Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1286-L/04
Zustellung vom Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1286-L/04vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.S. und atypische stille
Gesellschaft, xyP., vertreten durch XYZGmbH,S.M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes KPS betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von seiten der Bw. wurde für das Jahr 2003 eine
Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) gelegt. Als Rechtsform wird darin jene der atypisch stillen
Gesellschaft angeführt, als "Mitunternehmer" werden in der
Erklärungsbeilage die beiden einzelnen Personen K.S. und A.S.
genannt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren
- Nachschau - gelangte das zuständige Finanzamt zu der
Auffassung, dass eine steuerliche anzuerkennende Mitunternehmerschaft nicht
vorliege und erließ mit 13. Dezember 2004 folgenden
Feststellungsbescheid:
"An Fa.
S.A.undK.
xzP.
Bescheid über die
einh. und ges. Feststellung von Einkünften für das Jahr
2003
Eine Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
hat zu unterbleiben.
Begründung:
Eine Mitunternehmerschaft kann erst ab Vertragsabschluss
(Juli 2004) anerkannt werden. Im Jahr 2003 liegen keine gemeinschaftlichen
Einkünfte vor. Ein gemeinsam eingerichtetes "Bankkonto" vermag keine
Unternehmerschaft begründen.
Rückwirkende Pareienvereinbarungen sind im Steuerrecht
allgemein nicht anzuerkennen, insbesondere bei Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen ist die Anerkennung zu versagen.
Offensichtlich war Herr A.S. bei Erklärungseinreichung
(E 2003) im März 2004 nicht bekannt, dass er Mitunternehmer der ggst. Firma
ist, da in der ESt.- Erklärung kein Hinweis auf Einkünfte aus einer
Beteiligung angeführt wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht
werden. Die Berufung ist zu begründen".
Dieser Bescheid wurde aufgrund der Aktenlage
der "Fa S.A.undK.
" zugestellt. Weiters ist nicht
ersichtlich, an welche Person der Bescheid zugestellt wurde. Es liegt nur eine
Zweitschrift im Akt. Der Bescheid enthält weiters keinen Hinweis
gemäß der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO.
Dagegen brachte der steuerliche Vertreter der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein, im wesentlichen mit folgendem
Berufungsbegehren:
1. Die Mitunternehmerschaft des Herrn A.S. an der K.S.
atypisch stillen Gesellschaft möge ab tatsächlichem Entstehen der
Mitunternehmerschaft Anfang 2003 anerkannt und die Einkünfte gem. §
188 BAO wie beantragt festgestellt werden.
2. Die Einkommensteuerbescheide 2003 von K.S. und A.S.
mögen auf Basis der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung der
Mitunternehmerschaft amtswegig berichtigt werden.
3. Die Mängel in der Adressierung des Bescheides
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 2003
StNr. xxx und in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2003
mögen behoben werden.
Weiters führte der steuerliche Vertreter im
wesentlichen aus, dass die atypisch stille Gesellschaft seit 1.1.2003 bestehen
würde.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07. Februar 2006 wurde auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut herrschender Meinung ist auch ein Bescheid, in dem -
wie in vorliegenden Fall - ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, ein Bescheid
gemäß
§ 188 BAO.
Gemäß
§ 190 BAO sind die für die
Feststellungen gemäß
§ 185 bis 189 BAO geltenden Vorschriften
sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird,
dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Das Finanzamt hat in der angefochtenenen Erledigung
ausgesprochen, dass eine Feststellung der Einkünfte gemäß
§
188 BAO zu unterbleiben hat.
Einheitliche Festellungsbescheide
wirken (außer gem § 97 Abs 1
gegen die Personenvereinigung als solche): (...) bei einheitlicher Feststellung
von Einkünften (§ 188 BAO) gegen
alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen.
Gemäß
§ 101 Abs 3 sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 Abs 1 lit a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person
zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt
die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf
diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Wirksam werden solche Bescheide den Genannten
gegenüber allerdings nur dann, wenn sie ihnen auch zugestellt werden (oder
nach § 101 Abs 3 BAO als zugestellt gelten) (vgl Ritz, BAO § 191 Rz
3f, VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022).
Zu ihrer Wirksamkeit bedurfte die angefochtene Erledigung
daher einer Zustellung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinsame
Einkünfte zufließen bzw. im vorliegenden Fall nach Ansicht des
Finanzamtes eben nicht zufließen. Dabei konnte sich das Finanzamt der
Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO bedienen, es musste dies jedoch nicht.
§ 101 Abs 3 BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der
Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll.
Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu
machen; sie hindert insbesondere nicht eine anderwertig wirksame, etwa in der
Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit bestehende Zustellung von an die Personengemeinschaft
gerichteten Bescheiden (VwGH 5.10.1994, 94/15/0004).
Die in Berufung gezogene Erledigung enthält keinen
Hinweis gemäß
§ 101 Abs 3 BAO. Eine Zustellung an beide
"Beteiligten" ist nach Aktenlage nicht erfolgt (zumal sich im Akt nur eine
Zweitschrift befindet und entsprechende Rückscheine nicht vorliegen). An
welchen der beiden Beteiligten zugestellt wurde ist nicht
aktenkundig.
Damit ein Feststellungsbescheid den Gesellschaftern
gegenüber aber auch iSd § 97 Abs 1 BAO wirksam wird, muss er ihnen
auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der
Regelung des § 101 Abs 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide
eine Zustellfiktion normiert. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs 3
zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser
Gesetzestelle vorgesehenen Hinweises auf der als Bescheid intendierten
Erledigung nicht eingetreten. Da somit die Erledigung den Gesellschaftern
gegenüber, denen Einkünfte zugerechnet werden sollten, nicht wirksam
geworden ist, entfaltet sie im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit der
Feststellung geprägte Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO keine
Rechtswirkungen.
Entfaltet ein Festsellungsbescheid iSd § 188 BAO
gegenüber einer Person, der gegenüber die einheitliche und gesonderte
Feststellung wirken soll, keine Wirkung, dann findet eine einheitliche und
gesonderte Feststellung insgesamt nicht statt. Entspricht es doch dem Wesen
einer einheitlichen Feststellung von Einkünften, dass sie gegenüber
allen an der Feststellung Beteiligten wirkt, wie sich dies aus § 191 Abs 3
lit b BAO ergibt, wonach einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle wirken,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist insbesondere
unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid mangels
ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist.
Da somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher Bescheid
voliegt und auch der Bescheidadressat "Fa S.A.undK. " zweifelhaft ist (zumal es
keine Fa. "S.A.undK. " gibt) war die Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1286-L/04
- Stammnummer
- 20802
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF