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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104042/2018

Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104042/2018vom 03.06.2020Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Allerdings kann seitens des Beschwerdeführers, zumal die Eingaben betreffend "beider" Verfahren im gegenständlichen Beschluss dargestellt sind, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2018 auch die seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 mitbehandelt hat und bezieht sich das gegenständlichen Verfahren in diesem Fall ebenfalls auf den Bescheid vom 06.04.2018 (Aussetzung des Abgabenverfahrens). Zu Spruchpunkt II. lit. b Ausgeführt wird wie folgt: Der Beschwerdeführer selbst hat den Einkommensteuerbescheid bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht enthalten sondern erlangte aufgrund eines ihm in Italien zugestellten Vollstreckungsbescheids Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren. Dementsprechend beantragte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Aufhebung und Aussetzung des aus dem Grundlagenbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheids, der dem in Italien geführten Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt und welcher an den Beschwerdeführer adressiert ist. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer den in betreffenden Antrag insofern nicht datumsmäßig bezeichnet bzw. konnte diesen mangels Kenntnis und Vorliegen desselben nicht datummäßig bezeichnen. Die datumsmäßige Bezeichnung erfolgte sodann durch die Behörde mit Bescheid vom 05.04.2018 und zwar bezeichnete die Behörde in diesem Bescheid den Einkommensteuerbescheid mit dem Datum 21.04.2017. Der Bescheid vom 05.04.2018 wird ebenfalls unter einem vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge den 21.04.2017 als Datum des ihn betreffenden Einkommensteuerbescheids angenommen. Auszuführen ist an dieser Stelle jedoch, dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren im Zuge der seitens des BFG durchgeführten Erhebungen, insbesondere in ihrer Mail vom 14.01.2020 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Bescheid wiederum mit 24.04.2017 datiert. Ebenso ist im Spruchpunkt II.B. angeführt, dass ein Einkommensteuerbescheid vom 21.04.2017 aktenkundig ist. Auf Seite 17 des gegenständlichen Beschlusses ist aber ein Einkommensteuerbescheid dargestellt, welcher an den Beschwerdeführer adressiert und mit 24.04.2017 datiert ist. Zumal dem Beschwerdeführer der gegenständliche Einkommensteuerbescheid bis zum heutigen Tage noch nicht vorliegt, kann lediglich aufgrund der Aktenlage auf ein Datum des Einkommensteuerbescheids geschlossen werden und kann der Beschwerdeführer, aufgrund der oben dargestellten widersprüchlichen Akteninhalte, keine gesicherte Aussage über das Datum des Einkommensteuerbescheids treffen. Zu Punkt III: Vorrangig verweist der Beschwerdeführer darauf, dass aufgrund der italienischen Gesetzgebung davon auszugehen ist, dass für sämtliche Behördenakten, ebenso für sämtliche Gerichtsakten, die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zur Anwendung zu gelangen hat. Dies bedeutet, dass in der Republik Italien die Zustellung von Schreiben, Bescheiden, Beschlüssen in Steuersachen grundsätzlich in der Sprache des Empfängers abzufassen sind, wobei sich dieser Vorgang unter anderem auf den Artikel 24 Abs. 1 und 2 der Italienischen Verfassung stützt. Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 6 und 7 des Gesetzes Nr. 212/2000 (sogenannte Steuerzahlersatzung), dass Finanzämter Schreiben nur so verfassen dürfen, dass sie für jeden verständlich sind, auch für diejenigen, die überhaupt keine juristischen Kenntnisse innehaben. Es muss gesichert werden, dass der Empfänger das Schreiben inhaltlich verstehen kann und muss das Schreiben, sofern es von einer ausländischen Behörde erlassen wird, so abgefasst sein, dass ein Italienischer Staatsbürger den Text des Bescheides auch verstehen kann, was in weiterer Folge bedeutet, dass dieser in italienischer Sprache abgefasst sein muss. Darüber hinaus bestimmt Artikel 122 Zivilprozessordnung, dass sämtliche Prozesse und deren Akten, sohin auch analog Steuerakten, nur in italienischer Sprache abgeführt werden dürfen bzw. Schriftstücke auf Italienisch lauten müssen. Diese anzuwendende Judikatur wurde ausdrücklich auf Steuersachen ausgedehnt. In Ergänzung zur Zustellung wird darauf hingewiesen, dass bei Zustellung von Schriftstücken durch die Italienische Post ein dementsprechendes großes Zustellmanko gegeben ist. Es kann als notorische Tatsache in diesem Zusammenhang angesehen werden, dass im Rahmen von Sparpaketen und Kürzungsmaßnahmen die Italienische Post auf einen untersten Levelstand herabgesetzt wurde und wurde insbesondere die Zustellung von Einschreiben sowie weitere Dienstleistungen an Subunternehmer übertragen. Diese Subunternehmer stellen jedoch keinen sorgfältigen Zustelldienst dar. Offizielle sonstige Akten werden ansonsten von Gerichtsvollziehern zugestellt, der das dementsprechende Verfahren im Zusammenhang mit der getätigten Zustellung zu protokollieren hat. In einem solchen Fall ist in weiterer Folge ein Zustellungsverfahren einwandfrei zurück verfolgbar. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass eine derartige offizielle Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer verfügt im gegenständlichen Fall über keinerlei Hinterlegungsanzeigen oder sonstige Zustellankündigungen aus dem der Rückschluss gezogen werden könnte bzw. vermutet werden könnte, dass Zustellversuche tatsächlich unternommen worden sind. Zu Spruchpunkt IV.: Der Beschwerdeführer legt unter einem eine Kopie seines amtlichen Lichtbildausweises vor, mit der Registernummer ***31***, einer Gültigkeitsdauer bis 07.11.2023, aus dem zu entnehmen ist, dass die amtliche Schreibweises seines Namens ***1*** ***2***-***3***, geb. am 07.11.1956, mit der Residenz in ***32***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** und die Berufsbezeichnung Arzt lautet. Der Beschwerdeführer selbst ist eine männliche Person, wobei es sich beim Vornamen ***1*** in Italien um einen männlichen Vornamen handelt. Da in Österreich ***1*** jedoch ein weiblicher Vorname ist, kommt es zeitweise zu dementsprechenden Missverständnissen bzw. falschen und unrichtigen Schreibweisen. Zu Beschwerdepunkt V.: Der Beschwerdeführer erklärt unter einem, dass er der deutschen Sprache nur in eingeschränktem Umfang mächtig ist und dass er insbesondere Schriftstücke oder Zeitungstexte etc. nicht einwandfrei lesen bzw. übersetzen kann. Der Beschwerdeführer ist auch Italienischer Staatsbürger und ist in Italien geboren und dort aufgewachsen und hat nur in Kindesjahren in der Familie - sein Vater war Österreichischer Staatsbürger - deutsche Wörter gesprochen, jedoch fand keine vertiefte Auseinandersetzung der deutschen Sprache statt und war seine Mutter Italienische Staatsbürgerin, die nur italienisch gesprochen hat. Der Beschwerdeführer legt daher gemeinsam mit dieser Beilage eine dementsprechende Eidesstaatliche Erklärung, abgefasst in italienischer Sprache vor, die unter einem von einer Übersetzerin für die Behörde ins Deutsche übersetzt wurde. Zu dem im Spruchpunkt V. angeführten Telefonaten ist auszuführen, dass nach dem Wissensstand und der Erinnerung des Beschwerdeführers er einmal mit einem Beamten des Finanzamtes telefonisch Kontakt aufgenommen hat, wobei eine Kommunikation mit dem zuständigen Beamten nicht möglich war, dies auch aufgrund der nur gebrochenen Ausdrucksweise in Deutsch auf Seiten des Beschwerdeführers. Eine Aufklärung des Sachverhaltes konnte anlässlich dieses Gespräches nicht erfolgen. Zusammenfassend kann sich jedoch der Beschwerdeführer dahingehend erinnern, dass nach Abbrechung der Kommunikation der zuständige Beamte erklärt hat, der Beschwerdeführer soll sich an eine Person wenden, die sowohl der deutschen als auch der italienischen Sprache einwandfrei mächtig ist, damit diese in weiterer Folge den Sachverhalt mit dem Finanzamt aufzuklären versucht. Jedenfalls konnte keine wie immer geartete notwendige und sachlich verständliche Kommunikation im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anlässlich dieses Telefonates geführt werden. Zu Spruchpunkt VI.: Vorrangig wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Punkt III. verwiesen und noch ergänzend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Beruf Augenarzt ist und hat er eine Ordination in der Ortschaft ***33*** im Gebiet ***34***. Bis Ende 2013 hat sich der Beschwerdeführer wochentags ständig in ***33*** aufgehalten und ist nur fallweise zu den Wochenenden nach ***32*** gefahren. Seit 2014 hat eine Wohnsitzverlagerung nach ***32*** stattgefunden, jedoch befindet sich der Beschwerdeführer unter der Woche, während der üblichen Ordinationszeiten, sohin von Früh bis nachmittags in seiner Ordination, sodass allein aufgrund dieser ständigen Ortsabwesenheit auch davon auszugehen ist, dass ein ordnungsgemäßer im Gesetz vorgesehener Zustellversuch durch die Italienische Post niemals stattfinden konnte, da nachweislich der Beschwerdeführer nicht an seinem Wohnort in ***32*** aufhältig gewesen ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Wohnanlage, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz innehat, auch kein Pförtner im Haus anwesend ist, der insbesondere Informationen über die alltägliche Zustellung den Wohnungsbesitzern zutragen könnte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide, insbesondere auch das Dokument des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.04.2017 oder 24.04.2017 niemals zugegangen ist und niemals in gesetzeskonformer Art zugestellt wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer niemals eine Hinterlegungsverständigung noch eine Zustellankündigung von der Italienischen Post oder einem Gerichtsvollzieher erhalten, sodass der Beschwerdeführer einen ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Zustellvorgang ausschließen kann. Zu Spruchpunkt VII.: Diesbezüglich wird ausgeführt, dass unter Bedachtnahme der Ausführung zu Spruchpunkt III. und VI. eine gesetzeskonformer Zustellvorgang auszuschließen ist und ergibt sich auch aus dem bisherigen Vorbringen der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer niemals ein Bescheid in italienischer Sprache zugestellt wurde bzw. eine derartige Übersetzung jemals veranlasst wurde. Ein derartiger Vorgang wäre auch deswegen notwendig, da der Beschwerdeführer wie auch zu Punkt V. bereits dargestellt, nicht der deutschen Sprache mächtig ist und auch die belangte Behörde aus Aktenvermerken über Telefonaten keinen objektiven Nachweis innehat, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der vorliegenden Bescheide kannte bzw. dass diese Bescheide auch tatsächlich gesetzeskonform zugestellt wurden. Zu Punkt VIII.: Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im Zusammenhang des Zustellvorganges, der Zustellungsvoraussetzungen und des Umstandes, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Von einer sogenannten Heilung eines Zustellmangels kann daher keinesfalls ausgegangen werden, zumal dem Beschwerdeführer die dementsprechenden Dokumente des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 21.04.2017 oder 24.04.2017 (Einkommensteuerbescheid 2011) niemals zugegangen sind und kann der Beschwerdeführer grundsätzlich an Eidesstatt erklären, dass er weder das Dokument Einkommensteuerbescheid 2011 bei Einleitung dieses Verfahrens gekannt hat, noch dass dieses Dokument ihm in ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Zustand zugestellt wurde, insbesondere auch keine Zustellung des Bescheides abgefasst in deutscher Sprache. Diese Zustellversuche, die von der belangten Behörde dargestellt und angeführt wurden sind dem Beschwerdeführer unbekannt und stimmen darüber hinaus auch nicht mit den vom Gesetzgeber geforderten Zustellvoraussetzungen überein bzw. kann nicht objektiv festgestellt werden, welchen Zustellvorgang die belangte Behörde hinsichtlich eines Bescheides vom 21.04.2017 oder 24.04.2017 meint. Beigefügt waren: Abweisungsbescheid 2011 vom 5. 4. 2018 Mit "Abweisungsbescheid 2011" überschriebener Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 5. 4. 2018, mit welchem der Antrag "vom 28.03.2018 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.04.2017" abgewiesen wird. Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom 6. 4. 2018 Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt vom 5. 4. 2018, mit welchen ein Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen und zur unverzüglichen Entrichtung folgender Abgaben aufgefordert wird: Einkommensteuer 2011: 130.324,00 Euro Anspruchszinsen 2011: 9.909,85 Euro Säumniszuschlag 1 2017: 2.606,48 Euro Säumniszuschlag 1 2017: 198,20 Euro Säumniszuschlag 2 2017: 1.303,24 Euro Säumniszuschlag 2 2017: 99,10 Euro Säumniszuschlag 3 2017: 1.303,24 Euro Säumniszuschlag 3 2017: 99,10 Euro. Begründung: Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde. Eidesstattliche Erklärung vom 16. 4. 2020 Vom Bf unterfertigte Eidesstattliche Erklärung vom 16. 4. 2020 unter Anschluss jeweils einer Kopie der Identitätskarte des Bf und des Passes der Übersetzerin: DICHIARZIONE SOTTO GIURAMENTO In sottocritto Dr. ***1*** ***2*** ***3***, nato a Roma il ...11.1956, resitente in [***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***], identificator come da carta didentià allegata in Copia - dovendo e volendo attestare in maniera chiara ed univoca le mie conosczene della lingua tedesca - dichiaro sotto giuramento quanto segue: Sono nato a Roma da madre italiana e padre austriaco di cittadinanza italiana, ho sempre vissuto in Italia, dova ho frequentatot esclusivamente la scuola italiana. La mei conoscenze della lingua tedesca sons sempre state limitate alle comunicazione orale con mio padre quando ero Piccolo. Mio padre è morto nel 1985 e cosi è cessato ogni limitato Rapporte con la lingua tedesca. Non ho alcuna esperienza della lingua tedesca scritta a non sono mai stato in grade di leggere in tedesco né cose ordinarie né tanto meno atti ufficiali ovvero legali di qualsiasi sorta. In fede Dr. ***1*** ***2*** ***3*** P.S.: Il Tribunale Civile di Roma per le pratiche ordinarie, quali il giuramento della presente dichiarazione, è chiuso fino all'11 maggio 2020, come stabilito Dalla circolare n. 23 pubblicata in Gazzett Ufficile della Repubblica Italiana dell'8.04.2020 (emergenza Covid 19). Pertanto la presente dichiarazione, il cui contenuto confermo sotto la mia personale responabilità, non può essere giurata presso il Tribunale Civile di Roma. Beglaubigte Übersetzung: Eidesstattliche Erklärung Der Unterzeichnete Hr. Dr. ***1*** ***2*** ***3***, geb. am ...11.1956 in Rom, wh. in [***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***] - ausgewiesen durch die als Kopie beigefügte Identitätskarte - muss und will die eigenen Kenntnisse der deutschen Sprache eindeutig und unmissverständlich bescheinigen und gibt zu diesem Zweck die folgende eidesstattliche Erklärung ab: Ich wurde in Rom geboren, meine Mutter war Italienerin, mein Vater Österreicher, hatte jedoch die italienische Staatsbürgerschaft, ich habe immer in Italien gelebt, wo ich ausschließlich die italienische Schule besucht habe. Meine Kenntnisse der deutschen Sprache waren immer auf die orale Kommunikation mit meinem Vater beschränkt, als ich ein Kind war. Mein Vater ist im Jahr 1985 gestorben; seitdem ist jeder beschränkter Kontakt mit der deutschen Sprache erloschen. Ich habe keine Erfahrung im schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache, denn ich kann kein Deutsch lesen, auch nicht einfache Texte und umso weniger offizielle Urkunden bzw. juristische Schriftstücke. Hochachtungsvoll Dr. ***1*** ***2*** ***3*** P.S.: Das Zivilgericht ist für übliche Verfahren wie die Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde bis zum 11. Mai 2020 geschlossen, wie durch den Erlass Nr. 23 Gesetzblatt der Italienischen Republik v. 8.04.2020 (Notstand wegen Covid 19) verfügt. Daher kann die vorliegende eidesstattliche Erklärung, deren Inhalt ich in persönlicher Verantwortung bestätige, derzeit beim Zivilgericht Rom nicht beigebracht werden. Carta d'identita Aus der Carta d'identita der Republik Italien vom 11. 10. 2013 ergibt sich, dass der Bf italienischer Staatsbürger mit Vornamen ***1*** und Nachnamen ***2*** ***3*** ist, von Beruf Arzt, und in ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, wohnt. Äußerung des Finanzamts vom 19. 5. 2020 Das Finanzamt gab hierzu am 19. 5. 2020 folgende Äußerung (Ergänzung zur Stellungnahme vom 10. 2. 2020) ab: Ad I. und II. Der "Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO in eventu Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO" vom 28.3.2018 war die Präzisierung Antrages auf Aufschiebung, Aussetzung und Innehaltung vom 16.2.2018, die aufgrund des Präzisierungsersuchens vom 12.03.2018 eingebracht wurde. Die inhaltliche Formulierung des Antrags gem. § 212a hatte mit der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe im Sinne des § 212a BAO nichts zu tun. Wiederholt wurde "gem. § 212a BAO" beantragt, "das Verfahren über den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid ... auszusetzen bzw. aufzuschieben". Die Abgabenbehörde erlaubt sich, Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 85 Rz 1 zu zitieren: Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101; 12.3.2010, 2006/17/0360; 29.7.2010, 2009/15/0152; 11.11.2010, 2010/17/0053, 0054; 20.3.2014, 2010/15/0195). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; 28.2.2008, 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; 29.7.2010, 2009/15/0152). Insofern wurde von keinem Antrag nach § 212a BAO ausgegangen, sondern insgesamt von einem Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO, nachdem ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 21.4.2017 nach Ansicht des Finanzamts am ehesten dem Gewollten entsprach. Wie erwähnt, wurde die Partei bereits um Konkretisierung des Anbringens vom 16.2.2018 aufgefordert und musste auch diese Konkretisierung ausgelegt werden. Vom Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags mit der Begründung, wonach dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei, hatte der Bearbeiter des Abweisungsbescheids vom 5.4.2018 und der Beschwerdevorentscheidung vom 4.7.2018 keine Kenntnis. Die Begründung ist auch nicht nachvollziehbar. Dem Bescheid über die Abweisung lag offenbar kein Antrag zugrunde. Die Bescheidbeschwerde vom 17.04.2018 wurde eingebracht "wegen: Aussetzung des Einkommensteuerbescheides". Der Inhalt des Anbringens musste wiederum interpretiert werden. Nachdem es dem Inhalt nach wiederum nicht um die Aussetzung der Einhebung ging, war wohl am ehesten gewollt, sich gegen die Abweisung des Antrages nach § 299 BAO zu beschweren. Daher dürfte eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags nicht unerledigt sein. Über die Interpretation der genannten Anbringen lässt sich vielleicht streiten, doch wäre es einer Rechtsanwaltskanzlei wohl zumutbar, die Anbringen so klar zu verfassen, dass keine exzessive Interpretation notwendig ist. Ad III. Bei der nach Ansicht des Beschwerdeführers anzuwendenden Richtlinie EG 1393/2007 handelt es sich um die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken"). In Artikel 1 Abs 1 Satz 2 der Verordnung (Anwendungsbereich) steht ausdrücklich, dass die Verordnung insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erfasst. Das angeführte Gesetz 212/2000 ist ein italienisches Gesetz, das Rechte der italienischen Steuerpflichtigen und Pflichten des italienischen Gesetzgebers und der italienischen Finanzverwaltung regelt. Die Republik Österreich bzw. die österreichische Finanzverwaltung ist jedoch nicht Normadressat. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein österreichisches Abgabenverfahren. Selbiges gilt für die angeführte Bestimmung der italienischen Zivilprozessordnung. Hier darf ohne weitere Recherche angezweifelt werden, ob diese Bestimmung überhaupt im italienischen Abgabenverfahren anwendbar wäre. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zum gegenständlichen Beschluss vom 10.2.2020 zu Punkt III. und IV. verwiesen. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Abgabenbehörde, dass auch nach italienischem Zustellrecht die Zustellung wirksam erfolgt ist und dass keine Übersetzung erforderlich war. Ad VI. Wie in der Stellungnahme vom 10.02.2020 unter Punkt III. ausgeführt wurde, hat ein Rechtshilfeersuchen ergeben, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers an der Zustelladresse liegt. Kurz zusammengefasst besagt die Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass an der offiziellen Wohnadresse, die wohl auch von den italienischen Ämtern und Behörden verwendet wird und wurde, eine Zustellung faktisch unmöglich war. Dass dies den Tatsachen entspricht, wird von der Abgabenbehörde bezweifelt. Es handelte sich jedenfalls nachweislich um die offizielle Wohnadresse des Beschwerdeführers. Wie in der Stellungnahme vom 10.2.2020 ausgeführt wird, gilt die Sendung nach italienischem Zustellrecht als wirksam zugestellt. Ad VII. und VIII. Auf die Stellungnahme vom 10.02.2020 zu diesen Spruchpunkten wird verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf Dr. ***1*** ***2*** ***3*** ist italienischer Staatsbürger, wohnhaft in einer Villa mit mehreren Wohneinheiten in ***4*** ***5***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, Italien, und als Augenarzt in Italien berufstätig. Er verfügt über eine Ordination in ***33*** in ***34***. Der Bf hat sich bis Ende 2013 wochentags ständig in ***33*** aufgehalten und ist nur fallweise zu den Wochenenden nach ***32*** gefahren. Im Jahr 2014 hat er seinen Wohnsitz nach ***32*** verlagert, befindet sich aber unter der Woche, während der üblichen Ordinationszeiten, sohin von Früh bis nachmittags, in seiner Ordination in ***33***. Der Bf war Miterbe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich. Dieser wurde von den Erben veräußert. Der Bf erklärte einen Veräußerungsgewinn aus der Betriebsveräußerung. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ offenbar mit Datum 7. 3. 2013 einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt fertigte mit Datum 6. 10. 2016 ein mit "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2011" bezeichnetes Dokument, adressiert an "***15***-***2*** ***14***, ***20***-***2*** ***35***, ***21***-***2*** ***22*** und Dr ***3***-***2*** ***1*** als ehemalige Gesellschafter von ***2***-***3*** und Mitbes, zH Frau ***15***-***2*** ***14***, I-***4*** ***6*** ***7*** ***8*** ***9***" aus. Demzufolge wurden die im Kalenderjahr 2011 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 1.772.961,23 € festgestellt, wobei 1.796.624,09 € auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne entfielen. Den Beteiligten ***15***-***2*** ***14***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***20***-***2*** ***35***, ***23***, ***21***-***2*** ***22***, ***24***, und Dr ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** wurden jeweils 25% der Einkünfte, somit 443.240,31 € (Veräußerungsgewinn Anteilsveräußerung 449.156,01 €) zugerechnet. Ob es sich bei diesem Dokument um einen rechtswirksam erlassenen Feststellungsbescheid handelt, steht derzeit nicht fest. Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt fertigte mit Datum 24. 4. 2017 ein mit "Einkommensteuerbescheid 2011 - Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 07.03.2013" bezeichnetes Dokument an Dr. ***3***-***2*** ***1***, ***6*** ***7*** ***8*** ***9***, ***4*** ***5*** aus. Mit diesem wurde ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 443.240,31 € eine Einkommensteuer von 216.325,00 € anstatt bisher von 85.987,00 € festgesetzt. Das Dokument wurde dem Bf mit der Post übermittelt. Das Dokument wurde am 24. 4. 2017 in Wiener Neustadt zur Post gegeben und langte bei der italienischen Post am 24. 4. 2017 ein. Nach erfolglosen Zustellversuchen (elektronisch: "erfolgloser Zustellversuch") am 3. 5. 2017, am 4. 5. 2017 und am 7. 6. 2017 wurde die Postsendung wieder an das Finanzamt zurückgestellt, wo es am 12. 6. 2017 rücklangte. Das Kuvert trägt den Vermerk "COMPIUTA AL MITTENTE" (zurück an den Absender) sowie einen nicht lesbaren handschriftlichen Vermerk. Am 19. 7. 2017 erfolgte durch das Finanzamt eine erneute Postaufgabe in Österreich. Am 26. 7. 2017 wurde von der italienischen Post elektronisch vermerkt "erfolglose Zustellung - Sendung retour". Das Dokument langte am 31. 8. 2017 wieder beim Finanzamt zurück. Hier findet sich ein nicht lesbarer handschriftlicher Vermerk vom 26. 7. 2017. Weitere Urkunden über die Zustellungen bzw. Zustellversuche sind nicht aktenkundig. Insbesondere liegt keine Urkunde, die eine Verständigung von einer Hinterlegung oder die Verweigerung der Annahme beurkundet, vor. Eine Übersetzung in die italienische Sprache war jeweils nicht beigefügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das als "Einkommensteuerbescheid 2011 - Änderung gem. § 295 (1) BAO zu Bescheid vom 07.03.2013" bezeichnete Dokument vom 25. 4. 2017 an Dr. ***1*** ***3*** ***2*** nach italienischem Zustellrecht rechtswirksam zugestellt wurde. Der mit 24. 4. 2017 datierte "Einkommensteuerbescheid 2011" ist dem Bf bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids tatsächlich nicht zugekommen. Am 18. 5. 2017 telefonierte der Bf mit dem Finanzamt in Bezug auf die Betriebsveräußerung. Er erhielt dabei vom Finanzamt die Auskunft, dass die Beschwerdefrist (gegen den "Einkünftefeststellungsbescheid" vom 6. 10. 2016) bereits abgelaufen sei. Ob der Bf diese Auskunft verstanden hat, steht nicht fest. Es folgte ein weiteres Telefonat des Bf mit dem Finanzamt vom 20. 10. 2017, in welchem vom Finanzamt ebenfalls auf die abgelaufene Beschwerdefrist hingewiesen wurde. Auch hier steht nicht fest, ob der Bf diese Auskunft verstanden hat. Eine Belehrung gemäß § 113 BAO durch das Finanzamt über die Bestimmung des § 299 BAO (unter der Annahme, dass der Feststellungbescheid vom 6. 10. 2016 zugestellt worden ist, war die Jahresfrist für eine Bescheidaufhebung jedenfalls am 18. 5. 2018, möglicherweise - unter Berücksichtigung des Postlaufs und des Umstands, dass bei einer Hinterlegung nach italienischem Zustellrecht die Rechtswirksamkeit erst nach zehn Tagen eintritt - auch am 20. 10. 2017 noch offen) erfolgte bei den Telefonaten offenbar nicht. Dass der Bf der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass er den Inhalt des "Einkommensteuerbescheids 2011" vom 24. 4. 2017 verstanden hätte, wäre ihm dieser zugekommen, kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen und Nichtfeststellungen stützen sich auf die Aktenlage. Ob ein Einkommensteuerbescheid 2011 vom 7. 3. 2013 gegenüber dem Bf erlassen wurde und welchen Inhalt dieser Bescheid hat, lässt sich dem vom Finanzamt vorgelegten Akt nur insoweit entnehmen, als sich der "Einkommensteuerbescheid 2011" vom 24. 7. 2017 auf einen derartigen Bescheid bezieht. Die Frage, ob das Dokument vom 6. 10. 2016 betreffend Einkünftefeststellung 2011 als Feststellungsbescheid wirksam erlassen wurde, ist Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens, das zu RV/RV/7104041/2018 beim Bundesfinanzgericht - in einer anderen Gerichtsabteilung - anhängig ist. Unstrittig ist, dass der Bf den "Einkommensteuerbescheid 2011" bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids tatsächlich nicht erhalten hat. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde erst im Beschwerdeverfahren eine Kopie des aktenkundigen PDF dieses Dokuments übermittelt. Zu italienischen Zustellrecht siehe unter "Rechtsgrundlagen". Das Gericht folgt dabei den Informationen des Europäischen Justizportals. Wie im österreichischen Zustellrecht sind dabei verschiedene Vorschriften einzuhalten. Wie im österreichischen Zustellrecht setzt auch im italienischen Zustellrecht die Wirksamkeit einer Zustellung die Einhaltung der Vorschriften des Zustellverfahrens voraus. Der vom Finanzamt genannte Link https://www.consumer.bz.it/de/was-passiert-wenn-ich-ein-einschreiben-nicht-abhole ist eine Information der Verbraucherzentrale Südtirol und gibt nach Ansicht des Gerichts die italienische Rechtslage - verglichen mit dem Europäischen Justizportal - nur verkürzt (und als Warnung für den Verbraucher vor der Ignorierung von Schreiben gedacht) wieder. Das Tatsachenvorbringen des Bf in Bezug auf die Ordination in ***33*** wurde vom Finanzamt nicht bestritten, sondern wurden hieraus andere rechtliche Schlüsse gezogen. Dem Bf ist zwar nicht zu folgen, dass seine Arbeit in der Ordination in ***33*** eine Ortsabwesenheit im rechtlichen Sinn bewirkt hat, da er täglich an seinen Wohnsitz in ***32*** zurückgekehrt ist. War der Bf aber tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellversuche nicht anwesend, konnte er eine Entgegennahme auch nicht verweigern. Dass der Bf die Annahme der gegenständlichen Postsendungen (i. S. § 20 ZustG) verweigert hätte (wie etwa in der Stellungnahme des Finanzamts vom 10. 2. 2020 angegeben), lässt sich den vorgelegten Urkunden nicht entnehmen. Warum die Zustellversuche durch die italienische Post erfolglos geblieben sind, geht aus den vom Finanzamt vorgelegten Urkunden nicht hervor. Es kann sein, dass der Zusteller den Bf (etwa weil dieser in ***33*** war) nicht angetroffen hat. Dass eine auch im italienischen Zustellrecht vorgesehene Verständigung i. S. § 17 Abs. 2 ZustG erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Ein Zustellnachweis in Form einer öffentlichen Urkunde (vgl. § 22 ZustG) liegt nicht vor. Auch ein anderer Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Der Bf bestreitet (Schriftsatz vom 22. 4. 2020), eine Zustellankündigung oder eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Eine rechtswirksame Zustellung des "Einkommensteuerbescheids 2011" vom 26. 4. 2017 vermag das Bundesfinanzgericht daher nicht festzustellen, da nach der Aktenlage eine wirksame Feststellung nach italienischem Zustellrecht - wirksame Hinterlegung nach entsprechender Verständigung bei der Post - nicht feststeht, und zwar unabhängig davon, ob die Beifügung einer italienischen Übersetzung erforderlich gewesen wäre. Der Angabe des Bf, nicht ordnungsgemäß verständigt worden zu sein, steht die Behauptung des Finanzamts einer Annahmeverweigerung oder einer Nichtabholung vom italienischen Postamt gegenüber. Dafür, dass die italienischen Zustellvorschriften eingehalten worden sind, hat das Finanzamt abgesehen vom Ausdruck der diesbezüglich unergiebigen Sendungsverfolgungen der österreichischen Post, denen sich dies nicht entnehmen lässt, keinerlei Beweis angeboten. Die bloße Möglichkeit, dass seitens des Zustellers in Italien die Zustellvorschriften eingehalten worden sind, stellt bei einem ausdrücklichen Bestreiten durch die Partei (§ 78 BAO) keinen Beweis einer wirksamen Zustellung dar. Dass der Schwester des Bf, die im selben (größeren) Gebäude wie der Bf in Italien wohnhaft ist, am 3. 5. 2017 durch die italienische Post ein an sie adressierter Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 4. 2017 zugestellt werden konnte, beweist nicht, dass eine förmliche Zustellung auch an den Bf (durch Hinterlegung) erfolgt ist. Es beweist nur, dass in einem anderen Verfahren eine Übernahme eines behördlichen Schriftstücks durch eine andere Person erfolgt ist. Dass die Anschrift, die das Finanzamt verwendet hat, die "offizielle Wohnadresse" des Bf ist, sagt zwar aus, dass eine zutreffende Adressierung vorgenommen worden ist. Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei der (versuchten) Übermittlung der Dokumente des Finanzamts die Zustellvorschriften eingehalten worden sind. Dass der Bf der deutschen Sprache nur in geringem Umfang mächtig ist, ergibt sich einerseits aus seiner Erklärung vom 16. 4. 2020, andererseits aus den Aktenvermerken des Finanzamts vom 20. 10. 2017. Das Finanzamt hält ausdrücklich fest, dass eine "sprachliche Barriere" bestanden habe und der Bf den Mitarbeiter des Finanzamts "nicht zur Gänze" verstehen habe können. Dies räumt das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 10. 2. 2020 auch ein, verweist aber darauf, dass ein Schriftstück möglicherweise besser als die gesprochene Sprache zu verstehen sei. Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, dass der Bf den Inhalt des "Einkommensteuerbescheids 2011" vom 24. 4. 2017 verstanden hätte, wäre ihm dieser zugekommen. Den Nachweis, dass der Bf als italienischer Staatsbürger, der in Italien wohnhaft ist, der deutschen Sprache hinreichend mächtig wäre, um einen Bescheidtext zu verstehen, hat das Finanzamt nicht erbracht, sondern bewegt sich im Bereich von Vermutungen. Es ist zwar richtig, wenn das Finanzamt ausführt, "Im Gegensatz zur Situation eines in einer Fremdsprache geführten Telefonats, hat man beim Lesen eines in einer Fremdsprache verfassten Schriftstücks auch mehr Zeit und mehr Ruhe", das beweist aber noch nicht, dass der Bf in der Lage ist, einen komplexeren deutschsprachigen Text vollständig zu verstehen. Dass der Bf einen Bescheidtext unter Zuhilfenahme anderer Personen, etwa sprachkundiger Angehöriger oder eines Übersetzers, oder mittels eines Computer-Übersetzungsprogramms in irgendeiner Form inhaltlich möglicherweise verstehen könnte, ist nicht mit einer entsprechenden Sprachkenntnis gleichzusetzen. Daher ist es auch ohne Belang, dass das Finanzamt seiner Stellungnahme vom 10. 2. 2020 zufolge mit zwei Schwestern des Bf Telefonate in deutscher Sprache geführt hat und dass "die Familie deutschsprachige Wurzeln hat". Auch dass Schwestern des Bf möglicherweise besser Deutsch sprechen, bedeutet noch nicht, dass auch der Bf der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Rechtsgrundlagen § 93 BAO lautet: § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 97 BAO lautet: § 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. (2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen. (3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 98 BAO lautet: § 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 101 BAO lautet: § 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1,BGBl. I Nr. 117/2016) (3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. § 295 BAO lautet: § 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. (2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (2a) Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt. (3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. (4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines - Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines - Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat, gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen. (5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. § 299 BAO lautet: § 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. § 7 Zustellgesetz lautet: Heilung von Zustellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 11 Zustellgesetz lautet: Besondere Fälle der Zustellung § 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. (2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen. (3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen. § 13 Zustellgesetz lautet: Zustellung an den Empfänger § 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. (2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. (3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. (4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004) § 16 Zustellgesetz lautet: Ersatzzustellung § 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. (3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. (4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 17 Zustellgesetz lautet: Hinterlegung § 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 18 Zustellgesetz lautet: Nachsendung § 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es 1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken; 2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt. (2) Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden. § 19 Zustellgesetz lautet: Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104042/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104042.2018
Stammnummer
128688
Gültig
03.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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