Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1650-W/04
1.) Feststellungsbescheid gegenüber der Verlassenschaft nach Einantwortung ist ein Nichtbescheid 2.) Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme 3.) Ertragswertmethode zur Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1650-W/04vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt nach Aufhebung eines Abweisungsbescheides betreffend einen Wiederaufnahmeantrag (der im nach dem Antrag wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Bescheid war ein Nichtakt), welcher in der Berufung gegen den Abweisungsbescheid aufrecht erhalten wird, dieser Wiederaufnahmeantrag wiederum offen und unerledigt vor, ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen, weil ein bescheidmäßig abgeschlossenens Verfahren noch nicht vorhanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Dr. U.S. als Beteiligte an der
Miteigentumsgemeinschaft G.F. und Mitbesitzer, Vermietung, in W., vertreten
durch RA, sowie WTHDGesmbH, 1.) vom 27. September 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 26. August 2004 über die
Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 2.) vom 8. Jänner 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Dezember 2002 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 (Vorlageantrag vom 27. September
2004) und 3.) vom 13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. September 2004 betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2002 entschieden:
ad 1.) Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid über die Abweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 wird aufgehoben.
ad
2. und 3.) Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen
Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002 werden
abgeändert.
Die in den Kalenderjahren 2001
und 2002 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden wie
folgt festgestellt:
|
|
2001
|
2002
|
|
-
S 440.004,55 (- € 31.976,38)
|
€ 23.605,67
Davon entfallen auf:
|
|
2001
|
2002
|
G.F.
|
-
S 66.077,46
|
(-
€ 4.802,04)
|
€ 4.461,64
|
Dkfm. L.S.
|
-
S 146.079,17
|
(-
€ 10.615,99)
|
€ 7.911,36
|
Dr. U.S.
|
-
S 277.847,92
|
(-
€ 16.558,35)
|
€ 11.232,67
Der unabhängige Finanzsenat
hat über den nach Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 26. August
2004 wiederum offenen bzw. unerledigten Antrag vom 8. Jänner 2003 auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999, welcher in der Berufung vom 27. September 2004 aufrechterhalten
wurde, beschlossen:
Dieser Antrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zu Beginn des Jahres 1999 waren wie auch in Vorjahren an
der Miteigentümergemeinschaft "Dkfm. K.S. und Mitbesitzer" A. zu 1/6,
B. zu 1/30, G.F. zu 1/6, C. zu 1/30, D. zu 1/30, E. zu 1/30, F. zu 1/30 und
Dkfm. K.S. zur Hälfte beteiligt (vgl. die Beilagen zu den
Steuererklärungen 1999 und Vorjahre sowie den Kaufvertrag vom
20. August 1999).
Mit Kaufvertrag vom 20. August 1999 erwarb
Dkfm. L.S. an der Liegenschaft in W. die fünf 1/30-Anteile der o.g.
Miteigentümer und den 1/6-Anteil des A. um insgesamt S 1,000.00,00
zuzüglich S 35.000,00 Grunderwerbsteuer und S 10.000,00
Grundbuchseintragungsgebühr. Als Stichtag für die Verrechnung der
Nutzungen und Lasten wurde der 30. Juni 1999 vereinbart.
Dkfm. K.S. verstarb am 31. Oktober 1999 (vgl. die
Eingabe vom 8. Jänner 2003, Aktenseiten 28/1999 oder 20/2001).
Die Einantwortung der Verlassenschaft nach K.S. - in Bezug auf den
Hälftemiteigentumsanteil an dem Objekt in W., zugunsten seiner Tochter
Dr. U.S. (im Folgenden: Bw.) - erfolgte am 23. März 2000
(vgl. die Eingabe vom 24. Jänner 2005 sowie den Grundbuchsauszug).
In der mit 31. Oktober 2000 beim Finanzamt für
die Miteigentümergemeinschaft eingebrachten Erklärung der
Einkünfte von Personengemeinschaften für das Jahr 1999 wird noch die
"Verlassenschaft nach K.S." angeführt.
Aus den Beilagen zu den Steuererklärung für 1999
ist ersichtlich, dass die in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung
(AfA) in Bezug auf sämtliche Miteigentümer nach der bisherigen
Höhe - also so, wie sie für die Vorjahre berechnet wurde -
und zeitanteilig ermittelt und angesetzt wurde; die restlichen
Zehntelabsetzungen aus 1990 wurden ebenso zeitanteilig berücksichtigt.
Der Einkünftefeststellungsbescheid für 1999 vom
13. Dezember 2000 und der infolge Berichtigung einer falsch bezeichneten
Miteigentümerin hinzutretende Berichtigungsbescheid vom 5. Februar
2001 ergingen an "S.Dkfm.K. und Mitbesitzer", die Zurechnung des betreffenden
Einkünfteanteils erfolgte an die "Verlassenschaft nach S.K.". Hinsichtlich
der Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte sowie der Anteile an den
Einkünften folgte der Feststellungsbescheid der Abgabenerklärung.
Ab dem Veranlagungsjahr 2000 wurden die
Feststellungsbescheide an "G.F. und Mitbesitzer" adressiert und erfolgte die
Aufteilung der Einkünfte entsprechend der Miteigentumsanteile der drei
nunmehrigen Miteigentümerinnen G.F. (1/6-Anteil), Dkfm. L.S.
(2/6-Anteil) und Dr. U.S. (1/2-Anteil).
Für das Jahr 2001 wurden an AfA geltend
gemacht:
|
- AfA anteilig
Dr. U.S.
|
S
|
57.876,39
|
- AfA anteilig
Dkfm. L.S.
|
S
|
14.669,24
|
- AfA anteilig
G.F.
|
S
|
7.336,82
Vom Finanzamt wurde bei der mit
Bescheid vom 6. Dezember 2002 erfolgten Feststellung der Einkünfte
für 2001 nur die im Jahr 1999 zum Ansatz gelangte AfA entsprechend den
Miteigentumsanteilen zum Abzug zugelassen. In der Bescheidbegründung wird
ausgeführt, da der einmal gewählte AfA-Satz nicht geändert werden
könne, werde die AfA wie im Kalenderjahr 1999 in Höhe von
S 2.235,00 für die gesamte Liegenschaft zum Ansatz gebracht. Aus der
Abrechnung 11-12/1999 gehe hervor, dass die bisherige AfA
anteilsmäßig für die neuen Eigentümer in Abzug gebracht und
die Zehntelabsetzbeträge ebenfalls für die neuen
Anteilseigentümer berücksichtigt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2003 focht der
Vertreter der Bw. den Einkünftefeststellungsbescheid für 2001 vom
6. Dezember 2002 wegen Kürzung der AfA auf den für das Jahr 1999
angewendeten Betrag mittels Berufung an. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich
des Feststellungsbescheides für 1999 vom 5. Februar 2001 die
Wiederaufnahme des Verfahrens.
In diesem Schriftsatz wird zum Sachverhalt u.a.
ausgeführt, bei der Erklärung der Einkünfte für das Jahr
2000 wurde an anteiliger AfA für den 50%-Anteil der Bw. der Betrag von
S 35.870,32 angesetzt und im Bescheid für das Jahr 2000
berücksichtigt. Die Grundlage für die Berechnung der AfA lieferte der
erzielbare Jahresmietzins (damals S 298.919,34) unter Zugrundelegung einer
Verzinsung von 5% p.a., sohin einer Bemessungsgrundlage von S 5,978.386,80.
Bei einem wertmäßigen Anteil des Gebäudes von 80%
(S 4,782.709,40) und einer Nutzungsdauer von 67 Jahren ergebe dies für
die gesamte Liegenschaft eine Gesamt-AfA von S 71.740,64, sohin für
den Anteil der Bw. den Betrag von S 35.870,32.
Für das Jahr 1999 wurde beantragt, im
wiederaufgenommenen Verfahren eine AfA für die Liegenschaft von insgesamt
S 71.740,64 anteilig für die Monate November und Dezember für den
Anteil der Bw. zugrunde zu legen. Für 2001 wurde die Korrektur der
AfA im Sinne der Erklärung beantragt.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens mit Bescheid vom 26. August 2004 ab.
In der verfahrensgegenständlichen Berufung vom
27. September 2004 gegen diesen Abweisungsbescheid wird vorgebracht, dass
der Feststellungsbescheid für 1999 vom 5. Februar 2001 unwirksam sei,
da er nach erfolgter Einantwortung an den oder die Erben zu ergehen hätte.
Bescheide, die nach der Einantwortung noch an die Verlassenschaft ergehen, seien
unwirksam, dies treffe auch auf den vorliegenden Bescheid zu. Es wurde
beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 26. August 2004 aufzuheben, das
Feststellungsverfahren für das Jahr 1999 wieder aufzunehmen sowie einen
richtigen Feststellungsbescheid für 1999 mit Berücksichtigung der
fiktiven Anschaffungskosten für die Bw. und Dkfm. L.S. zu erlassen.
Hinsichtlich der den Feststellungsbescheid für 2001
vom 6. Dezember 2002 betreffenden Berufung vom 8. Jänner 2003
wies das Finanzamt diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
26. August 2004 unter Hinweis darauf ab, dass durch die Zehntelabsetzung
für die Hausgemeinschaft in der Steuererklärung für 1999 das
Wahlrecht bereits konsumiert worden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob die Bw. den
Vorlageantrag vom 27. September 2004, womit die Berufung vom
8. Jänner 2003 Gegenstand dieses Berufungsverfahrens wurde, und
verwies auf die Berufung über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages zum
Jahr 1999.
Für das Jahr 2002 wurden an AfA geltend
gemacht:
|
- AfA anteilig
Dr. U.S.
|
€
|
2.606,80
|
- AfA anteilig
G.F.
|
€
|
27,07
Das Finanzamt kürzte auch
bei Feststellung der Einkünfte für 2002 mit Bescheid vom
9. September 2004 die AfA auf das im Jahr 1999 gewährte Ausmaß,
setzte dieses aber auch für Dkfm. L.S. an.
Gegen den Einkünftefeststellungsbescheid für 2002
wurde die Berufung vom 13. Oktober 2004 erhoben und auf das Vorbringen in
der Berufung vom 8. Jänner 2003 gegen den Feststellungsbescheid
für 2001 vom 6. Dezember 2002 verwiesen.
In der Eingabe der steuerlichen Vertretung vom
24. Jänner 2005 wurde nochmals auf die Frage der Wirksamkeit des
Feststellungsbescheides für das Jahr 1999 eingegangen und schlussfolgernd
der Antrag auf Erlassung eines einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheides für dieses Jahr gestellt; für den Fall des
Nichtvorliegens eines Nichtbescheides wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wiederholt. Hinsichtlich der für Dkfm. L.S. nicht geltend
gemachten Abschreibung in Höhe der von der Hausverwaltung erstmalig
für 2001 angesetzten Abschreibungstangente von € 1.066,05
(S 14.669,24) wurde ersucht, diese für die Jahre 1999 bis 2003 zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1999
Gemäß
§ 188 BAO werden einheitlich und
gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten) ua. aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des
festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Zu ergehen haben auf § 188 gestützte
Feststellungsbescheide gemäß
§ 191 Abs 1 lit. c
BAO an die betreffende Personenvereinigung (-gemeinschaft). Sie wirken nach
§ 191 Abs. 3 lit. b gegen alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen. Die Wirksamkeit setzt (außer der Wirkung)
auch die Zustellung des Bescheides voraus (vgl. Ritz, BAO, Kommentar,
2. Auflage, Tz 20 zu § 188).
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (Wirkung des
Bescheides gegen alle Beteiligten) ergibt sich nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes die gänzliche Unwirksamkeit eines
Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber
aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann. Dies ist zB der Fall, wenn ein
geschäftsunfähiger Beteiligter keinen gesetzlichen Vertreter hat oder
wenn ein Verstorbener als Beteiligter bezeichnet wird, anstatt die
Einkünfte der Verlassenschaft bzw. dem (den) Erben zuzurechnen (vgl. Ritz,
BAO, Kommentar, 2. Auflage, Tz 21 zu § 188, unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO, die einem Verstorbenen
zustanden, hat vor Einantwortung gegenüber der Verlassenschaft und nach
Einantwortung gegenüber dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger vorgenommen zu
werden, andernfalls gar kein wirksam erlassener Feststellungsbescheid, sondern
ein Nichtbescheid vorliegt (VwGH 21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238). Denn wenn
ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 188 BAO gegenüber einer
Person, der gegenüber die einheitliche Feststellung wirken soll, keine
Wirkung entfaltet, dann findet die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte nach der Rechtsprechung überhaupt nicht statt (VwGH
27.6.1991, 91/13/0002).
Nach der Aktenlage erfolgte die Einantwortung der
Verlassenschaft nach Dkfm. K.S. am 23. März 2000. Da nach der
Einantwortung ein die Verlassenschaft als Beteiligten ausweisender
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO ein Nichtakt ist,
vermochten die bescheidmäßigen Erledigungen vom 13. Dezember
2000 und vom 5. Februar 2001 deshalb keine Wirksamkeit zu entfalten, weil
in deren Adrema der Verstorbene angeführt wird und weil -
insbesondere - der betreffende Einkünfteanteil an die Verlassenschaft
zugeteilt wurde.
Hinsichtlich des Feststellungsverfahrens für 1999
liegt kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 303
Abs. 1 BAO vor. Die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages war somit
rechtlich nicht möglich. Über einen solchen Antrag war nicht
meritorisch zu entscheiden. Das Finanzamt hätte keinen Abweisungsbescheid
erlassen dürfen.
Der Abweisungsbescheid wird daher aufgehoben.
Da nach Aufhebung des Abweisungsbescheides vom
26. August 2004 der Antrag vom 8. Jänner 2003 auf Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999, welcher
in der Berufung vom 27. September 2004 aufrechterhalten wurde, wiederum
offen bzw. unerledigt vorliegt, jedoch nach dem Vorgesagten unzulässig ist,
weil ein bescheidmäßig abgeschlossenes Verfahren für dieses Jahr
nicht vorliegt, wird dieser Antrag als unzulässig
zurückgewiesen.
2.) Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2001
Das Finanzamt berücksichtigte bei der
Einkünftefeststellung für 2001 eine AfA für sämtliche
Miteigentümer - nämlich auch für die im Jahre 1999 neu
Hinzugetretenen - nur in der Höhe, die für 1999 und Vorjahre zum
Abzug zugelassen wurde. Von Seiten der Bw. wird der Ansatz der AfA für die
neuen Miteigentümerinnen auf Grundlage der fiktiven Anschaffungskosten
beantragt.
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind
Werbungskosten u.a. auch Absetzungen für Abnutzung. Gehört ein
Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung Folgendes: a)
Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen.
§ 13 ist anzuwenden. b) Wird ein Gebäude unentgeltlich
erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten
Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf
Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
... e) Bei Gebäuden die der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden.
Hinsichtlich Dkfm. L.S. entspricht der Ansatz der AfA in
der Höhe der Vorjahre nicht der zitierten Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988. Danach ist infolge des
entgeltlichen Erwerbes im Jahre 1999 für die Bemessung der AfA von den
tatsächlichen Anschaffungskosten ihres Anteiles (2/6) auszugehen. Unter
Berücksichtigung des Kaufpreises von S 1,000.000,00 samt
Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr und der Notarkosten gelangt
die in der Erklärung für 2001 angegebene Abschreibungstangente von
S 14.669,24 (€ 1.066,06), wie auch in der Eingabe vom
24. Jänner 2004 beantragt, in Ansatz.
Betreffend den unentgeltlichen Erwerb der Bw. sind nach den
für die AfA bestehenden Sondervorschriften für Gebäude entweder
der gesamte Einheitswert oder - auf Antrag - auch die fiktiven
Anschaffungskosten heranzuziehen.
Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven
Anschaffungskosten vorzunehmen, ist anlässlich der Veranlagung für das
Kalenderjahr zu stellen, in dem der Steuerpflichtige das Gebäude
unentgeltlich erworben hat, spätestens jedoch im Rechtsmittelverfahren. Es
handelt sich um ein einmaliges Wahlrecht (vgl. Doralt, EStG, Kommentar,
Tz 149 zu § 16).
Für 1999 wurde in den Beilagen zur
Steuererklärung die AfA für sämtliche Miteigentümer nach der
bisherigen Höhe angesetzt. Eine Entscheidung für eine AfA kann nur in
Richtung einer solchen vom Einheitswert oder von fiktiven Anschaffungskosten
erfolgen. Eine solche Entscheidung wurde nach dem Gesagten nicht getroffen. Im
Übrigen liegt nach dem Vorgesagten ein wirksamer Feststellungsbescheid
für 1999 nicht vor. Das Wahlrecht für 1999 wurde demnach noch nicht
konsumiert. Im Jahr 2000 wurde die AfA für die Bw. von den fiktiven
Anschaffungskosten berechnet und gelangte zum Abzug; die Berechnung der AfA wird
in der Eingabe vom 8. Jänner 2003 dargestellt. Da nunmehr somit ein
Antrag auf Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten vorliegt, ist die AfA für
den unentgeltlich erworbenen Gebäudeanteil (1/2) der Bw. von diesen Kosten
zu bemessen.
Die Fortführung der Zehntelabsetzbeträge im Jahre
1999 beeinflusste die Wahl der AfA-Bemessungsgrundlage nicht. Im Jahr 1999 war
die letzte Rate der Zehntelabschreibung aus 1990 anzusetzen. Sowohl dem
(entgeltlich) Übertragenden als auch dem Erblasser steht im Jahr der
Übertragung noch der volle Jahresbetrag der Zehntelabsetzung zu (vgl.
Doralt, EStG, Kommentar, Tz 172 und 178 zu § 28). Deshalb hatte
schon aus diesem Grund die letzte Rate der Zehntelabsetzung zum Ansatz zu
gelangen, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Ausübung eines
AfA-Wahlrechtes zu ziehen waren.
Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten kann nur im
Schätzungswege auf Grundlage der Liegenschaftsbewertung erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung (so zB seinen Erkenntnissen vom 5.10.1988, 87/13/0075, und vom
20.7.1999, 98/13/0109) das Ertragswertverfahren als für die Ermittlung
fiktiver Anschaffungskosten von vermieteten Gebäuden taugliches Instrument
bestätigt. Bereits im erstgenannten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, es sei plausibel, dass für einen
möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und damit preisbestimmend ist, auf welchen dann
ein Vervielfacher angewendet werde. Auch in der Literatur wird die Ansicht
vertreten, dass sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert orientiert,
weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom Ertragswert abgeleitet werden
können (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz 109 zu § 6).
Bei der Ertragswertberechnung wird - ausgehend von den
in der Berufung vom 8. Jänner 2003 herangezogenen Parametern
(Jahresertrag, Zinssatz, Nutzungsdauer) - die Vorgehensweise
gemäß der Entscheidungspraxis des unabhängigen Finanzsenates
eingehalten; daraus ergibt sich eine Adaptierung der Berechnung hinsichtlich der
nicht berücksichtigten Aufwendungen, des Multiplikators
(Vervielfältiger zur Ermittlung des Gebäudeertragswertes bei einem
Kapitalisierungszinssatz von 5% und einer Restnutzungsdauer von 67 Jahren
laut Rössler/ Langer/ Simon, Schätzung und Ermittlung von
Grundstückswerten, 4. Auflage, sowie Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, 2. Auflage: 19,24) und (zugunsten der Bw.) des
Grund- und Bodenanteiles:
|
Jahresertrag
laut Berufung
|
S
|
298.919,34
|
- Abschlag
für laufende Erhaltung, ertragsmindernde Aufwendungen, Leerstehungsrisiko
etc. 25%
|
S
|
-
74.729,84
|
Jahresreinertrag
|
S
|
224.189,50
|
Multiplikator
|
|
19,24
|
Jahresreinertrag
x 19,24
|
S
|
4,313.405,98
|
abzüglich
Grund- und Bodenanteil 5%
|
S
|
-
215.670,30
|
Gebäudewert
|
S
|
4,097.735,68
|
Jahres-AfA
1,5%
|
S
|
61.466,04
|
Jahres-AfA
für den Hälfteanteil der Bw.
|
S
|
30.733,02
|
Jahres-AfA
für den Hälfteanteil der Bw. in €
|
€
|
2.233,46
Die AfA für die
(Alt)Miteigentümerin G.F. ist unverändert wie in den Vorjahren im
Betrag von S 372,50 (= € 27,07) fortzuführen.
3.) Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2002
Für dieses Jahr ist die AfA wie unter Punkt 2.)
anzuerkennen.
Demgemäß werden die in
den Kalenderjahren 2001 und 2002 erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wie folgt errechnet:
|
laut Beilage
zur Erklärung
|
2001
in S (€):
|
2002
in €:
|
Einnahmen
|
361.740,69
|
28.692,60
|
Ausgaben
|
-755.970,48
|
-1.760,34
|
AfA für
G.F.
|
-372,50
|
-27,07
|
AfA für
Dkfm. L.S.
|
-14.669,24
|
-1.066,06
|
AfA für
Dr. U.S.
|
-30.733,02
|
-2.233,46
|
Einkünfte
|
-440.004,55
|
23.605,67
|
|
(-
€ 31.976,38)
|
|
|
|
|
1/6-Anteil der
G.F.
|
60.290,12
|
4.782,10
|
|
-125.995,08
|
-293,39
|
AfA für
G.F.
|
-372,50
|
-27,07
|
Anteil an den
Einkünften
|
-66.077,46
|
4.461,64
|
|
(-
€ 4.802,04)
|
|
|
|
|
1/3-Anteil der
Dkfm. L.S.
|
120.580,23
|
9.564,20
|
AfA für
Dkfm. L.S.
|
-251.990,16
|
-586,78
|
|
-14.669,24
|
-1.066,06
|
Anteil an den
Einkünften
|
-146.079,17
|
7.911,36
|
|
(-
€ 10.615,99)
|
|
|
|
|
1/2-Anteil der
Dr. U.S.
|
180.870,35
|
14.346,30
|
|
-377.985,24
|
-880,17
|
AfA für
Dr. U.S.
|
-30.733,02
|
-2.233,46
|
Anteil an den
Einkünften
|
-227.847,92
|
11.232,67
|
|
(-
€ 16.558,35)
|
Wien, am
20. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VerlassenschaftErbeFeststellungsbescheidNichtaktAntrag auf Wiederaufnahmenicht durch Bescheid abgeschlossenes VerfahrenErtragswertmethodefiktive Anschaffungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1650-W/04
- Stammnummer
- 15495
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF