Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0349-I/02
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für die Steuerschulden der KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-I/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine GmbH & Co. KG wird durch die geschäftsführende Komplementär-GmbH und damit durch deren Geschäftsführer vertreten. Dieser hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen. Zwar setzt der Eintritt der Ausfallhaftung beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Uneinbringlichkeit der Steuerschulden der KG sowohl bei dieser selbst als auch bei der Komplementär-GmbH voraus. Da aber Uneinbringlichkeit schon dann vorliegt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich erfolglos wären, stellt die Erlassung eines Haftungsbescheides an die (vermögenslose) Komplementär-GmbH keine Voraussetzung für die Heranziehung ihres Geschäftsführers für die Abgabenschulden der KG dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gunther Nagele, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird wie folgt
eingeschränkt:
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Umsatzsteuer 1995
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€ 89.629,67
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Umsatzsteuer 1996
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€ 32.088,47
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Umsatzsteuer
1-6/1997
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€ 4.623,30
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Lohnsteuer 1996
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€ 3.786,91
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Lohnsteuer
1-7/1997
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€ 10.704,13
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Dienstgeberbeitrag
1996
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€ 1.688,92
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Dienstgeberbeitrag
1-7/1997
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€ 3.821,14
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Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1996
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€ 165,19
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Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1-7/1997
|
€ 450,07
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Kammerumlage
4-6/1997
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€ 109,01
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Kraftfahrzeugsteuer
4-6/1997
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€ 258,35
|
Familienbeihilfe
1994
|
€ 483,27
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war
Geschäftsführer der F-GmbH, die geschäftsführende
Komplementärin der F-KG war. Der am 8. September 1997 über das
Vermögen der F-KG eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Mai 2001 nach Vollzug der Schlussverteilung
gemäß
§ 139 Abs. 1 KO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 28. Februar
2002 wurde der Berufungswerber gemäß den §§ 9 und 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-KG in Höhe von €
155.413,11 zur Haftung herangezogen. Hievon entfallen auf Umsatzsteuer 1995:
€ 97.234,35; Umsatzsteuer 1996: € 32.088,47; Umsatzsteuer
1-6/1997: € 4.623,30; Lohnsteuer 1996: € 3.786,91; Lohnsteuer
1-8/1997: € 10.704,13; Dienstgeberbeitrag 1996: € 1.688,92;
Dienstgeberbeitrag 1-8/1997: € 3.821,14; Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 1996: € 165,19; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1-8/1997: 450,07; Kammerumlage 4-6/1997: € 109,01; Kraftfahrzeugsteuer
4-6/1997: € 258,35; Familienbeihilfe 1994: € 483,27.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde insbesondere eingewendet, dass die persönlich haftende
Komplementär-GmbH nach Beendigung der Liquidation gelöscht worden sei.
Das Finanzamt habe laut Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 29. Mai 2000 keine
Einwendungen gegen die Löschung erhoben, obwohl es von den Steuerschulden
der F-KG Kenntnis gehabt habe. Da nicht einmal der Versuch einer
Einbringlichmachung bei der Komplementär-GmbH unternommen worden sei, sei
die unmittelbare Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung für die
Abgabenschulden der F-KG unzulässig. Die Komplementär-GmbH habe als
bloße Arbeitsgesellschafterin über "kein wie immer geartetes
Vermögen" verfügt, sodass dem Berufungswerber die
Steuerentrichtung unmöglich gewesen sei. Da seitens der Komplementärin
auch keine anderen Gläubiger der F-KG befriedigt worden seien, liege eine
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht vor.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2002 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass der Berufungswerber als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zum Kreis der im § 80
Abs. 1 BAO genannten Vertreter gehöre und als solcher zur Haftung für
die Abgabenschulden der F-KG herangezogen werden könne. Es sei Aufgabe des
Berufungswerbers, darzulegen, weshalb er nicht für die Abgabenentrichtung
Sorge tragen konnte, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Nicht die Abgabenbehörde
habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der
zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichten
die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus,
so habe der Vertreter darzulegen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat. Erbringe er
diesen Nachweis nicht, so hafte er für die Abgabenschulden der
Gesellschaft.
Im Vorlageantrag vom 2. Mai
2002 brachte der Berufungswerber vor, dass die F-KG zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten am 4.
August 1997 bereits insolvent gewesen sei und die Zahlungen eingestellt habe.
Der Berufungswerber habe sich bemüht, den Vermögensverfall sowohl
durch Zuschüsse aus dem Privatvermögen als auch durch entsprechende
Reorganisationsmaßnahmen abzuwenden. Da die diesbezüglichen
Sanierungsbestrebungen gescheitert seien, habe der Berufungswerber innerhalb der
Frist des § 69 Abs. 2 KO die Konkurseröffnung beantragt. Die rund
einmonatige Zeitspanne zwischen der Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben und der Konkurseröffnung sei zur
Vorbereitung der Antragstellung und Durchführung eines
ordnungsgemäßen Konkursverfahrens genutzt worden. Der Berufungswerber
sei seiner Konkursantragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, sodass
keine Haftungsansprüche wegen schuldhafter Verzögerung der
Antragstellung geltend gemacht worden seien. Im Hinblick auf die
Gläubigerschutzbestimmungen der §§ 156 ff StGB sei der F-GmbH die
Befriedigung der andrängenden Gläubiger verwehrt gewesen. Derartige
Zahlungen seien - wie aus dem Anmeldungsverzeichnis ersichtlich - nicht
geleistet worden. Somit habe der Berufungswerber seiner Verpflichtung, die
Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen, dadurch entsprochen, dass
er nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überhaupt keine Zahlungen
mehr geleistet habe. Daher sei auch der Abgabengläubiger nicht schlechter
als andere Gläubiger behandelt worden. Im Haftungsbescheid seien weder
Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Steuerschulden bei der persönlich haftenden Komplementärin noch
Feststellungen bezüglich der Ausschüttung einer Konkursquote getroffen
worden. Aus der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
F-KG ergebe sich noch nicht die gänzliche Uneinbringlichkeit der
Steuerschulden. Das Finanzamt habe im Zuge der Liquidation der
Komplementär-GmbH keine Ansprüche geltend gemacht, sondern eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, worauf die GmbH mit
Gerichtsbeschluss vom 7. Juni 2000 gelöscht worden sei. Dieses
Versäumnis der Abgabenbehörde könne nicht im Wege einer
Durchgriffshaftung auf den Berufungswerber behoben werden. Vielmehr blieben
nachträgliche Gläubigeransprüche unberücksichtigt. Mit dem
Fehlbetrag laut Jahresabschluss der Komplementär-GmbH zum 31. Dezember 1998
(S 6.651) sei das Fehlen der für die Steuerentrichtung erforderlichen
Mittel hinreichend dargetan.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu
erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Unbestritten ist, dass der
Berufungswerber Geschäftsführer der F-GmbH war, welche wiederum
geschäftsführende Komplementärin der F-KG war. Bei einer GmbH
& Co. KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, somit im
Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten (vgl. Koppensteiner in
Straube, HGB, S 170, TZ 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat dieser Geschäftsführer die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit
auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen. Bei schuldhafter
Pflichtverletzung haftet er für die Abgaben der KG (vgl. VwGH 23. 1.
1997, 96/15/0107, VwGH 27. 3. 1996, 93/15/0229, VwGH 24. 1. 1996, 94/13/0069,
VwGH 7. 6. 1989, 88/13/0127).
Weiters steht im Hinblick auf
die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der F-KG am 8. Mai 2001
bzw. die Löschung dieser Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck vom 26. September 2001 fest, dass die haftungsgegenständlichen
Steuerschulden zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich waren.
Was die Uneinbringlichkeit bei
der Komplementär-GmbH betrifft, so ist auch diese Voraussetzung für
den Eintritt der Ausfallhaftung des Berufungswerbers als
Geschäftsführer dieser GmbH erfüllt (vgl. VwGH 21. 9. 1983,
83/17/0104). Auf die Löschung der GmbH mit Gerichtsbeschluss vom 7. Juni
2000 wird diesbezüglich hingewiesen.
Der Standpunkt des
Berufungswerbers, die Uneinbringlichkeit sei nicht auf eine schuldhafte
Verletzung der Abgabenzahlungspflicht zurückzuführen, sondern auf
Grund der Säumigkeit der Abgabenbehörde eingetreten, weil diese
gegenüber der Komplementär-GmbH keine Einbringungsversuche unternommen
habe, kann nicht geteilt werden. Räumt doch der Berufungswerber selbst ein,
dass die Komplementär-GmbH über keinerlei Vermögen verfügt
habe. Aus dieser Vermögenslosigkeit folgt, dass exekutiven Maßnahmen
gegenüber der Komplementär-GmbH (etwa im Wege der Geltendmachung der
Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO) von vornherein kein
Einbringungserfolg beschieden gewesen wäre. Im Umstand, dass das Finanzamt
gegen die Löschung dieser GmbH keine Einwendungen erhob, kann daher kein
(Mit)-Verschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der
Steuerschulden der F-KG erblickt werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung
liegt Uneinbringlichkeit dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos
waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 9, Tz. 5, und die dort zitierte Judikatur). Die Tatsache, dass das
Finanzamt von einer Einbringlichmachung der Steuerschulden der F-KG bei der
Komplementär-GmbH mangels entsprechender Erfolgsaussichten Abstand genommen
hat, stand daher der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung nicht
entgegen. Im Übrigen ist die Erlassung eines Haftungsbescheides an die
geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung für
die Heranziehung des Geschäftsführers dieser GmbH zur Haftung für
die Abgabenschuldigkeiten der KG (vgl. VwGH 23. 1. 1997, 96/15/0107, VwGH 10. 6.
1980, 535/80). Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung vom 29. August 2002 gehen daher ins Leere.
Die Behauptung, der
Berufungswerber habe den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere
Gläubiger behandelt, indem er nach dem Eintritt der Insolvenz der F-KG am
4. August 1997 (laut Vorhaltsbeantwortung: 4. Juli 2002 - gemeint wohl: 4. Juli
1997) überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe, ist in mehrfacher
Hinsicht unzutreffend. Denn einerseits gab der Berufungswerber in der
Vorhaltsbeantwortung selbst an, innerhalb der sechzigtägigen Frist des
§ 69 Abs. 2 KO nur mehr bestimmte Forderungen gezielt befriedigt zu haben.
Wie den diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist, wurden
solcherart bis zur Konkurseröffnung am 8. September 1997 die Forderungen
verschiedener Vorbehaltseigentümer wie auch jener Gläubiger
erfüllt, deren "Leistungen und Lieferungen für die
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig waren". Da somit bestimmte
Gesellschaftsgläubiger (zur Gänze) befriedigt wurden, während
dies auf die Abgabenschulden nicht zutraf, kann von einer Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers selbst dann keine Rede sein, wenn die Ungleichbehandlung
auch anderen Gesellschaftsgläubigern widerfahren ist (vgl. VwGH 30. 10.
2001, 98/14/0082).
Andererseits war der weitaus
überwiegende Teil der haftungsgegenständlichen Steuerschulden schon
längst vor dem behaupteten Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der F-KG
fällig. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Berufungswerber seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die F-KG
(nicht die F-GmbH) die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, bestimmt sich daher danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Dabei ist
für Selbstbemessungsabgaben, bei denen die Steuerschuld kraft Gesetzes
entsteht, maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl. VwGH 10. 11. 1993,
91/13/0181).
Der Berufungswerber, dem dies
mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. Juni 2002 zur
Stellungnahme vorgehalten wurde, äußerte sich dazu nicht. Er
erbrachte auch nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl.
VwGH 24.10. 2000, 95/14/0090). Dem Berufungswerber können die
uneinbringlichen Abgaben somit zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH
19. 2. 2002, 98/14/0189).
Was die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer betrifft, so ergibt sich aus der
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer
zur Gänze zu entrichten ist. Die Verpflichtung eines Vertreters nach §
80 BAO geht daher hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden bzw. aller Gläubiger
hinaus (vgl. VwGH 19. 12. 2002, 2001/15/0029). Daher ist ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, wenn die Lohnsteuer
- wie vorliegendenfalls - nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt wird.
Zu den im Haftungsbescheid
ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten an Lohnsteuer 1-8/1997, Dienstgeberbeitrag
1-8/1997 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1- 8/1997 wird angemerkt, dass
darin tatsächlich nur Nachforderungen im Gefolge einer
Lohnsteuerprüfung für den Prüfungszeitraum Jänner bis Juli
1997 enthalten sind. Diese Feststellung ergibt sich aus der (auch dem
Berufungswerber zur Kenntnis gebrachten) internen Mitteilung des
Lohnsteuerprüfers an die Vollstreckungsstelle vom 17. Oktober 1997.
Auch das Vorbringen, aus dem
fristgerecht gestellten Konkursantrag ergebe sich, dass der Berufungswerber die
ihm als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auferlegten
Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe, verhilft der Berufung
nicht zum Erfolg. Bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO
ist nämlich nur die Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen bedeutsam
(VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0076).
Der Auffassung des
Berufungswerbers, die vom ihm behaupteten Umstände seien geeignet, die
Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung zu widerlegen, konnte aus den
geschilderten Gründen nicht gefolgt werden. Wenn schuldhaft nicht
entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich werden - davon war im
Berufungsfall auszugehen -, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die
Verursachung des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet. Der
Berufungswerber hat letztlich nichts vorgetragen, was diese Vermutung
entkräftet.
Der Berufungswerber meint
schließlich, dass der Haftungsbetrag im Eventualfall um die im Konkurs der
F-KG ausgeschüttete Quote zu vermindern sei. Dazu ist auszuführen,
dass das Finanzamt bereits mit Buchungsdatum 8. Mai 2001, somit noch vor der
Geltendmachung der Haftung die Quotenzahlungen des Masseverwalters von S
49.730,77 und S 228,29 mit der rückständigen Umsatzsteuer für
1995 verrechnet hat. Gegenstand des Haftungsbescheides ist daher nur die um
diese Quotenzahlungen verminderte Umsatzsteuer 1995. Demgegenüber wurde die
weitere Quotenzahlung von S 30.433,68 mit der nachträglich als
Konkursforderung angemeldeten, aber nicht haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuer für August 1997 verrechnet (vgl. Vermerk der
Vollstreckungsstelle vom 8. Mai 2001 auf dem Einzahlungsbeleg des
Masseverwalters). Die Quotenausschüttung führte daher insoweit zu
keiner Haftungseinschränkung. Nun ist zwar im Haftungsverfahren weder
über die Rechtmäßigkeit der Konkursquotenverrechnung noch
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto abzusprechen,
sondern die Feststellung zu treffen, dass die Abgabenschuld mit dem Betrag,
hinsichtlich dessen die Haftungsinanspruchnahme erfolgte, unberichtigt aushaftet
(vgl. VwGH 28. 5. 1993, 93/17/0049). Dem Berufungswerber ist jedoch in
Ausübung des Ermessens zuzugestehen, dass die Haftungsinanspruchnahme in
jenem Umfang unbillig erscheint, in dem die der Haftung zugrunde liegenden
Abgabenschulden getilgt worden wären, wenn auch die Quotenzahlung von S
30.433,68 nach § 214 Abs. 1 BAO verrechnet worden wäre. Für eine
Verrechnung mit der Abgabenschuld mit dem jüngsten Fälligkeitstag
bestand nämlich kein sachlicher Grund. Die Haftung für die derzeit
noch aushaftende Umsatzsteuer 1995 (€ 91.841,37) war daher um €
2.211,70 (S 30.433,68) auf den Betrag von € 89.629,67 einzuschränken.
Da weitere Gründe, welche
die Abgabeneinhebung im Haftungsweg unbillig erscheinen ließen, nicht
ersichtlich sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-I/02
- Stammnummer
- 4634
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF