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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104042/2018

Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104042/2018vom 03.06.2020Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen.
Bei Anwendung des nationalen Rechts ist dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt wird. Eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, ist daher unionsrechtskonform auszulegen, um sie auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden.
Die Zustellung des Bescheids einer österreichischen Behörde im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik fällt auch unter das Unionsrecht.
Die Zustellung eines österreichischen Einkommensteuerbescheids in Italien im Wege der österreichischen und in weiterer Folge der italienischen Post unter Beachtung der italienischen Zustellvorschriften ist zulässig.
Das italienische Zustellrecht kennt eine mit § 17 ZustG vergleichbare Zustellung durch Hinterlegung. Nach italienischem Zustellrecht ist bei Abwesenheit des Empfängers eine Mitteilung an der Haustür anzubringen oder im Hausbriefkasten einzulegen, die eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt.
Mitteilungen der italienischen Post über erfolglose Zustellversuche oder erfolglose Zustellung weisen keine wirksame Zustellung in Italien nach.
Es ergibt sich aus - zum Teil oben wiedergegebenen - verschiedenen internationalen Abkommen und Rechtsakten des Unionsrechts, dass es zu den Grundsätzen des internationalen Zustellrechts gehört, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem zugestellt werden soll, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Beschwerdeführers Dr. ***1*** ***2*** ***3***, ***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, Italien, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OG, 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, vom 17. 4. 2018 gegen den "Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 06.04.2018, zu Abgabenkontonummer 33 ***10***" (als "Abweisungsbescheid 2011" überschriebener Bescheid dieses Finanzamts vom 5. 4. 2018, mit welchem der "Antrag vom 28.03.2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.04.2017 abgewiesen" wurde), belangte Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, Steuernummer 33 ***10*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 5. 4. 2018, mit welchem der "Antrag vom 28.03.2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.04.2017 abgewiesen" wurde, wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Vorlage Mit Bericht vom 6. 9. 2018 legte das Finanzamt eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Dr. ***1*** ***2*** ***3*** (Schreibweise laut Bescheiden und Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Dr. ***1*** ***3***-***2***), Adresse: ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***5*** ***4***, Abgabenkontonummer 33 ***10***, vom 18. 4. 2018 gegen den Bescheid "Einkommensteuer 2011" vom 5. 4. 2018 vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 05.09.2018 Bescheide 2 Einkommensteuer (Jahr: 2011) 05.04.2018 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO 28.03.2018 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 04.07.2018 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 31.07.2018 Vorgelegte Aktenteile 6 Erstbescheid Feststellungsakt 06.10.2016 7 Vorhalt Hälftesteuersatz Veräußerungsgewinn 07.10.2016 8 Einkommensteuerbescheid 2011 § 295 BAO 24.07.2017 9 Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung 16.02.2018 10 Auskunftsersuchen Präzisierung Begehren 12.03.2018 Folgende Bescheide sind angefochten Gegenstand: Einkommensteuer Jahr/Zeitraum: 2011 Fachgebiet: Einkommensteuer Gesamter Senat beantragt: Nein Datum Bescheid: 05.04.2018 Beschwerde eingebracht: 18.04.2018 BVE zugestellt: 09.07.2018 Vorlageantrag eingebracht: 31.07.2018 Verfahrenskategorie: VA/E Mündliche Verhandlung beantragt: Nein ... Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Im Jahr 2011 wurde vom Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ein in ihrem Miteigentum stehender Wald verkauft. Nachdem der Verkaufspreis € 250.0000,- (und damit die Grenze des § 1 Abs. 5 LuF-Pausch VO) überstieg, erfolgte seitens der Abgabenbehörde eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöse. Aus diesem Grund wurde der Grundlagenbescheid erst am 06.10.2016 erlassen. Der Bf hat bereits 2013 einen Erstbescheid auf Basis seines erklärten Veräußerungsgewinns und mit dem beantragten Hälftesteuersatz erhalten. Nach dem ergangenen Grundlagenbescheid erging ein neuer Einkommensteuerbescheid gem. § 295 BAO per 21.04.2017 - versendet mit internationalem Rückschein. Hier ergab sich zum einen eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns auf Basis des Grundlagenbescheids. Zum anderen wurde ihm der Hälftesteuersatz in freier Beweiswürdigung aberkannt, nachdem der Bf dem Ergänzungsersuchen vom 07.10.2016 nicht entsprochen hatte. In diesem wurde er um Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zum Nachweis einer körperlichen oder geistigen Behinderung in beglaubigter Übersetzung ersucht. Im Mai 2017 hat der Bf - wohl aufgrund des bereits in Gang gesetzten Beitreibungsverfahrens - telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Dabei hat erklärt, das Problem irgendwie aus der Welt schaffen zu wollen. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Im Oktober 2017 teilte er in einem weiteren Telefonat mit, dass er sich nun steuerlich vertreten lasse und bat abermals um Fristverlängerung. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass man keine Frist verlängern könne und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Am 16.02.2018 wurde dann ein Schriftsatz mit dem Betreff "Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung" eingebracht. Darin wurde beantragt, das Abgabenverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 infolge rechtsunwirksamer Zustellung und des Antrages auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 auszusetzen bzw. aufzuschieben und das dementsprechende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gestellten Anträge inne zu halten. Gleichzeitig wurde auch die Aussetzung, Aufschiebung und Innehaltung der weiteren Abgabenverfahren bezgl. Festsetzung von Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen beantragt. Nachdem der Inhalt des Anbringens für die Abgabenbehörde unklar war, wurde die Antragstellerin zur Präsizisierung ihres Begehrens aufgefordert. Am gleichen Tag wurde ein Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Grundlagenbescheides vom 06.10.2016, Steuernummer 33 ***11*** und ein Antrag auf Neuzustellung jenen Feststellungsbescheides gestellt. Darin wird vorgebracht, dass kein gesetzeskonformer Zustellvorgang vorliege. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Erledigung in der Sprache des Empfängers durchzuführen gewesen wäre. Der Antrag wurde als Beschwerde verstanden. Nach Ansicht des Finanzamts war dem Bescheid keine Übersetzung in die italienische Sprache anzuschließen. Im Übrigen wurde der Bescheid mit internationalem Rückschein an die Vertreterin iSd § 81 Abs. 2 BAO gesendet. Unter anderem wird auch der unterschriebene Rückschein als Beweismittel vorgelegt. Aus diesem Grund wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wurde. Die diesbezügliche Vorlage hat die GZ FA33/B/2018/002368. Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 wurde der Antrag vom 16.02.2018 derart präzisiert, dass ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 24.07.2017 gem. § 299 BAO gestellt wurde, nachdem dieser auf dem nicht rechtskräftigen und inhaltlich rechtswidrigen Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 gründe. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurde eine Bescheidbeschwerde eingebracht und am selben Tag auch ein als Vorlageantrag betitelter Schriftsatz. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil über die dem Antrag zugrundeliegende Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018 (jene gegen den Grundlagenbescheid) noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, insbesondere, da ein Vorlageantrag gestellt worden sei. Es wurde dargelegt, dass die in der Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018 dargestellte Argumentation auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Die Bescheidbeschwerde wurde am 04.07.2018 als unbegründet abgewiesen, nachdem aus Sicht des Finanzamtes keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zur Folge gehabt hätten. Nachdem offenbar von einer Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht ausgegangen wurde, wurde weiters auf die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Im am 31.07.2018 eingebrachten Vorlageantrag wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Beweismittel: Grundlagenbescheid zur StNr ***11*** vom 06.10.2016 samt internationalem Rückschein, Vorhalt betreffend Hälftesteuersatz vom 7.10.2016, Abgeleiteter Einkommensteuerbescheid 2011 gem. § 295 BAO vom 24.07.2017, Antrag auf "Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung" vom 16.02.2018, Ergänzungsersuchen betreffend den Antrag vom 16.02.2018, Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom 28.03.2018, Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom 18.04.2018 Stellungnahme: Zunächst wird auf die inhaltliche Verknüpfung der Vorlage mit den Geschäftszahlen GZ FA33/B/2018/002368, GZ FA33/B/2018/003320 und GZ FA33/B/2017/004493 hingewiesen. Das Finanzamt ist - wie in der Stellungnahme zur GZ FA33/B/2018/002368 ausgeführt - der Meinung, dass die Zustellung des Grundlagenbescheids rechtskonform erfolgte, weshalb der Abweisungsbescheid 2011 vom 05.04.2018 zu Recht erlassen wurde. Aus diesem Grund beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde. Aus dem mit der Vorlage elektronisch übermitteltem Akt des Finanzamts lässt sich entnehmen: Angefochtener Bescheid Als angefochtener Bescheid (OZ 2, im Aktenverzeichnis als "Einkommensteuer (2011)" bezeichnet), wurde vorgelegt ein mit "Abweisungsbescheid 2011" überschriebener, an "Dr ***3***-***2*** ***1***" zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreter adressierter Bescheid vom 5. 4. 2018 zur Steuernummer 33 ***10*** Versicherungsnummer ***12***, dessen Spruch lautet: Ihr Antrag vom 28.03.2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.04.2017 wird abgewiesen. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt: Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides ist der Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 zur Steuernummer 33 ***11*** wirksam ergangen und damit rechtskräftig. In diesem Zusammenhang wird auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen den genannten Feststellungsbescheid vom 03.04.2018 verwiesen. Auch ist jener Feststellungsbescheid auch mit keiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Beschwerde Als Beschwerde (OZ 1) vorgelegt wurde ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei vom 17. 4. 2018, Poststempel unleserlich, beim Finanzamt eingelangt am 18. 5. 2018, "wegen: Aussetzung des Einkommensteuerbescheides", betreffend "Bescheidbeschwerde gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG", in welchem unter anderem ausgeführt wird: In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 06.04.2018, zu Abgabenkontonummer 33 ***10*** nachstehende Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht Wien. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird als Beschwerdegrund die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Hierzu wird ausgeführt, dass über die dem Antrag zugrundeliegende Bescheidbeschwerde 20.03.2018 noch nicht rechtskräftig entscheiden wurde, insbesondere, da seitens der Beschwerdeführerin betreffend des Bescheids vom 03.04.2018 ein Vorlageantrag an das zuständige Bundesfinanzgericht gestellt wurde, und war es seitens der belangten Behörde unzulässig, eine solche rechtskräftige Entscheidung anzunehmen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Weiters wird dargelegt, dass die in der Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018 dargestellte Argumentation auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, und ergibt sich daraus, dass der Feststellungsbescheid vom 06.10.2016, auf welchen sich der gegenständliche Einkommensteuerbescheid zu Steuernummer 33 ***10*** gründet, eben nicht rechtskräftig erlassen wurde, zumal diesem Bescheid keine für eine rechtsgültige Erlassung notwendige italienische Übersetzung beigeschlossen wurde, ebenso ist nicht nachvollziehbar ob der Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** tatsachlich zugestellt wurde und ist weiters davon auszugehen, dass selbst im Falle einer erfolgten Zustellung, diese nicht als rechtskonform anzusehen ist, da, wie bereits in der Bescheidbeschwerde zum Feststellungsbescheid vom 06.10.2017 ausgeführt, im Zustellungsfall einem italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien, wie im gegenständlichen Falle, ein Bescheid nur in übersetzter Form zuzustellen ist und ist auf Grund des Zustellmangels im Parallelverfahren zu 33 ***13*** und aufgrund des Zugeständnisses der belangten Behörde, davon auszugehen, stark davon auszugehen, dass die Zustellung im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Aus Beweisgründen wird die oben bezeichnete Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018, ebenso wie der Vorlageantrag vom 16.04.2018, der gegenständlichen Bescheidbeschwerde beigelegt. Die Beschwerdeführerin stellt sohin folgende Anträge: Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 1. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3,1. Satz VwGVG aufheben in eventu 2. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3, 1. Satz VwGVG abändern und die Rechtsmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** feststellen, in eventu 3. das Verfahren über den Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 auszusetzen. Unter einem stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Neuzustellung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides zu 33 ***10***. Beigefügt waren neben zwei Zahlungsanweisungen vom 18. 4. 2018 einer (im Abgabenverfahren nicht anfallenden) Beschwerdegebühr von 30,00 € sowie einer Zahlungsanweisung vom 18. 4. 2018 über 15,00 € eine Bescheidbeschwerde vom 17. 4. 2019 der beschwerdeführenden Partei wie folgt: In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 1 BFGG gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 05.04.2018, zu Abgabenkontonummer 33 ***10*** nachstehende Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht Wien. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Hierzu wird ausgeführt, dass das Verfahren über die Gültigkeit des zugrundeliegenden Feststellungsbescheids vom 06.10.2016 bis zum heutigen Tage nicht rechtskräftig erledigt, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin, als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2018, einen Vorlageantrag über die Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018 an das Bundesfinanzgericht eingebracht hat, und hatte die Abweisung des Antrags daher keinesfalls mit der Begründung erfolgen dürfen, dass der Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 rechtsgültig ergangen ist und ist der Einkommensteuerbescheid vom 24.04.2017 schon auf Grund seiner rechtswidrigen Grundlage inhaltlich rechtswidrig. Weiters wird ausgeführt, dass auch die Zustellung des Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** fehlerhaft ist, zumal nicht nachvollzogen werden kann, ob der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsachlich zugestellt wurde, doch ist auch im Falle einer tatsächlich erfolgten Zustellung auf Grad des Parallelverfahrens zu 33 ***13*** sowie auf Grund des Zugeständnisses der Behörde im Zurückweisungsbescheid vom 03.04.2018 zu 33 ***11*** davon auszugehen, dass keine Übersetzung beigeschlossen wurde und wurde in ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zustellung eines amtlichen Schriftstückes ohne Übersetzung nicht gültig sein kann, so hat der VwGH in der Entscheidung vom 17.9.2003 zu 2003/20/0073 ausdrücklich festgestellt hat, dass im Falle einer unterbliebenen Übersetzung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, zumal das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtschutzinteresse des Adressaten mangels verständlicher Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben ist, was zur Folge hat, dass gegen den nicht übersetzten Bescheid immer ein Rechtsmittel erhoben werden kann. An dem Erfordernis einer übersetzten Rechtmittelbelehrung vermag auch Art 17 Abs 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuerrechtssachen nichts zu andern zumal dieser besagt Art 17 Abs 5...Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen.... Die oben zitierte Bestimmung zielt eindeutig darauf ab, dass eine Zustellung nicht gültig erfolgen kann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Adressat des Schriftstückes, dieses nicht versteht und untermauert daher die oben dargestellte Entscheidung des VwGH, in welcher klargestellt wird, dass eine Übersetzung in die Landessprache des Adressaten unerlässlich ist. Die Antragstellerin ist italienischer Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz in Italien, weshalb die zustellende Behörde davon ausgehen musste, dass diese das Schriftstück in deutscher Sprache nicht versteht und eine italienische Übersetzung hatte vornehmen lassen müssen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Tatsache, dass die italienischen Behörden für die Übersetzung des Schriftstückes verantwortlich sind und nicht das österreichische Finanzamt, nichts an der Ungültigkeit der Zustellung ändert. Ergänzend wird auch auf die Entscheidung des OGH vom 16. Juni 1998 zu 4 OB 159/98f verwiesen, in welcher ebenfalls eindeutig ausgesprochen wurde, dass eine Zustellung ohne Übersetzung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger zu der Annahme bereit ist, was nur angenommen werden kann, wenn dieser bei der Zustellung entsprechend belehrt wurde, zumal eine Zustellung ohne eine demensprechende Belehrung den Grundsätzen des Art 6 EMRK widerspricht und hat der OGH entscheiden, dass eine solche Zustellung jedenfalls unwirksam ist. Aus Beweisgründen wird die oben bezeichnete Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018, ebenso wie der Vorlageantrag vom 16.04.2018 über gegenständlichen Bescheidbeschwerde beigelegt. Zur formellen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die belangte Behörde den mit Antrag vom bekämpften Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** in ihrem erledigenden Bescheid vom 05.04.2018 mit dem Datum 21.04.2017 bezeichnet hat, doch ist nicht nachvollziehbar ob diese Bezeichnung richtig ist und ist aufgrund der fehlerhaften Datumsbezeichnung durch die Behörde zu 33 ***13*** davon auszugehen, dass auch dieses Datum fehlerhaft ist, zumal der Antrag vom 28.03.2018 mit welchem die Aufhebung beantragt wurde, lediglich den Bescheid vom 24.04.2017 bezeichnet. Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** ist daher nicht ordnungsgemäß bezeichnet und leider daher unter formeller Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin stellt sohin folgende Antrage: Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, zu Steuernummer 33 ***13*** 1. gemäß § 28 Abs 2 und 3, 1. Satz, VwGVG aufheben in eventu 2. gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3, 1. Satz, VwGVG abändern und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides zu 33 ***10*** feststellen in eventu 3. den Einkommensteuerbescheid zu 33 ***10*** aufheben. 4. Schlussendlich beantragt der Beschwerdeführer bzw wird von ihm angeregt, mit der Entscheidung in diesem Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Feststellungsbescheid zu Steuernummer 33 093/9924, auf Grund der eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018 innezuhalten bzw auszusetzen. Unter einem beantragt der Beschwerdeführer ihm den gegenstandlichen Einkommensteuerbescheid, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid zu Steuernummer 33 093/9924, neuerlich zuzustellen. Dies zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters. Ferner Vorlageantrag von Dr. ***1*** ***3***-***2*** und ***14*** ***15***-***2***, beide ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, I - ***4*** ***5***, gestellt durch die rechtsfreundlichen Vertreter, vom 17. 4. 2018: In außen bezeichneter Steuerrechtssache hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt mit Bescheid vom 03.04.2018 die Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018, gegen den Feststellungsbescheid vom 06.10.2016, zurückgewiesen und beantragt der Antragsteller nunmehr durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, binnen offener Frist, die gegenständliche Bescheidbeschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, zumal die rechtliche Beurteilung der Behörde mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Bezüglich des Begehrens und der Begründung wird auf die oben genannte Bescheidbeschwerde 20.03.2018 verwiesen und wird ergänzend ausgeführt, dass der VwGH in der Entscheidung vom 17.9.2003 zu 2003/20/0073 ausdrücklich festgestellt hat, dass im Falle einer unterbliebenen Übersetzung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, zumal das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtschutzinteresse des Adressaten mangels verständlicher Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben ist, was zur Folge hat, dass gegen den nicht übersetzten Bescheid immer ein Rechtsmittel erhoben werden kann und hatte die Behörde die Bescheidbeschwerde daher nicht auf Grund von Verfristung zurückweisen dürfen, da die Rechtsmittelfrist erst zu laufen beginnen kann, wenn den Beschwerdeführern eine Übersetzung zugestellt wurde. Dass diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, wird von der belangten Behörde ohnedies zugestanden. An dem Erfordernis einer übersetzten Rechtmittelbelehrung vermag auch Art 17 Abs 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuerrechtssachen nichts zu ändern zumal dieser besagt Art 17 Abs 5...ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen.... Die oben zitierte Bestimmung zielt eindeutig darauf ab, dass eine Zustellung nicht gültig erfolgen kann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Adressat des Schriftstückes dieses nicht versteht und untermauert daher die oben dargestellte Entscheidung des VwGH, dass eine Übersetzung in die Landessprache des Adressaten unerlässlich ist. Der Antragsteller ist italienischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Italien, weshalb die zustellende Behörde davon ausgehen musste, dass dieser das Schriftstück in deutscher Sprache nicht versteht und eine italienische Übersetzung hätte vornehmen lassen müssen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Tatsache, dass die italienischen Behörden für die Übersetzung des Schriftstuckes verantwortlich sind und nicht das österreichische Finanzamt, nichts an der Hemmung der Rechtsmittelfrist ändert, zumal für diese lediglich ausschlaggebend ist, dass der Empfänger die Rechtmittelbelehrung nicht verstehen konnte. Ergänzend wird auch auf die Entscheidung des OGH vom 16. Juni 1998 zu 4 OB 159/98f verwiesen, in welcher ebenfalls eindeutig ausgesprochen wurde, dass eine Zustellung ohne Übersetzung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger zu der Annahme bereit ist, was nur angenommen werden kann, wenn dieser bei der Zustellung entsprechend belehrt wurde, zumal eine Zustellung ohne eine demensprechende Belehrung den Grundsätzen des Art 6 EMRK widerspricht und hat der OGH entscheiden, dass eine solche Zustellung jedenfalls unwirksam ist. Aus oben Dargestelltem ergibt sich eindeutig, dass im Hinblick auf rechtsstaatlichen Grundsatze, eine Zustellung ohne verständlichen Rechtsmittelbelehrung nicht gültig sein kann und hat die Rechtsmittelfrist daher nicht zu laufen begonnen, weshalb die Behörde die gegenständliche Bescheidbeschwerde keinesfalls hatte zurückweisen dürfen. Antrag Als dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegender Antrag (OZ 3) wurde vom Finanzamt vorgelegt ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin von Dr. ***1*** ***2*** ***3*** vom 28. 3. 2018 betreffend "Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO, in eventu Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO": In außenbezeichneter Steuersache hat der Antragsteller der Rechtsanwaltskanzlei ... gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO Vollmacht erteilt und beruft sich letztere nochmals auf die erteilte Bevollmächtigung und wird die Behörde ersucht, das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Behördenschritte der ausgewiesenen Rechtsvertretung nunmehr mitzuteilen bzw. alle Behördeneingaben und Behördenstücke dieser zuzustellen. Der Antragsteller stellt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter abermals, rein aus formellen Gründen, im Sinne der Aufforderung des Finanzamtes vom 12.03.2018, den ANTRAG gemäß § 212a BAO das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid bis rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 20. Marz 2018 über den Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 auszusetzen bzw. aufzuschieben und verweist unter einem auf die in diesem Zusammenhang bereits gesetzte Antragstellung vom 16.02.2018. Ausgeführt wird, dass sich der gegenständliche Einkommensteuerbescheid auf den Feststellungsbescheid vom 6.10.2016 gründet, welcher mit inhaltlicher, sowie, auf Grund gesetzwidriger Zustellung, mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist und wurde seitens des Antragstellers zur Bekämpfung desselben eine Bescheidbeschwerde eingebracht und wurde über diese bis zum heutigen Tage nicht entschieden, weshalb das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid auszusetzen ist, zumal der Inhalt desselben unmittelbar von der Entscheidung über diesen grundlegenden Feststellungsbescheid abhängt. Der Vollständigkeit halber beantragt der ausgewiesene Rechtsvertreter auch die Aussetzung, Aufschiebung und Innehaltung des mit dem oben bezeichneten Einkommensteuerbescheids im Zusammenhang stehenden weiteren Abgabenverfahrens • aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.04.2017, • aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Säumniszuschlagen und • aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen bis zur rechtskräftigen Erledigung und Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 infolge gesetzwidriger und unzulässiger Zustellung verbunden mit Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller und Beschwerdeführer unter einem auch die Innehaltung, Aussetzung und , Aufschiebung des vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einleitung gebrachten Vollstreckungsverfahrens in Italien, gerichtet an die Agenzia delle entrate-Riscossione, Via Giuseppe Grezar 14,00142 Roma, zu Raccomandata n. ***16*** Documento n. ***17*** Riferimento intemo n. ***18*** Codice fiscale ***19*** bis zur rechtskräftigen Erledigung der nunmehr eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen den Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 wird weiters beantragt, dass das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die zuständige Vollstreckungsbehörde in Rom von der vorliegenden Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung des beantragten Vollstreckungsverfahrens in Italien verständigt und der Vollstreckungsbehörde in Italien den Auftrag erteilt, das derzeit anhängige Vollstreckungsverfahren dementsprechend auszusetzen bzw. aufzuschieben und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 20.03.2018 in Verbindung mit dem Antrag vom 16.02.2018. Lediglich für den Fall, dass ein rechtsgültiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und dieser dem Antragsteller tatsachlich zugegangen ist, was nach wie vor nicht festgestellt werden kann, stellt der Rechtsvertreter des Antragstellers, aus advokatorischer Vorsicht, insbesondere im Hinblick auf die Einjahresfrist, den ANTRAG auf Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom 24. April 2017 gemäß § 299 BAO, zumal sich der gegenständliche Einkommensteuerbescheid auf den nicht rechtskräftigen und darüber hinaus inhaltlich rechtswidrigen Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 gründet, daher selbst mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und von der Behörde daher aufzuheben ist. Beschwerdevorentscheidung Als Beschwerdevorentscheidung (OZ 4) legte das Finanzamt folgenden Bescheid an Dr ***3***-***2*** ***1*** zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung vom 4. 7. 2018 vor: BESCHEID Beschwerdevorentscheidung gem. §262 BAO Ihre Beschwerde vom 18.04.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.04.2018 wird als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: Aus Sicht des Finanzamtes wurden im Zuge des Beschwerdevorbringens keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zur Folge gehabt hatten. Auf die Begründung des Abweisungsbescheides 2011 vom 05.04.2018 wird aus diesem Grund verwiesen. Nachdem sich aus der Formulierung der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2011 und der Einzahlung einer Beschwerdegebühr schließen lässt, dass offenbar von einer unmittelbaren Vorlage an das Bundesfinanzgericht ausgegangen wird, wird darauf hingewiesen, dass gem. §262Abs. 1 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, nachdem eine solche gem. § 262 Abs. 2 lit. a nur dann zu unterbleiben hatte, wenn dies gesondert und ausdrücklich beantragt wurde (BFG 12.7.2016, RV/7103175/2016). Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist im übrigen kostenfrei, weshalb keine Gebühr zu entrichten gewesen wäre. Vorlageantrag Unter Vorlageantrag (OZ 5) wurde ein Schriftsatz vom 27. 7. 2018 vorgelegt (der Schriftsatz wurde offenkundig doppelt eingescannt bzw wurde ein Doppel beim Finanzamt eingebracht): In außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache hat das Finanzamt Neunkirchen/Wiener Neustadt mit Bescheid vom 4. Juli 2018 die Beschwerde des Antragstellers vom 17.04.2018 im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens als unbegründet abgewiesen und beantragt der Antragsteller binnen offener Frist, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Bescheidbeschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, zumal die rechtliche Beurteilung des bescheiderlassenden Finanzamtes unrichtig ist. Hierzu wird ausgeführt, dass in dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegendem Verfahren über die Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde und dieses in der Folge zu entscheiden hat, ob die Zustellung rechtswirksam bewirkt wurde und der Bescheid sohin in Rechtskraft erwachsen ist und ist das Verfahren erst mit Vorlage dieser Entscheidung als abgeschlossen anzusehen. Da der gegenständliche Einkommensteuerbescheid jedenfalls auf Grundlage des Feststellungsbescheides zu erlassen ist, bzw dementsprechend abzuändern sein wird, muss seitens der Behörde mit der endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer zugewartet werden, bis es zu einer rechtskräftigen Erledigung des Grundlagenbescheides gekommen ist und ist ein solches Zuwarten in Anbetracht der Höhe der laut aktuellem Bescheid zu leistenden Einkommensteuer jedenfalls verhältnismäßig und geboten, zumal das Nichtaussetzen des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid erhebliche finanzielle Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge hatte, und ist das gegenständliche Verfahren daher jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über den Grundlagenbescheid auszusetzen. Betreffend der weiteren Begehren und Ausführungen hierzu wird auf Begründung der Bescheidbeschwerde vom 17.04.2018 verwiesen und ergibt sich daraus, dass die Behörde die Bescheidbeschwerde nicht hatte zurückweisen dürfen und wäre dem Antrag des Antragsstellers auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides bzw auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens stattzugeben gewesen. Feststellungsbescheid vom 6. 10. 2016 Unter "Erstbescheid Feststellungsbescheid" (OZ 6) findet sich folgendes PDF eines Schriftstücks des Finanzamts Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Datum 6. 10. 2016, adressiert an ***15***-***2*** ***14***, ***20***-***2*** ***35***, ***21***-***2*** ***22*** und Dr ***3***-***2*** ***1*** als ehemalige Gesellschafter von ***2***-***3*** und Mitbes zH Frau ***15***-***2*** ***14*** I-***4*** ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** und übertitelt mit "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011". Die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden mit 1.772.961,23 € festgestellt, wobei 1.796.624,09 € auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne entfielen. Den Beteiligten ***15***-***2*** ***14***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***20***-***2*** ***35***, ***23***, ***21***-***2*** ***22***, ***24***, und Dr ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** wurden jeweils 25% der Einkünfte, somit 443.240,31 € (Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung 449.156,01 €) zugerechnet. Der Hinweis Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). ist enthalten. Die Begründung lautet: Hinsichtlich Veräußerung der Land- und Forstwirtschaft sind der Baumbestand und der Jagdwert zu versteuern. Die Werte (1.691.342 € Baumbestand, 148.513 € Jagdwert) wurden durch einen Forstsachverständigen des Finanzamtes ermittelt und wurden die anteiligen Veräußerungskosten mit 43.230,91 € in Abzug gebracht. Der Veräußerungsgewinn wurde daher mit 1.796.624,09 € errechnet. Vorhalt vom 7. 10. 2016 Unter OZ 7 wurde ein Vorhalt des Finanzamts an Dr ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5*** vom 7. 10. 2016 betreffend "Hälftesteuersatz Veräußerungsgewinn 2011" vorgelegt: Für die Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes hinsichtlich Veräußerungsgewinn ist Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Behinderung nachzuweisen, wonach es nicht möglich ist, die mit der Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, bzw ist eine Beurteilung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger einzureichen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (beglaubigte Übersetzung) vorzulegen. Einkommensteuerbescheid vom 24. 4. 2017 Unter "Einkommensteuerbescheid 2011 § 295 BAO" (OZ 8) findet sich folgendes PDF eines Schriftstücks des Finanzamts Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt mit Datum 24. 4. 2017, adressiert an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***: EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2011 Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 07.03.2013 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit 216.325,00 € Bisher war vorgeschrieben 85.987,00 € Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 130.338,00 €. Dieser Betrag ist am 08.06.2017 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung. Das Einkommen im Jahr 2011 beträgt 443.180,31 € Berechnung der Einkommensteuer : Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 443.240,31 € Gesamtbetrag der Einkünfte 443.240,31 € Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben -60,00 € Einkommen 443.180,31 € Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 9.000,00 € Einkommensteuerbemessungsgrundlage 452.180,31 € Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (452.180,31 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00): 216.325,16 € Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 216.325,16 € Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 216.325,16 € Einkommensteuer: 216.325,16 € Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 -0,16 € Festgesetzte Einkommensteuer: 216.325,00 € Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift Festgesetzte Einkommensteuer 216.325,00 € Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet): -85.987,00 € Abgabennachforderung: 130.338,00 € [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***11*** vom 06.10.2016 . Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt. Der Hälftesteuersatz hinsichtlich Veräußerungsgewinn steht bei Veräußerung nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu, wenn die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, oder wenn Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Behinderung vorliegt. Nachdem die Veräußerung vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte, kommt nur Erwerbsunfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Behinderung in Frage. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wäre auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen gewesen, bzw. eine Beurteilung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger einzureichen gewesen. Diese Nachweise wurden mit Ergänzungsersuchen vom 07.10.2016 von der Steuerpflichtigen mit Frist zur Beantwortung bis 25.11.2016 in deutscher Sprache (beglaubigte Übersetzung) abverlangt. Nachdem bis dato keiner der angeforderten Nachweise erbracht wurde, erscheint es naheliegend, dass diese mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Hälftesteuersatzes nicht nicht erbracht wurden. Die beantragte Begünstigung war somit nicht zu gewähren. Beachten Sie bitte für die Berücksichtigung von Sonderausgaben: ... Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben Beschwerde sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.04.2017) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Insoweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten. Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung Am 16. 2. 2018 langte beim Finanzamt ein als "Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung" bezeichneter Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung von Dr. ***1*** ***2*** ***3*** vom selben Tag "wegen Aussetzung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 24.04.2017" ein (OZ 9), in welchem ausgeführt wird: In außenbezeichneter Steuersache hat der Antragsteller und Beschwerdeführer der Rechtsanwaltskanzlei ... gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO Vollmacht erteilt und beruft sich letztere auf die erteilte Bevollmächtigung. Die ausgewiesene Rechtsvertretung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin legt unter anderem den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 aufgrund einer rechtsunwirksamen Zustellung des Feststellungsbescheides samt Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertretung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 16.02.2018 vor und beantragt, das dem Einkommensteuerbescheid vom 24.04.2017 zu Steuernummer 33 ***13*** - von dessen Existenz hat der Antragsteller erstmalig durch den italienischen Vollstreckungsbescheid, der in italienischer Sprache abgefasst wurde, Kenntnis erlangt - zu Grunde liegende Abgabenverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung des Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 infolge rechtsunwirksamer Zustellung und des Antrages auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 auszusetzen bzw. aufzuschieben und das dementsprechende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der nunmehr gestellten Anträge vom 16.02.2018 inne zu halten, zumal dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid der nicht ordnungsgemäß und gesetzwidrig zugestellte Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 zu Grunde liegt und ein derartiger Zustellmangel nicht geheilt wurde und sohin der bisherige Zustellvorgang infolge der mangelnden Einhaltung der Rechtsvorschriften nach dem Zustellgesetz und Verletzung der Rechtsterblichkeit als nichtig zu werten ist. Gleichzeitig beantragt der ausgewiesene Rechtsvertreter unter anderem auch die Aussetzung, Aufschiebung und Innehaltung des weiteren Abgabenverfahrens • aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.04.2017, • aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und • aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Stundungszinsen bis zur rechtskräftigen Erledigung und Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 infolge gesetzwidriger und unzulässiger Zustellung verbunden mit Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller und Beschwerdeführer unter einem auch die Innehaltung, Aussetzung und Aufschiebung des vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Einleitung gebrachten Vollstreckungsverfahrens in Italien, gerichtet an die Agenzia delle entrate-Riscossione, Via Giuseppe Grezar 14, 00142 Roma, zu Raccomandata n. ***16*** Documento n. ***17*** Riferimento intemo n. ***18*** Codice fiscale ***19*** bis zur rechtskräftigen Erledigung des nunmehr eingebrachten Verfahrens auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 infolge nicht gesetzeskonformer Zustellung und Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird beantragt, dass das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die zuständige Vollstreckungsbehörde in Rom von der vorliegenden Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung des beantragten Vollstreckungsverfahrens in Italien verständigt und der Vollstreckungsbehörde in Italien den Auftrag erteilt, das derzeit anhängige Vollstreckungsverfahren dementsprechend auszusetzen bzw. aufzuschieben und zwar bis zur rechtskräftigen Erledigung der gestellten Antrage im Sinne des Aufhebungs- und Neuzustellungsantrages vom 16.02.2018. Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides vom 06.10.2016, Steuernummer 33 ***11***; Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016, Steuernummer 33 ***11*** Ferner befindet sich unter OZ 9 ein "Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft des Bescheides vom 06.10.2016, Steuernummer 33 ***11***; Antrag auf Neuzustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016, Steuernummer 33 ***11***" von ***14*** ***15***-***2*** und Dr. ***1*** ***3***-***2*** vom 16. 2. 2018: In außenbezeichneter Rechtsache geben die beiden Antragsteller bekannt, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die ..., bevollmächtigt haben und berufen sich die nunmehr ausgewiesenen Vertreter auf die gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG und § 30 Abs. 2 ZPO erteilte Vollmacht. Dem Zweitantragsteller wurde im Jänner 2018 von der italienischen Behörde eine Vollstreckbarkeitsbestätigung eines österreichischen Steuerbescheides, aus welchem ein offener Steuerschuldbetrag von EUR 143.038,53 resultiert, zugestellt. Grundlage dieser Steuerschuld ist eine von den Antragstellern, welche italienische Staatsbürger sind und ihren dauerhaften Wohnsitz in Italien inne haben, getätigte Liegenschaftsveräußerung einer zuvor im Erbwege erworbenen Liegenschaft, nämlich ***25*** ***26*** ***27***, und hinsichtlich welcher Liegenschaftstransaktion seitens des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt einige Jahre später im Oktober 2016 ein Feststellungsbescheid über Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2011 erlassen wurde, wobei in weiterer Folge, ausgehend von diesem Feststellungsbescheid, an die Liegenschaftsveräußerer, insbesondere die beiden Antragsteller, Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erlassen wurden, wobei sämtliche Zustellvorgänge nicht gesetzesmäßig erfolgt sind. In dem nunmehr den Antragstellern in Kopie vorliegenden Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Kalenderjahr 2011 zu Steuernummer 33 ***11***, datiert vom 06.10.2016 scheinen die beiden Antragsteller bloß mit Namen als ehemalige Gesellschafter der ***2***-***3*** und Mitbesitzer auf, wobei als Zustelladressat ausschließlich die Erstantragstellerin angeführt ist. Im gegenständlichen Falle ist daher vorrangig von einem nicht gesetzeskonformen Zustellvorgang auszugehen. Insbesondere kann nicht eruiert und festgestellt werden, ob dieser Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 zu Steuernummer 33 ***11*** den beiden Antragstellern tatsächlich zugestellt wurde, wobei auch bei einer tatsächlichen Zustellung des dementsprechenden Feststellungsbescheides zu Handen der Zustelladressatin, wie tieferstehend noch auszuführen sein wird, ebenfalls kein gesetzeskonformer Zustellvorgang vorliegt. Dies hat auch zur Folge, dass allfällig danach den Antragstellern zugegangene Einkommensteuerbescheide ebenfalls unwirksam zugestellt wurden, zumal der dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde liegende Feststellungsbescheid keinen ordnungs- und gesetzesmäßigen Zustellvorgang aufweist. Hinsichtlich dieser unwirksamen und gesetzwidrigen Zustellung des Feststellungsbescheides ist Nachstehendes auszuführen: Die Frage der Wirksamkeit der Zustellung von behördlichen Schriftstücken richtet sich nach dem lex fori und kommt demzufolge das österreichische Zustellgesetz zur Anwendung und hat der OGH in seiner Entscheidung zu 4 Ob 159/98f festgestellt, dass eine Zustellung ins fremdsprachige Ausland nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. Von einer Bereitschaft zur Annahme kann dann ausgegangen werden, wenn der Adressat nicht binnen drei Tagen erklärt, dass er nicht zur Annahme bereit ist. Diese Erklärung hat gegenständlich seitens der Antragstellerin nicht stattgefunden. Gleichzeitig spricht der OGH in selbiger Entscheidung aber auch aus, dass von einer Annahme im oben dargestellten Sinn nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Adressat von der Behörde über die Möglichkeit der Verweigerung der Annahme aufgeklärt wurde. Da die Zustellung durch die italienische Post ohne italienische Übersetzung erfolgte ist die Zustellung schon mangels Aufklarung zur Möglichkeit der Annahmeverweigerung unzulässig erfolgt und kann demnach keine Wirksamkeit entfalten. Da auch nach den italienischen Zustellvorschriften eine gleichwertige Regelung nach den österreichischen Zustellvorschriften gegeben ist, liegt sohin ein nicht rechtstaatlicher Zustellvorgang vor, sodass in wesentliche Grundrechte der Abführung eines fairen Verfahrens für die Antragsteller eingegriffen wird. Nach den Vorschriften des italienischen Rechtes - unter anderem auch in Steuersachen - ist die Erledigung in der Sprache des Empfängers durchzuführen und ergibt sich dies aus den gesetzlichen Rechtsvorschriften des Artikel 24 Abs. 1 und 2 der italienischen Verfassung, sowie Artikel 6 und 7 des Gesetzes Nr. 212/2000 (so genannte Satzung für Steuerzahlung), wo festgeschrieben ist, dass sämtliche Schriftstucke so zu verfassen sind, dass für jeden Staatsbürger diese verständlich sind, auch für diejenigen, die keine juristischen Kenntnisse haben. Es muss nach der italienischen Gesetzeslage gesichert sein, dass der Empfänger das Schreiben auch tatsachlich erhalten und verstanden hat, wofür die notwendigen Rechtshilfebestimmungen Anwendung zu finden haben. Jedenfalls haben nach der italienischen Gesetzeslage sämtliche prozessleitenden Verfügungen, Verfahrenseinleitungen, sowie Führung der Akte stets in italienischer Sprache zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken im Ausland zu berücksichtigen ist (BGB1 1983/67 idF BGB1 IB 2005/53), ergibt sich, dass die dementsprechenden Zustellvorschriften, insbesondere auch im Zusammenhang der Rechtshilfe, von der belangten Behörde, sohin dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, nicht beachtet wurden. Sowohl Italien, als auch Österreich haben - jeweils auf Grundlage der Gegenseitigkeit - eine entsprechende Erklärungen gem. Artikel 1 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens abgegeben, sodass auf Verfahren, deren Verfolgung nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallt, das Übereinkommen auch auf andere Verfahrensarten anzuwenden ist, insbesondere auch für Verwaltungsstrafverfahren, sodass per anologiam dieses europäische Übereinkommen auch auf Steuerverfahren Anwendung zu finden hat. Auch die höchstgerichtliche Judikatur zum AVG verweist darauf, dass die Verletzung des Gebotes der Übersetzung des Spruches in eine verständliche Sprache eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzt, (VwGH 17.09.2003, 2003/20/0073). Jedenfalls kann ein Staatsbürger in einem Steuerverfahren keinesfalls schlechter gestellt sein. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Rechtsatz des Bundesfinanzgerichtes BFG 04.04.2017, RV/7104793/2015, verwiesen, der Nachstehendes besagt:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104042/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104042.2018
Stammnummer
128688
Gültig
03.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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