Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2375-W/02
Zurückweisung der Berufung einer "atypisch" stillen Gesellschaft gegen einen Nichtfeststellungsbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2375-W/02vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier Bezeichnung als GmbH & Stille
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufungen der I.GmbH &
Stille, W., vertreten durch X.GmbH, des W.A., der Mag.A, des W.B., der Mag.B,
des Mag.C, des H.B., des Mag.D, des J.B.,des Mag.E, des Mag.F, der M.B., des
Mag.G, der M.D., des Dipl.Ing.H, des Dr.A, des D.B, des Ing.C, des T.C., des
W.C., des Dr.C, des Ing.W, des Dr.F, des Mag.H, des T.F., des E.F., der Dr.J,
des E.K., des Mag.J, des E.J., des Dr.K, des Dkfm.K, des R.G., des Dr.L, des
Dr.M, des P.G., des Dr.N, des Mag.M, des Ing.K, des Dr.O, des Dipl.Ing.J, der
G.H., des Mag.R, des Ing.A, der I-GmbH, des F.J., der Dr.P, des Dr.Q, des Dr.R,
des R.K., des Ing.R, des Dipl.Ing.K, des H.K., des Dr.S, des Dr.T, des Dr.U, des
Dr.V, des J.K., der Dr.W, des Dr.X, des Dipl.Ing.A, des Mag.O, des Dkfm.L, des
Dipl.Ing.L, des Dr.Y, des G.L., des Dr.Z, des F.M., der U.M., des W.M., des
H.M., des W.N., des Dipl.Ing.N, des Ing.E, der E.N., des S.P., des Dr.AB, des
Dr.AC, des Ing.P, der Mag.S, des T.P., des J.P., des Ing.B, des H.P., des
Dipl.Ing.R, des O.P., des W.P., des Dr.AD, des J.R., der Dr.AE, der Dr.AF, des
Dr.AG, des Dr.AH, des Dr.AI, des M.S., des Ing.F, des Dr.AK, des Ing.J, des
R.S., des E.S., des S.M., des Dipl.Ing.S., des Ing.T, der Mag.Y, des Dr.AL, des
Dr.AM, des Ing.Z, des Mag.Z, der T-GmbH, des Dr.AO, des Mag.AB, des Mag.AC, des
Dr.AP, des Dr.AQ, des Mag.AD, des Mag.AE, und des Dipl.Ing.Y, gegen die
Erledigung des Finanzamtes XYZ betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999 nach der am 23. November 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
beschlossen:
Die Berufungen werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit im Jahr 1999 abgeschlossenen Verträgen wurde
zwischen der I.GmbH und der T.GmbH die Errichtung einer atypisch stillen
Gesellschaft vereinbart, wobei die T.GmbH als Treuhänderin für
114 "Beteiligte" (Zeichner der Beteiligungserklärungen)
sowie auf eigene Rechnung tätig ist.
Mit Datum vom 6.3.2001 erließ das Finanzamt folgende
Erledigung:
"I.GmbH
& Stille
zH Y.GmbH
A-Straße
2/1/38
nnnn
Wien
BESCHEID
gilt
als Mitteilung für den jeweiligen Beteiligten
Gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190
Abs. 1 BAO i.V.m. § 188 BAO wird festgestellt, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 zu
unterbleiben hat.
Begründung: Das
Wesen einer stillen Beteiligung liegt in der Einlage in das Vermögen des
Unternehmens und somit im Erwerb einer internen Beteiligung am
kaufmännischen Unternehmen. Bei Bedarf weiterer Finanzmittel ist der stille
Gesellschafter über schriftliche Aufforderung (der GmbH) zur Leistung einer
weiteren Einlage bis höchstens zum zweifachen Betrag seiner atypischen
stillen Beteiligung verpflichtet. Für den Nachschuss gelten dieselben
Bestimmungen wie für die ursprünglich geleistete stille
Gesellschaftereinlage; eine Zahlung der darauf entfallenden Abschichtung kann
jedoch von der GmbH hinausgeschoben werden, falls die Tilgung aufgrund der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft nur durch Aufnahme von
Fremdmittel möglich wäre. Diese Nachschusspflicht ist jedoch in den
Verträgen ausdrücklich ausgeschlossen. Wie aus den Verträgen
über die Errichtung der atypischen Gesellschaft weiters ersichtlich ist und
sich aus der Abgabenerklärung ergibt, wird den Beteiligten eine
Verlustzuweisung in Höhe von 180% der Einlage in Aussicht gestellt. Allein
diese vorgenannten Fakten, lassen den Schluss zu, dass die Beteiligung am
Unternehmen keine solche, mit allen damit verbundenen Chancen und Risken
darstellt, sondern nur in Lukrierung entsprechender Verlustzuweisung
abgeschlossen wurde.
Außerdem stellen solche Arten der
Finanzierungsformen keine ernst gemeinten Beteiligungen am Unternehmen dar,
sondern haben diese den Charakter eines Darlehens.
Eine Betätigung ist nur dann als
Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung
eine objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d.h. wenn nach der konkreten Art
der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (VwGH 93/13/0171 v. 3.7.1996). Da zum
Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung die Möglichkeit des
Einnahmenüberschusses durch die Einschränkung der Nachschusspflicht
sowie der Tatsache, dass der überwiegende Zweck der Beteiligung in der
Anhäufung entsprechend hoher Verlustzuweisungen, zwecks
Einkommensteuerminderung bestand, ist im gegenständlichen Fall von
Beteiligungsliebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO auszugehen. Daraus ergibt sich
auch, dass im gegenständlichen Fall ein dreijähriger Anlaufzeitraum
nicht zugute kommen kann.
Es war daher die stille Gesellschaft mit ihren
Verlusten steuerlich nicht anzuerkennen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung
schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Die Berufung ist zu
begründen. Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides gem. § 254 BAO nicht gehemmt."
Diese Erledigung wurde nach der
Aktenlage als Kopie an sämtliche Beteiligte versandt.
Gegen diese Erledigung erhob die "I.GmbH &
Stille" Berufung, wobei sie im wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, es
liege sowohl Unternehmerrisiko als auch Unternehmerinitiative vor. Für den
Fall des freiwilligen Ausscheidens sei eine Beteiligung am good will
ausdrücklich vereinbart. Es liege daher kein Darlehen, sondern eine
steuerliche Mitunternehmerschaft vor, deren Feststellung der Einkünfte
gesondert und einheitlich gemäß
§ 188 BAO zu erfolgen habe.
Darüber hinaus ergebe sich aus der vollkaufmännisch tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit des Geschäftsgegenstandes, dass die
"I.GmbH & Stille" nicht einmal annähernd jene Kriterien
erfülle, die die Vermutung einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs
2 LVO rechtfertigen würde. Es lägen bestenfalls die Kriterien für
eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO vor. Es wäre daher die
Versagung der Verlustabzugsfähigkeit nur möglich, wenn eine
Einstellung der Geschäftstätigkeit bereits erfolgt bzw. absehbar
wäre. Dies treffe jedoch nicht zu. Der vertragsgegenständliche Betrieb
habe bereits in den Vorjahren teilweise beträchtliche Gewinne
erwirtschaftet und vor allem bereits in dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr
2000 wieder einen Gewinn erwirtschaftet. Dessen Ertragskraft sei daher nicht in
Frage zu stellen. Eine zeitliche Begrenzung sei nicht anzunehmen. Das
Beteiligungsverhältnis sei unbefristet eingegangen worden.
Darüber hinaus erhoben zahlreiche der Beteiligten
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bescheidadressat:
Die angefochtene Erledigung richtet sich an die:
I.GmbH & Stille z.H. Y.GmbH .
Die angefochtene Erledigung benennt ihren Adressaten durch
die Bezeichnung der Geschäftsherrin der stillen Gesellschaften mit den
einzelnen stillen Gesellschaftern und knüpft an die Bezeichnung der
Geschäftsherrin den Zusatz "& Stille" an. Solcherart hat
das Finanzamt seine Erledigung aber nicht an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 191
Abs 1 lit c BAO gerichtet. Die "I.GmbH & Stille" gibt
es nämlich nicht. Da die stille Gesellschaft wesensmäßig durch
ihre Zweigliedrigkeit gekennzeichnet ist, gibt es handelsrechtlich im
vorliegenden Fall nur 114 gesonderte und voneinander unabhängige stille
Gesellschaften zur Geschäftsherrin, nicht aber eine alle stillen
Gesellschafter umfassende Personengemeinschaft. Eine steuerliche Anerkennung als
Mitunternehmerschaft ist der in der angefochtenen Erledigung bezeichneten
Personenmehrheit gegenüber auch nicht erfolgt. Die angefochtene
Erledigung ist damit an einen im § 191 Abs 1 lit c BAO genannten Adressaten
nicht ergangen. Einen solchen gab es nicht. Es entfaltet damit die Erledigung
des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der
korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine
Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides
nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch
für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine solche Feststellung
zu unterbleiben hat. Auch ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der
Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen
wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter
Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos (VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Da somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher Bescheid
vorliegt, erweist sich die gegen die angefochtene Erledigung erhobene Berufung
mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig.
Zustellung:
Gemäß
§ 190 Abs 1 BAO sind die für
Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 BAO geltenden
Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen
ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben
haben.
§ 101 Abs 3 BAO bestimmt:
Schriftliche Ausfertigungen,
die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§ 191 Abs 1 lit a und c), sind einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Das Finanzamt hat in der angefochtenen Erledigung
ausgesprochen, dass gemäß
§ 190 Abs 1 BAO eine einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb unterbleibt.
Einheitliche Feststellungsbescheide
wirken (außer gemäß
§ 97 Abs 1 gegen die Personenvereinigung als solche): (...) bei
einheitlicher Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) gegen
alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Wirksam
werden solche Bescheide den Genannten gegenüber allerdings nur dann, wenn
sie ihnen auch zugestellt werden (oder nach § 101 Abs 3 BAO als zugestellt
gelten) (vgl Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
§ 191 Rz 3 f).
Damit ein Feststellungsbescheid den Gesellschaftern
(Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd § 97 Abs 1 BAO wirksam wird,
muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich
aus der Regelung des § 101 Abs 3 BAO, die für bestimmte
Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert (zB VwGH 12.9.1996,
96/15/0161 mwN).
Die in Berufung gezogene Erledigung enthält zwar
keinen Hinweis gemäß
§ 101 Abs 3 BAO, jedoch ist nach der
Aktenlage eine Zustellung an sämtliche "Beteiligten" erfolgt.
Zusammenfassung:
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sehen die für
den unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden EStR 2000 in Rz 5903 und 5906
vor:
5903
Liegen keine gemeinschaftlichen Einkünfte (zB
Liebhaberei) vor, so ist in Erledigung einer gem § 43 Abs 2 EStG 1988
eingereichten Feststellungserklärung ein Bescheid gemäß
§
92 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat, zu
erlassen (VwGH 9.2.1982, 81/14/0060). Auf einen solchen Bescheid sind
gemäß
§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO die Vorschriften für
Einkünftefeststellungsbescheide sinngemäß anzuwenden. Wenn es
der behaupteten, jedoch steuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft an der
abgabenrechtlichen Rechtsfähigkeit (Parteifähigkeit) mangelt, ist der
"Einkünftenichtfeststellungsbescheid" an alle behaupteten
Beteiligten, die im Bescheid namentlich anzuführen sind, zu richten und
jedem behaupteten Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen.
5906
Ist eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige
Personenvereinigung (GesBR, atypische stille Gesellschaft) Trägerin von
Rechten und Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im Falle der
Unternehmereigenschaft und/oder Eigenschaft als Mitunternehmerschaft, bei
atypischer stiller Gesellschaft im Falle der Eigenschaft als
Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein iSd Abgabenrechtes
rechtsfähiges (parteifähiges) Gebilde vor. Im umgekehrten Fall -
die GesBR oder stille Gesellschaft ist nicht Trägerin von
abgabenrechtlichen Rechten und Pflichten, etwa bei Verneinung der
Einkunftsquelleneigenschaft durch das Finanzamt ab Beginn der stillen
Gesellschaft (vgl VwGH 21.10.1999, 99/15/0121) - geht ein an
"Geschäftsherr und Mitgesellschafter" gerichteter (vermeintlicher) Bescheid
mangels eines rechtsfähigen Gebildes als Bescheidadressat ins Leere und
kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden (VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Die in § 191 Abs 3
lit b BAO festgelegte Wirkung eines Feststellungsbescheides nach
§ 188 BAO oder eines Bescheides, mit dem ausgesprochen wird, dass
eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, tritt nur beim kumulativen
Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten
gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs 1 lit c BAO iVm
§ 93 Abs 2 BAO).
2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder
kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97
Abs 1 BAO iVm § 101 Abs 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der
Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der
Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die
Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig
zugestellt wurde. Umgekehrt verhilft auch eine im Einklang mit den
Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung ihr nicht zur normativen
Wirksamkeit, wenn im Spruch (einschließlich des Adressfeldes) der
Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist (vgl
nochmals VwGH 2.8.2000, 99/13/0014).
Der ersten dieser genannten Voraussetzungen wird die
angefochtene Erledigung nicht gerecht, der Adressat ist nicht
gesetzmäßig bezeichnet.
Wird die erstinstanzliche Erledigung aus einem der oben
genannten Gründe rechtlich nicht existent, so ist eine dagegen gerichtete
Berufung zurückzuweisen. Ein derartiger verfahrensrechtlicher
Zurückweisungsbescheid ist individuell an alle jene Rechtssubjekte zu
richten, denen die erhobene Berufung zuzurechnen ist (nochmals VwGH 2.8.2000,
99/13/0014).
Die angefochtene Erledigung war daher gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Da die I.GmbH & Stille kein Steuerrechtsubjekt ist, war
deren Berufung den Beteiligten zuzurechnen, soweit diese nicht ohnehin Berufung
erhoben hatten.
Die Entscheidung über die Zurückweisung der
Berufung konnte gemäß
§ 284 Abs 3 BAO unter Abstandnahme von der
beantragten mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen.
Wien, am 24.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2375-W/02
- Stammnummer
- 12820
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF