Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0440-W/08
Geschäftsführerhaftung für Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-W/08vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Richard
Weber Rechtsanwalt GmbH, 8740 Zeltweg, Bundesstraße 66, vom
15. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
27. November 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag von
€ 2.281,00 (statt bisher € 27.082,66) eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. November 2007 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der W-GmbH
für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 27.082,66
gemäß
§§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich aus der Umsatzsteuer 2005, sowie der
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002,
2003 und 2004 zusammen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der deren Abgaben nicht
entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden
können.
Der Bw. sei vom 18. Oktober 2001 bis
16. Februar 2005 Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen. Er
sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
Dieser Verpflichtung sei der Bw. nicht nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass er alle Abgaben bezahlt habe.
Er habe bisher weder die Möglichkeit zur Stellungnahme
erhalten, noch seien ihm die der Haftung zu Grunde liegenden Bescheide bzw.
Bescheidgrundlagen übermittelt worden. In der Anlage zu dieser Berufung
würden die Jahreslohnkonten für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005
beigelegt. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass einige Abgaben
unrichtig berechnet worden seien, sei der Bw. natürlich bereit, diese zu
bezahlen.
Die Umsatzsteuer in Höhe von € 20.000,00
könne nicht nachvollzogen werden. Der Bw. sei bis
16. Februar 2005 Geschäftsführer der GmbH gewesen und habe
im Zeitraum 1. Jänner bis 16. Februar 2005 keine Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn ausgeführt. Er habe auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und Februar 2005
übermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. Dezember 2007 gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich der
Haftung für die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 20.000,00
statt und wies diese im Übrigen als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 nicht in die Funktionsperiode des Bw.
gefallen sei. Hinsichtlich der anderen vom Abgabenbescheid umfassten
Abgabenschuldigkeiten, somit der Lohnabgaben für 2002 bis 2004 sei die
Berufung abzuweisen gewesen, da deren Entrichtung in die Funktionsperiode des
Bw. (18. Oktober 2001 bis 16. Februar 2005) gefallen sei.
Die Prüfungsbescheide würden gesondert zugestellt. Gemäß
Judikatur beziehe sich die Haftung von Selbstbemessungsabgaben auf den
Zeitpunkt, zu dem die Abgaben nach den Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen
wären.
Der Umstand, dass die Abgaben erst nach Ablauf der
Funktionsperiode am Konto wirksam geworden wären, stehe der Haftung nicht
entgegen. Durch die Inanspruchnahme zur Haftung werde auch die offene
Rechtsmittelfrist gegen die Abgabenbescheide begründet. Die Haftung
erstrecke sich daher nunmehr auf € 7.082,66.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Der Bw. habe erstmals durch den
Haftungsbescheid vom 27. November 2007 von den angeblich bestehenden
Abgabenverbindlichkeiten der W-GmbHerfahren. Allfällige gegenüber der Primärschuldnerin
ergangene Bescheide seien dem Antragsteller zu keiner Zeit zugestellt worden,
sodass dieser auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum Bestehen jener
Abgabenverbindlichkeiten zu äußern, für die nunmehr zur Haftung
herangezogen wird. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der
Berufung und die dort vorgelegten Urkunden verwiesen, woraus sich der Beweis
ergebe, dass die behaupteten Abgabenverbindlichkeiten, zumindest in der
vorgeschriebenen Höhe nicht bestünden.
Selbst für den Fall, dass für die Inanspruchnahme
der Haftung des Vertreters unter anderem nachfolgende Voraussetzungen vorliegen
müssten, sei zunächst unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung darauf zu verweisen, dass für die Inanspruchnahme der
Haftung eines Vertreters unter anderem nachfolgende Voraussetzungen vorliegen
müssten:
1. Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim
Vertretenen:
Hier sei zunächst darauf zu verweisen, dass die
Abgabenbehörde weder in der Begründung des Haftungsbescheides noch in
der Berufungsvorentscheidung wie immer geartete Feststellungen zur
Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin getroffen
habe.
Auch fänden sich keine Feststellungen zur Frage,
welche konkreten Einbringungsmaßnahmen gegenüber dieser gesetzt
worden seien, bzw. inwieweit diese erfolgreich gewesen seien.
Richtig sei zwar, dass über das Vermögen der
Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgewickelt worden sei, dieser
Umstand alleine reiche jedoch nicht für die Annahme der vollständigen
Uneinbringlichkeit der Abgabenorderung aus. Auch zu dieser Frage seien keine
Feststellungen getroffen worden.
Sollte jedoch tatsächlich eine Uneinbringlichkeit bei
der Primärschuldnerin vorgelegen sein, so wären jedenfalls konkrete
Feststellungen dahin gehend zu machen, in welchem Ausmaß
überhaupt
eine solche vorliege, da gemäß
§ 80 BAO eine
Haftungsinanspruchnahme überhaupt nur in diesem Ausmaß zulässig
sei.
All diese Feststellungen seien jedoch unterblieben und es
ergebe sich daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
2. Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen
Person:
Selbst für den Fall, dass man von einer
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der Primärschuldnerin ausgehen
könnte, müsse diese Uneinbringlichkeit aus einer Pflichtverletzung des
Vertreters resultieren. Darüber hinaus müsse den Vertreter an einer
allfälligen Pflichtverletzung einerseits ein Verschulden treffen,
andererseits müsse die Pflichtverletzung auch kausal für die
Uneinbringlichkeit sein.
Zunächst sei darauf zu verweisen, dass der Bw. als
handelsrechtlicher Geschäftsführer nur insoweit zur Bezahlung der
Abgaben verpflichtet gewesen wäre, als auch tatsächlich liquide Mittel
in dieser Höhe zur Verfügung gestanden hätten. Zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten seien, zumindest teilweise, jedoch keine, die
tatsächlichen Zahlungen übersteigende Mittel zur Verfügung
gestanden, so dass eine diesbezügliche Pflichtverletzung nicht
vorliege.
Die Abgabenbehörde sei in diesem Zusammenhang in
keinster Weise der sie treffenden Ermittlungspflicht nachgekommen und es seien
daher auch zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen wurden.
Zur Frage der Kausalität sei auszuführen, dass es
der Abgabenbehörde erster Instanz zumindest hinsichtlich eines Teiles der
nunmehr offenen Abgaben bereits möglich gewesen wäre, Exekution in das
Vermögen der Primärschuldnerin zu führen, da die ältesten
Verbindlichkeiten bereits aus dem Jahr 2002 stammen würden. Diesfalls
wäre zumindest ein Teil der offenen Forderungen einbringlich gewesen, zumal
das Konkursverfahren erst im Jahr 2005 eröffnet worden sei und sich bei
einem derartigen Vorgehen ein wesentlich geringerer Forderungsausfall
ergeben.
Aus diesem Grund reduziere sich eine allenfalls zu Recht
bestehende Abgabenforderung gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich jenen
Betrages, welchen die Abgabenbehörde erster Instanz durch eine nicht oder
zu spät erfolgte Exekutionsführung einbringlich zu machen
versäumt habe.
Schließlich werde seitens des Bw. darauf verwiesen,
dass die Abgabenbehörde das im Rahmen des § 224 BAO
auszuübende Ermessen nicht im Sinne des § 20 BAO ausgeübt
habe.
Im gegenständlichen Fall seien die berechtigten
Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an
der Einbringlichmachung der offenen Forderungen unter Berücksichtigung
aller in Betracht kommenden Umstände jedenfalls als erheblich höher
einzuschätzen.
Der Antragsteller werde nunmehr für
Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin in Anspruch genommen, deren
Fälligkeitszeitpunkte zumindest teilweise länger als fünf Jahre
zurücklägen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass
der dem Antragsteller zugegangene Rückstandsausweis keinerlei
Fälligkeitstage aufweise und auch aus diesem Grunde keine genaue
Prüfung der nun vorgeschriebenen Abgabenrückstände möglich
gewesen sei.
Auf Grund der Länge der dazwischen liegenden Zeitdauer
und auf Grund des Umstandes, dass die Einbringlichmachung beim Antragsteller auf
Grund der derzeitigen Vermögensverhältnisse zumindest fraglich
erscheine, sei die nunmehrige Haftungsinanspruchnahme jedenfalls als unbillig
anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom
18. Oktober 2001 bis zum 16. Februar 2005
Geschäftsführer der GmbH war und damit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
7. September 2006 wurde das am 27. Juli 2005 über das
Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren nach
Verteilung an die Massegläubiger gemäß
§ 166 KO in
Verbindung mit § 124a KO aufgehoben. Die Konkursgläubiger
gingen mangels Masse leer aus.
Damit steht die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin
zweifelsfrei fest.
Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge
bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat.
Die Umsatzsteuer 2005 wurde erst nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig. Selbst bei
Aliquotierung des Nachforderungsbetrages auf die Voranmeldungszeiträume
kann der Bw. für diese Abgabe nicht haften, da dieser bereits zum
Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2005
nicht mehr als Geschäftsführer der GmbH tätig war.
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben beruhen auf
den Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung.
Betreffend das Jahr 2002 wurden Abfuhrdifferenzen
gegenüber den in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesenen
Beträgen an Lohnsteuer in Höhe von € 1.355,00,
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 843,00 und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 83,00 festgestellt.
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus § 78 Abs.
3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Bruttoarbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat. Der Geschäftsführer hat im Verwaltungsverfahren
nicht behauptet, die laufenden Gehälter bis zur Konkurseröffnung nicht
(zur Gänze) ausbezahlt zu haben. Wird in einem solchen Fall Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Frage der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. VwGH
19.2.2002, 98/14/0189).
Aus dem Umstand, dass auch in den Folgejahren Löhne
ausbezahlt wurden, ergibt sich, dass liquide Mittel zur zumindest anteiligen
Entrichtung des angeführten Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag vorhanden waren.
Hinsichtlich der weiteren vom Haftungsbescheid umfassten
Lohnabgaben hat die Lohnsteuerprüfung Fehlberechnungen im Zusammenhang mit
Reisekosten festgestellt.
Die Lohnverrechnung erfolgte gemäß der Aktenlage
durch einen Buchhalter, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Bw. diesem den Sachverhalt betreffend Reisekosten nicht offen gelegt hat. Dem
Bw. kann daher in diesem Zusammenhang kein Verschulden im Sinne des
§ 9 BAO angelastet werden.
Die Haftung reduziert daher auf nachstehende
Abgaben:
Lohnsteuer 2002: € 1.355,00, Dienstgeberbeitrag
2002: € 843,00 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2002:
€ 83,00.
Angemerkt wird, dass der Bw. auf diesen Gesamtbetrag in
Höhe von € 2.281,00 bereits € 1.680,90 entrichtet hat,
somit noch € 600,10 aushaften.
Nach der Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Frage kommender Umstände zu treffen ist. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung " berechtigter Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff " Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH
vom 23.1.1989, 87/15/0136).
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden
Abgabenschulden einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit der
einzig in Betracht kommende Haftende im Sinn der § 9 Abs 1 in
Verbindung mit §§ 80 ff BAO gewesen ist, und dass diese
Abgabenschulden bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden können. Die
belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten
Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.
Soweit der Bw. vorträgt, dass im Rahmen des Ermessens
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die derzeitige
wirtschaftliche Lage nicht ausschließt, dass sich diese durch künftig
neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte
grundlegend ändert.
Da der Haftungsbescheid cirka 2 Jahre nach Festsetzung der
Lohnabgaben für 2002 und innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des
Konkurses, somit innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist, erlassen wurde,
kann auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit kein Ermessensmissbrauch
erblickt werden.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung bei diesen
Abgabenschuldigkeiten konnte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) davon ausgegangen werden, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-W/08
- Stammnummer
- 37322
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF