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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101439/2019

Wiedereinsetzungsantrag nach einem Verjährungsverzicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101439/2019vom 29.01.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.2016, Ro 2014/17/0058 mwN) sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Öffentlich-rechtliche Verträge sind verfassungsrechtlich nicht vorgesehen und daher grundsätzlich unzulässig (vgl. Mayer/Kusco-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 Rz 589 mwN); dennoch sind sie im Abgabenrecht gelegentlich anzutreffen. In Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages sieht das Gesetz jedoch nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen "Vereinbarung" zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Abgabengläubiger (die belangte Behörde) nicht Partei des Stillhalteabkommens war. Nach Ansicht des VwGH in einem Parallelverfahren zu einem vergleichbaren Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0078) sei eine Rechtsauskunft eines behördlichen Organs aus dem Vorbringen zur Wiedereinsetzung nicht ableitbar. Es sei von der Wiedereinsetzungswerberin auch nicht dargelegt worden, dass diese zu der durch das "Stillhalteabkommen" gestalteten Rechtslage an kompetenter Stelle Erkundigungen eingeholt hätte. Da bereits eine Entscheidung des VwGH in einem Parallelverfahren vorliegt, wird dessen Auffassung auch diesem Erkenntnis des BFG zugrunde gelegt. Das BFG folgt in der in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung auch den - in der FINDOK nicht veröffentlichten - Erkenntnissen BFG 28.5.2019, RV/7101453/2019, BFG 25.6.2020, RV/7101440/2019 und BFG 19.12.2019, RV/7101448/2019 zu vergleichbaren bzw. identen Wiedereinsetzungsanträgen anderer Konzerngesellschaften der ***AB***). Eine Rechtsauskunft eines behördlichen Organs (der zuständigen Abgabenbehörde, die in das Stillhalteabkommen gar nicht eingebunden war) ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Wiedereinsetzung nicht ableitbar. Somit kann ein allfälliger Rechtsirrtum auch nicht durch die Abgabenbehörde veranlasst worden sein. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 die Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für ihr zugewiesene Bundesbeamte - wenn auch unter Vorbehalt - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wieder aufnahm. Behördliche Vorhalte schließen grundsätzlich die (weitere) Nichtvorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums aus (BFG 25.06.2020, RV/7101440/2019 mwN). Mangels Glaubhaftmachung eines durch Behördenverhalten veranlassten Rechtsirrtums und damit des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalles, der die Unkenntnis über die Rechtslage bzw. ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtslage als unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darzustellen vermag, erfolgte die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge zu Recht.   Zulassung der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.   Wien, am 29. Jänner 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101439/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101439.2019
Stammnummer
131806
Gültig
29.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF