Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0652-S/02
Geschäftsführerhaftung; Haftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-S/02vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.P., 5303 Thalgau,
Schörghubstraße 29, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer,
Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Franz-Huemer-Straße 16 / Rochusgasse 4,
vom 12. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9. Oktober 2001 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO wie folgt
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Haftungsbescheid vom 9.Oktober 2001 wird ersatzlos
aufgehoben und das Haftungsverfahren
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9.Oktober 2001 wurde J.P. gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80
BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. R-GmbH in Salzburg im
Ausmaß von ATS 2,531.454.-(dies entspricht € 183.967,94)
herangezogen. Der Haftungsbetrag setzte sich aus Umsatzsteuer 1991 bis 1998 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 und 1999 samt Nebengebühren
zusammen. Als Begründung stellte das Finanzamt fest, dass J.P. als
ehemaliger Geschäftsführer der R-GmbH für die angeführten
Abgaben insoweit hafte, als diese auf Grund schuldhafter Verletzung der
Abgabepflichten nicht entrichtet wurden. Dies gelte insbesondere für die
Umsatzsteuer, da diese nur treuhänderisch für den Staat einbehalten
werde. Die Beharrung auf einer eigenen gegenteiligen Rechtsmeinung entbinde den
Geschäftsführer nicht von der Verantwortung den steuerlichen
Obliegenheiten nicht zu entsprechen. Dies hätte bedingt, bei
begründeten Zweifeln, die hier sicherlich seit der Betriebsprüfung
über die Jahre 1987 bis 1990 vorliegen, zumindest eine schriftliche Anfrage
betreffend die Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung
(Aufteilungsverhältnis von Berg- und Talfahrten) an die Finanzverwaltung zu
stellen.
Gegen diesen Haftungsbescheid brachte der Berufungswerber
(Bw.) am 20.November 2001 das Rechtsmittel der Berufung ein. Er führte
zunächst unter dem Titel Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus, dass die
Begründung des Erstbescheides nicht nachvollziehbar sei. Er habe keine
Obliegenheiten verletzt, da er selbst für den Fall, dass ihm der erst mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 13.8.1998
festgelegte Aufteilungsschlüssel von 2/3 für die Talfahrt und 1/3
für die Bergfahrt bekannt gewesen wäre, die Umsatzsteuer, für die
er nunmehr in Anspruch genommen werde, nicht hätte abliefern können.
Die R-GmbH habe die Erlöse für die Benützung der Sommerrodelbahn
(= Talfahrt = 20 % Umsatzsteuer) vereinnahmt und hiefür die Umsatzsteuer
abgeliefert. Die B-GmbH habe die Erlöse für die Benützung der
Aufstiegshilfe ( Bergfahrt = 10 % Umsatzsteuer) vereinnahmt und die
entsprechende Umsatzsteuer abgeführt. Über die Dauer von mehr als zehn
Jahren seien die Einnahmen im Verhältnis 80 Bergfahrt zu 20 Talfahrt
aufgeteilt und von der Finanzbehörde unbeanstandet geblieben. Die von ihm
vertretene R-GmbH habe sohin nur 20 % von den gesamten Einnahmen für Berg-
und Talfahrt erhalten. Dafür habe er die Umsatzsteuer zur Gänze
abgeliefert. Es liege auf der Hand, dass die R-GmbH nicht Umsatzsteuer für
Einnahmen abliefern könne, die sie nicht erzielt habe. Mit der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion sei der
Aufteilungsschlüssel der Einnahme auf das Verhältnis 1/3 Bergfahrt zu
2/3 Talfahrt abgeändert worden. Demnach hätte die R-GmbH 2/3 der
gesamten Einnahmen erzielen und hiefür Umsatzsteuer abliefern müssen.
Als Geschäftsführer sei er nur verpflichtet die Umsatzsteuer der
Umsätze abzuliefern, die von der GmbH tatsächlich erzielt worden sind.
Er habe als Geschäftsführer den vertraglich festgelegten
Aufteilungsschlüssel nicht einseitig verändern können. Die
Mehrheitsgesellschafterin hätte sich mit einer Änderung des
Schlüssels nicht einverstanden erklärt, da man bis zur
Berufungsentscheidung von dessen Richtigkeit überzeugt war. Er als
Geschäftsführer sei rechtlich nicht dazu in der Lage gewesen, den
einmal vereinbarten Aufteilungsschlüssel zu ändern. Der
Berufungswerber wendet weiters ein, dass der angefochtene Bescheid keine
definitiven Feststellungen zur Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
enthalte. Dies ergebe sich jedoch zwingend aus der Subsidiarität und
Akzessorietät der Haftung nach § 9 BAO.
Zum Verschulden bringt der Bw. vor, dass die
Finanzverwaltung in der Berufungsentscheidung vom 13.8.1998 festgestellt habe,
dass die R-GmbH für die Talfahrten nicht 20 % der Gesamteinnahmen, sondern
2/3 hätte erzielen müssen, da auf die Bergfahrt nur 1/3 der
Gesamtleistung entfällt. Aus diesem "hätte" könne nicht
geschlossen werden, dass ihm diese Mittel zur Verfügung standen, da ja ein
vertraglich fixierter Aufteilungsschlüssel existierte, den er nicht habe
verändern können. Festzuhalten sei, dass die Betriebsprüfung den
Standpunkt vertreten habe, die Aufspaltung der Einnahmen auf zwei GmbHs sei
unzulässig und stelle einen Missbrauch im Sinne des § 22 BAO dar. Der
Prüfer habe den Standpunkt vertreten, dass die gesamten Umsätze dem 20
% Steuersatz zu unterwerfen seien. Erst die Berufungsentscheidung vom 13.8.1998
habe festgestellt, dass die Aufteilung der Einnahmen auf zwei Gesellschaften
keinen Missbrauch darstelle. Mit dieser Berufungsentscheidung sei (bloß)
der Aufteilungsschlüssel Bergfahrt/Talfahrt abgeändert worden. Die
Finanzlandesdirektion habe den Rechtsstandpunkt der R-GmbH, dass die Einnahmen
aufgeteilt werden könnten, entgegen der Rechtsansicht der I. Instanz
geteilt. Mangels Vorjudikatur oder Präzedenzfällen habe das
Berufungsverfahren über fünf Jahre gedauert. Es erscheine daher als an
den Haaren herbeigezogen, wenn das Finanzamt die angebliche Pflichtverletzung
damit begründe, dass er es unterlassen hätte, eine Anfrage an das
Finanzamt zu richten in welchen Prozentsätzen die Einnahmen zwischen den
beiden GmbHs aufzuteilen sind, wenn das Finanzamt den Standpunkt vertrete, dass
eine Aufteilung überhaupt nicht stattfinden dürfe, weil das Finanzamt
darin einen Missbrauch der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erblicke.
Eine diesbezügliche Anfrage wäre daher zwecklos gewesen. Erst seit
Zustellung der Berufungsentscheidung stehe fest, dass die Rechtsansicht des
Finanzamtes falsch war. Die Aufteilung sei zurecht erfolgt, lediglich der
Aufteilungsschlüssel sei korrigiert worden. Bis zum Ergehen der
Berufungsentscheidung habe er den bisherigen und unbeanstandet gebliebenen
Aufteilungsschlüssel beibehalten.
Ergänzend wurde noch vorgebracht, dass man sich bei
der Aufteilung der Einnahmen an den von Schigebieten angewandten Schlüssel
orientiert habe, der von der Finanzverwaltung auch anerkannt werde. Es
werde daher beantragt den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit
Berufungsvorentscheidung vom 27.März 2002 als unbegründet abgewiesen.
Zur Uneinbringlichkeit führte das Finanzamt aus, dass die
Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin uneinbringlich seien, weil
diese ihr gesamtes Vermögen im März 1998 veräußert habe und
die R-GmbH nur mehr aus einem GmbH-Mantel bestehe. Auch in einem (abgewiesenen)
Nachsichtsansuchen habe die Gesellschaft ihre Zahlungsunfähigkeit
dargelegt. Die Berufungsentscheidung vom 13.8.1998 bestätige die
Rechtsansicht des Finanzamtes Salzburg-Land. Die Unterlassung der Ablieferung
der Umsatzsteuerdifferenz aufgrund der nachträglichen Vorschreibung der
Umsatzsteuer stelle ein Verschulden dar. Die Beharrung auf eine eigene
gegenteilige Rechtsmeinung entbinde den Geschäftsführer nicht von der
Verantwortung den steuerlichen Obliegenheiten nicht zu entsprechen. Der
Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung liege darin begründet, dass er
zumindest ab dem Ergebnis der Betriebsprüfung eine schriftliche Anfrage
betreffend Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung
(Aufteilungsverhältnis von Berg- und Talfahrten) an die Finanzverwaltung
stellen hätte sollen. Zudem wäre es bei Einhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes nicht zum Abgabenausfall gekommen, vielmehr hätten
die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise getilgt werden können. Da die
seit der Betriebsprüfung angefallenen Abgabenrückstände (ab 1991)
nicht beglichen wurden, sei davon auszugehen, dass das Finanzamt nicht gleich
behandelt wurde
Durch den am 10.April 2002 eingegangenen Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Es wird ausgeführt, dass sich die
Berufungsvorentscheidung in keinem Punkt mit den Argumenten der Berufung
auseinandersetze. Die Feststellungen des Finanzamtes seien weder sachlich noch
rechtlich begründete Annahmen. Der Bw. verweist nochmals darauf, dass er
als Geschäftsführer von sich aus den Aufteilungsschlüssel nicht
hätte verändern können. Unrichtig sei die Feststellung, dass in
der Berufungsentscheidung vom August 1998 das Unterlassen der Änderung des
Aufteilungsschlüssels ausführlichst behandelt worden sei. Die
Berufungsentscheidung betreffe nicht ihn als Geschäftsführer sondern
die Gesellschaft. Sie enthalte diesbezüglich keine Feststellungen. Die von
Finanzamt wiederholt eingeforderte Anfrage wäre bei der gegebenen Sachlage
sinnlos gewesen, weil das Finanzamt ja von einem Missbrauch ausgegangen sei und
die Aufteilung in zwei GmbHs als unzulässig eingestuft habe. Eine Anfrage
hätte mit Sicherheit den Standpunkt des Finanzamtes bestätigt, so dass
für ihn wiederum nicht klar gewesen wäre, in welchem Verhältnis
nun eine Aufteilung gerechtfertigt sei. Erst mit der Berufungsentscheidung wurde
dies klargestellt. Die Feststellungen zum Gleichbehandlungsgebot seien nicht
nachvollziehbar. Er habe die Umsatzsteuer für die erzielten Einnahmen stets
abgeliefert. Er könne nur Umsatzsteuer für Einnahmen abliefern, die
die Gesellschaft erzielt und nicht für "fiktive" Einnahmen. Wenn die
Behörde feststelle, dass Abgabenschuldigkeiten unter Einhaltung des
Gleichbehandlungsgebotes zumindest teilweise getilgt hätten werden
können, entbehre diese Feststellung jeder Grundlage, da es keine
Verbindlichkeiten gegeben habe, die "gleichbehandelt" hätten werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 BAO haften die in den §§ 80
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichten für
die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war laut Firmenbuch bis 8.Juli 1999
Geschäftsführer der R-GmbH, er kommt daher nach den Regelungen der
Bundesabgabenordnung grundsätzlich als Haftungspflichtiger für
Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Frage. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt,
setzt seine Heranziehung zur Haftung das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung voraus. Das Finanzamt hat diese Pflichtverletzung im
Wesentlichen darin gesehen, dass der Bw. den Aufteilungsschlüssel
hinsichtlich der Gesamterlöse nicht geändert hat und zudem keine
diesbezügliche schriftliche Anfrage an das Finanzamt gerichtet hat. Diese
Feststellungen reichen nach Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates
für die Haftungsinanspruchnahme für einen Abgabenbetrag von über
ATS 2,50 Mio. nicht aus. Dabei ist von der zugrunde liegenden
umsatzsteuerrechtlichen Problematik auszugehen. Der Bw zeigt zutreffend auf,
dass hinsichtlich der Behandlung von Einnahmen von Sommerrodelbahnen respektive
der Aufteilung der Gesamterlöse in Bergfahrt und Talfahrt samt den damit
verbundenen steuerlichen Auswirkungen (Bergfahrt begünstigter Steuersatz,
Talfahrt Normalsteuersatz) lange Zeit Unsicherheit bestand. Die von ihm
vertretene R-GmbH hat sich bezüglich der Aufteilung an bestehenden
Sommerrodelbahnen orientiert und die von ihr vorgenommene Aufteilung der
Finanzverwaltung stets offen gelegt. Der Bw hat für die Gesellschaft
Abgabenerklärungen eingereicht und die auf die erzielten Erlöse
entfallenden Umsatzsteuern an das Finanzamt abgeführt. Ebenso wurden die
auf die B-GmbH entfallenden Umsätze vollständig offen gelegt und die
Abgaben entrichtet. Seitens des Finanzamtes wurden mehrere Jahre unbeanstandet
erklärungsgemäß veranlagt. Erst im Zuge der für die Jahre
1987 bis 1991 durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Frage nach der
Zulässigkeit der Aufteilung der Gesamterlöse auf zwei GmbHs
aufgeworfen. Die Betriebsprüfung ging von der Unzulässigkeit dieser
Vorgangsweise aus, unterstellte einen Missbrauch der
Gestaltungsmöglichkeiten und unterwarf den Gesamterlös dem 20 %
Normalsteuersatz. Erst die nach fünfjähriger Verfahrensdauer im August
1998 ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg
schaffte insofern klare Verhältnisse, als festgestellt wurde, dass die
Aufteilung der Gesamterlöse auf zwei GmbHs keinen Missbrauch darstelle;
allerdings wurde der Aufteilungsschlüssel zwischen Berg- und Talfahrt von
bisher 80:20 auf 1/3 Bergfahrt zu 2/3 Talfahrt geändert. Somit stand erst
ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung das Aufteilungsverhältnis
endgültig fest. Diese Berufungsentscheidung führte auf Seiten der
R-GmbH zu hohen Abgabennachforderungen (Umsatz- und
Körperschaftssteuerbescheide vom 3.3.1999 und vom 17.3.1999), für die
die Gesellschaft keine Vorsorge treffen konnte. In der Berufungsentscheidung
stellt die Abgabenbehörde fest, dass die R-GmbH nicht 20 % sondern 2/3 der
Einnahmen hätte erzielen müssen. Sie hat sie aber in den Streitjahren
tatsächlich nicht erzielt. Dem Berufungswerber ist insofern zu folgen, als
er nur verpflichtet sein kann, die Umsatzsteuer für Umsätze
abzuliefern, die von der GmbH auch erzielt worden sind.
Zutreffend ist auch das Berufungsvorbringen, dass der Bw.
als Geschäftsführer (und Minderheitsgesellschafter) von sich aus
rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre, den zwischen den GmbHs
vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüssel zu ändern. Mit dieser
Argumentation hat sich das Finanzamt in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl
diese Frage für die Verschuldensfrage durchaus relevant ist. Er hat daher
den bisherigen Aufteilungsschlüssel beibehalten und diese seit über
zehn Jahren gehandhabte Aufteilung der Erlöse auch den
Abgabenerklärungen 1993 bis 1995 zugrunde gelegt. Das Finanzamt führte
die Veranlagung wiederum erklärungsgemäß durch, eine
"Richtigstellung" erfolgte erst im Zuge einer weiteren Betriebsprüfung.
Aus dem Blickwinkel des Verschuldens ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Finanzverwaltung die von den Gesellschaften vorgenommene
Erlösaufteilung über mehrere Veranlagungszeiträume akzeptiert hat
und dem Bw wohl nicht vorgeworfen werden kann, dass er nicht vorausgesehen hat,
dass im Zuge der Betriebsprüfung der Aufteilungsschlüssel
maßgeblich verändert wird. Der Berufungswerber hat nach der Aktenlage
die Umsatzsteuer für alle Erlöse abgeführt, die die R-GmbH
erzielt hat.
Es bleibt zu prüfen, ob der Bw. sich einer anderen
schuldhaften Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Für die Haftung nach
§ 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung
(VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören
vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet,
die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte
Einreichung von Abgabenerklärungen und die Erfüllung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist im
Gegenstandsfall nicht zu erkennen. Der Haftungsbescheid stützt sich im
Wesentlichen darauf, dass es der Geschäftsführer trotz
begründeter Zweifel unterlassen habe, eine schriftliche Anfrage an das
Finanzamt betreffend Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung der
Erlöse zu stellen. Diese Argumentation vermag nicht zu
überzeugen. Zurecht bringt der Bw dagegen vor, dass eine Anfrage an die
Finanzverwaltung, mit welchen Prozentsätzen die Gesamteinnahmen zwischen
den GmbHs aufzuteilen sind, solange sinnlos gewesen wäre, als das Finanzamt
auf dem Standpunkt stehe, dass eine Aufteilung überhaupt nicht stattfinden
dürfe, weil die Aufteilung der Einnahmen auf zwei Gesellschaften einen
Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten darstelle. Auf eine
diesbezügliche Anfrage hätte der Geschäftsführer
zwangsläufig die Antwort erhalten, dass eine Aufteilung nicht stattfinden
dürfe und die gesamten Erlöse somit der 20 %-igen Umsatzsteuer zu
unterwerfen seien. Eine Anfrage an die Abgabenbehörde hätte mit
Sicherheit den Standpunkt des Finanzamtes bestätigt. Erst mit der
Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg vom 13.8.1998 stellte sich
heraus, dass kein Missbrauch vorliegt und eine Aufteilung zulässig ist.
Erst ab diesem Zeitpunkt ist diese entscheidende Frage endgültig
geklärt worden. Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde stellt
unter diesen Umständen die Nichtstellung einer Anfrage an das Finanzamt
keine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 BAO dar, die eine
Haftungsinanspruchnahme über rund ATS 2,50 Mio. rechtfertigen könnte.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt daher nicht vor.
Nur ergänzend ist anzuführen, dass jede
Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Selbst wenn
dem Bw. ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könnte, wäre
dabei die Schwere der Verfehlung und der Umstand des mittlerweile eingetretenen
Zeitablaufes zu berücksichtigen gewesen, zumal der Haftungsbescheid Abgaben
aus den Jahren 1991 bis 1999 umfasst. Schließlich wäre auch das
fortgeschrittene Lebensalter des Berufungswerbers (Geburtjahr 1936) bei
Abwägung von Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen
entsprechend zu beachten gewesen.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu
geben und der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos auszuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-S/02
- Stammnummer
- 37485
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF