Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1290-W/02
Zurückweisung der Berufung gegen einen Nichtfeststellungsbescheid gemäß § 92 BAO (unrichtiger Bescheidadressat)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1290-W/02vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Helga Preyer, Mag. Gertraud Lunzer und
Ing. Helmut Jörg über die Berufung der Bw., F.Pl., vertreten
durch Scheck WT-UNION Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei,
2000 Stockerau, Josef Sandhofer-Straße 4, des Mag.M.J.B., des
Mag.A.B-G., des G.B., des W.B., des F.B.jun., der Dr.G.A.(vorm.B.), des Dr.K.B.,
der Dr.B.B., des Dr. J.B., des Dr.H.Ch., des Dr. U.C., des Dr.G.D., des K.D.,
des Mag.D.D., des G.F., des Dkfm.W.F., des Dr.K.F., des R.G., des Mag.H.G., des
W.G., des Dr.F.G., des L.H., der A.H.(Erbe.n.R.H.), der Dr.E.-M.H., des
Mag.H.H., des Dr.H.H., des Mag.He.H., des Dr.M.H., des A.H., der Mag.K.J.-G.,
des F.J., des H.K., des F.K., des G.K., des Mag.F.K., der Mag.E.K., des Dr.E.K.,
der E.K., des A.K., der Ge.K., des Dr.J.K., des G.L., des Dr.W.L., der G.M., des
W.M., der Mag.H.M.-J., der Mag.S.M., des Dr. K.M., des Dr.W.M., des
Dr.L.N., des S.N., der A.N., des Dr.W.Ö., des Mag.G.P., der Mag.St.P., des
Dr.H.P., des J.P., des Dr.W.P., der Mag.K.P., des K.P., des J.R., des Dr.M.R.,
des Dr.A.Ch.R., des K.R., des Mag.H.Sch., des Dr.G.S., des Mag.L.Sch., des
Dr.W.Sch., der Mag.M.St., des Mag.R.S., des H.S., des Dr.J.S., des Dr.R.T., der
Mag.I.T., des Dr.M.T., des Mag.D.I., des J.V., des Dkfm.K.V., des Dr. H.V.,
des Dr.J.W., der Mag.M.W., des Dr.K.W., der Mag.B.W., des Mag.Be.W., des
DI.H.W., des Mag.G.W., des P.Z. vom 27. Oktober 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
19. August 1998 betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften
gemäß
§ 92 BAO für das Jahr 1991 entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw.
handelt es sich um ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Produktion und
Handel von Heiz- und Klimasystemen".
Die die
Berufung betreffenden Feststellungen der Betriebsprüfung (BP) sind
folgende:
Zur Erlangung
von Beteiligungskapital wäre im Jahr 1991 (20.6.1991 bzw. 27.6.1991)
zwischen der C.GmbH und der P.GmbH eine Vereinbarung über die Aufbringung
von atypischem stillen Gesellschafterkapital von rund S 30 Mio. abgeschlossen,
und in der Folge mit insgesamt 87 beitretenden Gesellschaftern im Jahre 1991 die
Errichtung einer atypischen Gesellschaft vereinbart worden.
Mit 85 der 87
natürlichen stillen Gesellschafter sei weiters eine Ergänzung zum
Gesellschaftsvertrag betreffend Auseinandersetzungsguthaben und Bankgarantie
abgeschlossen worden.
Die Einlagen
aller natürlichen stillen Gesellschafter hätten insgesamt S
22.000.000,-- zuzügl. Agio betragen, und wären Wertpapiere um S
8.306.720,-- zur Sicherstellung der Bankgarantie gekauft worden.
Zur rechtlichen
Würdigung führt die BP im Wesentlichen aus:
Entscheidend,
ob die beteiligten stillen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien,
sei die Voraussetzung, dass mit deren Position Unternehmenswagnis verbunden
wäre. Unternehmerwagnis würde sich in der Unternehmerinitiative und
Unternehmerrisiko ausdrücken. Unternehmerinitiative würde entfalten,
wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen könne.
Nach Ansicht
der BP hätten die 85 stillen Gesellschafter insbesondere bei Betrachtung
der Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses kein Unternehmerrisiko getragen. Mit der
Garantie des Geschäftsherrn, bei Abschichtung 110 bis 170 % bzw. 100
bis 160 % der Einlage zu erhalten, wäre sichergestellt worden, dass eine
Abschichtung nicht unter der Höhe der Einlage erfolge und daher kein
Verlust erzielt bzw. den Gesellschafter nicht das Risiko die Einlage zu
verlieren, trifft.
Darüber
hinaus wäre den stillen Gesellschaftern eine teilweise (60%ige)
Bankgarantie eingeräumt worden. Ein anderer nicht an der Bw. beteiligter
echter stiller Gesellschafter hätte somit ein größeres Risiko
des Verlustes der Einlage zu tragen, wenn der Geschäftsinhaber
zahlungsunfähig bzw. im Falle eines Darlehensgebers dessen Schuldner
zahlungsunfähig würde.
Nach Ansicht
der BP würde es sich auch bei den zwei weiteren ausgeschiedenen
Gesellschaftern um echte stille Gesellschafter handeln, da weder
Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko getragen worden wären. Die
stillen Gesellschafter wären daher insgesamt keine Mitunternehmer, und eine
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung daher für 1991 nicht
vorzunehmen.
Mit Datum vom
19. August 1998 ergeht vom Finanzamt daher folgende Erledigung:
An die
C.undMitges.. z.H.
S.GmbH
J.S.Str. S.
Betrifft:
C.u.Mitges.., W.,F.Pl.
BESCHEID
gemäß
§ 92 BAO
Eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
findet für 1991 nicht statt.
Begründung:
siehe Betriebsprüfungsbericht
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem vorbezeiichneten Amt das
Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Die
Berufung ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Berufung wird die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gem. § 254 BAO nicht
gehemmt.
In der form-
und fristgerechten Berufung gegen diesen Nichtfeststellungsbescheid wurde
eingewendet, dass die Bw. eine atypische stille Gesellschaft "C.&Stille
darstellen würde und daher eine einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte 1991 vorzunehmen sei.
Im Jahre 1991
hätte die Bw. mit 87 natürlichen Personen Gesellschaftsverträge
als atypische stille Gesellschafter abgeschlossen, und würden auch die
Regelungen betreffend die Beendigung der stillen Gesellschaften in den
§§ 10 bis 14 des Gesellschaftsvertrages für die Annahme einer
atypischen Gesellschaft sprechen.
In einer in der
Folge eingebrachten, fälschlicherweise auch als Berufungsbeitritt
bezeichneten, Ergänzung zur Berufung vom 16. November 1998 betreffend das
Jahr 1991 wird weiters ein Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat
gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Bescheidadressat)
Das Finanzamt
hat in der angefochtenen Erledigung ausgesprochen, dass gemäß
§
92 BAO eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb zu unterbleiben hat. Dieser Bescheid ist an die "C.u.Mitges..,
z.H. S.GmbH " gerichtet. Der streitgegenständliche Bescheid wurde somit
unrichtigerweise an eine Gesellschaft und deren Mitgesellschafter gerichtet. Da
die stille Gesellschaft wesensmäßig durch ihre Zweigliedrigkeit
gekennzeichnet ist, gibt es handelsrechtlich im vorliegenden Fall 87 gesonderte
und voneinander unabhängige stille Gesellschaften zum Geschäftsherrn,
nicht aber eine Mitunternehmerschaft. Eine steuerliche Anerkennung als
Mitunternehmerschaft ist der behaupteten atypischen stillen Gesellschaft
gegenüber auch nicht erfolgt.
Die
angefochtene Erledigung ist somit an einen im § 191 Abs. 1 lit c BAO
genannten Adressaten nicht ergangen, und entfaltet damit auch dem
Geschäftsherrn gegenüber ungeachtet der Anführung der
firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit.
Da somit kein
wirksam ergangener erstinstanzlicher Bescheid vorliegt, erweist sich die
gegenständlich erhobene Berufung mangels Anfechtungsgegenstand als
unzulässig. Es liegt somit eine so genannter Nichtbescheid vor.
ad
Zustellung)
Einheitliche
Feststellungsbescheide wirken
(außer gemäß
§ 97 Abs 1 gegen die Personenvereinigung als
solche): (...) bei einheitlicher Feststellung von Einkünften
(§ 188 BAO) gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen. Wirksam werden solche Bescheide den Genannten
gegenüber allerdings nur dann, wenn sie ihnen auch zugestellt werden (oder
nach § 101 Abs 3 BAO als zugestellt gelten) (vgl
Ritz, BAO, § 191 Tz
3 f).
Gemäß
§ 190 Abs 1 BAO sind die für Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 BAO geltenden Vorschriften sinngemäß
für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche
Feststellungen zu unterbleiben haben.
Schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 Abs 1 lit a und c), sind einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs 3
BAO).
Damit ein
Feststellungsbescheid den Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch
iSd § 97 Abs 1 BAO somit wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein
oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs
3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion
normiert (ua. VwGH 12.9.1996,
96/15/0161).
Im Einklang mit
der Rechtsprechung wird in den EStR 2000 in Rz 5903 und 5906
ausgeführt:
Liegen keine gemeinschaftlichen
Einkünfte (zB Liebhaberei) vor, so ist in Erledigung einer gem § 43
Abs 2 EStG 1988 eingereichten Feststellungserklärung ein Bescheid
gemäß
§ 92 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu
unterbleiben hat, zu erlassen (VwGH 9.2.1982, 81/14/0060). Auf einen
solchen Bescheid sind gemäß
§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO die
Vorschriften für Einkünftefeststellungsbescheide sinngemäß
anzuwenden. Wenn es der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten
Mitunternehmerschaft an der abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit
(Parteifähigkeit) mangelt, ist der
"Einkünftenichtfeststellungsbescheid" an alle behaupteten Beteiligten, die
im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und jedem behaupteten
Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen.
Ist eine zivilrechtlich nicht
rechtsfähige Personenvereinigung (GesBR, atypische stille Gesellschaft)
Trägerin von Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im
Falle der Unternehmereigenschaft und/oder Eigenschaft als Mitunternehmerschaft,
bei atypischer stiller Gesellschaft im Falle der Eigenschaft als
Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein iSd Abgabenrechtes
rechtsfähiges (parteifähiges) Gebilde vor. Im umgekehrten Fall - die
GesBR oder stille Gesellschaft ist nicht Trägerin von abgabenrechtlichen
Rechten und Pflichten, etwa bei Verneinung der Einkunftsquelleneigenschaft durch
das Finanzamt ab Beginn der stillen Gesellschaft (vgl VwGH 21.10.1999,
99/15/0121) - geht ein an "Geschäftsherr und Mitgesellschafter" gerichteter
(vermeintlicher) Bescheid mangels eines rechtsfähigen Gebildes als
Bescheidadressat ins Leere und kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden
(VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Die in §
191 Abs 3 lit b BAO festgelegte Wirkung eines Feststellungsbescheides
nach § 188 BAO oder eines Bescheides, mit dem ausgesprochen wird,
dass eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, tritt somit nur beim
kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
1. Der Bescheid
muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen
(§ 191 Abs 1 lit c BAO iVm § 93 Abs 2
BAO).
2. Der Bescheid
muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm
gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs 1 BAO iVm § 101
Abs 3 BAO).
Das Fehlen auch
nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen
Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der Adressat im Spruch des Bescheides
gesetzmäßig bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem nicht
wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Umgekehrt
verhilft auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung
der Erledigung ihr nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch
(einschließlich des Adressfeldes) der Erledigung ihr Adressat nicht
gesetzmäßig bezeichnet worden ist (vgl nochmals VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Der ersten
dieser genannten Voraussetzungen wird die angefochtene Erledigung nicht gerecht,
der Adressat ist nicht gesetzmäßig bezeichnet.
Die
Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188
BAO gilt in Hinblick auf § 190 Abs. 1 zweiter Satz BAO auch für einen
Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat. Auch ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der
Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird (VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Wird die
erstinstanzliche Erledigung aus einem der oben genannten Gründe rechtlich
nicht existent, so ist eine dagegen gerichtete Berufung gemäß
§
273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen. Ein derartiger verfahrensrechtlicher
Zurückweisungsbescheid ist individuell an alle jene Rechtssubjekte zu
richten, denen die erhobene Berufung zuzurechnen ist.
Die Berufung
war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien,
am 27. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1290-W/02
- Stammnummer
- 17255
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF