Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104042/2018
Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104042/2018vom 03.06.2020Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist mit einem fair geführten Verfahren im Sinne des Art, 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar, wenn ein Empfänger im nichtdeutschsprachigen Ausland verfahrenseinleitende Schriftstucke unmittelbar durch die Post zugestellt erhalt, die nicht in der Amtssprache des Ortes der Zustellung abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die er nicht versteht (vgl. OGH 16.6.1998, 4 Ob 159/98f). Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Geheilt ist daher der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Bescheidadressat den Inhalt eines in der fremden Sprache abgefassten Schriftstückes tatsachlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste, welcher Umstand im gegenständlichen Falle für die beiden Antragsteller nicht zu tragen kommt.
Mit Art. 47 GRC wird der sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet. Abgabenverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich jedoch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019). Das sich aus Art. 47 GRC ergebende Recht bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, setzt grundsätzlich voraus, dass der Bescheidadressat erkennen kann, um welche Sache es sich handelt und dass er die im § 93 Abs. 3 lit. b BAO vorgesehene Rechtsmittelbelehrung auch verstehen kann.
Im gegenständlichen Falle hat das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt weder den Feststellungsbescheid einer Übersetzung unterzogen, noch eine Darstellung der Sache und eine Rechtsmittelbelehrung im der Amtssprache des Ortes der Zustellung, das war ***32*** in Italien, durchgeführt und wurden diese Übersetzungsparameter nicht eingehalten.
Insbesondere war den angefochtenen Bescheiden keine italienische Übersetzung von der Behörde beigeschlossen worden, wie dies für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderlich gewesen wäre.
Darüber hinaus hat es auch die belangte Behörde - Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt - unterlassen, sämtliche mit der Zustellung verbundenen Rechtshilfemaßnahmen im Zusammenhang des Zustellvorganges zwischen Österreich und Italien einzuhalten bzw. zur Anwendung zu bringen.
Jedenfalls hatte der Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 gem. § 93 Abs. 3 lit. b BAO eine für die Beschwerdeführer verständliche Form einer Rechtsmittelbelehrung zu enthalten gehabt, welche darüber Auskunft gibt, ob, in welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel erhoben werden kann. Zwar ist der vorliegende Feststellungsbescheid vom 06.10,2016 mit einer solchen Belehrung ausgestattet, doch wurde diese, ebenso der gesamte Bescheid, vermutlich der im Bescheid angeführten Zustelladressatin, sohin der Erstantragstellerin, in deutscher Sprache ausschließlich zugestellt und fehlt eine italienische Übersetzung bzw. war eine solche dem vorliegenden Bescheid nicht beigeschlossen.
Zumal es sich im gegebenen Falle um einen unionsrechtlichen Sachverhalt handelt, ist die Bestimmung des § 93 Abs 3 lit b BAO im Sinne des Art 47 GRC, unter Bedachtnahme des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, auszulegen und wird darauf hingewiesen, dass, selbst im Falle einer wirksamen Zustellung, sohin Übernahme des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 durch die Erstantragstellerin, welcher Umstand jedoch aus den vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen ist, die Rechtsmittelfrist gemäß § 93 Abs 4 BAO nicht in Gang gesetzt werden kann, zumal dem gesamten Bescheid inkludierend Rechtsmittelbelehrung keine italienische Übersetzung, wie dies erforderlich gewesen wäre, beigeschlossen war. Nachdem letztendlich keine Rechtsmittelbelehrung durch beigeschlossener Übersetzung vorliegt, wurde auch die Rechtsmittelfrist des nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheides infolge nicht gesetzeskonformer Zustellung vom 06.10.2016 nicht in Gang gesetzt.
Nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Vorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen. Diese Rechtsvorschrift wurde jedoch nicht eingehalten und wurde die österreichische Vertretungsbehörde im Rahmen der Zustellung der vorliegenden Bescheide nicht befasst und wurde daher der in deutscher Sprache abgefasste Text des angefochtenen Bescheid den Antragstellern, die den Inhalt desselben inkludierend Rechtsmittelbelehrung nur mittels einer Übersetzung verstehen hätten können, zur Kenntnis gebracht.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs. 4 EU-Amtshilfegesetz eine Zustellung grundsätzlich gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes vorzunehmen ist. Es ist daher mit einem fair geführten Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar, wenn ein Empfänger im nichtdeutschsprachigen Ausland verfahrenseinleitende Schriftstucke mit Rechtsfolgen unmittelbar durch die Post zugestellt erhalt, die nicht in der Amtssprache des Ortes der Zustellung abgefasst und auch nicht übersetzt sind und dient das Übersetzungserfordernis zweifelsfrei der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nachdem durch den vorliegenden Zustellvorgang das rechtsstaatliche Prinzip verletzt wurde und auch die in diesem Zusammenhang anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Unionsrechtes nicht eingehalten wurden, liegt ein nicht gesetzeskonformer, sohin gesetz- und rechtswidriger Zustellvorgang vor, sodass die vorliegende Zustellung des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 zu Steuernummer 33 ***11*** an die im Bescheid angeführte Zustelladressatin, nämlich Erstantragstellerin, nichtig ist, sodass jedenfalls der vorliegende Feststellungsbescheid in gesetzeskonformer Art und Weise, wie oben ausgeführt, den Antragstellern neuerlich zuzustellen sein wird.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze und der damit verbundenen Rechtsvorschriften auf ein faires Verfahren, für welches das Vorliegen einer verständlichen Rechtsmittelbelehrung unerlässlich ist, was zur Folge hat, die Zustellung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 ins Ausland ohne amtliche Übersetzung keinerlei Rechtsfolgen für die Antragsteller entfalten kann und sohin einen unzulässigen Zustellvorgang beinhalten, stellen die Antragsteller hiemit nachstehende
Anträge:
1. Der vorliegende Feststellungsbescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 6.10.2016 zu Steuernummer 33 ***11***, möge aufgrund der rechtsunwirksamen Zustellung infolge Unterlassung der notwendig beizulegenden Übersetzung aufgehoben werden.
2. Der Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 zu Steuernummer 33 ***11*** des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt möge den Antragstellern und Beschwerdeführern nunmehr zu Handen ihres inländischen Zustellbevollmächtigten … Rechtsanwalte OG, ..., zugestellt werden.
Gleichzeitig
beantragen
die Antragsteller und Beschwerdeführer die in der Begründung des Feststellungsbescheides vom 06.10.2016 zu Steuernummer 33 ***11*** angeführten und von Amtswegen erstellten Sachverständigengutachten dem nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der Antragsteller und Beschwerdeführer gesondert zuzustellen.
Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom 12. 3. 2018
Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom 12. 3. 2018 Dr. ***1*** ***3***-***2*** zu Handen Dr. ***28*** & Partner OG, Wien, um "Präzisierung des Begehrens" "Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung vom 16.02.2018":
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zB VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188). Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.
Dem gestellten Antrag auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung ist keine Verfahrenshandlung der Bundesabgabenordnung zuzuordnen. Aus diesem Grund wird um Präzisierung des Begehrens ersucht.
Bericht des Finanzamts vom 14. 1. 2020
Das Finanzamt berichte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 14. 1. 2020:
… zur Frage der Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 24.4.2017 möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Der Bescheid wurde mit internationalem Rückschein versendet. Ich habe den Scan im Anhang hochgeladen (Datei "Kuvert und Rückschein ***3***-***2***.pdf"). Leider ist die Qualität sehr schlecht und das Original ist aktuell nicht auffindbar. Damals habe ich aber auch die Sendungsverfolgung gespeichert (Datei "***3***-***2*** Zustellungsversuche.pdf"). So ist ersichtlich, dass der Rückschein tatsächlich diesen Bescheid betrifft (Datum der Postaufgabe 24.4.2017). Wie man anhand der Sendungsverfolgung erkennen kann, wurde die Sendung trotz mehrerer Zustellversuche nicht angenommen. Nach drei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Bescheid retourniert.
Daraufhin wurde ein erneuter Zustellversuch unternommen (siehe Datei "Kuvert und Rückschein 2 ***3***-***2***.pdf"). Die Sendungsverfolgung zu dieser Sendung finden Sie in der Datei "Dr. ***3***-***2*** Sendungsverfolgung post.at.pdf"). Auch hier kam der Bescheid wegen erfolgloser Zustellung retour.
Anschließend wurde ein Auskunftsersuchen an Italien gestellt, worin um Bekanntgabe der korrekten Zustelladresse des Beschwerdeführers ersucht wurde. In der Beantwortung wurde bestätigt, dass die uns bekannte Zustelladresse korrekt war (siehe Datei "Beantwortung Auskunftsersuchen.pdf" Seite 5).
Nachdem Italien die Richtigkeit der Adresse, an der bereits zwei Zustellversuche vorgenommen wurden, bestätigt hat, ging das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid vom 24.4.2017 als zugestellt gilt. Laut Sendungsverfolgung des ersten Zustellversuches lag zwischen dem zweiten und dem dritten Zustellversuch rund ein Monat. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass eine Abholung möglich gewesen wäre. Als erster Tag einer möglichen Abholung wurde der 5.5.2017 angenommen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Geschehens ahnen konnte, dass er unerfreuliche Post vom Finanzamt zu erwarten hat. Man kann sich der Steuerpflicht schließlich nicht entziehen, indem man die Zustellversuche einfach ignoriert.
Ich verweise auch auf die damals angefertigten Vermerke in der Dirketbearbeitung und hoffe, mit diesem Mail behilflich gewesen zu sein....
Aus den in PFD beigefügten Urkunden ergibt sich:
Vorgelegt wurde zu "Kuvert und Rückschein ***3***-***2***.pfd, 334 KB" ein Kuvert des Finanzamts mit einem Strichcode des österreichischen Post versehen an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***, Italia, sowie ein internationaler Rückschein, auf welchem nur lesbar ist, dass die Sendung zu einer bestimmten Nummer eingeschrieben aufgegeben worden sei und der Rückschein an das Finanzamt zur Steuernummer ***10*** zurückgesendet werden möge. Der Bereich "Amt Bestimmungsort auszufüllen" enthält keine Eintragungen, es finden sich auch sonst keine Vermerke oder Stempel der italienischen Post auf dem internationalen Rückschein. Gleiches gilt für das Kuvert (eingescannt nur Vorderseite).
[...]
Vorgelegt wurde zu "Kuvert und Rückschein 2 ***3***-***2***.pfd, 204 KB" ein Kuvert des Finanzamts mit einem Strichcode des österreichischen Post versehen an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***, Italia, sowie ein internationaler Rückschein CN 07, wonach die Sendung am 18. 7. 2017 bei der Poststelle 2700 Wr. Neustadt an den angeführten Adressaten an der angeführten Adresse zu einer bestimmten Nummer eingeschrieben aufgegeben worden sei und der Rückschein an das Finanzamt zur Steuernummer ***10*** zurückgesendet werden möge. Der Bereich "Amt Bestimmungsort auszufüllen" enthält keine Eintragungen, es finden sich auch sonst keine Vermerke oder Stempel der italienischen Post auf dem internationalen Rückschein. Gleiches gilt für das Kuvert (eingescannt nur Vorderseite).
[...]
Unter "***3***-***2*** Zustellungsversuche.pdf, 66 KB" befindet sich ein Ausdruck der Sendungsverfolgungswebsite der österreichischen Post vom 18. 7. 2017 zum Sendungsverlauf zur Sendungsnummer: ***29***:
[...]
Sendungsverlauf:
Datum: 12.06.2017 15:49:02
Sendung in Bearbeitung Österreich; PLZ AT
Datum: 12.06.2017 15:49:00
Sendung in Österreich angekommen; PLZ AT
Datum: 09.06.2017 11:02:00
Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT
Datum: 07.06.2017 12:29:00
erfolgloser Zustellversuch; PLZ IT
Datum: 04.05.2017 11:52:00
erfolgloser Zustellversuch; PLZ IT
Datum: 03.05.2017 09:29:00
erfolgloser Zustellversuch; PLZ IT
Datum: 26.04.2017 16:47:00
Sendung von Postbetreiber Zielland übernommen; PLZ IT
Datum: 25.04.2017 15:45:01
Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT
Datum: 24.04.2017 10:01:00
Postaufgabe; PLZ 2700.
Unter "Dr. ***3***-***2*** Sendungsverfolgung post.at.pdf, 17 KB" befindet sich ein Ausdruck der Sendungsverfolgungswebsite der österreichischen Post vom 4. 9. 2017 zum Sendungsverlauf zur Sendungsnummer: Sendungsnummer: ***30***:
[...]
Sendungsverlauf:
Datum: 31.08.2017 16:24:17
Sendung in Bearbeitung Österreich; PLZ AT
Datum: 31.08.2017 16:24:15
Sendung in Österreich angekommen; PLZ AT
Datum: 30.08.2017 13:50:00
Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT
Datum: 26.07.2017 12:07:00
erfolglose Zustellung - Sendung retour; PLZ IT
Datum: 21.07.2017 19:40:00
Sendung von Postbetreiber Zielland übernommen; PLZ IT
Datum: 20.07.2017 14:20:38
Sendung für Auslandstransport bereit; PLZ AT
Datum: 19.07.2017 11:07:00
Postaufgabe; PLZ 2700
Unter "Beantwortung Auskunftsersuchen.pdf, 53 KB": Ein Auskunftsersuchen zur Anschrift der beschwerdeführenden Partei des österreichischen Central Liasion Office über Ersuchen des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt gemäß Art. 5 RL 2010/24/EU vom 4. 9. 2017 an AE DCAcc Ufficio Cooperazione Internazionale betreffend Vorname: ***1***, Nachname ***3***-***2***, Dr., geboren … 1956, Steuernummer 33 ***10***, Adresse ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***.
Dieses wurde am 21. 9. 2017 dahingehend beantwortet, dass die Angaben zur Person richtig lauten: Vorname: ***1***, Nachname: ***2*** ***3***, bekannte Adresse ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5***. Unter Anmerkungen wies die italienische Behörde darauf hin. "please pay attention to the correct surname."
[...]
Diese E-Mail wurde vom Gericht zur Wahrung des Parteiengehörs der rechtsfreundlichen Vertretung mit dem Ersuchen um Äußerung weitergeleitet.
Beschluss vom 22. 1. 2020
Das Bundesfinanzgericht fasste mit Datum 22. 1. 2020 folgenden Beschluss:
I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang in dem hier zu Zahl RV/7104042/20178 anhängigen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht. Sollten für das Verfahren wesentliche Aktenteile nicht enthalten sein, werden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die belangte Behörde unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO - aufgefordert, diese dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
II. A. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob sich die von der belangten Behörde am 6. 9. 2018 vorgelegte Beschwerde vom 5. 9. 2018 auf den "Abweisungsbescheid 2011" vom 5. 4. 2018, wonach der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. 3. 2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 21. 4. 2017 abgewiesen wurde, bezieht. Verneinendenfalls wäre der in Beschwerde gezogene Bescheid ("Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 06.04.2018, zu Abgabenkontonummer 33 ***10***") in Kopie vorzulegen.
B. Der beschwerdeführenden Partei wird ferner aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, ob mit dem Antrag vom 28. 3. 2018 auf "Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom 24. April 2017 gemäß § 299 BAO" die Aufhebung des aktenkundigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2011 vom 21. 4. 2017 gemeint ist. Verneinendenfalls wäre der Bescheid vom 24. 4. 2017, dessen Aufhebung beantragt wird, in Kopie vorzulegen. Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei über den Bescheid vom 24. 4. 2017 nicht verfügt, sind hilfsweise Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass mit Datum 24. 4. 2017 ein Einkommensteuerbescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde oder erlassen worden sein soll.
III. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die unter Rechtsgrundlagen dargestellte Ermittlung des italienischen Rechts in Bezug auf Zustellungen durch die Post zur Kenntnis gebracht. Sollte eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über abweichende oder ergänzende Informationen verfügen, mögen diese dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt werden.
IV. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, eine amtliche Urkunde (Personenstandsdokument, amtlicher Lichtbildausweis, …) dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen, aus der sich die amtliche Schreibweise des Namens der beschwerdeführenden Partei sowie der Umstand, ob und bejahendenfalls welchen akademischen Grad die beschwerdeführende Partei führt, ersehen lässt.
V. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht eine persönliche (von dieser eigenhändig unterfertigte) Erklärung der beschwerdeführenden Partei (in italienischer, englischer oder deutscher Sprache) vorzulegen, ob die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist und bejahendenfalls, ob die Sprachkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ausreichend waren, um den Inhalt des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 zu verstehen.
Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei angibt, nicht Deutsch zu sprechen, möge zu der Angabe im Vorlagebericht des Finanzamts, "... Im Mai 2017 hat der Bf - wohl aufgrund des bereits in Gang gesetzten Beitreibungsverfahrens - telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Dabei hat er erklärt, das Problem irgendwie aus der Welt schaffen zu wollen... Im Oktober 2017 teilte er in einem weiteren Telefonat mit, dass er sich nun steuerlich vertreten lasse und bat abermals um Fristverlängerung. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass man keine Frist verlängern könne und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei..." Stellung genommen werden.
VI. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen anzugeben, ob sie Kenntnis von den Zustellversuchen der italienischen Post, wie im Bericht der belangten Behörde vom 14. 1. 2020 dargestellt, hatte und bejahendenfalls, aus welchen Gründen die Zustellung nicht erfolgt ist. Allfällige Urkunden in diesem Zusammenhang, wie etwa eine Hinterlegungsverständigung, wären in Kopie vorzulegen. Mangels anderer Angaben der beschwerdeführenden Partei geht das Bundesfinanzgericht vorläufig davon aus, dass die Annahme des Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 von der beschwerdeführenden Partei jeweils verweigert worden ist.
VII. Die belangte Behörde wird eingeladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war (siehe Spruchpunkt V), dazu zu äußern, aus welchen Gründen - unter Berücksichtigung von § 11 ZustG sowie des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 i. d. g. F. - die Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 wirksam erfolgt sein soll und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sein soll.
VIII. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden eingeladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beiden Zustellversuche des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 im Wege der italienischen Post nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung entfalten, dazu zu äußern, ob gegebenenfalls Heilung durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG erfolgt ist, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund. Für den Fall des Bejahens einer allfälligen Heilung wird der Partei, die dies behauptet, aufgetragen, entsprechende Beweismittel vorzulegen.
IX. In Bezug auf die Spruchpunkte I. bis VIII. wird eine Frist bis 20. 3. 2020 gesetzt.
Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, die der vorstehenden Darstellung entspricht, sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde begründend ausgeführt:
*** Streitfragen ***
Der Antrag vom 28. 3. 2018, der dem (offenbar) angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, hat die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 24. 4. 2017 zum Gegenstand.
Entscheidungswesentlich ist daher, wie der Antrag näher ausführt,
a) ob der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 wirksam erlassen wurde, und bejahendenfalls
b) ob der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom 6. 10. 2016, der den Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 darstellt, wirksam erlassen wurde.
Wie im Antrag vom 28. 3. 2018 zutreffend angegeben, ist daher zunächst zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 wirksam erlassen wurde.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Prüfung, ob der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom 6. 10. 2016 wirksam erlassen wurde, in dem hier zu Zahl RV/7104042/20178 anhängigen Beschwerdeverfahren erst dann vorzunehmen, wenn die Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 24. 4. 2017 feststeht.
*** Zu den einzelnen Spruchpunkten ***
Zu Spruchpunkt I
Da das Bundesfinanzgericht nicht beurteilen kann, ob ihm alle entscheidungswesentlichen Aktenteile von der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden, wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der bisherige Verfahrensgang in dem hier zu Zahl RV/7104042/20178 anhängigen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die belangte Behörde unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO - sind daher aufzufordern, wenn sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs entnehmen lässt, dass für dieses Verfahren wesentliche Aktenteile nicht enthalten sind, diese dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Beispielsweise sind die "damals angefertigten Vermerke in der Direktbearbeitung" (Bericht der belangten Behörde vom 14. 1. 2020) bisher nicht Teil der zur Zahl RV/7104042/20178 vorgelegten Akten.
Zu Spruchpunkt II
Zu A
Die hier gegenständliche Beschwerde vom 5. 9. 2018 richtet sich gegen den "Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 06.04.2018, zu Abgabenkontonummer 33 ***10***". Ein derartiger Bescheid findet sich nicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten (siehe Spruchpunkt I).
Sollte damit der von der belangten Behörde als angefochtener Bescheid bezeichnete "Abweisungsbescheid 2011" vom 5. 4. 2018, wonach der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. 3. 2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 21. 4. 2017 abgewiesen wurde, gemeint sein, der möglicherweise am 6. 4. 2018 der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden ist, ist eine entsprechende Klarstellung erforderlich.
Ebenso, wenn ein gänzlich anderer Bescheid gemeint gewesen sein sollte.
Zu B
Die beschwerdeführende Partei weist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass ihr Antrag vom 28. 3. 2018 auf "Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom 24. April 2017 gemäß § 299 BAO" gerichtet war, während die belangte Behörde den "Antrag vom 28.03.2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.04.2017" abgewiesen hat.
Der beschwerdeführenden Partei ist daher ferner aufzutragen bekannt zu geben, ob mit dem Antrag vom 28. 3. 2018 auf "Aufhebung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides vom 24. April 2017 gemäß § 299 BAO" die Aufhebung des aktenkundigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2011 vom 21. 4. 2017 gemeint ist.
Verneinendenfalls wäre der Bescheid vom 24. 4. 2017, dessen Aufhebung beantragt wird, in Kopie vorzulegen.
Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei über den Bescheid vom 24. 4. 2017 nicht verfügt, sind von dieser hilfsweise Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass mit Datum 24. 4. 2017 ein Einkommensteuerbescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde oder erlassen worden sein soll.
Zu Spruchpunkt III
Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 21. 11. 2017, Ro 2015/12/0017; OGH 26. 4. 2005, 4 Ob 60/05k u. v. a.).
Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (vgl. VwGH 22. 3. 1993, 92/10/0403; VwGH 19. 11. 2003, 2001/12/0118).
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher die vorstehend unter Rechtsgrundlagen dargestellte Ermittlung des italienischen Rechts in Bezug auf Zustellungen durch die Post zur Kenntnis zu bringen und sind die Parteien aufzufordern, allfällige abweichende oder ergänzende Informationen zum italienischen Zustellrecht dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen.
Die Ermittlungsergebnisse stützen sich auf das amtliche Europäische Justizportal.
Zu Spruchpunkt IV
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnen die beschwerdeführende Partei übereinstimmend als "Dr. ***1*** ***3***-***2***".
Laut Auskunft der Agenzia delle Entrate, Ufficio Cooperazione Internazionale, vom 21. 9. 2017 lautet der Nachname der beschwerdeführenden Partei "***2*** ***3***".
Der beschwerdeführenden Partei ist daher aufzutragen, eine amtliche Urkunde (Personenstandsdokument, amtlicher Lichtbildausweis, …) dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen, aus der sich die amtliche Schreibweise des Namens der beschwerdeführenden Partei sowie der Umstand, ob und bejahendenfalls welchen akademischen Grad (Dr., Dott., …) die beschwerdeführende Partei führt, ersehen lässt.
Bemerkt wird, dass nach vorläufiger Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine allfällige geringfügige unzutreffende Bezeichnung des Namens der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, ernste Zweifel an der Identität des Empfängers herbeizuführen (vgl. VwGH 6. 5. 1997, 97/08/0022; VwGH 11. 10. 1995, 95/03/0231; VwGH 24. 9. 1987, 87/02/0038).
Zu Spruchpunkt V
Die beschwerdeführende Partei beruft sich zur Frage der wirksamen Zustellung einerseits des Feststellungsbescheids vom 6. 10. 2016 (an ***14*** ***15***-***2***, selbe Adresse wie die hier beschwerdeführende Partei) und andererseits des Einkommensteuerbescheids vom 24. 4. 2017 (an "Dr. ***3***-***2*** ***1***") wiederholt darauf, dass der jeweilige Bescheid in deutscher Sprache abgefasst und "keine für eine rechtsgültige Erlassung notwendige italienische Übersetzung beigeschlossen" worden sei. Zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist, hat sich diese bislang - soweit ersichtlich - nicht geäußert.
Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Sowohl nach Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuerrechtssachen als auch nach der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte ist das Erfordernis einer Übersetzung jedenfalls nur dann geboten, wenn der Adressat den Inhalt des Schriftstücks nicht tatsächlich versteht (etwa VwGH 1. 3. 2016, Ra 2015/11/0097; OGH 19. 12. 2000, 10 Ob 99/00g).
Der beschwerdeführenden Partei ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht eine persönliche (von dieser eigenhändig unterfertigte) Erklärung der beschwerdeführenden Partei (in italienischer, englischer oder deutscher Sprache) vorzulegen, ob die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist und bejahendenfalls, ob die Sprachkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ausreichend waren, um den gesamten Inhalt des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 zu verstehen.
Da die belangte Behörde im Vorlagebericht angegeben hat, "... Im Mai 2017 hat der Bf - wohl aufgrund des bereits in Gang gesetzten Beitreibungsverfahrens - telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Dabei hat er erklärt, das Problem irgendwie aus der Welt schaffen zu wollen... Im Oktober 2017 teilte er in einem weiteren Telefonat mit, dass er sich nun steuerlich vertreten lasse und bat abermals um Fristverlängerung. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass man keine Frist verlängern könne und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei...", ließe dies darauf schließen, dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache mächtig ist. Sollte die beschwerdeführende Partei angeben, nicht Deutsch zu sprechen, ist ihr aufzutragen, zu dieser Angabe im Vorlagebericht Stellung zu nehmen.
Zu Spruchpunkt VI
Die belangte Behörde hat am 14. 1. 2020 über Zustellversuche der italienischen Post berichtet.
Der beschwerdeführenden Partei ist daher aufzutragen anzugeben, ob sie Kenntnis von den Zustellversuchen der italienischen Post, wie im Bericht der belangten Behörde vom 14. 1. 2020 dargestellt, hatte und bejahendenfalls, aus welchen Gründen die Zustellung nicht erfolgt ist. Allfällige Urkunden in diesem Zusammenhang, wie etwa eine Hinterlegungsverständigung, wären in Kopie vorzulegen.
Mangels anderer Angaben der beschwerdeführenden Partei wird davon vorläufig auszugehen sein, dass die Annahme des Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 von der beschwerdeführenden Partei jeweils verweigert worden ist.
Zu Spruchpunkt VII
Sollte die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen sein, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Zustellung eines deutschsprachigen Schriftstücks an einen italienischen Staatsbürger in Italien, der - offenbar (vorbehaltlich der Angaben zu Spruchpunkt VI) - die Entgegennahme verweigert.
Die belangte Behörde hat sich bisher - soweit ersichtlich - lediglich darauf berufen, dass man sich der Steuerpflicht nicht entziehen könne, "indem man die Zustellversuche einfach ignoriert" (Bericht vom 14. 1. 2020).
Zur Frage der Rechtswirksamkeit von behördlichen Zustellungen im Ausland und dem diesbezüglichen umfangreichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat sich die belangte Behörde bisher - soweit ersichtlich - nicht geäußert.
Die belangte Behörde ist daher einzuladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war (siehe Spruchpunkt V), dazu zu äußern, aus welchen Gründen - unter Berücksichtigung von § 11 ZustG sowie des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 i. d. g. F. - die Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 wirksam erfolgt sein soll und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sein soll.
Zu Spruchpunkt VIII
Nach der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte lässt § 11 Abs. 1 ZustG die Möglichkeit einer Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG unberührt (vgl. VwGH 2. 5. 2016, Ra 2015/08/0142; VwGH 16. 5. 2011, 2009/17/0185; VwGH 27. 10. 1997, 96/17/0348; OGH 14. 12. 2004, 10 Ob 53/04y).
Es ist daher zu prüfen, ob für den Fall, dass das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 zunächst nicht wirksam zugestellt worden ist, es in weiterer Folge zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen ist, also das Schriftstück (falls erforderlich: in Übersetzung in italienische Sprache) tatsächlich in die Hände des Empfängers gelangt ist (vgl. VwGH 20. 1. 2015, Ro 2014/09/0059).
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher einzuladen, sich unter der vorläufigen Annahme, dass die beiden Zustellversuche des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21. 4. 2017 im Wege der italienischen Post nicht die Rechtswirkungen einer Zustellung entfalten, dazu zu äußern, ob gegebenenfalls Heilung durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG erfolgt ist, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund.
Für den Fall des Bejahens einer allfälligen Heilung ist der Partei, die dies behauptet, aufzutragen, entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Zu Spruchpunkt IX
Die gesetzte Frist bis 20. 3. 2020 erscheint angemessen. Im Übrigen wird auf die folgende Belehrung hingewiesen.
Im Beschluss vom 22. 1. 2020 wurde irrtümlich teilweise mehrfach das im angefochtenen Bescheid (Abweisung des Aufhebungsantrags) vom 5. 4. 2018 und im Vorlagebericht vom 6. 9. 2018 jeweils angeführte Datum "21.04.2017" übernommen. Der aktenkundige "Einkommensteuerbescheid 2011" datiert vom 24. 4. 2017.
Stellungnahme des Finanzamts vom 10. 2. 2020
Das Finanzamt gab am 10. 2. 2020 folgende Stellungnahme zum Beschluss vom 22. 1. 2020 ab:
Punkt III:
Nach italienischem Zustellrecht wird eine Zustellung, die an eine laut Meldeamt gültige Adresse gerichtet ist, als gültig erachtet, selbst wenn die Sendung nicht angenommen wird. Weigert sich der Empfänger das Einschreiben anzunehmen, oder ist er abwesend, wird dieses beim Postamt für einen Monat hinterlegt. Es verbleibt dort als "anstehend" oder "lagernd".
Die Auswirkungen auf den Empfänger sind jedoch dieselben, unabhängig ob der Brief abgeholt wurde oder nicht. Ein eingeschriebener Brief, komme er nun von einer Privatperson, einer Firma, einem Anwalt oder einer öffentlichen Verwaltung zählt in jeglichem Sinne als zugestellt und empfangen (außer wenn die Post angibt "unter dieser Adresse unbekannt").
Quelle: https://www.consumer.bz.it/de/was-passiert-wenn-ich-ein-einschreiben-nicht-abhole
In diesem Zusammenhang habe ich mich erinnert, die rückgesendeten Briefe ebenfalls eingescannt zu haben. Ich ersuche um Entschuldigung, dass ich diese noch nicht vorgelegt habe. Der Scan ist im Anhang unter dem Dateinamen "Kuverts mit Vermerken Post.pdf' zu finden. Auf den Briefen findet sich lediglich der Vermerk "COMPIUTA AL MITTENTE'. Das bedeutet sinngemäß: "Abgelaufen - Retour an den Absender", demnach wurden die Schriftstücke retourniert, weil die Lagerfrist zu Ende war. Der Vermerk "unter dieser Adresse unbekannt" ist hingegen nicht zu finden. In diesem Zusammenhang darf ich auch nochmal an das vorgelegte Rechtshilfeersuchen verweisen, in dem bestätigt wurde, dass die Zustelladresse korrekt war.
Der an derselben Adresse wohnhaften ***14*** ***15***-***2*** wurde ebenfalls am 24.4.2017 ein Einkommensteuerbescheid 2011 mit demselben Inhalt zugesendet. Die Zustellung erfolgte laut internationalen Rückschein (siehe Anhang Datei "Rückschein unterschrieben ***15***-***2***.pdf) am 3.5.2017 durch Annahme.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wusste, welches Schriftstück ihm zugestellt werden sollte und welchen Inhalt dieses hat. Insofern ist naheliegend, dass er an einer Annahme bzw. Abholung beim Postamt kein Interesse hatte und die Briefe aus diesem Grund letztendlich retourniert wurden.
Aus den angeführten Gründen geht das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt davon aus, dass der Bescheid vom 24.4.2017 wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Punkt VII:
Abgabenverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 28.4.2011, 2011/15/0073). Mit Art 47 GRC wird der sich aus Art 6 Abs 1 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Art 47 GRC wäre allerdings nur bei einem im Anwendungsbereich des Unionsrechtes gelegenen abgabenrechtlichen Bescheid anwendbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen solchen Bescheid (Art 51GRC).
Gem. Art 17 Abs 3 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen kann eine Vertragspartei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen.
In Abs 5 desselben Artikels wird im ersten Satz angeführt, dass keine Übersetzung beigefügt werden muss, wenn ein Schriftstück nach diesem Artikel zugestellt wird. Nachdem das Finanzamt den Bescheid nach diesem Artikel zugestellt hat, musste demnach keine Übersetzung beigefügt werden. Abs 5 Satz 2 ff. trifft auf diesen Sachverhalt im Lichte des Art 3 Abs 1 lit a nicht zu, nachdem Italien nicht um die Zustellung des Schriftstückes ersucht wurde.
Abgesehen davon wurden - wie in den Aktenvermerken festgehalten - am 18.5.2017 und am 20.10.2017 Telefonate mit dem Beschwerdeführer geführt. Ihm war offensichtlich klar, dass das Finanzamt eine Nachforderung geltend macht und diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt beigetrieben werden sollte. Wie im Vermerk ausgeführt wurde, wurde auch versucht, ihm klarzumachen, warum es zu der Nachforderung gekommen ist. Dies gestaltete sich - aufgrund der doch vorhandenen sprachlichen Barriere - als schwierig. Allerdings ist das Verstehen einer - insbesondere über das Telefon - gesprochenen Fremdsprache nicht vergleichbar mit dem Lesen eines in einer Fremdsprache verfassten Schriftstückes. Fest steht jedenfalls, dass man sich mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache verständigen konnte. Insofern ist davon auszugehen, dass der Bescheidinhalt verstanden worden wäre, hätte der Beschwerdeführer die Zustellung nicht verweigert. Im Gegensatz zur Situation eines in einer Fremdsprache geführten Telefonats, hat man beim Lesen eines in einer Fremdsprache verfassten Schriftstücks auch mehr Zeit und mehr Ruhe.
Auch wird darauf hingewiesen, dass ebenso mit den am Feststellungsverfahren beteiligten Geschwistern ***22*** ***21***-***2*** und ***35*** ***20***-***2*** Telefonate in deutscher Sprache geführt wurden, nachdem diese den geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Es ist davon auszugehen, dass die Familie deutschsprachige Wurzeln hat.
Punkt VIII:
Der Bescheid gelangte faktisch - wie oben ausgeführt - nie in die Hände des Beschwerdeführers. Auch wurde der Bescheid in deutscher Sprache ausgefertigt. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt haben sich insofern erübrigt.
Zu den auf Seite 43 des Beschlusses formulierten Streitfragen:
Nachdem ausführlich dargelegt wurde, aus welchem Grund nach Ansicht des Finanzamts von einer wirksamen Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 24.4.2017 auszugehen ist, wäre laut Ausführungen im nächsten Schritt zu klären, ob der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 2.10.2016, der den Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.4.2017 darstellt, wirksam erlassen wurde.
Zu dieser Frage erlaubt sich das Finanzamt, vorab Stellung zu nehmen:
Ginge man von einer nicht wirksamen Erlassung des Grundlagenbescheids 2011 aus, wäre der Einkommensteuerbescheid vom 24.4.2017 unabhängig davon in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Erlassung von Bescheiden gem. § 188 BAO nicht der Verjährung unterliegt, könnte der Grundlagenbescheid in diesem Fall (erstmals) erlassen werden. Dem Inhalt nach würde sich allerdings nichts ändern.
§ 295 BAO regelt: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Aus dem zweiten Satz des § 295 Abs 1 (Argument "Änderung und Aufhebung") ergibt sich, dass ein auf § 295 Abs 1 (bzw. Abs 2) gestützter Bescheid nur zu erlassen ist, wenn hiedurch ein abgeleiteter Bescheid aufgehoben oder geändert wird. Würde die nachträgliche Erlassung eines Grundlagenbescheides zu keiner Änderung des abgeleiteten Bescheides führen, so ist kein auf § 295 Abs 1 bzw. 2 gestützter unveränderter Bescheid zu erlassen (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 295, Rz 9).
Abgeleitete Bescheide dürfen vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 295 Rz 10, VwGH 14.12.1988, 84/13/0063; 18.8.1994, 94/16/0176).
Im Falle der nicht wirksamen Erlassung des Grundlagenbescheids wäre der abgeleitete Bescheid vor Erlassung des Grundlagenbescheides ergangen. Darin kann allerdings - wie ausgeführt - keine Rechtswidrigkeit liegen, womit dem Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom 18.3.2018 auch aus diesem Grund nicht zu folgen wäre.
Zum Mail der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 23.1.2020:
Eine Äußerung erfolgte hinsichtlich der Punkte 1. und 2. im Zuge dieser Stellungnahme.
Hinsichtlich Punkt 3 ist eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden und wurde vom zuständigen Richter … im dortigen Verfahren um Nachholung der versäumten Handlung bzw. Stellungnahme, wieso das Finanzamt der Ansicht ist, dass keine Säumnis vorliegt, ersucht.
Mit der Stellungnahme werden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. nachgereicht:
Die retournierten Kuverts mit Postvermerken
Unterschriebener Rückschein von ***14*** ***15***-***2***
Vermerk vom 18.07.2017
Vermerk vom 04.09.2017
Vermerk vom 22.09.2017
Vermerk vom 18.05.2017 und vom 20.10.2017
Zu den beigefügten Urkunden:
Vermerk über Telefonate vom 18. 5. 2017 und vom 20. 10. 2017 (vom 20. 10. 2017)
Telefonat mit Dr. ***3***-***2***
Erstes Telefonat am 18.5.17: Der Pfl. dürfte eventuell durch das bereits in Gang gesetzte Beitreibungsverfahren in Italien den Ernst der Lage erkannt haben und hat telefonisch kommuniziert, das Problem aus der Welt schaffen zu wollen. Er wollte offensichtlich erfragen, wie er sich diese Nachforderung ersparen könne. Er wurde darüber aufgeklärt, wieso diese Nachforderung zustande gekommen ist, obwohl er bereits rund € 85.000,- bezahlt hat. Aufgrund der sprachlichen Barriere konnte der Pfl. dies nicht zur Gänze verstehen. Er wurde auch darüber aufgeklärt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Zuletzt konnte er doch verstehen, dass eine körperl. oder geistige Behinderung den Häftesteuersatz berechtigt hätte. Daraufhin meinte er, dass er glaube, dass er krank sei. Zweites Telefonat am 20.10.17: Der Pfl. hat mitgeteilt, dass er sich steuerlich vertreten lassen wird und bat um Fristverlängerung. Ihm wurde nochmals mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und aus diesem Grund eine Verlängerung der Frist nicht möglich sei.
Vermerk vom 18. 7. 2017
Nach drei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Bescheid retourniert (siehe hochgeladene Sendungsverfolgung). Der Bescheid wurde erneut versendet. Die Abgabensicherung wurde informiert.
Vermerk vom 4. 9. 2017
Zustellung erneut erfolglos
Der Bescheid wurde auch dieses Mal nicht zugestellt und daher retourniert. Ein Auskunftsersuchen zur Ermittlung der korrekten Anschrift wurde heute versendet. Die Abgabensicherung wurde verständigt.
Vermerk vom 22. 9. 2017
Adresse bestätigt - gilt als zugestellt
Die italienische Behörde hat in Beantwortung unseres Auskunftsersuchens die Richtigkeit der Adresse, an der bereits zwei Zustellversuche vorgenommen wurden (Vermerke vom 18.07.17 und 04.09.17), bestätigt. Im Anhang der jeweiligen Vermerke sind die jeweiligen Sendungsverfolgungen hochgeladen, anhand derer die erfolglosen Zustellversuche ersichtlich sind. Nach Rücksprache mit dem FV gilt der Einkommensteuerbescheid vom 24.04.2017 damit als zugestellt. Die Abgabensicherung wurde informiert. Im Anhang bei diesem Vermerk sind die Beantwortung des Auskunftsersuchens und die Rückscheine sowie die Kuverts mit den Vermerken der Post hochgeladen. Die roten (internationalen) Rückscheine enthalten keine Vermerke, nachdem die Sendung nicht angenommen wurde. Diese wurden bereits an anderer Stelle hochgeladen. Offensichtlich werden in Italien mehrere Zustellversuche unternommen. Laut Sendungsverfolgung liegt zwischen dem zweiten und dem dritten Zustellversuch rund ein Monat. In diesem Zeitraum ist davon auszugehen, dass eine Abholung möglich gewesen wäre. Als erster Tag einer möglichen Abholung wird der 5.5.2017 angenommen.
PDF Kuverts
Folgendes PDF der Kuverts mit Postvermerken wurde vorgelegt:
[...]
Stellungnahme des Bf vom 22. 4. 2020
Der Bf gab durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 22. 4. 2020 folgende Stellungnahme ab:
In außen bezeichneter Steuersache gibt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 22.01.2020 unter Bedachtnahme der eingeräumten Fristerstreckung innerhalb offener Frist zu den aufgetragenen Spruchpunkten nachstehende
STELLUNGNAHME
ab:
Zu Spruchpunkt I.
Grundsätzlich sind im gegenständlichen Beschluss sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers dargestellt.
Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführe die im Beschluss angeführten Urkunden, nämlich
- Vorhalt Hälftesteuersatz Veräußerungsgewinn 07.10.2016
- Einkommensteuerbescheid 2011 § 295 BAO vom 24.07.2017
nicht vorliegen bzw. der Beschwerdeführer bis zum Erhalt des gegenständlichen Beschlusses keine Kenntnis von der Existenz der genannten Urkunden hatte.
Der Beschwerdeführer ersucht um Zurverfügungstellung des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 24.07.2017 und wird diesbezüglich ausgeführt, dass der auf Seite 17 des gegenständlichen Beschlusses dargestellte Einkommensteuerbescheid mit 24.04.2017 datiert ist und ersucht der Beschwerdeführer daher weiters um Klarstellung, ob es sich hierbei um dieselbe, ggf einmal falsch bezeichnete, oder zwei verschiedene Urkunden handelt.
Der Vorhalt Veräußerungsgewinn vom 07.10.2016 ist auf Seite 17 des gegenständlichen Beschlusses dargestellt und hat der Beschwerdeführer erst durch diese Darstellung Kenntnis über diese Urkunde erhalten.
Weiters scheint es teilweise zu einer Vermengung der einzelnen Verfahren, nämlich zu einem betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids und zu anderem betreffend Aussetzung des Abgabenverfahrens, gekommen zu sein und wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Pkt. II. A verwiesen.
Festgehalten wird ebenfalls, dass ein Parallelverfahren anhängig ist, welches auf denselben Grundlagenbescheid zurückgeht, und ist in diesem genannten Parallelverfahren ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, welcher mit 24.04.2017 datiert und an ***14*** ***15***-***2***, es handelt sich hierbei um die Schwester des Beschwerdeführers, adressiert ist.
Der Bescheid der Behörde vom 06.04.2018 mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Abgabenverfahrens abgewiesen wurde, wird unter einem zur Vorlage gebracht.
Zu Spruchpunkt II. lit A.
Ausgeführt wird wie folgt:
Mit Bescheid vom 05.04.2018 erfolgte seitens der Behörde die Abweisung der beantragten Aufhebung des Einkommensteuerbescheids.
Mit Bescheid vom 06.04.2018 erfolgte seitens der Behörde die Abweisung der vom Antragsteller beantragten Aussetzung des Abgabenverfahrens über den Einkommensteuerbescheid. Der diesbezügliche Bescheid wird unter einem zur Vorlage gebracht.
Gegen die beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils gesonderte Beschwerden, wobei beide dieser Beschwerden im gegenständlichen Beschluss dargestellt sind (Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 auf Seite 7, Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2018 auf Seite 9).
Die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 04.07.2018 bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Begehren, sondern verweist lediglich in der Begründung auf den Bescheid vom 05.014.2018. Seitens des Beschwerdeführers wurde davon ausgegangen bzw. musste dieser davon ausgehen, dass die Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2018 über die Beschwerde vom 17.04.2018 gegen den Bescheid vom 05.04.2018 (Aufhebung des Einkommensteuerbescheids) entschieden hat.
Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 (Aussetzung des Abgabenverfahrens) erfolgte keine gesonderte Beschwerdevorentscheidung.
Aus Vorsichtsgründen, zumal der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit annehmen konnte, dass sich die Beschwerdevorentscheidung der Behörde lediglich auf die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2018 bezieht bzw. bezogen hat, stellte dieser in der Folge 2 Vorlageanträge gestellt hat, einen betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2018 (beantragte Aufhebung des Einkommensteuerbescheids), sowie einen gesonderten Vorlageantrag betreffend die eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 (Aussetzung des Abgabenverfahrens).
Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer, zumal die Anträge des Beschwerdeführers von der Behörde mit zwei getrennten Bescheiden erledigt wurden, davon ausgegangen, dass nunmehr zwei getrennte gesonderte Verfahren gegen ein und denselben Beschwerdeführers bei der belangten Behörde anhängig waren, nämlich ein Verfahren über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids sowie ein Verfahren über die Aussetzung des Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid.
Aufgrund des oben Dargestellten ist vorrangig davon auszugehen, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich auf den Bescheid vom 05.04.2018 bezieht und über die Bescheidbeschwerde vom 17.04.2018 gegen den Bescheid vom 06.04.2018 (Aussetzung des Abgabenverfahrens) seitens der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde.
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Normen und Schlagworte
- EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
- Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983
- § 13 Abs. 3 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 Abs. 4 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 93 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 RL 2010/24/EU, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1
- § 20 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
- Art. 20 Abs. 2 EU-AHG, EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012
- Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
- Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104042/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104042.2018
- Stammnummer
- 128688
- Gültig
- 03.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF