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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104584/2016

Zahlungserleichterung - Im Ratenansuchen beantragte Zahlungstermine bereits abgelaufen und kein Rückstand am Abgabenkonto im Zeitpunkt der Entscheidung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104584/2016vom 02.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammengefasst werde in der Beschwerde die erhebliche Härte mit einer ernsthaften Gefährdung des Bestandes der Erwerbsquelle argumentiert, der Abgabenrückstand in Relation zu den Einnahmen 1- 11/2015 aus Österreich gebracht, die Verwendung von Einnahmen aus anderen Ländern wären verplant, die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, Gewinnrücklagenauflösung und Betriebsvermögensveräußerungen würden den Unternehmensfortbestand gefährden und die Vermögens- und Einkommenslage des **** Konzerns unter Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses 2015 des **** Konzerns erörtert. Weshalb der Abgabenrückstand zu den Einnahmen aus Österreich in Relation gesetzt werde, erfolge ohne Begründung. Der Einwand, die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, werde ohne jede Begründung vorgebracht. Dem stehe auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese. Anzuerkennende berechtigte Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen würden nicht genannt. Die amtswegige Ermittlungspflicht sei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ni cht verletzt worden. Einerseits schreibe die Bf. selbst, dass bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehöre, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund trete und sie die Behauptungslast und die diesbezügliche Konkretisierungspflicht treffe. Andererseits habe der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (VwGH 26.2.2002, 2000/17/0252). Dem Antragsteller falle di e Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (VwGH 28.2.2000, 99/1 7/0416; VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Nur bei Behauptungen, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen könnten, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertrete, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen seien, erfordere ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert werde (VwGH 8.2.1989, 85/13/0001). Zusammengefasst sei nach dem Beschwerdevorbringen die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet, weil keine auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeutende wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf. seien beträchtlich, sie sei Mitglied eines profitablen Konzerns und die revidierte Patronatserklärung der **** Inc, welche bestätige das Sorgen der **** lnc für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel und aus dem das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit sei lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet worden. Das Argument, es sei keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden könnten, werde nicht schlüssig begründet. Der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, lasse eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen. Auch die an die Bf. gerichtete (revidierte) Patronatserklärung sei nicht geeignet, die Ei nbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages erhalte. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden. Wenn die Bf. ausführte, dass weder sie noch der **** Konzern eine Bankgarantie für den geschuldeten Abgabenbetrag erhalten könne, da die Banken dafür eine Verpfändung von Barmitteln verlangen würden und diese nicht mehr zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stünden, zeige eindeutig die knappe finanzielle Situation. Das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe seien die kumulativen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen liege die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Ermessen der Behörde. Mangels Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen bleibe für eine Ermessensentscheidung kein Raum und sei auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen gewesen. Mit Schriftsatz vom 25.7.2016 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wird vorgebracht, die Bf. habe am 11.1.2016 eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG eingebracht, weil sie im Zeitraum 1. November 2012 - 30. November 2015 auf ihrer Website Spiele angeboten habe, an denen auch Spieler aus Österreich teilgenommen hätten und sie weder monatliche Glücksspielabgabemeldungen vorgelegt noch Glücksspielabgaben entrichtet habe. Nach den Angaben in der Selbstanzeige habe der von der Bf. geschuldete Betrag ursprünglich € 544.261,08 betragen. Da die Bf. mittlerweile einen Teil der Abgabenschuld in monatlichen Raten (entsprechend ihrem Antrag) geleistet habe, betrage der Abgabenrückstand - wie auch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2016 bestätigt - nunmehr € 424.103, 27. Die Bf. sei Teil eines Konzerns ("**** Konzern"), der von **** lnc., einer kanadischen Gesellschaft, geführt werde. Gleichzeitig mit der von der Bf. eingebrachten Selbstanzeige seien weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des **** Konzerns eingebracht worden. **** lnc. habe in einer Transaktion, welche im August 2014 abgeschlossen worden sei, die Anteile an der Bf. (und den vier anderen oben genannten Gesellschaften) von den vormaligen Anteilseignern ("Verkäufer") erworben und sei so zum neuen alleinigen Eigentümer der Bf. (und der vier anderen Gesellschaften) geworden. Mit Schriftsatz vom 5.2.2016 habe die Bf. fristgerecht (dh gem. § 29 Abs. 2 Fi nStrG iVm § 226 BAO innerhalb eines Monats nach Einreichung der Selbstanzeige) eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt € 544.261,08 in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 ("ursprünglich beantragter Zahlungsplan") beantragt, die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dargelegt und ausgeführt, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag habe die Bf. eine Patronatserklärung der **** lnc. vom 3. Februar 2016 vorgelegt, welche bestätigt habe, dass der Bf. - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt würden, um die Ratenzahlungen zu leisten. Am 19.2.2016 habe die Bf. im Bemühen um eine gute Zusammenarbeit mit der Abgabenbehörde bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (€ 54.426, 11) entrichtet, obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt gewesen sei. Am selben Tag habe die Bf. auch den Säumniszuschlag, welcher mangels Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt gewesen sei, bezahlt. In weiterer Folge habe die Bf. - nachdem Gesprächsangebote an Vertreter des Finanzamts nicht angenommen worden seien - nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des **** Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017 sondern bis März 2017 zu entrichten ("revidierter Zahlungsplan"), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten und habe auf diese Weise wiederum ihre Kooperationsbereitschaft demonstriert. Darüber hinaus sei die Abgabenbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass im Jänner 2016 ein Anspruch auf Ersatz der Glücksspielabgaben für den Zeitraum vor Erwerb der Bf. durch **** lnc. gegen die Verkäufer geltend gemacht worden sei (in Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben sei ein Anspruch in Höhe von € 511.827,20 geltend gemacht worden), und zugesichert, dass aufgrund der Geltendmachung dieses Anspruches erhaltene Beträge an die Abgabenbehörde entrichtet würden. Im März habe die Bf. dazu auch ein persönliches Gespräch angeboten, sowie sämtliche I nformationen und zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung benötigt würden, was jedoch abgelehnt worden sei. Mit Bescheid vom 31.3.2016, zugestellt am 6.4.2016, habe die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe die Bf. am 6.5.2016 fristgemäß Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2016, zugestellt am 24.6.2016, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung ("bekämpfter Bescheid") richte sich der vorliegende Vorlageantrag. Zur Begründung werde ergänzend ausgeführt, gemäß § 212 BAO könne die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. I m Antrag auf Ratenzahlung habe die Bf. vorgebracht, dass eine erhebliche Härte aufgrund eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben sei und aufgrund einer positiven Einkommensprognose von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden könne. Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln sei damit begründet worden, dass die Bf. - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von **** lnc ("Käuferin") erworben wurde, welche am 1. August 2014 abgeschlossen worden sei. Während der Kaufverhandlungen seien der Käuferin Glücksspielabgabenschulden in Österreich nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt geworden. Aus diesem Grund habe die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultierten, gegen die Verkäufer geltend gemacht. Der Käuferin und der Bf. sei erst im Dezember 2015 bekannt geworden, dass in Österreich Glücksspielabgaben zu entrichten wären. Dies nach Konsultation von rechtlichen Beratern umgehend zur Einreichung einer Selbstanzeige geführt. Da die Problematik erst im Dezember 2015 bewusst geworden sei, hätten diese Zahlungsverpflichtungen auch nicht in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen berücksichtigt werden können. Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit habe die Bf. in ihrem Antrag damit begründet, dass sie - wie auch der gesamte **** Konzern - derzeit profitabel sei, sodass die monatlichen Raten bezahlt werden könnten. Darüber hinaus habe sie die ursprüngliche Patronatserklärung zu ihren Gunsten vorgelegt, welche bestätige, dass **** lnc für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen werde, damit der Zahlungsplan jedenfalls eingehalten werden könne. Mit der Beschwerde vom 6.5.2016 habe die Bf. eine revidierte Patronatserklärung der **** lnc. vom 5. Mai 2016 vorgelegt. Diese beziehe sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und bestätige auch die Informationen zu den Cashflows des ****-Konzerns. Den abweisenden Bescheid vom 31.3.2016 habe die Abgabenbehörde im Wesentlichen damit begründet, dass sie ohne detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der Bf. nicht in der Lage wäre zu beurteilen, ob eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge habe. Sie habe im Ergebnis jedoch weder das Vorliegen einer erheblichen Härte verneint noch komme sie zu dem Ergebnis, dass die Einbringlichkeit gefährdet würde. Wie bereits in der Beschwerde vom 6.5.2016 dargelegt (siehe Punkt 2.2), habe die Abgabenbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag der Bf. als unbegründet abgewiesen habe. Denn nach einem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. Oktober 2005, GZ 05 2202/1- IV/5/03 8 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung - "RAE"), sei die Abgabenbehörde nicht berechtigt, sich über die von einem Abgabepflichtigen aufgestellten Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz 207). Vielmehr hätte sie, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, die Bf. zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung auffordern müssen, da ihre Behauptungen jedenfalls der Wirklichkeit entsprechen hätten können (vgl RAE Rz 207 unter Verweis auf VwGH 8.2.1989, 85/13/0001 ). Erst nach einer derartigen Aufforderung und nach Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen, welche die Behauptungen der Bf. stützen hätten können, hätte die Abgabenbehörde den Antrag abweisen dürfen. Gemäß § 270 BAO habe die Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangt seien, Bedacht zu nehmen, selbst wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt werde. Dies gelte sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. Es bestehe somit im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Aus diesem Grund habe die Bf. mit ihrer Beschwerde vom 6.5.2016 auch zusätzliche Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen erfüllt seien. Neben der revidierten Patronatserklärung seien auch der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des **** Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den **** Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden. Die Begründung des bekämpften Bescheides beschränke sich jedoch darauf, das Vorbringen der Bf. zusammenzufassen, die vorgelegten Beilagen zu erwähnen und Rechtssätze aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ("VwGH") zu zitieren, ohne eine Beweiswürdigung und eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung. Lediglich dass die Abgabenbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sehe, könne aus der Begründung entnommen werden, wobei sie sich auf diese Feststellung beschränke, ohne sie näher zu begründen. Das in § 93 Abs. 3 lit a BAO für Bescheide normierte Erfordernis einer Begründung gelte unstrittig auch für Beschwerdevorentscheidungen (Ritz, BAO5 [2014] § 262 Rz 2). Dieses Erfordernis bedeute nicht nur, dass die Beschwerdevorentscheidung irgendeine Begründung enthalten müsse, sondern stelle aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch inhaltliche Mindestanforderungen an eine Begründung. Erst die Begründung mache den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar und sei daher für effektiven Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung (Beiser, Steuern Tz 761). Zentrale Elemente einer diesen Anforderungen genügenden Begründung seien (Ritz, BAO5 [2014] § 93 Rz 11f mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH): - die Anführung des Sachverhalts, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme; - Erwägungen, aufgrund derer hervorgeht, warum die Behörde zu der Ansicht gelange, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege (Beweiswürdigung); sowie - die rechtliche Beurteilung. I m vorliegenden Fall werde in der Begründung zwar umfassend das Vorbringen der Bf. zusammengefasst und vereinzelt, jedoch kaum substantiiert, in Frage gestellt. Eine in sich geschlossene Darstellung des festgestellten Sachverhalts sei jedoch keinesfalls ersichtlich. Lediglich bruchstückhaft fänden sich Ausführungen zu einzelnen Sachverhaltselementen, wie der von der Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit. Zur Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit gelangte die Behörde darüber hinaus ohne tatsächliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen, weshalb die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft sei. Das Vorliegen einer erheblichen Härte habe die Bf. unter Punkt 3 im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld den Bestand ihrer Erwerbsquelle ernsthaft gefährden würde, weil sie selbst nicht über ausreichend liquide Mittel verfüge und auch von anderen Konzerngesellschaften kurzfristig keine Mittel erhalten könne, und die Abgabenschuld darüber hinaus trotz zumutbarer Sorgfalt vollkommen unerwartet aufgetreten sei. Außerdem habe die Bf. ausgeführt, dass sie auch nicht die Möglichkeit habe, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden. Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte seien die Vermögens- und Einkommenslage der Bf. als konsolidiertes Mitglied des **** Konzerns und des **** Konzerns dargestellt sowie der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des **** Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den ****-Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden. Die Abgabenbehörde bezweifle augenscheinlich, dass die Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten sei. Hierzu führe sie nämlich auf Seite 3 der Bescheidbegründung wie folgt aus: "Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese [sie]." Sofern die Abgabenbehörde damit meine, dass aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Eigentümers, wonach dieser für sämtlichen Abgabenschulden, welche vor dem Verkauf eines Unternehmens entstanden seien, einzustehen habe, nicht von einem unerwarteten Auftreten der Abgabenschuld auszugehen wäre, sei dies verfehlt. Denn es entspräche der gängigen Praxis, dass der Kaufvertrag bei einem Unternehmenserwerb - vor allem in dieser Größenordnung - stets Klauseln beinhalte, die regelten, welche Vertragspartei unvorhergesehene bzw. im Kaufpreis noch nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten (einschließlich Abgabenschulden), die vor dem Erwerb entstanden seien, wirtschaftlich tragen müsse. Keinesfalls könnten derartige Standard-Gewährleistungsklauseln dahingehend gedeutet werden, dass eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss genau über eine bestimmte Abgabenart, welche in der Vergangenheit zu Unrecht nicht bezahlt worden sei, Bescheid gewusst habe. Im Gegenteil: Gerade weil die Parteien eben diese Verbindlichkeiten nicht gekannt hätten, hätten sie für den Fall, dass Verbindlichkeiten auftauchen, Vorkehrung im Vertrag getroffen. Dass die Abgabe nicht bekannt gewesen sei, überrasche auch nicht, da es sich um eine Abgabe handle, die in vielen Ländern in dieser Ausgestaltung (als Abgabe auf die Teilnahme an Online-Spielen) nicht existiere. Genauso wenig könne die Bestreitung der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht durch die bisherigen Eigentümer dafür sprechen, dass die Abgabenschuld erwartet worden wäre. Das Gegenteil sei der Fall. Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld in voller Höhe, welche die Bf. trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen habe können würde zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Bf. führen, weshalb unstrittig eine erhebliche Härte iSd § 212 BAO vorliege. Keine Gefährdung der Einbringlichkeit Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit sei nach der Judikatur des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorlägen (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0094). Es müssten Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass das konkrete Risiko eines Ausfalles das übliche Gläubigerrisiko übersteige (Stoll, BAO [1994] 2250; VwGH 18.9.2000, 2000/17/0094). In der Beschwerde vom 6.5.2016 sei unter Punkt 4 dargelegt worden, dass keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die darauf hindeute, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden könnten, da die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf. beträchtlich seien und sie darüber hinaus Mitglied eines profitablen Konzerns sei. Zudem sei die revidierte Patronatserklärung der **** lnc zu Gunsten der Bf. vorgelegt worden, welche bestätige, dass **** lnc. für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen werde. Aus der revidierten Patronatserklärung gehe auch hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibe, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Di e Abgabenbehörde führe zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit auf Seite 4 der Bescheidbegründung aus, dass "lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet" und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit "nicht schlüssig begründet" worden sei. Darüber hinaus würde der Einwand, "die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, [ ...] eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen [lassen]." Anhand dieser Aussagen der Abgabenbehörde werde deutlich, dass sich die Abgabenbehörde nicht mit den Argumenten der Bf. und den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe. In der Beschwerde sei ausführlich die Vermögens- und Einkommenslage der Bf. erläutert (siehe Punkt 3.a. der Beschwerde) worden: Im Geschäftsjahr 2015 (1.1.2015-31.12.2015) habe sie bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569, 1 Mio. einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. erzielt Darüber hinaus sei auch die Vermögens- und Einkommenslage des **** Konzerns dargestellt (siehe Punkt 3.b. der Beschwerde) worden: Er erzielte im Geschäftsjahr 2015 bei weltweiten Umsatzerlösen in Höhe von rund CAD 1,37 Mrd. einen Gewinn von rund CAD 239 Mio. In diesem Zusammenhang sei auch explizit auf Seite 6 des vorlegten Jahresabschlusses verwiesen worden. Dass die Abgabenbehörde aus diesen und den weiteren in der Beschwerde genannten Zahlen nicht ablesen könne, dass die beantragten Ratenzahlungen geleistet werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Bf. bereits monatlich Ratenzahlungen entsprechend ihrem Antrag leiste, spreche eindeutig gegen die Auffassung der Abgabenbehörde. Ein stichhaltiger Grund, warum die Einbringlichkeit gefährdet würde, sei nicht genannt worden. Tatsächlich liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212 BAO vor. Da beide Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorliegen würden, hätte die Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Dies habe sie jedoch zu Unrecht unterlassen. Dass die Ermessensentscheidung im Sinne der Bf. auszufallen gehabt hätte, ergebe sich aus den Ausführungen zur Ermessensübung in der Beschwerde (Punkt 5), auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen werde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken. Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Festgestellt wird, dass mit der gegenständlichen Beschwerde Ratenzahlungen bis längstens 30. März 2017 beantragt (und von der Bf. auch eingehalten) wurden. Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; UFS 8.8.2005, RV/1706-W/04; UFS 07.02.2012, RV/1611-W/11; BFG vom 31.10.2014, RV/7101672/2014). Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG vom 31.10.2014, RV/7101672/2014). Da im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgaben, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde, bereits entrichtet waren, kann laut oben zitierter Judikatur über dieses Ansuchen nur mehr in Form einer Abweisung entschieden werden. Laut Abgabenkonto hat die Bf. die von ihr in der Beschwerde beantragten Raten und somit den vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Rückstand bis 16.03.2017 zur Gänze entrichtet (am 17.03.2017 weist das Abgabenkonto ein Guthaben von € 14.975,94 aus). Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setzt jedoch voraus, dass dem betreffenden Abgabenpflichtigen gegenüber die Einbringung von fälligen Abgaben auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommt. Ohne Vorhandensein einer Zahlungsverpflichtung ist die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung einer Teilzahlung jedoch denkunmöglich. Wenn die dem Ratenansuchen zugrunde liegenden Abgaben entrichtet sind, ist eine Einbringung dieser Abgaben nicht mehr möglich, sodass ein darauf gerichtetes Zahlungserleichterungsbegehren gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde war daher aus den genannten Gründen abzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten. Zum Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn die Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderslautenden Bescheid hätte führen können. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen (kein Rückstand am Abgabenkonto, Ratentermine bereits verstrichen) konnte daher in Beachtung des Gebotes der Verwaltungsökonomie (Art 126b Abs 5 B-VG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall abgesehen werden. Dies auch deswegen, weil die Bf. durch das gegenständliche Erkenntnis nicht beschwert sein kann, konnte sie doch bei aufrechter Hemmung der Einbringung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die von ihr beantragten Raten ohne Eintritt eines Terminverlustes entrichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und mit dieser waren die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im konkreten Einzelfall zu klären. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 2. Mai 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104584/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104584.2016
Stammnummer
117867
Gültig
02.05.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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