…Da die Bw. eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, hätte die Bescheidzustellung an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, der auf diesen Zustellmangel in einem Ergänzungsschreiben zur Berufung hinwies, durchgeführt werden sollen. Diese Bescheide entfalteten somit keine Wirksamkeit, da sie nicht an den von der Bw. nominierten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt…
…demnach keine Wirksamkeit entfalten. Da auch nach den italienischen Zustellvorschriften eine gleichwertige Regelung nach den österreichischen Zustellvorschriften gegeben ist, liegt sohin ein nicht rechtstaatlicher Zustellvorgang vor, sodass in wesentliche Grundrechte der Abführung eines fairen Verfahrens für die Antragsteller eingegriffen wird. Nach den Vorschriften des italienischen…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…191 Abs. 1 lit c BAO genannten Adressaten nicht ergangen, und entfaltet damit auch dem Geschäftsherrn gegenüber ungeachtet der Anführung der firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Da somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher Bescheid vorliegt, erweist sich die gegenständlich erhobene Berufung mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig. Es liegt…
…und vom 5. Februar 2001 deshalb keine Wirksamkeit zu entfalten, weil in deren Adrema der Verstorbene angeführt wird und weil - insbesondere - der betreffende Einkünfteanteil an die Verlassenschaft zugeteilt wurde. Hinsichtlich des Feststellungsverfahrens für 1999 liegt kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 303 Abs…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…nicht saniert (keine "Heilung durch Einlassung"). Im Bereich des Abgabenrechtes gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei erst "nachträglich" (oder wie hier die Bf. gar nicht) auf einen Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit des Bescheides ist als Prozessvoraussetzung…
…den Jahren 2012-2014 Gewinne erzielt hat, konnte auch kein Verlustvortrag berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt: Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer…
…zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden kann. Die Anführung "und Miteigentümer" im Adressfeld des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt. Da der Bescheid somit nur gegenüber Herrn ***Bf.*** wirksam geworden ist, war über die Beschwerde auch nur ihm…
…angeführten Bescheide keine Wirkung zu entfalten, weil sie keinen Hinweis auf § 101 Abs. 4 BAO enthielten. Eine Zustellvollmacht der B- Aktiengesellschaft (FN yyyyy) für die anderen ehemaligen Gesellschafter der A- AG Nf OHG (FN xxxxx) liegt im Akt nicht auf, auch dem Schreiben des C…
…Bescheide waren somit sämtlich unwirksam. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des…
…Adr | 54.138,56 € | 2005 06.11.2006 | FO. u Mitbes Adr. | 35.502,3 €6 In diesen als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes, die keinen Hinweis iSd § 101 Abs. 3 BAO enthielten, wurden jeweils erklärungsgemäß trotz Anwendung…
…der Heilung des Zustellmangels durch das tatsächliche Zukommen des Bescheides an ihn, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bw. nicht zum Vertreterkreis des § 80 Abs. 3 BAO gehört, an den nach Auflösung der Gesellschaft zugestellt hätte werden müssen. Darüber hinaus wäre auch zutreffendenfalls keine Heilung…
…Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit des Bescheides ist als Prozessvoraussetzung vom Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstatten, besteht doch im Verfahren vor der Abgabenbehörde und im Verfahren vor dem Bundefinanzgericht keine Bindung an Beschwerdepunkte. Zu den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes, auf…
…im formellen Sinn, jedoch nach der gesetzliche Intention des § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 inhaltlich nahezu gleichwertig nachgekommen ist. Wenn somit im Beschwerdefall die Anordnung zur Erklärungsabgabe noch vor der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch die erfolgte Selbstberechnung nahezu gleichwertig „befolgt“ wurde, dann sprechen Aspekte…
…Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigungen der Abgabenbehörden an zwei Personen allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl. VwGH 24. Mai 1996, 94/17/0320). Eine Heilung eines Zustellmangels aus dem Grunde des …
…Die Berufung ist zu begründen". Dieser Bescheid wurde aufgrund der Aktenlage der "Fa S.A.undK. " zugestellt. Weiters ist nicht ersichtlich, an welche Person der Bescheid zugestellt wurde. Es liegt nur eine Zweitschrift im Akt. Der Bescheid enthält weiters keinen Hinweis gemäß der Bestimmung des …
…2002 betreffend den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002 wurde eine Berufung nicht eingebracht.) Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 2000…