 2: Ritz, BAO6 § 279 Rz 6.)
2.4 Zusammenfassung
Bei richtiger Beurteilung hätte man daher zum Ergebnis kommen müssen, dass ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung nach § 308 BAO rechtfertigt und die gegenständlich gestellten Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids nach § 216 BAO bzw auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen nach § 201 BAO daher nicht als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen werden können."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 30.4.2018 gegen den Bescheid vom 9.2.2017 betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Abrechnung gemäß § 216 BAO sowie Festsetzung gemäß § 201 BAO betreffend Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume Jänner 1996 bis April 2008, als auch die Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die vorgenannten Zeiträume als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautet:
"A) Sachverhalt
1) Allgemeines (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin)
Laut Antrag vom 16.11.2015 seien vom [...]-Konzern im Zeitraum 1996 bis inklusive April 2008 für nach den Bestimmungen des PTSG 1996 dienstzugewiesene Beamte Dienstgeberbeiträge in Gesamthöhe von EUR 199.938.119,04 abgeführt worden. Dabei sei die Entrichtung der Dienstgeberbeiträge zunächst verteilt über mehrere Gesellschaften des [...]-Konzerns und ab August 2003 gesammelt über das Abgabenkonto ***Str.Nr.***, lautend auf die [...] (vormals lautend auf "Personalamt der [...]") erfolgt.
Die Aufteilung der abgeführten Dienstgeberbeiträge auf die einzelnen Abgabenkonten sei einer mit "Beilage 1" bezeichneten Tabelle zu entnehmen. Diese enthielt eine Reihe von Beträgen, aufgegliedert nach Jahren (1996 bis 5/2008) und 8 verschiedenen Steuernummern. Eine monatsweise Darstellung fehlte jedoch genauso wie die notwendige Differenzierung zwischen den für die dienstzugewiesenen Beamten geleisteten Zahlungen an Dienstgeberbeiträgen und den DB-Beträgen für die übrigen Bediensteten (darauf wurde bereits im Bescheid vom 9.2.2017, Seite 11 [Punkt 4] ausdrücklich hingewiesen).
Nach dem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin seien diese DB-Beträge ab dem Zeitraum 10/2003 lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden. Die Rückforderungsmöglichkeit der im Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 vorläufig entrichteten DB-Beträge sei unter anderem durch ein zwischen der [...] und dem BMF abgeschlossenes Stillhalteabkommen (Vereinbarung vom 17.6.2003, Verlängerungsvereinbarung vom 3.12.2014) abgesichert worden.
Die [...] (im Folgenden auch als Antragstellerin bezeichnet) führte des weiteren aus, dass in Punkt 7 des zwischen der [...] und dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens vom 17.6.2003 ausdrücklich festgehalten werde, dass ,die Verjährung bzw. jeglicher Fristenlauf betreffend die weiterhin entrichteten 'strittigen' Lohnnebenkosten bis zur endgültigen Klärung durch die Behörden bzw. Gerichte ausgeschlossen (bzw. ausgesetzt) werden sollte'.
Hintergrund dieses Vorbehaltes sei ein gegen die Festsetzungsbescheide betreffend DB 08/2003 und 09/2003 bei der [...] geführtes Rechtsmittelverfahren gewesen, dessen Rechtsausgang abgewartet werden sollte.
Gegenstand dieses Verfahrens sei die Frage gewesen, ob die ausgegliederten [...] nun als Dienstgeber der zur Dienstleistung zugewiesenen [...]-Beamten anzusehen seien oder ob diese Stellung weiterhin dem Bund zukomme. Dieses bei der [...] anhängige Verfahren sei mit Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 29.4.2015, 2011/13/0110 (das zur Gänze auf das VwGH Erkenntnis vom 29.4.2015, 2012/13/0099 verweist), und in weiterer Folge mit Erkenntnis des BFG vom 13.8.2015, RV/7102809/2015, abgeschlossen worden. Demnach sei der Bund weiterhin als Dienstgeber der nunmehrigen [...]-Bediensteten anzusehen; die [...]-Firmen treffe hinsichtlich der per Gesetz zugewiesenen Beamten keine DB-Pflicht.
2.) Antrag auf Abrechnung gemäß § 216 BAO
Unter Punkt 2 der Eingabe vom 16.11.2015 wurde ein Antrag gemäß § 216 BAO gestellt, der die Zeiträume 1996 bis 7/2003 sowie 10/2003 bis 4/2008 umfassen sollte, ansonsten jedoch keinen konkreten Inhalt enthielt. Es fehlten jegliche Angaben darüber, welche Buchungen richtig zu stellen wären, noch wie diese Berichtigungen (im Einzelnen) aussehen sollten. Aus der Begründung war lediglich ersichtlich, dass die ,Abfuhr der gegenständlichen DBBeträge lediglich vorbehaltlich einer endgültigen Klärung durch eine höchstgerichtliche Entscheidung erfolgt und die Entrichtung der DB-Beträge daher unter der auflösenden Bedingung einer positiven Rechtsmittelerledigung erfolgt' sei. Nach höchstgerichtlicher Klärung werde nun ein Antrag auf Richtigstellung des Abgabenkontos und Gutschrift der zu Unrecht abgeführten DB-Beträge gestellt. Dies sei eine Gebarungsfrage, welche im Wege eines Abrechnungsbescheides zu klären sei.
Die Abgabenbehörde konnte dieser Argumentation nicht folgen. Sie sprach der Antragstellerin die Berechtigung zur Einbringung von Anträgen dieser Art ab und verwies darüber hinaus auf die verspätete Einbringung. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde eingewendet, dass im Jahre 2000 der gesamte Personalbereich der [...] auf die Beschwerdeführerin abgespalten worden sei sodass diese daher als Gesamtrechtsnachfolgerin auch Rechtsansprüche der Rechtsvorgänger geltend machen könne.
3.) Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO
Punkt 4 des Schriftsatzes vom 16.11.2015 betraf einen ,Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 201 BAO'. Für den Zeitraum 1996 bis 04/2008 werde hinsichtlich der [...]-Beamten ein Antrag auf Festsetzung mit "Null" gestellt. Die notwendige Differenzierung zwischen dienstzugeteilten Beamten und übrigen Beschäftigten oder gar eine monatliche Aufgliederung fehlte jedoch.
Die Begründung verwies lediglich auf die bereits eingangs angeführte rechtliche Klärung seitens des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verjährungsfrage verwies die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 201 Abs 1 Z 1 (gemeint wohl: Z 2).
Mit Bescheid vom 9.2.2017 wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschwerde vom 30.4.2018 wurde auch diese Erledigung angefochten. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der angeblich zu Unrecht versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4.) Anträge gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Hinsichtlich der Fristen
a) der Fristen zur Stellung von Abrechnungsbescheiden laut Punkt 2 einschließlich der versäumten Fristen zur Stellung der entsprechenden Wiedereinsetzungsanträge, sowie
b) der Fristen zur Stellung von Festsetzungsanträgen laut Punkt 3 einschließlich der versäumten Fristen zur Stellung der entsprechenden Wiedereinsetzungsanträge
waren Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt worden.
Es handele sich dabei um Eventualanträge für den Fall, dass die Abgabenbehörde die Anträge gemäß § 201 sowie 216 BAO als verspätet eingereicht ansehen sollte. Begründet wurden diese Wiedereinsetzungsanträge damit, dass es sich beim DB um eine Selbstbemessungsabgabe handle, die bei unrechtmäßiger Bemessung mit einem Festsetzungsantrag gemäß § 201 BAO korrigiert werden könne. Für die Antragstellerin habe bislang kein Grund bestanden, an der "Rückerlangungsmöglichkeit" der vorläufig bezahlten DBBeträge zu zweifeln, sodass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit für die Ergreifung entsprechender Rechtsmaßnamen bestanden habe. Sollte den Rückforderungsansprüchen der Antragstellerin nunmehr der Einwand des Fristenablaufs entgegengehalten werden, so stelle der Irrtum über die Bestandsqualität der schriftlich fixierten Zusagen ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 BAO dar.
Die Abgabenbehörde wies sämtliche Wiedereinsetzungsanträge als unbegründet ab.
Im wesentlichen wurde die Abweisung mit dem Argument begründet, dass die Antragstellerin nicht die Vertragspartnerin des Stillhalteabkommens gewesen sei, das ja zwischen dem BMF und der [...] abgeschlossen worden sei. Insbesondere wurde jedoch darauf hingewiesen, dass das Stillhalteabkommen eine rein zivilrechtliche Maßnahme darstelle. Im Zivilrecht könne auf den Einwand der Verjährung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht (Verzicht auf die Anwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen) sei in der Bundesabgabenordnung generell nicht und somit auch nicht hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen betreffend Anträge gemäß § 216 BAO sowie § 201 BAO vorgesehen. Soweit sich die die Antragstellerin auf einen Irrtum als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis berufe, ,so wäre ein solcher Rechtsirrtum im konkreten Fall durch eine für den Abgabepflichtigen nicht zuständige Behörde (BMF) verursacht worden'.
Schlussendlich liege grobes Verschulden der Antragstellerin vor, da sie den Inhalt des Stillhalteabkommens auf die der BAO zugehörenden Regeln ausgedehnt habe, ohne beizeiten ihren Steuerberater/Rechtsberater oder die bei ihr eingerichtete Rechts- oder Steuerabteilung nach geeigneten Maßnahmen zur Rückforderung ihrer Zahlungen an Dienstgeberbeiträgen zu befragen. Schließlich wurden noch die unzureichenden Angaben zur Konkretisierung der einzelnen Festsetzungsbeträge gerügt. Dabei wies die Behörde ausdrücklich auf den Umstand hin, dass bei der Antragstellerin noch andere Arbeitnehmer beschäftigt seien, deren Löhne und Gehälter durchaus der DB-Pflicht unterlägen. Dieser Annahme wurde auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht widersprochen.
Auch gegen die Abweisung sämtlicher Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zusätzlich zu den bereits in den Anträgen enthaltenen Argumenten auf die ,jüngsten Entwicklungen der VwGH Rechtsprechung' verwiesen, wonach auch Rechtsirrtümer Wiedereinsetzungsgründe darstellen können. Außer der Nennung einer Geschäftszahl (die Angelegenheit betraf eine allgemeine Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag einzubringen sei) kam es zu keinen diesbezüglichen Ausführungen. Bestritten wurde insbesondere der Ausschluss eines minderen Grades des Versehens.
B) Überlegungen zu den einzelnen Anträgen
1) Mängel der Abrechnungsanträge
Anträge jeglicher Art haben ein konkretes Anbringen zu enthalten, da man ihnen ansonsten nicht entsprechen könnte. Dies trifft sowohl auf die vorliegenden Anträge auf Festsetzung, als auch auf die Erlassung von Abrechnungsbescheiden zu.
Dazu kommt, dass das Wesen von Anträgen auf Abrechnung gemäß § 216 BAO nicht in der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen liegt. In ihm ist auch nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (auch nicht wenn es sich dabei um Selbstbemessungsabgaben handelt). Er dient insbesondere nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen zu umgehen (vgl. Ritz, BAO6, § 216 Tz.4). Es geht darin einzig und allein darum, die Übereinstimmung des Inhalts von Bescheiden, Meldungen von Selbstbemessungsabgaben, tatsächlich erfolgten Zahlungsvorgängen etc. mit der entsprechenden Darstellung auf dem Abgabenkonto sicherzustellen bzw. herbeizuführen.
Im gegebenen Fall könnte der Abrechnungsantrag eventuell so gedeutet werden, dass die tatsächlich geleisteten Zahlungen nicht korrekt verbucht worden wären. Dies war jedoch von vornherein nicht behauptet worden. Möglicherweise hat die Antragstellerin die Anwendung der Rechtsbehelfe gemäß § 216 BAO mit denen des § 201 BAO verwechselt. Jedenfalls hätte ein geeigneter Antrag gemäß § 216 es erfordert, jede einzelne Buchung gesondert anzusprechen, die vermutete Unrichtigkeit im Detail zu bezeichnen und den jeweils richtigen Wert bekannt zu geben (beispielsweise, dass andere Beträge verbucht worden seien, als tatsächlich einbezahlt).
Schon aus diesem Grund war den Anträgen gemäß § 216 BAO jeglicher Erfolg zu versagen (abgesehen davon, dass für die offensichtlich angestrebten Gutschriften Festsetzungen gemäß § 201 völlig ausreichend gewesen wären).
Im Übrigen hätten diese Anträge gemäß § 216 BAO spätestens bis zum jeweiligen Jahresende der Jahre 2001 (für 1996) bis 2013 (für 2008) gestellt werden müssen. Des Weiteren wäre festzuhalten, dass dem Gesetzeswortlaut nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur möglich ist, wenn der Rechtsunterworfene durch eine Fristversäumnis einen Rechtsnachteil erleidet. Dergleichen wurde nicht einmal (jedenfalls nicht konkretisiert) behauptet: Es fehlen nämlich jegliche Äußerungen über allfällige Abweichungen zwischen tatsächlich geleisteten Beträgen gegenüber den entsprechenden Buchungen auf dem Abgabenkonto.
Schon aus diesen Gründen hätte der Antrag auf Abrechnungsbescheid als unbegründet abgewiesen werden müssen. Nachdem jedoch bereits die Prüfung auf formaler Ebene eine verspätete Antragstellung zeigt, war eine Zurückweisung zu verfügen und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
2) Mängel der Anträge auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben (§ 201 BAO)
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind gemäß § 41 FLAG monatlich zu berechnen und abzuführen. Daraus folgt, dass auch Festsetzungen gemäß § 201 BAO Monat für Monat vorzunehmen sind. Das Minimalerfordernis in solchen Fällen - von welchem auch das BFG in solchen Fällen ausgeht (vgl. BFG 20.12.2017, RV/2100726/2017) - besteht darin, dass für jeden einzelnen antragsgegenständlichen Monat die Summe der gesamten der DB-Pflicht unterzogenen Beträge in jeweils 2 Teilbeträge aufzugliedern sind, nämlich in die Summe der DB-Beträge, die auf tatsächlich DB-pflichtige Auszahlungen entfällt und in die Summe der anderen als Dienstgeberbeiträge bezeichneten Beträge, die zwar abgeführt wurden, obwohl die DB-Pflicht nun in Frage gestellt wird. Ausgehend von diesen Mindesterfordernissen ist es sodann Sache der Behörde oder des BFG, allfällige Überprüfungen dieser Summen durchzuführen bzw. anzuordnen.
Da sowohl der ursprüngliche Antrag als auch das dagegen erhobene Rechtsmittel diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, hätte schon allein aus diesen Gründen den Anträgen nicht entsprochen werden können.
Grundsätzlich sind Unzulänglichkeiten dieser Art allerdings behebbar - und es wäre mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen gewesen - lägen die übrigen Voraussetzungen für die Entsprechung der Anträge vor. Auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Anträge verspätet sind, erübrigen sich Erhebungen zur Ermittlung der verfahrensgegenständlichen Beträge.
3) Allgemeine Überlegungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nach Rechtsansicht des Finanzamtes ermöglicht das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die nachträgliche Beseitigung von Rechtsnachteilen, die ihre Ursache in der Verabsäumung von Fristen haben. Nur unter bestimmten - vom Gesetzgeber vorgegebenen Gründen - wird der Normunterworfene dadurch wieder in die Lage versetzt, eine versäumte Parteihandlung nachzuholen - und zwar mit der Wirkung, dass die nachträglich gesetzte Handlung als rechtzeitig gesetzt angesehen wird. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 308 BAO kommen als Gründe einerseits Ereignisse in Betracht, die die Partei nie einberechnet hat und deren Eintritt sie auch nicht erwarten konnte (unvorhergesehenes Ereignis). Ebenfalls in Betracht kommen Umstände, die zwar in gewisser Weise voraussehbar, aber unter keinen Umständen durch die Partei selbst zu verhindern waren (unabwendbare Ereignisse). Lediglich wenn diese Ereignisse kausal die rechtzeitige Setzung einer Parteihandlung verhindert hatten, ohne dass die Partei selbst ein grobes Verschulden daran träfe, kann eine Wiedereinsetzung bewilligt werden. Als Ereignis wird jegliches Geschehen in der Außenwelt, aber auch psychische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben usw angesehen. Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis stellen hingegen nach der Judikatur bestenfalls in Ausnahmefällen Wiedereinsetzungsgründe dar.
Die Anträge gemäß § 201 betreffend die Zeiträume 1996 bis April 2008 wären jeweils spätestens ein 1 Jahr nach Bekanntgabe der jeweiligen Beträge einzubringen gewesen. Unter Annahme der Einhaltung der vorgesehenen Fälligkeit hätten diese Fristen also jeweils monatlich ab Mitte Februar 1997 (für Jänner 1996) bis Mitte Mai 2009 (für April 2008) geendet.
Aus dem Wortlaut des § 308 BAO ist abzuleiten, dass für jede einzelne Fristversäumnis jenes Ereignis bekannt zu geben gewesen wäre, das die Antragstellerin an der rechtzeitigen Stellung eines Festsetzungsbescheides gehindert habe. Dazu kommt das Erfordernis von Begründungen für jede einzelne Säumnis, genauso wie die Art und Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernis im Einzelfall. Andererseits ließ sich nicht feststellen, für welche dieser über 150 Fristversäumnisse (unter Einbeziehung der Anträge auf Restitution in die Wiedereinsetzungsgründe) die 3-Monats- Frist für die Wiedereinsetzungsanträge eingehalten wurde.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung gehört, dass die Partei "verhindert" war, ihr notwendig erscheinende Schritte rechtzeitig zu setzen. Ein außerhalb eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis gesetztes rein freiwilliges Verhalten, wie z.B. das Hinausschieben von Anträgen bis zum Ende einer Frist, ist für sich allein nicht als "Verhinderung" anzusehen.
Im gegebenen Fall wäre zumindest glaubhaft zu machen gewesen, aus welchen Gründen die zahlreichen Termine seit Februar 1997 nicht wahrgenommen werden konnten. Die Verjährungsfristen waren schließlich bekannt - insoweit kann sich die Antragstellerin nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Es wäre nicht nur überzeugend darzulegen gewesen, wie sich die Verhinderung ausgewirkt habe; zusätzlich wäre auch der Wegfall dieser Verhinderung darzustellen gewesen - insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zumal § 309a lit. d BAO explizit Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, fordert. Dies umso mehr, als die Antragstellerin selbst zugibt, dass unternehmensintern kein Grund bestanden habe, an der "Rückerlangungsmöglichkeit" der bezahlten Beträge zu zweifeln. Abgesehen davon, dass der Begriff "Rückerlangungsmöglichkeit" eher als Vorstellung über künftigen Ereignisse zu verstehen ist (allenfalls als Prognose) und nicht etwa als Rechtsirrtum oder unüberwindliches Hindernis, so wäre die Änderung (samt Zeitpunkt) der Einschätzung dieser "Rückerlangungsmöglichkeit" von bedeutendem Interesse gewesen.
4) Das angebliche unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis
Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschränkt sich letztendlich auf die allgemein gehaltene Behauptung, man habe das Stillhalteabkommen vom 17. Juni 2003 anders verstanden als die Abgabenbehörde.
Angeblich habe sie aus diesem Abkommen herausgelesen, dass nun sämtliche in diesem Zusammenhang zum Zuge kommenden Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung außer Kraft gesetzt seien, oder dass sich die Abgabenbehörde nun nicht mehr auf dieses zwingend anzuwendende Recht berufen dürfe. Geschehe dies trotzdem, sei von einem Irrtum auszugehen, der für sich allein einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 308 BAO darstelle. Auf Grund der Korrespondenz mit dem Finanzamt und auf Grund eines Stillhalteabkommens mit dem BMF sei die Wiedereinsetzungswerberin nämlich davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung Wirksamkeit erlange, sodass eine Rückforderungsmöglichkeit aufrecht bleibe und Anträge auch nach Klärung der Rechtslage gestellt werden könnten. Das Stillhalteabkommen sei zudem schriftlich verlängert worden, sodass der Revisionswerberin keine Umstände bekannt gewesen wären, aus denen diese auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der Vereinbarung hätte schließen können.
Dem ist entgegenzuhalten:
Nach der Präambel besteht der Gegenstand dieses Abkommens in der von der Republik Österreich bestrittenen Forderung der [...] auf Ersatz von ihr geleisteten Lohnnebenkosten und anderen Aufwendungen. Unter Punkt 7 wurde vereinbart, dass die Republik Österreich auf die Einrede der Verjährung allfälliger ,Ansprüche und Forderungen der [...], insbesondere des Ersatzes der zu viel bezahlten Lohnnebenkosten verzichte. Darüber hinaus wurde unter Punkt 8 ,ausdrücklich auf die Einrede des Rückforderungsausschlusses wegen wissentlicher Leistung einer Nichtschuld (§ 1432 ABGB)' verzichtet.
Aus Sicht der Abgabenbehörde handelt es sich dabei um einen zivilrechtlichen Vertrag, mit dem auf dem ABGB beruhende Ansprüche geregelt werden, gleichgültig ob sie außergerichtlich oder gerichtlich abgehandelt werden. Zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften der BAO können keinesfalls durch zivilgerichtliche Vereinbarungen umgestaltet oder umgedeutet werden und ist eine derartige Absicht aus der Textierung dieser Vereinbarung auch nicht ersichtlich.
Es geht in diesem Vertrag also nicht um abgabenrechtliche Ansprüche, sondern um allfällige zivilrechtliche Ersatzforderungen der [...] gegenüber der Republik Österreich, welche sie im Falle eines Obsiegens im Musterverfahren der [...] Austria Personalmanagement GesmbH betreffend DB 8/2003 bis 9/2003 geltend machen könnte. Der in Punkt 8 ausformulierte Verzicht auf die Anwendung des § 1432 ABGB (Einrede des Rückforderungsausschlusses wegen wissentlicher Leistung einer Nichtschuld) unterstreicht diese Auffassung eindeutig.
Es ist unglaubwürdig, dass die Antragstellerin den Verzicht auf Verjährungseinreden jemals auf deren Geltendmachung in rein abgabenrechtlichen Angelegenheiten verstanden hat. Sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, spricht die lange Dauer dieses Irrtums an sich schon gegen einen minderen Grad des Versehens.
Gerade hinsichtlich der allfälligen Einbringung von Festsetzungsanträgen gemäß § 201 BAO hätte sich die Antragstellerin im Zeitraum Februar 1997 bis Mai 2009 regelmäßig die Frage stellen müssen, ob nicht die Verfristung des jeweils gerade 1 Jahr zurückliegenden Festsetzungszeitraums anstehe. Die allfällige Befragung von rechtskundigen Personen in einem so langem Zeitraum wäre jedenfalls angebracht und auch zumutbar gewesen. Es ist zudem nicht anzunehmen, dass rechtskundigen Personen der Umstand entgangen wäre, dass zwingendes Recht nicht disponibel ist.
5) Zusammenfassung:
Die Abgabenbehörde erachtet das Vorbringen der Antragstellerin als unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie jemals ernsthaft die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, ihre ,unter dem Vorbehalt der Rückforderung' einbezahlten Beträge nicht nur zivilrechtlich, sondern auch über den Weg der Antragstellung gemäß § 201 BAO einzufordern - und dass das Stillhalteabkommen nicht nur für bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch für abgabenrechtliche zur Anwendung kommen sollte. Es liegt somit kein Irrtum vor, schon gar kein "Rechtsirrtum".
Aber selbst im Falle eines tatsächlichen Irrtums wäre die lange Zeit und die ununterbrochene Dauer dieses Verhaltens mit einem Versehen minderen Grades nicht vereinbar. Abschließend sei noch angemerkt, dass die Antragstellerin als "Rechtsirrtum" Umstände ins Treffen führt, die noch nicht eingetreten sind. Mangels eines (bekannten) zivilgerichtlichen Verfahrens kann noch nicht von der mangelnden Bestandsqualität des Abkommens vom 17.6.2003 gesprochen werden."
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 10.1.2019 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Vorlageantrag:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Berufung auf die uns von oa Klienten erteilte Vollmacht stellen wir gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018, eingelangt am 13.12.2018, gemäß § 264 BAO innerhalb offener Frist den
Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 30.4.2018 durch das zuständige Bundesfinanzgericht.
A) Begründung
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2018 hat das Finanzamt Wien 1/23 unsere Beschwerde vom 30.4.2018 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich dieser Vorlageantrag. Zum Beschwerdebegehren wird auf die Beschwerde vom 30.4.2018 verwiesen. Darüber hinaus wird zu den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung wie folgt Stellung genommen.
1 Inhaltliches Vorbringen zu Abrechnungs- und Festsetzungsanträge
Den Ausführungen der belangten Behörde zu den inhaltlichen Anforderungen der Abrechnungs- bzw Festsetzungsanträge ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegenstand durch den Spruch des angefochtenen Bescheids begrenzt wird und dieser auf Zurückweisung lautet. Wie bereits in der Beschwerde vom 30.4.2018 dargelegt wurde, überschreitet eine Auseinandersetzung mit dem Behördenvorbringen zu den inhaltlichen Anforderungen des § 216 BAO und § 201 BAO den Verfahrensgegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens (FN 1: Ritz, BAO8 § 279 Rz 6.) Über die Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der Festsetzungs- bzw Abrechnungsanträge ist erst im nachgelagerten Verfahren nach Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids zu erkennen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wären die aufgezeigten Mängel im nachgelagerten Verfahren allerdings ohnehin behebbar, sodass diesbezügliche Einwendungen nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.
2 Vorbringen zu Wiedereinsetzungsanträgen
2.1 Darstellung Hindernis iSd § 308 BAO
Das Verbringen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach "für jede einzelne Fristversäumnis jenes Ereignis bekannt zu geben gewesen wäre, das die Antragstellerin an der rechtzeitigen Stellung ... gehindert habe ... genauso wie die Art und Zeitpunkt des Wegfalls dieses Hindernisses" übersieht, dass die Wiedereinsetzungsanträge vom 16.11.2015 diesbezüglich folgendes konkretes Antragsvorbringen enthalten: "Gem § 308 Abs 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Nachdem im konkreten Fall der Irrtum über die Bestandsqualität der "offenen" Rückforderungsmöglichkeiten das Hindernis darstellt und dieser Irrtum frühestens mit negativer Erledigung der Anträge nach § 216 BAO bzw § 201 BAO (siehe Pkt 2 bis 4) manifest wird, ist der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Die versäumte Handlung besteht in der Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung nach § 201 BAO sowie im Unterlassen der rechtzeitigen Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 308 BAO. Die versäumten Handlungen werden mit den oa Anträgen nachgeholt.
Der Umstand, dass das Hindernis iSd § 308 BAO im vorliegenden Fall für alle Antragszeiträume im gleichen Rechtsirrtum gelegen ist, vermag die Antragsberechtigung nicht zu schmälern.
2.2 Minderer Grad des Versehens iSd § 308 BAO
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach ,es unglaubwürdig [ist], dass die Antragstellerin den Verzicht auf Verjährungseinreden jemals auf deren Geltendmachung In rein abgabenrechtlichen Angelegenheiten verstanden hat' und ,sollte dies jedoch der Fall gewesen sein, spricht die lange Dauer dieses Irrtums an sich schon gegen eine minderen Grad des Versehens' ist nicht schlüssig. Die Ableitung eines Beweisergebnisses aus einer Mutmaßung über innere Beweggründe, wie die Antragstellerin die gegenständliche Verjährungseinrede verstanden hat, ohne dafür jedoch objektiv nach Außen tretende Gesichtspunkte zu nennen, widerspricht rechtsstaatlichen Beweisanforderungen.
Dies umso mehr als die belangte Behörde an ihrem Beweisergebnis offenbar selbst zweifelt (arg ,sollte dies jedoch der Fall gewesen sein'). Warum die lange Dauer eines Irrtums gegen einen minderen Grad des Versehens spricht, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil, es liegt in der Natur des Irrtums, dass man eine falsche Vorstellung über tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten hat. Für die Vorwerfbarkeit eines Irrtums kommt es allerdings lediglich darauf an, ob und in welcher Form dieser erkennbar und somit vermeidbar war. Gerade Irrtümer, die nicht leicht erkennbar und somit weniger stark vorwerfbar sind, werden regelmäßig später aufgedeckt als augenfällige schuldhaft verursachte Irrtümer.
3 Zusammenfassung
Bei richtiger Beurteilung hätte man daher zum Ergebnis kommen müssen, dass ein durch Behördenverhalten veranlasster Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung nach § 308 BAO rechtfertigt und die gegenständlich gestellten Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids nach § 216 BAO bzw auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen nach § 201 BAO daher nicht als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen werden können."
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Gemeinsamkeit von allen 12 Vorlageanträgen darin bestehe, dass die insgesamt 4 Rechtsmittelwerber jeweils denselben Antrag auf Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum Jänner 1996 bis April 2008 gestellt haben.
"Ergänzt wird dieses Begehren um jeweils 4 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumten Fristen zur Stellung dieser Anträge bzw Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der letztgenannten Fristen. Des Weiteren wurden in diesem Zusammenhang die (nach Meinung der Abgabenbehörde nicht notwendigen) 4 Abrechnungsanträge gestellt.
Bei den Antragstellern handelt es sich um (im juristischen Sinn unterschiedliche) Rechtsnachfolger jener Steuersubjekte, die seinerzeit die verfahrensgegenständlichen Beträge an Dienstgeberbeiträgen im Zeitraum Jänner 1996 bis April 2008 abgeführt haben.
Nach Meinung der Abgabenbehörde dürften die angesprochenen Beträge von insgesamt fast 200 Millionen Euro bestenfalls gegenüber einem der 4 Antragsteller festgesetzt werden, nicht jedoch auch gegenüber den anderen. Aus dem Vorbringen in ihrer Gesamtheit ist auch ableitbar, dass die Geltendmachung dieser Ansprüche lediglich aus Gründen der Vorsicht erfolgte, nämlich um Zurückweisungen mangels Aktivlegitimation zu vermeiden. Die Abgabenbehörde betrachtet auch lediglich die "[...]" als berechtigte Rechtsnachfolgerin, ging jedoch auf die Problematik der Aktivlegitimation in keinem Fall ein: Sie erledigte ALLE Anträge ABWEISLICH.
Materiellrechtliche Betrachtungsweise:
Seit dem Ergehen der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.4.2015, 2011/13/0110 ([...]), welches zur Begründung auf 2012/13/0099 [...]) verweist, steht fest, dass die Antragstellerin hinsichtlich der per Gesetz zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten keine Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr von Dienstgeberbeiträgen trifft.
Verfahrensmäßige Durchsetzung der Ansprüche:
Dazu stellt die Bestimmung des § 201 BAO ein taugliches Instrument zur Verfügung, welches jedoch wegen des Ablaufs der entsprechenden Frist als nicht mehr anwendbar erscheint. Dagegen kann jedoch mit dem Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO vorgegangen werden. Welcher Zweck jedoch mit den Abrechnungsanträgen verfolgt wird, ist für die Abgabenbehörde schon deswegen nicht ersichtlich, da alle Gebarungsdaten den gemeldeten Daten entsprechen.
Der konkrete Antrag (§ 201 BAO) ist als verspätet eingebracht zu betrachten. Dies wird seitens des Antragstellers bestritten. Ein Stillhalteabkommen, welches mit dem damaligen Finanzminister abgeschlossen wurde, ermögliche die nunmehrige Behandlung der Festsetzungsanträge. Die Behörde hält dagegen, dass privatrechtliche Vereinbarungen nur zivilrechtlich, nicht jedoch abgabenrechtlich bedeutsam sind.
Der konkrete Antrag (§ 308 BAO): Offenbar um dem Fristablauf zur Einbringung von Festsetzungsanträgen (§ 201 BAO) zu begegnen wurden Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 308 BAO gesetzt. Begründet wurden diese Anträge mit Rechtsirrtümern. Man sei der Auffassung gewesen, dass das Stillhalteabkommen und damit die Rückforderungsansprüche durchsetzbar wären. "Sollte den Rückforderungsansprüchen nunmehr der Einwand des Fristenablaufs entgegengehalten werden, so stellt dieser durch Behördenverhalten veranlasste Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 308 BAO dar". Die Abgabenbehörde vermochte dieser Argumentation nicht zu folgen.
Der konkrete Antrag gemäß § 216 BAO ist ebenso verspätet. Begründet wird er mit demselben Argumenten, die für die Festsetzung gemäß § 201 BAO ins Treffen geführt wurden. Die Abgabenbehörde vermeint jedoch, dass die auf den Abgabenkonten vorgenommenen Buchungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (gebucht wurden die tatsächlich gemeldeten bzw. geleisteten Beträge) und somit keine gebarungsmäßigen Differenzen vorliegen."
Die belangte Behörde beantragte schließlich, sämtlichen Anträgen nicht zu entsprechen.
Mündliche Verhandlung
Die Verfahrensparteien wurden zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Ladung vom 19.1.2021 geladen. Mit Schreiben vom 25.1.2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 27.1.2021 hat die Beschwerdeführerin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Teil des [...] - Konzerns ist. Sie wurde im September 2000 gegründet. Aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 20.10.2000 erfolgte die Aufnahme des gesamten Personalbereiches und des gesamten Personals ihrer Alleingesellschafterin, einer 1996 zur Besorgung der bisher von Behörden des Bundes wahrgenommenen Aufgaben errichteten Aktiengesellschaft.
Mit Bescheid vom 9.5.2005 setzte die belangte Behörde den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum August und September in Höhe von € 2.408.240,86 fest. Diese Erledigung wurde letztlich aufgehoben, weil keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Dienstgeberbeitrages für Bundesbeamte, die der Beschwerdeführerin zugewiesen wurden, bestand.
Im Zeitraum 1996 bis April 2008 wurden vom [...]-Konzern Dienstgeberbeiträge für die zugewiesenen Bundesbeamte, verteilt auf verschiedene Steuernummern, abgeführt. Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin wurden keine Dienstgeberbeiträge für zugewiesene Bundesbeamte verbucht.
Am 17.6.2003 schloss die [...] mit der Republik Österreich, vertreten durch den (damaligen) Bundesminister für Finanzen, ein Stillhalteabkommen. Gegenstand dieses Abkommens ist die von der Republik Österreich bestrittene Forderung der [...] auf Ersatz von Lohnnebenkosten für Bundesbeamte, die der [...] dauerhaft zugewiesen wurden. Diese Stillhalteabkommen wurde im Jahr 2014 verlängert.
Im Schreiben vom 16.11.2015 wurde vorsorglich auch für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 10/2003 bis 04/2008 und für den Zeitraum 1996 bis 07/2003 Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Antragstellung nach § 216 BAO.
Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist für den Zeitraum 10/2003 bis 12/2004) betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu Recht erfolgte.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Gründung und zur Rechtsform der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch durch das Bundesfinanzgericht. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch eine Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 07.09.2000 gegründet wurde und Alleineigentümerin die [...] Austria Aktiengesellschaft war. Die damalige Alleingesellschafterin wurde mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 gem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der [...], BGBl. 201/96 errichtet (siehe Firmenbuchauszug zu FN [...]). Ebenfalls aus dem Firmenbuch geht hervor, dass der Personalbereich der [...] Austria im Jahr 2000 abgespalten wurde und auf die Beschwerdeführerin überging.
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag lautet auszugsweise (siehe UFS 15.05.2007, RV/1076-W/05)
"Zweitens
Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Die übertragende Gesellschaft überträgt mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ... ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie ihren gesamten Personalbereich mit allen seinen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen (im Folgenden "Personalbereich" genannt) ... durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß§ 17 (siebzehn) Spaltungsgesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft.
[…]
Zehn.Eins
Beamte
Sämtliche in der Beilage ./8 (acht) angeführten Beamte werden der übernehmenden Gesellschaft gemäß§ 17 (siebzehn) Absatz 1 (eins) a Poststrukturgesetz zugewiesen.
Zehn.Zwei
Ehemalige Vertragsbedienstete und Angestellte
Die Dienstverhältnisse sämtlicher ehemaliger Vertragsbediensteter gemäß Beilage ./9 (neun) und die Dienstverhältnisse sämtlicher Angestellter gemäß Beilage ./10 (zehn) gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft tritt mit allen Rechten und Pflichten in diese Dienstverhältnisse ein.
Alle übrigen bei der übertragenden Gesellschaft beschäftigten Personen, wie beispielsweise Lehrlinge, die gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1969/142 in der geltenden Fassung, mit der übertragenden Gesellschaft in einem Ausbildungsverhältnis stehen, und die anderen Mitarbeiter (zum Beispiel Hausbesorger, Betriebsärzte) auf Werkvertrags- oder anderer vertraglicher Basis gemäß Beilage ./11 (elf) gehen ebenfalls auf die übernehmende Gesellschaft über."
Die Feststellungen zum Festsetzungsbescheid vom 9.5.2005 ergeben sich einerseits aus einer Einsichtnahme in diese Erledigung, die den Anträgen vom 16.11.2015 beigefügt waren und andererseits aus den Entscheidungsgründen des BFG-Erkenntnis vom 13.08.2015, RV/7102809/2015. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.4.2015, 2011/13/0110 wurde die Frage, ob für Bundesbeamte, die einer privatrechtlichen Gesellschaft zugewiesen wurden, Dienstgeberbeiträge zu entrichten sind, entschieden, dass bei gesetzlich angeordneten Arbeitskräfteüberlassungen keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser eintritt. Die Beschwerdeführerin war somit nicht Dienstgeberin der überlassenen/zugewiesenen Bundesbeamten.
Die Feststellung, dass im Zeitraum 1996 bis April 2008 Dienstgeberbeiträge auf verschiedene Steuernummern, die verschiedenen Konzerngesellschaften zugeordnet sind, bezahlt wurden, ergibt sich einerseits aus den Angaben im Antrag vom 16.11.2015. Zu diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde im Abweisungsbescheid vom 9.2.2017 auf Seite 11 fest, dass die Beschwerdeführerin selbst jedoch keine Dienstgeberbeiträge bezahlt hätte. Dies stimmt auch mit der Tabelle, die dem Antrag vom 16.11.2015 beigefügt war, überein, zumal darin die Steuernummer der Beschwerdeführerin (09-[...]) nicht aufscheint.
[...]
Die genaue Zusammensetzung der Jahresbeträge geht aus dem Antrag vom 16.11.2015 nicht hervor. Auf Seite fünf des Abweisungsbescheides hielt die belangte Behörde fest, dass für den Zeitraum 1996-07/2003 der Dienstgeberbeitrag von einzelnen Gesellschaften des [...]-Konzerns, denen Bundesbeamte zugewiesen wurden, gemeldet und abgeführt wurde; für den Zeitraum 08/2003-04/2008 erfolgten Meldung und Verbuchung der Dienstgeberbeiträge auf dem Abgabenkonto ***Str.Nr.*** lautend auf [...] (vormals Personalamt).
Die Feststellungen zum Stillhalteabkommen und zu dessen Verlängerung ergeben sich aus den vorgelegten Akten, in denen dieses Abkommen und dessen Verlängerung enthalten ist.
Unstrittig ist, dass die Antragstellung durch die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2015 erfolgte, zumal sie die Ansicht vertritt, dass eine frühere Antragstellung wegen des Stillhalteabkommens gar nicht notwendig war.
Rechtsgrundlagen
§ 308 BAO lautet:
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)
§ 309 BAO lautet:
§ 309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
§ 323c Abs 4 Z 5 BAO idF COVID-19-StMG (BGBl I 3/2021) lautet:
(4) Bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten folgende Sonderregelungen:
5. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323b Abs 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 14 Abs 2 SpaltG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch, dass die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft übergehen. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 SpaltG sinngemäß anzuwenden (§ 17 SpaltG). Es kommt es zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst (VwGH 8.7.2009, 2008/15/0031; VwGH 4.6.2008, 2005/13/0135).
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind
- die Versäumung einer Frist,
- ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil,
- ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
- kein grobes Verschulden sowie
- ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.
Als Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Ein Ereignis ist dann als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann und dann als unvorhergesehen anzusehen ist, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte.
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042).
Die Vorschrift des § 308 Abs. 1 BAO entspricht inhaltlich den Bestimmungen des § 46 VwGG, § 71 AVG und § 167 FinStrG; die für die Auslegung dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze können daher auch hier zur Anwendung kommen (VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109).
Ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann ein Ereignis darstellen, welches einen Antragsteller gehindert hat, eine Frist zu wahren. Bei einem Rechtsirrtum oder einer Unkenntnis der Rechtsvorschriften stellt sich die Frage, ob dieses Ereignis allerdings unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen ist. In diese Richtung zielen auch die Aussagen des Gerichtshofes, dass sich der Normunterworfene über die Rechtslage erkundigen kann. In Ausnahmefällen jedoch kann es durchaus sein, dass ein solcher Rechtsirrtum auch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darstellt (VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021). Rechtsirrtümer über den Beginn des Fristenlaufes können bei einer rechtskundigen Partei oder beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen (vgl. VwGH 17.6.1999, 99/20/0253, mwN). Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (zB VwGH 13.3.2001, 2001/18/0014 und VwGH 15.12.2003, 2003/17/0313). Ordentliche Prozessparteien trifft jedenfalls die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001).
Im Beschwerdefall hatte die Konzernmutter der Beschwerdeführerin mit der Republik Österreich (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) ein " Stillhalteabkommen" geschlossen, das sich - nach seiner Präambel - auf von der Republik Österreich bestrittene Forderungen der Konzernmutter auf Ersatz der von der Konzernmutter für die ihr zugewiesenen Bundesbeamten nach Meinung der Konzernmutter zu viel geleisteten Lohnnebenkosten bezogen hat. Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es auch einem Bundesminister nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend solcher Fristen zu erklären. Aus der Beschwerde lässt sich auch nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu der durch diese Vereinbarung gestalteten Rechtslage an kompetenter Stelle Erkundigungen eingeholt hätte. Auch die Meinung der Beschwerdeführerin, dass sich der Text des Stillhalteabkommens beziehe den Verjährungsverzicht pauschal auf allfällige Ansprüche und Forderungen und somit auch auf öffentlichrechtliche Ansprüche, ist dem Wortlaut des Abkommens nicht zu entnehmen (siehe schon BFG 25.6.2020, RV/7101440/2019).
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Normen und Schlagworte
- § 323c Abs. 4 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101439/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101439.2019
- Stammnummer
- 131806
- Gültig
- 29.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF