Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104584/2016
Zahlungserleichterung - Im Ratenansuchen beantragte Zahlungstermine bereits abgelaufen und kein Rückstand am Abgabenkonto im Zeitpunkt der Entscheidung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104584/2016vom 02.05.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Karl Kittinger, den Richter Dr. Walter Mette und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Ulrike Richter und Mag. (FH) Oliver Bruckner in der Beschwerdesache XY-Ltd, Adr, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 06.05.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31.03.2016, StNr.: *****, betreffend Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 5.2.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin Fa. XY-Ltd (in der Folge kurz Bf. genannt) die Ratenzahlung der auf dem Abgabenkonto, StNr.: *****, aushaftenden Glückspielabgaben in Höhe von € 544.261,08 und führte wie folgt aus:
"1) Sachverhalt
Wir beziehen uns auf die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG, welche die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2014 eingebracht hat. Der sich aus der Selbstanzeige ergebende Betrag wurde mit EUR 544.261,08 bekanntgegeben ("Steuerschuld").
Wie bereits in der Selbstanzeige dargelegt, ist die Gesellschaft Teil eines Konzerns, der von **** Inc, einer kanadischen Gesellschaft, geführt wird ("**** Konzern"). Wir weisen darauf hin, dass gemeinsam mit der von der Gesellschaft eingebrachten Selbstanzeige weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des **** Konzerns eingebracht wurden.
Die Steuerschuld der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in EUR):
| 2011
| 0,00
| 2012
| 124.765,09
| 2013
| 311.403,84
| 2014
| 105.543,75
| 2015
| 2.548,40
| Summe:
| 544.261,08
2) Begründung
2.1) Vorbemerkung
Gemäß § 21
2
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepfllchtigen die
Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen sofern I) die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und II) die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.
2.2) Erhebliche Härte
Die Steuerschuld der Gesellschaft sowie die fälligen Steuerschulden des gesamten **** Konzerns (dh bei Berücksichtigung der fünf ****-Konzerngesellschaften) sind erheblich und darüber hinaus unerwartet aufgetreten.
Als die Gesellschaft und die anderen vier Konzerngesellschaften über die zu entrichtenden Glücksspielabgaben in Kenntnis gesetzt wurden, reichten sie
Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG ein. Alle fünf Gesellschaften kooperieren in dieser Angelegenheit vollumfänglich mit der Abgabenbehörde und werden dies auch weiterhin tun. Wir bitten dies bei der Beurteilung des gegenständlichen Antrages gebührend zu
berücksichtigen.
Der Antrag auf Ratenzahlung wird aufgrund des Umstandes erstattet, dass kurzfristig nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Steuerschuld zu entrichten. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
I) Die Gesellschaft und die anderen vier Konzerngesellschaften wurden allesamt in einer Transaktion, welche am 31. Juli 2014 abgeschlossen wurde, von **** Inc ("Käuferin") erworben. Erst lange Zeit nach dem Erwerb wurde der Käuferin und der Gesellschaft bekannt, dass Glücksspielabgaben für die Vergangenheit zu entrichten sind. Folglich wussten sie über die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben bis vor kurzem nicht Bescheid, sodass sie die bevorstehende Zahlung der Steuerschuld in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen nicht berücksichtigen konnten.
II
)
Sobald sie davon Kenntnis erlangten, informierten sie im Wege einer
Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG unverzüglich die Abgabebehörde über den
abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt.
III
) Gemäß dem Kaufvertrag sind die bisherigen Eigentümer verpflichtet, bestimmte Abgaben zu bezahlen, sofern bis zum 31. Jänner 2016 ein "Assessment" erfolgt. Aus diesem Grund hat **** Inc mittlerweile einen Anspruch gegen die vorherigen Eigentümer geltend gemacht, welcher die Glücksspielabgaben für Zeiträume bis einschließlich 31. Juli 2014 umfasst. Der geltend gemachte Betrag beträgt für die fünf Konzerngesellschaften ca. EUR 19,2 Mio. Die vorherigen Eigentümer haben ***** Inc jedoch darüber
i
n Kenntnis gesetzt, dass der Anspruch bestritten wird, weshalb **** lnc erwartet, dass es eine gewisse Zeit dauern
wird,
bis der Anspruch durchgesetzt werden kann und der Betrag des Verkäufers tatsächlich einlangt. Bis dahin stehen nur
die laufenden Einnahmen zu Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung.
IV)
Folglich würde die Zahlung der gesamten Steuerschuld bis zum 11. Februar 2016
eine erhebliche Härte für die Gesellschaft darstellen, da ein sehr hoher Betrag
entrichtet werden müsste, obwohl tatsächlich die vorherigen Eigentümer für den
Großteil der Steuerschuld und für deren Nichtanmeldung verantwortlich sind.
Die Zahlung der gesamten Steuerschuld ist in Raten allerdings möglich und
könnte aus den zukünftigen Cash Flows der Konzerngesellschaften aus ihrer
Geschäftstätigkeit in Österreich und/oder anderen Staaten finanziert werden,
weshalb keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt:
2.3) Keine Gefährdung der Einbinglichkeit
Sowohl die Gesellschaft als auch
der
gesamte **** Konzern sind derzeit profitabel und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft sind positiv, sodass für die Abgabenbehörde kein Risiko besteht, die geschuldeten Beträge nicht zu erhalten, wenn sie den vorliegenden Antrag auf Ratenzahlung bewilligt.
Sofern der unter Punkt 3) beantragte Zahlungsplan bewilligt wird, gehen die Gesellschaft und die anderen Konzerngesellschaften davon aus, dass sie ihre Geschäftstätigkeit weiterhin in einer Weise ausüben können, die in ihrem
besten Interesse ist, und dass nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit sowie Ihre Ertrags- und Finanzlage vermieden werden können. Diese nachteiligen Auswirkungen würden eintreten
, wenn der vorliegende Antrag nicht bewilligt wird.
Die Gesellschaft wird in der Lage sein, den beantragten Zahlungsplan zu erfüllen, da bereits die prognostizierten Spieleinnahmen von Spielern, die aus Österreich und/oder
anderen Staaten teilnehmen, ausreichen um die monatlichen Raten zu bezahlen.
Die Gesellschaft und **** lnc weisen noch einmal darauf hin, dass die Bewilligung des vorliegenden Antrages die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet. Sowohl die Gesellschaft als auch der **** Konzern werden nach aktuellen Prognosen im Jahr 2016 profitabel sein und Cash Flows in ausreichender Höhe generieren, um die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan zu erfüllen.
Abschließend wird angemerkt, dass **** Inc eine Patronatserklärung zugunsten der Gesellschaft unterzeichnet hat, die bestätigt, dass **** Inc für eine ausreichende Ausstattung der·Gesellschaft mit liquiden Mitteln sorgen wird, damit der Zahlungsplan eingehalten wird. Eine Kopie der Patronatserklärung liegt dem vorliegenden Antrag bei.
3) Antrag
Gemäß § 21
2
BAO beantragen wir die Zahlung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 1.11.2012 bis 30.11.2015 in Höhe von insgesamt EUR 544.261,08 in Raten wie folgt zu bewilligen:
lm März 2016 kann eine Einmalzahlung in Höhe von 10% der Steuerschuld in Höhe vom € 54.426,11 vorab
geleistet und der verbleibende Betrag in monatlichen Raten von € 23.325,47 bis Dezember 2017
entrichtet werden.
Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass die Nichteinhaltung der gewährten Zahlungstermine die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 29
FinStrG gefährdet."
Mit Bescheid vom 31.03.2016 wies die Abgabenbehörde den Antrag der Bf. vom 05.02.2016 auf Ratenzahlung ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, a
uf
Ansuchen des Abgabepfl
ichtigen könne die Abgabenbehörde gemäß
§
212
BAO
für
Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund
eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren
Eintritts aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kämen,
die Entrichtung
in Raten
bewilligen, wenn die sofortige
volle
Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit
nicht gefährdet werde.
Dabei habe der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung
aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 6.7.2011,
2008/13/0224; VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112; u.a.). Er habe nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die
Einbringlichkeit der Abgabenschuld
nicht gefährdet
i
st (VwGH v. 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 17.12.1996,
96/14/0037).
Diese Umstände habe er aus
eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens-
und Vermögenslage darzulegen. Komme der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber
diesen
Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen seien, nicht nach, habe er
mit dessen
Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen (VwGH
18.2.2000,
99/17/0416).
Das Tatbestandsmerkmal der erhebli
chen Härte sei schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entr
ichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei einer Gefährdung handle es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar sei, dass die Abgabe nicht bezahlt werde. Für diese Gefährdung müsse es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie dürfe nicht nur vermutet werden (VwGH 26.1.1989, 88/16/0015). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen seien Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigten, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.9.2000,
2000/17/0094).
I
m gegenständlichen Ratenansuchen werde auf den kurzfristigen Mangel ausreichender liquider Mittel (erhebliche Härte) und auf die positive Einkommensprognose (Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) verwiesen.
Allei
n di
e Tatsache, dass die Antragstellerin in Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lasse keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden könne. Auch aus dem Umstand, dass die Glücksspielabgabe bis 31. Juli 2014 von der vormaligen Eigentümerin der Gesellschaft zu tragen sei, sei nicht abzuleiten, dass die sofortige vollständige Entrichtung der Abgaben auf Grund der finanziellen Situation der Antragstellerin eine erhebliche Härte darstelle. Hinsichtlich der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit werde ausgeführt, dass die Antragstellerin derzeit profitabel sei und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft positiv seien. Zur Besicherung sei eine Patronatserklärung der **** lnc. gegenüber der Antragstellerin abgegeben worden.
Aufgrund dieser allgemeinen Ausführungen ohne detaillierter Gewinnprognosen und konkreter Darstellung Vermögenssituation seien Rückschlüsse, ob im Falle einer Ratenbewilligung über einen beantragten Zeitraum von zwei Jahren die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der offenen Glücksspielabgaben bis zum Ablauf des beantragten Ratenplans gewährleistet sei, ni
cht möglich.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Patronatserklärung vom 3.2.2016 nicht geeignet sei, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch über keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages verfüge. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könne allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden.
I
nsgesamt sei in keiner Weise die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkei
t
anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage konkretisiert und überzeugend dargelegt worden, sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zah
lungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend
diesem
Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen könne.
Da die Antragstellerin somit ihren Konkretisierungs- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen sei, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom 6.5.2016, mit welcher beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glückspielabgaben für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.11.2015 in Höhe von insgesamt € 466.509,50 in monatlichen Raten von € 42.409,95 ab 30.5.2016 bis 30.3.2017 zu bewilligen.
Ferner wird beantragt, gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung anzuhalten.
Zur Begründung wird wie folgt ausgeführt:
"1. SACHVERHALT
XY-Ltd ("Beschwerdeführerin") hat am 11.1.2016 eine Offenlegung gemäß §
29
FinStrG
eingebracht, weil
sie
im Zeitraum 1. November 2012 -
30.
November 2015 auf ihrer Website
Spiele angeboten hat, an denen auch Spieler aus Österreich teilgenommen haben, und sie
bisher weder monatliche Glückssplelabgabemeldungen vorgelegt, noch Glücksspielabgaben entrichtet hat.
Nach
den Angaben in der Selbstanzeige beträgt der von der Beschwerdeführerin geschuldete
Betrag
EUR 544.261,08. Im Rahmen der Selbstanzeige legte
die Beschwerdeführerin auch umfangreiche
Informationen betreffend die einzelnen
Spiele vor,
um
die
Abgabenbehörde bei ihrer Tätigkeit
zu unterstützen.
Die
Beschwerdeführeri
n
ist Teil eines Konzerns ("**** Konzern"), der von **** lnc., einer kanadischen
Gesellschaft, geführt wird.
Gleichzeitig mit der von der
Beschwerdeführeri
n eingebrachten
Selbstanzeige wurden weitere
Selbstanzeigen
von
vier
anderen
Gesellschaften des **** Konzerns
eingebracht. **** lnc. erwarb
in einer Transaktion,
welche i
m August
2014
abgeschlossen
wurde,
die Anteile
an der
Beschwerdeführerin (und den vier anderen oben genannten
Gesellschaften)
von den vormaligen Anteilseignern
("Verkäufer")
und
wurde s
o
zum neuen alleinigen Eigentümer der Beschwerdeführerin (und der vier anderen Gesellschaften).
Gemäß §
29 FinStrG tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als binnen einer Frist von einem Monat die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben wie der Glücksspielabgabe mit der Selbstanzeige, und kann gemäß
§
29 Abs 2 FinStrG durch Gewährung von Zahlungserleichterungen gem.
§ 212 BAO auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Wenngleich die
Beschwerdeführerin
immer noch Online-Glücksspiele an Spieler außerhalb Österreichs
anbietet, hat
sie noch während des von der Selbstanzeige umfassten Zeitraumes aufgehört
ihre Website für Spieler aus Österreich zugänglich zu
mache
n. Daher war
sie a
uch nicht
verpflichtet für nachfolgende Abgabenzeiträume, welche nicht mehr von der Selbstanzeige umfasst
waren, monatliche Abgabenmeldungen
zu erstatten oder Abgaben zu entrichten.
Mit Eingabe vom 5.2.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 544.261,08 in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 ("ursprünglich beantragter Zahlungsplan"), legte die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dar, und führte aus, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Patronatserklärung der **** lnc vom 3. Februar 2016 vor ("ursprüngliche Patronatserklärung"), welche bestätigte, dass der Beschwerdeführerin - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Ratenzahlungen zu leisten.
Am 19.2.2016 entrichtete die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (EUR 54.426,11) obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt war. Am selben Tag bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Säumniszuschlag, welcher mangels
Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt war.
Die Beschwerdeführerin schlug auch ein Treffen mit Vertretern des Finanzamtes vor, um den ursprünglich beantragten Zahlungsplan und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung zu besprechen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des **** Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017 sondern bis März 2017 zu entrichten ("revidierter Zahlungsplan"), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde zugesichert einen Pauschalbetrag in Höhe jenes Betrages zu entrichten, welchen der **** Konzern aufgrund des gegen die Verkäufer im Jänner 2016 geltend gemachten Anspruchs tatsächlich erhält (In Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben wurde ein Anspruch in Höhe von EUR 511.827,20 geltend gemacht).
Mit Bescheid vom 31.3.2016, zugestellt am 6.4.2016, wies die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid ("bekämpfter Bescheid") richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Am 25.4.2016 entrichtete die Beschwerdeführerin weitere EUR 23.325,47 in Höhe der laut dem Antrag auf Zahlungserleichterungen vom 5.2.2016 zu entrichtenden Ratenzahlung, zum Nachweis, dass der beantragte Zahlungsplan eingehalten wird.
2.
ANMERKUNGEN UND ENTGEGNUNGEN ZUM BEKÄMPFTEN BESCHEID
2.1.
Vorbemerkung
Gemäß §
212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern
I.
die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepfllchtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre; und
II.
die Einbringllchkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Im Antrag
auf Ratenzahlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine erhebliche Härte
aufgrund
eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben ist und aufgrund
einer positiven Einkommensprognose
von
einer Gefährdung der
Einbringlichkeit nicht gesprochen werden kann.
Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von **** lnc ("Käuferin") erworben wurde, welche am 1. August 2014 abgeschlossen wurde. Während der Kaufverhandlungen wurden der Käuferin etwaige Glücksspielabgabenschulden nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt. Aus diesem Grund macht die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultieren, gegen die Verkäufer geltend.
Der
Käuferin
und
der
Beschwerdeführerin
wurde
erst
im
Dezember
2015
bekannt,
dass
in Österreich
Glücksspielabgaben zu entrichten sind. Nachdem
ihnen bekannt geworden war, dass Österreich
eine
Glücksspielabgabe
auf
ausländische
Anbieter
erhebt,
holten beide
umgehend (steuer)rechtlichen R
at
ein,
und
führten Gespräche
mit
anderen
ausländischen
Glücksspielanbietern,
um
sich
über
die Rechtmäßigkeit
dieser A
bgabe
und
ihre damit
im Zusammenhang
stehenden
Pflichten
näher
zu
informieren.
Unmittelbar
danach
wurde
ohne Verzögerung
die
Selbstanzeige
eingereicht und u
nter
Einbindung der
rechtlichen
Ver
treter versucht, mit der Abgabenbehörde zu kooperieren.
Da
die Problematik erst
im Dezember 2015 bewusst wurde,
konnten
diese
Zahlungsverpflichtungen
auch nicht in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen berücksichtigt werden.
Zu
diesem Argument führt
die
Abgabenbehörde auf Seite 2 des bekämpften Bescheides wie folgt
aus:
''Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lässt keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden kann."
Die
mangelnde
Gefährdung
der
Einbringllchkeit
begründete
die
Beschwerde-führerin
in
i
hrem Antrag
damit,
dass
der
****
Konzern
derzeit
profitabel
i
st,
sodass
die
monatlichen
Raten bezahlt
werden
können. Darüber
hinaus legte sie die
ursprüngliche Patronatserklärung
zu
ihren Gunsten
vor, welche
bestätigt,
dass **** lnc für
eine ausreichende
Ausstattung
mit liquiden Mitteln
sorgen wird, damit der Zahlungsplan jedenfalls
eingehalten werden
kann. Darüber hinaus wurde
der Abgabenbehörde erklärt, dass weder die
Beschwerdeführerin noch der **** Konzern eine
Bankgarantie
für
den geschuldeten
Abgabenbetrag
erhalten
können, da die
Banken dafür eine
Verpfändung
von
Barmitteln verlangen.
Wenn diese
Barmittel verpfändet
würden,
stünden sie
nicht mehr zur
Entrichtung der Abgaben
zur Verfügung, wom
i
t die S
i
cherheit eindeutig
i
hren Zweck
verfehlen
würde.
Die
ursprüngliche
Patronatserklärung
bezog
sich
auf den ursprünglich beantragten
Zahlungsplan.
Da die
Beschwerdeführerin
nunmehr
einen
revidierten
Zahlungsplan
beantragt,
wird eine revidierte Patronatserklärung der **** lnc. vom 5. Mai 2016 als Beilage
./2 vorgelegt ("revidierte Patronatserklärung"). Diese bezieht sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und beinhaltet auch Informationen zu den Cashflows des ****-Konzerns.
Ohne
detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der
Beschwerdeführerin
sah sich die Abgabenbehörde jedoch nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine
Bewilligung
der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge
habe (Seite 2 des bekämpften Bescheides). Darüber hinaus führt die Abgabenbehörde aus, dass "die Patronatserklärung [. „] nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit zu garantieren" und allenfalls
eine Bankgarantie e
i
nes
i
nländischen Kreditinstitutes den Abgabenanspruch ausreichend
besichern könne (Seite 2 des bekämpften Bescheides).
Im Ergebnis verneint die Abgabenbehörde das Vorliegen einer erheblichen Härte allerdings nicht,
und kommt auch nicht zu dem Ergebnis, dass die Einbringllchkeit gefährdet würde, sondern weist
den Antrag mit der Begründung ab, dass "in keiner Weise die erhebliche Härte und die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage konkretisiert und überzeugend dargelegt [worden sei], sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zahlungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend diesem Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen" könne.
Damit
hat
die Abgabenbehörde aber ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Im Folgenden wird zunächst die Ansicht der Abgabenbehörde widerlegt, wonach der Antrag sofort abzuweisen gewesen sei, weil
er nicht konkretisiert gewesen sei. Anschließend kommt die Beschwerdeführerin ihrer Konkretisierungspflicht nach.
2.2.
Amtswegige Ermittlungspflicht
Wenngleich
bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, die Amtswegigkelt der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers i
n den Hintergrund tritt und ihn die Behauptungslast und die diesbezügliche Konkretisierungspflicht trifft (VwGH
26.2.2002,
2000/17/0252), bedeutet dies
keinesfalls, dass
die Abgabenbehörde
jegliche Ermittlungen zum
Sachverhalt
ohne Weiteres
unterlassen darf:
Der
Bundesminister für Finanzen hat dazu in seinem Erlass vom 18. Oktober 2005, GZ 05
2202/1-IV/5/03
8
(Richtlinien für die Abgabeneinhebung
-
"RAE")
festgehalten: Sofern der Abgabepflichtlge
keine Beweise für
seine zur Erlangung einer Zahlungserlei
chterung aufgestellten Behauptungen
erbracht hat, berechtigt dies
die Abgabenbehörde
nicht, sich über diese Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz
207).
Dies
gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die
durchaus
der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen jedoch von der Abgabenbehörde
die Auffassung
vertreten wird, dass sie
bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssten.
In derartigen Sachverhaltskonstellationen erfordert
ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren,
dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert wird (RAE Rz 207 unter Verweis auf VwGH
8.2.1989,
85/13/0001
).
Die
zitier
ten Entscheidungen des VwGH, wonach ein Antrag abzuwe
i
sen ist, wenn der Antragsteller den Konkretisierungspfllchten
nicht nachkommt, betreffen Fälle, in
denen Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Aufforderung (zum Teil bereits im Rechtsmittelverfahren)
nicht nachgekommen
i
st. Auch eine Abwe
i
sung aufgrund mangelnder Mitwirkung
oder Konkretisierung hätte daher erst nach Durchführung eines den Mindesterfordernissen entsprechenden
Ermittlungsverfahrens und eines Vorhalts zu
erfolgen, sofern
die Behauptungen nicht völlig unwahrscheinlich sind.
Im
gegenständlichen Fall hat
die Beschwerdeführeri
n
die Behauptung aufgestellt, dass
der **** Konzern prof
i
tabel
i
st und die beantragten Ratenzahlungen (EUR 42.409,95 lt revidiertem Zahlungsplan
bzw EUR 23.325,47 lt
ursprünglich
beantragtem Zahlungsplan) aus den prognostizierten Spieleinnahmen der Beschwerdeführerin und des **** Konzerns beglichen werden
können. Dass diese Behauptung der Wirklichkeit entspricht, ergibt sich schon aus dem veröffentlichten
konsolidierten Jahresabschl
uss 2015 des **** Konzerns (Beilage
./3
), da im
Jahr
2015 Umsatzerlöse von rund CAD 1,37 Mrd. und ein Gewinn von rund CAD 239
Mio.
erzielt wurden.
Somit
hat
die Beschwerdeführerin unstrittig eine Behauptung aufgestellt, die der Wirklichkeit entsprechen
kann, und die Abgabenbehörde hätte daher
nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren den
Antrag auf Ratenzahlung als unbegründet
abweisen dürfen.
Zudem
richteten die rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch die Frage an
Organwalter
des Finanzamts, ob weitere lnformationen oder Unterlagen zur
Entscheidung über den
Antrag notwendig seien, was von den Organwaltern
verneint wurde. Daher erscheint es unverständlich,
dass
die Abgabenbehörde ihren Bescheid nunmehr damit begründet, nicht über ausreichend Informationen zu verfügen.
3. VORLIEGEN ERHEBLICHER HÄRTE
Eine
erhebliche Härte liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
nicht nur in dem Extremfall
vor,
in dem durch
die Abgabenentrichtung der Lebensunterhalt des Abgabepfllchtigen
gefährdet
wäre (VwGH 12.7.1967, 612/67), sondern bereits in jenen
Fällen, in denen die sofortige
Entrichtung, gemessen
an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und
am
Bestand
der
ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (VwGH 25.6.1975, 926/75).
Darüber hinaus ist von einer erheblichen Härte auch dann auszugehen, wenn der Abgabepflichtige sich auf besondere Zahlungspflichten nicht rechtzeitig einstellen konnte (VwGH 4.6.1986, 84/13/290) und am Fälligkeitstag weder über ausreichende Mittel verfügt noch
in der Lage ist, diese auf zumutbare Weise zu beschaffen (Stoll, BAO
[1994] 2247 mwN). Eine Verschleuderung des Vermögens darf keinesfalls gefordert werden (VwGH
25.11.1983,
83/17/0114;
18.6.1993, 91/17/0041).
Im
gegenständlichen Fall würde die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den
Bestand
der
Erwerbsquelle
der
Beschwerdeführerin
ernsthaft
gefährden.
Dass
die
Beschwerdeführerin
nicht
in der
Lage i
st, den n
och
aushaftenden
Betrag
in Höhe
von EUR
466.509,50 sofor
t in voller
Höhe zu
begleichen,
ergibt
sich
schon
bei
gebührender Berücksichtigung
der aus Österreich stammenden Einnahmen im Zeitraum Jänner
bis November 2015
der Beschwerdeführeri
n, welche
laut Selbstanzeige rund EUR 6.400,-- ausmachten.
Der jährliche
österreichweite
Umsatz der Beschwerdeführerin
i
st folg
l
ich deutlich
n
i
edriger als der
geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass von den genannten Einnahmen noch die Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen.
Es i
st
auch
nicht
möglich,
die Einnahmen
der
Beschwerdeführerin
aus
anderen Ländern
kurzfristig
zur Tilgung österreichischer Abgabenverbi
ndlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für
die
Bezahlung der
Betriebskosten
und
anderer
finanzieller Verpflichtungen
des **** Konzerns
einkalkuliert wurden.
Da die Abgabenschuld für die Beschwerdeführerin
unerwar
tet auftrat,
war
sie auch
nicht in der Lage, für diese Verbindlichkeit
in
Planungsrechnungen
und Jahresabschlüssen
ausreichend Vorsorge zu treffen. Das
unerwartete Auftreten der Abgabenschuld,
welches
zur
Folge
hatte,
dass
sich
die Beschwerdeführeri
n
darauf nicht rechtzeitig einstellen konnte, spricht neben der Gefährdung des Bestands der Erwerbsquelle ebenfalls
für das Vorliegen einer erheblichen Härte.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder
durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden.
Zur
Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte werden
im Folgenden die Vermögens-
und Einkommenslage der Beschwerdeführeri
n als konsolidier
tes Mitglied des **** Konzerns
und des **** Konzerns dargestellt:
(a) Vermögens und Einkommenslage der Beschwerdeführerin
Da
die Beschwerdeführeri
n nicht verpflichtet ist, geprüfte Jahresabschl
üsse zu veröffentlichen,
bestehen
lediglich
interne Aufzeichnungen zur Vermögens- und Einkommenslage. Laut
diesen Aufzeichnungen
erzielte die Beschwerdeführeri
n im Geschäftsjahr 2015 (1.1.2015-31.12.2015) trotz Umsatzerlösen in Höhe
von rund
USD
50,9 Mio. einen Verlust von rund USD 14,9 Mio. Die
minimalen Barmittel in Höhe
von rund
USD 23.000,00
reichen
nicht aus, um den geschuldeten Abgabenbetrag
sofort in voller Höhe zu entrichten.
Sofern
die Abgabenbehörde die Vorlage der internen Aufzeichnungen zur Vermögens- und
Einkommenslage für
notwendig erachtet, können diese vorgelegt werden.
(b) V
ermögens und Einkommenslage des **** Konzerns
I) Der
veröffentlichte
konsolidierte
Jahresabschl
uss 2015 des **** Konzerns
wird als Beilage
./3
vorgelegt.
Aus
diesem
geht
hervor,
dass
der
****-Konzern
mit
seinen
Tochtergesellschaften
(Seite
41)
eine
bedeutende
weltweite
Geschäftstätigkeit
entfaltet. Dies geht
bereits
aus
den
folgenden
Kennzahlen
(jeweils
gerundet) hervor:
- Weltweite
Umsatzerlöse 2015: CAD 1,37 Mrd
(siehe
Seite 6 des Jahresabschlusses);
- Gewinn 2015: CAD 239 Mio. (Seite 6);
- N
ettovermögen zum 31. Dezember 2015: CAD 2,8 Mrd. (Seite 8).
II)
Allerdings
bestehen einige
kurzfristige
Verbindlichkeiten
aufgrund
derer
der **** Konzern
keine
überschüssigen
frei
verfügbaren
Barmittel (Kassenbestand)
besitzt.
Wie
dem
Jahresabschluss
auf
Seite
8
zu
entnehmen i
st,
betragen
diese
kurzfristigen
Verbindlichkeiten
(current
liabilities)
zum
31.12.2016
in
Summe
CAD
1,068
Mrd.
III)
Obwohl
der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2015 das Umlaufvermögen in Bezug auf Barmittel mit CAD 380
Mio.
und
in
Bezug
auf
Wertpapi
ere
und
Anteile
mit
CAD
426
Mio.
ausweist
(Seite
8),
kann
der
Großteil
dieser
Vermögensgegenstände
daher
nicht
einfach
zur
Begleichung
unerwarteter
Kosten,
wie der
österreichischen
Glücksspielabgaben,
verwendet
werden.
Dafür
sind
vor
allem
zwei
Gründe
ausschlaggebend:
-
Der
Großteil der verfügbaren Mittel muss
einbehalten
werden, da
dies
eine
Bedingung
der
Glücksspiellizenzen
ist,
auf
Basis
derer
der
**** Konzern seine Geschäftstätigkeit
entfaltet.
Dies
soll
gewährleisten,
dass
die
Einzahlungen der
Kunden ( "Customer
deposits") in Höhe
von
insgesamt
CAD
614
Mio.
zum
31.
Dezember
2015
gedeckt
sind
(Seite
8).
-
Ein
beträchtlicher Betrag (CAD 153,6
Mio.
bzw USD 110,9 Mio.) muss gemäß den rechtlichen Vereinbarungen auf die Seite gelegt werden, um die im ersten Quartal
2017 fällige Zahlung des gestundeten Kaufpreises für den Konzern in Höhe
von USD 400 Mio. zu begleichen.
IV)
Die Cashflow Prognosen betreffend den ****-Konzern für die Jahre 2016 und 2017 werden als Beilage ./4 vorgelegt. Sie zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostizi
ert ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio., welche von der Käuferin
im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Konzerns am 1. Februar 2017 geleistet
werden
muss,
zu
finanzieren.
Hinsichtlich
dieser
Verpflichtung
ist
Folgendes
zu
bemerken:
-
Wie i
n Anmerkung 17 zum Jahresabschluss (Seite 42) bemerkt, ist der **** Konzern verpflichtet, 36% seiner
überschüssigen
monatlichen
Cashflows
auf
die
Seite zu legen, um die Zahlung des
gestundeten
Kaufpreises
zu finanzieren.
-
Am
Jahresende 2015 hatte der **** Konzern bereits USD 110,9 Mio.
zurückgelegt.
Dieser Betrag wird
sich bis zum Ende des Jahres 2016 voraussichtlich
auf USD
189,6 Mio. erhöhen.
-
Auf
Basis der Cashflow Prognosen muss der **** Konzern zum einen alle
verfügbaren
Cashflows
aus
der
operativen
Tätigkeit
2016
verwenden
und
zum
anderen
zusätzliche Mittel
in
Höhe
von
USD
106
Mio.
vor
1.
Februar
2017
aufbringen,
um die Zahlung finanzieren zu können. Die zusätzlichen Mittel
sollen
durch Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder eine Außenfinanzierung
aufgebracht werden.
V)
Während
der **** Konzern zuversichtlich ist, dass er über ausreichende Mittel verfügen
wird,
um
seiner
Verpflichtung
zur
Entrichtung
des
gestundeten
Kaufpreises
nachzukommen,
besteht
ein
eindeutiger
Bedarf
einen
möglichst
hohen
Betrag
des
verfügbaren o
perativen
Cashflows
zu
erhalten,
um
jenen
Betrag,
der
anderweitig
durch
Veräußerung
von
Vermögensgegenständen
und/oder
eine
Außenfinanzi
erung
aufgebracht werden
muss,
möglichst
zu
reduzieren.
VI) Darüber hinaus muss der ****-Konzern unter den Bedingungen der bestehenden
Fremdfinanzierung
nicht nur monatliche Rückzahlungen
leisten sondern ist auch im Rahmen
einer "Cash-Sweep" Vereinbarung verpflichtet, jedes Jahr im März liquide Mittel abzuführen.
Der
Betrag
dieser
Mittel
hängt
von
dem überschüssigen
Cashflow / der
Verschuldungsquote
des
Vorjahres ab.
Aus den
Cashflow
Prognosen
sind
die
beträchtlichen
Mittelabflüsse
im
März 2016
in Höhe von USD 27,6 Mio. und im März 2017 in Höhe von
USD
122,4
Mio. ersichtlich.
VII)
Schließlich musste der **** Konzern aufgrund einer vorläufigen Entscheidung eines Gerichts
in
Land, welche im Dezember 2015 ergangen ist, und eine Klage des Bundesstaates
Land gegen den **** Konzern zum Gegenstand hatte, eine
Anleihe in
Höhe von USD 100 Mio. begeben.
Dies setzte die Verpfändung
von
verfügbarem
Kapital sowie Barmitteln
im Wert von USD 35
Mio. (später erhöht auf USD 40
Mio.) voraus.
Die verpfändeten Barmittel sind von der Kennzahl "Cash end of year/quarter" laut Beilage ./3 noch
nicht abgezogen, sodass beispielsweise am Ende des ersten Quartals 2016 die verfügbaren Barmittel lediglich USD 49, 1
Mio. betragen
(USD 84,5
Mio. abzüglich
USD 35 Mio.).
Im
Ergebnis würde daher
die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld
in voller Höhe, welche
die Beschwerdeführerin
trotz
zumutbarer
Vorsorge
nicht vorhersehen
konnte, z
u
einer
schweren
Beeinträchtigung
der
wirtschaftlichen
Dispositionsfähigkeit
der
Beschwerdeführerin
führen, weshalb
unstrittig eine erhebliche Härte iSd
§ 212 BAO vorliegt.
4.
KEINE GEFÄHRDUNG DER EINBRINGLICHKEIT
Nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es
sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Einbringlichkeit um ein Vorstadium der wi
rtschaftlichen Entwicklung, in dem bereits
eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgaben
nicht oder
nicht voll bezahlt werden können (VwGH
26.1.1989, 88/16/15). Ob
eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, ist aufgrund einer Gegenüberstellung
der Abgabenverbindlichkeit und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser
Verbindlichkeit zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu beurteilen (VwGH 8.2.1989,
88/13/0100).
Die
Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte
tatsächlicher Art vorliegen (VwGH 18.9.2000,
2000/17/0094). Daher sind gegebenenfalls
entsprechende
betriebswirtschaftli
che
Analysen
im
Rahmen
eines
ordnungsgemäß
durchgeführten Verwaltungsverfahrens erforderlich. Keinesfalls genügt
ein
bloß
möglicher
Abgabenausfall, wenn
die Möglichkeiten nicht begründet
sind. Vielmehr müssen Tatsachen
vorliegen,
die dafür sprechen, dass das konkrete
Risiko eines Ausfalles das
übliche Gläubigerrisiko übersteigt ( Stoll, BAO [1994) 2250; VwGH
18.9.2000,
2000/17/0094).
Im
gegenständlichen Fall ist bei der Beschwerdeführerin keinesfalls eine wirtschaftliche
Entwicklung
absehbar,
die darauf
hindeutet, dass Abgaben
nicht vollständig bezahlt werden können.
Vielmehr sind die jährlichen weltweiten
Einnahmen beträchtlich
und darüber
hinaus ist die
Beschwerdeführerin Mitglied eines profitablen Konzerns.
Darüber hinaus legt die Beschwerdeführeri
n als Beilage
./2 die revidierte Patronatserklärung der **** lnc zu ihren Gunsten vor,
welche bestätigt, dass **** lnc für eine ausreichende Ausstattung
mit liquiden Mittel sorgen
wird, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden kann.
Aus der
revidierten Patronatserklärung geht hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibt,
aus dem die Beschwerdeführerin bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen kann.
Eine
sofor
tige volle Entr
i
chtung
i
st somit zwar im H
i
nblick auf kurzfristige Verbindlichkeiten des Konzerns nicht möglich. Der Zahlungsplan bis März 2017 i
st aber sorgfältig durchdacht, und wurde
und unter Beachtung sämtlicher finanzieller Möglichkeiten erstellt, weshalb die beantragten Raten
jedenfalls aufgebracht werden könnten.
Schließlich
hat die Beschwerdeführeri
n bereits demonstriert, dass sie ihren steuerlichen
Verpflichtungen in Österreich nachkommen will, da sie bereits die ersten Ratenzahlungen geleistet
hat.
5.
AUSÜBUNG DES ERMESSENS:
Da
im gegenständlichen Fall die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages eine
erhebliche
Härte für die Beschwerdeführerin bedeutet und die Elnbringlichkeit der Abgaben
nicht gefährdet
wird, liegen die beiden gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen
vor. Im Folgenden wird dargelegt, dass die Abgabenbehörde bei Beurteilung
des
Antrages
auf
Ratenzahlung
das
ihr zustehende
Ermessen i
m
Sinne
der B
eschwerdeführerin
auszuüben hat.
Wie Ermessen auszuüben ist, bestimmt im Steuerrecht
§
20 B
AO: Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller In Betracht kommenden
Umstände
zu treffen.
Billigkeit
bedeutet
dabei
d
i
e
Berücksichtigung
der
I
nteressen
des
Steuerpflichti
gen. Zweckmäßigkeit
bedeutet die
Berücksichtigung
des
öffentlichen
Interesses
an
der
Einbringung der
Abgaben
(VwGH 11.2.1995,
487/64; Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II
Rz 33).
Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie.
Die sofortige Entrichtung der vollständigen Abgabenschuld würde voraussetzen, dass das gesamte Geschäft/Geschäftsteile in einzelnen Ländern kurzfristig veräußert wird/werden. Abgesehen von der Frage wie kurzfristig eine solche Veräußerung möglich wäre, müsste der Verkauf wohl deutlich unter dem Wert erfolgen. Außerdem müsste die Beschwerdeführerin in der Folge ihre profitable Geschäftstätigkeit einstellen. Das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin ist daher offensichtlich.
Allerdings spr
i
cht n
i
cht nur das
I
nteresse des Steuerpflichtigen sondern auch das öffentliche Interesse
an der
Einbringung der Abgaben für die Gewährung der Ratenzahlung.
Die Bewilligung des Ratenzahlungsantrages hätte zur Folge, dass die Abgabenbehörde den ausstehenden Abgabenbetrag in Raten zuzüglich der gesetzlichen Stundungszlnsen mit relativ geringem Verwaltungsaufwand erhält. Wäre
die sofortige Entrichtung möglich gewesen, die sowohl im öffentlichen
Interesse als auch
i
m
I
nteresse sowohl der Beschwerdeführeri
n gewesen wäre, so wäre kein Antrag auf Ratenzahlung erforderlich gewesen. Angesichts des Umstandes, dass die Abgaben nicht sofort eingebracht werden können, liegt die Entrichtung in Raten also
nicht nur im
I
nteresse
der Beschwerdeführeri
n, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Auch
die
Verwaltungsökonomie
spricht
für die
Bewilligung d
er
Ratenzahlung, da sich
ein
aufwändiges
Abgaben- und Vollstreckungsverfahren dadurch erübrigt.
Schließlich
sprechen nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die besonderen Umstände des
vorliegenden
Falles für
die Ausübung des Ermessens in ihrem Sinne:
-
Der
Beschwerdeführerin wurde die Verpflichtung zur
Entrichtung
von
Glücksspielabgaben
erst i
m
Dezember
2015
bewusst,
daher
konnte
sie keine
Vorsorge
für
diese
Verbindlichkeiten
treffen.
Nach
der
Judikatur
spielt
es
für
die
Beurteilung
der
erheblichen
Härte
durchaus
eine
Rolle,
ob
der
Abgabepflichtige
sich
rechtzeitig
auf
besondere
Zahlungspflichten
einstellen
konnte.
Die
Unkenntnis
der österreichischen
Abgabenvorschriften i
st
nicht
nur
glaubhaft,
sondern
auch
verständlich,
da
die
die
Geschäftsführer
erst
2014
bestellt
wurden,
und
nicht
die
österreichische
Staatsbürgerschaft
besitzen.
-
Die
Beschwerdeführeri
n erstattete umgehend nach Bekanntwerden der
Abgabenpflicht
eine
Selbstanzeige
nach
§
29 FinStrG
u
nd
ist
bereit,
sämtliche
Unterlagen
vorzulegen,
die
die
Abgabenbehörde
zur
Beurteilung
des
Ratenzahlungsantrages
benötigt.
-
Die vorherigen
Eigentümer der Beschwerdeführerin sind gemäß
dem
Kaufvertrag
verpflichtet, einen großen Teil der geschuldeten Glücksspielabgaben wirtschaftlich zu tragen. Aus diesem Grund wurde bereits
ein
Anspruch
gegen
die
vorherigen
Eigentümer geltend
gemacht,
welcher
die
Glücksspielabgaben
für
Zeiträume
vor
1.
August
2014
umfasst.
Die
vorherigen
Eigentümer h
aben
****
lnc
jedoch
darüber
in
Kenntnis
gesetzt,
dass
der Anspruch
bestritten
wird,
weshalb
****
lnc
erwartet,
dass
es
bis
zur
tatsächlichen
Durchsetzung
des
Anspruches
und
bis zum
tatsächlichen
Einlangen
des
Betrages
noch
eine
gewisse
Zeit
dauer
t.
Sobald
der
Betrag
einlangt,
wird
die
Beschwerdeführerin i
hn
unverzüglich
verwenden,
um
die
Abgabenschulden
zu begleichen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2016 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab.
Zur Begründung wird ausgeführt, Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach
§
21
2
Abs. 1
BAO sei sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte im Fall der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen als auch die Nichtgefährdung der Ei
nbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub. Seien alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liege die Bewilligung im Ermessen der Behörde.
Der Abgabepflichtige habe im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224; 22.4.2004, 2003/15/0112; ua.). Er habe nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet sei (vgl. VwGH 20.9.2001,2001/15/0056; 17.12.1996, 96/14/0037). Diese Umstände habe er aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Komme der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen seien, nicht nach, habe er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (VwGH 18.2.2000,99/17/0416).
Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte sei schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am
Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (VwGH 18.6.19931 91/17/0041; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei einer Gefährdung handle es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles,
i
n dem eine Tendenz erkennbar sei, dass die Abgabe nicht bezahlt werde. Für diese Gefährdung müsse es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie dürfe nicht nur vermutet werden (VwGH 26.1.1989,
88/16/0015). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen seien Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigten, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.9.2000,
2000/17/0094).
Die Beschwerdeführerin wende sich gegen die Abweisung Ihres Ansuchens mangels Vorliegens einer erheblichen Härte und wegen Gefährdung der Einbringlichkeit. Die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Dazu werde auf die Richtlinien für die Abgabeneinhebung verwiesen und aus diesen zitiert.
In der Beschwerde werde unter vorangestellter Judikatur die erhebliche Härte damit begründet, dass die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den Bestand der Erwerbsquelle der Bf. ernsthaft gefährden würde; bei gebührender Berücksichtigung der aus Österreich stammenden Einnahmen im Zeitraum Jänner bis November 2015 der Bf., welche laut Selbstanzeige rund € 6.400,00 ausmachen würden, ergäbe sich, dass die Bf. nicht in der Lage sei, den noch aushaftenden Betrag in Höhe von € 424.103,27 sofort in voller Höhe zu begleichen; der jährliche österreichweite Umsatz der Bf. sei folglich niedriger als der geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen sei, dass von den genannten Einnahmen noch die Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen; es sei auch nicht möglich, die Einnahmen der Bf. aus anderen Ländern kurzfristig zur Tilgung österreichischer Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für die Bezahlung der Betriebskosten und anderer finanzieller Verpflichtungen des **** Konzerns einkalkuliert worden wären; die Abgabenschuld wäre für die Bf. unerwartet aufgetreten, deshalb wäre sie auch nicht in der Lage gewesen, für diese Verbindlichkeit in Planungsrechnungen und Jahresabschlüssen ausreichend Vorsorge zu treffen; die Bf. habe auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden; zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte stelle die Bf. die Vermögens- und Einkommenslage als konsolidiertes Mitglied des **** Konzerns dar: Da die Bf. nicht verpflichtet sei, geprüfte Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, bestünden lediglich interne Aufzeichnungen zur Vermögens- und Einkommenslage, nach diesen Aufzeichnungen hätte die Bf. im Geschäftsjahr 2015 (1.1.2015 - 31.12.2015) bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 50,9 Mio. einen Verlust von rund USD 4,9 Mio. erzielt, die minimalen Barmittel in Höhe von rund USD 23.000,00 würden für die sofortige Entrichtung des geschuldeten Abgabenbetrages nicht ausreichen; der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss 2015 des **** Konzerns sei als Beilage ./3 vorgelegt und dazu ausgeführt worden, dass der ****-Konzern mit seinen Tochtergesellschaften eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfalten würde; der Großteil der verfügbaren Mittel müsse einbehalten werden, da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen sei; die Cashflow Prognosen betreffend den ****-Konzern für die Jahre 2016 und 2017 (als Beilage 4 vorgelegt) würden zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert sei; dieser würde sich aus der rechtlichen Verpflichtung die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio., welche von der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Konzerns am 1. Februar 2017 geleistet werden müsse, zu finanzieren ergeben; der **** Konzern sei zuversichtlich, dass er über ausreichende Mittel verfügen werde, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen; es bestünde ein eindeutiger Bedarf einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten; auch im Rahmen einer "Cash-Sweep" Vereinbarung müssten jedes Jahr im März liquide Mittel abgeführt werden (März 2016 USD 27,6 Mio. und im März 2017 USD 122,4 Mio.); wegen einer Klage des Bundesstaates Land gegen den **** Konzern hätte eine Anleihe von USD 100 Mio. begeben werden müssen mit einer Verpfändung von verfügbarem Kapital sowie Barmitteln im Wert von USD 35 Mio. (später erhöht auf USD 40 Mio.).
In der Beschwerde werde unter vorangestellter Judikatur die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit damit begründet, dass bei der Bf. keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeuten könne; die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und darüber hinaus sei die Bf. Mitglied eines profitablen Konzerns; vorgelegt werde (Beilage 2) die revidierte Patronatserklärung der **** Inc zu Ihren Gunsten, welche bestätige das Sorgen der **** lnc für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel zur Einhaltung des Zahlungsplanes und aus der das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne.
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104584/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104584.2016
- Stammnummer
- 117867
- Gültig
- 02.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF