Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1468-W/03
Berufungszurückweisung wegen Zustellmangels, da der Bw. als Personengesellschaft die Bescheide direkt zugestellt wurden.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1468-W/03vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N., vertreten durch A., vom
21. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn vom
17. Jänner 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000
und diese Sachbescheide entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Der
berufungswerbenden Kommanditgesellschaft (Bw.) wurden die aufgrund einer
Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb direkt, ohne auf § 101 Abs. 3 BAO zu achten, der
normiert, dass schriftliche Ausfertigungen einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen sind, übermittelt. Da die Bw. eine
Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, hätte die
Bescheidzustellung an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, der
auf diesen Zustellmangel in einem Ergänzungsschreiben zur Berufung hinwies,
durchgeführt werden sollen. Diese Bescheide entfalteten somit keine
Wirksamkeit, da sie nicht an den von der Bw. nominierten
Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurden (vgl. Ritz,
BAO3
§ 101 Tz. 8;
VwGH - Erkenntnis: 2005/14/0030). Ein derart eingetretener Zustellmangel
ist nach § 7 ZuStG nicht sanierbar
(Ritz3,a.a.O., ZuStG
§ 9, Tz. 23 und 24). Mangels Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide ging
die dagegen eingereichte Berufung ins Leere, wodurch die spruchgemäße
Entscheidung erforderlich wurde.
Wien, am 21.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Zustellmangel des angefochtenen Bescheides bei Personengesellschaftwenn an diese direkt zugestellt wirdkeine Wirksamkeit des BescheidesZustellmangel nicht sanierbar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1468-W/03
- Stammnummer
- 24168
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF