Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0104-L/02
In der Berufung wird der Vorsatz betr. Abgabenhinterziehung bestritten und ein bedingter Strafausspruch begehrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0104-L/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen RS, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, wegen
Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 2
lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis vom 27. August 2002 des Finanzamtes Linz, vertreten durch
AR Claudia Enzenhofer,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
27. August 2002, SN xxxxx, hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw nach der am 27. August 2003
in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
für schuldig erkannt, vorsätzlich im Amtsbereich der Finanzämter
Schärding und Linz a) durch verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis
März, Mai und August bis Dezember 2000 iHv. 169.147,00 ATS bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben;
b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Lohnsteuer für
Jänner, März, Mai und Juni 2000 iHv. 21.953,00 ATS sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die angeführten Zeiträume iHv.
9.691,00 ATS nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet (abgeführt) zu haben und c) ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass für die
Jahre 1999 und 2000 keine Steuererklärungen abgegeben wurden, und
dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG, zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu c) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
5.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
25 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
31. Oktober 2002, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde
:
Der
Abgabenbehörde sei die schlechte finanzielle Situation des Bw, die sowohl
eine zeitgerechte Abgabenentrichtung als auch die Abgabe von
Steuererklärungen mangels Bezahlbarkeit des Steuerberaters verhindert
hätte, hinlänglich bekannt gewesen. Da weder das Wissen des
Abgabepflichtigen um die die abgabenrechtlichen Verpflichtungen und deren
Unterlassung, noch die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von
abgabenrechtlichen Verpflichtungen für sich allein ausreiche, den im Fall
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderlichen dolus directus
nachzuweisen, fehle es an der entsprechenden subjektiven Tatseite. Da der
Beschuldigte vielmehr zur Abgabenentrichtung einfach nicht in der Lage war,
liege allenfalls eine fahrlässige Abgabenverkürzung bzw. eine
Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
vor. Selbst wenn man aber von dem von der Erstbehörde festgestellten
Sachverhalt ausgehe, erweise sich die ob der schlechten finanziellen Situation
des Beschuldigten zwangsläufig den Existenzverlust nach sich ziehende
Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Im Übrigen hätte angesichts
der Unbescholtenheit des Beschuldigten die bei verfassungskonformer
Interpretation des § 26 FinStrG auch für das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende bedingte
Strafnachsicht zur Anwendung gelangen müssen. Es werde daher beantragt, das
angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe im Sinne
einer Ordnungswidrigkeit neu bemessen bzw. auf ein tat- und schuldangemessenes
Ausmaß herabgesetzt werde, in eventu der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufgehoben und die die Sache zur Neubemessung der Strafe an die Erstbehörde
zurückverwiesen werde, in jedem Fall aber die über den Beschuldigten
neu zu bemessende Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt
nachgesehen werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Unbestrittenermaßen ist wie bereits im Erstverfahren
an Hand des von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe ermittelten
Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bw, der neben seiner
unselbstständigen Tätigkeit (seit 1999) als selbstständiger
Montageschlosser unter den StNrn. 123 bzw. 456 bei den Finanzämtern
Schärding (bis 25. Juli 2000) bzw. Linz (§ 55 BAO)
steuerlich erfasst war (vgl. Angaben im Fragebogen Verf. 24 vom
11. März 1999: Beginn der Tätigkeit: 11. März bzw.
11. Oktober 1999; voraussichtlicher Gewinn: 200.000,00 ATS,
voraussichtlicher Jahresumsatz: 400.000,00 ATS, kein Antrag
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994), wobei jedoch laut
Veranlagungsakt zu StNr. 123 im Jahr 1999 tatsächlich (noch) keinerlei
(gewerbliche) Tätigkeit ausgeübt wurde, weder für das
Kalenderjahr 1999 (vgl. §§ 133f BAO) noch 2000 entsprechende
Abgabenerklärungen (Einkommen- und Umsatzsteuer) beim Finanzamt eingereicht
hat. Am 13. Juni 2000 wurden Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2000 mit 18.956,00 ATS
(Jänner 2000), 20.543,00 ATS (Februar 2000), 17.683,00 ATS
(März 2000) und 9.656,00 ATS (April 2000) und im August 2000 die im
Wege der Selbstbemessung zu entrichtenden Vorauszahlungen an Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Zeiträume Jänner, März, Mai und Juni
2000 der Abgabenbehörde bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Die jeweils
Vorauszahlungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 ausweisenden
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) für Mai bis Juli 2000 wurden namens der
steuerlichen Vertretung des Bw am 11. August 2000 (Mai und Juni 2000) bzw.
am 18. September 2000 (Juli 2000) beim Finanzamt Linz eingereicht, wobei
gleichzeitig in den UVAs für Mai und Juni 2000 die oa. Lohnabgaben für
die Zeiträume Juni und Juli 2000 angegeben wurden. Eine Entrichtung der
entsprechenden UVZ erfolgte nicht. Für August bis Dezember 2000
schließlich wurden weder UVAs eingereicht noch UVZ geleistet und erfolgte
am 21. März 2001 eine abgabenbehördliche Festsetzung
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994.
Der Bw weist laut Finanzstrafkartei keine
finanzstrafrechtlichen Vorstrafen auf. Am 28. September 2000 wurde ein beim
Landesgericht Linz unter der Az. 789 eröffnetes Konkursverfahren mangels
Kostendeckung eingestellt. Ein am 11. März 2003 unter dem
Az. 1011 beim Bezirksgericht Linz eröffnetes
Schuldenregulierungsverfahren wurde nach Annahme eines Zahlungsplanes (Quote
19,18 % zahlbar in 7 Jahresraten, beginnend mit 15. März 2004)
mit Beschluss vom 18. April 2003 aufgehoben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Dass das unter Verletzung der Verpflichtungen des
§ 21 UStG 1994 eine USt-Verkürzung iHv. insgesamt
169.147,00 ATS (UVZ Jänner bis März, Mai sowie August bis
Dezember 2000) bewirkende Verhalten des Bw dem objektiven Tatbild entspricht,
bedarf angesichts der Klarheit des sich schon aus der Aktenlage
diesbezüglich ergebenden Erhebungsstandes sowie der inhaltlichen
Außerstreitstellung im gegenständlichen Berufungsverfahren, in dem
lediglich die subjektive Tatseite der von der Erstbehörde angelasteten
Abgabenhinterziehung bekämpft wird, keiner weiteren Erörterung und
wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Ersterkenntnisses vom
27. August 2002 verwiesen.
Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33
Abs. 2 lit. a leg.cit., auf dessen Vorliegen in aller Regel aus den
objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des
Täters geschlossen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 12. März 1991,
Zl. 90/14/0137), erfordert zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die
Pflichtverletzung des § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus
directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei
letzteres weder mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1
1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis", vgl. OGH vom
19. Februar 1976, Zl. 13 Os 180/75) gleichzusetzen ist, noch
auch das lediglich dem Grunde nach vorhandene Täterwissen den exakten
Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. VwGH vom 26. März 1980,
Zl. 2704/77). Auch wenn der Täter möglicherweise ein anderes,
strafrechtlich unbedenkliches Ziel anstrebt, aber weiß, dass mit der Art,
wie er es zu erreichen sucht, (auch) der strafbedrohte Erfolg verbunden ist,
handelt er dennoch mit direktem Vorsatz. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der
Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (VwGH vom 29. Jänner
2000, Zl. 99/12/0046).
Wenn sich der Bw, der als Abgabepflichtiger nach der
Aktenlage durchaus auch UVAs zeitgerecht abgegeben bzw. UVZ (ebenso wie
Vorauszahlungen an Lohnabgaben) fristgerecht entrichtet hat (April, Juni und
Juli 2000), sowohl im Einspruch vom 17. Juli 2002 als auch in der
gegenständlichen Berufung damit rechtfertigt, dass ihm zwar die
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe bzw. zur (fristgerechten) Entrichtung
der Selbstbemessungsabgaben, nicht zuletzt auch durch die entsprechenden
Erinnerungen der Abgabenbehörde, hinlänglich bekannt war, er aber auf
Grund seiner finanziellen bzw. wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage
gewesen sei, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, so gibt er
gerade damit zu erkennen, dass seine objektive Handlungsweise auch von dem
erforderlichen Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
getragen war, da er sowohl im Hinblick auf die begangene Verletzung der
Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe von UVAs nach § 21 UStG 1994
als auch auf den eingetretenen Taterfolg der USt-Verkürzung zwar nicht
absichtlich aber doch wissentlich und somit in objektiver und subjektiver
Hinsicht tatbestandsmäßig bzw. schuldhaft gehandelt hat.
Eine Ergänzungsbedürftigkeit im Hinblick auf die
der Abgabenbehörde bekannt gegebene Zahlungsunfähigkeit des Bw vermag
die erkennende Behörde mangels Auswirkungen auf das Verfahren nicht zu
erkennen.
Ausgehend von dem im angefochtenen Ersterkenntnis sich aus
den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21
Abs. 2 FinStrG abzuleitendenden Strafrahmen für die somit von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe zu Recht angelasteten Finanzvergehen
der §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1 lit. a und
51 Abs. 1 lit. a FinStrG von bis zu 354.116,00 ATS bzw.
25.734,61 €, dem festgestellten Unrechts- bzw. Schuldgehalt, den
Milderungsgründen des § 34 Abs. 1 Z 2
(Unbescholtenheit) und Z 10 StGB (finanzielle Notlage zum Tatzeitpunkt)
sowie den ebenfalls gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG
heranzuziehenden straferschwerenden Umständen des längeren
Tatzeitraumes und des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (§ 33
Z 1 StGB, vgl. dazu VwGH vom 15. Mai 1979, Zl. 113/78) sowie den (nur
für die Geldstrafe maßgeblichen) erhobenen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw, erscheint eine im Übrigen schon
aus generalpräventiven Gründen auch bei eingeschränkter
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszusprechende Geldstrafe (vgl. VwGH
vom 6. Dezember 1965, Zl. 926/65) im Ausmaß von weniger als
einem Fünftel des möglichen Strafrahmens den nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu berücksichtigenden Umständen des Anlassfalles
hinreichend gerecht zu werden. Gleiches gilt auch für die im Ersterkenntnis
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG, bei der neben
spezial- und generalpräventiven Überlegungen und den Umständen
des Einzelfalles iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG insbesondere auf das
festgestellte, durchgehend als wissentlicher Vorsatz zu qualifizierende
Schuldverhalten Bedacht zu nehmen war.
Was die in der Berufung im Hinblick auf eine
verfassungskonforme Interpretation des § 26 Abs. 1 FinStrG nach
Ansicht des Einschreiters über den Wortlaut der Bestimmung auch für
den Anlassfall anzuwendende bedingte Strafnachsicht angeht, so ist darauf zu
verweisen, dass nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte (VfGH vom
5. März 1984, B 86/80 bzw. VwGH vom 14. September 1992, Zl.
91/15/0148) darin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der bedingten
Strafnachsicht nur dort vorgesehen hat, wo zufolge des Gewichtes der Straftat
die gerichtliche Zuständigkeit eingreift und mit der Verurteilung ein
schwerer Tadel und einschneidende Folgen verbunden sind, eine unsachliche
Differenzierung nicht erblickt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 26 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-L/02
- Stammnummer
- 8450
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF