Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0535-I/03
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Abgabenschulden der GmbH & Co. KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-I/03vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. H., vom
16. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 1. Juli 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftung wird wie folgt eingeschränkt:
Umsatzsteuer 2001: 387,38 €, Dienstgeberbeitrag 2001:
361,29 €
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber war Geschäftsführer der S. GmbH (in der
Folge: GmbH), die geschäftsführende Komplementärin der SZ
GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) war. Am 5. April
2002 wurde sowohl über das Vermögen der KG als auch über das
Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Nach Vollzug der
Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO wurde am
18. Juni 2003 der Konkurs der KG und am 22. April 2005 der Konkurs der
GmbH aufgehoben.
Mit Bescheid
vom 1. Juli 2003 wurde der Berufungswerber gemäß den
§§ 9 und 80 BAO für die Abgabenschuldigkeiten der KG in
Höhe von 1.362,87 € zur Haftung herangezogen. Hievon entfielen
1.001,58 € auf die Umsatzsteuer 2001 und 369,21 € auf den
Dienstgeberbeitrag 2001.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die
Abgabenforderungen - dem Wesen der Vertreterhaftung als Ausfallhaftung
entsprechend - primär gegenüber dem "ursprünglichen
Abgabenschuldner" geltend zu machen gewesen wären. Das Finanzamt habe keine
eindeutigen Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben "bei der GmbH als
Abgabenschuldnerin" getroffen, weshalb der Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Der bloße
Hinweis im Haftungsbescheid, wonach Einbringungsmaßnahmen bei der KG
erfolglos verlaufen seien, sei nicht ausreichend. Weiters habe das Finanzamt
keine Feststellungen darüber getroffen, welche Mittel der KG zur
Abgabenentrichtung zur Verfügung standen, obwohl es dazu verpflichtet
gewesen wäre (VwGH 19. 9. 1985, 84/13/0086). Dem Haftungsbescheid
sei auch nicht zu entnehmen, worin die dem Berufungswerber vorgeworfene
schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 80 BAO gelegen sei. Dem
Berufungswerber könne keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden, weil er
als Geschäftsführer der GmbH stets auf eine ordnungsgemäße
Abgabenentrichtung geachtet und auch tatsächlich sämtliche Abgaben
bezahlt habe.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2003 keine
Folge. Begründend führte es aus, dass der Berufungswerber verpflichtet
gewesen wäre, für die Abgabenentrichtung der KG zu sorgen. Es sei
seine Aufgabe darzulegen, weshalb er der Abgabenzahlungspflicht nicht nachkommen
habe können, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Nicht die Abgabenbehörde
habe das Ausreichen der Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen,
sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel.
Reichten die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht aus, habe der Vertreter nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten der von ihm
vertretenen Gesellschaft verwendet habe, andernfalls er für die nicht
entrichteten Abgaben hafte. Da ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden
sei, sei die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Mit Schriftsatz
vom 22. September 2003 wurde (ohne weiteres Sachvorbringen) der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen,
die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs.
1 BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen
besteht, der als Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der
§§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich ist.
Dem Berufungswerber ist zwar beizupflichten, dass die
Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallhaftung darstellt, welche die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt. Sein Einwand, das Finanzamt habe
keine hinreichenden Feststellungen zur Uneinbringlichkeit getroffen,
übersieht aber, dass der Haftungsbescheid vom 1. Juli 2003 nach Aufhebung
des Konkurses über das Vermögen der KG am 18. Juni 2003 und damit
zu einem Zeitpunkt ergangen ist, als davon ausgegangen werden konnte, dass der
in der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen
uneinbringlich sein wird (VwGH 26. 6. 2000, 95/17/0613).
Den weiteren Berufungsausführungen, das Finanzamt habe
keine Feststellungen zur Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschulden "bei der
GmbH als Abgabenschuldnerin" getroffen, ist zu entgegnen, dass es derartiger
Feststellungen nicht bedurfte. Zum einen ist die primärschuldnerische
Gesellschaft nicht die GmbH, sondern die KG. Zum anderen ist die Erlassung eines
Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH
nicht Voraussetzung für die Heranziehung zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der KG (VwGH 7. 6. 1989, 88/13/0127-0132; VwGH
23. 1. 1997, 96/15/0107). Im Übrigen wurde (wie bereits
erwähnt) am 22. April 2005 auch der Konkurs über das
Vermögen der GmbH nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß
§ 137 Abs. 1 KO aufgehoben, sodass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschulden auch bei der GmbH uneinbringlich
wären. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit als
Haftungsvoraussetzung erfüllt.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Firmenbuch eingetragen.
Bei einer GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten. Dieser Geschäftsführer, der zum Personenkreis der
§§ 80 ff BAO gehört, hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen, die der GmbH obliegen, und damit auch die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG treffen. Bei einer schuldhafter Pflichtverletzung haftet
er für die Abgaben der KG (VwGH 23. 1. 1997, 96/15/0107, VwGH
27. 3. 1996, 93/15/0229, VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0069, VwGH
7. 6. 1989, 88/13/0127).
Wie bereits das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, ist
es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und der gegebenen
Vertreterstellung Sache des Vertreters darzulegen, welche Gründe ihn ohne
sein Verschulden an der Abgabenentrichtung gehindert haben, widrigenfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl. VwGH
17. 12. 2003, 99/13/0032).
Mit dem
Standpunkt, die Abgabenbehörde habe festzustellen, welche Mittel der
Gesellschaft im fraglichen Zeitraum zur Abgabenentrichtung zur Verfügung
standen, verkennt der Berufungswerber die Verteilung der Beweislast im
Haftungsverfahren. Denn nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. In der
Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden
Einblick in die Gebarung der von ihm vertretenen Gesellschaft haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. zB VwGH
30.10.2001, 2001/14/0087). Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht
ausreichen, außer er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt ein derartiger
Nachweis, haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene
Abgabe zur Gänze (VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134).
Dem
Berufungswerber wurde mit dem Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vom 21. März 2005 Gelegenheit zu einer Nachweisführung im
vorstehenden Sinn gegeben. Da er weder auf dieses Schreiben noch auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, denen
ebenfalls Vorhaltscharakter zukommt, reagiert hat, bleibt die
Abgabenbehörde zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinn des
§ 9 Abs. 1 BAO und weiters dazu berechtigt, dass die Pflichtwidrigkeit
Ursache für die Uneinbringlichkeit war.
Zu Gunsten des
Berufungswerbers war aber zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer
für 2001 laut aktueller Rückstandsaufgliederung nur mehr im Betrag von
387,38 € unberichtigt aushaftet. Der Haftungsausspruch war daher auf diesen
Betrag zu beschränken.
Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.
Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig im Sinne
einer Unzumutbarkeit erscheinen ließen, wurden vom Berufungswerber nicht
dargelegt und vermag auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu
erkennen. Die Berufung war daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 9. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-I/03
- Stammnummer
- 15791
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF