Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2024
Zuschätzung wegen Schwarzlieferungen von Getränken, Tatbegriff, Verfolgungsverjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2024vom 23.05.2024Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***31***, die Richterin ***32*** und die fachkundigen Laienrichter ***33*** und ***34*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***27*** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 16.2.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 21.11.2023, FV ***23***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.5.2024 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers ***27***, Rechtsanwalt, der Amtsbeauftragten ***68*** und der Schriftführerin ***36*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer FV ***23*** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.523,00 wird gemäß §§ 136, 157, 31 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch nach § 33 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 in unveränderter Höhe mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in der Höhe von € 100,00 bestimmt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 21.11.2023, FV ***23***, wurde die Beschuldigte schuldig erkannt, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich, Bereich Steiermark Mitte bzw. im ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz- Umgebung vorsätzlich unter Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs und Wahrheitspflicht des § 119 BAO durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen Verkürzungen von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.523,00 und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 1.879,00, somit Verkürzungen an Abgaben in der Gesamthöhe von € 4.322,36 bewirkt.
***Bf1*** habe hierdurch mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: dreitausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 9 (neun) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG habe sie Strafverfahrenskosten in Höhe von € 300,00 zu tragen.
Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:
"Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten:
Die am ***74*** in ***75*** geborene - bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte ***Bf1*** ist österreichische Staatsbürgerin und seit vielen Jahren als Gastwirtin selbständig erwerbstätig. Sie betreibt seit vielen Jahren (nämlich auch im inkriminierten Tatzeitraum der Jahre 2011 bis 2013) die "***8*** Tanzbar" in ***9*** und das Restaurant "***14***" in ***6***. In diesem Zusammenhang bezieht ***Bf1*** ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von zumindest € 3.500,00. Sie besitzt ein Vermögen in Form von Liegenschaften und Ersparnissen (über deren Höhe sie nicht bereit war Auskunft zu geben), hat keine Schulden und ist nicht unterhaltspflichtig.
Feststellungen zur Sache:
Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachstehender Sachverhalt erwiesen:
Die Geschäftsgebarung der Beschuldigten ***Bf1*** war seit zumindest 2007 auf planmäßige Abgabenhinterziehungen (primär auch Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuern) ausgerichtet. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung zu einer bereits hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung der von der Beschuldigten ***Bf1*** betriebenen Gaststätte Tanzbar ***8*** ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung dieses Gastronomiebetriebs durch den Vater der Beschuldigten ***Bf1***, nämlich durch ***60*** ***73*** sen. wahrgenommen wurde (Seite 26 des Strafaktes). Eine durch die Abgabenbehörde vorgenommene Außenprüfung ergab, dass ***Bf1*** bereits während der (im hier gegenständlichen Verfahren nicht relevanten) Kalenderjahre 2007 bis 2010 regelmäßig beim Getränkelieferanten "***26*** - Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH" unter der Rampennummer ***76*** große Mengen an Getränken erwarb, welche von der Getränkelieferantin (***26***) als "Rampenverkäufe" bezeichnet wurden, wobei durch ***26*** Getränke an die Beschuldigte ***Bf1*** abgegeben wurden, ohne dass auf den damit korrespondierenden Ausgangsrechnungen die Empfängerin (***Bf1***) genannt bzw. bezeichnet wurde. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht bereits im Erkenntnis vom 7. Dezember 2017 (GZ: RV/2100507/2016) konstatiert, dass ***Bf1*** als Betreiberin eines Tanzcafes und eines Restaurant/Bar/Cafes in den Jahren 2007 bis 2010 einen beträchtlichen Teil der von der Getränkelieferantin der Firma ***26*** im Rahmen von Rampenverkäufen erworbenen Getränke in den im Erkenntnis genannten Gaststätten an ihre Kunden verkauft und in diesem Zusammenhang in den Jahren 2007 bis 2010 Einkommenssteuern und Umsatzsteuern in der im Erkenntnis laut Seite 4 ff des Strafaktes angeführten Beträge verkürzt habe.
In der im nunmehr gegenständlichen Strafverfahren durch den Spruchsenat am 21. November 2023 abgeführten Verhandlung - an welcher Verhandlung die Beschuldigte ***Bf1*** und ihr Verteidiger ***27*** nicht bis zum Ende teilnahmen, sondern diese bereits vor der Entscheidungsverkündung erzürnt verließen - gab ***Bf1*** an, dass sie ihren Vater ***60*** ***73*** sen. seit vielen Jahren bzw. nach wie vor in ihrer Gaststätte ***8*** Tanzbar als nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldeten Dienstnehmer einsetzt bzw. beschäftigt. Auf Nachfrage beteuerte die Beschuldigte - nach Ansicht des Spruchsenats nicht glaubhaft - dass sie ihren Vater für seine in der ***8*** Tanzbar erbrachten zeitaufwendigen Dienstleistungen nicht entlohnen würde.
Eine vom Betriebsprüfer hinsichtlich der Kalenderjahre 2011 bis 2015 vorgenommene neuerliche Außenprüfung der von der Beschuldigten ***Bf1*** betriebenen Gaststätten (Tanzbar ***8***, sowie Cafe/Bar/Restaurant ***14***) brachte eindeutig zu Tag, dass ***Bf1*** auch in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 unter der Rampennummer ***76*** von der Getränkelieferantin ***26*** - Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH beträchtliche Mengen an Getränken (Coca Cola, Schweppes Ginger, Schweppes Tonic, Schweppes Bitter, Pago Marille und Puntigamer Bier) erwarb, wobei in den Buchhaltungsunterlagen der Beschuldigten hierzu keine Eingangsrechnungen vorlagen.
Der Spruchsenat erachtet auf Basis der als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Ergebnisse der vom Betriebsprüfer ***15*** durchgeführten Außenprüfung (Seite 93 ff des Strafaktes) sowie auf Basis der hierzu vom Betriebsprüfer vorgelegten Ergebnisdaten zu den Rampenverkäufen und zu den von der Beschuldigten in ihren Gaststätten vorgenommenen Getränkestornierungen (Seite 68 bis 92 des Strafaktes) eindeutig als erwiesen, dass die Beschuldige ***Bf1*** im Jahr 2011 aus dem Verkauf der von der Firma ***26*** im Rahmen von Rampenverkäufen erworbenen Getränke (Coca Cola, Schweppes Ginger, Schweppes Tonic, Schweppes Bitter, Pago Marille und Puntigamer Bier) Schwarzumsätze von brutto € 8.344,99 bzw. Schwarzumsätze netto in Höhe von € 6.954,16 und im Jahr 2013 aus dem Verkauf weiterer von der Firma ***26*** ohne Rechnungen einen Bruttoschwarzumsatz in Höhe von € 4.112,16 bzw. einen Nettoschwarzumsatz in Höhe von € 3.426,80 lukrierte (AS 96 des Strafaktes). Die Beschuldigte verabsäumte mit Abgabenhinterziehungsvorsatz die aus Schwarzumsätzen von derartigen (im Rahmen von "Rampenverkäufen" erworbenen) Getränken resultierenden Einkünfte bzw. Gewinne sowie die angesprochenen Schwarzumsätze (im Zusammenhang mit den zuvor von ihr beim Getränkelieferanten ***26*** erworbenen Getränken) in ihren Einkommens- und Umsatzsteuerjahreserklärungen 2011 bis 2013, sowie ihrefür das Kalenderjahr 2013 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Die Beschuldigte verschwieg diesbezüglich vorsätzlich die von ihr getätigten Schwarzumsätze bzw. die daraus resultierenden Gewinne, zumal es ihr geradezu drauf ankam, im Zusammenhang mit den im Rahmen von Rampenverkäufen der Firma ***26*** erworbenen Getränke sich der sie treffenden steuerlichen Verpflichtungen nach § 119 BAO zu entziehen.
Weiters ist erwiesen, dass sich in den von ***Bf1*** höchstpersönlich an ihren Steuerberater übergebenen Buchhaltungsunterlagen mehrere Ausgangsrechnungen für den Einkauf von Rauchwaren für das Lokal ***14*** befanden. In diesem Zusammenhang machte ***Bf1*** in ihren Einkommenssteuerjahreserklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 mit Abgabenverkürzungsvorsatz und unter vorsätzlicher Verpflichtung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, und Wahrheitspflicht ihr angeblich im Zusammenhang mit dem Einkauf von erwachsenen Betriebsausgaben geltend, wobei sie in ihrem Tatplan darauf abzielte durch die gewinnmindernde Geltendmachung von derartigen fingierten Betriebsausgaben die sie treffende Einkommenssteuerzahllast zu reduzieren. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben, er ist unvollständig.)
Tatsächlich befand sich in den Geschäftsräumlichkeiten des Gastronomiebetriebs ***14*** zwar ein vom Bruder der Beschuldigten (***60*** ***73*** jun.) betriebener Zigarettenautomat (Anmerkung: ***60*** ***73*** jun. ist als Trafikant selbständig erwerbstätig.). Die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten fließen allerdings nicht der Beschuldigten, sondern dem Betreiber des Zigarettenautomaten ***60*** ***73*** jun. zu. Der Beschuldigten ***Bf1*** erwuchsen im Zusammenhang mit dem Betrieb des in den Geschäftsräumlichkeiten der Gaststätte ***14*** aufgestellten Zigarettenautomaten in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Betriebsausgaben, zumal die Finanzierung der Bestückung des angesprochenen Zigarettenautomaten durch dessen Betreiber ***60*** ***73*** jun. erfolgte.
Der Spruchsenat erachtet zweifelsfrei als erwiesen, dass ***Bf1*** für die Kalenderjahre 2012 und 2013 (im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Geltendmachung von Betriebsausgaben für den Zigarettenautomaten und mit der Verschweigung von Einkünften Privatverkäufen der von der Firma ***26*** erworbenen Getränke) Verkürzungen an Einkommensteuer in der im Schuldspruch angeführten Höhe vorsätzlich bewirkt hat, wobei sie vorsätzlich die sie treffende abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO verletzt und unrichtige Einkommensteuerjahreserklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 abgegeben hat. Erwiesen ist ***57***, dass ***Bf1*** über das Kalenderjahr 2013 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, indem sie ihre Schwarzumsätze, welche sie anlässlich des Verkaufs der zuvor bei der Firma ***26*** erworbenen Getränke lukrierte und nicht vollständig und wahrheitsgemäß offenlegte.
Der Vorsatz der Beschuldigten erstreckte sich auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern und Einkommensteuern in der im Schuldspruch angeführten Höhe.
Beweiswürdigung:
Die Beschuldigte ***Bf1*** erhob am 07. April 2023 Einspruch (AS 123 des Strafaktes) gegen die vom Amt für Betrugsbekämpfung am 10. März 2023 zu GZ: ***1*** erlassene Strafverfügung (AS 119 ff des Strafaktes). Die Amtsbeauftragte zeigte in ihrer am 11. August 2023 erstatteten Vorlage an den Spruchsenat zutreffend auf, dass hinsichtlich des Kalenderjahres 2011 bereits absolute Verjährung eingetreten ist, da der Erstbescheid am 03. April 2013 erging, während hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerverkürzungen für die Jahre 2012 und 2013 bislang noch keine absolute Verjährung eingetreten ist.
Die Beschuldigte ***Bf1*** stellte in der durch den Spruchsenat am 21. November 2023 abgeführten Verhandlung die Richtigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede. Soweit sie sich hinsichtlich des Vorwurfes der ungerechtfertigten Geltendmachung von Betriebsausgaben für im Lokal ***14*** verkaufte Rauchwaren darauf beruft, dass ihr Steuerberater ***3*** irrtümlich einen Kassabon, welcher den Rauchwarenautomaten des ***60*** ***73*** jun. betraf und welcher Beleg tatsächlich das Trafikunternehmen ihres Bruders betroffen habe, als Betriebsausgabe des von der Beschuldigten ***Bf1*** geführten Gastronomiebetriebs beurteilt und verbucht habe, wird die Verantwortung der Beschuldigten als Schutzbehauptung und demgemäß als nicht glaubhaft beurteilt. Die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnisse der Betriebsprüfung erweisen eindeutig, dass die Beschuldigte ***Bf1*** nicht nur für das Kalenderjahr 2011 (aus einem einzigen Beleg resultierende) Betriebsausgaben, sondern auch für die weiteren Kalenderjahre 2012 und 2013 jeweils mehrfach gewinnmindernde angebliche Betriebsausgaben für den (angeblichen) Einkauf von Rauchwaren für das Restaurant ***14*** geltend gemacht hat (AS 95 des Strafakts). Die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen, welche der Betriebsprüfer anlässlich der Außenprüfung konstatierte wurden sogar vom Steuerberater der Beschuldigten außer Streit gestellt (AS 92).
Hinzu kommt, dass ***Bf1*** auf Nachfrage in der Verhandlung vom 21. November 2023 gegenüber dem Spruchsenat darlegte, dass sie selbst sämtliche verfahrensrelevante Buchhaltungsunterlagen höchstpersönlich geordnet und in geordnetem Zustand in Mappen bzw. in Säcken der Kanzlei ihres Steuerberaters zum Zweck der Verbuchung und zum Zweck der Erstellung von Steuererklärungen überreicht habe. Die wiederholte Geltendmachung von Betriebsausgaben aus dem angeblichen Verkauf für Rauchwaren während eines Zeitraums von drei Kalenderjahren in keineswegs unbeträchtlicher Höhe kann nach dem Beweiskalkül des Spruchsenats der Beschuldigten im Zusammenhang mit der durch sie persönlich erfolgten Weitergabe der von ihr geordneten Buchhaltungsbelege an den Steuerberater nicht entgangen sein. Die aufgezeigten Tatumstände indizieren eindeutig einen auf Abgabenhinterziehung ausgerichteten Vorsatz der Beschuldigten.
Soweit ***Bf1*** den weiteren Vorwurf bestreitet, in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 beim Getränkelieferanten ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH im Rahmen von Rampenverkäufen Getränke in beträchtlichem Ausmaß ohne Rechnung erworben zu haben, sind ihr die vom Betriebsprüfer beigebrachten Ergebnisdaten zu den Rampenverkäufen des Getränkelieferanten ***26*** (AS 83) entgegenzuhalten. Ferner verweist der Betriebsprüfer ***15*** in AS 87 schlüssig und nachvollziehbar darauf, dass Ermittlungen der Abgaben- und Finanzstrafbehörde bei der Firma ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden zu Tage gebracht haben. Dabei sei festgestellt worden, dass neben offiziellen Verkäufen an Kunden auch Verkäufe ohne Nennung des Empfängers getätigt wurden ("Rampenverkäufe"). Die Auswertungen des Datenmaterials haben dazu geführt, dass diese Verkäufe bestimmten Kunden der ***26*** - Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH eindeutig zugeordnet werden konnten, wobei auch ***Bf1*** auf dieser Weise Waren von der ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH erhalten habe. In AS 87 letzter Absatz führt der Betriebsprüfer aus, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der ***26*** Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH die Rechnungen zu den oben genannten Rampenverkäufen beschlagnahmt werden konnten. Dabei seien auch Kundenstatistiken über diese Rampenverkäufe an die jeweiligen Kunden sichergestellt worden, worin auch die hinsichtlich des jeweiligen Jahres bezogenen einzelnen Artikeln und Mengen angeführt wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits im Erkenntnis GZ: RV/2100502/2016 konstatiert, dass die Rampennummer ***76*** eindeutig dem (von der Beschuldigten ***Bf1*** betriebenen) Tanzcafe zugeordnet werden kann (vgl AS 87). Die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung des Betriebsprüfers ***15*** sind inhaltlich unbedenklich, da dieser eine eingehende Analyse der in den Geschäftslokalen der Beschuldigten vorgenommen Getränkestornierungen vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsprüfer auch den von der Beschuldigten in der Spruchsenatsverhandlung angesprochenen Umstand, dass gelegentlich aufgrund von Kellnerwechseln Rechnungssplittungen vorkamen, berücksichtigt und dem Umstand Rechnung getragen, dass in damit in Zusammenhang stehend erfolgten Stornierungen keine Erlösminderungen stattfanden (vgl AS 84 unten). Der Betriebsprüfer zeigte jedoch im Rahmen seiner schlüssigen und überzeugenden Prüfungsfeststellungen auf, dass es abgesehen von kellnerwechselbedingten Stornierungen eine Vielzahl von weiteren Stornierungen gab, welche in den Gaststätten ***14*** und ***8*** vorgenommen wurden (Tabelle AS 85 unten). Die Sachverhaltsannahmen des Betriebsprüfers, wonach die Beschuldigte durch Veranlassung von derartigen Stornierungen von elektronisch bonierten Getränken darauf abzielte, die sie treffende Einkommensteuerzahllast und Umsatzsteuerzahllast in dem im Schuldspruch angeführten Umfang zu schmälern, überzeugen nicht zuletzt deshalb, zumal es sich bei den im Jahr 2011 um öfters stornierten Getränken Coca Cola, Tonic, sowie Pago genau um jene Artikel handelt, welche nach den Verfahrensergebnissen einer beim Getränkelieferanten ***26*** vorgenommenen Außenprüfung von der von der Beschuldigten inoffiziell bei ***26*** eingekauft wurden (Tabelle AS 88 oben). Diese auffällige Übereinstimmung indiziert bei vernetzter Gesamtschau sämtlicher verfahrensrelevanter Beweise - besondere Berücksichtigung des Umstands, dass der Einkauf von Getränken durch eine gewerblich agierende Gastwirtin ohne Eingangsrechnung bei einem Getränkelieferanten nur den Sinn haben kann, sich durch Schwarzverkäufe seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu entziehen und unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass die Beschuldigte den überwiegenden Teil der in ihrer Gaststätte vorgenommenen Getränkestornierungen - eindeutig einen auf Hinterziehung von Umsatzsteuern und Einkommenssteuern abzielenden Vorsatz der Beschuldigten. (Anmerkung: Auch dieser Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben und ist unvollständig.)
Auf Basis dieser Verfahrensergebnisse wird der leugnenden Verantwortung der Beschuldigten keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen. Die zur subjektiven Tatseite getroffenen Entscheidungsfeststellungen erschließen sich aus dem objektiven Lebenssachverhalt in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung.
Rechtlich verantwortet ***Bf1*** auf Grund der getroffenen Entscheidungsfeststellungen mehrfache Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG. Bei der nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung eröffnet sich ein Strafrahmen der Geldstrafe von zumindest € 864,47 bis höchstens € 8.644,72 vorsieht. Der Spruchsenat wertet bei ***Bf1*** erschwerend das Zusammentreffen von mehrfachen Finanzvergehen, die Tatbegehung während eines langen Tatzeitraums und die hohe kriminelle Energie, hingegen als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, die mittlerweile erfolgte vollständige Schadensgutmachung, das Wohlverhalten seit der letzten bereits lange zurückliegende Tat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StBG), sowie die zumindest nicht ausschließlich durch die Beschuldigte bzw. Ihren Verteidiger verursachte unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StBG).
Von diesem Strafzumessungssachverhalt ausgehend und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweist sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 als angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war nach § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen festzusetzen.
Die Verpflichtung der Beschuldigten zum Strafverfahrenskostenersatz ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 185 FinStrG."
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In der dagegen am 16.2.2024 direkt beim BFG eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"Das Erkenntnis des Spruchsenates G-3 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21.11.2023, ***1***, wurde dem Verteidiger der Beschwerdeführerin per Post am 15.01.2024 zugestellt.
Binnen offener Frist erhebt ***Bf1*** gegen das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG Beschwerde.
Das Erkenntnis vom 21.11.2023 zu ***1*** wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis zu beheben und die Beschwerdeführerin freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen.
Als Rechtsmittelgründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Widersprüchlichkeit der Erkenntnisbegründung, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht.
1. Beschneidung der Rechte der Verteidigung
Der Verteidiger hat am 11.05.2023 beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren, bzw. ihm eine Kopie des gesamten Aktes zu übermitteln. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diesem Antrag insofern entsprochen, als dem Verteidiger folgende Schriftstücke übermittelt wurden:
Schreiben ***2*** vom 01.06.2017, Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 23.08.2019 (Datum handschriftlich korrigiert auf 02.06.2017) sowie einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.11.2021. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diese Unterlagen ausdrücklich als vollständige Aktenkopie bezeichnet.
Während der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2023 hat sich herausgestellt, dass der Akt allerdings deutlich umfangreicher ist. Er umfasst tatsächlich 122 Blätter, von denen die Verteidigung nur einen geringen Teil erhalten hat. Aus diesem Grund war es naturgemäß nicht möglich, sich ordnungsgemäß auf die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vorzubereiten. Die Verteidigung konnte darauf vertrauen, dass ihr ein vollständiger Akt zur Verfügung steht. Es ist unerlässlich, dass der Beschuldigte im Strafverfahren vollständige Kenntnis nicht nur vom eigentlichen Tatvorwurf, sondern auch von den vorliegenden bisherigen Beweisergebnissen hat.
Während der Verhandlung wurde der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt, den Akt in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr zu studieren. Angesichts des schieren Umfangs des Aktes ist dies in einer derart kurzen Zeit allerdings nicht möglich. Dazu kommt, dass der Akteninhalt nicht nur mit der Beschwerdeführerin, sondern auch mit deren Steuerberater zu erörtern ist. Es sind Belege und Daten zu überprüfen und - abhängig vom Ergebnis der Akteneinsicht - Unterlagen beizuschaffen, die vorgelegt werden können.
Dem mehrfach wiederholten Antrag der Verteidigung, die Verhandlung zu vertagen, wurde nicht stattgegeben. Damit wurde die Beschwerdeführerin in ihren Verteidigungsrechten massiv beschnitten.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die Verteidigung hat die Einvernahme von ***3***, Steuerberater, ***4***, beantragt. Dieser betreut nicht nur das Gastronomieunternehmen der Beschwerdeführerin, sondern auch die Trafik des ***5*** in ***6***. Er hätte im Zuge seiner Einvernahme darlegen können, dass bei ihm in der Steuerberatungskanzlei ein Fehler in der Zuordnung von Belegen passiert ist. § 33 Abs. 1 FinStrG stellt auf ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten ab. Ein solches Handeln hat aber nicht stattgefunden. Belege über Tabakwaren sind irrtümlich gemeinsam mit anderen Belegen beim Steuerberater abgegeben worden. Es ist heute nicht nachvollziehbar, ob diese gleichzeitig abgegeben wurden oder allenfalls in der Steuerberatungskanzlei vermischt worden sind. Es liegt jedenfalls mit Sicherheit kein Vorsatzdelikt vor.
Zum selben Beweisthema wurde auch die Einvernahme des Bruders der Beschwerdeführerin, ***5***, p.A. ***7***, beantragt. Dieser ist Eigentümer jener Trafik, die im Eingangsbereich des Gastronomiebetriebs ***8*** in ***9*** einen Zigarettenautomaten betreibt. Er hätte bestätigen können, dass sämtliche Belege im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tabakwaren standardmäßig von ihm in der Trafik gesammelt und seinen Abgabenerklärungen zu Grunde gelegt werden. Auch aus seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass lediglich eine irrtümliche Zuordnung von Belegen über Tabakwaren zum Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dadurch hätte sich ***57*** verdeutlicht, dass jedenfalls kein vorsätzliches Handeln stattgefunden hat.
Die ebenfalls beantragten Zeugen ***5*** senior, im Betrieb mitarbeitender Vater der Beschwerdeführerin und ***10***, ***11***, hätten darlegen und erklären können, dass tatsächlich keine Stornierungen von Getränken, sondern lediglich Umbuchungen im Zusammenhang mit dem Platzwechsel von Kunden stattgefunden haben. Der seinerzeit tätige Betriebsprüfer hat ebenso wie offenkundig der Spruchsenat das Abrechnungssystem im Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin nicht richtig eingeschätzt.
Der Betriebsprüfer hat die Anzahl der Umbuchungen als suspekt empfunden und ohne echte Grundlage Berechnungen angestellt, die für ihn zum Ergebnis geführt haben, es würden Schwarzverkäufe getätigt werden. Seinen schriftlich festgehaltenen Ausführungen wären aber die Angaben der beantragten Zeugen gegenüberzustellen gewesen. Ohne die beiden Zeugen befragt zu haben, kann eine Feststellung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht getroffen werden. Die Ablehnung dieser Beweisanträge ist daher absolut geeignet, zu einem für die Beschwerdeführerin nachteiligen Ergebnis zu führen. Durch die Einvernahme der beantragten Zeugen hätte dem Spruchsenat dargestellt werden können, dass und warum und in welcher Anzahl Umbuchungen von Getränken innerhalb des Lokals stattgefunden haben. Dies hätte zu einem Ausschluss der Überlegung geführt, dass es Schwarzverkäufe gegeben hätte.
Gesondert wird ausdrücklich die unterlassene Einvernahme des Betriebsprüfers ***12*** als Verfahrensmangel gerügt. Verlesungen von Schriftstücken sollen im Regelfall lediglich dann stattfinden, wenn der Verfasser des Schriftstücks verstorben oder dauerhaft unfähig ist, vor der erkennenden Behörde zu erscheinen. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor.
3. Widersprüchliche Erkenntnisbegründung
Der Spruchsenat bezieht sich beginnend auf Seite 2, unten, des Erkenntnisses auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung und hält fest, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Gastronomiebetriebs durch den Vater der Beschwerdeführerin, nämlich durch ***5*** senior, wahrgenommen wurde.
Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie hätte vorsätzlich unter Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen Verkürzungen von Umsatzsteuer und Einkommensteuer bewirkt.
Diese beiden Ausführungen stehen zueinander im Widerspruch. Wenn der Vater der Beschwerdeführerin der tatsächliche Geschäftsführer gewesen ist, so sind ihm auch sämtliche Abgabenerklärungen zuzurechnen. Damit kann der Beschwerdeführerin kein vorsätzliches Handeln mehr unterstellt werden. Sie wäre freizusprechen gewesen.
4. Einkommensteuer 2012
Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 war weder Gegenstand der Prüfungsanordnung vom 01.06.2017, noch des Bescheids über einen Prüfungsauftrag vom 02.06.2017. Der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.11.2021 bezieht sich hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Prüfung ebenfalls ausschließlich auf die beiden Kalenderjahre 2011 und 2013. Eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums auch auf das Jahr 2012 hat nicht stattgefunden.
Sämtliche Feststellungen und Vorhalte gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2012 sind daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Diese Unterlagen dürfen daher dem Verfahren und einem nachfolgenden Erkenntnis nicht zu Grunde gelegt werden.
Da bezogen auf das Jahr 2012 keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist der Tatvorwurf nach § 31 Abs. 2 FinStrG verjährt.
5. Unrichtige Beweiswürdigung - Schwarzverkäufe
Die Beschwerdeführerin hat über das gesamte Verfahren von Anfang an bestritten, Schwarzverkäufe getätigt zu haben. Ihr wird vorgeworfen, vor allem jene Getränke schwarz verkauft zu haben, die gesondert in Flaschen abgegeben werden. Es handelt sich um Coca Cola, Schweppes Ginger, Schweppes Tonic, Schweppes Bitter, Pago Marille und Puntigamer Bier.
Der Vorwurf von Schwarzverkäufen von Getränken, die über die Schankanlage abgegeben werden, wird nicht erhoben.
Der Verdacht von Schwarzkäufen ergibt sich für den Beitragsprüfer und diesem folgend für den Spruchsenat aus dem Umstand, dass vermeintlich ungewöhnlich viele Stornierungen stattfinden.
Dieses Argument ist allerdings lebensfremd.
Ein Gastronomieunternehmer, der in Flaschen verkaufte Getränke schwarz abgeben möchte, lässt diese eben gerade nicht vorher bonieren, um danach auffällige Stornierungen vorzunehmen. Derartige Getränkeflaschen würden einfach aus den Kisten genommen und dem Gast auf den Tisch gestellt werden. Es ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich zuerst um einen anonymen Einkauf von Getränken bemühen soll, wenn sie diese Getränke danach im Bonierungssystem ihres Unternehmens auffällig storniert.
Der Spruchsenat bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes GZ: RV/2100520/2016 und auf Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung des Betriebsprüfers ***15***. Laut Akt liegt hier allerdings lediglich eine wechselseitige Bezugnahme vor. Das Bundesfinanzgericht bezieht sich in seinem Erkenntnis auf nicht näher definierte Ergebnisse von Hausdurchsuchungen und Dokumente, während der Betriebsprüfer lediglich aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zitiert (AS 87).
Es wird ohne nähere Beschreibung auf umfangreiches Datenmaterial, Rechnungen zu den Rampenverkäufen und Kundenstatistiken über die Rampenverkäufe für die jeweiligen Kunden verwiesen (AS87).
Dem Akteninhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Daten und/oder Urkunden bei der Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten hervorgekommen sind. Die Behörde stellt nicht dar, auf welcher Grundlage und wie eine Zuordnung zu ***Bf1*** erfolgt ist. Damit ist es ihr naturgemäß auch verwehrt, zu den Behauptungen konkret Stellung zu nehmen. Nur wenn die Beschwerdeführerin die Information hat, welche Waren von ihr angeblich ohne eine auf sie ausgestellte Rechnung verkauft worden sein sollen, kann sie ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wahrnehmen.
Derartige Informationen sind Grundlage dafür, beispielsweise mit Betriebsurlauben im relevanten Zeitraum oder mit der Tatsache zu argumentieren, dass bestimmte Getränke in ihrem Lokal überhaupt nicht verkauft worden sind. Das Vorenthalten dieser Information ist geeignet, das Verfahren zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Rechtfertigung vom 31.05.2023 beantragt, ihr jene Informationen und Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, die Grundlage einer behaupteten Zuordnung von Rampenverkäufen von Getränken sind. Sie hat auch beantragt, ihr Protokolle über die Einvernahme von Zeugen oder Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen.
Diesem Antrag wurde in keiner Weise gefolgt. Der vorliegende Strafakt enthält auch keine Informationen darüber, wie genau der Betriebsprüfer und ihm folgend das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gekommen sind, eine bestimmte dreistellige Nummer wäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Der Betriebsprüfer ***15*** führt (ebenfalls in AS87) aus, dass aus seiner Sicht die Zuordnung der Rampenverkaufsmengen ***76*** zur geprüften Unternehmerin Beschwerdeführerin) nicht in Zweifel zu ziehen sei. Diese Meinung ist ihm unbenommen. Sie ist aber -gerade in einem Strafverfahren - einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, jene Informationen zu erhalten, die den Betriebsprüfer zu seiner persönlichen Meinung geführt haben. Ihr ist Gelegenheit zu geben, zu jenen Informationen Stellung zu nehmen, aus denen eine Zuordnung der Rampennummer ***76*** zu ihrer Person abgeleitet wird. Derartige Unterlagen befinden sich nicht im Akt, die Beschwerdeführerin hat derartige Unterlagen trotz eines seit vielen Jahren anhängigen Verfahrens bis heute nie zur Verfügung gestellt erhalten.
Der Spruchsenat liegt daher in seiner Feststellung über die Zuordnung von Rampenverkäufen an die Beschwerdeführerin falsch. Er kann auf Grundlage der im Akt befindlichen Unterlagen lediglich feststellen, dass der Betriebsprüfer eine solche Zuordnung für richtig hält. Er kann jedoch keine Feststellungen dahingehend treffen, ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht. Im Zweifel wäre daher im Finanzstrafverfahren zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorzugehen gewesen. Man hätte festhalten müssen, dass Beweise zur Zuordnung des Rampenverkaufs an die Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
Der Spruchsenat übersieht in seiner Beweiswürdigung auch die Ausführungen des Betriebsprüfers in AS 86. Zu TZ 3 führt er aus, dass die Stornos im Restaurant ***13*** nicht weiter auffällig sind. Auf AS 85 wiederum hält er im unteren Teil der Seite fest, dass die Stornos in der Tanzbar ***8*** verhältnismäßig wesentlich geringer sind, als die Stornobuchungen im Restaurant ***13***. Der Spruchsenat hätte sich damit auseinandersetzen müssen, warum die verhältnismäßig höheren Stornos im Restaurant ***13*** unproblematisch sind, während die verhältnismäßig wesentlich geringeren Stornos in der Tanzbar ***8*** finanzstrafrechtlich relevant sein sollen.
6. Mangelhafte Beweiswürdigung Tabakwaren
Die im Akt befindliche schriftliche Stellungnahme des Steuerberaters der Beschwerdeführerin, ***3***, wurde vom Spruchsenat inhaltlich falsch beurteilt. Der Steuerberater hält ausdrücklich fest, dass es in seiner Steuerberatungskanzlei zu Verwechslungen der Belege und zu Fehlbuchungen gekommen ist. Es gibt keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Der Spruchsenat hätte daher eine entsprechende Feststellung treffen müssen. In letzter Konsequenz wäre damit jeglicher Vorsatz der Beschwerdeführerin zu verneinen, was zu diesem Faktum zu einem Freispruch hätte führen müssen.
7. Beweisanträge
Die Beschwerdeführerin stellt nachstehende Beweisanträge, wobei zur Begründung und zur Relevanz bereits im gegenständlichen Schriftsatz jeweils bereits ausgeführt worden ist:
1. Einvernahme Zeuge ***3***, Steuerberater, ***4***
2. Einvernahme Zeuge ***5***, ***7***
3. Einvernahme Zeuge ***5*** Senior, ***18***/1, ***19***
4. Einvernahme der Zeugin ***10***, ***11***
5. Vorlage jener Informationen und Unterlagen durch die Abgabenbehörde, die Grundlage einer behaupteten Zuordnung von Bareinkäufen von Getränken sind, sowie Vorlage der in diesem Zusammenhang erstellten Protokolle über die Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten.
8. Antrag
Zusammenfassend wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag das Erkenntnis des Spruchsenates G-3 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung von 21.11.2023, ***1***, zu beheben und sie vom Vorwurf, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen Verkürzungen von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 und von Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 bewirkt, freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt."
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Mit Vorhalt der Vorsitzenden vom 28.2.2024 wurde die Beschuldigte ersucht, den namhaft gemachten Zeugen ***3*** binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens von seiner Verschwiegenheit zu entbinden.
Vorweg wurde zudem mitgeteilt, dass hinsichtlich der angelasteten Verkürzung der Einkommensteuer 2012 in der Höhe von € 1.523,00 bei Erlassung der Strafverfügung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war, weswegen zu dieser Tat mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen sein wird.
Es verblieben demnach zur Prüfung (das FinStrG hat im Gegensatz zu Verwaltungsstrafsachen in behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Unmittelbarkeitsgrundsatz) Verkürzungen von Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 920,36 und Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 1.879,00, somit zwei Verkürzungen in der Gesamthöhe von € 2.799,00.
Es sei geplant, die mündliche Senatsverhandlung beim BFG in Graz am 23.5.2024 durchzuführen.
Der Zeuge wurde mit Erklärung vom 11.3.2024 von der Verschwiegenheit entbunden.
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Am 8.3.2024 erging ein Schreiben der Vorsitzenden an den Standort Leibnitz des FAÖ mit folgendem Inhalt:
"Die abgabenbehördliche Prüfung bei ***Bf1*** wurde mit Bericht vom 16.11.2021 abgeschlossen. Für das Jahr 2013 wurden Zuschätzungen auf Grund des Kontrollmaterials der Firma ***26*** zu deren Rampenverkauf an die Nr. ***76***, die dem Lokal der Beschuldigten zugerechnet wurde, vorgenommen.
In der Beschwerde der Beschuldigten wird die Zurechnung der Rampennummer zu ihrem Unternehmen bestritten, der Verteidiger beantragt immer wieder, dass man ihm alle Unterlagen dazu aushändigen möge. Durch den Betriebsprüfer ***15*** wurde ich nunmehr an Sie verwiesen, da er seine Kontrollmitteilungen seinerzeit aus dem beim Finanzamt Leibnitz geführten Verfahren der ***26*** bekommen habe.
Es wird daher ersucht, für das Beschwerdeverfahren allfällige Einvernahmeprotokolle mit einer Geschäftsleitung der ***26*** zu dem Vorgehen bei den Rampenverkäufen, allfällige Zeugeneinvernahmen sowie Unterlagen zu ***Bf1*** zu ihr zuzurechnenden Rampenverkäufen für das Senatsverfahren vor dem BFG an die Vorsitzende zu übermitteln.
Mit bestem Dank für die Mühewaltung."
Dazu wurden durch den Betriebsprüfer ***28*** am 21.3.2024 folgende Unterlagen übermittelt:
Mailschriftverkehr ***28*** und ***15*** vom Mai 2017. Auszug R ***76***, Tanzbar ***8***, ***38***, Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung von ***37*** v. 31.10.2017, Teile von Angaben von so bezeichneten Bestelldamen mit den Abkürzungen ***39***, ***40***, ***41*** und ***42***, Konditionenliste, Angaben des steuerlichen Vertreters von ***26*** vom 21.11.2017 über die Zuordnung der Rampennnummer.
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Der Verständigung über die mündliche Verhandlung vom 23.5.2024 an den Verteidiger wurden die Unterlagen beigelegt, die vom Standort Leibnitz des FAÖ vorgelegt wurden und dazu ausgeführt:
"Das Vorverfahren in einem Senatsverfahren des BFG nach dem FinStrG hat die Vorsitzende zu führen, daher habe ich den Prüfer ***15*** kontaktiert und ihn befragt, wo es weitere fallbezogene Unterlagen zur ***26*** geben könnte, die bisher keinen Eingang in den Strafakt der Beschuldigten ***80*** gefunden haben. Er hat mich an den Standort Leibnitz des FAÖ verwiesen. Siehe dazu das beiliegende Schreiben vom 8.3.2024.
Der seinerzeitige Prüfer der ***26***, Herr ***28***, hat in der Folge Unterlagen aus dem Verfahren der ***26*** übermittelt. Er hat am Telefon auch erwähnt, dass es in diesem Zusammenhang ca. 120 Verfahren zu Lieferempfängern der ***26*** gegeben habe. Die Prüfer der Empfänger der Lieferungen haben im Einzelfall lediglich Kontrollmitteilungen zur Berechnung der Nachforderungen in dem von ihnen zu prüfenden Fall erhalten.
Mail v. 21.3.2024, Zuordnung der Rampennummer ***76*** zur Tanzbar ***8***, Konditionenliste, Auszug aus Angaben von Bestelldamen mit der Bezeichnung ***39***, ***40***, ***41*** und ***42***, Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ***37***, Mail ***43*** an den Fachbereich des FA Leibnitz, Bestätigung, dass die Rampennummer ***76*** der Tanzbar ***8*** zuzuordnen ist, Mail ***77*** vom 25.3.2024, Protokoll Einvernahme ***44***, Protokoll Einvernahme ***45***, Protokoll Einvernahme ***46***, Protokoll Einvernahme ***47***, Protokoll Einvernahme ***48*** (Abkürzung ***42***)
Im verwaltungsbehördlichen/verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahren besteht kein Unmittelbarkeitsgrundsatz. Zur Beweiswürdigung des Senates können alle Unterlagen herangezogen werden, die in einem zugrundeliegenden Abgabenverfahren oder verwaltungsbehördlichen Verfahren beschafft oder erstellt wurden, es ist lediglich das Parteiengehör zu wahren.
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Der Zeuge ***3*** hat auf seine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG mit Mail vom 13.4.2024 folgende Stellungnahme abgegeben:
"Sehr geehrte Frau Doktor, ich wurde in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1*** am Donnerstag dem 23.5.2024 als Zeuge geladen und müsste persönlich erscheinen.
Ich ersuche höflichst, mich von dieser Anwesenheitspflicht zu befreien. Als Begründung führe ich an, dass ich seit 43 Jahren in einem bereits 60 Jahre bestehenden Donnerstag-Stammtisch Mitglied bin. Der Stammtisch bestand ursprünglich aus 24 Mitgliedern verschiedenster Berufe (Anwalt, Internist, Zahnarzt, Juristen der ***49*** und Bergbau, Verwaltungsjuristen, Kaufleute, Jurist aus Finanzverwaltung) und hat sich deshalb so lange gehalten, da beim wöchentlichen Treffen vor allem keine Fachidiotengespräche geführt wurden. Es gab immer sehr interessante Themen, auch der eine oder andere neueste Witz wurde erzählt. Ich war der einzige Steuerberater der 1980 aufgenommen wurde. Bis vor der Pandemie gab es jährlich einen gemeinsamen Ausflug, jährlich wechselnd mit Inland und dem nahen Ausland.
Von der doch großen Mitgliederanzahl sind nur mehr zwölf übriggeblieben, die Hälfte ist im Laufe der Jahre verstorben.
Dieser verbliebene Rest macht genau am Donnerstag dem 23.5. einen aus Anlaß des 60-jährigen Bestehens, und wahrscheinlich zum letzten Mal, einen gemeinsamen Ausflug, diesmal nach ***50*** und ***51*** in ***52***. Es ist bereits alles organisiert und bestellt und ich würde wirklich sehr gerne dabei sein. Ich bin bereits 82 Jahre alt, habe noch die Berufsbefugnis zum Steuerberater, arbeite noch ein wenig in der an meinen älteren Sohn übergebenen Kanzlei mit; Hauptgrund ist jedoch, dass ich für eine seit 1980 von mir betreute, wohlhabende Klientin ab 2008 vierzehn Jahre lang Sachwalter/Erwachsenenvertreter war und seit ihrem Ableben im Oktober 2022 auf Ersuchen ihrer drei Söhne ab 15.12.2022 auch Verlassenschaftskurator bin. Als Wirtschaftstreuhänder ist vieles einfacher.
Ich möchte mich nicht von der Zeugenaussage drücken und irgendeine windige Entschuldigung vorbringen. Der gemeinsame Ausflug liegt mir wirklich am Herzen.
Ich bitte um Ihre gefällige Kenntnisnahme und Verständnis."
Daher wurde der Zeuge mit Aufforderung vom 18.4.2024 schriftlich als Zeuge befragt und ihm folgende Anfrage zugestellt:
"Haben Sie nicht nur das Gastronomieunternehmen der Beschwerdeführerin, sondern auch die Trafik des ***5*** in ***6*** steuerlich betreut?
Im Prüfbericht wird ausgeführt, dass im Restaurant ***13*** bis 2013 der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgaben verbucht worden sei. Die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten fließen nicht der Abgabenpflichtigen zu, deshalb sind auch die Betriebsausgaben nicht gegeben, der Vorsteuerabzug steht nicht zu. Es wird in folgender Höhe berichtigt.
Rauchwaren ***13*** Konto 5250
[Grafik]
Vor dem Spruchsenat wurde dazu ausgesagt: "Die fehlerhafte Erfassung der Betriebsausgaben für Rauchwaren, welche unter Benutzung eines Zigarettenautomaten verkauft wurden, sei auf Grund eines Fehlers der Steuerberatungskanzlei ***53*** erfolgt. Es sei richtig, dass die Beschuldigte tatsächlich keine Zigarettenautomaten betrieben hat. Tatsächlich betreibt der Bruder der Beschuldigten, namens ***60*** ***73***, in der ***78*** in ***6***, eine Trafik. Die Geschäftsadresse des Lokales ***14*** in ***6*** befindet sich in der ***17*** in ***6***. ***60*** ***73*** habe im Zusammenhang mit der von ihm geführten Trafik Rauchwaren erworben bzw. verkauft. Die Buchhaltung der Beschuldigten sei vom Steuerberater ***53*** an Hand der ihn übergebenen Unterlagen erstellt worden. In den Belegen des von der Beschuldigten betriebenen Lokales ***14*** habe sich auch ein Kassabon für Rauchwaren befunden. Dieser Beleg sei vom Steuerberater irrtümlich in die Buchhaltung der Beschuldigten aufgenommen worden. Der Beleg habe tatsächlich Betriebsausgaben des ***60*** ***73*** für von diesem erworbene Rauchwaren betroffen."
Ist dieses Vorbringen zutreffend? Wurden tatsächlich Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens des Bruders der Beschuldigten mit Unterlagen aus dem Unternehmen der Beschuldigten in Ihrer Kanzlei vermischt? Wurden demnach beim Bruder der Beschuldigten diese Betriebsausgaben nicht berücksichtigt?
Kamen Unterlagen dieser beiden Unternehmen zeitgleich in Ihre Kanzlei?"
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Schriftliche Zeugenaussage des Zeugen ***3*** vom 8.5.2024:
Sehr geehrte Frau Doktor, ich bedanke mich sehr herzlich für Ihr Verständnis bezüglich meines persönlichen Erscheinens und die Möglichkeit der schriftlichen Zeugenaussage.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
RAUCHWAREN:
Frau ***80*** betreibt in ***6*** seit Ende 2004 ein Restaurant (***14***) und in zwei Kilometern Entfernung, in ***9***, die Tanzbar ***8***. Das Restaurant war bereits 1995 durch ihre Eltern erworben worden, durch den Tod der ***66*** im Jahr ***82*** aber neun Jahre geschlossen geblieben.
Die Tanzbar ***8*** feierte vor zwei Jahren ihr 50-jähriges Bestehen und wurde von den Eltern gegründet.
In ***6*** betreibt ihr Bruder ***60*** eine Tabak-Trafik, die von der Großmutter und seinem Vater ***5*** sen. betrieben worden war.
In beiden Betrieben der Frau ***80*** gibt es die Möglichkeit Rauchwaren zu erwerben: in der Tanzbar über Bestellung beim Bedienpersonal, im Restaurant aus einem Rauchwaren-Automaten, der Eigentum des Bruders ***60*** ist und sich im Vorraum zu den Gasträumen befindet.
Sowohl die Buchhaltungsunterlagen für alle drei Betriebsstätten (2x Gastro,1x Trafik) wurden einmal im Monat vom Bruder ***60*** zu uns ins Büro in ***75*** gebracht und wurden damals von immer derselben langjährigen Mitarbeiterin entgegengenommen und verbucht. Über das RZL-Buchhaltungsprogramm wurden die monatlichen UVAs erstellt.
Diese Mitarbeiterin war auch für die Buchhaltung der Trafik des Bruders ***60*** zuständig, hat gebucht und die UVAs über das RZL-Programm erstellt.
Die Rauchwaren für das Tanzcafe in ***9*** wurden mittels Lieferschein/Rechnung in der Buchhaltung erfasst, die Erlöse anfangs über die Kassasturzmethode, danach über die Registrierkasse ermittelt. Die Rauchwaren die für den Automaten im Restaurant bestimmt waren, auch mit demselben Formular Lieferschein/Rechnung in der Buchhaltung der Trafik erfasst. Der Verkauf erfolgte entweder an den Gast direkt, der sich am Automaten bediente oder es wurde der bedienende Kellner ersucht, ihm mittels mitgegebenem Geldes die Zigaretten zu bringen. Diese Rauchwarenerlöse waren und werden in der Trafik erfasst, die Betriebsausgabe in der Trafik ist durch den Wareneinkauf vom Großhändler (z.B. Tobaccoland) gegeben. Der Beleg in der Buchhaltung der Trafik war als Unterlage für die Befüllungen des Automaten gedacht gewesen. Dazu ist noch zu bemerken, dass die Trafik an mehreren Standorten über Rauchwarenautomaten verfügt, deren Befüllung zur damaligen Zeit jeweils auf einem Lieferschein festgehalten wurde. Erst durch die Installation eines Bonierprogramms im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht, läuft die Befüllung der Automaten über dieses.
Die Erlöstrennung erfolgte bis 2007 und 2008, ausgehend vom Wareneinkauf durch Hochrechnung (kalkulatorische Erlöstrennung) anhand des Rohaufschlages, danach in beiden Betrieben mit einem Registrierkassensystem nach dem tatsächlichen Verkauf. Bei ersterem System der Hochrechnung konnte nicht berücksichtigt werden, ob die Ware schon verkauft war oder sich noch im Lager befand. Der Ausgleich erfolgte über das ganze Jahr, sodass z.B. ein Umsatz aus einer größeren Menge Wein der im März eingekauft wurde, zu einem großen errechneten 20%igen Anteil am Gesamtumsatz im März führte, dadurch den 10%igen Umsatzanteil im März kürzte, und in den folgenden Monaten sich das wieder ausglich. Die Mitarbeiterin die beide Betriebe buchte, hat durch einen nicht mehr aufzuklärenden Gedankenfehler den sich in der Belegsammlung der Trafik befindenden Lieferschein und mit "Restaurant" als Ort der Aufstellung des Automaten bezeichnet war, in der Buchhaltung des Restaurants erfasst. Es gab in den ersten Jahren des Restaurantbetriebes, ab Ende 2004 große Probleme mit dem Personal und konnten diese erst durch die Anstellung einer Italienerin als Köchin nach und nach ausgemerzt werden. Frau ***80*** war durch die Doppelfunktion in der Tanzbar und dem Restaurant mehr als ausgelastet. Ihr Gatte ist 2008 plötzlich verstorben und dieses traurige Ereignis zusammen mit der doppelten Belastung in den Betrieben, führte leider zu geringeren Kontrolltätigkeiten, bzw. Kontakten mit der WT-Kanzlei.
Anlässlich der Vorprüfung (2007 bis 2010) sind wir auf den Fehler mit den Rauchwaren draufgekommen der zu einem Teil der Nachforderung führte.
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300002.2024
- Stammnummer
- 145002
- Gültig
- 23.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF