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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104042/2018

Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104042/2018vom 03.06.2020Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. EuGH 2. 3. 2017, C-354/15, Andrew Marcus Henderson, ECLI:EU:C:2017:157, Rn. 99). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Keine Heilung durch Rechtsmittel Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, gilt gemäß den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Auch die Kenntnis, dass das Schriftstück hinterlegt worden sei, genügt nicht (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG § 7 E 57 ff). Umstände, die möglicherweise eine Heilung nach sich ziehen würden, haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht bekannt gegeben. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 7 ZustG Rz 7). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. VwGH 20. 11. 2019, Fr 2018/15/0011). Zustellung im Amtshilfeweg Angesichts der evidenten Zustellprobleme wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nach dem ersten erfolglosen Zustellverfahren nicht erneut eine Zustellung mit der Post zu versuchen, sondern eine Zustellung im Amtshilfeweg gemäß § 13 Abs. 3 EU-AHG zu veranlassen gewesen. Keine wirksame Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom 24. 4. 2017 Eine wirksame Zustellung des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokuments des Finanzamts vom 24. 4. 2017 liegt somit nicht vor. Der Nachweis einer wirksamen Zustellung nach den maßgebenden italienischen Rechtsvorschriften konnte nicht erbracht werden. Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. BFG 6. 4. 2017, RV/7106413/2016). Kann das Bundesfinanzgericht nicht feststellen, dass das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom 24. 4. 2017 ordnungsgemäß zugestellt wurde, geht dies daher zu Lasten des Finanzamts. Übersetzung Es ergibt sich aus - zum Teil oben wiedergegebenen - verschiedenen internationalen Abkommen und Rechtsakten des Unionsrechts, dass es zu den Grundsätzen des internationalen Zustellrechts gehört, dass der in einem anderen Staat wohnhafte Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem zugestellt werden soll, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Empfänger eines behördlichen Schriftstücks ein Recht zur Verweigerung der Annahme hat, wenn dies notwendig ist, um die Verteidigungsrechte des Empfängers des betreffenden Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Hierbei dürfen in keiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. EuGH 16. 9. 2015, C-519/13, Alpha Bank Cyprus, EU:C:2015:603, Rn. 49; EuGH 28. 4. 2016, C-384/14, Alta Realitat, EU:C:2016:316, Rn. 61; EuGH 2. 3. 2017, C-354/15, Henderson, EU:C:2017:157, Rn. 51; EuGH 12. 10. 2017, C-278/16, Frank Sleutjes, ECLI:EU:C:2017:757, Rn. 34; EuGH 6. 9. 2018, C-21/17, Catlin Europe SE, ECLI:EU:C:2018:675, Rn. 33). Es ist daher nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen. Der Empfänger des Schriftstücks muss im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. EuGH 2. 3. 2017, C-354/15, Henderson, EU:C:2017:157, Rn. 52 f.; EuGH 6. 9. 2018, C-21/17, Catlin Europe SE, ECLI:EU:C:2018:675, Rn. 34 f.). Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung beginnt eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen und tritt Vollstreckbarkeit nicht ein (vgl. EuGH 4. 9. 2014, C-119/13und C-120/13, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, EU:C:2014:2144, Rn. 41 bis 43 sowie Rn. 48). Allerdings ist zu prüfen, ob eine Annahmeverweigerung infolge fehlender Sprachkenntnisse gerechtfertigt war oder nicht, wobei alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen sind, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen (vgl. EuGH 8. 5. 2008, C-14/08, Weiss und Partner, EU:C:2008:264, Rn. 80, 85). Versteht der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, ist eine Annahmeverweigerung unberechtigt (vgl. EuGH 16. 9. 2015, C-519/13, Alpha Bank Cyprus, EU:C:2015:603, Rn. 53). Das Erfordernis einer Übersetzung ist daher nur dann geboten, wenn der Adressat den Inhalt des Schriftstücks nicht tatsächlich versteht (etwa VwGH 1. 3. 2016, Ra 2015/11/0097; OGH 19. 12. 2000, 10 Ob 99/00g). Daher: Kann - frei nach Hugo von Hofmannsthal, Der Rosenkavalier, II. Akt, Baron/Annina - Er auf Deutsch Geschriebnes lesen? Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um das als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichnete Dokument des Finanzamts vom 24. 4. 2017 umfassend zu verstehen, falls es ihm zugekommen wäre. Art. 17 Abs. 5 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen regelt, dass bei Zustellungen von Schriftstücken nach diesem Artikel keine Übersetzung beigefügt werden braucht. "Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so veranlasst der ersuchte Staat die Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen oder die Anfertigung einer Kurzfassung in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen. Andernfalls kann er den ersuchenden Staat bitten, das Schriftstück entweder in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder der OECD übersetzen oder eine Kurzfassung in einer dieser Sprachen beifügen zu lassen." Auch Art. 21 Abs. 4 Richtlinie 2011/16/EU sieht eine Übersetzung nur in bestimmten Fällen vor. Das Bundesfinanzgericht kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob der Bf, hätte er die Annahme des als "Einkommensteuerbescheid 2011" bezeichneten Dokument des Finanzamts vom 24. 4. 2017 verweigert, dies zufolge fehlender Übersetzung zu Recht getan hätte, da - wie ausgeführt - weder eine tatsächliche Ausfolgung noch eine Annahmeverweigerung oder eine Zustellung durch Hinterlegung erwiesen ist. Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag Da feststeht, dass das Finanzamt gegenüber dem Bf einen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 nicht wirksam erlassen hat, stellt sich die Frage, was dies nun für den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 28. 3. 2018 auf Aufhebung dieses Bescheides, wenn dieser rechtsgültig ergangen sein sollte, bedeutet. Der Bf beantragt in seiner Beschwerde, den Abweisungsbescheid vom 5. 4. 2018 "gemäß § 28 Abs 2 und 3, 1. Satz, VwGVG" (zutreffend: § 279 BAO) aufzuheben. Dies ist in Bezug auf die gesetzte Bedingung, den Bescheid vom 24. 4. 2017 nur dann aufzuheben, wenn ein solcher ergangen ist, konsequent. Wie ausgeführt, ist die gesetzte Bedingung im gegenständlichen Fall zulässig, da damit kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. VwGH 17. 8. 1998, 97/17/0401; VwGH 16. 3. 2016, Ra 2015/15/0041), sondern die Ansicht des Bf, dass kein Bescheid vom 24. 4. 2017 wirksam vorliegt, zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Bundesabgabenordnung sieht die Verpflichtung zur Entscheidung über Anbringen ohne unnötigen Aufschub vor (§ 85a BAO). Mit dem gegenständlichen Erkenntnis bringt das Bundesfinanzgericht seine Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 gegenüber dem Bf bisher nicht wirksam erlassen wurde, zum Ausdruck. Das Finanzamt ist daher gemäß § 282 BAO verpflichtet, einen dieser Rechtsanschauung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, somit insbesondere die Verbuchung dieses Nichtbescheids am Abgabenkonto des Bf richtigzustellen und Einbringungsmaßnahmen wie die Beitreibung in Italien einzustellen. Damit ist der Rechtsschutz des Bf durch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheids gewahrt. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 5. 4. 2018 erweist sich als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit einer mit der Post vorgenommenen Zustellung eines österreichischen Einkommensteuerbescheids in Italien nicht ersichtlich ist, wird die Revision zugelassen. Das vom Bf in seinem Vorlageantrag zitierte Erkenntnis VwGH 17. 9. 2003, 2003/20/0073 (sowie das Erkenntnis VwGH 29. 3. 2001, 2000/20/0473) betrifft die Zustellung nicht übersetzter Bescheide im Inland im Asylverfahren und ist daher mehrfach nicht einschlägig. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.     Wien, am 3. Juni 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104042/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104042.2018
Stammnummer
128688
Gültig
03.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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