Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2241-W/02
Zurückweisung einer Berufung einer GmbH und Mitgesellschafter (stille Gesellschaft) gegen einen "Nichtfeststellungsbescheid"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2241-W/02vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Adressat eines "Nichtfeststellungsbescheides" derart bezeichnet, dass die Erledigung an die Geschäftsherrin (hier eine GmbH) mit dem Zusatz "und Mitgesellschafter" gerichtet ist, so ist die Erledigung nicht an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191 Abs 1 lit c BAO gerichtet und damit der bezeichneten Personenmehrheit gegenüber auch nicht ergangen, weil es den Adressaten nicht gab.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M. GmbH u Mitgesellschafter,
nnnn Wien, R.-gasse 48, vertreten durch XY-GmbH, der A.-GmbH, des Ing.F.,
des A.H., des Dr.B., des F.B., des Dr.H., des J.G., des Dr.M., des G.H., des
Dr.J., der Mag.E., des H.H., des A.J., der I.-GmbH, der K.-GmbH, des H.K., des
F.K., des G.K., des Dr.N., des J.K., der G.L., des Dr.W., des Ing.J., des Dr.L.,
des O.M., des A.O., der O.-GmbH, des Ing.E., des Dr.P., des K.R., des F.S., der
T.-GmbH, des Dr.I., des K.U., des J.V., des Dr.X., des J.W., und der M. GmbH
Liqu, nnnn Wien, R.-gasse 48, vom 26. Juli 2000 gegen die Erledigung
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum
1990 bis 1996 beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer die Jahre 1990 bis 1996 betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung führte die Prüferin in ihrem
über diese Prüfung erstatteten Bericht bzw in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung aus, die M. AG sei mit Satzung vom 27.10.1987
gegründet und mit Gesellschaftsvertrag vom 26.9.1997 in eine GmbH
umgewandelt worden. Betriebsgegenstand sei der Betrieb einer Medienagentur. Im
Jahr 1990 seien mit 31 natürlichen Personen und fünf juristischen
Personen Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer atypisch
stillen Gesellschaft abgeschlossen worden, wobei mit vier dieser Gesellschaften
ein gesellschaftsrechtliches Naheverhältnis bestehe. Die Unterfertigung der
Zeichnungsscheine sei seitens der M. AG am 28. Dezember 1990 erfolgt. Das
Volumen habe 17,3 Mio S betragen. Zu den einzelnen Gesellschaftsverträgen
gebe es Ergänzungen, die sich insbesondere auf den § 13
"Ansprüche des stillen Gesellschafters bei Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses" bezögen. Laut § 7 des
Gesellschaftsvertrages sei der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust des
Unternehmens des Geschäftsherrn ab Beginn des Geschäftsjahres 1990
beteiligt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 23.3.1994, 93/13/0280) sei
eine rückwirkende Ergebnisverteilung steuerlich nicht anzuerkennen;
vielmehr sei zwingend von einem entsprechenden Rumpfwirtschaftsjahr auszugehen
(ab Dezember 1990). Kurz vor Konkurseröffnung am 14.12.1992 seien zwei
weitere Gesellschaftsverträge abgeschlossen worden. Einer mit Dr. X.
in Höhe von 6 Mio. S am 10.12.1992 und einer mit OM in Höhe von
300.000 S, ebenfalls am 10.12.1992. In beiden Gesellschaftsverträgen
werde ebenfalls festgehalten, dass der stille Gesellschafter rückwirkend ab
Beginn des Geschäftsjahres 1992 am Gewinn und Verlust des Unternehmens
beteiligt sei (§§ 2 und 7). Weiters führte die Prüferin
aus, aus näher genannten Gründen, insbesondere aufgrund der
Besonderheit des vertraglichen Gestaltung liege nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen
für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses kein
Mitunternehmerrisiko vor. Es handle sich daher tatsächlich nicht um eine
atypische stille Gesellschaft, somit um keine Mitunternehmerschaft. Es handle
sich bei den Anlegern vielmehr um echte stille Gesellschafter.
Das Finanzamt erließ daraufhin folgende
Erledigung:
"Finanzamt für den 8., 16. u. 17.
Bezirk Josefstädter Str. 39 1080 Wien
Wien, 28.3.2000
St.Nr. 06 - yyy/yyyy Referatxx
M. GmbH und Mitgesellschafter R.-gasse
48 nnnn Wien
Bescheid
Gem. § 190 (1) BAO wird festgestellt,
dass in den Jahren 1990 - 1996 eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb unterbleibt.
Begründung
Die Nichtfeststellung erfolgte aufgrund der
Feststellungen der abgabebehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen
sind.
Zur St.Nr. 06 - xxx/xxxx des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk sind daher ab 1990 keine Einkünfte
gem. § 188 BAO festzustellen. Aus den Bp-Bericht zu St.Nr. 06 -
xxx/xxxx , der als Begründung einen Teil des gegenständlichen
Bescheides darstellt, wird verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates
nach Zustellung bei dem oben bezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung
schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Die Berufung ist zu
begründen. Durch Einbringen einer Berufung wird die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides gem. § 254 BAO nicht gehemmt, insbesondere
die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten. Zur
Einbringung der Berufung gegen einen Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften ist die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft), an die der Bescheid ergangen ist, sowie jeder befugt,
gegen den dieser Bescheid wirkt (§ 191 Abs. 3 lit. b
BAO)."
Diese Erledigung wurde der M.
GmbH und Mitgesellschafter laut Rückschein am 3.4.2000 zugestellt.
Gegen diese Erledigung erhob die M. GmbH und
Mitgesellschafter vertreten durch eine Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft Berufung. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die stillen Gesellschafter
von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien. Dies sei allerdings
systemimmanent, da auch ein Kommanditist nie an der Geschäftsführung
beteiligt sei. Darüber hinaus sei aber im § 8 des
Gesellschaftsvertrages die Teilnahme an der jährlichen
Gesellschafterversammlung vorgesehen. Selbst wenn darin jedoch keine
ausreichende Unternehmerinitiative gesehen werden könne, bestehe für
die stillen Gesellschafter volles Unternehmerrisiko und damit verbunden ein
Unternehmerwagnis, sodass von einer atypisch stillen Gesellschaft gesprochen
werden könne. Betreffend das Unternehmerrisiko gelte für die im Jahr
1990 geschlossenen Verträge, dass die in den Ergänzungen zu
§ 13 des Gesellschaftsvertrages bestimmte Abfindungsbandbreite im
Falle der ordnungsmäßigen Kündigung vorgesehen sei. Nach der
Rechtsprechung stehe eine für die Zeit der ordentlichen Kündigung
vereinbarte Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Bandbreite von
90 % bis 150 % der Einlage einer Anerkennung einer
Mitunternehmerschaft nicht entgegen. Die Vereinbarung einer
Beteiligungsbandbreite schließe also eine Teilnahme der stillen
Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg bzw Misserfolg des Unternehmens nicht
aus, sodass die stillen Gesellschafter dadurch sehr wohl ein Unternehmerrisiko
zu tragen hätten. Daher komme ihnen die Position als Mitunternehmer zu. Die
Rechtsprechung gelte genauso für den vorliegenden Fall. Der VwGH
erwähne in keiner Weise, dass eine Beteiligungsbandbreite von wenigstens
unter 100 % Voraussetzung für die Anerkennung einer
Mitunternehmerschaft sei. Darüber hinaus wurden in der Berufung noch
weitere Argumente vorgebracht.
Die Prüferin gab zur Berufung eine Stellungnahme
ab.
Der steuerliche Vertreter der M. GmbH und Mitgesellschafter
gab eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zustellung:
Gemäß
§ 190 Abs 1 BAO sind die für
Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 BAO geltenden
Vorschriften sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen
ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
§ 101 Abs 3 BAO bestimmt:
Schriftliche Ausfertigungen,
die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 Abs 1 lit a und c), sind einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Das Finanzamt hat in der angefochtenen Erledigung
ausgesprochen, dass gemäß
§ 190 BAO eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb unterbleibt.
Einheitliche Feststellungsbescheide
wirken (außer gemäß
§ 97 Abs 1 gegen die Personenvereinigung als solche): (...) bei
einheitlicher Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) gegen
alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Wirksam
werden solche Bescheide den Genannten gegenüber allerdings nur dann, wenn
sie ihnen auch zugestellt werden (oder nach § 101 Abs 3 BAO als zugestellt
gelten) (vgl Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
§ 191 Rz 3 f).
Zu ihrer Wirksamkeit bedurfte die angefochtene Erledigung
daher einer Zustellung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinsame
Einkünfte zufließen bzw im vorliegenden Fall nach Ansicht des
Finanzamtes eben nicht zufließen. Dabei konnte sich das Finanzamt der
Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO bedienen, es musste dies jedoch nicht.
§ 101 Abs 3 BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der
Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll.
Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu
machen; sie hindert insbesondere nicht eine anderweitig wirksame, etwa in der
Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit bestehende Zustellung von an die Personengemeinschaft
gerichteten Bescheiden (VwGH 5.10.1994, 94/15/0004).
Die in Berufung gezogene Erledigung enthält keinen
Hinweis gemäß
§ 101 Abs 3 BAO. Eine Zustellung an sämtliche
"Beteiligten" ist nach der Aktenlage nicht erfolgt (es finden sich weder im
Feststellungsakt noch im Arbeitsbogen entsprechende Bescheidzweitschriften noch
entsprechende Rückscheine). Damit ein Feststellungsbescheid denn
Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd § 97 Abs 1 BAO
wirksam wird, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das
ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs 3 BAO, die für
bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert (zB VwGH
12.9.1996, 96/15/0161 mwN). Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs 3
zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser
Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises auf der als Bescheid intendierten
Erledigung nicht eingetreten. Da somit die Erledigung den Gesellschaftern
gegenüber, denen Einkünfte zugerechnet werden sollten, nicht wirksam
geworden ist, entfaltet sie im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der
Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO keine
Rechtswirkungen (VwGH 20.11.1996, 95/15/0169). Entfaltet ein
Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO gegenüber einer Person, der
gegenüber die einheitliche und gesonderte Feststellung wirken soll, keine
Wirkung, dann findet eine einheitliche und gesonderte Feststellung insgesamt
nicht statt. Entspricht es doch dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von
Einkünften, dass sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten
wirkt, wie sich dies auch aus § 191 Abs 3 lit b BAO ergibt,
wonach einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle wirken, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (VwGH 27.6.1991,
91/13/0002).
Es liegt somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher
Bescheid vor, weshalb sich die gegen die angefochtene Erledigung erhobene
Berufung bereits aus diesem Grund mangels Anfechtungsgegenstand als
unzulässig erweist.
2.
Bescheidadressat:
Die angefochtene Erledigung richtet sich an die:
M. GmbH und Mitgesellschafter R.-gasse
48 nnnn Wien
Die angefochtene Erledigung benennt ihren Adressaten durch
die Bezeichnung der Geschäftsherrin der stillen Gesellschaften mit den
einzelnen stillen Gesellschaftern und knüpft an die Bezeichnung der
Geschäftsherrin den Zusatz "und Mitgesellschafter" an. Solcherart hat das
Finanzamt seine Erledigung aber nicht an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191
Abs 1 lit c BAO gerichtet. Die "M. GmbH und Mitgesellschafter" gibt es
nämlich nicht. Da die stille Gesellschaft wesensmäßig durch ihre
Zweigliedrigkeit gekennzeichnet ist, gibt es handelsrechtlich im vorliegenden
Fall nur 37 gesonderte und voneinander unabhängige stille Gesellschaften
zum Geschäftsherrn, nicht aber eine alle stillen Gesellschafter umfassende
Personengemeinschaft. Eine steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft ist
der in der angefochtenen Erledigung bezeichneten Personenmehrheit gegenüber
auch nicht erfolgt. Die angefochtene Erledigung ist damit an einen im
§ 191 Abs 1 lit c BAO genannten Adressaten nicht ergangen. Einen solchen
gab es nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der
Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung
ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die
Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188
BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den
Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat. Auch ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der
Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter
Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos (VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Da somit auch aus diesem Grund kein wirksam ergangener
erstinstanzlicher Bescheid vorliegt, erweist sich die gegen die angefochtene
Erledigung erhobene Berufung auch aus diesem Grund mangels Anfechtungsgegenstand
als unzulässig.
3. Zusammenfassung:
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sehen die für
den unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden EStR 2000 in Rz 5903 und 5906
vor:
5903
Liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte (zB
Liebhaberei) vor, so ist in Erledigung einer gem § 43 Abs 2 EStG 1988
eingereichten Feststellungserklärung ein Bescheid gemäß
§
92 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat, zu
erlassen (VwGH 9.2.1982, 81/14/0060). Auf einen solchen Bescheid sind
gemäß
§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO die Vorschriften für
Einkünftefeststellungsbescheide sinngemäß anzuwenden. Wenn es
der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft an der
abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) mangelt, ist der
"Einkünftenichtfeststellungsbescheid" an alle behaupteten Beteiligten, die
im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und jedem behaupteten
Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen.
5906
Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige
Personenvereinigung (GesBR, atypische stille Gesellschaft) Trägerin von
Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im Falle der
Unternehmereigenschaft und/oder Eigenschaft als Mitunternehmerschaft, bei
atypischer stiller Gesellschaft im Falle der Eigenschaft als
Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein iSd Abgabenrechtes
rechtsfähiges (parteifähiges) Gebilde vor. Im umgekehrten Fall - die
GesBR oder stille Gesellschaft ist nicht Trägerin von abgabenrechtlichen
Rechten und Pflichten, etwa bei Verneinung der Einkunftsquelleneigenschaft durch
das Finanzamt ab Beginn der stillen Gesellschaft (vgl VwGH 21.10.1999,
99/15/0121) - geht ein an "Geschäftsherr und Mitgesellschafter" gerichteter
(vermeintlicher) Bescheid mangels eines rechtsfähigen Gebildes als
Bescheidadressat ins Leere und kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden
(VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Die in § 191 Abs 3 lit b BAO festgelegte
Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO oder eines
Bescheides, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung zu
unterbleiben hat, tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen
ein:
1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten
gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs 1 lit c BAO iVm
§ 93 Abs 2 BAO).
2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder
kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97
Abs 1 BAO iVm § 101 Abs 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der
Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der
Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die
Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig
zugestellt wurde. Umgekehrt verhilft auch eine im Einklang mit den
Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung ihr nicht zur normativen
Wirksamkeit, wenn im Spruch (einschließlich des Adressfeldes) der
Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist (vgl
nochmals VwGH 2.8.2000, 99/13/0004).
Beiden Voraussetzungen wird die angefochtene Erledigung
nicht gerecht. Weder ist der Adressat gesetzmäßig bezeichnet, noch
wurde bzw gilt die angefochtene Erledigung (als) zugestellt.
Wird die erstinstanzliche Erledigung aus den oben genannten
Gründen rechtlich nicht existent, so ist eine dagegen gerichtete Berufung
zurückzuweisen. Ein derartiger verfahrensrechtlicher
Zurückweisungsbescheid ist individuell an alle jene Rechtssubjekte zu
richten, denen die erhobene Berufung zuzurechnen ist (nochmals VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Die angefochtene Erledigung war daher gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Da die M. GmbH und Mitgesellschafter kein
Steuerrechtsubjekt ist, war die Berufung den Beteiligten zuzurechnen.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der
Berufung konnte gemäß
§ 284 Abs 3 iVm Abs 5 BAO unter
Abstandnahme von der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen.
Wien, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 190 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2241-W/02
- Stammnummer
- 12170
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF