…2004, 2003/13/0153). Der angefochtene Haftungsbescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthält nun keinerlei Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Fa. I ; so wurden beispielsweise keine Feststellungen über Aktiva in den gegenständlichen Bescheiden getroffen. Laut Firmenbuchauszug vom 2.7.2007 wurde auch nicht der…
…da man bis zur Berufungsentscheidung von dessen Richtigkeit überzeugt war. Er als Geschäftsführer sei rechtlich nicht dazu in der Lage gewesen, den einmal vereinbarten Aufteilungsschlüssel zu ändern. Der Berufungswerber wendet weiters ein, dass der angefochtene Bescheid keine definitiven Feststellungen zur Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin enthalte…
…eindeutigen Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben "bei der GmbH als Abgabenschuldnerin" getroffen, weshalb der Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Der bloße Hinweis im Haftungsbescheid, wonach Einbringungsmaßnahmen bei der KG erfolglos verlaufen seien, sei nicht ausreichend. Weiters habe das Finanzamt keine Feststellungen…
…sich keine Feststellungen zur Frage, welche konkreten Einbringungsmaßnahmen gegenüber dieser gesetzt worden seien, bzw. inwieweit diese erfolgreich gewesen seien. Richtig sei zwar, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgewickelt worden sei, dieser Umstand alleine reiche jedoch nicht für die Annahme der vollständigen Uneinbringlichkeit…
…nicht begründet. Zudem lägen auch insoweit Begründungsmängel vor, als keine Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der ***Limited1*** und auch keine Feststellungen zur Kausalität der angenommenen faktischen Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für den Abgabenausfall getroffen worden seien. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer ua auch, dass die…
…Verwaltungsakt nicht enthalten war und dementsprechend dazu keine Feststellungen getroffen werden konnten. 3.1.2.4. Zur Kausalität Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den…
…vor, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Tatzeitraum von drei Jahren unberücksichtigt blieb, hat doch der Spruchsenat keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. Zudem unterblieben im erstinstanzlichen Verfahren und im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates Feststellungen zu der gemäß § 23 Abs. 3…
…Beschwerdeführer konnte solche Anträge auch nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine Unterlagen vorgelegt, die eine Gläubigergleichbehandlung nachweisen könnten, da er über keinerlei Unterlagen mehr verfügt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers bei der genannten GmbH, deren Geschäftszweig sowie deren Löschung ergeben…
…Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0089). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig erzielte Einkünfte oder künftig neu hervorgekommenes Vermögen zur Einbringlichkeit der Haftungsschuld führen…
…und Arbeitslosigkeit der Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben…
…nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe. Daher sei auch der Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt worden. Im Haftungsbescheid seien weder Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Steuerschulden bei der persönlich haftenden Komplementärin noch Feststellungen bezüglich der Ausschüttung einer Konkursquote…
…Nach Unterfertigung des Abtretungsvertrages habe er mit der Primärschuldnerin nichts mehr zu tun gehabt. Er habe daher auch ab diesem Zeitpunkt keine Feststellungen zur absoluten Aussichtslosigkeit der Unternehmensfortführung treffen können. Er habe Aufzeichnungen über die wirtschaftliche Lage der Primärschuldnerin weder bei Vertragsunterfertigung übernommen noch habe…
…der erstinstanzlich nicht festgestellte und daher unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr. Keine Feststellungen sind dem erstinstanzlichen Erkenntnis in Bezug auf die gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw…
…Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist, wenn die Behörde in dem Bescheid zur Geschäftsführerhaftung betreffend Beitragsschuldigkeiten keine Feststellungen trifft, ob und in welchem Umfang konkret Gehälter ausbezahlt und damit Dienstnehmeranteile einbehalten wurden beziehungsweise ob die Uneinbringlichkeit von Beitragsschuldigkeiten auf Meldepflichtverletzungen zurückzuführen war, sondern nur ganz allgemein…
…festgestellt, dass ich vermögenslos bin. Auch dies wäre bei der Ermessensübung zu berücksichtigen. Auch wurden neben Zweckmäßigkeitserwägungen, seitens der Behörde keine Feststellungen zur Billigkeit getroffen. Aus den oben dargelegten Gründen und meinem Lebensalter ist nicht einzusehen, warum ich mit Haftungsschulden überhaupt belastet werden soll, die…
…hätte, welche Umstände sie zur Feststellung der Uneinbringlichkeit veranlasst hätten, muss beigepflichtet werden, da der Haftungsbescheid darüber keinerlei Angaben enthält und auch die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung entgegen ihrem Wortlaut keinen konkreten Bezug zur gegenständlichen Causa herstellt. Dennoch steht im gegenständlichen Fall die Uneinbringlichkeit fest…
…sachlich geeignet gewesen wären, eine Feststellung der (vollständigen) Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der S. GmbH zu tragen, bedarf keiner Untersuchung, weil diese Sachverhalte dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle…
…Veranlagungsstrategie dar, dieses Indiz lässt jedoch keinen eindeutigen Schluss zu, was beim streitgegenständlichen Geschäftsfall gewollt war. In der Vergangenheit in bestimmter Höhe getätigte Veranlagungen sind kein Nachweis dafür, was bei einer späteren Veranlagung gewollt ist. Die Feststellungen zur Wertentwicklung der K****-Anleihe sowie, dass diese…
…zu geben), hat keine Schulden und ist nicht unterhaltspflichtig. Feststellungen zur Sache: Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachstehender Sachverhalt erwiesen: Die Geschäftsgebarung der Beschuldigten ***Bf1*** war seit zumindest 2007 auf planmäßige Abgabenhinterziehungen (primär auch Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuern) ausgerichtet. Die Niederschrift über…
…Großbetriebsprüfung Österreich, Standort ***4***, abgeschlossenen UVA-Prüfung wurden keine Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen geführt hätten. Der Prüfer hielt in seiner Stellungnahme zur vom Finanzamt angezeigten Verdachtslage fest, dass ab Juli 2012 die monatlichen Abrechnungen der Firma ***U*** betreffend Treibstoff, Maut…