Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104424/2017
Einnahmen aus einem Betrug unterliegen nicht der Einkommensteuer und (hier) auch nicht der Umsatzsteuer (ua Anlegerbetrug)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104424/2017vom 15.02.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 22.4.2014 des zwischenzeitig verstorbenen H**** R**** sen., StNr **-***/****, zuletzt [Adresse], nunmehr der Verlassenschaft nach H**** R**** sen., vertreten durch Mag. Xe**** No****, öffentliche Notarin, [Adresse], als gemäß § 156 AußStrG vom Gericht bestellte Verlassenschaftskuratorin, gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26.3.2014 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 und 2012 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 zu Recht:
Der Beschwerde wird betreffend Umsatzsteuer Folge gegeben.
Der Beschwerde wird betreffend Einkommensteuer teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ist am **.**.2023 verstorben. Die Verlassenschaft ist überschuldet, die gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Die Verlassenschaft wird durch die im Spruch genannte, vom Gericht bestellte Verlassenschaftskuratorin vertreten (zum einfacheren Verständnis wird in der Folge dennoch im Allgemeinen vom Beschwerdeführer und nicht von der Verlassenschaft als Partei des Verfahrens gesprochen).
Mit Urteil vom **.**.2014, **Hv**/14* sprach das LG X**** den Beschwerdeführer H**** R**** und seine Ehefrau A**** R**** schuldig und führte aus:
"H**** R**** und A**** R**** sind schuldig.
A./ Sie haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz und in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei durch die Taten ein den Betrag von EUR 50.000,-- übersteigender Schaden entstand, und zwar
l./ indem H**** R**** vorgab, Bargeld der Getäuschten gewinnbringend mit einer Verzinsung von zumindest 10 % in den Bereichen Windenergie, Holz, Kohlen, Brennstoffe und Import anlegen zu können und A**** R**** zu diesem Zweck auch Inserate in der ****Zeitung mit dem Text "Ihr Geld kann gewinnbringend risikolos mitarbeiten (vor Absturz)" schalten ließ, obwohl A**** und H**** R**** wussten, dass sie weder konkrete Aussichten auf, noch die notwendige Kompetenz zur Durchführung der angekündigten Geschäfte hatten und sich die ihnen von den Opfern übergebenen Beträge nur selbst unrechtmäßig zueigneten, nämlich
1./ am 13.11.2011 in **** N**** S**** zu Übergabe von EUR 50.000,-- an A**** R****
2./ im Dezember 2011 und am 09.01.2012 in **** H**** T**** in zwei Teilbeträgen zur Übergabe von insgesamt EUR 100.000,-- an H**** R****, wodurch die Erben nach H**** T**** in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurden;
II./ im März, Mai und Juni 2013 in [...] V**** C**** und D**** J****, indem sich H**** R**** fälschlich als Beamter nämlich als pensionierter Richter und A**** R**** als Rechtsanwältin ausgaben, die aufgrund Arbeitsüberlastung der Gerichte von diesen dazu beauftragt wurden, den herrschenden Grenzstreit einer bindenden Regelung zuzuführen, sohin hoheitliche Tätigkeiten zu verrichten, zur Überlassung von insgesamt EUR 1.400,--.
B./ H**** R**** hat im Juni 2013 in ***Ort*** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, D**** J**** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, die den Genannten am Vermögen schädigte, indem er unter Vorgabe pensionierter Richter zu sein - diesem einen mit einem Eingangsstempel versehenen anonymen Brief vorlegte, in welchem dem Genötigten unter anderem das Verbrechen der Vergewaltigung zur Last gelegt wurde und dazu angab, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, wenn D**** J**** nicht EUR 1.000,-- an seine Sekretärin und EUR 1.000,-- an H**** R**** selbst bezahlen würde, und den Geschädigten nach Bezahlung des geforderten Betrags darüber informierte, dass sein Register bei den Strafverfolgungsbehörden nunmehr "rein" sei.
Sie haben hiedurch begangen
H**** R****
zu A./ l./ und II./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und
zu B./ das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB
A**** R****
zu A./l. und II./ das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach 146, 147 Abs 1 Z 3, 148 zweiter Fall StGB
Sie werden hiefür
H**** R**** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren
A**** R**** nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren
sowie beide gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird hinsichtlich A**** R**** der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird hinsichtlich H**** R**** die erlittene Vorhaft von 20.11.2013, 16.00 Uhr, bis **.**.2014, 14.05 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO sind H**** und A**** R**** zur ungeteilten Hand schuldig, den Erben nach H**** T**** den Betrag von EUR 100.000,-- samt 11 % Zinsen p.a. ab 09.01.2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gemäß § 20 StGB wird ein Betrag von EUR 3.400,-- für verfallen erklärt.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund der kriminalpolizeilichen Erhebungen, der Vernehmungen der Zeugen [...] sowie der Strafregisterauskünfte ON 102 und 103 steht im Zusammenhalt mit den Verantwortungen der beiden Angeklagten folgender Sachverhalt fest:
[...]
Die Angeklagten betrieben gemeinsam verschiedenste ,Gewerbe' und boten unter anderem ,Wunderheilungen', Tierabschüsse, Partnervermittlungen, Jagd- und Fischereimöglichkeiten, Autohandel und die Vermittlung gewinnbringender Investitionen und Streitschlichtungen an.
Zur Anwerbung von ,Kunden' veröffentlichten sie auch diverse Inserate in verschiedenen Zeitungen, wie etwa ,Ihr Geld kann gewinnbringend, risikolos mitarbeiten (vor Absturz) 0664/*******', ,Kostenlose Hilfe bei Ungerechtigkeiten, juristischen Problemen, Streitschlichtungen, Familienzusammenführungen 0664/*******', ,Seriöses starkes Licht Medium stellt Jenseitskontakte her 0664/*******' uvm.
Obwohl die Angeklagten wussten, dass sie weder über eine fachliche Ausbildung noch über einschlägige Erfahrung in Bezug auf die Verwaltung fremden Vermögens oder die Durchführung von Investitionsgeschäften verfügten, suchten sie durch die mehrfache Schaltung von Inseraten des Inhalts: ,Ihr Geld kann gewinnbringend, risikolos mitarbeiten (vor Absturz) 0664/*******' nach Personen, die dazu bewegt werden sollten, den beiden Angeklagten größere, EUR 3.000,-- jedenfalls übersteigende Geldbeträge auszuhändigen, wobei es den Angeklagten darauf ankam, jeweils möglichst hohe und auch wiederkehrend Geldbeträge von den angelockten Kunden zu erhalten.
Im Zusammenhang mit dem Anbot von risikolosen Investitionsmöglichkeiten wollte der Erstangeklagte nach seinen eigenen Angaben ,große Geschäfte' durchziehen und begann daher unter Mithilfe der Zweitangeklagten mit der Schaltung der im Tenor angeführten Inserate, ohne jedoch tatsächlich eine konkrete Idee zu haben, in welche Geschäfte, oder auf welche Art und Weise sie Gelder potentieller Kunden anlegen könnten. Zwar beschäftigte sich der Erstangeklagte gedanklich mit einigen Varianten, etwa gebrauchte LKW nach Afrika zu verschiffen, Brennholz aus Tschechien anzukaufen und anderes mehr, Anbahnungsgespräche oder auch nur realistische Aussichten bestanden jedoch zu keinem Zeitpunkt.
So auch nicht im Zuge der Geschäftsanbahnung mit N**** S****, welcher aufgrund einer Annonce in der ****Zeitung auf die Angeklagten aufmerksam wurde und sich mit ihnen in Verbindung setzte. Keine der Ideen des Erstangeklagten war tatsächlich konkretisiert, es handelte sich lediglich um Überlegungen, was den beiden Angeklagten auch bewusst war. Trotz dieser Tatsache stellte der Erstangeklagte, der die Gespräche mit N**** S**** führte, diesem gegenüber die Sachlage so dar, dass er den von N**** S**** in bar übergebenen Geldbetrag von EUR 50.00,-- in ein konkretes Geschäft, nämlich in Fundamente für Windkraftanlagen, investieren und ihm daraus binnen eines Jahres zumindest 11% Gewinn ohne jedes finanzielle Risiko erwirtschaften würde. Getäuscht durch diese Darstellung händigte N**** S**** im November 2011 im Wohnhaus des H**** R**** der anwesenden A**** R**** EUR 50.000,-- aus, die das Geld nachzählte und in den Tresor legte. Tatsächlich tätigten die beiden Angeklagten mit dem übergebenen Geldbetrag nie eine Investition.
Etwa sechs Wochen nach der Geldübergabe erklärte H**** R**** dem N**** S**** jedoch, dass ,das Geld gut arbeite und er keine Angst haben müsse'. H**** R**** erwähnte bei diesem Gespräch N**** S**** gegenüber eine andere Investition, nämlich den Handel mit gebrauchten Autos.
Etwa drei Wochen danach kam es, ebenfalls aufgrund einer Zeitungsannonce der Angeklagten, zur Kontaktaufnahme mit dem mittlerweile verstorbenen H**** T****. Auch ihm gegenüber stellte der Erstangeklagte die Sachlage wie im Fall des N**** S**** wahrheitswidrig in der Form dar, dass ein von H**** T**** übergebener Geldbetrag risikolos in Windkraft, Brennstoffe, Kohle oder Holz investiert werden sollte und dass H**** T**** nach Ablauf eines Jahres 11% Zinsen p.a. fix erhalten werde oder bei früherem Ausstieg aus dem Vertrag bankmäßige Zinsen. Daraufhin wurde - erneut in Anwesenheit der Zweitangeklagten - anlässlich eines Treffens bei einer Jet-Tankstelle ein den mündlichen Ausführungen des Erstangeklagten entsprechender Vertrag handschriftlich aufgesetzt und unterfertigt. H**** T**** übergab gleichzeitig EUR 50.000,-- in bar an die Zweitangeklagte, die den Betrag nachzählte. Auch diesen Betrag verbrachten die Angeklagten in ihren Tresor. Eine Investition wurde mit diesem Geldbetrag von den Angeklagten nicht getätigt.
Als N**** S**** den von ihm investierten Betrag rückforderte, bot der Erstangeklagte H**** T**** an, den von N**** S**** erworbenen ,Anteil' zu übernehmen. H**** T**** stimmte diesem Vorschlag zu. Am 09.01.2012 kam es daher zwischen den Angeklagten, H**** T**** und N**** S**** erneut zu einem Treffen in einem Gasthaus, bei welchem die Geschäftsmodalitäten neuerlich im obigen Sinn vertraglich festgehalten wurden und H**** T**** erneut EUR 50.000,-- in bar an A**** R**** übergab, die das Geld nachzählte. Um das Vertrauen des H**** T**** in Bezug auf die Sicherheit seiner Investition zu stärken, händigte H**** R**** die EUR 50.000,-- des H**** T**** unmittelbar nach der Übergabe an N**** S**** samt 10 % Zinsen als dessen Anteil aus.
Während des gesamten Zeitraumes ab Übergabe der Beträge wurde das Geld nicht wie vorgegeben investiert, sondern die Angeklagten behielten es für sich und vergaben von Zeit zu Zeit kleinere Beträge als Darlehen. Eine Rückzahlung an H**** T**** erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wollten die beiden Angeklagten die vereinnahmten Geldbeträge im Gesamtausmaß von EUR 100.000,-- für sich behalten, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, obwohl sie wussten, dass sie sich H**** T**** gegenüber zur jederzeitigen Rückzahlung des Geldes verpflichtet hatten. Die nach dem Tod des H**** T**** von dessen Erben gestellte Aufforderung zur Rückzahlung des Geldes versuchte der Erstangeklagte durch die Behauptung abzuwehren, dass die mit den EUR 100.000,-- getätigte Investition in den Ankauf von geschältem Kupfer in Serbien verloren gegangen seien, weil die Männer, denen der Erstangeklagte das Bargeld anvertraut hätte, damit verschwunden seien. Die Angeklagten hielten es dabei auch ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass H**** T**** bzw. dessen Erben dadurch im Ausmaß von EUR 100.000,-- am Vermögen geschädigt wurden.
Zwischen den Nachbarn V**** C**** und D**** J**** herrschte bereits seit mehreren Jahren ein Nachbarschaftsstreit, bei dem es zentral um die strittige Grenzziehung zwischen den Grundstücken ging. Im Juni 2012 kam es zu einer Begehung der Grundstücke unter Intervention der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden [...]. Dabei konnte eine Einigung erzielt werden, in die beide Parteien per Handschlag einwilligten.
Im Zuge eines Gesprächs mit V**** C****, dessen Vater H**** R**** im Rahmen seiner Tätigkeit als ,Geistheiler' betreute, erzählte V**** C**** im Mai 2013 den Angeklagten von den Auseinandersetzungen mit D**** J**** und davon, dass er mit der derzeitigen Regelung unzufrieden sei, woraufhin H**** R**** ihm gegenüber angab, ,solche Dinge' bereits mehrmals erledigt zu haben und die Angelegenheit in seinem Sinne einer Bereinigung zuführen zu können. Der Erstangeklagte täuschte V**** C**** darüber, dass er in der Lage sei, die Grenze rechtsverbindlich in den - nach Meinung des V**** C**** - ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und verleitete V**** C**** dadurch, ihm einen Betrag von EUR 600,-- in bar zu übergeben. Der Erstangeklagte wusste, dass seine diesbezüglich an V**** C**** abgegebenen Zusicherungen nicht der Wahrheit entsprachen, dass er infolge der Unmöglichkeit der Erbringung der versprochenen Leistung nicht berechtigt war, die EUR 600,-- zu verlangen und dass V**** C**** dadurch in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde. H**** R**** tat dies, um sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern. A**** R****, die die wahre Sachlage kannte, unterstützte ihren Gatten bei dieser Betrugshandlung, indem sie es unterließ, V**** C**** aufzuklären.
Von der Liegenschaft des V**** C**** fuhren die beiden Angeklagten daraufhin zum Grundstück des D**** J**** und trafen diesen dort an, wobei sich H**** R**** als pensionierter Richter und A**** R**** als Rechtsanwältin vorstellten und D**** J**** gegenüber angaben, sie seien vom Gericht bestellte ,Koordinatoren', die aufgrund der derzeitigen Überlastung der Gerichte zur rechtsgültigen Regelung von Grenzstreitigkeiten bestellt wurden. Sie verwickelten D**** J**** in ein Gespräch und schilderten ihm, dass sein Nachbar V**** C**** Beschwerde gegen ihn führen und einen Teil seines Grundstücks für sich beanspruche würde, wodurch D**** J**** den Eindruck gewann, dass die beiden Rechtskundigen in dieser Sache auf seiner Seite stehen würden.
Die Angeklagten täuschten D**** J**** durch ihre wahrheitswidrigen Angaben betreffend ihre berufliche Stellung und ihr Tätigwerden in behördlichem Auftrag über wesentliche Tatsachen, weil sie D**** J**** dadurch in der Folge zur Übergabe eines Geldbetrages verleiten wollten, den sie sich selbst zueignen wollten, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Etwa ein Monat danach kontaktierte der Erstangeklagte D**** J**** nämlich erneut und teilte ihm mit, dass er ein Schreiben verfassen könne und er in der Folge von seinem Nachbarn nicht mehr belästigte werden würde, die Kosten dafür betrügen EUR 800,--. In der Überzeugung, dass die Angelegenheit durch die Intervention eines vom Gericht beauftragen, pensionierten Richters und einer Rechtsanwältin einer endgültigen und rechtsverbindlichen Regelung zugeführt werden würde, willigte D**** J**** in das Geschäft ein. H**** R**** verfasste daraufhin ein Schreiben, in dem festgehalten wurde, dass die Ansprüche des V**** C**** haltlos seien, H**** R**** eine Begehung mit beiden involvierten Bürgermeistern gemacht habe und er die Geschäftsfähigkeit des V**** C**** würde überprüfen lassen. D**** J**** übergab H**** R**** für dieses Schreiben EUR 800,-- in bar, woraufhin der Erstangeklagte das Grundstück des D**** J**** wieder verließ. V**** C**** wiederum bezahlte EUR 600,-- an den Erstangeklagten, wobei die Grenze nie berichtigt wurde.
Die beiden Angeklagten handelten im Zuge der angeführten Sachverhalte im Zeitraum von November 2011 bis Juni 2013 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und nahmen jeweils billigend in Kauf und fanden sich damit ab, dass durch ihre wahrheitswidrige Schilderung von Anlagemöglichkeiten und der Vorspiegelung als pensionierter Richter und Rechtsanwältin in hoheitlichem Auftrag zu handeln und über die juristischen und mediatorischen Fähigkeiten zur verbindlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu verfügen, ihre Geschäftspartner zu täuschen und aufgrund dieser Täuschung zur Investition und Übergabe hoher, in mehreren Fällen EUR 3.000,-- übersteigender Bargeldbeträge von insgesamt über EUR 150.000,-- zu verleiten, wodurch sie selbst unrechtmäßig bereichert wurden.
Rund 14 Tage nachdem H**** R**** die EUR 800,-- von D**** J**** erhalten hatte, suchte er diesen erneut auf, und wies einen anonymen Brief vor, den er mit einem Eingangsstempel versehen hatte. D**** J**** unterlag dabei noch immer der Vorstellung, dass der Erstangeklagte pensionierter Richter sei und ging davon aus, dass das Schriftstück bereits geschäftsmäßig bei einer Behörde eingelaufen sei. In dem genannten Schreiben wurde D**** J**** des Verbrechens der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Tochter beschuldigt. H**** R**** drohte dem D**** J**** sinngemäß damit, dass es zu einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Person kommen, H**** R**** jedoch den Brief ,verschwinden' lassen könne, sofern D**** J**** seiner Sekretärin EUR 1.000,-- und ihm selbst EUR 1.000,-- bezahlen würde. Aus Furcht vor den mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verbundenen Repressalien und der Folgen für seine Familie bezahlten D**** J**** und seine Gattin den geforderten Betrag. Der Erstangeklagte bestätigte ihm am 19.06.2013 telefonisch, dass sämtliche Daten des D**** J**** nunmehr gerichtlich gelöscht seien und ihm nichts mehr passieren könne.
Der Erstangeklagte handelte dabei insbesondere in der Absicht, D**** J**** durch eine gefährliche Drohung mit einer Verletzung an dessen Ehre und allenfalls Freiheit zur Übergabe von insgesamt EUR 2.000,-- zu nötigen. Der Erstangeklagte wusste, dass er keinen Anspruch auf diesen Geldbetrag hatte und dass D**** J**** in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde. Der Erstangeklagte tat dies, weil er sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichern wollte.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben.
Weder der Erst- noch die Zweitangeklagte verantworteten sich geständig. Beide leugneten sowohl vor der Polizei als auch während ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben.
So gab der Erstangeklagte in Bezug auf Faktum A./l./ zu, dass er bei Übergabe des investierten Geldes der Opfer S**** und T**** noch keine konkrete Idee gehabt habe, wie er es gewinnbringend veranlagen werde. Er gab den Opfern gegenüber immer wieder verschiedene Investitionsmodelle wie Windenergie, Holz Kohle oder Autohandel an und beließ die Opfer auch ständig in dem Glauben, dass die von ihnen übergebenen Geldbeträge ,gut arbeiten' würden und dass diese tatsächlich in reale Geschäfte investiert wären. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Erstangeklagte nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld, wie von ihm vorgegeben, zu investieren, sondern durch die Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Dies erhärtete sich größtenteils durch die Aussagen des Erstangeklagten selbst. So schilderte er vor der Polizei, dass er das Geld niemals investiert, sondern während des gesamten Zeitraums für sich behalten habe. Angesprochen auf die Frage, welche ,Anteile' der Geschädigte T**** durch die neuerliche Investition von EUR 50.000 im Jänner 2012 erworben hatte, gab der Erstangeklagte zu, dass es Anteile an seinen Ideen und den nächsten Geschäften, also eigentlich an ,Luft' gewesen seien.
Unbestrittene Tatsache ist, dass H**** T**** bzw, dessen Erben den übergebenen Geldbetrag von insgesamt EUR 100.000,-- und die zugesicherten 11 % Zinsen p.a. nicht von den Angeklagten zurück erhalten haben. Die vom Erstangeklagten aufgestellte Behauptung, dass er das Geld nicht zurückzahlen habe können, weil er es nicht mehr gehabt habe, erweist sich schon deshalb als unwahr, weil bei der Hausdurchsuchung im Tresor der Angeklagten Bargeld, Gold- und Silbermünzen und Sparbücher in einem EUR 100.000,-- übersteigenden Wert sichergestellt wurden. Diese aufgefundenen Vermögenswerte stehen mit dem von den Angeklagten angegebenen relativ geringen Monatseinkommen in auffallendem Widerspruch, sodass anzunehmen ist, dass die im Tresor aufgefundenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus den stattgefundenen strafbaren Handlungen stammen. Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei die Bereicherungsabsicht der Angeklagten.
Im übrigen mutete die Darstellung des Erstangeklagten in Bezug auf den Verbleib des von H**** T**** übergebenen Geldes geradezu abenteuerlich an. Er behauptete, die EUR 100.000,-- in bar samt EUR 29.000,-- eigenes Geld an drei ihm namentlich unbekannte Serben zum Ankauf von geschältem Kupfer in Serbien übergeben zu haben, wobei die Übergabe so von statten gegangen sein soll, dass er das Geld in einer Toilettentasche aus dem Fenster geworfen habe. Schriftliche Unterlagen zu diesem Geschäft oder der Identität der Geschäftspartner gebe es nicht, weil ,so etwas bei der serbischen Mafia nicht üblich sei'. Diese Personen seien dann mit dem Geld verschwunden. Diese absurden und lebenfremden Schilderungen des Erstangeklagten stellen offensichtlich reine Schutzbehauptungen dar, durch die er verschleiern wollte, das Geld noch selbst zu besitzen.
Die Aussagen der Zeugin T**** erschienen der Verantwortung des Erstangeklagten gegenüber widerspruchsfrei und glaubhaft, insbesondere, dass der Erstangeklagte sie bis August 2012 damit vertröstet habe, dass das Geld ,arbeite' und er ihr immer das Gefühl gegeben habe, dass er das überlassene Geld kurz nach der Übergabe in risikolose Geschäfte investiert habe.
Zu Faktum A./II./ gab der Erstangeklagte an, sich lediglich als Heiler ausgegeben zu haben und es um eine rein privatrechtliche Grenzschlichtung gegangen sei. Dieser Aussage stehen jedoch die glaubwürdigen Schilderungen der Zeugen J**** und B**** gegenüber, denen gegenüber der Erstangeklagte als pensionierter Richter und die Zweitangeklagte als Rechtsanwältin aufgetreten sind. Es gab auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich jene Zeugen in Bezug auf die Angaben einer gerichtlichen Beauftragung abgesprochen hätten, um die Angeklagten zu belasten.
Überhaupt nicht nachvollziehbar waren insbesondere die Angaben der Zweitangeklagten, die weder von ,Investitionsgeschäften ihres Mannes noch von ,gerichtlichen' Grenzbereinigungen etwas mitbekommen haben wollte. Sie gestand zwar zu, Werbeannoncen, auch jene mit der Anpreisung, dass Geld risikolos mitarbeiten könne, geschaltet zu haben, bei den Geldübergaben anwesend gewesen zu sein, Geld übernommen und gezählt zu haben und bei jener ,Grenzbereinigung' zwischen den Zeugen C**** und J**** mit gewesen zu sein, jedoch habe sie all dies nur auf Anweisung ihres Mannes getan und nie mit ihm darüber gesprochen bzw. jemals einen dieser Vorgänge hinterfragt. Aufgrund ihrer beruflichen früheren Tätigkeit als Unternehmensinhaberin und den Tatsachen, dass die Zweitangeklagte den Tresorschlüssel aufbewahrt und sie und nicht ihr Mann den Energetiker Gewerbeschein inne hatte, hinterlässt den Eindruck, dass sie eine größere Rolle in der Beziehung zu ihrem Mann spielt, als sie dem Gericht vormachen wollte. Sie hielt sich zwar bei den Tatbegehungen eher im Hintergrund, doch war zweifelsfrei anzunehmen, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich agierten und sie in die Pläne des Erstangeklagten eingeweiht war.
Auch bezüglich des Faktums B./ stellte sich die gesamte Verantwortung des Erstangeklagten, der bis zuletzt die Erpressung leugnete, als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Der Zeuge D**** J**** machte einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck und wirkten seine Schilderungen nachvollziehbar, da keinerlei Motiv ersichtlich war, warum er den Angeklagten fälschlich belasten sollte.
Rechtlich war zu erwägen:
Das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB verwirklicht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Täuschung bedeutet zunächst ein Verhalten, das in der Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen besteht. Durch aktives Tun täuscht insbesondere, wer eine tatsachenwidrige Erklärung ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) abgibt.
Das Täuschungsverhalten muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen oder einen schon bestehenden Irrtum bestärken.
Irrtum ist jede von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung von Tatsachen, gleich ob aktuell bedacht oder nur mitbewusst. Eine eng konkretisierte Fehlannahme ist nicht erforderlich. Eine auf den Täuschungsgegenstand bezogenen allgemeine Vorstellung, es sei ,alles in Ordnung' reicht.
Der täuschungsbedingte Irrtum muss zumindest mitursächlich dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt.
Vermögensverfügung ist jede Handlung, Duldung und Unterlassung, die auf das Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten einwirkt. Auf rechtsgeschäftlichen Charakter und Rechtswirksamkeit kommt es nicht an. Was zählt, ist das vermögenswirksame faktische Verhalten wie die Ausfolgung von Geld oder Waren oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen.
Ein Vermögensschaden, der auf Grund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes.
Vermögen ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte einer natürlichen oder juristischen Person. Ein Schaden am Vermögen ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Stets ist ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz erforderlich. Gemeint ist damit jene Differenz, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens durch die Verfügung verringert hat. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich ist. (Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 17-66).
Wer jedoch einen Betrug begeht, indem er sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, verwirklicht die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 3.
Amtsbetrug liegt somit vor, wenn sich der Täter beim Betrug zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgibt. Die Betrugsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 3 betrifft Täuschungshandlungen, die sich dem Getäuschten mit dem Anschein gesetzmäßiger Ausübung amtlicher Befugnisse präsentieren. Dabei muss der Anschein einer solchen rechtlichen Stellung erweckt werden, die Beamteneigenschaft iSd § 74 Abs 1 Z 4 bedeutet. Wesentlich ist der Einsatz vorgetäuschter amtlicher Autorität zur Einflussnahme auf den Willen des Opfers. Amtsbetrug setzt voraus, dass sich der Täter auf eine (ihm in Wahrheit nicht zustehende) amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht. Wer ohne vorgetäuschte amtliche Autorität als Beamter auftritt, erfüllt die Qualifikation nicht.
Die Qualifikation des § 147 Abs 3 ist zudem erfüllt, wenn der vom Vorsatz getragene Schaden EUR 50.000,-- übersteigt.
Wer einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verwirklicht die Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB.
Gewerbsmäßig schwerer Betrug verlangt die Absicht des Täters, sich durch wiederkehrende Begehung von jeweils schon für sich gesehen schweren Betrug (§ 147 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nur derjenige also, welcher einen - wenn auch bloß versuchten - schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch wiederkehrende Begehung von (erneut) schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kommt als Täter des nach § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Verbrechens in Betracht. (Kirchbacher in WK2 StGB § 148 Rz 6)
Beide Angeklagten erfüllen die objektive und subjektive Tatseite, weil sie mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere Personen in einem insgesamt EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben, und zwar einerseits indem sie vorgaben Bargeld der Getäuschten mit einem hohen Zinssatz gewinnbringend zu investieren und andererseits indem sie sich als Beamten ausgaben und aufgrund dieser Täuschung die Geschädigten zur Überlassung von Bargeld verleiteten.
Im Hinblick auf die Rückzahlung des von N**** S**** investierten Geldbetrages noch bevor die Strafverfolgungsbehörden vom Verschulden der Angeklagten erfahren haben, ist auszuführen, dass tätige Reue nach § 167 StGB in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zur Anwendung kommt, da bei mehreren, in bestimmter Weise zusammenhängenden Handlungen eines oder mehrerer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken, die Gutmachung des gesamten Schadens erforderlich ist und die Erben nach H**** T**** nach wie vor nicht für die erlittene Vermögensverschiebung entschädigt wurden. Als zusammenhängend im oben beschriebenen Sinn sind auch mehrere Vermögensangriffe zu verstehen, die aus subjektiven Gründen - im Sinne von einer Willenseinheit entspringend - eine Einheit bilden (vgl. Kirchbacher in WK StGB § 167 Rz 66 und 69).
Die von den Angeklagten gesetzten Betrugshandlungen waren im Hinblick auf die vorgetäuschten Investitionsgeschäfte jedenfalls von einem ,einheitlichen Willensentschluss' getragen, ist die taktische Vorgehensweise durch öffentlichkeitswirksame Werbung in Zeitungen doch einerseits Indiz für gewerbsmäßige Absichten und andererseits manifestierte sich der konkrete Tatplan, nämlich die durch die Werbung angelockten Kunden zur Übergabe möglichst hoher Geldbeträge zu verleiten, bereits in der Veröffentlichung in der Zeitung. Danach mussten die Angeklagten nunmehr darauf warten, dass sich potenzielle Investoren meldeten, wobei sie bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl den Vorsatz gefasst hatten, so viele Kunden wie möglich anzulocken und diese durch die Vortäuschung der beschriebenen sicheren Anlagemöglichkeiten zu eigenschädigenden Vermögensverschiebungen zu verleiten, also die Absicht hatten, sich bei jedem Investor eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und somit die Umsetzung eines von vornherein konkret geplanten deliktischen Gesamtvorhabens (Kirchbacher in WK StGB § 167 Rz 73).
Darüber hinaus ist die Anwendung des § 167 StGB nur dann möglich, wenn die zur Schadensgutmachung erlangten Mittel aus redlichen Quellen stammen. Nur Gutmachung durch redlich erlangte Mittel bewirkt Aufhebung der Strafbarkeit. Für einen Täter, der sich Mittel zum Ersatz durch eine strafbare Handlung besorgt und von einer solchen Herkunft der Mittel zu Gutmachung des Schadens aus seiner Tat auch Kenntnis hat, kommt tätige Reue nicht in Betracht (Kirchbacher in WK StGB § 167 Rz 25; 15 Os 159/96; 11 Os 162/95).
Da im vorliegenden Fall die Mittel zur Schadensgutmachung hinsichtlich N**** S**** aus dem betrügerisch herausgelockten Bargeld des H**** T**** bestanden, liegt die in § 167 StGB geforderte vollständige und rechtzeitige Schadensgutmachung nicht vor, weshalb auch im Hinblick auf das Faktum zum Nachteil des N**** S**** eine partielle Strafaufhebung nicht in Betracht kommt.
Das Verbrechen der Erpressung nach § 144 StGB verantwortet, wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Typisches Erpressungsmittel ist die gefährliche Drohung, die grundsätzlich in § 74 Abs 1 Z 5 StGB definiert ist.
Maßgeblich für die Auslegung als Drohung ist der situations- und adressatenbezogene objektive Erklärungssinn (Kienapfel/Schmoller StudB BT Il § 144 Rz 18). Gerade bei der Erpressung sind entsprechende Erklärungen oft als Warnung oder Ratschlag formuliert oder ergeben sich gewissermaßen nur versteckt zwischen den Zeilen. Ob in solchen Fällen eine Drohung zu bejahen ist, ergibt sich aus der objektiven Ermittlung des Erklärungsinhaltes im Hinblick auf das Verständnis des Adressaten. Letzteres ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Erpresser Formulierungen, Andeutungen und Anspielungen auf bestimmte Ereignisse verwendet, die nur für den Empfänger selbst in ihrer Bedeutung erkennbar sind.
Dabei ist stets die Gesamtsituation zu berücksichtigen, in der die Erklärung abgegeben wird, wie zB der Sprachgebrauch der beteiligten Personen, ihr üblicher Umgangston, milieuspezifische Äußerungen, eine emotionsgeladene Stimmung, der Erregungszustand der Beteiligten.
Eine Drohung ist dann gegeben, wenn der Täter nach Sinn und Bedeutungsgehalt seiner Äußerung zumindest den Eindruck erweckt, den Eintritt des Übels, welches ausschließlich in der Zukunft liegt aber auch eine (angeblich) bereits bestehende Gefahr betrifft, noch als ,Herr des Geschehens' beeinflussen zu können.
Die Drohung muss eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen beinhalten. Die Drohung mit einer - insb unbegründeten - Strafanzeige kann als Bedrohung der Ehre, aber auch der Freiheit oder des Vermögens aufgefasst werden.
Die Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit umfasst neben den Freiheitsdelikten des 3. Abschnitts (§§ 99 ff StGB) auch Freiheitsschutzaspekte in anderen Deliktsgruppen, wie zB die sexuelle Selbstbestimmung 201 ff StGB). So stellt zB der Täter eine nicht bloß unbedeutende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit in Aussicht, der mit Entführung, mit Anzeige oder falscher Beweisaussage, die zu Verhaftung führen würde, droht.
Als Verletzung an der Ehre ist jede Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt zu verstehen. Darunter fällt ZB auch die Drohung mit Bekanntgabe ehebrecherischer, nicht strafbarer homosexueller Beziehungen bzw geschlechtlicher Beziehung zum Stiefvater oder unehrenhafter wahrer Tatsachen; ebenso das Inaussichtstelten einer - auch grundlosen - Strafanzeige.
Dem Kriterium der Besorgniseignung liegt ein gemischt objektiv-individueller Maßstab zugrunde, der vom objektiven Ansatz ausgehend auch die besonderen Verhältnisse des Erpressungsopfers mitberücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich eine Besorgnis erweckt hat oder dass der Täter die Drohung wahrmachen will oder sie wahrzumachen im Stande ist; entscheidend ist vielmehr, ob sie dem Bedrohten als ernst gemeint und verwirklichbar erscheinen sollte (Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 8-15).
Während beim Betrug die Täuschung, ist bei der Erpressung die Nötigung die Ursache für die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zur Vermögensschädigung führt. Der Wortlaut des § 144 StGB (der insoweit mit § 105 StGB und § 146 StGB übereinstimmt) spricht ausdrücklich von ,Handlung, Duldung oder Unterlassung'. Diesen drei Begriffen ist gemeinsam, dass damit jeweils ein Verhalten des Genötigten bezeichnet wird. Dieses Verhalten des Genötigten steht zwischen der Gewaltanwendung oder gefährlichen Drohung und dem Eintritt der Vermögensschädigung. Es ist ein notwendiges Zwischenglied, da die Gewaltanwendung oder Drohung - wie die Täuschungshandlung beim Betrug - nicht unmittelbar zum Vermögensschaden führt. Verfügung ist jedes Verhalten des Genötigten, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Der praktisch bedeutsamste Fall ist die von Seiten des Genötigten erfolgende Übergabe der Erpressungssumme.
Die Erpressung ist ein Erfolgsdelikt, vollendet mit dem effektiven Vermögensverlust.
Bei allen Tatbestandsmerkmalen des § 144 StGB genügt bedingter Vorsatz. Hinzutreten muss der erweiterte Vorsatz, ,durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern'. Dieser Bereicherungsvorsatz - dolus eventualis genügt - entspricht dem beim Betrug geforderten und unterscheidet sich vom Bereicherungsvorsatz beim Diebstahl und Raub dadurch, dass die Einschränkung ,durch deren Zueignung' fehlt. Dementsprechend kann Gegenstand der Bereicherung bei der Erpressung auch der bloße Gebrauch sein. Bereicherung ist jede Verbesserung der wirtschaftlichen Vermögenslage. Diese kann durch Erhöhung der Aktiva oder Verminderung der Passiva geschehen. (Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 21; 28-30)
Der Erstangeklagte erfüllt sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite, da er mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, D**** J**** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung nötigte, die diesen am Vermögen schädigte, indem er dem Geschädigten gegenüber angab pensionierter Richter zu sein und er D**** J**** aufforderte ihm EUR 2.000,-- zu überlassen, da er ansonsten aufgrund eines anonymen Briefes, in dem D**** J**** die Vergewaltigung seiner Tochter vorgeworfen werde, Strafanzeige zu erstatten.
Bei der Strafzumessung war unter Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren auszugehen.
Dabei wertete das Gericht als
mildernd: hinsichtlich beider Angeklagter die bisherige Unbescholtenheit
erschwerend: hinsichtlich beider Angeklagter die hohe Schadenssumme
hinsichtlich des Erstangeklagten das Zusammentreffen zweier Verbrechen.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Strafzumessungsgründe in Kombination mit der über Jahre hinweg entfalteten hohen kriminellen Energie, die sich im geschickten Ausnützen des Vertrauens und teilweise der Unbedarftheit der Opfer äußerte, und des Umstandes, dass er die Zweitangeklagte offenbar zur Teilnahme an seinen Betrugshandlungen verleitet hat, war die Verhängung einer Freiheitsstrafe hinsichtlich des Erstangeklagten in der Dauer von vier Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.
Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und des Umstandes, das die Zweitangeklagte bei den Tatausführungen nur eine unterstützende Rolle für den Erstangeklagten übernommen hat, war es möglich, in Bezug auf sie den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um der Zweitangeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Im Hinblick auf das vom Erstangeklagten zu verantwortende Handlungsunrecht ist eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder auch nur die Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 2 StGB schon aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich. Ferner bedarf es der Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen, um generalpräventiven Überlegungen genüge zu tun.
An die Privatbeteiligten Erben nach H**** T**** war aufgrund der Verfahrensergebnisse und des im Rahmen der Hauptverhandlung erklärten Anerkenntnisses der beiden Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO der genannte Zuspruch vorzunehmen.
Die Verfallsentscheidung gründet sich auf § 20 StGB. Nach dieser Bestimmung sind Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden. Gemäß § 20a Abs 2 Z 3 StGB ist der Verfall jedoch ausgeschlossen, soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird. Dies ist durch den Privatbeteiligtenzuspruch an die Erben nach H**** T**** geschehen, weshalb nur noch ein durch die strafbaren Handlungen erlangter Vermögenswert von insgesamt EUR 3.400,-- für den Ausspruch des Verfalls verblieb.
Die übrigen urteilsmäßigen Entscheidungen gründen sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen."
Beim Beschwerdeführer fand im Jahr 2014 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. In seinem über diese Prüfung erstatteten Bericht führte der Prüfer aus:
"Steuerliche Feststellungen
Tz. 1 Gewerbliche Tätigkeiten
siehe Beilage 1 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht
Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
siehe Beilage 2 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht
Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
siehe Beilage 2 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht.
Tz. 4 Einkommensteuer-Vorausz. 2013
Die Einkommensteuervorauszahlung 2013 wird auf Grund der Feststellungen laut Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht angepasst.
Tz. 5 Begründung der Schätzung (Umsatzzur.)
Umsatzzurechnung bzw. Schätzung gem. § 184 BAO
5664201006792500Die Grundlagen für die Abgabenerhebung lassen sich nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln oder berechnen.
§ 184 (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zur berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind, oder wenn er Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muß, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tagsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (VwGH 27.4.1995, Zl 97/17/0140).
Hinsichtlich Höhe der Schätzung wird auf die Ausführungen der Beilage 1 zu Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht hingewiesen.
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
Umsatzsteuer
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[000] Steuerbarer Umsatz
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Zeitraum
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2011
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2012
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Euro
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Euro
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Vor Bp
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0,00
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0,00
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Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
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110.000,00
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55.000,00
|
Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
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14.533,33
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29.066,67
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Nach Bp
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124.533,33
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84.066,67
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[020] Übrige unechte Befreiungen
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Zeitraum
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2011
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2012
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Euro
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Euro
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Vor Bp
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0,00
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0,00
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Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
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110.000,00
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55.000,00
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Nach Bp
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110.000,00
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55.000,00
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[022] 20% Normalsteuersatz
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Zeitraum
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2011
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2012
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Euro
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Euro
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Vor Bp
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0,00
|
0,00
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Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
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14.533,33
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29.066,67
|
Nach Bp
|
14.533,33
|
29.066,67
Einkommensteuer
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[330] Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Zeitraum
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2011
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2012
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Euro
|
Euro
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Vor Bp
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117.266,67
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9.533,33
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Tz. 2 Gewerbliche Vermögensveranlagung
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110.000,00
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-5.000,00
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Tz. 3 Heilbehandlungen und Streitschlichtungen
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7.266,67
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14.533,33
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Nach Bp
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234.533,34
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19.066,66
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
[...]
Beilage 1 zu Niederschrift und Bericht
Feststellungen
1. Gewerbliche Vermögensveranlagungen
Tätigkeitsbeschreibung:
Vom Abgabepflichtigen wurden Inserate in verschiedenen Zeitungen geschaltet, in welchen nach Personen gesucht wurde, welche Bargeld für diverse Geschäfte zur Verfügung stellen.
Zweck war, das Geld in gewinnbringende Projekte zu investieren und an die Geldanleger Zinsen in Höhe von 10% auszuschütten.
Tatsächlich wurden keine Handelsgeschäfte ausgeübt und es kamen keine Geschäfte zustande. Das von den Anlegern bereitgestellte Kapital wurde nur zum Teil rückbezahlt.
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Datum
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Anleger
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Zahlungsbetrag € an Herrn R****
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Datum
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Rückzahlung durch R**** Betrag
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Zinsen
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13.01.2011
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N**** S****
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50.000,00
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09.01.2012
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50.000,00
|
5.000,00
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13.01.2011
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T**** H****
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50.000,00
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09.01.2012
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T**** H****
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50.000,00
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5.000,00
Die von Herrn R**** H**** sen. ausgeübte Tätigkeit stellt nach Ansicht der Aussenprüfung gewerbliche Vermögensveranlagung dar und ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu besteuern.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (siehe § 2 (1) UStG 1994).
Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie mit Wiederholungsabsicht durchgeführt wird (VwGH v. 19.2.1960).
Nach Ansicht der Außenprüfung fällt die Tätigkeit der gewerblichen Vermögensveranlagung unter die unecht steuerbefreiten Umsätze gem. § 6 UStG 1994 (Geld- und Bankgeschäfte).
2. Weitere ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten im Zeitraum 2010 bis 2013
Der Abgabepflichtige bot durch Annoncen in diversen Zeitungen (z. B.: ****Zeitung) seine Dienste als Heiler bei gesundheitlichen Problemen (z.B.: Potenzprobleme, Frauenleiden, Gesundheits- und Energiemassagen, Naturheiler, Wender, Schamane, Hellseher usw.) an und führte diesbezügliche Redetherapien und Beratungen durch. Als Gegenleistung erhielt der Pflichtige laut seinen Angaben freiwillige Geld- und Sachspenden.
Nach den vorliegenden polizeilichen Unterlagen wurden zumindest seit Ende 2010 in Zeitschriften Inserate geschaltet, in denen in Wortanzeigen diverse Leistungen angeboten werden. Bezüglich der angebotenen Dienste als Heiler gab es auch eine eigene Internetseite.
Laut Angabe erfolgte die Telefonseelsorge der Gattin gratis.
Nach Ansicht der Aussenprüfung sind diese Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler Herrn R**** H**** für dessen Tätigkeiten zugeflossen und sind daher auch zur Gänze diesem zuzurechnen.
An seine Gattin weitergegebene Einnahmen wurden laut ihrer Angabe auch von ihr einnahmenmässig aufgezeichnet.
Die auf diese Weise erhaltenen Gelder werden als Gegenleistung für durchgeführte Telefonseelsorge angesehen.
Ausser der Tätigkeit als Heiler bot Herr R**** H**** sen Hilfe bei juristischen Problemen und Ungerechtigkeiten (Streitschlichtungen) in Annoncen an.
Nachvollziehbare Unterlagen bzw. Aufzeichnungen über diese vorstehend angeführten gewerblichen Tätigkeiten sind nicht vorhanden.
Aufzeichnungen über angegebene, erhaltene Sachspenden wurden nicht vorgelegt.
Folgende Nachweise auf erhaltene Geldzahlungen aus den gewerblichen Tätigkeiten wurden bei polizeilichen Ermittlungen festgestellt:
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Datum
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Zahlung durch
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Betrag
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Sonstiges
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Sommer 2012
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V**** C****
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720,00
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3 Heilbeh.
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?
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V**** C****
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600,00
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Aufwandsentsch.
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02.06.2013
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D**** J****
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800,00
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Verfassg. Schreiben
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15.06.2013
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D**** J****
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1.500,00
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Bargeld
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17.06.2013
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D**** J****
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500,00
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Postüberw
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Aug.13
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M**** U****
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600,00
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3 Heilbeh.
Weitere Feststellungen zu Punkt 1 und 2:
Aufzeichnungen oder Schriftverkehr über die getätigten Geschäfte wurden nicht vorgelegt. Zahlungsbelege über die Geldflüsse gibt es nicht bzw. sind nur teilweise handschriftliche Verträge vorhanden.
Bei der am 7.8.2013 durchgeführten Hausdurchsuchung auf Grund der Anordnung der Staatsanwaltschaft X**** wurde im Papiercontainer im Keller eine größere Menge an kleinen, zerrissenen Papierblättern vorgefunden. Offenbar wurden Unterlagen vernichtet. Eine Auswertung hinsichtlich des Inhaltes der aufgefundenen "Papierschnitzel" war nicht möglich.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere, nicht bekannte Geschäfte getätigt wurden und auf Grund vorstehend angeführter Ausführungen müssen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO mangels nicht nachvollziehbarer Unterlagen im Schätzungswege ermittelt werden bzw. wird den festgestellten Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensveranlagung in den Jahren 2011 und 2012 ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zugerechnet.
Angeblich für ein Kupfergeschäft an serbische Geschäftsleute in bar bezahlte Geldbeträge in Höhe von € 100.000,-- und € 29.000,-- stellen mangels Vorlage von Zahlungsnachweisen keine Betriebsausgaben dar.
Hinsichtlich Streitschlichtungen im Zeitraum 2012 bis 2013 werden durchschnittlich pro Monat Einnahmen in Höhe von € 1.000,-- im Schätzungswege zum Ansatz gebracht (siehe vergleichsweise Einnahmen Juni 2013 laut polizeilichen Erhebungen € 2.800,--).
Von der Aussenprüfung werden durchschnittlich wöchentlich 2 Heilbehandlungen angenommen (Schätzung).
Die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Heilbehandlungen und Streitschlichtungen (wie z.B. Weitergabe von Einnahmen an Gattin, Fahrtkosten und sonstige Ausgaben) werden mit 50% der Einnahmen geschätzt.
Laut Abfrage ZGR besitzt R**** H**** sen keine Gewerbeberechtigung für die ausgeübten Tätigkeiten.
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104424/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104424.2017
- Stammnummer
- 143727
- Gültig
- 15.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF