Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0588-W/03
Wirksamkeit eines Einheitswertfeststellungsbescheides und des davon abgeleiteten Grundsteuermessbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-W/03vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entfaltet ein Einheitswertbescheid wegen Unzulässigkeit keine Rechtswirkung, ist einem von diesem Grundlagenbescheid abgeleiteten Grundsteuermessbescheid die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb dieser Bescheid aufzuheben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Feststellung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 2001 (Wertfortschreibung gemäß
§ 21 (1) Z. 1 BewG) und Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2001
(Fortschreibungsveranlagung) entschieden:
1)
Die Berufung gegen den Einheitswertbescheid (Wertvorschreibung) vom
5. Februar 2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Den
Berufungen gegen die Grundsteuermessbescheide (Fortschreibungsveranlagungen) vom
5. Februar 2003 und vom 25. Februar 2003 wird Folge gegeben und diese
Bescheide aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1998
(Wertfortschreibung) wurde der Einheitswert für den landwirtschaftlichen
Betrieb des nunmehrigen Berufungswerbers (kurz Bw.) in der Katestrahlgemeinde B
vom Finanzamt mit S 133.000,00 festgestellt und zur Gänze dem Bw.
zugerechnet.
Mit Kaufvertrag vom 22. Mai 1998 erwarb die Ehegattin
des Bw. ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der KG E im
Ausmaß von 7167 m2.
Weiters erwarben der Bw. und seine Gattin mit Kaufvertrag vom 4. September
1998 jeweils einen Hälfteanteil landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke in der KG E im Ausmaß von
9848 m2.
Am 4. August 2000 erließ das Finanzamt einen an
"(Name des Bw.) und Mitbes" adressierten Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1999 (Wert- und Zurechnungsfortschreibung), wobei der
Einheitswert nunmehr mit S 166.000,00 festgestellt wurde. Dieser
Einheitswert wurde hinsichtlich eines Betrages von S 146.859 dem Bw. und
hinsichtlich eines Betrages von S 19.140,00 der Ehegattin des Bw.
zugerechnet.
Durch einen weiteren Schenkungsvertrag vom
15. Dezember 2000 erwarb der Bw. Weingärten im Gesamtausmaß von
13275 m2 in der KG B von
seinen Eltern. Seine Ehegattin erwarb auf Grund von Bescheiden vom
11. Dezember 2000 weitere landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften im
Ausmaß von 3668 m2 und von
4165 m2 in der
KG E.
Am 5. Februar 2003 erließ das Finanzamt eine an
"(Name des Bw.) und Mitbes" adressierte Erledigung, in der unter Punkt
"1. Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001
(Wertfortschreibung)", der Einheitswert mit € 17.441,48 (entspricht
S 240.000,00) festgestellt wurde. Dieser Einheitswert wurde hinsichtlich
eines Betrages von € 15.575,47 dem Bw. und hinsichtlich eines Betrages
von € 1.866,01 der Ehegattin des Bw. zugerechnet. Dabei ging das
Finanzamt von landwirtschaftlich genutzten Flächen von 12,4997 ha und
einem Hektarsatz von 13.813 und von weinbaumäßig genutzten
Flächen von 1,3275 ha und einem Hektarsatz von 50.945 aus. Im
Punkt 2. "Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2001
(Fortschreibungsveranlagung)" wurde der Grundsteuermessbetrag mit
€ 33,43 festgesetzt.
Am 17. Februar 2003 erhob der Bw. sowohl gegen den
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001 als auch gegen den
Grundsteuerbescheid zum 1. Jänner 2001 Berufung. Zur Begründung
führte er einerseits aus, dass die der Einheitswertberechnung zu Grunde
gelegten landwirtschaftlich genutzten Flächen sich nicht alle in seinem
Besitz befinden würden. Dazu wurde eine Aufstellung über die
Besitzverhältnisse angeschlossen. Andererseits wandte der Bw. ein, dass ihm
der Hektarsatz der weinbaulich genutzten Flächen mit 50.945 viel zu hoch
erscheine, sei er doch bei seinen Eltern (Vorbesitzer) nur 32.142 gewesen. Der
Weingarten sei in den Jahren 1976-1978 ausgepflanzt und seither nicht erneuert
worden.
Mit einer abermals an "(Name des Bw.) und Mitbes"
adressierten Erledigung vom 25. Februar 2003 gab das Finanzamt unter
Punkt 1. "Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO"
der Berufung gegen den Einheitswertbescheid teilweise statt und änderte
diesen insofern ab, als es den Einheitswert mit € 16.133,37
(entspricht S 222.000,00), den Anteil des Bw. mit € 13.826,29 und
den Anteil der Ehegattin des Bw. mit € 2.307,08 feststellte. Dabei
ging das Finanzamt von landwirtschaftlich genutzten Flächen von 12,8665 ha
und einem Hektarsatz von 13.885,00 und von weinbaumäßig genutzten
Flächen von 1,3275 ha und einem Hektarsatz von 33.114 aus. Mit
Punkt 2. "Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2001
(Fortschreibungsveranlagung)" wurde der Grundsteuermessbetrag mit
€ 30,81 festgesetzt.
Daraufhin beantragte der Bw. die Berufung gegen den
Einheitswertbescheid an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Außerdem erhob er gegen den Grundsteuermessbescheid Berufung. Zur
Begründung brachte er noch ergänzend vor, dass offensichtlich davon
ausgegangen werde, dass die Wirtschaftsgüter von Ehegatten automatisch eine
wirtschaftliche Einheit bilden. Das treffe bei ihm und seiner Gattin nicht zu.
Er habe mit seiner Gattin Gütertrennung. Sie seien beide eigenständige
und in wirtschaftlichen Belangen voneinander unabhängige Menschen, die
jeder für sich einem eigenen Beruf nachgehen. Die landwirtschaftlichen
Flächen seiner Gattin habe er gepachtet und bezahle er natürlich auch
Pacht dafür. Daraus lasse sich doch keine wirtschaftliche Einheit ableiten.
Es würden ja auch die landwirtschaftlichen Flächen die er von mit ihm
nicht verheirateten Personen gepachtet habe richtigerweise nicht seinem
Einheitswert zugerechnet werden. Da der Einheitswert die Grundlage für eine
Reihe von Zahlungen bilde, sehe er eine krasse finanzielle Ungleichstellung
gegenüber nicht verheirateten Personen. Es könne doch nicht sein,
dass, wenn seine Gattin in der Gemeinde E ein Feld erwirbt, er deshalb in der
Gemeinde Z mehr Grundsteuer zahlen müsse, nur weil er mit seiner Gattin
verheiratet sei. Er beantrage daher erneut für jeden der drei Besitzer
einen eigenen Feststellungsbescheid für den Einheitswert. Die Berufung
gegen den Grundsteuermessbescheid ergebe sich aus der Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung. Leider sei ihm bei der Erstellung der Liste des
Besitzverhältnisse der landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Fehler
passiert. Er habe einen Teil seines Weingartens mit Jahresende 2002 gerodet.
Dieser Teil werde ab 2003 landwirtschaftlich genutzt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Über die Berufung gegen den
Einheitswertbescheid:
Zur Zulässigkeit der Berufung:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur
Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung,-
gemeinschaft), die im Spruch des Bescheides genannt ist. Die
Rechtsmittellegitimation setzt weiters voraus, dass der Bescheid dem Betroffenen
gegenüber wirksam bekanntgegeben ist (siehe Ritz, Kommentar zur BAO,
RZ 2).
Nach § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner
jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß
§ 191
Abs. 3 und 4, und gemäß
§ 194 Abs. 5
wirken.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie bestimmt sind.
Nach § 191 Abs. 3 Abs. 3 lit. a
BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 186 BAO gegen alle,
die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach
§ 191 Abs. 3 lit. a BAO zukommende Wirkung äußern
kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten
zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des
§ 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide
eine Zustellfiktion normiert (vgl. VwGH 27.8.2002,
99/14/0298).
Das Finanzamt richtete den angefochtene Bescheid an "(Name
des Bw.) und Mitbes.". Da im Spruch des Bescheides auf den Anhang A verwiesen
wird und dort neben dem Namen des Bw. auch der Name seiner Ehegattin genannt
ist, ist erkennbar, dass das Finanzamt den Bescheid an eine Personengemeinsacht
(ohne eigene Rechtspersönlichkeit) bestehend aus dem Bw. und seiner
Ehegattin richten wollte und dass der Bescheid somit für den Bw. und seine
Ehegattin Wirkungen entfalten sollte.
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft
gerichtet sind, (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach
§ 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge hingewiesen wird.
Nach § 81 Abs. 1 BAO sind die
abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der
Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von
den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen
Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben nach Abs. 2 leg. cit.
diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen
Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als
vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur
Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,
als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft
gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes
nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im
Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als
Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen
Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind
hievon zu verständigen.
Im gegenständlichen Fall wurde weder vom Bw. und
seiner Ehegattin eine vertretungsbefugte Person namhaft gemacht, noch erfolgte
eine Bestellung durch das Finanzamt. Das Finanzamt richtete den angefochtenen
Bescheid an die Personengemeinschaft (ohne eigene Rechtspersönlichkeit),
ohne eine Zustellverfügung iSd § 101 Abs. 3 BAO zu treffen.
Der Bescheid ist zwar dem Bw. offensichtlich tatsächlich zugekommen. Da der
Bw. aber weder als Bescheidadressat genannt ist, noch die Zustellung an ihn als
vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO erfolgte (und dementsprechend
auch kein Hinweis iSd § 101 Abs. 3 BAO in der
Bescheidausfertigung enthalten ist), konnte der Bescheid keine Rechtswirkungen
entfalten.
Ein derartiger Zustellmangel kann selbst bei
tatsächlichem Zukommen der Ausfertigung an alle Mitglieder der
Personengemeinsacht nicht geheilt werden, da die Bestimmung des § 7
ZustellG nicht zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde der Bestimmung
des § 101 Abs. 3 BAO nicht nachkommt (vgl. dazu
VwGH 22.3.2000, 98/13/0168).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung
ist beispielsweise unzulässig, wenn ein Bescheid nicht wirksam geworden
ist, weil er nicht zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.5.1995,
93/17/0318).
Da der Zustellmangel von der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffen wurde, war die Berufung gegen den
Einheitswertbescheid vom unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zurückzuweisen. Da die Berufung vom Bw. im eigenen Namen
und nicht im Namen der Personengemeinschaft eingebracht wurde, war der
Zurückweisungsbescheid auch nur an den Bw. (und nicht an die
Personengemeinschaft) zu richten.
Für das weitere Verfahren ist noch Folgendes
anzumerken:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG ist jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den
Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu
berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere
Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als
sie demselben Eigentümer gehören. Eine Ausnahme von der zuletzt
angeführten Vorschrift normiert § 24 BewG. Nach dieser Bestimmung
wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen
Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil
dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in
dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.
Entscheidend ist somit, ob die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der
Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2
Abs. 1 BewG vorliegen. Dafür ist in ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung
maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den
Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der
Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu
behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine
Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu
einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die
nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der
Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer
(unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die
privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen
Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht; es kommt somit
nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich
zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden
eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese
Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Maßgebend ist insbesondere, ob die
in Rede stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten von
einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden
können, wobei auch die Verkehrsanschauung für die Vermutung spricht,
landwirtschaftliche Betriebe würden von den Ehegatten gemeinsam
geführt (vgl. ua. VwGH 25.3.1999, 98/15/0114).
Bei der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit kommt es
weder darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich
zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist, noch auf den Güterstand
der Ehegatten (vgl. VwGH 25.2.1991, 89/15/0064).
Zum Einwand der Ungleichbehandlung von Ehegatten
gegenüber nicht verheirateten Personen und damit der
Verfassungskonformität der Bestimmung des § 24 BewG wird auf den
Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 29. September 1998,
B 915-918/96-10 verwiesen.
Zum Vorbringen, dass ein Teil des Weingartens mit
Jahresende 2002 gerodet worden sei, ist zu sagen, dass eine derartige
Nutzungsänderung nicht bereits bei einer Feststellung des Einheitswertes
zum 1. Jänner 2001, sondern allenfalls bei einer Wertfortschreibung
zum 1. Jänner 2003, berücksichtigt werden
könnte.
2) Über die Berufungen gegen die
Grundsteuermessbescheide:
Zur Zulässigkeit der Berufungen:
Sind am Steuergegenstand (hier die wirtschaftliche Einheit)
mehrere beteiligt, so kann gegen sie, wenn sie als Beteiligte Gesamtschuldner
sind, gemäß
§ 199 Abs. 1 iVm § 194
Abs. 2 ein einheitlicher Messbescheid erlassen werden (siehe Stoll,
BAO-Kommentar, S. 2052).
Nach § 1 Abs. 1 lit. a GrStG unterliegt
der Grundsteuer das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
Steuergegenstand ist gemäß
§ Abs. 2 Z. 1
leg. cit., soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen,
die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe.
Steuerschuldner der Grundsteuer ist nach § 9
Abs. 1 Z. 1 GrStG grundsätzlich der Eigentümer. Gehört
der Steuergegenstand mehreren, so sind sie nach Abs. 2 leg. cit.
Gesamtschuldner.
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen
gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam
zur einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde
keinen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt
gemäß
§ 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer
einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als
vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
wird.
Wird wohl der Weg der Erlassung eines einheitlichen
gesamtschuldnerischen Bescheides (§ 199) gewählt, haben die
spruchmäßig bezeichneten Gesamtschuldner aber keinen gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben und wird auch die Zustellfiktion
des § 101 Abs. 1 BAO nicht wirksam, so wird der
(gesamtschuldnerische) Abgabenbescheid jedem einzelnen Gesamtschuldner
gegenüber erst mit der Zustellung einer Bescheidausfertigung an jeden
einzelnen wirksam (§ 7 ZustellG). Jeder Bescheidempfänger ist
sodann Kraft eigenen Rechtes rechtsmittelberechtigt, wobei die Berufungsfrist ab
dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Zustellung an den einzelnen
Schuldner erfolgt ist. Es ergeben sich somit unter Umständen ein
unterschiedlicher Beginn der Berufungsfrist (siehe Stoll, BAO-Kommentar,
S. 2094 und 2095).
Da die gegenständliche Ausfertigung des
Grundsteuermessbescheides keinen Hinweis auf die Rechtsfolge iSd § 101
Abs. 1 BAO enthält, kann hier die Zustellfiktion des § 101
Abs. 1 BAO nicht zum Tragen kommen.
Zur
wirksamen Erlassung des Bescheides gegenüber dem Bw. und seiner Gattin,
wäre es daher erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen
Adressierung des Bescheides an beide Personen die Zustellung je einer
Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Da eine
einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt
sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigungen der
Abgabenbehörden an zwei Personen allenfalls für einen von ihnen
Wirksamkeit zu entfalten (vgl. VwGH 24. Mai 1996,
94/17/0320).
Eine
Heilung eines Zustellmangels aus dem Grunde des § 7 ZustellG wäre
grundsätzlich möglich, erfolgte aber nur gegenüber jenem der
beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als ersten tatsächlich
zukommt, weil - wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit der
Zustellverfügung ergibt - nur dieser Vorgang der Heilung des Zustellmangels
einem Verhalten der Behörde zurechenbar ist. Eine Weitergabe durch die
Partei, der die einzige Ausfertigung zuerst zugekommen ist, an eine andere
Partei vermag daher eine Heilung des Zustellmangels gegenüber der zweiten
Partei nicht zu bewirken (vgl. abermals VwGH 24. Mai 1996,
94/17/0320).
Durch die Zusammenfassung des Einheitswertbescheides (in
dem bei der Zurechung die Ehegattin des Bw. auch namentlich angeführt wird)
und des Grundsteuermessbescheides ist erkennbar, dass mit der Adressierung des
Grundsteuermessbescheides an "(Name des Bw.) und Mitbes." auch der
Grundsteuermessbescheid an den Bw. und seine Ehegattin gerichtet war. Der
Bescheid ist somit nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das
Schriftstück als ersten tatsächlich zugekommen ist, wirksam geworden.
Da der Bw. derjenige ist, der im Adressfeld namentlich genannt wurde und die
Zustellung nicht an die gemeinsame Wohnadresse der Ehegatten in E, sondern an
die Adresse des landwirtschaftlichen Betriebes in B erfolgte, ist davon
auszugehen, dass die Bescheidausfertigung als Erster dem Bw. zugekommen ist und
damit der Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2001 ihm
gegenüber (nicht aber gegenüber seiner Gattin) wirksam geworden ist.
Anders als beim Feststellungsbescheid ist für die Wirksamkeit des
Grundsteuermessbescheides nicht Voraussetzung, dass er gegenüber allen
Personen, an die er gerichtet ist, wirksam geworden ist.
Der Bw. war daher nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates berechtigt, gegen die Grundsteuermessbescheide zum
1. Jänner 2001 (Fortschreibungsveranlagung) vom 5. Februar 2003
und vom 25. Februar 2003 Berufung zu erheben und ist deshalb über die
Grundsteuermessbescheide in der Sache zu entscheiden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 GrStG ist im
Falle der Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen
Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages
(Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den
Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes
1955) festgestellt worden ist. Da sowohl der Einheitswertbescheid vom
5. Februar 2003 als auch die Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar
2003, mit der der Einheitswertbescheid abgeändert wurde, nicht wirksam
geworden sind, fehlt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die
Grundlage für die Erlassung eines neuen Grundsteuermessbescheides. Die
Erlassung eines abgeleiteten Bescheides setzt zwar nicht die Rechtskraft des
Grundlagenbescheides voraus. Erforderlich für die Erlassung des
abgeleiteten Bescheid ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aber
eine wirksame Zustellung des Grundlagenbescheides. Es war deshalb den Berufungen
gegen die Grundsteuermessbescheide Folge zu geben und die
Grundsteuermessbescheide vom 5. Februar 2003 und vom 25. Februar 2003
aufzuheben.
Wien,
17. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-W/03
- Stammnummer
- 9868
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF