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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1468-W/03

Berufungszurückweisung wegen Zustellmangels, da der Bw. als Personengesellschaft die Bescheide direkt zugestellt wurden.

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1468-W/03vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N., vertreten durch A., vom 21. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn vom 17. Jänner 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 und diese Sachbescheide entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Der berufungswerbenden Kommanditgesellschaft (Bw.) wurden die aufgrund einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb direkt, ohne auf § 101 Abs. 3 BAO zu achten, der normiert, dass schriftliche Ausfertigungen einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen sind, übermittelt. Da die Bw. eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, hätte die Bescheidzustellung an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, der auf diesen Zustellmangel in einem Ergänzungsschreiben zur Berufung hinwies, durchgeführt werden sollen. Diese Bescheide entfalteten somit keine Wirksamkeit, da sie nicht an den von der Bw. nominierten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurden (vgl. Ritz, BAO3 § 101 Tz. 8; VwGH - Erkenntnis: 2005/14/0030). Ein derart eingetretener Zustellmangel ist nach § 7 ZuStG nicht sanierbar (Ritz3,a.a.O., ZuStG § 9, Tz. 23 und 24). Mangels Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide ging die dagegen eingereichte Berufung ins Leere, wodurch die spruchgemäße Entscheidung erforderlich wurde. Wien, am 21. September 2006

Normen und Schlagworte

Zustellmangel des angefochtenen Bescheides bei Personengesellschaftwenn an diese direkt zugestellt wirdkeine Wirksamkeit des BescheidesZustellmangel nicht sanierbar

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1468-W/03
Stammnummer
24168
Gültig
21.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF