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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104042/2018

Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104042/2018vom 03.06.2020Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten. (2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken. § 20 Zustellgesetz lautet: Verweigerung der Annahme § 20. (1) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. (2) Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt. (3) Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet: Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren (1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. Art. 47 GRC lautet: Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 i. d. g. F., zu dessen Vertragsparteien Österreich und Italien zählen, lautet auszugsweise: Artikel 1 Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen (1) Vorbehaltlich des Kapitels IV leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen. (2) Die Amtshilfe umfasst a) den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, b) die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und c) die Zustellung von Schriftstücken. (3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt. Artikel 2 Unter das Übereinkommen fallende Steuern (1) Dieses Übereinkommen gilt a) für die folgenden Steuern: i) Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn, ii) Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden, iii) Steuern vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, und b) für die folgenden Steuern: i) Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden; ii) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich- rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind; iii) Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich A) Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern, B) Steuern vom unbeweglichen Vermögen, C) allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern, D) besondere Steuern auf Waren und Dienstleistungen wie Verbrauch-steuern, E) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an Kraftfahr-zeugen, F) Steuern für die Benutzung von oder das Eigentum an beweglichem Vermögen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, G) alle anderen Steuern; iv) die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden. (2) Die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, sind in Anlage A unter den in Absatz 1 genannten Kategorien aufgelistet. (3) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der OECD (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) jede Änderung der Anlage A, die wegen einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt. (4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art - und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einführung -, die in einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei neben den in Anlage A aufgelisteten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden; in diesem Fall notifiziert die betreffende Vertragspartei einem der Verwahrer die Einführung der betreffenden Steuer. Artikel 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke "ersuchender Staat" und "ersuchter Staat" eine Vertragspartei, die um Amtshilfe in Steuersachen ersucht, beziehungsweise eine Vertragspartei, die um solche Amtshilfe ersucht wird; b) bedeutet der Ausdruck "Steuer" jede Steuer oder jeden Sozialversicherungsbeitrag, für die beziehungsweise den das Übereinkommen nach Artikel 2 gilt; c) bedeutet der Ausdruck "Steuerforderung" jeden Steuerbetrag, die darauf entfallenden Zinsen sowie die damit zusammenhängenden Geldbußen und Beitreibungskosten, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind; d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" die in Anlage B aufgelisteten Personen und Behörden; e) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf eine Vertragspartei i) alle natürlichen Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen, und ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen sowie alle Rechtsträger, die nach dem in der betreffenden Vertragspartei geltenden Recht errichtet worden sind. Für jede Vertragspartei, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat, haben die vorstehenden Ausdrücke die Bedeutung, die sich aus der jeweiligen Begriffsbestimmung in Anlage C ergibt. (2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei über die Steuern zukommt, die unter das Übereinkommen fallen. (3) Die Vertragsparteien notifizieren einem der Verwahrer jede Änderung, die an den Anlagen B und C vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem betreffenden Verwahrer folgt. Artikel 17 Zustellung von Schriftstücken (1) Auf Ersuchen des ersuchenden Staates stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke, einschließlich derjenigen zu Gerichtsentscheidungen, zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen. (2) Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken wie folgt vor: a) in einer Form, die sein innerstaatliches Recht für die Zustellung im Wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt; b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder in einer dieser am nächsten kommenden Form, die das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates vorsieht. (3) Eine Vertragspartei kann die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen. (4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem Recht vorgenommenen Zustellung von Schriftstücken. (5) Wird ein Schriftstück nach diesem Artikel zugestellt, so braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden. Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen. Andernfalls kann er den ersuchenden Staat bitten, das Schriftstück entweder in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder der OECD übersetzen oder eine Kurzfassung in einer dieser Sprachen beifügen zu lassen. Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. 2. 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG lautet auszugsweise: Artikel 1 Gegenstand (1) Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind. (2) Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten sollen. (3) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind. (3) In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen: a) Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden oder b) vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe. (4) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden. Artikel 13 Zustellungsersuchen (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen. (2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können. (3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde. (4) Die ersuchende Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen. Artikel 21 Praktische Regelungen (1) Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes. Nötigenfalls wird die Kommission die für die Umsetzung von Unterabsatz 1 erforderlichen praktischen Regelungen im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 treffen. (2) Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist. Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen. (3) Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist. (4) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden. Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet. Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz - EU-AHG), BGBl. I Nr. 112/2012 i. d. g. F., lautet auszugsweise: Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten § 13. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressaten ersuchen. (2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können. (3) Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen. (4) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den zuständigen Abgabenbehörden weiter. Sprachen § 20. (1) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden. (2) Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates lautet auszugsweise: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii"). (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist. (3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. ... Artikel 5 Übersetzung der Schriftstücke (1) Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist. (2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde. …. Artikel 8 Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks (1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist: a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll. (2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück. (3) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2. (5) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen bzw. gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bzw. die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurden, diesen Vertretungen bzw. dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind. ... Abschnitt 2 ... Artikel 14 Zustellung durch Postdienste Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. … Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich, BGBl. Nr. 67/1983 i. d. g. F., Vertragspartner u. a. Italien, samt hierzu abgegebener Erklärungen lautet auszugsweise: … Erklärung Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich: 1. im Sinne des Art. 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird, ... Italien: Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgende Erklärungen abgegeben: Zu Art. 1 Abs. 2: "Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen." Zu Art. 1 Abs. 3: "Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen." Zu Art. 2 Abs. 1: "Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom."... Artikel 1 Anwendungsbereich des Übereinkommens (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, daß er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird. (3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Verwaltungssachen bezeichnen, auf die er das Übereinkommen nicht anwenden wird. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen. (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie können ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam.... Artikel 3 Zustellungsersuchen Jedes Zustellungsersuchen wird an die zentrale Behörde des ersuchten Staates gerichtet. Es ist nach dem Muster zu stellen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist; das zuzustellende Schriftstück ist ihm beizufügen. Das Ersuchen und das Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln; eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift rechtfertigt jedoch nicht die Ablehnung des Ersuchens.... Artikel 6 Art der Zustellung (1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, daß diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist. (2) Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist. (3) Wünscht die ersuchende Behörde, daß die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, so entspricht die zentrale Behörde des ersuchten Staates diesem Wunsch, sofern diese Frist eingehalten werden kann. Artikel 7 Sprachen (1) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zugestellt werden, so braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden. (2) Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ab, daß er die Sprache nicht versteht, in der es abgefaßt ist, so läßt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, das Schriftstück in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen. (3) Soll ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zugestellt werden, so wird das Schriftstück auf Verlangen der zentralen Behörde des ersuchten Staates in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet.... Artikel 11 Zustellung durch die Post (1) Jeder Vertragsstaat kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. (2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung der Zustellung durch die Post in seinem Hoheitsgebiet wegen der Staatsangehörigkeit des Empfängers oder für bestimmte Arten von Schriftstücken ganz oder teilweise widersprechen. Jeder andere Vertragsstaat kann sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen. (3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird je nach Lage des Falles mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für den die Erklärung abgebenden Staat in Kraft tritt, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam. Sie kann ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Erklärung wirksam. Das italienische Recht (siehe Europäisches Justizportal, https://beta.e-justice.europa.eu/371/DE/service_of_documents_official_transmission_of_legal_documents?ITALY&clang=en) entspricht hinsichtlich Zustellungen durch die Post (Art. 14 VO (EG) 1393/2007, die zwar auf Steuersachen nicht anwendbar ist, aber die Regelung über Zustellung durch Postdienste entspricht Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen), im Wesentlichen dem österreichischen Zustellrecht (geregelt durch die Resolution 385/13/CONS der italienischen Regulierungsbehörde für Kommunikation (Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, im Folgenden: AGCOM), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 165 vom 16. 7. 2013): Der Postbeamte liefert den eingeschriebenen Brief an den Empfänger unter der angegebenen Adresse oder an eine andere geeignete Person, wie in den Rechtsvorschriften für die Zustellung von eingeschriebenen Briefen vorgesehen: ein Familienmitglied des Empfängers, ein Mitbewohner, ein Mitarbeiter, ein Türhüter oder ein Nachbar, der es annimmt. Wenn der Postangestellte keine geeignete Person finden kann, wird das Dokument bei der für diesen Bezirk zuständigen Poststelle hinterlegt. Die Aufbewahrungsfrist der Post für juristische Dokumente beträgt zehn Tage. Der für die Zustellung zuständige Postangestellte teilt dem Empfänger mit, dass das Dokument in einem versiegelten Briefumschlag mit Empfangsbestätigung aufbewahrt wird, der bei Abwesenheit des Empfängers an der Haustür angebracht oder eingelegt wird der Briefkasten seines Hauses. Diese Mitteilung muss eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt und dass das Dokument bei der Post zugestellt wird nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt, wird es an den Absender zurückgesandt. Wenn der Empfänger oder ein Vertreter des Empfängers den Brief nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung des Einschreibebriefs abgeholt hat, muss die Empfangsbestätigung innerhalb von zwei Tagen vorliegen (Frist gemäß Nr. 205/2017 seit 1. 6. 2018), muss dem Absender per Einschreiben zurückgesandt werden und das Datum angeben, an dem die Haltedauer abgelaufen ist und infolgedessen die förmliche Mitteilung wirksam geworden ist. Verstreichen sechs Monate ab dem Datum, an dem das Dokument bei der Post deponiert wurde und der Empfänger es nicht abgeholt hat, wird das Dokument an den Absender zurückgeschickt. Die förmliche Notifikation ist nichtig, wenn die festgelegten Verfahren, die den Grundsatz der Kenntnisnahme des Dokuments durch die Partei gewährleisten, nicht befolgt wurden. Nach der italienischen Rechtsprechung kann das Fehlen einer Benachrichtigung nicht behoben werden, wenn das Dokument überhaupt nicht zugestellt wurde oder wenn es an einem Ort oder an einer Person zugestellt wurde, die nicht mit dem Adressaten in verbunden ist wie auch immer. Die Nichtigkeit einer Mitteilung kann auch nicht behoben werden, wenn Unstimmigkeiten zwischen dem Original und der Kopie bestehen, die verhindern, dass der Adressat sich angemessen verteidigt. Wenn keine formelle Mitteilung erfolgt ist, ist kein Rechtsbehelf zulässig, und der Prozess der formellen Mitteilung des Dokuments muss erneut beginnen. Verfahrensgegenstand Es steht nunmehr fest, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens der an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ergangene Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 5. 4. 2018 (nicht vom 6. 4. 2018) ist, mit welchem der "Antrag vom 28.03.2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.04.2017 abgewiesen" wurde. Ebenso steht fest, dass entgegen der Bezeichnung des Finanzamts im angefochtenen Bescheid vom 5. 4. 2018 mit dem Antrag vom 28. 3. 2018 die Aufhebung des "Einkommensteuerbescheides vom 24. April 2017" und nicht eines Einkommensteuerbescheids vom 21. 4. 2017 beantragt wurde. Ein den Bf betreffender Einkommensteuerbescheid vom 21. 4. 2017 existiert nicht, der Antrag bezog sich ausdrücklich auf einen Einkommensteuerbescheid vom 24. 4. 2017. Da hinsichtlich beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesbezüglich Einvernehmen über den Verfahrensgegenstand und somit die Sache des Beschwerdeverfahrens besteht, ist der angefochtene Bescheid nicht bereits deswegen aufzuheben, weil der Bf am 28. 3. 2018 keinen Antrag auf Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids vom 21. 4. 2017 gestellt hat, sondern von einem Schreibfehler auszugehen, über den nunmehr Klarheit herrscht. Der diesbezügliche Antrag auf Bescheidaufhebung vom 28. 3. 2018 wurde unter der - im gegebenen Zusammenhang zulässigen - Bedingung gestellt, "dass ein rechtsgültiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und dieser dem Antragsteller tatsachlich zugegangen ist". Ob der Bf am 28. 3. 2018 einen Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO gestellt hat, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Aus dem Wortlaut der Eingabe (… "ANTRAG gemäß § 212a BAO das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid bis rechtskräftigen Entscheidung und Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 20. März 2018 über den Feststellungsbescheid vom 06.10.2016 auszusetzen...") ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu schließen, dass jedenfalls auch ein solcher Antrag gestellt wurde. Dies entspricht dem Beschluss BFG 23. 3. 2020, RS/7100002/2020 im Säumnisbeschwerdeverfahren. Es ist verfahrensrechtlich zulässig, in einem Schriftsatz mehrere voneinander unabhängige Anbringen zu stellen. Vorliegen eines wirksamen Einkommensteuerbescheids vom 24. 4. 2017 Es ist zu zunächst prüfen, ob überhaupt an den Bf wirksam ein mit 24. 4. 2017 datierter (neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergangen ist. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom 6. 10. 2016 ordnungsgemäß an eine gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachte oder bestellte Person zugestellt wurde und daher Rechtswirkungen für den Bf entfaltet. Nur unter dieser Voraussetzung wäre eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO zulässig. Was die Frage anlangt, ob eine Bescheidänderung nach § 295 Abs. 1 BAO zulässig wäre, bevor ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, ist dem Finanzamt zwar beizupflichten, dass abgeleitete Bescheide nach der vom Finanzamt zitierten Lehre und Rechtsprechung zwar vor Erlassung des Grundlagenbescheids ergehen dürfen, jedoch die Änderung eines bereits erlassenen Einkommensteuerbescheids (hier offenbar vom 7. 3. 2013) die wirksame Erlassung eines Einkünftefeststellungsbescheids zur Voraussetzung hat (vgl. nunmehr auch § 295 Abs. 4 BAO). Wurde der Einkünftefeststellungsbescheid 2011 vom 6. 10. 2016 nicht wirksam erlassen, darf auch kein von diesem (Nicht-)Bescheid abgeleiteter geänderter Einkommensteuerbescheid ergehen. Wirksame Zustellung Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. Die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente ist im Zustellgesetz (ZustG) geregelt. Dieses Gesetz regelt in § 11 ZustG auch die Grundsätze für Zustellungen im Ausland. Maßgebendes Zustellrecht Die verfahrensgegenständlichen Zustellungen hätten nicht in Österreich, sondern im Ausland, wenn auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, vorgenommen werden sollen. Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. VwGH 21. 11. 2017, Ro 2015/12/0017; OGH 26. 4. 2005, 4 Ob 60/05k u. v. a.). Die vom Finanzamt mehrfach geäußerte Ansicht, da es sich um ein österreichisches Abgabenverfahren handle, sei das italienische Recht ohne Belang und die österreichische Finanzverwaltung sei nicht Normadressat des italienischen Rechts, ist unzutreffend. Wenn Österreich in Italien behördliche Zustellungen vornehmen möchte, hat sich Österreich an das italienische Zustellrecht zu halten. Das normiert im Übrigen bereits § 11 ZustG, dessen Normadressat zweifelsfrei auch die belangte Behörde ist. Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (vgl. VwGH 22. 3. 1993, 92/10/0403; VwGH 19. 11. 2003, 2001/12/0118). Nach § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Bei Anwendung des nationalen Rechts ist dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt wird. Eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, ist daher unionsrechtskonform auszulegen, um sie auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden (vgl. EuGH 8. 11. 2005, C-443/03, Leffler, C-443/03, ECLI:EU:C:2005:665, Rn. 51). EMRK Der Bf bezieht sich in seinen Eingaben mehrfach auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere auf Art. 6 EMRK. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fallen Steuerstreitigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der bürgerlichen Rechte und Pflichten, trotz der finanziellen Auswirkungen, die sie notwendigerweise auf den Steuerzahler hätten, und ist Artikel 6 Abs. 1 EMRK auf Steuerverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (etwa EGMR 12. 7. 2001, no 44759/98, Ferrazzini gg. Italien). Darauf verweist auch das Finanzamt und dies räumt auch der Bf ein. Die EMRK ist jedoch eine internationale Vereinbarung i. S. d. § 11 Abs. 1 ZustG und ist daher grundsätzlich in die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Zustellung mit einzubeziehen. GRC Mit dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 soll ein Besteuerungsanspruch der Republik Österreich gegenüber einem in Italien wohnhaften und erwerbstätigen italienischen Staatsbürger im Wege einer Bescheidzustellung in Italien geltend gemacht werden. Es liegt daher ein mitgliedstaatsübergreifender Sachverhalt und somit ein Anwendungsbereich des Unionsrechts - und damit der Grundrechtecharta - vor. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist nicht von Bedeutung, ob die Festsetzung von Einkommensteuer im Allgemeinen unter das Unionsrecht fällt. Hier geht es um die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung eines behördlichen Dokuments. Das Finanzamt hat im Postweg mehrfach versucht, in Italien eine Zustellung vorzunehmen. Würden nicht das Unionsrecht, bilaterale und multilaterale Vereinbarungen oder internationale Gepflogenheiten eine Zustellung mit der Post zulassen, läge ein völkerrechtswidriges Verhalten des Finanzamts vor, wenn dieses einen österreichischen Hoheitsakt, nämlich die Zustellung eines behördlichen Dokuments, auf dem Staatsgebiet der Republik Italien (Repubblica Italiana) ohne entsprechende Grundlage im internationalen Recht vornähme. Die Zustellung des Bescheids einer österreichischen Behörde im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik fällt auch unter das Unionsrecht. Die GRC beruht auf den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn auch möglicherweise nicht in der detaillierten Ausprägung des Art. 47 GRC, ist den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auch Österreichs, immanent. Das Finanzamt wird nicht ernstlich davon ausgehen, dass die österreichische Rechtsordnung die Führung eines unfairen Verfahrens zuließe. Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, zu dessen Vertragsparteien Österreich und Italien zählen, sieht Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken vor (Art. 1 Abs. 2 lit. c leg. cit.). Dieses Übereinkommen gilt Art. 2 Abs. 1 lit. a sublit. ii leg. cit. zufolge unter anderem für Steuern vom Einkommen, also für die österreichische Einkommensteuer. Art. 17 dieses Abkommens regelt die Zustellung von Schriftstücken. Diese hat gemäß Art. 17 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich im Weg der Amtshilfe zu erfolgen, wobei Art. 17 Abs. 3 leg. cit. eine unmittelbare Zustellung durch die Post durch eine Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zulässt. Die Zustellung eines Einkommensteuerbescheids an den Bf in Italien im Wege der österreichischen und in weiterer Folge der italienischen Post unter Beachtung der italienischen Zustellvorschriften war daher nach Art. 17 Abs. 3 leg. cit. zulässig. Richtlinie betreffend Amtshilfe in Steuersachen Österreich und Italien sind Mitglieder der Europäischen Union. Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. 2. 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, die unter anderem auf die Amtshilfe betreffend Einkommensteuer anzuwenden ist, sieht in ihrem Art. 13 vor, dass Zustellungen in einem Mitgliedstaat durch dessen zuständige Behörde über Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der für Zustellungen im ersuchten Mitgliedstaat maßgebenden Rechtsvorschriften vorzunehmen sind. Ein Zustellersuchen soll nach Art. 13 Abs. 4 leg. cit. allerdings nur dann gestellt werden, wenn die ersuchende Behörde "nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde." Letztere Bestimmung lässt auch die Zustellung "jedes Dokuments per Einschreiben" im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu. Nach Art. 21 Abs. 4 leg. cit. ist eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beizufügen. EU-Amtshilfegesetz Diese Richtlinie wurde mit dem EU-AHG im nationalen österreichischen Recht umgesetzt. Nach § 13 Abs. 3 EU-AHG ist ein Zustellersuchen im Amtshilfeweg nur dann zu stellen, "wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde". Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Abgabenbehörde "einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben" direkt zustellen. Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können gemäß § 20 Abs. 1 EU-AHG in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden. Nach Art. 20 Abs. 2 EU-AHG ist eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beizufügen. Empfängerbezeichnung Das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom 24. 4. 2017 ist an "Dr. ***1*** ***3***-***2***" gerichtet. Auch das Adressfeld der jeweiligen Kuverts, mit denen dieses Dokument an den Bf zu übermitteln versucht wurde, weist als Adressaten "Dr. ***1*** ***3***-***2***" aus. Tatsächlich heißt der Bf, worauf das Finanzamt bereits durch das Ufficio Cooperazione Internazionale in Rom am 21. 9. 2017 mit dem Vermerk, die österreichische Behörde möge auf den korrekten Nachnamen achten, hingewiesen wurde, und wie sich auch aus der mit der Stellungnahme vom 22. 4. 2020 vorgelegten Carta d'identita der Republik Italien vom 11. 10. 2013 ergibt, ***1*** ***2*** ***3***. Dieser geringfügige Fehler in der Benennung des Bescheidadressaten i. V. m. der zutreffenden Adressangabe beeinträchtigt die Identifizierung des Empfängers nicht, die Gefahr einer Personenverwechslung besteht nicht (vgl. VwGH 6. 5. 1997, 97/08/0022; VwGH 11. 10. 1995, 95/03/0231; VwGH 24. 9. 1987, 87/02/0038; OGH 22. 10. 1987, 8 Ob 643/87). Dass das italienische Recht anderes vorsehen würde, hat keine der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet, und ergibt sich auch nicht aus dem vom Gericht getroffenen Feststellungen. Die vom Finanzamt gewählte Empfängerbezeichnung hinderte somit eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Adresse Dass der Bf in ***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, Italien, wohnhaft ist, und das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom 24. 4. 2017 an dieser Adresse zuzustellen versucht wurde, ist unstrittig. Keine tatsächliche Übergabe Ebenfalls ist unstrittig, dass dem Bf das "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom 24. 4. 2017 von der italienischen Post tatsächlich nicht übergeben wurde, er dies also nicht erhalten hat. Es wurde auch nicht an einen Ersatzempfänger i. S. d. § 16 ZustG (nach italienischem Recht: ein Familienmitglied des Empfängers, ein Mitbewohner, ein Mitarbeiter, ein Türhüter oder ein Nachbar, der es annimmt) ausgefolgt. Zustellung durch Zurücklassung bei Annahmeverweigerung Ob das italienische Recht eine Zustellung durch Zurücklassung bei Annahmeverweigerung i. S. v. § 20 Abs. 2 ZustG kennt, steht nach den vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Informationen nicht fest. Dies wurde auch von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet. Da es nach den vorliegenden Beweismitteln keinen Hinweis darauf gibt, dass der Bf die Übernahme des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom 24. 4. 2017 verweigert hat, erübrigen sich diesbezügliche weitere Erhebungen, auch wenn immer wieder eine Annahmeverweigerung durch den Bf bzw. ein Recht auf Annahmeverweigerung durch den Bf. in den Raum gestellt wird. Dass die jeweilige Sendung nicht angenommen worden ist, lässt sich der Sendungsverfolgung der österreichischen Post nicht entnehmen. Zustellung durch Hinterlegung Das italienische Zustellrecht kennt eine mit § 17 ZustG vergleichbare Zustellung durch Hinterlegung. Nach italienischem Zustellrecht ist bei Abwesenheit des Empfängers eine Mitteilung an der Haustür anzubringen oder im Hausbriefkasten einzulegen, die eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt. Der Bf hat bestritten, eine Hinterlegungsverständigung erhalten zu haben. Es liegt kein Nachweis vor, dass eine nach italienischem Recht erforderliche förmliche Hinterlegungsanzeige angebracht oder eingelegt wurde. Eine entsprechende Urkunde über die erfolgte Zustellung (nach österreichischem Recht: Beurkundung auf dem Zustellnachweis wie Zustellschein oder Rückschein, § 22 ZustG) liegt nicht vor. Es gibt lediglich Mitteilungen der italienischen Post über erfolglose Zustellversuche oder erfolglose Zustellung. Hieraus lässt sich im Gegensatz zu Ansicht des Finanzamts nicht schließen, dass eine wirksame Zustellung in Italien erfolgt ist. Vielmehr sprechen die knappen Angaben der italienischen Post dafür, dass - warum immer - eine wirksame Zustellung eben nicht erfolgt ist (arg. "erfolglose Zustellversuche", "erfolglose Zustellung"). Gegen eine wirksame Zustellung spricht auch, dass die Sendung nicht sechs Monate lang zur Abholung hinterlegt wurde, wie dies das italienische Zustellrecht bei einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung vorsieht, sondern wesentlich früher dem Finanzamt zurückgestellt wurde. Das Finanzamt hat in seinem Bericht vom 14. 1. 2020 angegeben, auf Grund der Zustellversuche in Italien davon ausgegangen zu sein, "dass der Einkommensteuerbescheid vom 24.4.2017 als zugestellt gilt". Der Bf hätte rund ein Monat Zeit gehabt, die Sendung bei der Post abzuholen. Auch in der Stellungnahme vom 10. 2. 2020 werden lediglich Vermutungen darüber geäußert, dass der Bf kein Interesse an einer Übernahme der Sendungen gehabt habe. Damit wird eine wirksame Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom 24. 4. 2017 nicht dargetan. Zur Zustellung von Poststücken hat der EuGH in Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeführt, dass eine Zustellung eines Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn - der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104042/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104042.2018
Stammnummer
128688
Gültig
03.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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