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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104424/2017

Einnahmen aus einem Betrug unterliegen nicht der Einkommensteuer und (hier) auch nicht der Umsatzsteuer (ua Anlegerbetrug)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104424/2017vom 15.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt die Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler abweichend davon ausgehend von den von der Ehefrau erklärten Einnahmen geschätzt. Das Finanzamt ist in der Beschwerdevorentscheidung von folgenden Einnahmen ausgegangen: 2011: € 10.000, 2012: € 13.000 und 2013: € 1.500. Von diesen Bruttoeinnahmen ermittelte das Finanzamt den Nettobetrag und zog von diesem 12 % pauschale Betriebsausgaben ab. Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Heiler sind allerdings gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG unecht umsatzsteuerfrei (siehe sogleich). Daher sind einkommensteuerlich die Bruttoeinnahmen als Einnahmen zu erfassen, die Betriebsausgaben (12%) sind von diesem Bruttobetrag abzuziehen. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Heiler werden daher wie folgt geschätzt: | | 2011 | 2012 | 2013 | Gesamteinnahmen brutto | 10.000,00 | 13.000,00 | 1.500,00 | abzüglich 12% Betriebsausgaben | -1.200,00 | -1.560,00 | -180,00 | Einkünfte Heiler | 8.800,00 | 11.440,00 | 1.320,00 | minus 13% Gewinnfreibetrag | -1.144,00 | -1.487,20 | -171,60 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 7.656,00 | 9.952,80 | 1.148,40 Umsatzsteuer: Grundsätzlich kann jedes wirtschaftlich relevante Verhalten, sei es ein positives Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen, eine Leistung darstellen, egal ob legal oder illegal. Nach Auffassung des EuGH liegt allerdings in den Fällen, bei denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, kein steuerbarer Umsatz vor. Geldzahlungen selbst haben keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt und können nicht Gegenstand einer Leistung sein, sondern sind lediglich monetäre Begleichung des Leistungsentgelts. Es muss grundsätzlich auch ein Leistungswille gegeben sein (dieser fehlt zB beim Diebstahl) (Berger/Wakounig in Berger/Menheere/Tschiderer/Wakounig (Hrsg), Praxiskommentar zum UStG (2019) § 1 Rz 7 ff mwN). Beim Diebstahl ist der Leistungsbegriff mangels eines Leistungswillens des Geschädigten nicht erfüllt. Mit einem gegen den Willen des Geschädigten erfolgten Verbrauch einer Sache liegt kein Leistungsaustausch vor, auch dann nicht, wenn der Dieb dafür Schadenersatz leistet (Windsteig in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG3 (2021), § 1 Rz 127 mwN]. Gleiches muss für eine Schädigung durch Betrug wie in dem im Beschwerdefall vorliegenden Fall des Anlagebetruges gelten. Die vom Beschwerdeführer geschädigten Anleger wollten dem Beschwerdeführer nicht € 50.000 bzw € 100.000 im Rahmen eines Leistungsaustausches zuwenden. Vielmehr sollte seine Leistung die Veranlagung der genannten Beträge bilden und sollte nach Vorbringen des Beschwerdeführers diese Leistung unentgeltlich erfolgen. Eine umsatzsteuerbare Leistung liegt somit bei der im Rahmen der gewerblichen Vermögensveranlagung entfalteten betrügerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vor. Die verbleibenden Entgelte laut Beschwerdevorentscheidung aus den Tätigkeiten Streitschlichtungen und Heiler übersteigen jährlich in Summe jeweils nicht die Grenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG von [im Streitzeitraum] € 30.000 und sind damit unecht steuerfrei. Ob insoweit steuerbare Umsätze vorliegen kann somit dahinstehen, da sich im Beschwerdefall keine Umsatzsteuer und keine Vorsteuer ergibt. Die Umsatzsteuerzahllast bzw -gutschrift ist daher jeweils mit € 0,00 festzusetzen. Die Beschwerde erweist sich somit betreffend Umsatzsteuer insgesamt als berechtigt. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt, die angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 279 BAO abzuändern. Beilage: 5 Berechnungsblätter Wien, am 15. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104424/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104424.2017
Stammnummer
143727
Gültig
15.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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