Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2024
Zuschätzung wegen Schwarzlieferungen von Getränken, Tatbegriff, Verfolgungsverjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2024vom 23.05.2024Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch diese Handlungen hat sie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO verletzt, da sie nicht alle für den Bestand oder Umfang der Umsatzsteuerpflicht und der Einkommensteuerpflicht bedeutenden Umstände wahrheitsgemäß offengelegt hat.
Aufgrund der Abgabe von unrichtigen Erklärungen wurde die Steuerlast in den Umsatzsteuerbescheiden und in den Einkommensteuerbescheiden von der Behörde zu niedrig festgesetzt, weshalb eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde.
Jedem Unternehmer ist die Pflicht zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen bekannt. Es ist davon auszugehen, dass es die Beschuldigte zumindest für möglich hielt, durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen Abgaben zu verkürzen und dies in Kauf nahm.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§§ 119 f. Bundesabgabenordnung, BAO) eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.
Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. (BGBl 1999/28 ab 13.1.1999).
Die verhängte Strafe beträgt ca. 12 % der Höchststrafe iHv € 16.636,72 (Mindeststrafe= € 1.663,67)
Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: die Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung.
Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als erschwerend: die hohe kriminelle Energie, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über mehrere Jahre.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der/des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro).
Einspruch vom 7.4.2023 mit Vollmachtsbekanntgabe:
"***Bf1*** hat Rechtsanwalt ***27***, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Dieser beruft sich gem. § 8 RAO bzw. § 10 AVG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung.
***Bf1*** erhebt gegen die Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, GZ: ***1***, Steuernummer: ***30***, vom 10.03.2023 binnen offener Frist Einspruch
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat werden beantragt."
Mitteilung der AB vom 27.4.2023:
"In der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wird Ihnen als Verteidiger des Obgenannten die Möglichkeit geboten, nach Beendigung der Betriebsprüfung zu den nunmehr festgestellten Abgabenverkürzungen vor Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den zuständigen Spruchsenat zu folgenden Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes wird auf die Strafverfügung vom 10.03.2023 verwiesen.
Gemäß § 116 FinStrG werden Sie aufgefordert, sich bis 31.05.2023 schriftlich zu rechtfertigen und außerdem anzugeben: Tag, Monat, Jahr und Ort (Bezirk, Land) der Geburt, allfällige frühere Namen; Staatsbürgerschaft; Beschäftigung; Wohnanschrift; Betriebsanschrift; derzeitiges Vermögen und Einkommen; Sorgepflichten; allfällige Vorstrafen.
Sollte bis zum 31.05.2023 keine Stellungnahme eintreffen, wird der Akt dem zuständigen Spruchsenat mit den Ergebnissen aus dem bisherigen Abgabe- und Strafverfahren vorgelegt.
Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Rechtfertigung hindert nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens (§ 121 FinStrG)."
Antrag 11.5.2023 auf Akteneinsicht:
Antrag der Beschuldigten bzw. ihrem ausgewiesenen Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und ihm zu diesem Zweck auf dem Postweg eine vollständige Aktenkopie zukommen zu lassen.
Gleichzeitig wird ersucht, die zuletzt bis 31.05.2023 gesetzte Frist für die Einbringung einer Stellungnahme um 14 Tage zu verlängern.
Aktenvermerk, dass dem Verteidiger eine Kopie des Strafaktes per Post übermittelt wurde.
Stellungnahme vom 31.5.2023:
***Bf1*** wurde über entsprechenden Antrag zu Händen ihres ausgewiesenen Verteidigers eine von der Finanzstrafbehörde als vollständig bezeichnete Kopie des gegenständlichen Aktes zugemittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich bis 31.05.2023 zu rechtfertigen. Binnen offener Frist wird zum bisherigen Akteninhalt nachstehende Rechtfertigung abgegeben.
In der an den Verteidiger übermittelten Kopie des Strafaktes finden sich Unterlagen zu einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2007 sowie 2008 bis 2010. Weiters enthält der Akt Unterlagen über das Unterbleiben der rechtzeitigen Anmeldung eines Dienstnehmers am 06.11.2009 vor Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherter. Diese Unterlagen betreffen die gegenständlichen Tatvorwürfe nicht.
Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass bezogen auf die hier verfahrensgegenständlichen Abgaben {Umsatzsteuer 2013, Einkommensteuer 2011-2013) bis heute kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist. Es liegen daher keine Zeiten nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG vor.
Für die Verfolgung der ***Bf1*** vorgeworfenen Finanzvergehen ist die Finanzstrafbehörde zuständig. Die Strafbarkeit bei derartigen Finanzvergehen erlischt gem. § 31 Abs. 5 FinStrG in jedem Fall, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Die Verjährungsfristen für eine anfällige Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 sind bereits abgelaufen,
***Bf1*** stellt daher durch ihren ausgewiesenen Verteidiger den Antrag, hinsichtlich dieser Vorwürfe eine Teileinstellung zu verfügen.
Die Finanzstrafbehörde hat am 01.06.2017 eine Außenprüfung gem. §§ 147ff BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013 angeordnet. Am 23.08.2019 (handschriftlich korrigiert auf 02.06.2017) hat das Finanzamt ***75***-Umgebung einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag erlassen. Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung waren die Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013, sowie die Umsatzsteuer für diese beiden Kalenderjahre. Der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.11.2021 bezieht sich hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Prüfung ebenfalls auf die beiden Kalenderjahre 2011 und 2013. Die Frage einer allfälligen Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2012 war weder Gegenstand der Prüfungsanordnung, noch des Bescheides über den Prüfungsauftrag, noch der finanzstrafrechtlichen Außenprüfung als solcher. ***Bf1*** stellt daher durch ihren ausgewiesenen Verteidiger den Antrag, eine Teileinstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens bezogen auf den Vorwurf der Verkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu verfügen.
Der Strafverfügung vom 10.03.2023 ist nicht zu entnehmen, wie die einzelnen Verkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer rechnerisch ermittelt worden sind. ***Bf1*** ist daher nicht in der Lage, dem Tatvorwurf inhaltlich entgegentreten zu können.
Soweit der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgabe verbucht worden ist, handelt es sich offenkundig um einen Irrtum als Folge der Verkennung der Zuordnung der Waren- und Geldflüsse. Ein schuldhaftes Verhalten ist ***Bf1*** in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.
Bezogen auf den Getränkeeinkauf beziehen sich der Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.11.2021 und die vorliegende Strafverfügung auf die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten. Dort soll umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden zu Tage gebracht worden sein. Die Auswertung des Datenmaterials hätte dazu geführt, dass Verkäufe ohne Nennung des Empfängers bestimmten Kunden eindeutig zugeordnet werden konnten. Angeblich hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass auch ***Bf1*** auf diese Art und Weise Waren von der Firma ***26***-Getränkeerzeugung und -vertriebs-GmbH erhalten haben soll. Dem Akteninhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Daten und/oder Urkunden bei der Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten hervorgekommen sind. Die Behörde stellt nicht dar, auf ***57*** Grundlage und wie eine Zuordnung zu ***Bf1*** erfolgt ist. Damit ist es ihr auch verwehrt, zu den Behauptungen konkret Stellung zu nehmen. Nur wenn ***Bf1*** die Information hat, welche Waren von ihr angeblich wann ohne eine auf sie ausgestellte Rechnung verkauft worden sein sollen, kann sie ihr Recht auf angemessene Verteidigung wahrnehmen. Diese Informationen sind Grundlage dafür, beispielsweise mit Betriebsurlauben im relevanten Zeitraum oder mit der Tatsache zu argumentieren, dass bestimmte Getränke in ihrem Lokal überhaupt nicht verkauft worden sind.
Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, das Verfahren zum Nachteil von ***Bf1*** zu beeinträchtigen. Sie stellt daher den Antrag ihr jene Informationen und Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, die Grundlage einer behaupteten Zuordnung von Barankäufen von Getränken sind. Falls vorhanden, sind ihr auch Protokolle über die Einvernahme von Zeugen oder Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen.
Im Sinne einer effizienten Verfahrensführung wird es sinnvoll sein, ***Bf1*** zu Händen ihres Verteidigers diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, bevor der Akt dem zuständigen Spruchsenat vorgelegt wird. ***Bf1*** wird nach Erhalt dieser Unterlagen binnen angemessener Frist dazu Stellung nehmen.
Es wird ausdrücklich bestritten, dass von oder für ***Bf1*** Bareinkäufe bei der ***26***-Getränkeerzeugung und -Vertriebs GmbH getätigt wurden und diese Waren dann ohne belegmäßige und buchhalterische Erfassung in einem von ihr betriebenen Lokal verkauft worden wären."
Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 11.8.2023:
Die Stellungnahme der Amtsbeauftragten enthält u.a. eine Gegenstellungnahme zum Vorbringen der Beschuldigten im Schriftsatz vom 31.5.2023.
Auszug aus dem Email des Prüfers vom 26.07.2023 an die Amtsbeauftragte:
Rauchwaren:
Verbucht wurden nicht anerkannte Betriebsausgaben (Nichtanerkennung, da keine Erlöse aus Warenbezug) iHv. brutto € 8.361,80 (€ 6.968,19 + USt € 1.393,61) über einen Zeitraum von 3 Jahren. Ob es sich dabei um einen Irrtum handelt ist fraglich.
Getränkebezug:
Aufgrund einer Prüfung des Getränkelieferanten "***26***" kam es zu einer Kontrollmitteilungserstellung. Am 26.07.2017 wurde der steuerlichen Vertretung die Jahresaufstellung der Kontrollmitteilung, der über die "Rampennummer" ***76*** bezogenen Getränkelieferungen, übermittelt. Dass die Rampennummern eindeutig zuordenbar sind, wurde soweit ich im Bilde bin auch schon beim BFG behandelt und bestätigt. Die Zuordnung der Rampennummer ***76*** der geprüften Unternehmerin ist aus einer Aufzeichnung des Getränkelieferanten zu entnehmen (siehe Anhang).
In "meinem" Verfahren habe ich keine Zeugeneinvernahmen durchgeführt.
Die Ermittlung des "Schwarzumsatzes" erfolgte an Hand der Gegenüberstellung KM-Getränkebezug und Verkaufspreise Unternehmerin. Die genauen Beträge sind dem Bericht zu entnehmen.
Die Tatbestandselemente des § 33 Abs. 1 FinStrG sind auf Grund des Ergebnisses des Abgabenverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen.
In objektiver Hinsicht ergibt sich die Nachforderung auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und auf Grund des vorliegenden Abgabenkontos der Beschuldigten, wo der Umstand offensichtlich ist, dass diese in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 in Höhe von € 3.996,-, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von € 1.523,- und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 1.879,- bewirkt hat. Sie hat für die Jahre 2011 und 2013 Einnahmen nicht erfasst, wodurch es auch zu Differenzen in den Jahren gekommen ist. Es wurden bei der Fa. ***26*** Getränkeerzeugung- und Vertriebs GmbH offiziell und über einen sogenannten Rampenverkauf Waren bezogen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im Gastgewerbe wusste, dass beim Führen eines Betriebes regelmäßig Abgaben zu entrichten und sämtliche Umsätze und Erlöse in den Abgabenerklärungen anzugeben sind. Die Beschuldigte hat neben den offiziellen Getränkeeinkäufen, die in ihre Abgabenerklärungen Eingang gefunden haben - auch Rampeneinkäufe getätigt, welche in ihrem Rechenwerk, somit in den Abgabenerklärungen und in weiterer Folge bei der Festsetzung der Einkommens- und Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurden. Durch die Nichterfassung sämtlicher Umsätze und Erlöse in den Jahreserklärungen erfolgte eine geringere Steuerfestsetzung hinsichtlich der Jahreseinkommensteuer und der Jahresumsatzsteuer. Die Teilung des Einkaufes hatte den Sinn, Einnahmen zu verschleiern und diese nicht in das Rechenwerk einfließen zu lassen. Diese Konstruktion hatte einzig den Sinn, vorsätzlich Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer zu bewirken.
Bereits bei der Außenprüfung am 25.06.2013 bei der Beschuldigten betreffend die Zeiträume 2007 bis 2010 wurden Kalkulationsdifferenzen aus den Rampenverkäufen bei der Firma ***26***, beispielsweise bei Bier festgestellt, wodurch es zu großen Abweichungen beim RAK kam.
Wie aus dem untenstehenden Auszug aus dem BFG-Erkenntnis ersichtlich ist, besteht kein Zweifel an der der Zuordnung der Rampenverkäufe zur Beschuldigten.
Auszug BFG GZ. RV/2100502/2016:
Wie die Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten der Bf ergeben hat, kann die Rampennummer ***76*** eindeutig dem Tanzcafé zugeordnet werden.
Die bloße Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass niemand der Familie der Bf. Waren vor Ort von der Rampe" erworben hätte, vermag nicht zu überzeugen. Die Bezeichnung "Rampenverkauf" hat nichts mit Rampenverkäufen im eigentlichen Sinn zu tun. Die Waren, welche auf diese Art fakturiert wurden, wurden immer durch die Getränkefirma zugestellt. Das wurde der Bf. auch im Vorhalt vom 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.
Auch der Erklärungsversuch des steuerlichen Vertreters, dass die angeblichen Schwarzeinkäufe ein eher chaotisches Bild zeigen würden bzw. der Einkauf von Pago im Jahreswert von 112 Euro eher auf irgendwelche Privatkunden hinweise, vermögen diese eindeutige Zuordnung nicht zu widerlegen.
[...]
Unbestritten liegt bei dem verwirklichten Sachverhalt die Befugnis zur Schätzung vor. (...)
Im Restaurant wurde bis 2013 hindurch der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgaben verbucht, obwohl die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten nicht der Beschuldigten zugeflossen sind und ihr daher der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Wenn man als langjähriger Unternehmer Einkäufe von Rauchwaren als Betriebsausgabe lukriert, ohne dafür Einnahmen zu erzielen, und dies über mehrere Jahre, so kann man hier keineswegs von einem Irrtum sprechen.
Die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens, die vorliegende Aktenlage und die Ausführungen des Prüfers zeigen somit zweifelsfrei, dass die Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Abgabenverkürzungen bewirkt hat.
Zum Einwurf der bereits eingetretenen absoluten Verjährung:
Diese ist nach Ansicht der Finanzstrafbehörde für die Jahre 2012 und 2013 nicht eingetreten, da die Erstbescheide betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 am 6.5.2014 ergangen sind, jene für 2013 am 19.2.2015.
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 21.11.2023:
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten werden anhand der Seite 1 der Vorlage der Amtsbeauftragten überprüft und ergänzt wie folgt:
Die Beschuldigte ist nach wie vor Gastwirtin und betreibt die ***8*** Tanzbar in ***9*** und das Restaurant/Cafe ***14*** in ***6***. Zu ihren Einkommensverhältnissen verweist sie auf "die Bilanz" und führt aus, dass sich ihre monatlichen Privatentnahmen auf rund € 3.500,00 bis € 4.000,00 belaufen. Die Beschuldigte hat keine Schulden. Die Geschäftsräumlichkeiten der ***8*** Tanzbar in ***9*** stehen in ihrem Eigentum. Das Lokal ***14*** in ***6*** wurde von ihr gepachtet. Im Objekt ***8*** Tanzbar befinden sich auch die Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten. Sie gibt an, dass sie auch Ersparnisse besitzt und behauptet über die Höhe der Ersparnisse keine Auskunft geben zu können.
Vorgetragen wird die Vorlage der Amtsbeauftragten vom 11. August 2023. sowie der wesentliche Akteninhalt.
Der Verteidiger erstattet eine Gegenäußerung und legt dar:
Der Vorwurf, wonach von der Beschuldigten im Rahmen von Abgabenerklärungen mit Abgabenverkürzungsvorsatz zu Unrecht Betriebsausgaben für Rauchwaren im Zusammenhang mit einem Zigarettenautomaten geltend gemacht wurden, wird bestritten. Die fehlerhafte Erfassung der Betriebsausgaben für Rauchwaren, welche unter Benutzung eines Zigarettenautomaten verkauft wurden, sei auf Grund eines Fehlers der Steuerberatungskanzlei ***53*** erfolgt. Es sei richtig, dass die Beschuldigte tatsächlich keine Zigarettenautomaten betrieben hat. Tatsächlich betreibt der Bruder der Beschuldigten, namens ***60*** ***73***, in der ***78*** in ***6***, eine Trafik. Die Geschäftsadresse des Lokales ***14*** in ***6*** befindet sich in der ***17*** in ***6***. ***60*** ***73*** habe im Zusammenhang mit der von ihm geführten Trafik Rauchwaren erworben bzw. verkauft. Die Buchhaltung der Beschuldigten sei vom Steuerberater ***53*** an Hand der ihn übergebenen Unterlagen erstellt worden. In den Belegen des von der Beschuldigten betriebenen Lokales ***14*** habe sich auch ein Kassabon für Rauchwaren befunden. Dieser Beleg sei vom Steuerberater irrtümlich in die Buchhaltung der Beschuldigten aufgenommen worden. Der Beleg habe tatsächlich Betriebsausgaben des ***60*** ***73*** für von diesem erworbene Rauchwaren betroffen.
Auch der weitere Vorwurf zu "Schwarzverkäufen von Getränken", welche Getränke angeblich von der Beschuldigten von der Firma ***26*** im Rahmen von Rampenkäufen erworben worden sein sollen, wird von der Beschuldigten bestritten. Die Beschuldigte habe tatsächlich bei der Firma ***26*** Getränke erworben, allerdings seien diesbezüglich keine Schwarzeinkäufe durch die Beschuldigte erfolgt. Die Prüfungsfeststellungen würden nach dem Vorbringen des Verteidigers auf der Annahme des Betriebsprüfers gründen, wonach die Beschuldigte Getränkeverkäufe in ihrem Lokal storniert habe. Dies habe der Prüfer dem elektronischen Kassensystem entnommen. Aus den Stornierungen habe der Prüfer auf durch die Beschuldigte erfolgten Schwarzverkäufe rückgeschlossen, welche es aber tatsächlich nicht gegeben habe.
Tatsächlich seien die angesprochenen Stornierungen auf den Umstand zurückzuführen, dass gelegentlich Getränkebestellungen von einzelnen Kellnern, welche im Lokal der Beschuldigten in der ***8*** Bar tätig waren, aufgenommen bzw. bei Kunden entgegengenommen worden, jedoch nachträglich von dem die Bestellung aufnehmenden Kellner im elektronischen Kassensystem storniert wurden, da die Kunden nach Aufnahme der Bestellung ihren Platz verließen und sich in den einem anderen Kellner zugewiesenen Bereich begaben. In derartigen Fällen sei die tatsächliche Bonierung der bereits bestellten Getränke anderen Kellner überlassen worden und habe die Stornierung der vom Erstkellner bereits im elektronischen Kassensystem bonierten Rechnungen erforderlich gemacht. Der Verteidiger legt für die Richtigkeit seines Vorbringens im Zusammenhang mit Betriebsausgaben für Rauchwaren ein Konvolut von Urkunden vor, welche ihm vom Steuerberater ***53*** per Mail übermittelt wurden.
Er legt dar: Bei der ersten Seite des Urkundenkonvoluts handelt es sich um eine von ***53*** schriftlich verfasste Stellungnahme zum Sachverhalt.
Der Verteidiger beantragt in diesem Zusammenhang die zeugenschaftliche Einvernahme des ***53***, ***4***, sowie des Bruders der Beschuldigten ***60*** ***73***, per Adresse ***17***, 8501 ***6***. Die Beschuldigte verweist auf das Vorbringen ihres Verteidigers.
Der Verteidiger beantragt weiters die Einvernahme des Zeugen ***60*** ***73*** senior, Vater der Beschuldigten, per Adresse der Beschuldigten und führt aus, dass sich dieser um das gemeinsame Tagesgeschäft der Beschuldigten im Lokal ***8*** Bar in ***9*** kümmert. Dieser könne aus eigener Erfahrung bestätigen, dass die angesprochenen Stornierungen lediglich Umbuchungen gewesen seien. Die Adresse des Vaters der Beschuldigten lautet ***18***, ***19***.
Die Beschuldigte gibt auf Befragen durch den Vorsitzenden an:
Mein Vater (***60*** ***73*** Senior) hat in der ***8*** Bar mitgearbeitet. Er hat die Tischeinteilungen vorgenommen, war für die Organisation der Musik bzw. das Musik machen verantwortlich und hat Geschirr abgewaschen und arbeitet heute noch, abgesehen von Ruhetagen (Sonntag, Montag, Dienstag) täglich im Lokal. An den Wochentagen Mittwoch, Donnerstag arbeitet er weniger mit, aber wenn kein Discjockey im Lokal arbeitet, dann organisiert mein Vater die Funktion des Discjockeys. Auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2011 bis 2013 hat mein Vater in dieser Weise in der ***8*** gearbeitet. Derzeit arbeitet mein Vater etwa 32 Stunden pro Woche. In den Jahren 2011 bis 2013 war dies glaub ich mehr.
Befragt, ob die Beschuldigte ihren Vater als Dienstnehmer im Lokal ***8*** angemeldet hat, gibt die Beschuldigte an: Ich glaube nicht.
Angesprochen auf die Lohnabgabenpflicht, gibt die Beschuldigte an: Ich habe meinem Vater keinen Lohn bezahlt.
Der Verteidiger führt aus, dass es diesbezüglich nur um eine Unterstützung im Familienverband ging.
Befragt, wie ihr Vater seinen Lebensunterhalt finanziert bzw. in den Jahren 2011 bis 2013 finanziert hat, gibt die Beschuldigte an: Mein Vater befindet sich seit 15 Jahren in Pension.
Der Verteidiger beantragt weiters die Einvernahme der Zeugin ***10***, per Adresse ***11*** zum selben Beweisthema zudem auch bereits der Vater der Beschuldigten beantragt wurde (angebliche Schwarzverkäufe von Getränken, welche vom Betriebsprüfer aus Stornierungen erschlossen wurden).
Auf Befragen durch ***25***, gibt die Beschuldigte an: Es befindet sich ein Zigarettenautomat im Foyer des Lokales ***14***, dieser ist nur zu den Öffnungszeiten des Lokales öffentlich zugänglich. Dieser Zigarettenautomat wird von meinem Bruder bestückt.
Die Betriebsräumlichkeiten des Lokales ***14*** befinden sich im Haus meines Bruders, d.h. mein Bruder besitzt auch einen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten bzw. hat Zugang zum Zigarettenautomat. Die Bestückung des Zigarettenautomaten, sowie die Abholung der daraus lukrierten Einnahmen erfolgt durch meinen Bruder.
In der Tanzbar ***8*** befindet sich eine Tanzfläche, weiters befinden sich dort 26 Tische, sowie 2 Theken. Es besteht auch die Möglichkeit an der Theke zu sitzen.
Auf Befragen, weshalb die von Kunden bestellten bzw. im Kassensystem bonierten Getränke nicht sogleich kassiert werden, führt die Beschuldigte aus: Wir haben auch viele Stammgäste.
In diesen Fällen nehmen wir oft nur die Bestellungen entgegen und kassieren später. Wenn beispielsweise ein Kellner A eine Rechnung entgegennimmt, so hat er von mir die Anweisung die Rechnung sofort ins Kassensystem als boniert einzugeben, somit als verkauft zu bonieren, wenn der Betrag noch nicht kassiert wurde. Wenn anschließend - was gelegentlich vorkommt - Gäste ihren Bereich wechseln oder sich an einen Tisch oder Bereich begeben für den ein anderer Kellner zuständig ist, dann storniert der Kellner A die bereits bonierte Rechnung und übergibt die Abwicklung des Verkaufs an einen anderen Kellner.
Befragt ob der Kellner B sodann denselben Betrag nochmals im Kassensystem boniert, gibt die Beschuldigte an: Nein, das ist nicht der Fall. Der Kellner hat ja die verkaufte Ware auf seinem Schlüssel oben.
Der Beschuldigten wird vorgehalten, dass wenn der Kellner A in solchen Fällen die bonierte Rechnung storniert hat und der Kellner B den Getränkeverkauf im Kassensystem nicht nochmals boniert, der Getränkeverkauf im Kassensystem nicht aufscheint. Die Beschuldigte gibt dazu an: Es handelt sich ja nicht um eine Stornierung im eigentlichen Sinn, sondern nur um eine Umlegung des Getränkeverkaufes von einem Kellner zum anderen, d.h. um eine Umlegung des Getränkeverkaufs von Kellner A auf Kellner B im Kassensystem. Ich weiß nicht, wie derartige Umlegungen im elektronischen Kassensystem konkret erfasst worden sind, ich weiß natürlich, wenn ein Kellner A die aufgenommene Bestellung einem anderen Kellner zum Inkasso übergibt, dass der Getränkeverkauf von einem Kellner zum anderen Kellner gewechselt ist.
Befragt durch ***25***, welche die in der Tanzbar am häufigsten verkauften Getränke waren, gibt die Beschuldigte an: Derzeit werden sehr viele alkoholfrei Getränke dort verkauft, weiters sehr viel Bier und weiße Spritzer. Dabei handelt es sich jetzt um die überwiegenden dort verkauften Getränke. Wie dies damals in den Jahren 2011 bis 2013 war, kann ich heute nicht mehr sagen.
Befragt welche Getränke ihre angesprochenen Stammkunden überwiegend trinken, gibt die Beschuldigte an: Es handelt sich dabei teilweise um Mineralwasser, teilweise Pago mit Wasser und teilweise um Bier oder Spritzer.
Auf Vorhalt, dass laut Stornolisten die am häufigsten stornierten Getränke Coca Cola, Tonic und Pago waren laut Seite 4 des Betriebsprüfungsberichtes gibt die Beschuldigte an: Ich kann dazu nichts sagen:
Auf Befragen durch ***24***, ob das Kassensystem mittlerweile umgestellt oder erneuert wurde, gibt die Beschuldigte an: Das Kassensystem, welches wir heute im Lokal installiert haben, ist nicht mehr das gleiche wie vor 10 Jahren, weil ja schließlich die Rechnungspflicht eingeführt wurde.
Der Verteidiger berichtigt den vorhin gestellten Beweisantrag, dass nicht die Einvernahme des Zeugen ***53***, sondern die Einvernahme des ***3*** beantragt wird.
Die Verhandlung wird unterbrochen, da sich die Mitglieder des Spruchsenats untereinander beraten.
Nach geheimer Beratung von 10:02 Uhr bis 10:24 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.
Die Beschuldigte gibt auf ergänzendes Befragen an: Die Belegsammlung habe ich meinem Steuerberater im verfahrensgegenständliche Zeitraum persönlich übergeben. Das hab immer ich gemacht. Und zwar dem Steuerberater ***53*** meistens im Mappen oder in Säcken übergeben. Die Belege waren meist einigermaßen geordnet und so habe ich die Belege dann dem Steuerberater übergeben, damit dieser die Belege aufbucht und die Steuererklärungen für meine Lokale erfasst.
Sodann ergeht nach Umfrage der Beschluss auf Abweisung der Beweisanträge des Verteidigers aus nachstehenden Gründen:
Das von der Beschuldigten bzw. von ihrem Verteidiger im Rahmen des Beweisantrags erstattete Vorbringen, wonach teilweise im Lokal in der ***8*** Stornierungen von bestellten Getränken auf Grund von Kellnerwechseln vorgenommen wurden bzw. es in diesem Zusammenhang gelegentlich zu Rechnungssplittungen kam, hat der Betriebsprüfer in seinen Prüfungsfeststellungen ohnehin berücksichtigt. Insofern wird die im Beweisantrag der Beschuldigten erhobene Behauptung iSd § 55 Abs 2 Z 3 StPO außer Streit gestellt (Seite 48 des Strafaktes). So hat der Betriebsprüfer in Seite 48 des Strafaktes dargelegt, dass derartige Stornierungen bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages herausgerechnet wurden, nämlich Stornierungen auf Grund von Rechnungssplittungen: Derartige Buchungen seien für den Betriebsprüfer anhand der ihm vorliegenden Dokumente eindeutig erkennbar, da im zeitlichen Zusammenhang mit einigen Minusbuchungen sofort die identen Plusbuchungen folgten. In derartigen Fällen seinen Plusbuchungen 2 Mal und eine Minusbuchung einmal durchgeführt worden, bzw. sei es nach den Sachverhaltsannahmen des Betriebsprüfers in einem solchen Zusammenhang zu keiner Erlöskürzung gekommen.
Demgegenüber hat der Betriebsprüfer jedoch in Seite 87 des Strafaktes in seinen Prüfungsfeststellungen konstatiert, dass ihm eine Kontrollmitteilung betreffend die Firma ***26*** Getränkeerzeugung und Vertrieb GmbH vorlag, aus welcher hervorgeht, dass das geprüfte Unternehmen (= ***26***) Waren mittels Barverrechnung firmenintern als Rampenverkäufe benannt habe und dass die Rampennummer ***76*** eindeutig dem von der Beschuldigten betriebenen Tanzcafe zugeordnet werden kann. Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer dem Spruchsenat vorliegenden Entscheidung (Seite 4 ff) bereits ausdrücklich dargelegt, dass eine Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten der Beschuldigten ergeben habe, dass die Rampennummer ***76*** eindeutig dem Tanzcafe zugeordnet werden kann.
Aus den Prüfungsunterlagen, welche vom Betriebsprüfer nunmehr einer Prüfung unterzogen wurden (Seite 68 ff) konnte der Betriebsprüfer laut Prüfungsfeststellungen im Lokal der Beschuldigten auffällige Stornos erkennen, wobei insbesondere im Jahr 2011 Coca Cola, Tonic, sowie Pago die drei zumeist stornierten Artikel des Tanzcafes waren, welche genau jene Artikel gewesen seien, welche laut ***26*** inoffiziell an die Beschuldigte verkauft wurden (Seite 88 des Strafaktes).
Zu den Rauchwaren geht aus der von der Beschuldigten heute vorgelegten Stellungnahme des Steuerberaters ***3*** hervor, dass im Lokal ***14*** weder von der Inhaberin noch von Dienstnehmern Rauchwaren verkauft wurden, sondern im Vorhaus ein Rauchwarenautomat stand, der dem Bruder ***60*** ***73*** jun. gehört bzw. dass die dort verkauften Rauchwaren von ***60*** ***73*** jun. verkauft wurden. Die Bestückung des Rauchwarenautomaten sei durch ***60*** ***73*** jun. vorgenommen worden. Im Anlassfall seien die in Rede stehenden Kassabons im Lokal verblieben und mit der monatlichen Belegsammlung des Lokals in der Kanzlei des Steuerberaters gelandet. Auf Basis dieses Vorbringens des Steuerberaters ***3*** erblickt der Spruchsenat keinen Bedarf an einer weiteren Verbreiterung der Beweisergebnisse bzw. zur Durchführung der in den Beweisanträgen der Beschuldigten begehrten Zeugeneinvernahmen.
Der Verteidiger führt aus, dass er am 11. Mai 2023 beantragt habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren bzw. ihm eine Kopie des gesamten Aktes zu übermitteln. Das Amt für Betrugsbekämpfung habe diesem Antrag insofern entsprochen, als dem Verteidiger folgende Schriftstücke übermittelt wurden: Schreiben ***2*** vom 01.06.2017, Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 23.08.2019 (handschriftlich korrigiert 02.06.2017) und sowie einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 16.11.2021. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat diese Unterlagen ausdrücklich als vollständige Aktenkopie bezeichnet.
Auf Befragen, auf welche Geschäftszahl das Akteneinsichtsbegehren des Verteidigers gestützt wurde, führt der Verteidiger aus: Der Antrag auf Akteneinsicht bezog sich auf die Geschäftszahl ***1***.
Der Vorsitzendes gibt bekannt, dass er eine Unterbrechung der Verhandlung in Aussicht nimmt, um dem Verteidiger die Möglichkeit einzuräumen in den Akt Einsicht zu nehmen. Dem Verteidiger wird eine Akteneinsicht somit ermöglicht und vom Vorsitzenden der gesamte Strafakt zum Zweck der Akteneinsicht ausgehändigt.
Die Amtsbeauftragte legt dar, dass sie nach Rücksprache mit Hofrätin ***20*** dem Verteidiger eine vollständige Akteneinsicht ermöglicht habe. Es wurde eine vollständige Aktenkopie an den Verteidiger übermittelt, dies lediglich mit Ausnahme der in einem Kuvert im Strafakt angeschlossenen Unterlagen, welche als nicht verfahrensrelevant beurteilt wurden.
Die Verhandlung wird sodann um 10:27 Uhr unterbrochen und die Fortsetzung der Verhandlung um 12:30 Uhr bekanntgegeben.
Zumal der Verteidiger erklärt, dass der nicht bereit sei sich von seinem Sitzplatz im Verhandlungssaal zu erheben, wird ihm bekanntgegeben, dass für 10:00 Uhr, 10:30 Uhr, 11:00 Uhr, sowie für 11:30 Uhr weitere Verhandlungen des Spruchsenats anberaumt wurden und der Platz, an welchem sich der Verteidiger gegenwärtig niedergelassen habe, für die Beschuldigten bzw. Verteidiger der nächsten Verhandlungen benötigt werde. Der Verteidiger wird ersucht, die Akteneinsicht außerhalb des Verhandlungssaals vorzunehmen, worauf er erklärt, dass er sich weigert, sich von seinem Platz zu erheben und angibt: "Da müssts mich schon hinaustragen".
Der Verteidiger wird sodann um 10:55 Uhr ersucht, die Akteneinsicht in einem ihm vom Senat zur Verfügung gestellten Besprechungszimmer (samt guter Beleuchtung) mit der Nummer D2.07 vorzunehmen. Der Verteidiger erklärt, dass er diese Gelegenheit nicht wahrnehmen werde und gibt dem Vorsitzenden den von ihm zuvor zum Zweck der Akteneinsicht persönlich ausgehändigten Strafakt zurück. Der Verteidiger legt dar, dass der Akteninhalt zu umfangreich sei, um diesen bis 12:40 Uhr zu studieren.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die zuvor beschlossene Verhandlungsunterbrechung aufrecht bleibt und dass die Verhandlung um 12:40 Uhr fortgesetzt wird. Dem Verteidiger wird weiterhin Gelegenheit gegeben, bis 12:40 Uhr im Besprechungsraum D2.07 in den vorliegenden Strafakt Einsicht zu nehmen. Sodann wird die Verhandlung um 10:45 Uhr unterbrochen.
Der Verteidiger verlässt sodann mit seiner Mandantin ohne den ihm zur Einsicht zur Verfügung gestellten Strafakt mitzunehmen den Verhandlungssaal. Er legt dar, dass die ihm zur Verfügung gestellte Zeit nicht ausreicht, um sich um die Verhandlung vorzubereiten.
Verhandlungsfortsetzung um 12.40 Uhr:
Nach Aufruf der Sache um 12:40 Uhr erweist sich, dass die Beschuldigte ***83*** und deren Verteidiger ***27*** nicht erschienen sind. Von der Schriftführerin wird vor dem Amtsgebäude Nachschau gehalten, ob sich die Beschuldigte ***83*** und ihr Verteidiger vor dem Amtsgebäude aufhalten. Die Nachschau durch die Schriftführerin ergibt, dass dies nicht der Fall ist.
Sodann wird die Verhandlung tatsächlich um 12:47 Uhr fortgesetzt.
Die Amtsbeauftragte erstattet ein ergänzendes Vorbringen und legt dar, dass sie dem Verteidiger auf Grund dessen Antrags auf Zumittlung einer vollständigen Aktenkopie, tatsächlich eine vollständige Kopie des Strafaktes mit Ausnahme der im grauen Kuvert, welches handschriftlich wie folgt bezeichnet ist: "***Bf1***, Akteneinsicht ausgeschlossen auf Grund von Irrelevants!" übermittelt habe. Die vollständige Aktenkopie sei durch die Beamtin ***64*** hergestellt worden. Anschließend habe die Amtsbeauftrage die vollständige Aktenkopie durchgesehen und sei nach Rücksprache mit ***21*** an den Verteidiger eine vollständige Aktenkopie übermittelt worden.
Sodann ergeht nach Umfrage der Beschluss auf Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten ***83*** und ihres Verteidigers.
Dargelegt werden die im Strafakt enthaltenen Ermittlungserkenntnisse.
Weitere Beweisaufnahmen werden nicht begehrt.
Schluss des Beweisverfahrens.
Die Amtsbeauftragte beantragt den antragskonformen Schuldspruch und die Bestrafung der Beschuldigten."
Der Verteidiger hat am 21.11.2023 dem Spruchsenat noch folgende Stellungnahme vorgelegt:
"Im Restaurant ***13*** werden zum Unterschied von der Tanzbar ***8*** in ***9*** im Lokal weder von der Inhaberin noch den Dienstnehmern Rauchwaren verkauft. Diese sind aus dem im Vorhaus stehenden Rauchwaren-Automaten, der dem Bruder der Abgabepflichtigen, ***5*** jun., Trafikant in ***6***, gehört, verkauft worden.
Entweder kauft ein Restaurantgast die Rauchwaren selbst aus dem Automaten oder ersucht das Bedienungspersonal ihm solche zu bringen, wobei der erforderliche Geldbetrag vom Gast übergeben wird.
Die Bestückung des RW-Automaten wird von Herrn ***5*** jun. vorgenommen, dies erfolgt je nach Bedarf und ist mittels Kassabon der Trafik in den Umsätzen derselben erfasst. Der Kassabon verblieb im Restaurant und ist mit der monatlichen Belegsammlung des Restaurants in der Kanzlei des Steuerberaters gelandet. In dieser wurde auch die Buchhaltung für die Trafik erstellt. Aus unerfindlichen Gründen hat die Buchhaltungskraft der Kanzlei diese Kassabons als Wareneinkauf mit Vorsteuerabzug des Restaurants verbucht. Die Bestückung des RW-Automaten ist aufgrund der ausgestellten Bons im Umsatz der Trafik enthalten.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist man auf diesen Irrtum draufgekommen und hat den verbuchten Einkauf des Restaurants jeweils storniert und die in Anspruch genommene Vorsteuer zurückgerechnet.
Dieser Vorgang ist aus den beiliegenden Ausdrucken der Umbuchungslisten 2011, 2012 und 2013 unter den laufenden Zeilennummern 23, 19 und 36 ersichtlich. In den ebenfalls beiliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen der drei Jahre ist dadurch ersichtlich, dass im Wareneinkauf keine Rauchwaren aufscheinen. Es decken sich auch die Summen der jährlichen Wareneinkäufe mit den eingereichten Steuererklärungen 2011, 2012 und 2013. Diese scheinen auf den Bildschirmfotos der Erklärungen in Finanz-Online auf. Beim Vergleich mit den Bilanzdaten ist zu beachten, dass in der Summe des jährlichen Wareneinkaufs der Brennstoffverbrauch, Heizöl vom Lagerhaus, enthalten ist. Zieht man diesen ab, so ergibt sich der Wareneinkauf 2011, 2012 und 2013 mit € 124,937,48, € 139,261,10 und € 161.205,08. Dies scheint deshalb im Wareneinkauf auf, da bei der Kontenanlage statt richtig Konto 7500 das Konto 5700 angeführt wurde und diese Nummer zu den Wareneinkaufskonten statt sonstigem Betriebsaufwand gehört. Vom Ergebnis ist dies irrelevant.
Es werden übergeben:
Gewinn- und Verlustrechnungen 2011, 2012, 2013, Umbuchungslisten Bilanz 2011, 2012, 2013, Wareneinkaufskonto 5700 2011, 2012, 2013 (richtige Kontonummer wäre 7500).
Bildschirmfoto aus Finanz-Online 2011, 2012, 2013"
Am 15.2.2024 wurde vom Vertreter nochmals bei der Finanzstrafbehörde Akteneinsicht genommen.
Verjährungsprüfung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Die Einkommensteuererklärung 2012 wurde am 25.1.2014 eingereicht und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom 6.5.2014.
Am 17.11.2021 erging dazu ein Abgabenbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 wurde am 9.2.2015 eingereicht und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom 19.2.2015
Die Einkommensteuererklärung 2013 wurde am 9.2.2015 eingereicht und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom 19.2.2015
Am 17.11.2021 ergingen für das Jahr 2013 ebenfalls jeweils Abgabenbescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung.
§ 14 Abs. 3 FinStrG: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Ein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG stellt eine Verfolgungshandlung dar und hat in diesem Fall ein Finanzstrafverfahren gegen die Bf. hinsichtlich der ihr für das Jahr 2013 angelasteten Verkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer anhängig gemacht.
Zur Einkommensteuer 2012 war die erste Verfolgungshandlung die Strafverfügung. Bei Erlassung der Strafverfügung am 10.3.2023 war jedoch hinsichtlich dieser Abgabe auch unter Berücksichtigung der Verlängerung der Verfolgungsverjährung durch die weiteren Finanzvergehen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 und der Einkommensteuer 2013 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, daher war in diesem Punkt durch den Senat des BFG mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
Die absolute Verjährung für Einkommensteuer 2012 wäre zudem am 6.5.2024 eingetreten.
Unterlagen des Standortes Leibnitz des FAÖ aus der Prüfung der ***26***:
Konditionenliste 252 mit Zuordnung der Rampennummer ***76*** und der Bezeichnung Rest Cafe-Bar "***14***" Inh. ***Bf1*** und Tanzbar ***8*** Inh. ***Bf1***.
Einvernahme ***37*** vom 31.10.2017:
Frage: Bitte erklären Sie, was der auf zahlreichen Barverkaufsbelegen der Fa ***26*** GmbH angebrachte Vermerk "Rampenverkauf" zum Inhalt hat.
Antwort: Der Rampenverkauf war für uns grundsätzlich ein Barverkauf gegen Barzahlung. Barzahlung, die der Fahrer bei der Warenzustellung sofort kassiert hat. Es hat sich beispielsweise so zugetragen, dass wir den Kunden angerufen haben und der Kunde gibt seine Bestellung durch. Die Kunden haben Konditionsliste, das sind Rabattlisten, und bekommt der Kunden bei der Bestellung von Waren sowohl beim betrieblichen Einkauf als auch beim Rampeneinkauf dieselben Konditionen. Diese Konditionen hängen mit der Rampennummer zusammen, das ist eine dreistellige Nummer, die grundsätzlich einem Kunden zuzuordnen ist.
Mir wird nunmehr eine Liste mit Rampennummern und dazu angeführten Kunden, die im Rahmen der Durchsuchung bei der Fa. ***26*** sichergestellt wurde, vorgelegt.
Frage: Können Sie bestätigen, dass die Zuordnung von Kunden zu diesen angeführten Rampennummern zutrifft?
Antwort: Grundsätzlich ist es richtig, dass die angeführten Kunden den jeweiligen Rampennummern zuzurechnen sind. Sofern kein Mitarbeiter einen Fehler gemacht hat, wird das stimmen. Ich möchte noch anmerken, dass Rampennummern nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden durchaus auf einen neuen Kunden übergegangen sind. Dies bedeutet, dass ich grundsätzlich bestätige, dass die Zuordnung einer Rampennummer zu einem Rampenkunden nur für jenen Zeitraum Gültigkeit hat, für den auch eine offizielle (gemeint ist damit betriebliche) Geschäftsbeziehung unterhalten wurde.
Frage: Im Rahmen der ***26*** wurde zu den angeführten Rampennummern im elektronischen System eine sogenannte Rampenstatistik geführt, aus der für den Zeitraum 2007 bis 2015 Menge und Art von Waren nachvollziehbar ist, die zu den einzelnen Rampeneinkäufern geliefert wurden. Können Sie das bestätigen?
Antwort: Ich gehe davon aus, dass diese Statistik stimmt.
Frage: Bitte nehmen Sie dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen Kunden der FA ***26*** auch als Rampenkunden einkaufen konnten.
Antwort: Alle Kunden, die bei der Fa ***26*** eingekauft haben, konnten in der Regel auch Rampenkunden sein. Die Rampennummer hat es nur wegen der hinter diesen hinterlegten Verkaufskonditionen gegeben. Die Kundennummer wird zu jedem Kunden angelegt und sind bei dieser Kundennummer die Konditionen hinterlegt. Zugleich werden bei der zugehörigen Rampennummer die gleichen Konditionen hinterlegt.
Mail der ***54*** v. 21.11.2017 an ***55***: Im Namen und Auftrag von Herrn***37***l wird mitgeteilt: Aus den Aufzeichnungen, die bei der***26***O Getränkeerzeugung und Vertrieb GmbH geführt wurden und welche auch der Finanzbehörde aufgrund der am 11.5.2016 durchgeführten Hausdurchsuchung vorliegen, geht hervor, dass die Rampennummer ***76*** zu diesem Zeitpunkt der Tanzbar***8***o zugeordnet wurde.
Zeugenaussage ***44*** v. 24.1.2017:
"Erinnerlich arbeitete ich von Mitte 2009 bis 2013 als Kraftfahrer in Vollzeit bei der Firma ***26*** GmbH. Ich war als Tourenfahrer tätig. Anfangs war ich Springer, dann fuhr ich vorwiegend die ***65*** Seite. In der Früh war mein Lkw bereits beladen. Erinnerlich hatte ich eine Mappe, in welcher Rechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, alles in elektronischer Form, enthalten waren. Weiters befand sich in dieser Mappe als Deckblatt die Fahrerabrechnung (siehe Beispiel Anlage 3). Ich hatte in meiner Mappe immer wieder zwei verschiedene Arten von elektronischen Rechnungen, die eine war mit dem Kundennamen und der Anschrift versehen (siehe Beispiel Anlage 1) und die zweite lautete lediglich auf Rampenverkaufsrechnung mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 2). Bei den Rampenverkaufsrechnungen war ein Schmierzettel dabei, auf welchem die dreistellige Nummer und der dazugehörige Kundenname standen. Wenn ein Wirt Rampenverkaufsrechnungen bekam, war die dreistellige Nummer beim Wirt immer gleich. Jeder betreffende Wirt hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Die Waren aus den Rampenverkaufsrechnungen wurden immer beim betreffenden Wirt abgelegt."
Zeugenaussage ***67*** ***66*** v. 26.1.2017:
"Ich halte meine Aussagen, welche ich am 11.05.2016 und am 12.07.2016 im Zuge meiner Zeugenvernehmung vor Beamten der Steuerfahndung gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht.
Frau ***66*** wird zur Bedienung des elektronischen Rechnungsprogrammes, welches auch derzeit noch in der Firma ***26*** GmbH verwendet wird, vernommen.
Die letzten 10 Jahre wurden die Kunden mit Rampennummern mit gleichen Preislisten ausgestattet wie unter der offiziellen Kundennummer. Die Rampennummern werden wie normale Kunden angelegt. Die offiziellen Kundennummern sind nicht mit der diesem Kunden zugeordneten Rampennummer verknüpft.
Die Aufteilung der Waren in offiziell und Rampenverkauf ist im System nirgends hinterlegt, die gewünschte Aufteilung wird von den Damen selbst mitgeschrieben, hierüber gibt es keine Aufzeichnungen.
Eine Rampenverkaufsnummer war während der aufrechten Geschäftsbeziehung immer einem Kunden zugeordnet, diese konnte aber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sehr wohl an einen anderen Kunden vergeben werden.
Der Buchstabe vor der Rampenverkaufsnummer in der Rampenverkaufsnummernliste (siehe Anlage 1) bedeutet den Anfangsbuchstaben des Namens der Telefonistin: R = ***56***, W = ***57***, P = ***58***, L = ***59***."
Zeugenaussage ***46*** v. 25.1.2017:
"der Kunde gesagt hat, die Bestellung soll "Hälfte Hälfte" aufgeteilt werden, oder der Kunde sagte mir "für den Keller". Ich wusste dann, dass ein Teil der Bestellung auf die Kundennummer, welche mit dem genauen Kundennamen und Adresse hinterlegt war, in den PC eingegeben wurde. Jene Bestellung, welche auf "Hälfte Hälfte" oder "Keller" usw. lautete, wurde mittels einer dreistellige Nummer im PC eingegeben. Damit ich gewusst habe, welche dreistellige Nummer der jeweilige Kunde hat, gab es im Büro eine Liste (siehe Beispiel Anlage 1), in welcher alle dreistelligen Nummern den entsprechenden Kunden zugeordnet waren. Der betreffende Kunde hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Dies war schon deshalb notwendig, weil bei dieser dreistelligen Nummer die jeweiligen Konditionen der betreffenden Kunden hinterlegt waren. Nach dem Disponieren, habe ich am Nachmittag die Rechnungen ausgedruckt und in den jeweiligen Fahrermappen abgelegt. Beim Ausdruck gab es immer wieder zwei verschiedene Rechnungsarten, die eine Rechnung lautete auf den Kundennamen und die Adresse (siehe Beispiel Anlage 2) und die andere Rechnungsart lautete auf "Rampenverkauf ..." mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 3). Wenn die Rampenverkaufsbestellung in den Computer eingegeben wurde, habe ich auf einem Schmierzettel bereits mitgeschrieben, welche Rampenverkaufsnummer welchem Kunden gehört und habe ich danach die Rechnungen auch den betreffenden Kunden zugeordnet. Ich habe vom Disponenten gesagt bekommen, welchem Fahrer welche Rechnungen zuzuteilen ist."
Zeugeneinvernahme ***47*** 11.5.2016:
"Seit wann sind Sie in der Firma ***26*** beschäftigt? Ich bin seit 1999 bei der Firma ***26*** beschäftigt.
Welche Arbeiten verrichten Sie in der Firma? Ich bin Telefonistin. Und ich bekomme eingehende Anrufe herein, entweder über die Zentrale vermittelt oder wenn…
Nehmen Sie auch Bestellungen von Kunden entgegen?
Ja.
Manchmal gibt es auch einfach eine 1. und 2. Rechnung für denselben Rechnungsempfänger und manchmal ist auf der 2. Rechnung dann kein Name. Wie das verrechnet wird, weiß ich nicht. Ich notiere nur in der Bestellung, dass es zwei Rechnungen gibt.
Befragt zu Anlage 3 gebe ich an:
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300002.2024
- Stammnummer
- 145002
- Gültig
- 23.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF