Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2020-W/05
Sicherstellungsauftrag, Gefährdung der Einbringung bei Betrugsverdacht in der Baubranche und Konkursverdacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2020-W/05vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Hofrat Mag. Gerhard Groschedl, Lorenz Hoffmann und Reinhold Haring im Beisein
der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der Firma
U-GmbH, Wien, vom 3. Jänner 2005 gegen den Sicherstellungsauftrag des
Finanzamtes Wien 1 vom 6. Dezember 2004 nach der am 23. November 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag des
Finanzamtes Wien 1 vom 6. Dezember 2004 ordnete das Finanzamt die Sicherstellung
in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Firma U-GmbH, Wien,
gemäß
§ 232 BAO zur Sicherstellung folgender
Abgabenansprüche der Republik Österreich an:
Lohnabgaben für Februar
bis November 2004 € 210.600,00 Dienstgeberbeitrag für Februar
bis November 2004 € 83.200,00 Dienstgeberzuschlag für Februar
bis November 2004 € 7.500,00 Summe € 301.300,00
Es wurde angemerkt, dass die
Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden könne.
Weiters werde durch Erlag eines Betrages von € 301.300,00 erwirkt, dass
Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bescheides unterbleiben und bereits
vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden würden.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf die
sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, was sich aus den Bestimmungen
des § 4 BAO in Verbindung mit § 19 UStG ergeben habe.
Aufgrund von Erhebungen des
Finanzamtes habe festgestellt werden können, dass die Firma U-GmbH sich im
Zeitraum Februar bis November 2004 zur Erbringung von Bauleistungen des
Personals der Firma A-GmbH FNxxx und der Firma R-GmbH FNyyy als Subfirmen
bedient habe.
Im Zuge einer Nachschau
gemäß
§ 144 BAO habe festgestellt werden können, dass
sämtliche An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der oa. zwei Subfirmen von
der Firma U-GmbH mittels Fax an eine Firma V-KEG übermittelt und die An-
und Abmeldungen der Subfirmen wieder per Fax an die Firma U-GmbH
rückübermittelt worden seien. Auch die Ummeldungen von Dienstnehmern
der Firma A-GmbH auf die Firma R-GmbH sei durch die Firma V-KEG mittels Fax von
der Firma U-GmbH erfolgt.
Weiters habe erhoben werden
können, dass es sich sowohl beim handelsrechtlichen
Geschäftsführer der Firma A-GmbH M. S., geboren 15.5.1975, als auch
beim handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma R-GmbH R. K.,
geboren 17.7.1973, um Personen handle, die mit gefälschten belgischen
Reisepässen in das Firmenbuch eingetragen worden seien.
Bei dem am 26. November 2004 im
Finanzamt aufgetretenen Geschäftsführer der Firma R-GmbH habe sich
herausgestellt, dass diese Person gar nicht R. K. , sondern ein gewisser A. H.,
geboren 20.4.1973, sei. Die Identität der für die beiden
Gesellschaften handelnden Personen sei bis dato unbekannt.
Entsprechend der Bestimmungen
der §§ 21 bis 22 BAO seien daher die Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstnehmerbeitrag für die bei den Subunternehmen
angemeldeten Dienstnehmer der Firma U-GmbH zuzurechnen.
Die Einbringung der Abgabe sei
gefährdet, weil zum derzeitigen Zeitpunkt der Abgabenbehörde kein
verwertbares Vermögen zur Abdeckung der zu erwartenden Abgabennachforderung
bekannt sei.
Es bestehe der Verdacht der
Abgabenhinterziehung von Lohnsteuer im bereits genannten
Ausmaß.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 30. Dezember 2004 wurde der Sicherstellungsauftrag seinem gesamten
Inhalt nach angefochten und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
beantragt.
1. Eingangs werde festgestellt,
dass die Firma U-GmbH RA. am 10. Dezember 2004 Vollmacht erteilt habe.
Anlässlich der an diesem Tag mit A.H. für 13. Dezember 2004
vereinbarten Vorsprache sei RA. mit dem Hinweis darauf, dass er keine
schriftliche Vollmacht vorlegen könne, Akteneinsicht verweigert worden,
obwohl sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die erteilte Vollmacht berufen
habe. Eine Akteneinsicht sei zu diesem Zeitpunkt sohin nicht möglich
gewesen.
In weiterer Folge sei dem
Geschäftsführer der Firma U-GmbH über Betreiben RA. eine
Aktenabschrift ausgefolgt worden. Die Firma U-GmbH lege diese Aktenabschrift,
die Grundlage für dieses Rechtsmittel sei, diesem Rechtsmittel bei, da die
Firma U-GmbH schlichtweg Zweifel dahingehend habe, dass ausschließlich
aufgrund eines solchen Akteninhalts ein Sicherstellungsauftrag erlassen worden
sei.
2. Aus dem
Sicherstellungsauftrag ergebe sich, dass gemäß
§ 232
Bundesabgabenordnung Lohnabgaben für 2-11/2004, Dienstgeberbeitrag für
2-11/2004 und Dienstgeberzuschlag für 2-11/2004 sichergestellt werden
sollen. Dies werde im zweiten Absatz der Begründung mit Bestimmungen des
§ 4 BAO iVm § 19 UStG 1994 begründet. § 19 UStG 1994
behandelt jedoch, wie sich aus dem Gesetzestext ergebe, ausschließlich
Umsatzsteuer, nicht jedoch Lohnabgaben, Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberzuschlag, sodass sich schon daraus ergebe, dass der vorliegende
Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
Aus dem gesamten der Firma
U-GmbH übermittelten Aktenabschrift sei nicht erkennbar, woraus sich die
Höhe von Lohnabgaben für 2-11/2004, Dienstgeberbeitrag für
2-11/2004 und Dienstgeberzuschlag für 2-11/2004 errechne. Aus den jeweils
runden Summen, die angegeben worden seien, sei jedoch mühelos zu erkennen,
dass es sich bei diesen Ziffern um bloße Schätzungen handle, denen
offenbar keinerlei Ermittlungen gegenüberstehen. Der angefochtene Bescheid
enthalte keinerlei wie immer geartete Begründung dafür, welche
Lohnabgaben, welcher Dienstgeberbeitrag und welche Dienstgeberzuschläge
gesichert werden sollen. Mangels entsprechender Konkretisierung sei der
angefochtene Bescheid sohin ersatzlos aufzuheben.
3. Auch die meritorische
Begründung sei für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht
hinreichend.
Eingangs sei festzuhalten, dass
die Firma V-KEG Lohnverrechnung sowohl für die Firma U-GmbH als auch
für die Firma A-GmbH und die Firma R-GmbH aus tiefer stehenden Gründen
durchgeführt habe. Aufgrund der von verschiedensten Behörden auf
Baustellen regelmäßig durchgeführten Kontrollen und aufgrund der
allenfalls damit verbundenen Haftungen haben sowohl die Firma A-GmbH als auch
auf die Firma R-GmbH über Betreiben der Gesellschafter der Firma U-GmbH der
Firma V-KEG den Auftrag erteilt, Lohnunterlagen über die beschäftigten
Dienstnehmer der Firma U-GmbH zu übermitteln, um dieser die
Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung
der einzelnen Dienstnehmer durch die Subunternehmen zu überprüfen und
bei entsprechenden Kontrollen auf der Baustelle dem jeweiligen
Verantwortungsträger der Firma U-GmbH die Möglichkeit zu geben, mit
den Prüfenden entsprechende Gespräche zu führen und selbst
Kontrollen durchzuführen.
Vor Erlassung des
Sicherstellungsauftrages sei verabsäumt worden, die beiden Gesellschafter
der Firma U-GmbH förmlich zur Sache zu befragen.
Tatsächlich seien gewesen
und seien Kr. und D. befreundet und hätten beschlossen, bereits seit
einiger Zeit gemeinsam in der Baubranche geschäftliche Aktivitäten zu
setzen. Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
hätten sie sehr rasch erkannt, dass, sieht man vom vorliegenden Sonderfall
ab, es vorteilhaft sei, grundsätzlich die Einhaltung sämtlicher
gesetzlicher Vorschriften und die dabei enthaltenen Risiken Dritten
(Subunternehmen) zu übertragen und sich darauf zu beschränken,
Geschäfte zu aquirieren und die Abwicklung der Geschäfte durch
Subunternehmen zu überwachen. Nur selten, gewissermaßen als schnelle
Eingreiftruppe, um die Mängel der Subunternehmen rasch zu korrigieren,
seien kurzfristig Dienstnehmer durch die Firma U-GmbH selbst beschäftigt
worden.
Sowohl Kr. als auch D. seien
daher ständig auf Suche nach geeigneten Subunternehmen gewesen, die bereit
sein würden, vorliegende Risiken zu tragen. Die Person, die sich als M. S.,
geb. 15.05.1975, als Geschäftsführer der Firma A-GmbH gerierte, habe
D., der auch in Deutschland gemeldet sei und sich auch in Deutschland aufhalte,
im Dezember 2003 dort in einem Kaffeehaus kennen gelernt. Aus einem
zufälligen Gespräch habe sich ergeben, dass diese Person
gegenüber D. angegeben habe, dass er auch in der Baubranche tätig sei
und gegenüber D. auch Referenzadressen angeben habe können. Er sei,
auch im Hinblick darauf, dass, wie er angab Bekannte in Wien zu haben, gerne
bereit gewesen, allfällige Aufträge, die ihm im Raum Wien erteilt
werden würden, entgegenzunehmen. Kurze Zeit später habe S., der sich
dabei in Wien aufgehalten habe, mit D. fernmündlichen Kontakt aufgenommen,
dass er nun in Wien sei und bereit sei, Aufträge entgegen zu nehmen. D.
habe S. erläutert, dass es hiefür erforderlich sei, eine
Unternehmensgründung durchzuführen und er danach Aufträge
erhalten würde. Kurze Zeit darauf habe S. erklärt, dass er nunmehr
Gesellschaftsanteile der Firma A-GmbH gekauft habe. Nunmehr habe festgestellt
werden können, dass die bezughabenden Verträge durch einen in Sch.
ansässigen Notar erstellt und die Unterschriften beglaubigt worden seien.
Bemerkenswert sei für die Beweiswürdigung dabei, dass dies offenbar
ohne Zutun der Gesellschafter der Firma U-GmbH erfolgt sei, da sich diese zur
Gesellschaftsgründung eines anderen Notars bedient haben. S. habe keinen
steuerlichen Vertreter gekannt, sodass D., einerseits um einem zukünftigen
Subunternehmen behilflich zu sein, andererseits aber auch um durch das
Zuführen durch Kunden einen allfälligen Preisvorteil bei der eigenen
steuerlichen Vertretung zu erreichen, die Firma V-KEG als mögliche
steuerliche Vertretung genannt. Diese habe die Firma A-GmbH in weiterer Folge
auch in Anspruch genommen.
Nunmehr durchgeführte
Nachforschungen der Firma U-GmbH hätten ergeben, dass die Firma A-GmbH ohne
jegliches Zutun eines Gesellschafters der Firma U-GmbH und einzig aufgrund der
Aktivitäten des Geschäftsführers der Firma A-GmbH selbst
Aufträge entgegengenommen habe. Als Beilage werde ein solches
Auftragsschreiben übermittelt (beiliegende Rechnung in Fotokopie der Firma
A-GmbH vom 05.08.2004).
Unbekannt sei der Firma U-GmbH,
wodurch die Behörde Kenntnis davon erlangt habe, dass es sich beim
Geschäftsführer der Firma A-GmbH um eine andere Person als M. S.
gehandelt habe. Tatsache sei jedoch, dass es im Geschäftsleben
unüblich sei, von einem Dritten einen Ausweis zu verlangen, es jedenfalls
völlig unüblich sei, einen allfälligen vorgewiesenen Ausweis auch
noch auf seine Echtheit überprüfen zu lassen. Wenn selbst ein einen
geschäftlichen Vorgang beurkundender Notar die mangelnde Echtheit eines
solchen Ausweises nicht erkannt habe, so kann einem Dritten dies nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Für die im angefochtenen Bescheid nicht expressis
verbis aufgestellte Behauptung, die allenfalls zwischen den Zeilen zu erkennen
sei, dass einer der beiden Gesellschafter die wahre Identität des M. S.
gekannt habe, fehle es an jeglichem Beweis und wäre die den Bescheid
erlassende Behörde verpflichtet gewesen, bei Vorliegen eines solchen
Verdachtes die im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen
herbeizuführen. Dies habe sie unterlassen und habe vielmehr aufgrund eines
offenbar vagen Verdachtes einen Sicherstellungsauftrag erlassen, der die
Existenz der Firma U-GmbH massiv bedrohe.
4. K. habe im Jänner 2004
Kr. in einem Lokal kennen gelernt. K. habe dabei erzählt, dass er mit einem
Kompagnon in München und Leibzig große Baustellen im Rahmen einer
Gesellschaft betreut habe und beim Stadionbau in München ca. 100 Leute
für diese Unternehmen tätig gewesen seien. Aufgrund des Umstandes,
dass er jedoch in Wien eine Freundin habe, beabsichtige er dauerhaft in Wien
Fuß zu fassen. Kr. habe darin eine Möglichkeit erblickt, einen
Subunternehmer zu gewinnen. Nach Rücksprache mit D. habe Kr.
schließlich insoweit Hilfe angeboten, als sie K. Gesellschaftsanteile der
späteren Firma R-GmbH verkauft haben. So wie im Zusammenhang mit S. im Zuge
dieser Berufung oben ausgeführt, haben Kr. und D. K. an die Firma V-KEG
vermittelt, der von K. aus den oben angeführten Gründen der Auftrag
erteilt worden sei, Lohnunterlagen der Firma R-GmbH der Firma U-GmbH zu
übermitteln. Auch die Firma R-GmbH habe, wie sich nunmehr ergab,
selbständig ohne Zutun des D. und des Kr. Bauaufträge abgewickelt
(Beweis: beiliegende Rechnung der Firma R-GmbH vom 25.10.2004).
5. Zusammenfassend sei
auszuführen, dass sowohl Kr. als auch D. naturgemäß auf den von
den Subunternehmen abgewickelten Baustellen fast sämtlichen auf diesen
Baustellen tätigen Arbeitern bekannt gewesen seien, da sie ja
gewissermaßen als Geschäftsherren solchen Arbeitern, auch wenn sie im
Betrieb von Subunternehmen beschäftigt waren, Weisungen erteilten. Dies sei
keineswegs ungewöhnlich, da ja auch die jeweiligen Poliere der großen
Bauunternehmen wie z.B. SG. auf den Baustellen den einzelnen Arbeitern der
jeweiligen Subunternehmen Weisungen erteilen. Nur in dieser Art und Weise
könne zielführend ein Baufortschritt erzielt werden. Aufgrund der
Kooperation der einzelnen Unternehmen sei man sich untereinander auch dabei
behilflich Arbeiter zu finden. All diese Umstände würden jedoch nichts
daran ändern, dass es, wie schon oben dargelegt, eine völlige
wirtschaftliche Trennung zwischen den einzelnen Gesellschaften gegeben habe und
Zahlungen zunächst vom jeweiligen Auftraggeber an die Firma U-GmbH und in
weiterer Folge von der Firma U-GmbH an die Subunternehmen erfolgt seien.
Sämtliche Gewinne und Verluste aus einem Bauauftrag habe daher jede
Gesellschaft für sich selbst zu tragen.
Beweis: B.D., Wien, B.K.,
Niederösterreich, beiliegende eidesstättige Erklärungen des B.D.
und des B.K.
6. Sohin werde beantragt, die
gegenständliche Steuersache direkt ohne Berufungsvorentscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen, der in Senatszusammensetzung nach
mündlicher Verhandlung der Berufung Folge geben und den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufheben möge.
Der Stellungnahme der SEG vom
27. April 2005 zur Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag vom 30. Dezember
2004 ist Folgendes zu entnehmen:
"Wie im
Sicherstellungsauftrag angeführt, ergibt sich die Entstehung des
Abgabenanspruches aus den Bestimmungen des § 4 BAO.
Die Höhe der Lohnabgaben
- Punkt 2 - (L, DB und DZ) errechnet sich aus der von der Firma V-KEG
durchgeführten Lohnverrechnung für die Firmen A-GmbH und
R-GmbH.
Die Aufstellung wurde dem
Geschäftsführer der Firma U-GmbH Herrn Kr. anlässlich der
Akteneinsicht in Kopie übergeben.
zu Punkt 3: aufgrund der durch
die diversen Behörden häufig durchgeführten Baustellenkontrollen
ist es richtig, dass sich der Auftraggeber über die
Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung von Dienstnehmern einer
Subfirma mittels Vollmacht der Subfirma bei der Gebietskrankenkasse, AMS usw.
informiert und nicht durch Lohnunterlagen. Ein dementsprechender Auftrag der
Subfirmen liegt bis dato nicht vor, ein solcher Auftrag würde auch den
branchenüblichen Gepflogenheiten widersprechen.
Jeder wirtschaftlichen
Betrachtungsweise widersprechend ist allerdings die Tatsache, dass erstens die
Firma U-GmbH als Auftraggeber mittels Fax die Daten von Dienstnehmern an die
Firma V-KEG - Lohnverrechnung - übermittelt hat, damit diese
dann von der Firma V-KEG bei den diversen Subfirmen angemeldet bzw. umgemeldet
werden konnten und zweitens insgesamt 21 Ordner mit Lohnverrechnung, An und
Abmeldungen, Ein- und Ausgangsrechnungen und div. andere Unterlagen und
Firmenstempel der Subfirmen A-GmbH und R-GmbH im Büro der Firma U-GmbH
vorgefunden wurden.
Im Zuge einer laufenden
Außenprüfung konnte weiters festgestellt werden, dass von der Firma
U-GmbH im fraglichen Zeitraum für die Dienstnehmer beider Subfirmen ohne
entsprechende branchenübliche Weiterverrechnung an diese Quartierkosten bei
den Baustellen in den Bundesländern und im Wohnheim bezahlt
wurden.
Die Funktion des
handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma R-GmbH wurde laut
Firmenbuch am 26. Jänner 2005 amtswegig berichtigt.
Aufgrund des bisher
vorliegenden Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise ist zwischen den einzelnen Gesellschaften keine
wirtschaftliche Trennung erkennbar.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. Oktober 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Nach den Feststellungen des
Finanzamtes sei die Firma U-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Jänner
2000 gegründet worden. Als Firmensitz sei die Adresse Wien eingetragen
worden. Auf die Stammeinlage von € 36.500,00 seien von K.B. €
14.600,00 und von B.D. € 3.650,00 eingezahlt worden.
Auf Grund von Erhebungen habe
festgestellt werden können, dass für den Zeitraum Februar bis November
2004 Personal der Firmen A-GmbH und Firma R-GmbH (mittlerweile umbenannt in
P-GmbH) für Bauleistungen der Firma U-GmbH herangezogen worden sei.
Im Zuge einer Hausdurchsuchung
am Sitz der Firma U-GmbH seien insgesamt 21 Ordner mit Lohnverrechnung, An- und
Abmeldungen, Ein- und Ausgangsrechnungen sowie andere Unterlagen der Firma
A-GmbH und der Firma R-GmbH vorgefunden worden. Auch die Firmenstempel der
beiden genannten Unternehmen seien bei dieser Gelegenheit sichergestellt
worden.
Des weiteren habe festgestellt
werden müssen, dass sämtliche Ab- und Anmeldungen von Dienstnehmern
der oben angeführten (Sub-)Unternehmen von der Firma U-GmbH in die Wege
geleitet worden seien. Die entsprechenden Daten seien mittels Fax an die Firma
V-KEG übermittelt worden, welche die entsprechenden An- und Abmeldungen
nach erfolgter Durchführung wieder per Fax rückübermittelt
habe.
Ebenso habe erhoben werden
können, dass sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer der
Firma A-GmbH, nämlich M. S. als auch jener der Firma R-GmbH R. K. mit
gefälschten belgischen Reisepässen Eintragungen ins Firmenbuch
vornehmen hätten lassen. Der am 26.11.2004 beim Finanzamt auftretende
angebliche Geschäftsführer der Firma R-GmbH habe sich
schließlich als ein gewisser A. H. entpuppt.
Das Finanzamt sei somit zur
Schlussfolgerung gekommen, dass die beiden vorgenannten
"Subunternehmen" entweder selbst als "Scheinfirmen"
anzusehen seien, dass aber zumindest deren Gestion in der Beschaffung von
Arbeitskräften für die Firma U-GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht der
Firma U-GmbH zuzurechnen sei (§§ 21, 22 BAO).
Dafür habe auch nicht
zuletzt der finanzielle Zustand der beiden Unternehmungen gesprochen. Die Firma
A-GmbH habe für das Jahr 2004 noch lohnabhängige Abgaben gemeldet,
jedoch keine einzige Zahlung mehr geleistet. Im März 2005 sei das
Konkursverfahren eröffnet worden.
Ähnliches gelte auch
für die Firma R-GmbH: Hier sei letztmalig im August 2003 eine Zahlung an
das Finanzamt erfolgt, das Konkursverfahren im April 2005 eröffnet
worden.
Es entspreche nicht der
üblichen kaufmännischen Vorsicht mit Unternehmen in
Geschäftsverbindung zu treten, deren Zahlungsunfähigkeit
offensichtlich sei. Zumindest bei der Firma R-GmbH (die bei gleichen
Eigentümern bezeichnenderweise in P-GmbH umbenannt worden sei) sei dies
zweifelsfrei der Fall gewesen.
Das Finanzamt habe deswegen am
6. Dezember 2004 einen Sicherstellungsauftrag erlassen, welcher aus den oben
angeführten Gründen an die Firma U-GmbH gerichtet gewesen sei. Die zu
sichernden Ansprüche hätten die lohnabhängigen Abgaben für
die Monate Februar bis November 2004 in Höhe von insgesamt €
301.300,00 betroffen. Als Grundlage dazu seien die Unterlagen verwendet worden,
mit denen die Firma "V-KEG" die Lohnverrechnung für die
"Subunternehmen" (Firma A-GmbH und Firma R-GmbH) durchgeführt
habe.
Zur Berufung werde
ausgeführt, dass sich die Entstehung des Abgabenanspruches aus der
Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 2 lit. a Z.3 BAO i.V.m § 78 ff EStG
ergebe. (Der zusätzliche Hinweis auf § 19 UStG gehe allerdings ins
Leere, was keiner weiteren Kommentierung bedürfe). Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Zuordnung sei auf die vorangeführten Bestimmungen der
§§ 21, 22 BAO zu verweisen.
Ein Sicherstellungsauftrag habe
die Höhe der zu sichernden Abgaben nicht in exakter, sondern nur in
voraussichtlicher Höhe anzugeben. Dies ergebe sich aus der
Vorläufigkeit dieser Maßnahme. Im Übrigen habe die
tatsächliche Vorschreibung an lohnabhängigen für den Zeitraum
Februar 2004 bis Februar 2005 € 341.680,36 betragen (dieser Bescheid sei
bereits in Rechtskraft erwachsen).
Der angefochtene Bescheid habe
auch den Vermerk enthalten, dass die Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt
werden könne, sowie die Bestimmung des Betrages, durch dessen Erlegung
Maßnahmen zur Vollziehung des Bescheides unterbleiben.
Die Gründe, die zur
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit führten, seien
ebenfalls bereits erwähnt worden:
Beide vorgeschobenen Firmen
hätten seit Beginn 2004 keine Zahlungen mehr an das Finanzamt geleistet
(auch nicht anteilig) und hätten somit als hochgradig illiquid angesehen
werden müssen. Aus dem Vorfinden von insgesamt 21 Ordnern mit
Lohnverrechnung, An- und Abmeldungen, Ein- und Ausgangsrechnungen sowie andere
Unterlagen der Firmen Firma A-GmbH und Firma R-GmbH sowie den Firmenstempel der
beiden Unternehmen Firma A-GmbH und Firma R-GmbH in den Räumlichkeiten der
Firma U-GmbH an der Adresse Wien habe ohne weiteres auf ein besonderes
Naheverhältnis zwischen diesen Unternehmungen geschlossen werden
können.
Die Praxis der Ab- und
Anmeldungen von Dienstnehmern im offensichtlichen Auftrag durch die Firma U-GmbH
im Wege eines ausgedehnten Faxverkehrs, die branchenfremde Übernahme von
Quartierkosten der Arbeitnehmer dieser Firmen (ohne Weiterverrechnung an die
ohnedies illiquiden Unternehmungen) haben eindeutig ergeben, dass die
beschäftigten Arbeitnehmer von vornherein und ausschließlich für
die Unternehmenszwecke der Firma U-GmbH angeheuert worden seien.
Dem Gesamtbild der
Verhältnisse nach sei diese Konstruktion offenkundig deshalb gewählt
worden, um Schulden an lohnabhängigen Abgaben möglichst in andere
Unternehmungen auszugliedern (die dann auch prompt insolvent geworden seien).
Diese Vorgangsweise habe auf drohende Liquiditätsprobleme bei der Firma
U-GmbH selbst gedeutet, sodass bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Sicherstellungsauftrages mit einer wesentlichen Erschwerung der
Einbringlichkeit der mittlerweile dieser Gesellschaft vorgeschriebenen
lohnabhängigen Abgaben gerechnet werden habe müssen.
Dagegen brachte der
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma U-GmbH mit
Schreiben vom 17. Oktober 2005 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und verwies
inhaltlich auf die Berufung vom 30. Dezember 2004.
Anzumerken ist, dass über
die Bw. mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. Oktober 2005 zur AZ. der
Konkurs eröffnet und nach Verteilung an die Massegläubiger mit
Beschluss vom 27. September 2006 aufgehoben wurde. Eine Löschung im
Firmenbuch ist bisher nicht erfolgt.
In der am 23. November 2006
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt,
dass die Bw. die Änderung der Abgabestelle im laufenden Verfahren
gemäß
§ 8 Zustellgesetz nicht bekannt gegeben hat. An der bisher
bekannten Firmenadresse (Anmerkung: eine Pension) ist ein anderer Firmennamen zu
ersehen. Laut ZMR-Abfrage ist der Geschäftsführer der Bw. in
Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu
enthalten:
a) die
voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld;
b) die
Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgabe ergibt;
c) den
Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass
Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und
bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Da gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO ein Fernbleiben der Partei der Durchführung
der Verhandlung nicht entgegensteht, konnte in Abwesenheit der Bw. verhandelt
werden.
Soweit Streit über die
genaue Höhe der sichergestellten Abgaben besteht, ist darauf hinzuweisen,
dass dies nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen den
Sicherstellungsauftrag ist, sondern in einem Berufungsverfahren gegen den
jeweiligen Abgabenbescheid abzuführen gewesen wäre.
Die Ermittlung des genauen
Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein
ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa
für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO
Voraussetzung ist, ist für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
nicht erforderlich (VwGH 3.5.1982, 81/13/0182, 8.2.1989,
88/13/0154f).
Eine Sicherstellung ist kein
abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern
eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die
dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich
gemäß
§ 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich
relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für
ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
ihrer Einbringung gegeben sind. Von einer solchen Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann
gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und
den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur
bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich
gesichert erscheint (VwGH 26.11.2002, 99/15/0076).
Die Höhe der Lohnabgaben
wurde aus der von der Firma V-KEG durchgeführten Lohnverrechnung für
die Firmen A-GmbH und R-GmbH errechnet, wobei die Aufstellung dem
Geschäftsführer der Firma U-GmbH Herrn Kr. anlässlich der
Akteneinsicht in Kopie übergeben wurde.
Jeder wirtschaftlichen
Betrachtungsweise widersprechend ist die Tatsache, dass die Firma U-GmbH als
Auftraggeber mittels Fax die Daten von Dienstnehmern an die Firma V-KEG -
Lohnverrechnung - übermittelt hat, damit diese dann von der Firma
V-KEG bei den diversen Subfirmen angemeldet bzw. umgemeldet werden konnten.
Wie vom Finanzamt festgestellt
wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung am Sitz der Firma U-GmbH insgesamt
21 Ordner mit Lohnverrechnung, An- und Abmeldungen, Ein- und
Ausgangsrechnungen sowie andere Unterlagen der Firma A-GmbH und der Firma R-GmbH
vorgefunden und sind auch die Firmenstempel der beiden genannten Unternehmen
sichergestellt worden.
Ein Indiz für
Verschleierungshandlungen ist die Tatsache, dass festgestellt werden musste,
dass sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma A-GmbH ,
nämlich Marko Stevic als auch jener der Firma R-GmbH R. K. mit
gefälschten belgischen Reisepässen Eintragungen ins Firmenbuch
vornehmen haben lassen. Der am 26. November 2004 beim Finanzamt auftretende
angebliche Geschäftsführer der Firma R-GmbH hat sich schließlich
als ein gewisser A. H. entpuppt.
Im Zuge einer
Außenprüfung konnte schließlich festgestellt werden, dass von
der Firma U-GmbH im fraglichen Zeitraum für die Dienstnehmer beider
Subfirmen ohne entsprechende branchenübliche Weiterverrechnung an diese
Quartierkosten bei den Baustellen in den Bundesländern und im Wohnheim
bezahlt wurden.
Zusammengefasst bestehen keine
Zweifel, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gegenständlichen
Lohnabgaben richtigerweise von der Bw. zu berechnen und zu entrichten gewesen
wären. Den Verwaltungsakten ist dazu zu entnehmen, dass die zwischenzeitig
erfolgte tatsächliche Vorschreibung an lohnabhängigen Abgaben für
den Zeitraum Februar 2004 bis Februar 2005 € 341.680,36 betragen hat
und dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Berufungsverfahren
betreffend einen Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung
der Frage zu beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des
erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung der Abgaben als erforderliche Voraussetzung gegeben
war oder nicht.
Dazu ist den
Berufungsausführungen zu entnehmen, dass beide Gesellschafter der Bw.,
sowohl Kr. als auch D., ständig auf der Suche nach geeigneten
Subunternehmen gewesen sind, die bereit sein würden, die abgabenrechtlichen
Risiken zu tragen. Aus dem Akt ist zu ersehen, dass im vorliegenden Fall
anscheinend eine im Baugewerbe typische Konstruktion gewählt wurde, die
- wie aus vergleichbaren Fällen hinreichend bekannt -
üblicher Weise auf Betrug ausgelegt ist, wobei die Abgabepflicht auf
Scheinfirmen oder Firmen, die zwar existieren, aber nicht selbst die
abgabenrelevanten Sachverhalte verwirklicht haben, überwälzt wird.
Sowohl diese Verschleierungshandlungen als auch die Höhe der
Nachforderungsbeträge an Lohnabgaben gaben zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages Anlass, eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung als gegeben zu erachten, zumal verwertbares
Vermögen der Bw. - wie im nachfolgenden Konkursverfahren, in dem der
Masseverwalter angezeigt hat, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die
Masseforderungen zu erfüllen, nachgewiesen wurde - nicht im
ausreichenden Maße vorhanden war.
Nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO S. 577 und die dort
zitierte hg Judikatur) kann eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
der Einbringung von Abgaben ua. bei drohendem Konkurs oder Ausgleichsverfahren,
bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung, aber auch bei Vorliegen
schwerwiegender Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die
Annahme begründen, dass sich der Steuerpflichtige auch der Vollstreckung
der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, angenommen werden
(VwGH 8.2.1989, 88/13/0154f).
Aufgrund der Tatsache, dass im
Berufungsverfahren bestätigt wurde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages einerseits der Konkurs gedroht hat, andererseits der
Verdacht einer Abgabenhinterziehung von Lohnabgaben bestanden hat, die beiden
Gesellschafter der Bw. nach eigenen Angaben die im Baugewerbe bekannten
abgabenrechtlichen Risiken auf andere Unternehmen überwälzen wollten,
um sicherzustellen, dass sie selbst keine Abgaben entrichten müssen, war
nach Ansicht des erkennenden Senates angesichts der damaligen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der
Einbringung von Abgaben gegeben, sodass - da die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben waren - die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2020-W/05
- Stammnummer
- 25122
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF