Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0729-W/02
Zurückweisung der Berufung einer "atypisch" stillen Gesellschaft gegen einen Nichtfeststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-W/02vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Adressat eines "Nichtfeststellungsbescheides" derart bezeichnet, dass die Erledigung an die Geschäftsherrin (hier eine GmbH) mit dem Zusatz "u Stille" gerichtet ist, so ist die Erledigung nicht an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191 Abs. 1 lit. c BAO gerichtet und damit der bezeichneten Personenmehrheit gegenüber auch nicht ergangen, weil es den Adressaten nicht gab.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. GmbH und Stille, nnnn Wien,
X.gasse 48, vertreten durch Dr. R. , pppp Wien, EFGgasse, des Ing.F., des
Dr.S., des H.R., des Dr.H., des Dr.B., des Dr.G., des Ing.J., des Mag.D., des
Ing.G., des DI.G., des Dr.F., des Dr.N., der Dr.O., des Dr.E., des Dr.J., des
Dr.I., des H.H., des G.H., des C.J., des Mag.W., des J.K., des Ing.H., der G.K.,
des DI.J., des Dr.W., des G.L., des Dr.H.L., des Dr.K., des W.D., des Dr.Z., des
Dr.D., des R.M., des DI.N., des F.P., des Dr.L., des Dr.M., des S.R., des DI.E.,
des E.S., des J.S., des Dr.C., des E.M., des W.S., des Dr.A., der S.-GmbH, des
Dr.Q., des Dr.Y., des Dr.U., des Dkfm.K., des Dr.R., des Dr.X., des Dr.D.I., des
K.Z., des Dr.A.B., und der A. GmbH, gegen die Erledigung des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Nichtfeststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 1991 bis 1995
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs 3 lit b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung wurde die A. GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Februar 1989
gegründet. Im Jahr 1991 wurden mit 53 natürlichen Personen sowie einer
juristischen Person Gesellschaftsverträge über die Errichtung atypisch
stiller Gesellschaften abgeschlossen. Die Unterfertigung der Zeichnungsscheine
erfolgte in drei Tranchen am 23.8.1991, 8.11.1991 und 23.12.1991. Das Volumen
betrug 26,5 Mio S.
Nach der Aktenlage erließ das Finanzamt für den
8., 16. und 17. Bezirk in Wien im Gefolge der genannten abgabenbehördlichen
Prüfung mit Datum vom 8.1.1999 eine Erledigung, welche wie Folgt
lautet:
"A. GmbH
u Stille
X.g.
48
nnnn Wien
z.H. XYZ. WTH
ABCgasse
mmmm Wien
Bescheid
Gem. § 190(1) BAO wird festgestellt, dass in
den Jahren 1991, 1992, 1993 1994 und 1995 eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb unterbleibt.
Begründung
Die Nichtfeststellung erfolgte aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Zu St.Nr. xxx/xxxx des Finanzamtes für
Körperschaften sind daher ab 1991 keine Einkünfte gem. § 188 BAO
festzustellen. Auf den Bp-Bericht zu St.Nr. xxx/xxxx, der als Begründung
einen Teil des gegenständlichen Bescheides darstellt, wird verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates
nach Zustellung bei dem oben bezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung
schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Die Berufung ist zu
begründen. Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides gem. § 254 BAO nicht gehemmt, insbesondere die
Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten. Zur
Einbringung der Berufung gegen einen Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften ist die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft), an die der Bescheid ergangen ist, sowie jeder Befugt,
gegen den dieser Bescheid wirkt (§ 191 Abs. 3 lit. b
BAO)."
Diese Erledigung wurde dem darin genannten steuerlichen
Vertreter laut Rückschein am 13.1.1999 zugestellt. In der über die
abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommenen Niederschrift bzw im
Prüfungsbericht verneinte die Prüferin das Vorliegen einer
Mitunternehmerschaft im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund der
vertraglichen Gestaltung liege kein ausreichendes Unternehmerrisiko vor. Nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse liege keine atypisch stille Gesellschaft
vor, vielmehr handle es sich bei den Anlegern um echte stille Gesellschafter.
Mit Datum vom 9.2.1998 (gemeint offenbar: 1999) erhob der
steuerliche Vertreter gegen diese Erledigung Berufung. Zur Begründung
brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des
Finanzamtes bzw der Prüferin liege im gegenständlichen Fall aus
näher genannten Gründen sehr wohl eine Mitunternehmerschaft vor.
Mit Schreiben vom 21.6.1999 ersuchte der steuerliche
Vertreter, sämtliche Schriftstücke nicht mehr an Ihn, sondern an
direkt an seine Mandantschaft zu senden.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 wurde Dr. R. gemäß
§ 81 Abs 2 BAO zum Vertreter der A. GmbH u Stille bestellt. Von dieser
Bestellung wurden die 54 stillen Gesellschafter sowie die A. GmbH
verständigt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Dr. R. war
einerseits seit 14.10.1997 Geschäftsführer der A. GmbH und
andererseits als stiller Gesellschafter beteiligt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zustellung:
Gemäß
§ 190 Abs 1 BAO sind die für
Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 BAO geltenden
Vorschriften sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen
ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben
haben.
§ 101 Abs 3 BAO bestimmt:
Schriftliche Ausfertigungen,
die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 Abs 1 lit a und c), sind einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Das Finanzamt hat in der angefochtenen Erledigung
ausgesprochen, dass gemäß
§ 190 BAO eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb unterbleibt.
Einheitliche Feststellungsbescheide
wirken (außer gemäß
§ 97 Abs 1 gegen die Personenvereinigung als solche): (...) bei
einheitlicher Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) gegen
alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Wirksam
werden solche Bescheide den Genannten gegenüber allerdings nur dann, wenn
sie ihnen auch zugestellt werden (oder nach § 101 Abs 3 BAO als zugestellt
gelten) (vgl Ritz,
Bundesabgabenordnung2, § 191 Rz
3 f).
Zu ihrer Wirksamkeit bedurfte die angefochtene Erledigung
daher einer Zustellung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinsame
Einkünfte zufließen bzw im vorliegenden Fall nach Ansicht des
Finanzamtes eben nicht zufließen. Dabei konnte sich das Finanzamt der
Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO bedienen, es musste dies jedoch nicht.
§ 101 Abs 3 BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der
Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll.
Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu
machen; sie hindert insbesondere nicht eine anderweitig wirksame, etwa in der
Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit bestehende Zustellung von an die Personengemeinschaft
gerichteten Bescheiden (VwGH 5.10.1994, 94/15/0004).
Die in Berufung gezogene Erledigung enthält keinen
Hinweis gemäß
§ 101 Abs 3 BAO. Eine Zustellung an sämtliche
"Beteiligten" ist nach der Aktenlage nicht erfolgt (es finden sich
weder im Feststellungsakt noch im Arbeitsbogen entsprechende
Bescheidzweitschriften noch entsprechende Rückscheine). Damit ein
Feststellungsbescheid denn Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber
auch iSd § 97 Abs 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein
oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs.
3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion
normiert (zB VwGH 12.9.1996, 96/15/0161 mwN). Die Zustellwirkung im Sinne des
§ 101 Abs 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des
in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises auf der als Bescheid
intendierten Erledigung nicht eingetreten. Da somit die Erledigung den
Gesellschaftern gegenüber, denen Einkünfte zugerechnet werden sollten,
nicht wirksam geworden ist, entfaltet sie im Hinblick auf das durch die
Einheitlichkeit der Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach
§ 188 BAO keine Rechtswirkungen (VwGH 20.11.1996, 95/15/0169). Entfaltet
ein Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO gegenüber einer Person, der
gegenüber die einheitliche und gesonderte Feststellung wirken soll, keine
Wirkung, dann findet eine einheitliche und gesonderte Feststellung insgesamt
nicht statt. Entspricht es doch dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von
Einkünften, dass sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten
wirkt, wie sich dies auch aus § 191 Abs 3 lit b BAO ergibt,
wonach einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle wirken, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (VwGH 27.6.1991,
91/13/0002).
Es liegt somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher
Bescheid vor, weshalb sich die gegen die angefochtene Erledigung erhobene
Berufung bereits aus diesem Grund mangels Anfechtungsgegenstand als
unzulässig erweist.
2.
Bescheidadressat:
Die angefochtene Erledigung richtet sich an die: A.
GmbH u Stille z.H. XYZ. WTH.
Die angefochtene Erledigung benennt ihren Adressaten durch
die Bezeichnung der Geschäftsherrin der stillen Gesellschaften mit den
einzelnen stillen Gesellschaftern und knüpft an die Bezeichnung der
Geschäftsherrin den Zusatz "u Stille" an. Solcherart hat das
Finanzamt seine Erledigung aber nicht an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191
Abs 1 lit c BAO gerichtet. Die A. GmbH gibt es nämlich nicht. Da
die stille Gesellschaft wesensmäßig durch ihre Zweigliedrigkeit
gekennzeichnet ist, gibt es handelsrechtlich im vorliegenden Fall nur 54
gesonderte und voneinander unabhängige stille Gesellschaften zum
Geschäftsherrn, nicht aber eine alle stillen Gesellschafter umfassende
Personengemeinschaft. Eine steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft ist
der in der angefochtenen Erledigung bezeichneten Personenmehrheit gegenüber
auch nicht erfolgt. Die angefochtene Erledigung ist damit an einen im
§ 191 Abs 1 lit c BAO genannten Adressaten nicht ergangen. Einen solchen
gab es nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der
Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung
ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die
Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188
BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den
Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat. Auch ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der
Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter
Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos (VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Da somit auch aus diesem Grund kein wirksam ergangener
erstinstanzlicher Bescheid vorliegt, erweist sich die gegen die angefochtene
Erledigung erhobene Berufung auch aus diesem Grund mangels Anfechtungsgegenstand
als unzulässig.
3. Zusammenfassung:
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sehen die für
den unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden EStR 2000 in Rz 5903 und 5906
vor:
5903
Liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte (zB
Liebhaberei) vor, so ist in Erledigung einer gem § 43 Abs 2 EStG 1988
eingereichten Feststellungserklärung ein Bescheid gemäß
§
92 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat, zu
erlassen (VwGH 9.2.1982, 81/14/0060). Auf einen solchen Bescheid sind
gemäß
§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO die Vorschriften für
Einkünftefeststellungsbescheide sinngemäß anzuwenden. Wenn es
der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft an der
abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) mangelt, ist der
"Einkünftenichtfeststellungsbescheid" an alle behaupteten
Beteiligten, die im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und
jedem behaupteten Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen.
5906
Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige
Personenvereinigung (GesBR, atypische stille Gesellschaft) Trägerin von
Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im Falle der
Unternehmereigenschaft und/oder Eigenschaft als Mitunternehmerschaft, bei
atypischer stiller Gesellschaft im Falle der Eigenschaft als
Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein iSd Abgabenrechtes
rechtsfähiges (parteifähiges) Gebilde vor. Im umgekehrten Fall -
die GesBR oder stille Gesellschaft ist nicht Trägerin von
abgabenrechtlichen Rechten und Pflichten, etwa bei Verneinung der
Einkunftsquelleneigenschaft durch das Finanzamt ab Beginn der stillen
Gesellschaft (vgl VwGH 21.10.1999, 99/15/0121) - geht ein an
"Geschäftsherr und Mitgesellschafter" gerichteter (vermeintlicher) Bescheid
mangels eines rechtsfähigen Gebildes als Bescheidadressat ins Leere und
kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden (VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Die in § 191 Abs 3 lit b BAO festgelegte
Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO oder eines
Bescheides, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat, tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen
ein:
1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten
gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs 1 lit c BAO iVm
§ 93 Abs 2 BAO).
2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder
kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97
Abs 1 BAO iVm § 101 Abs 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der
Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der
Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die
Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig
zugestellt wurde. Umgekehrt verhilft auch eine im Einklang mit den
Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung ihr nicht zur normativen
Wirksamkeit, wenn im Spruch (einschließlich des Adressfeldes) der
Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist (vgl
nochmals VwGH 2.8.2000, 99/13/0004).
Beiden Voraussetzungen wird die angefochtene Erledigung
nicht gerecht. Weder ist der Adressat gesetzmäßig bezeichnet, noch
wurde bzw gilt die angefochtene Erledigung (als) zugestellt.
Wird die erstinstanzliche Erledigung aus den oben genannten
Gründen rechtlich nicht existent, so ist eine dagegen gerichtete Berufung
zurückzuweisen. Ein derartiger verfahrensrechtlicher
Zurückweisungsbescheid ist individuell an alle jene Rechtssubjekte zu
richten, denen die erhobene Berufung zuzurechnen ist (nochmals VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Die angefochtene Erledigung war daher gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Da die A. GmbH u Stille kein Steuerrechtsubjekt ist, war
die Berufung den Beteiligten zuzurechnen.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der
Berufung konnte gemäß
§ 284 Abs 3 iVm Abs 5 BAO unter
Abstandnahme von der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen.
Wien, am 12.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-W/02
- Stammnummer
- 11188
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF