…Abs. 1 FinStrG gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Berufungsantrag des Bw…
…AS 698 und ON 2, Seite 8 der Niederschrift vom 4. Juni 2019). Der Zweitbeschuldigte weist in Österreich bislang keine finanzstrafrechtliche Vormerkung auf (ON 1, AS 0483). Zur Sache: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 1. Jänner 2005 fasste der weder über eine Bestellung…
…Sein Steuerberater in Deutschland müsste die Bilanzen haben, weil diese sieben Jahre lang aufzubewahren seien. Belege habe er sicher keine mehr, da die AG ein paar Mal geprüft worden sei und nach den Prüfungen die Belege nicht mehr benötigt worden seien (ON 2, AS 0701)…
…die belangte Behörde den Eigenkonsum von 1.000 Stück Zigarren/Jahr (somit insgesamt 7.000 Stück) bei der Berechnung des Wertersatzes unberücksichtigt lässt, ist umso unverständlicher, als sie ja den Eigenkonsum bei der Bemessung der Strafe sehr wohl in Abzug bringt. Es erfolgt auch keine…
…die AG (AS 433): Ich habe mir für Österreich ein Konzept ausgedacht. Ich verschicke alles per Post und nehme nie auch nur eine Zigarre ins Auto. Da habe ich dann kein Problem, falls ich in eine Kontrolle gerate. Wenn du die Zigarren zu ***L2*** verschickst…
…1984, B 86/80)." Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Abschließend darf darauf hingewiesen werden…
…der Selbstanzeige (keine Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG) dem Bf. wieder gutgeschrieben wurde. Zu seinem Beschwerdebegehren, die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, ist der Bf. auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, wonach eine bedingte Strafnachsicht nur im…
…der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130). Zum Antrag auf bedingte Strafnachsicht Gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus…
…5.3.1984, B 86/80). Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt werden, sodass dieser Antrag…
…Existenzverlust nach sich ziehende Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Im Übrigen hätte angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten die bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 FinStrG auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende bedingte Strafnachsicht zur Anwendung gelangen müssen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern…
…eine drückende Notlage zu ersehen. In der Situation der Beschuldigten könne es keine generalpräventiven Überlegungen geben. In spezialpräventiver Hinsicht wäre eine Verwarnung der Beschuldigten ausreichend gewesen, wozu anzumerken sei, dass eine Verwarnung im Wesentlichen einer bedingten Strafnachsicht im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gleichkomme. Es sei aber eigentlich…
…weil im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Als rechtliche Konsequenz auf Darstellung und Gewichtung der Strafzumessungsgründe waren die Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom…
…gemäß § 8 FinStrG anders zu beurteilen ist. Daran anknüpfend ist entweder gar nicht zu bestrafen oder mittels Ermahnung oder schlichtweg mittels bedingter Strafnachsicht vorzugehen. Das Unterlassen des Sachverständigenbeweises führt jedenfalls dazu, dass in einem Fall die Strafe gar nicht hätte verhängt werden dürfen, im anderen…
…Der Vollständigkeit halber werde eingewendet, dass die Strafe zu hoch bemessen sei. Mit der Frage der bedingten Strafnachsicht habe sich die Erstinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu die Angelegenheit…
…Wege der Analogie zu schließen sei. Für den Fall, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch in finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vorgesehen sein sollte, werde geltend gemacht, dass die Bestimmung des …
…ist ebenfalls nicht berechtigt, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht (§§ 43 ff StGB) einerseits und für eine Abgabennachsicht andererseits in keiner Weise miteinander vergleichbar sind. Rückschlüsse aus der gerichtlichen Strafrechtspflege auf das Vorliegen eines abgabenrechtlich relevanten Nachsichtstatbestandes ergeben sich somit keinesfalls. 2.5…
…die verhängte Strafe nicht lediglich bedingt oder teilbedingt verhängt worden sei, zumal im Finanzstrafgesetz auch die Bestimmungen der §§ 43 und 43a StGB anzuwenden seien, so ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, nach welcher eine bedingte Strafnachsicht ausschließlich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren und…
…12.2007 jene Unterlagen dem Unabhängigen Finanzsenat, die der Bw im Zuge seiner Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen vorgelegt hatte: eine Urkunde über die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2006 Herrn KB betreffend, eine Niederschirft der Bundespolizeidirektion Wien vom…
…und es würden ihn keine Sorgepflichten treffen. Bei Durchsicht des Abgabenkontos der Fa. HF-GmbH sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Der Bw. habe in seiner Rechtfertigung angeführt, dass er aufgrund organisatorisch bedingter finanzieller Schwierigkeiten nicht in…
…ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Im Hinblick auf das vom Erstangeklagten zu verantwortende Handlungsunrecht ist eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder auch nur die Nachsicht eines Teiles…