Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104424/2017
Einnahmen aus einem Betrug unterliegen nicht der Einkommensteuer und (hier) auch nicht der Umsatzsteuer (ua Anlegerbetrug)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104424/2017vom 15.02.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Heilbehandlungen und Streitschlichtungen:
gem. § 184 BAO geschätzt
Inserate mit Wortanzeigen über diverse Dienste wurden laut vorhandener Erhebungsunterlagen ab Dezember 2010 geschaltet. Daher wird das Jahr 2011 als Eröffnungsjahr angenommen und die Besteuerungsgrundlagen daher entsprechend niedriger als 2012 zum Ansatz gebracht (Hälfte von 2012)
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Heilbehandlungen:
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2011
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2012
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2013
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ab 20.11.
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Wochen
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52
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52
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45
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in Haft
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2 Beh./Woche 220,00
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220,00
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440,00
|
440,00
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2 Beh. gesch 220,00
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11.440,00
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22.880,00
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19.800,00
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Streitschlichtungen:
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Schätzungsbasis Monat Juni 2013
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Monate
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12
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11
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Einn/p.M. geschätzt
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1.000,00
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1.000,00
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6.000,00
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12.000,00
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11.000,00
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Einnahmen brutto
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17.440,00
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34.880,00
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30.800,00
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Betriebsausgaben 50 % gesch.
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8.720,00
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17.440,00
|
15.400,00
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Überschuß netto gesch.
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7.266,67
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14.533,33
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12.833,33
Beilage 2 zu Niederschrift mit Bericht
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Zusammenstellung Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen:
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Umsatzsteuer:
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1.Gewerbliche Vermögensveranlagung
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2011
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2012
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Einnahmen
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Ausgaben Rückzhlg.
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Einnahmen
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Ausgaben Rückzhlg.
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13.01.2011
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N**** S****
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50.000,00
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13.01.2011
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T**** H****
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50.000,00
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09.01.2012
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T**** H****
| | |
50.000,00
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|
09.01.2012
|
N**** S****
| | | |
50.000,00
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09.01.2012
|
N**** S****
| | | |
5.000,00
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09.01.2012
|
T**** H****
| | | |
5.000,00
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100.000,00
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50.000,00
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60.000,00
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+ 10 % Sicherheitszuschlag
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10.000,00
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5.000,00
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unecht befreite Umsätze
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110.000,00
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55.000,00
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2. Heilbehandlungen:
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2011
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2012
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2013
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ab 20.11. Haft
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Wochen
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52
|
45
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2 Beh./Wo
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220,00
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440,00
|
440,00
|
2 Beh. gesch
|
220,00
|
11.440,00
|
22.880,00
|
19.800,00
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3.Streitschlichtungen:
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Schätzungsbasis Monat Juni 2013
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|
Monate
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12
|
11
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Einn/p.M. geschätzt
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1.000,00
|
1.000,00
| |
6.000,00
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12.000,00
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11.000,00
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Einnahmen brutto Punkt 2-3
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17.400,00
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34.880,00
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30.800,00
|
netto
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14.533,33
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29.066,67
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(§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)
Für die Ermittlung der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 UStG wurden die unecht befreiten Umsätze der gewerblichen Vermögensverwaltung mit einbezogen.
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Einkommensteuer
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2011
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2012
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2013
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Einnahmen brutto lt. Punkt 1
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110.000,00
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55.000,00
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Einnahmen netto lt. Punkt 2-3
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14.533,33
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29.066,67
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30.800,00
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124.533,33
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84.066,67
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30.800,00
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Betriebsausgaben:
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lt. Blg 1 Festst 1. Ausg. brutto
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60.000,00
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lt. Blg 1 Festst. 2.
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7.266,67
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14.533,33
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15.400,00
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Überschuß (Gewinn)
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117.266,67
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9.533,33
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15.400,00
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2011
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2012
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2013
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Einkommensteuer
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E-Vz
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Eink aus Gw
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Überschuss netto
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117.266,67
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9.533,33
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15.400,00
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lt Bescheid
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Eink ns Arbeit
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13.725,42
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13.710,98
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gesch
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13.700,00
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Eink gesamt
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130.992,09
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23.244,31
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29.100,00
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anrechenbare Lohnsteuer
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807,31
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830,62
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gesch
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830,00"
Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen folgende Bescheide (angefochtene Bescheide), wobei es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 mit € 117.266,67 sowie für das Jahr 2012 mit € 9.533,33 (jeweils abzüglich 13% Gewinnfreibetrag) ansetzte und in der Bescheidbegründung jeweils ausführte, in der Berechnung durch den Prüfer hätte der Betrag "Vor BP" richtigerweise jeweils € 0,00 lauten müssen.
Gegen diese Bescheide wendet sich die Beschwerde, in welcher ausgeführt wird:
"[...] Sowohl die Umsatzsteuer für 2011 als auch für 2012 sind mit € 0,00 festzusetzen. Bezüglich Einkommensteuer beantragen wir die Kürzung um jegliche Einkünfte aus Pkt 1) der Beilage zur Niederschrift Betriebsprüfung vom 13.3.2014 ,gewerbliche Vermögensveranlagung' zzgl anteilig aus Pkt 2) und Pkt 3) ,Dienstleistung' 8/2012- 10/2013.
[...]
Begründung:
Ich [...] befinde mich seit Nov 2013 auch nach dem Gerichtsurteil vom **.**.2014 weiterhin in Haft im Landesgericht X****, daher fand Niederschrift zur Schlußbesprechung der Betriebsprüfung der Jahre 2010 bis 2012 auch dort statt [...]. Von Jänner bis November 2013 fand eine Außen(Betriebs)prüfung für die Abgaben Einkommen- und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2012 sowie anschließende Nachschau statt. Dabei wurden von Seiten des Finanzamtes Schätzungen und Sicherheitszuschläge vorgenommen.
Im allgemeinen
In den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden 2011, 2012 und 2013 wird als ,Begründung' auf die Feststellungen in der Niederschrift vom 13.3.2014 verwiesen. Zu den Einkünften lt. Niederschrift Betriebsprüfung, Beilage 1 zu Pkt 2) ,Heilbehandlungen' sind die Grundlagen der Schätzung der Betriebsprüfung nicht genau nachvollziehbar. Es lägen lt. polizeilichen Erhebungen in 1 Monat = August 2013 € 600,- für M**** U**** vor, möglicherweise € 720,- (wann genau? ,Sommer' 2012) von V**** C****, bei denen es sich lt. Niederschrift um Honorar für jeweils 3 Behandlungen handeln soll. Die Familie C**** fand aber angeblich erst durch Empfehlung von D**** J**** nach Juni 2013 Kontakt zu Hrn. R****. Die anderen Beträge die in der Niederschrift aus den polizeilichen Ermittlungen zitiert werden, beziehen sich auf andere Zeiträume bzw. Tätigkeiten, einmal Spesen? (,Aufwandsentschädigung') und bei D**** J**** scheinen sie Honorare aus Pkt 3) ,Streitschlichtungen' zu betreffen, einmal sogar nur ,Bargeld'?
Unbestritten ist, daß ab 20.8.2012 A**** R**** den Gewerbeschein für solche Dienstleistungen angemeldet hat und alle Einnahmen ab diesem Zeitpunkt fortlaufend nummeriert und verbucht von Fr. R**** erfaßt wurden, Kopien und Nachweise wurden vorgelegt (vgl. nochmals in Beilagen).
Hr. R**** hat Fr. R**** geholfen und alle Einnahmen aus diesen Dienstleistungen ab 20.8.2012 an sie abgeliefert, sie war die Unternehmerin und hat diese Honorare erklärt und versteuert. Mit welcher Begründung genau aus nur je 1 Einnahme aus 2012 bzw. 2013 über die Anzahl der Behandlungen hochgerechnet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Warum zB ,...2 Beil./Woche...' zu versteuern zzgl. € 1.000 pro Monat an Streitschlichtungen? zB wurde meines Erachtens außer acht gelassen, wieviel anteilige Zeit pro Woche ein nicht mehr ganz gesunder Pensionist für jede 3 wie vom Betriebsprüfer behauptet gleichzeitig betriebene Tätigkeiten gehabt hätte.
Eine Doppelbesteuerung derselben Einnahmen ab 20.8.2012 bis Okt 2013, welche schon bei Gattin A**** R**** versteuert wurden, scheint mE nicht möglich. Die Vorlage von (schriftlichen) Nachweise über diverse Sachspenden für Geringfügigkeiten wie Marmelade, Eierlikör, Mannerschnitten zu verlangen, scheint überbordernd - in der Anlaufphase einer neuen Geschäftsidee ab Beginn der Schaltung von Inseraten bis zum überhaupt ersten Erzielen von Einnahmen aus einem sich erst zu erarbeitenden Stammkundenstock können 1,5-2 Jahre vergehen.
Es wäre auch zu prüfen, ob es sich möglicherweise um ein Hobby oder private, unentgeltliche (Probe)behandlungen handelt, ob diesfalls in 2011 vielleicht § 1 (1) Liebhaberei-VO vorliegt.
Ritz, BAO3 Rz 3 zu § 184: ,Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen [...] Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ellinger/Wetzel, BAO, 120)' und es sind ,alle Umstände zu berücksichtigen, die [...] von Bedeutung sind' auch amtswegig zum Vorteil des Pflichtigen.
Darüber hinaus fehlt eine genauere Begründung der gewählten Höhe des Sicherheitszuschlages von 10% der auch kein ,Straf'-zuschlag sein darf (vgl. Ritz, BAO3 Rz 18f zu § 184). Auch die Wahl der Gewinnermittlungsart wurde nicht näher begründet, offenbar § 4/3 EStG.
Zur Einkommensteuer:
Wie sich aus Unterlagen zum Gerichtsverfahren ergibt und vom Strafverteidiger Dr. I**** nicht infragegestellt wird sowie auch in der Beilage der Niederschrift über die Schlußbesprechung der Außenprüfung, Pkt 1. Tätigkeitsbeschreibung festgehalten wird, nahm Hr. R**** Geld/Kapitalstamm von Personen an, um es gewinnbringend für diese zu veranlagen.
Bei der wie vom Finanzamt festgestellten, versuchten (gewerblichen) Vermögensveranlagung, die nunmehr im Gerichtsurteil vom **.**.2014 und der zugehörigen Anklageschrift bestätigt wurde, stellen nicht die Einnahmen aus der Entgegennahme weiterzuveranlagenden Kundengelder jene ,Einkünfte' dar, welche gem. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegen, sondern lediglich die mit dem Kapitalstamm erwirtschafteten oder zugeflossenen Provisionen, Zinsen oder Gewinnvergütungen - so versprach es Hr. R**** auch in von der Betriebsprüfung und der Anklage zitierten Inserat zB ,... lhr [=der Kunde gehörige] Geld kann gewinnbringend arbeiten ..." Ähnlich dazu auch die Definition, ,gewerbliche' Vermögensberatung gem. Gewerbeordnung - dem Vermittler und Kapitalanlageberater (auch wenn er möglicherweise betrügerisch handelt) gehört Kundengeld nie (hier die € 50.000), als Vergütung für seine Dienste nur Provisionen.
Daher sind die auf Beilage 2 der Niederschrift geschätzten € 100.000 für 2011 und € 50.000 an vereinnahmten, zur gewinnbringenden Vermögensveranlagung bestimmten Kundengelder nicht einkommensteuerpflichtig und für die jeweiligen 10% Sicherheitszuschlag fehlt Begründung und Berechnungsgrundlage. Die Einkünfte gem. § 23 EStG aus Pkt 1 ,gewerbliche Veranlagung' betragen daher € 0,00 für 2011 bzw € -10.000 für 2012 (das sind € 5.000 bezahlte Zinsen). Wie aus der Gerichtsverhandlung am Mo **.**.2014 laut Auskunft vom Strafverteidiger Dr. I**** hervorginge, sollen jegliche Kundengelder an Geschädigte rückbezahlt werden. Da das den Kunden gehörige Geld, welches lt. Gerichtsurteil binnen 14 Tage zurückzuzahlen ist gestohlen wurde bzw. verschwunden ist, jedenfalls keinerlei Zinserträge erwirtschaftet hat, darüber hinaus jedenfalls gerichtlich festgestellte Ausgaben von € -10.000 verursacht hat, wäre allenfalls gem. § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen.
(Darüber hinaus muß ich jetzt nach dem Urteil vom **.**.2014 binnen 14 Tagen auch zusätzlich 11% Zinsen von € 100.000 an die geschädigten Anleger zurückzahlen, was vermeintlich nach Ansicht der Betriebsprüfung/Niederschrift wohl auch § 32 EStG nachträgliche Ausgaben wären).
Zur Umsatzsteuer:
Da die von der Betriebsprüfung in der Beilage 2 zur Niederschrift vom 13.3.2014 geschätzten Einnahmen aus Pkt 2. Heilbehandlungen und Pkt 3. Streitschlichtungen mit Netto € 14.533,33 für 2011 und € 29.066,67 für 2012 gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 liegen und keine Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG über den Verzicht vorliegt fallen in beiden Jahre 2011 und 2012 gesetzlich automatisch keine Umsatzsteuern an.
Bei der Entgegennahme von Kundengeldern zur (gewerblichen) Vermögensveranlagung sind die Kapitalstämme von € 100.000 in 2011 bzw. € 50.000 in 2012 mangels Leistungsaustausch gar nicht umsatzsteuerbar. Diese standen laut den zitierten Inseraten stets im Eigentum der Anleger bzw. Geldgeber. Umsatzsteuerpflichtig wären allenfalls Provisionen nach erfolgreicher Veranlagung, die aber lt. polizeilichen Ermittlungen sowie lt. Auskunft des Anwalts mit Gerichtsurteil **.**.2014 nicht stattgefunden habe, da die Gelder angeblich gestohlen wurden.
Richtigerweise handelte es sich aber auch dann, wenn Provisionen geflossen wären, was aus der Niederschrift der Betriebsprüfung nicht hervorgeht, um unecht steuerbefreite 0% Umsätze - aufgrund des insgesamten Verlustes aus der Tätigkeit (siehe oben) wäre es wohl ,Liebhaberei'.
Da die von der Betriebsprüfung ohne nähere Begründung geschätzte 10% Sicherheitszuschläge ebenfalls vom an die Kunden zurückzuzahlenden Kapitalstamm (der keine Einnahmen darstellt) bemessen wurden, wären diese ebenso wie Zinsen oder Provisionen nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ob allenfalls in der § 184 Schätzung amtswegig auch Vorsteuern aus Ausgaben zum Vorteil des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen wären, zB aus oben angeführten Inseraten wäre zu prüfen.
Die lt. Betriebsprüfung-Niederschrift übergebenen Beträge von V**** C**** an Hrn. R**** sind angeblich Zahlungsaufwendung an seine Frau W**** C**** (anbei Kopie Aufzeichnungsbeleg) und die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Wertsachen gehören nicht Hrn. R****. Diverse Unterlagen über die Besitzansprüche sind H****[...] (Finanzamt Waldviertel) am 13.3.2014 ausgehändigt worden. Herr H**** R**** sen. befindet sich seit Festnahme in einem schlechten Gesundheitszustand und kann die Situation teilweise nicht richtig beschreiben. Seine Angaben und die Unterschrift auf der Niederschrift (Prüfungsfeststellungen) am 13.3.2014 erfolgten vor bzw. ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters - er hat auch Unterhaltspflichten - und 2 Monate Familienbeihilfe 2014 für die Tochter befinden sich ebenfalls auf einem der sichergestellten Bankkonten. Für diesen Teil des Geldes ersuche ich um sofortige Herausgabe.
[...]
Sollte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, beantragen wir bereits jetzt eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO vor dem Senat.
Ich habe den Entwurf dieser Beschwerde selbst formuliert, und danach auf Anraten des Anwalts Dr. I**** vom Steuerberater [...] überarbeiten lassen. Für Rückfragen stehen Ihnen auch diese gerne zur Verfügung."
Das Finanzamt erließ abändernde Beschwerdevorentscheidungen, wobei es allerdings der Beschwerde hinsichtlich der Einkünfte aus gewerblicher Vermögensverwaltung keine Folge gab. In einer ergänzenden Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus:
"Beim Abgabepflichtigen wurde für die Jahre 2010 bis 2012 eine Außenprüfung durchgeführt, die aufbauend auf Ergebnisse gerichtlicher und polizeilicher Erhebungen zu den folgenden Feststellungen führte.
Der Abgabepflichtige hat in verschiedenen Zeitungen Inserate zur Suche nach Personen, die Bargeld für diverse Geschäfte zur Verfügung stellen möchten, geschaltet. Die Gelder sollten in gewinnbringende Projekte investiert werden. Den Anlegern wurde eine Verzinsung von 10 % zugesagt. Aufgrund dieser Inserate haben Hr. S**** und Hr. T**** dem Abgabepflichtigen im Jänner 2011 je 50.000 übergeben. Der Abgabepflichtige hat diese Gelder nicht wie mit den Anlegern besprochen investiert sondern in seinem Tresor aufbewahrt bzw. für diverse kurzfristige Kredite im Familienverband genutzt. Im Jänner 2012 hat Hr. S**** seine Einlage zurückverlangt. Der Abgabepflichtige hat Hrn. T**** die Übernahme dieses Anteiles angeboten. Dieser hat das Angebot übernommen und dem Abgabepflichtigen einen weiteren Geldbetrag von € 50.000 übergeben, den dieser zur Rückzahlung an Hrn. S**** verwendetet. Bei dieser Transaktion hat der Abgabepflichtige beiden Anlegern aus eigenen Geldern je € 5.000 für die Zinsen ausbezahlt.
Seitens der Außenprüfung wurde diese Tätigkeit als gewerbliche Vermögensveranlagung eingestuft und die übernommenen Geldbeträge als Einnahme erfasst. Die Rückzahlung an Hrn. S**** sowie die Zahlungen für Zinsen wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Laut Feststellungen hat der Abgabepflichtige über Annoncen in Zeitungen seine Dienste als Heiler angeboten. Er führte Redetherapien durch und erhielt als Gegenleistung nach seinen Angaben freiwillige Geld- und Sachspenden. Aus den polizeilichen Unterlagen ist erkennbar, dass seit Ende 2010 derartige Inserate geschalten wurden. Nach Meinung der Außenprüfung sind diese Einkünfte als Heiler dem Abgabepflichtigen zuzurechnen. An dessen Gattin weitergegebenen Einnahmen wurden nach seinen Angaben von dieser einnahmenmäßig aufgezeichnet. Die an die Gattin weitergegebenen Gelder wurden von der Außenprüfung als Gegenleistung für die von der Gattin durchgeführte Telefonseelsorge angesehen.
Überdies bot der Abgabepflichtige seine Hilfe bei juristischen Problemen und Ungerechtigkeiten in Inseraten an. Nachvollziehbare Unterlagen über diese Tätigkeiten als Heiler bzw. Streitschlichter liegen nicht vor. Aus den polizeilichen Unterlagen sind Einnahmen im Zeitraum Sommer 2012 bis August 2013 von Hrn. C****, Hrn. J**** und Fr. U**** bekannt. Bei einer Hausdurchsuchung am 7.8.2013 wurde in einem Papiercontainer eine größere Menge an kleinen, zerrissenen Papierblätter vorgefunden. Offenbar haben der Abgabepflichtige und seine Gattin Unterlagen vernichtet und somit einer Auswertung entzogen.
Aufgrund der fehlenden Unterlagen waren die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Bei der Schätzung der Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler wurde von 2 Behandlungen wöchentlich á € 220 ausgegangen. Für die Tätigkeit als Streitschlichter wurden die von der Polizei für den Monat Juni 2013 festgestellten Einnahmen von € 2.800 als Ausgangsbasis herangezogen und die monatlichen Einnahmen mit € 1.000 geschätzt. Die Betriebsausgaben für beide Tätigkeiten wurden mit 50 % der Einnahmen in Abzug gebracht.
Aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen vernichtenden Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere nicht bekannte Geschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigt wurden. Die Außenprüfung hat aus diesem Grund bei diesem Bereich einen Sicherheitszuschlag von 10 % der Einnahmen hinzugerechnet.
Das Finanzamt ist den Feststellungen der Außenprüfung gefolgt und hat betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 sowie betreffend Einkommensteuer 2011 - 2013 entsprechende Bescheide erlassen. Mit Schreiben vom 22.4.2104 hat der Abgabepflichtigen gegen die genannten Bescheide Beschwerde erhoben. In der Beschwerdebegründung wird [...] ausgeführt, [...]
Im Beschwerdeverfahren wird bei der steuerlichen Würdigung von folgendem Sachverhalt unter Beachtung des Urteiles des Landesgerichtes X**** vom **.**.2014, **Hv**/14* ausgegangen: Der Abgabepflichtige hat gemeinsam mit seiner Gattin A**** R**** verschiedene ,Gewerbe' betrieben und bot unter anderem ,Wunderheilungen', Streitschlichtungen und gewinnbringende Investitionen an.
Obwohl der Abgabepflichtige weder über eine fachliche Ausbildung noch über Erfahrungen in Bezug auf die Verwaltungen fremden Vermögens verfügte, schaltete er mehrfach Inserate mit dem Inhalt ,Ihr Geld kann gewinnbringend, risikolos arbeiten (vor Absturz) 0664/*******'. Ziel dieser Inserate war, Personen dazu zu bewegen, ihm größere € 3.000 jedenfalls übersteigende Geldbeträge auszuhändigen, wobei der Abgabepflichtige möglichst hohe und wiederkehrende Geldbeträge von seinen Kunden zu erhalten erachtete. Wie das Landesgericht in seinem Urteil anführt, hatte der Abgabepflichtige keine konkreten Ideen, in welche Geschäfte oder auf welche Art und Weise er Geld potentieller Kunden anlegen könne. Gedanklich beschäftigte er sich mit Varianten wie beispielsweise der Verschiffung gebrauchter LKW nach Afrika, Ankauf von Brennholz aus Tschechien. Über Gedankenspiele hinausgehende Aktionen wie Anbahnungsgespräche oder nur realistische Aussichten bestanden zu keinem Zeitpunkt. Im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit Hrn. S**** im Jänner 2011 war keine dieser Ideen konkretisiert. Es war dem Abgabepflichtigen bewusst, dass es sich lediglich um Überlegungen handelt. Trotzdem hat der Abgabepflichtige Hr. S**** bei der Übergabe eines Geldbetrages von 50.000 im Jänner 2011 die Investition in Fundamente für Windkraftanlagen als konkretes Geschäft angeführt und ihm versprochen hieraus binnen eines Jahres einen Gewinn von 11 % zu erwirtschaften. Einige Wochen nach der Übergabe erklärte der Abgabepflichtige Hm. S****, dass das Geld gut arbeitet und er keine Angst haben müsse.
Kurze Zeit darauf kam es über ein Inserat zur Kontaktaufnahme mit dem inzwischen verstorbenen Hrn. T****. Wie bei Hrn. S**** hat der Abgabepflichtige die Situation wiederum wahrheitswidrig dargestellt und diesem die Investition des Geldes in Windkraft, Brennstoffe, Kohle oder Holz mit einem Gewinn von 11 % innerhalb eines Jahres vorgetäuscht. Hr. T**** hat dem Abgabepflichtigen im Jahr 2011 einen Geldbetrag von € 50.000 übergeben.
Anfang des Jahres 2012 forderte Hr. S**** seinen investierten Betrag zurück. Der Abgabepflichtige bot Hrn. T**** die Übernahme des Anteiles von S**** an. Am 9.1.2012 kam es in Folge dessen zur Übergabe eines weiteren Betrages von € 50.000 durch Hrn. T**** an den Abgabepflichtigen. Der Abgabepflichtige gab diesen Geldbetrag an Hrn. S**** zur Rückzahlung seines investierten Geldes weiter. Im Zuge dieser Geldtransaktionen am 9.1.2012 kam es auch zur Auszahlung von Zinsen iHv je € 5.000 an Hrn. S**** und an Hrn. T****.
Wie das Landesgericht X**** im Urteil ausführt, wurde das Geld während des gesamten Zeitraumes ab Übergabe nicht wie vorgegeben investiert sondern der Angeklagte behielt es für sich und vergab von Zeit zu Zeit kleinere Beträge als Darlehen.
Nach dem Tod des Hrn. T**** forderten dessen Erben vom Abgabepflichtigen die Rückzahlung des Geldes. Dies versuchte der Abgabepflichtige mit der Behauptung abzuwehren, dass der Betrag von € 100.000 bei einer Investition in den Ankauf von geschältem Kuper in Serbien verloren gegangen ist. Die Männer, denen der Abgabepflichtige das Geld anvertraut hatte, sind verschwunden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung geht das Landesgericht im Urteil vom **.**.2014 davon aus, dass der Abgabepflichtige nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld zu investieren, sondern durch Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Dies wird durch Aussagen des Abgabepflichtigen vor der Polizei erhärtet, wonach er das Geld niemals investiert sondern während des gesamten Zeitraumes für sich behalten habe.
Die vom Abgabepflichtigen aufgestellte Behauptung, dass er das Geld an die Erben des Hrn. T**** nicht rückzahlen habe können, weil er es nicht mehr gehabt habe, erweist sich aufgrund des Umstandes unwahr, als bei der Hausdurchsuchung im Tresor Bargeld, Geld- und Silbermünzen und Sparbücher in einem € 100.000 übersteigenden Wert sichergestellt wurden. Diese Werte stehen mit dem angegeben geringen Monatseinkommen in Widerspruch. Es ist anzunehmen, dass die im Tresor aufgefunden Wertsachen zumindest teilweise aus den stattgefunden strafbaren Handlungen stammen. Die Bereicherungsabsicht des Abgabepflichtigen kann hieraus zweifelsfrei abgeleitet werden.
Die Behauptung des Abgabepflichtigen zum Verbleib des Geldes, wonach er die € 100.000 des Hrn. T**** und eigenes Geld iHv € 29.000 an drei ihm namentlich unbekannte Serben zum Ankauf von ungeschältem Kupfer in Serbien übergab, wobei die Übergabe durch Hinauswerfen einer Toilettentasche mit dem Geld aus dem Fenster stattfand, muten abenteuerlich an. Unterlagen zu diesem Geschäft bzw. zur Identität der Geschäftspartner sind nicht vorhanden, da dies bei der serbischen Mafia nicht üblich sei. Laut Landesgericht X**** stellen diese absurden und lebensfremden Schilderungen des Abgabepflichtigen reine Schutzbehauptungen dar, durch die er verschleiern wollte, das Geld noch selbst zu besitzen.
Im Außenprüfungsverfahren wurde diese Tätigkeit als gewerbliche Vermögensverwaltung eingestuft. Die von Hm. S**** und Hm. T**** übernommenen Geldbeträge wurde als Einnahme in Ansatz gebracht. Die im Jänner 2012 an Hrn. S**** erfolgte Rückzahlung sowie die Auszahlung von je 5.000 als Zinsen an die beiden Herren wurden als Betriebsausgaben berücksichtigt.
In der Beschwerde wird zu dieser Feststellung ausgeführt, dass die Entgegennahme der weiterzuveranlagenden Kundengelder keine Einnahmen im Rahmen der gewerblichen Vermögensverwaltung seien. Einnahmen können nur die aus dem Kapitalstamm erwirtschafteten oder zugeflossenen Provisionen, Zinsen oder Gewinnvergütungen sein. Da das den Kunden gehörige Geld gestohlen wurde bzw. verschwunden ist, wurden keinerlei Zinserträge erwirtschaftet.
Diesen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist für eine gewerbliche Vermögensverwaltung grundsätzlich zuzustimmen. Die von den Kunden überlassenen Geldbeträge gehen nicht in das Eigentum des Vermögensverwalters über, sondern werden diesem nur zur Durchführung von gewinnbringenden Veranlagungen überlassen. Die Geldbeträge bleiben unverändert im Eigentum der Kunden. Die Einnahmen des Vermögensverwalters resultieren ausschließlich aus der Verrechnung von Provisionen.
Wie das Landesgericht X**** in seinem Urteil vom **.**.2014 feststellte, hat der Abgabepflichtige das Geld während des gesamten Zeitraumes ab der Übernahme nicht wie vorgegeben investiert, sondern er behielt das Geld für sich und vergab von Zeit zu Zeit kleinere Beträge als Darlehen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Abgabepflichtige nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld zu investieren, sondern durch Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Aufgrund dieses Sachverhaltes sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entgegen der grundsätzlichen steuerlichen Würdigung die von den Kunden überlassenen Geldbeträge beim Abgabepflichtigen als Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensverwaltung in Ansatz zu bringen.
Mit dieser steuerlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes ist die Rückzahlung des Geldbetrages an Hrn. S**** im Jänner 2012 wie bei der Außenprüfung unverändert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die Einstufung der Zinszahlungen an Hrn. S**** und an Hrn. T**** als Betriebsausgaben wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Mit der Beschwerde wird die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 10 % bekämpft. Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass ein Sicherheitszuschlag keine Strafsteuer sein darf und alle Umstände auch zum Vorteil des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen habe und die Höhe des Sicherheitszuschlages begründet sein müsse.
Bei der Außenprüfung wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % der festgestellten Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensverwaltung zugerechnet. Die Verhängung des Sicherheitszuschlages wurde mit dem Fehlen nachvollziehbarer Unterlagen begründet, womit nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere nicht bekannte Geschäfte getätigt wurden. Angeführt wurde in diesem Zusammenhang das Auffinden eines Papiercontainers mit einer größeren Menge an kleinen zerrissenen Papierblättern bei der Hausdurchsuchung am 7.8.2013.
Die Vermutung der Außenprüfung, dass von weiteren nicht bekannten Personen Geldbeträge zur Vermögensverwaltung überlassen wurden, wird durch das nicht kooperative Verhalten der Fr. Q**** Z**** bei der versuchen Einvernahme durch die Polizei gestützt. Am 5.7.2013 gab Fr. Z**** gegenüber der Polizei an, dass sie dem Abgabepflichtigen einen nicht näher benannten Geldbetrag zum Investieren übergeben habe und bis dato nicht zurückbehalten habe. Bei einer neuerlichen Befragung am 30.7.2013 gab sie diesbezüglich bekannt, dass sie ihre Investition inzwischen vom Abgabepflichtigen zurückbekommen habe. Über die Investitionshöhe, versprochene Renditen oder das Geschäftsmodell wollte sie keine Aussage machen.
Diese Aussage zeigt unstrittig auf, dass der Abgabepflichtige außer den Geschäften mit Hrn. S**** und Hrn. T**** weitere Geschäfte im Rahmen der gewerblichen Vermögensverwaltung getätigt hat. Wieviele Transaktionen und in welcher Höhe diese getätigt wurden, kann aufgrund der vernichtenden Unterlagen (siehe aufgefunden Papierschnitzel bei der Hausdurchsuchung am 7.8.2013) kann nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund ist die Verhängung eines Sicherheitszuschlages zulässig und keine Strafsteuer wie in der Beschwerdebegründung angemerkt.
Der Sicherheitszuschlag wurde mit 10 % der festgestellten Einnahmen festgelegt und führte im Jahr 2011 zu einer Zurechnung von € 10.000 und im Jahr 2012 zu einer Zurechnung von € 5.000. Wie im Gerichtsurteil ausgeführt wurde, sollten die Inserate Personen zur Überlassung von größeren Geldbeträgen, mindestens € 3.000, veranlassen. Die von Hr. S**** und Hrn. T**** überlassenen Geldbeträge machen ein Vielfaches dieser Mindestgrenze aus. Der absolute Betrag des Sicherheitszuschlages beträgt im Jahr 2011 rund das Dreifache und im Jahr 2012 rund das Doppelte des Mindestbetrages und erscheint in Relation zu den tatsächlich festgestellten Beträgen angemessen und nicht überhöht.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Einkünfte aus der gewerblichen Vermögensverwaltung als unbegründet abzuweisen.
Seit Ende 2010 schaltete der Abgabepflichtige in verschiedenen Zeitungen Inserate als Heiler bei gesundheitlichen Problemen und führte Redetherapien und Beratungen durch. Als Gegenleistung für seine Dienste erhielt er nach seinen Angaben freiwillige Geld- und Sachspenden. Diese Dienste wurden ebenfalls über eine Website angeboten. Die Website verweist auf die Möglichkeit mit einer Frau über die Probleme zu reden und führt eine Telefonnummer an, unter der seine ,langjährige, erfahrene, vertrauensvolle und warmherzige Seelenpartnerin' zur Verfügung steht. Wie der Abgabepflichtige bei der Außenprüfung diesbezüglich bekanntgab, wurde diese Telefonseelsorge von seiner Gattin A**** R**** gratis durchgeführt.
Mit 20.8.2012 hat die Gattin des Abgabepflichtigen einen Gewerbeschein für das Gewerbe ,Hilfestellung zur Erreichung einer körperlicher bzw. energetischen Ausgewogenheit ...' gelöst. In der Beschwerde wird hierzu ausgeführt, dass alle Einnahmen für diese Dienstleistungen ab diesem Zeitpunkt von der Gattin verbucht und erklärt werden. Der Abgabepflichtige hat seiner Gattin geholfen und alle Einnahmen an diese abgeliefert.
Nach Ansicht der Außenprüfung sind die Einnahmen aus den Dienstleistungen als Heiler dem Abgabepflichtigen zugeflossen und zur Gänze diesem zuzurechnen. Die an die Gattin weitergegebenen Einnahmen wurden von der Außenprüfung als Gegenleistung für die durchgeführte Telefonseelsorge angesehen. In der Beschwerde wird zur Frage der Zurechnung dieser Einnahmen vorgebracht, dass eine Doppelbesteuerung derselben Einnahmen, welche schon bei der Gattin versteuert wurden, nicht möglich erscheint.
Aus dieser Sachverhaltsdarstellung kann abgeleitet werden, dass die Zurechnung der Einnahmen aus den Dienstleistungen als Heiler im Beschwerdezeitraum bis August 2012 unstrittig an den Abgabepflichtigen zu erfolgen hat. Strittig für diesen Zeitraum ist die Höhe der im Schätzungswege ermittelten Einnahmen, dieser Beschwerdepunkt wird gesondert behandelt. Für den Zeitraum 20.8.2012 bis zur Inhaftierung des Abgabepflichtigen ist die Zurechnung der Einnahmen aus diesen Dienstleistungen strittig. Mit 20.8.2012 hat die Gattin A**** R**** einen Gewerbeschein gelöst und für diesen Zeitraum laut vorgelegten Unterlagen 32 Belege ausgestellt. Die Einnahmen aus diesen Rechnungen wurden von der Gattin in deren Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 ausgewiesen. Insbesondere die Anzahl von 21 ausgestellten Rechnungen für den Zeitraum 20.8. bis 31.12.2012 widersprechen m.E. der Annahme der Außenprüfung, dass der Abgabepflichtige in diesem Zeitraum weitere 38 (19 Wochen á 2 Behandlungen) auf diesem Gebiet durchgeführt hat. Diese Zahl der Behandlungen steht m.E. im Widerspruch zur Nachfrage.
Dies bedeutet nicht, dass dem Abgabepflichtigen ab dem 20.8.2012 keine Einnahmen zuzurechnen sind. Bei der Zeugenvernehmung durch die Polizeiinspektion Weißenkirchen hat Hr. V**** C**** ausgesagt, dass der Abgabepflichtige für eine Behandlung am 19.11.2012 einen Betrag von € 300 sowie für Behandlungen im März und Mai 2013 je € 220 vereinnahmt hat. Diese Behandlungen sind in den von der Gattin A**** R**** ausgestellten Rechnungen nicht enthalten. Die Aussagen des Hrn. C**** wurden vom Landesgericht X**** bei der Urteilsfindung berücksichtigt, womit deren Glaubwürdigkeit bestätigt wird. Diese Aussage des Hrn. C**** zeigt auf, dass der Abgabepflichtigen weitere neben jenen von der Gattin abgerechneten Dienstleistungen erbracht hat, womit für den Zeitraum 20.8.2012 bis zur Inhaftierung Einnahmen in Ansatz zu bringen sind. Dass die Vorlage der von der Gattin ausgestellten Rechnungen keinen eindeutigen Nachweis der lückenlosen Einnahmenerfassung darstellt, zeigt sich überdies durch das Auffinden eines Papiercontainers mit einer größeren Menge an kleinen zerrissenen Papierblättern bei der Hausdurchsuchung am 7.8.2013.
Mit der Beschwerde wird die Schätzung der Einnahmen gem. § 184 BAO bekämpft. Es wird kritisiert, dass die Schätzung der Grundlagen nicht nachvollziehbar ist. Es lägen lt. polizeilichen Erhebungen im Monat August 2013 Einnahmen iHv € 600 von M**** U**** vor, möglicherweise € 720 von V**** C****, wobei der Zeitraum mit Sommer 2012 sehr ungenau ausgewiesen ist. In der Beschwerdebegründung wird hierzu angemerkt, dass die Familie C**** aber angeblich erst durch Empfehlung von D**** J**** nach Juni 2013 Kontakt zum Abgabepflichtigen fand. Die anderen Beträge der polizeilichen Erhebungen beziehen sich auf andere Zeiträume bzw. Tätigkeiten. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Familie C**** mit dem Abgabepflichtigen sind nicht nachvollziehbar. Die Familie C**** kam nicht erst auf Empfehlung von Hrn. J**** mit dem Abgabepflichtigen in Kontakt. Der Abgabepflichtige hat laut der Sachverhaltsdarstellung im Gerichtsurteil des Landesgerichtes X**** unstrittig zuerst Kontakt mit der Familie C**** und führte beim Vater des vorgenannten Zeugen V**** C**** in den Jahren 2012 und 2013 Behandlungen durch. Mit Hrn. J**** hatte der Abgabepflichtige nie Kontakt im Rahmen seiner Dienstleistungen als Heiler, sondern im Rahmen der Tätigkeit der Streitschlichtung und erst nachdem Hr. C**** dem Abgabepflichtigen von den Grenzstreitigkeiten erzählt hat.
Wie vorstehend erwähnt, erscheint die Annahme der Außenprüfung von 2 Behandlungen pro Woche á € 220 im Widerspruch zur Nachfrage. Als Ausgangsbasis für die durchzuführende Schätzung der Einnahmen gem. § 184 BAO werden die von der Gattin A**** R**** ausgestellten Rechnungen herangezogen. Die Rechnungen der Gattin weisen für den ab 20.8. für das Jahr 2012 verbleibenden Zeitraum eine höhere Intensität an durchgeführten Dienstleistungen aus als die für den Zeitraum Jänner bis zur Inhaftierung des Abgabepflichtigen im November 2013 ausgestellten Rechnungen. Für die Schätzung des Jahres 2011, dem ersten Jahr nach der Aufnahme dieser Tätigkeit wird der Durchschnitt der gesamten von der Gattin ausgestellten Rechnungen herangezogen, womit eine gewisse Anlaufphase nach Aufnahme der Tätigkeit abgebildet wird. Für die Schätzung der Einnahmen des Jahres 2012 bis zur Lösung des Gewerbescheines der Gattin ab 20.8.2012 werden ausschließlich die Rechnungen des Jahres 2012 herangezogen. Da wie oben ausgeführt, die von der Gattin ausgestellten Rechnungen nicht alle erfolgten Dienstleistungen abbildet, sind die derart ermittelten Jahresbeträge 2011 und 2012 sowie allgemein die Einnahmen für das Jahr 2013 um die nicht belegmäßig erfassten Einnahmen zu erhöhen.
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Einnahmen laut Rechnung 9-12/2012
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€ 4.900,00
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monatlich
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€ 1.225,00
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Einnahmen laut Rechnungen 1-11/2013
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€ 1.770,00
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monatlich
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€ 168,00
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Durchschnitt Einnahmen pro Monat aus Gesamtrechnungen Gattin
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€ 696,50
Von der Außenprüfung wurden von den im Schätzungswege ermittelten Einnahmen 50 % pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Die Tätigkeit als Heiler wurde vom Abgabepflichtigen offensichtlich überwiegend zu Hause erbracht und bestand in Redetherapien. Pauschale Betriebsausgaben von 50 % der Einnahmen erscheinen aus diesem Grund weit überhöht. Die Betriebsausgaben werden in Anwendung der Basispauschalierung mit 12 % der Einnahmen in Abzug gebracht.
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2011
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2012
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2013
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Einnahmen hochgerechnet Einnahmen Gattin
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8.358,00
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9.800,00
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Schätzung nicht erfasste Einnahmen
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1.642,00
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3.200,00
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1.500,00
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Gesamteinnahmen btto
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10.000,00
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13.000,00
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1.500,00
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Gesamteinnahmen netto
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8.333,33
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10.833,33
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1.250,00
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Abzgl. 12 % BA
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1.000,00
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1.300,00
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150,00
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Einkünfte Heiler
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7.333,33
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9.533,33
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1.100,00
Neben den Inseraten als Heiler bei gesundheitlichen Problemen hat der Abgabepflichtige ab Dezember 2010 in Inseraten seine Hilfe bei juristischen Problemen und Ungerechtigkeiten angeboten. Bei den polizeilichen Ermittlungen konnten in diesem Zusammenhang im Jahr 2013 Einnahmen von Hrn. C**** und Hrn. J**** iHv € 3.400 festgestellt werden. Mangels vorhandener Unterlagen hat die Außenprüfung diese Einkünfte ebenfalls gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und ist von einer Streitschlichtung pro Monat á € 1.000 ausgegangen und hat pauschale Betriebsausgaben von 50 % in Abzug gebracht. Für das Jahr 2011 wurden als Eröffnungsjahr nur die Hälfte an Einnahmen berücksichtigt. In der Beschwerde wird zu dieser Schätzung kritisch angemerkt, wie aus einer Einnahme des Jahres 2013 die Anzahl und die Höhe der Einnahmen aus der Streitschlichtung abgeleitet werden können.
Von der Polizei konnte nur der eine im Gerichtsurteil behandelte Fall einer Streitschlichtung erhoben werden. Unterlagen über die Einnahmen aus dieser ,angeblichen' Streitschlichtung wurden nicht vorgelegt. Die Befugnis zur Schätzung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit gem. § 184 BAO werden durch das Auffinden eines Papiercontainers mit einer größeren Menge an kleinen zerrissenen Papierblättern bei der Hausdurchsuchung am 7.8.2013 bestärkt. Bei dem von der Polizei erhobenen Fall betragen die Einnahmen beider Streitparteien aus der Streitschlichtung € 1.400. Dieser Wert wird bei der vorzunehmenden Schätzung als Grundlage herangezogen. Die von der Außenprüfung getroffene Annahme einer Streitschlichtung pro Monat erscheint zu hoch und wird auf eine Streitschlichtung pro Quartal korrigiert.
Von den Einnahmen hat die Außenprüfung 50 % pauschale Betriebsausgaben in Abzug gebracht. In Anbetracht der möglichen Betriebsausgaben, die nur in Kraftfahrzeugkosten bestehen können, erscheint dieser Prozentsatz zu hoch. Die Ausgaben werden in Anwendung der Basispauschalierung gem. § 17 Abs. 1 EStG mit 12 % der Einnahmen geschätzt.
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2011
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2012
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2013
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Bruttoeinnahmen: 1.400 pro Quartal (2011 50 %)
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2.800,00
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5.600,00
|
5.600,00
|
Nettoeinnahmen
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2.333,33
|
4.666,67
|
4.666,67
|
12 % BA
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280,00
|
560,00
|
560,00
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Einkünfte Streitschlichtung
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2.053,33
|
4.106,67
|
4.106,67
Aus den drei Tätigkeitsbereichen ergeben sich folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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2011
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2012
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2013
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Vermögensverwaltung
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110.000,00
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- 5.000,00
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Heiler
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7.333,33
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9.533,33
|
1.100,00
|
Streitschlichtung
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2.053,33
|
4.106,67
|
4.106,67
|
Einkünfte aus Gewerbe
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119.386,66
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8.640,00
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5.206,67
Die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 wurden mit der Begründung angefochten, dass die übernommenen Kundengelder keine Einnahmen bzw. Umsätze sind und somit die Umsätze aus der Tätigkeit als Heiler und Streitschlichter die Kleinunternehmergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht überschreiten. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zur Einkommensteuer verwiesen, wonach der Abgabepflichtige nie ernsthaft den Plan hatte, das ihm überlassene Geld zu investieren, sondern durch Zueignung dieser Geldbeträge sich selbst und seine Familie zu bereichern. Aufgrund dieses Sachverhaltes sind die von den Kunden überlassenen Geldbeträge beim Abgabepflichtigen als Einnahmen aus der gewerblichen Vermögensverwaltung in Ansatz zu bringen. Die Kleinunternehmergrenze wird mit diesen unecht befreiten Umsätzen überschritten, womit die Umsatzsteuer aus den Einnahmen als Heiler bzw. aus der Streitschlichtung abzuführen ist.
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2011
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2012
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Umsatz Vermögensverwaltung
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110.000,00
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55.000,00
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Umsatz Heiler
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8.333,33
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10.833,33
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Umsatz Streitschlichtung
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2.333,33
|
4.666,67
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Gesamtbetrag d. Entgelt
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120.666,66
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70.500,00
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Unecht befreite Umsätze
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110.000,00
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55.000,00
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20 %ige Umsätze
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10.666,66
|
15.500,00
Mit der Beschwerde wird die Berücksichtigung von Vorsteuern im Zusammenhang mit den Inseraten begehrt. Die Schaltung derartiger Inserate ist unstrittig und es ist auch von der Ausstellung entsprechender Rechnungen durch die Zeitungen auszugehen. Angaben über die Höhe der Inseratenkosten liegen nicht vor. Die Vorsteuern aus diesen Kosten werden gem. § 184 BAO pro Jahr mit € 200,00 geschätzt.
Am 22.4.2015 wurde ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (L1) für 2013 eingereicht, mit dem Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese wurden antragsgemäß berücksichtigt."
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem er ausführte:
"T**** und S**** ist eine Leihgeldangelegenheit und keine Einnahme, sondern wurde wieder zurückbezahlt.
Wertsachen und Bargeldbeträge: Die sichergestellten Wertsachen von meiner Familie sind eindeutig nachvollziehbar. Sie wurden behördlich überprüft und für richtig erklärt. Das Familieneigentum ist ein jahrelanges erspartes Eigentum von Bausparen und div. Sparbüchern, die jahrzehntelang von den Gehaltskonten abgebucht wurden. Auch die Bargeldbeträge sind nachvollziehbar, hier konnte ein schriftlicher Nachweis vorgelegt werden. Meine Familie bewahrte diese Sachen in ihrem Tresor und Schließfach auf. Ich wusste auch nicht was drinnen war, weil ich keinen Zugang und keinen Tresorschlüssel hatte. Es gibt zwei Tresore im Haus, davon gehört einer mir und der andere meiner Familie.
Papiercontainer: Ich habe kein Papier zerrissen und entsorgt. Diesen Container benützt nur meine Familie.
Einkünfte Heiler und Streitschlichter: Ich kann keine Tätigkeit ausüben, weil ich schwer krank bin. Das von Ihnen erstellte Klientelmodell ist super, aber leider kann ich davon nur träumen. Ich habe einen sehr großen Schaden durch das unnötige Einschreiten erlitten, sodass ich mich nicht mehr erholen werde. Ich habe keine strafbare Handlung gemacht und mich in keiner Weise bereichert. Ich schulde niemandem Geld, außer die Sachen von meiner Familie, die man ihnen bei der Hausdurchsuchung 2013 unrechtsmäßig entwendet hat.
Die Zinsen und die Ausgaben haben Sie nicht berücksichtigt, ich bitte um Berichtigung.
+ 100.000,00 Leihgeldsumme von T****
- 130.471,00 Leihgeldrückzahlung mit inkl. Zinsen an Dr. Ch**** in Sache T****
- 10.000,00 Zinsen an T**** und S****
- 40.000,00 Verlust, zusätzliche Ausgaben für Steuerberater, Rechtsanwälte, Bankzinsen usw.
[...]
Sollte die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, beantrage ich bereits jetzt eine mündliche Verhandlung gemäß §274 BAO vor dem Senat."
Mit Telefax vom 7.2.2024 zog die Verlassenschaftskuratorin die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über die Beschwerde durch einen Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere das Urteil des LG X**** vom **.**.2014, **Hv**/14*, die Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze des Beschwerdeführers, sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des LG X**** vom **.**.2014, **Hv**/14* sowie auf die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren. Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (Ritz/Koran, BAO7, § 116 Tz 14 mwN).
Das Bundesfinanzgericht ist daher bei seiner Sachverhaltsfeststellung betreffend die Streitpunkte gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen an die Feststellungen im (verurteilenden) Strafurteil gebunden.
Rechtlich folgt daraus:
Bei den Streitpunkten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen handelte es sich entsprechend den Ausführungen im Strafurteil um Betrug.
Einkommensteuer:
Auch verbotene oder unsittliche Betätigungen können einen Gewerbebetrieb begründen. So liegt grundsätzlich auch bei Prostitution, Zuhälterei, Bordellbetrieben, Rauschgifthandel, laufendem Verkauf gestohlener Gegenstände, Schwarzhandel, Hehlerei, verbotenem Devisenhandel und Verwertungshandlungen von Schmuggeltätigkeit ein Gewerbebetrieb vor.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebes ist ua die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sie bedeutet grundsätzlich die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben. Der Steuerpflichtige muss eine im wirtschaftlichen Leben begehrte und als solche geltende Leistung der Allgemeinheit anbieten. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist dabei schon anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich bereit ist, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf nach seinen Sachgütern oder Leistungen hat, selbst wenn es - wie zB bei einem Schwarzhändler oder Dieb - nicht öffentlich geschehen kann oder am Rande des Güter- und Leistungsaustausches angesiedelt ist (Prostitution, Zuhälterei mit Kundenvermittlung). Auch Wucherer, Wahrsager, Rauschgifthändler uä beteiligen sich am wirtschaftlichen Verkehr, nicht jedoch Betrüger oder Erpresser; die erste Gruppe nimmt am Leistungsaustausch bzw an der Bedarfsdeckung teil, die zweite Gruppe hingegen mangels "Begehrt-Sein" der Leistung im wirtschaftlichen Leben nicht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 23 Tz 1.3, Tz 6 mwN; in diesem Sinne auch zB EStR 2000 Rz 5415 f; Toifl in Doralt/Kichchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 2 Tz 26 mwN).
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Heiler war nicht Gegenstand des Strafurteiles und besteht insoweit daher keine Bindung.
Bei der Tätigkeit als Heiler (mag diese auch am Rande des Güter- und Leistungsaustausches angesiedelt sein) handelt es sich - vergleichbar einer Tätigkeit als Wahrsager - um eine Tätigkeit, mit der der Steuerpflichtige am Leistungsaustausch bzw an der Bedarfsdeckung teilnimmt; es liegt daher eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und daher eine gewerbliche Tätigkeit vor, die der Einkommensteuer unterliegt.
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers betreffend gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen wurden im Strafurteil jeweils als Betrug gewertet. Sie unterliegen daher nach dem oben Gesagten nicht der Einkommensteuer, da es sich um im wirtschaftlichen Leben nicht begehrte Tätigkeiten handelt und somit insoweit keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist.
Die Tätigkeiten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen sind auch nicht im Rahmen eines einheitlichen Betriebes als Ausfluss der Tätigkeit als Heiler anzusehen.
Denn mehrere Betriebe innerhalb einer Einkunftsart sind gemäß dem in Österreich herrschenden engen Betriebsbegriff voneinander abzugrenzen. Der Betrieb kann aus einer oder mehreren Betriebsstätten bestehen die dann unter einheitlicher Leitung stehen, also in die organisatorische Einheit des Betriebes eingegliedert sein müssen. Auch trotz getrennter Buchführung kann ein einheitlicher Betrieb vorliegen. Ob zwei Tätigkeiten eine Steuerpflichtigen in einem oder in zwei Betrieben ausgeübt werden, hängt von der Art der Organisation, vor allem aber von der Verkehrsauffassung ab. Es entscheidet das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben. Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind: Ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung, einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Funktion den anderen Betrieb zu ergänzen, Hauptinhalt oder überwiegender Inhalt der Tätigkeit eines Betriebes wäre. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind einander zu ergänzen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 4 Tz 4 f mwN).
Die Tätigkeiten der gewerblichen Vermögensveranlagung, der Streitschlichtung und der Heilbehandlung sind weder über- oder untergeordnet noch übt eine davon für eine andere eine Hilfsfunktion aus. Auch die übrigen genannten Kriterien liegen nicht vor. Die Tätigkeiten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen sind gegenüber der Tätigkeit als Heiler nicht gleichartig und nicht geeignet, einander zu ergänzen. Es ist somit davon auszugehen, dass nach der Verkehrsauffassung die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten keinen einheitlichen Betrieb bildeten.
Die Beschwerde erweist sich somit betreffend die Tätigkeiten gewerbliche Vermögensveranlagung und Streitschlichtungen als berechtigt.
Es verbleiben somit die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler. Insoweit ist die Höhe der Einkünfte gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Die Schätzungsberechtigung liegt aufgrund der vom Prüfer festgestellten Aufzeichnungsmängel und der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen zerrissenen Papierblätter zweifelsfrei vor.
Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist Folgendes zu sagen:
Der Prüfer hat die Einnahmen aus Heilbehandlungen wie folgt geschätzt:
2011: € 11.400,
2012: € 22.800 und
2013: € 19.800,
wobei jeweils im Jahr 2011 eine Behandlung pro Woche á € 220 und in den Jahren 2012 und 2012 zwei Behandlungen á € 220 angenommen wurden (2013 nur bis 19.11.2013, danach war der Beschwerdeführer in Haft).
Betriebsausgaben wurden vom Prüfer mit 50% angesetzt, da an die Ehefrau weitergegebene Einnahmen bei dieser einnahmenseitig aufgezeichnet wurden und daher als Gegenleistung für die durchgeführte Telefonseelsorge angesehen wurden.
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104424/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104424.2017
- Stammnummer
- 143727
- Gültig
- 15.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF