Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104424/2017
Einnahmen aus einem Betrug unterliegen nicht der Einkommensteuer und (hier) auch nicht der Umsatzsteuer (ua Anlegerbetrug)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104424/2017vom 15.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt die Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler abweichend davon ausgehend von den von der Ehefrau erklärten Einnahmen geschätzt. Das Finanzamt ist in der Beschwerdevorentscheidung von folgenden Einnahmen ausgegangen:
2011: € 10.000,
2012: € 13.000 und
2013: € 1.500.
Von diesen Bruttoeinnahmen ermittelte das Finanzamt den Nettobetrag und zog von diesem 12 % pauschale Betriebsausgaben ab.
Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler sind allerdings gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht umsatzsteuerfrei (siehe sogleich). Daher sind einkommensteuerlich die Bruttoeinnahmen als Einnahmen zu erfassen, die Betriebsausgaben (12%) sind von diesem Bruttobetrag abzuziehen.
Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler werden daher wie folgt geschätzt:
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2011
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2012
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2013
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Gesamteinnahmen brutto
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10.000,00
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13.000,00
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1.500,00
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abzüglich 12% Betriebsausgaben
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-1.200,00
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-1.560,00
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-180,00
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Einkünfte Heiler
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8.800,00
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11.440,00
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1.320,00
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minus 13% Gewinnfreibetrag
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-1.144,00
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-1.487,20
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-171,60
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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7.656,00
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9.952,80
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1.148,40
Umsatzsteuer:
Grundsätzlich kann jedes wirtschaftlich relevante Verhalten, sei es ein positives Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen, eine Leistung darstellen, egal ob legal oder illegal. Nach Auffassung des EuGH liegt allerdings in den Fällen, bei denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, kein steuerbarer Umsatz vor. Geldzahlungen selbst haben keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt und können nicht Gegenstand einer Leistung sein, sondern sind lediglich monetäre Begleichung des Leistungsentgelts. Es muss grundsätzlich auch ein Leistungswille gegeben sein (dieser fehlt zB beim Diebstahl) (Berger/Wakounig in Berger/Menheere/Tschiderer/Wakounig (Hrsg), Praxiskommentar zum UStG (2019) § 1 Rz 7 ff mwN).
Beim Diebstahl ist der Leistungsbegriff mangels eines Leistungswillens des Geschädigten nicht erfüllt. Mit einem gegen den Willen des Geschädigten erfolgten Verbrauch einer Sache liegt kein Leistungsaustausch vor, auch dann nicht, wenn der Dieb dafür Schadenersatz leistet (Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3 (2021), § 1 Rz 127 mwN]. Gleiches muss für eine Schädigung durch Betrug wie in dem im Beschwerdefall vorliegenden Fall des Anlagebetruges gelten.
Die vom Beschwerdeführer geschädigten Anleger wollten dem Beschwerdeführer nicht € 50.000 bzw € 100.000 im Rahmen eines Leistungsaustausches zuwenden. Vielmehr sollte seine Leistung die Veranlagung der genannten Beträge bilden und sollte nach Vorbringen des Beschwerdeführers diese Leistung unentgeltlich erfolgen.
Eine umsatzsteuerbare Leistung liegt somit bei der im Rahmen der gewerblichen Vermögensveranlagung entfalteten betrügerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vor.
Die verbleibenden Entgelte laut Beschwerdevorentscheidung aus den Tätigkeiten Streitschlichtungen und Heiler übersteigen jährlich in Summe jeweils nicht die Grenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG von [im Streitzeitraum] € 30.000 und sind damit unecht steuerfrei. Ob insoweit steuerbare Umsätze vorliegen kann somit dahinstehen, da sich im Beschwerdefall keine Umsatzsteuer und keine Vorsteuer ergibt.
Die Umsatzsteuerzahllast bzw -gutschrift ist daher jeweils mit € 0,00 festzusetzen. Die Beschwerde erweist sich somit betreffend Umsatzsteuer insgesamt als berechtigt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, die angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 279 BAO abzuändern.
Beilage: 5 Berechnungsblätter
Wien, am 15. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104424/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104424.2017
- Stammnummer
- 143727
- Gültig
- 15.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF