Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2024
Zuschätzung wegen Schwarzlieferungen von Getränken, Tatbegriff, Verfolgungsverjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2024vom 23.05.2024Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die nächste Prüfung durch Herrn ***79*** erfolgte während des noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens die erste Prüfung betreffend, wobei die Jahre 2011 und 2012 bereits erklärt waren, leider mit demselben Fehler die Rauchwaren betreffend. Das Jahr 2013 war zwar aufgebucht gewesen, auch mit demselben Fehler, jedoch wurde dieser anlässlich der Bilanzierung eliminiert und weder Aufwand noch Vorsteuer geltend gemacht. Somit ist 2013 keine Abgabenverkürzung aus dem Titel Rauchwaren erfolgt.
BIERBEZUG ***26***:
Anlässlich der Vorprüfung wurde der Klientin vorgehalten, in den einzelnen Jahren von der Fa. ***26*** Einkäufe von Getränken, vorwiegend Bier, dergestalt vorgenommen zu haben, als zeitgleich mit der Zustellung "offizieller" Ware auch "schwarze" Ware geliefert worden sei. Diese sei bei ***26*** als Rampenverkauf mit einer Kundennummer, die auf ***8*** hindeutete, ersichtlich gewesen.
Weder Frau ***80***, noch ihr Bruder ***60*** oder ihr Vater ***5*** sen. sind in den ganzen Jahren des Prüfungszeitraumes bei ***26*** in Leibnitz gewesen um Rampenkäufe zu tätigen. Im Verfahren wurde beantragt, dass von der Abgabenbehörde Niederschriften mit den Zustellern der Fa. ***26*** beigebracht werden sollen welche die Ansicht der Behörde, es sei nicht an der Rampe abgeholt worden, sondern zeitgleich bei Zustellung der Ware mit Rechnung, geliefert worden, untermauern. Dies konnte das BFG nicht erbringen, somit ist dieser Punkt im Verfahren beim BFG fallen gelassen worden.
Es gab durch abenteuerliche Kalkulationen durch den Vorprüfer, und ich weiß als ehemaliger Betriebsprüfer von was ich spreche und schreibe, riesige Kalkulationsdifferenzen. Die erste Niederschrift zu einer Schlußbesprechung wurde uns mit einer Nachforderung von rund € 280.000,- und dem Verlangen nach Rechtsmittelverzicht präsentiert; bei Weigerung diesen zu unterschreiben werde man anfahren. Nach einigem Hin- und Her landete eine zweite Niederschrift mit einem etwas geringeren (€ 264.000,-) Mehrergebnis bei uns, und schlußendlich die dritte Niederschrift, mit einem Mehrergebnis von rund € 115.000,-. Im Rechtsmittelverfahren wurde uns die Behandlung durch das BFG erst nach einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewährt.
Von der Bp wurde beanstandet, dass der Biereinkauf sich innerhalb des Prüfungszeitraumes, für die Bp unerklärlich, vermindere und dies auf einen Schwarzeinkauf hindeute. Von uns wurde argumentiert, dass die Umstellung auf italienische Küche den Weinumsatz habe ansteigen lassen und sich der Biereinkauf tatsächlich und auch rechnerisch insofern verminderte, als man bei der Brau-Union weniger Bier eingekauft habe und aufgrund eines günstigeren Einkaufspeises bei ***26*** eben mehr. Ich musste über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes die Einkaufsbelege der Brau-Union vorlegen. Aus diesen war ersichtlich, dass die Flasche Bier brutto 79 Cent kostete, von diesem ein rund 10%iger Nachlass abzuziehen war, sodass der EKP um die 72 Cent pro Flasche ausmachte. Bei ***26*** hingegen konnte man eine Flasche Bier um 53 Cent erstehen, wobei es sich um eine andere Produktbezeichnung, der Inhalt geschmacklich aber dem Brau-Union-Bier sehr ähnlichem Bier handelte. Eine von mir angestellte Mengenverprobung der Flüssigkeiten Bier und/oder Wein hätte bewiesen, dass bei Frau ***80*** nur Alkoholiker Gäste seien. Hat doch dieselbe Menge Wein wie Bier durch den höheren Alkoholgehalt einen ungleich höheren Berauschungseffekt. Was wurde aus meinem Argument? Nur heruntergespielt und lächerlich gemacht.
Auch anläßlich der Folgeprüfung durch Herrn ***79*** wurde ein Einkauf ohne Rechnung bei ***26*** behauptet. Mein Einwand, dass wir dies bei der Vorprüfung schon umfangreich besprochen hatten und das BFG keinen Beweis für eine "Schwarzlieferung" habe führte zur Unterbrechung der Prüfung und der Zusage, dass wenn beim Verfahren vor dem Höchstgericht bei der Bier-Geschichte nichts herauskomme, bei ihm diesbezüglich auch nichts sein werde. Die Rauchwarenfeststellung und Nutzungsdauer einer Fotovoltaikanlage waren von uns anerkannt worden.
Wie sind mit rechtlicher Unterstützung durch Prof. Dr. Urtz aus Wien bis zu den Höchstgerichten (VwGH und VfGH) gegangen, da das Bp-Verfahren in einer Art und Weise geführt worden war, wie ich es in meiner langjährigen Praxis noch nie erlebt habe. Ich erspare mir Details, das brächte heute nichts.
Mehr als erstaunt war ich über die Begründung des VwGH, die auf einer Darstellung des Finanzamtes ***75***-Umgebung beruhte. Unser bewiesenes Argument, dass die wertmäßige Mindermenge beim Biereinkauf auf einem geringeren Einkaufspreis beruhe wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgetan, dass es mit dem geringeren Einkaufspreis nicht stimme und das Bier bei der Brau-Union gleich viel oder gleich wenig gekostet habe, wie das von ***26***. Damit wolle man beweisen, dass Bier ohne Rechnung eingekauft worden sei.
Mit der letzten VfGH-Entscheidung war das Verfahren endgültig beendet worden. Frau ***80*** hat mehr als hunderttausend Euro, meiner Ansicht nach ungerechtfertigt, nachzahlen müssen.
Es hat mir als langjährigem Praktiker keine Ruhe gelassen um draufzukommen, wie das Finanzamt eine solche, der Aktenlage widersprechende Begründung liefern konnte.
Des Rätsels, um nicht zu sagen der Unwahrheit Ursache, fand ich relativ rasch heraus. Wir haben den Wareneinkauf seit vielen Jahren getrennt nach Warengattungen verbucht. Es gab Konten für die Einkäufe von Bier, Wein, Spirituosen, alkoholfreien Getränken, Küchenwaren, Rauchwaren, eventuell sonstige Zutaten. Aufgrund dieser Trennung konnte kalkulatorisch nachgeprüft werden, ob die Umsätze stimmten, bzw. erforderliche Trennungen in 20%ige und 10%ige Umsätze durchgeführt werden, da es mit den alten Kassen allein nicht möglich war. Aus den Zeiten als es noch die Alkoholabgabe gab, haben wir den Biereinkauf in "alkoholisches" und "alkoholfreies" Bier getrennt und auf zwei verschiedenen Konten verbucht. Das wurde beibehalten als die Alkoholabgabe aufgehoben wurde, aus der Gewinn- und Verlustrechnung ist dies ersichtlich. Ersichtlich war dies aber auch aus Jahresaufstellungen der Brau-Union, auch in diesen waren die beiden Sorten, alkoholisch und alkoholfrei, getrennt angeführt gewesen.
Es tut mir leid dies sagen zu müssen und als ehemaliger Betriebsprüfer in diesem Finanzamt ***75***-Umgebung, sage ich das bewusst: Unkenntnis oder Unvermögen, was anderes konnte nicht dahinterstecken. Die Berechnung des Finanzamtes, um einen gleich niedrigen Einkaufspreis bei der Brau-Union wie bei ***26*** zu beweisen lautete:
Summe der Einkäufe an alkoholischem Bier, dividiert durch die Anzahl der Flaschen an alkoholischem UND alkoholfreiem Bier, ergibt den Einkaufspreis pro Flasche an alkoholischem Bier !!!
Diesbezüglich verweise ich auf Seite 4, letzter Absatz des beiliegenden Schreibens an den VwGH.
Und das bei vorgelegten Einkaufsbelegen, Vorliegen einer Jahresaufstellung der Brau-Union, Nachweis unrichtigster Nachkalkulationen durch die Bp. Dem angeblichen Star-Prüfer beim FA ***75***-Umgebung kann Unwissenheit oder Nichtkönnen nicht als Entschuldigung für seine Schnitzer konzediert werden, war er doch laut seinen Angaben auf seiner Homepage in der Privatwirtschaft als Kostenrechner, Kalkulant und Controller tätig gewesen. Überdies pries er im Internet ein betriebswirtschaftliches Programm für diverse kaufmännische Berechnungen an.
Mit welchen unrichtigen Darstellungen noch argumentiert wurde, zeigt die Aussage des BFG bezüglich Rohaufschlagsermittlung bei den alkoholfreien Getränken. Der Prüfer hat eindeutig eine falsche Methode angewendet und einen durchschnittlichen RAK ( Rohaufschlagskoeffizient) von über 9 errechnet. Ich habe ihm durch die richtige Methode bewiesen, dass der durchschnittliche RAK nur 6,4 betrug. Die Methode wird im Fachjargon "Mischungsrechnung" benannt, das habe ich auch im Rechtsmittelverfahren so genannt und auf die eingereichten Excel-Tabellen hingewiesen. Vom BFG wurde ein Minimalbetrag in Abzug gebracht und argumentiert, man habe ohnehin meinen Einwendungen betreffend "Mix-Getränken" durch einen Abschlag Rechnung getragen. Was ein Mix-Getränke, wie z.B. Cola-Zitron oder ein Weißer Spritzer mit der sachgerechten Ermittlung eines RAKs zu tun, erschließt sich mir nicht.
Ergänzend bemerke ich noch, dass bei einer vorangegangenen Prüfung (Prüferin Frau ***61***) auch eine Kontrollmitteilung auf schwarze Biereinkäufe hinwies. Es stellt sich jedoch heraus, dass die Zusteller, damals der Brauerei ***62***, an Freunde oder gut Bekannte in der Kfz-Werkstätte (glaublich ***63***) in ***9*** das Bier sehr günstig abgaben, war doch für die "Privatverkäufe" weder Alkoholabgabe noch Getränkeabgabe in Rechnung gestellt worden, da dieses Bier ja auf eine Unternehmerin, damals die Mutter der Frau ***80***, fakturiert worden war.
Beim Abschluß der Prüfung durch Herrn ***79*** kam wieder die Kontrollmitteilung ***26*** ins Spiel, und offenbar war durch die falsche Darstellung des Bier-Einkaufspreises im Verfahren vor dem VwGH, für ihn beim Bier doch was gewesen, sodass es zu einer Hinzurechnung kam. Die vorangegangene Prüfung hat außer der gewaltigen Nachforderung auch etliche tausend Euro an Rechtskosten verursacht.
Um wieder das ganze Prozedere eines Rechtsmittelverfahrens mit dem FA ***75***-Umgebung nicht durchstehen zu müssen, ließen wir den Rechenstift Regie führen: die Nachforderung von circa € 8.000 -war weitaus weniger als die Kosten einer Berufung. Manchmal soll und muss man die Zähne zusammenbeißen und pragmatisch denken. Ein Eingeständnis finanzstrafrechtlicher Ungereimtheiten ist dies aus unserer Sicht nicht.
Wie das Rechtsmittelverfahren betreffend vorangegangene Bp abgelaufen war, ließ uns an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zweifeln, deswegen hatte ich der Klientin geraten, den Bp-Bescheid nicht zu beeinspruchen.
Ich bin eigentlich froh, dass ich meine Aussage schriftlich erstatten konnte. Nicht nur dass ich dadurch bei unserem wahrscheinlich letzten gemeinsamen Stammtischausflug mitmachen kann, sondern auch die Schriftlichkeit eine bessere Darstellung erlaubt, als eine mündliche.
Zur Ersichtlichmachung meiner vorgestellten Schilderungen sende ich entsprechende Unterlagen mit."
Die im Vorverfahren zur mündlichen Verhandlung beigeschafften Unterlagen sowie die Angaben des Zeugen wurde an die beiden Verfahrensparteien verschickt und sind ihnen (wenn die Zeugenangabe auch knapp) vor der mündlichen Verhandlung zugegangen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2024 wurde wie folgt vorgebracht und festgestellt:
"Es wird bekannt gegeben, dass statt Frau ***35*** Frau ***68*** als Amtsbeauftragte einschreitet. Kein Einwand
Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
V fragt bei den Parteien an, ob sie die Angaben des schriftlich als Zeugen einvernommenen steuerlichen Vertreters ***3*** erhalten haben.
Vert.: Ja, gestern.
AB: Ich erst heute früh.
Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass bereits mit Vorhalt der V. bekanntgegeben wurde, dass hinsichtlich der Anlastung für das Jahr 2012 Verjährung eingetreten sei.
Vertr.: Daher beziehen sich meine weiteren Ausführungen nur auf das Jahr 2013. Im Lokal meiner Mandantin wurde von ihrem Bruder ein Zigarettenautomat aufgestellt. Wegen des Monopols zu Rauchwaren ist es generell erforderlich, eine gesonderte Bewilligung für deren Handel zu bekommen, was aber bei der Aufstellung in einem Lokal als Vorgabe entfällt. Für den Nachweis der Aufstellung im Lokal der Besch. hat ihr Bruder einen eigenen Beleg erstellt. Dabei ist es sichtlich in einigen Jahren dazu gekommen, dass eben auch dieser Beleg mit den Unterlagen für sein Unternehmen beim steuerlichen Vertreter gelandet ist. Dazu wird auch auf die schriftlichen Zeugenangaben von ***3*** verwiesen. Der Jahresumsatz zu den Rauchwaren beträgt ca. 6.500 bis 7.000 Euro, daher deckt dieser selbst erstellte Beleg auch nur einen kleinen Teil ab und hat meine Mandantin zu diesem Faktum keinesfalls eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zum Thema ***26***: Dazu war ich stets der Ansicht, dass es bei der Firmenleitung der ***26*** kein Strafverfahren gegeben hat. Wir haben aber bis heute keine Ausgangsrechnung zu Schwarzbezügen meiner Mandantin bekommen, sondern lediglich die Zuordnung der Rampennummer ***76***, über die sie neben den offiziellen Lieferungen eben weitere Getränke bezogen haben soll. Zu diesem Thema hat sich ja auch der steuerliche Vertreter sehr emotional in seinen schriftlichen Ausführungen geäußert.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt die Beschuldigte an:
V.: Das hat der Spruchsenat aufgenommen:
durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von zumindest € 3.500,00. Sie besitzen ein Vermögen in Form von Liegenschaften und Ersparnissen (über deren Höhe sie nicht bereit waren Auskunft zu geben), keine Schulden, keine Unterhaltspflichten.
Haben Sie dazu Ergänzungen?
Besch.: Nein. Das ist zutreffend.
V: Die angelastete Einkommensteuerverkürzung 2012 ist verfolgungsverjährt, da der Prüfungsauftrag nach § 99 FinStrG nur die Jahre 2011 und 2013 betroffen hat und die Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Dazu wird das Verfahren einzustellen sein.
Es geht demnach nur noch um zwei Taten (Verkürzungen betreffend das Jahr 2013) USt 2013 in der Höhe von € 920,36 und Einkommensteuer 2013 in der Höhe von € 1.879,00.
Die Beschuldigte ist seit vielen Jahren als Gastwirtin selbständig erwerbstätig. Sie betrieb im ursprünglich inkriminierten Tatzeitraum der Jahre 2011 bis 2013 die "***8*** Tanzbar" in ***9*** und das Restaurant "***14***" in ***6***.
Es hat bei ihrem Unternehmen eine abgabenbehördliche Prüfung gegeben, die zu Zuschätzungen wegen nicht vollständig erfassten Umsätzen geführt hat, wobei diese auf Kontrollmaterial der Firma ***26*** Getränkelieferung GmbH beruhen. Weiters wurde Betriebsaufwand aus dem Titel Rauchwaren und Vorsteuerabzug dazu nicht anerkannt.
Im Vorverfahren des BFG zur heutigen Verhandlung wurden Unterlagen aus dem Prüfungsverfahren der ***26*** beigeschafft und diese Unterlagen vor der Verhandlung den beiden Verfahrensparteien in Kopie übermittelt. Daraus ergibt sich zusammengefasst:
Zuschätzungen auf Grund der Lieferungen von ***26***:
"Konditionenliste 252 mit Zuordnung der Rampennummer ***76*** und der Bezeichnung Rest Cafe-Bar "***14***" Inh. ***Bf1*** und Tanzbar ***8*** Inh. ***Bf1***.
Einvernahme ***37*** vom 31.10.2017:
Frage: Bitte erklären Sie, was der auf zahlreichen Barverkaufsbelegen der Fa ***26*** GmbH angebrachte Vermerk "Rampenverkauf" zum Inhalt hat.
Antwort: Der Rampenverkauf war für uns grundsätzlich ein Barverkauf gegen Barzahlung. Barzahlung, die der Fahrer bei der Warenzustellung sofort kassiert hat. Es hat sich beispielsweise so zugetragen, dass wir den Kunden angerufen haben und der Kunde gibt seine Bestellung durch. Die Kunden haben Konditionsliste, das sind Rabattlisten, und bekommt der Kunde bei der Bestellung von Waren sowohl beim betrieblichen Einkauf als auch beim Rampeneinkauf dieselben Konditionen. Diese Konditionen hängen mit der Rampennummer zusammen, das ist eine dreistellige Nummer, die grundsätzlich einem Kunden zuzuordnen ist.
Mir wird nunmehr eine Liste mit Rampennummern und dazu angeführten Kunden, die im Rahmen der Durchsuchung bei der Fa. ***26*** sichergestellt wurde, vorgelegt.
Frage: Können Sie bestätigen, dass die Zuordnung von Kunden zu diesen angeführten Rampennummern zutrifft?
Antwort: Grundsätzlich ist es richtig, dass die angeführten Kunden den jeweiligen Rampennummern zuzurechnen sind. Sofern kein Mitarbeiter einen Fehler gemacht hat, wird das stimmen. Ich möchte noch anmerken, dass Rampennummern nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden durchaus auf einen neuen Kunden übergegangen sind. Dies bedeutet, dass ich grundsätzlich bestätige, dass die Zuordnung einer Rampennummer zu einem Rampenkunden nur für jenen Zeitraum Gültigkeit hat, für den auch eine offizielle (gemeint ist damit betriebliche) Geschäftsbeziehung unterhalten wurde.
Frage: Im Rahmen der ***26*** wurde zu den angeführten Rampennummern im elektronischen System eine sogenannte Rampenstatistik geführt, aus der für den Zeitraum 2007 bis 2015 Menge und Art von Waren nachvollziehbar ist, die zu den einzelnen Rampeneinkäufern geliefert wurden. Können Sie das bestätigen?
Antwort: Ich gehe davon aus, dass diese Statistik stimmt.
Frage: Bitte nehmen Sie dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen Kunden der FA ***26*** auch als Rampenkunden einkaufen konnten.
Antwort: Alle Kunden, die bei der Fa ***26*** eingekauft haben, konnten in der Regel auch Rampenkunden sein. Die Rampennummer hat es nur wegen der hinter diesen hinterlegten Verkaufskonditionen gegeben. Die Kundennummer wird zu jedem Kunden angelegt und sind bei dieser Kundennummer die Konditionen hinterlegt. Zugleich werden bei der zugehörigen Rampennummer die gleichen Konditionen hinterlegt.
Mail der ***54*** v. 21.11.2017 an ***55***: Im Namen und Auftrag von Herrn ***37*** wird mitgeteilt: Aus den Aufzeichnungen, die bei der ***26*** Getränkeerzeugung und Vertrieb GmbH geführt wurden und welche auch der Finanzbehörde aufgrund der am 11.5.2016 durchgeführten Hausdurchsuchung vorliegen, geht hervor, dass die Rampennummer ***76*** zu diesem Zeitpunkt der Tanzbar ***8*** zugeordnet wurde.
Zeugenaussage ***44*** v. 24.1.2017:
"Erinnerlich arbeitete ich von Mitte 2009 bis 2013 als Kraftfahrer in Vollzeit bei der Firma ***26*** GmbH. Ich war als Tourenfahrer tätig. Anfangs war ich Springer, dann fuhr ich vorwiegend die ***65*** Seite. In der Früh war mein Lkw bereits beladen. Erinnerlich hatte ich eine Mappe, in welcher Rechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, alles in elektronischer Form, enthalten waren. Weiters befand sich in dieser Mappe als Deckblatt die Fahrerabrechnung (siehe Beispiel Anlage 3). Ich hatte in meiner Mappe immer wieder zwei verschiedene Arten von elektronischen Rechnungen, die eine war mit dem Kundennamen und der Anschrift versehen (siehe Beispiel Anlage 1) und die zweite lautete lediglich auf Rampenverkaufsrechnung mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 2). Bei den Rampenverkaufsrechnungen war ein Schmierzettel dabei, auf welchem die dreistellige Nummer und der dazugehörige Kundenname standen. Wenn ein Wirt Rampenverkaufsrechnungen bekam, war die dreistellige Nummer beim Wirt immer gleich. Jeder betreffende Wirt hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Die Waren aus den Rampenverkaufsrechnungen wurden immer beim betreffenden Wirt abgelegt."
Zeugenaussage ***45*** v. 26.1.2017:
"Ich halte meine Aussagen, welche ich am 11.05.2016 und am 12.07.2016 im Zuge meiner Zeugenvernehmung vor Beamten der Steuerfahndung gemacht habe, vollinhaltlich aufrecht.
Frau ***66*** wird zur Bedienung des elektronischen Rechnungsprogrammes, welches auch derzeit noch in der Firma ***26*** GmbH verwendet wird, vernommen.
Die letzten 10 Jahre wurden die Kunden mit Rampennummern mit gleichen Preislisten ausgestattet wie unter der offiziellen Kundennummer. Die Rampennummern werden wie normale Kunden angelegt. Die offiziellen Kundennummern sind nicht mit der diesem Kunden zugeordneten Rampennummer verknüpft.
Die Aufteilung der Waren in offiziell und Rampenverkauf ist im System nirgends hinterlegt, die gewünschte Aufteilung wird von den Damen selbst mitgeschrieben, hierüber gibt es keine Aufzeichnungen.
Eine Rampenverkaufsnummer war während der aufrechten Geschäftsbeziehung immer einem Kunden zugeordnet, diese konnte aber nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sehr wohl an einen anderen Kunden vergeben werden.
Der Buchstabe vor der Rampenverkaufsnummer in der Rampenverkaufsnummernliste (siehe Anlage 1) bedeutet den Anfangsbuchstaben des Namens der Telefonistin: R = ***56***, W = ***57***, P = ***58***, L = ***59***."
Zeugenaussage ***46*** v. 25.1.2017:
"der Kunde gesagt hat, die Bestellung soll "Hälfte Hälfte" aufgeteilt werden, oder der Kunde sagte mir "für den Keller". Ich wusste dann, dass ein Teil der Bestellung auf die Kundennummer, welche mit dem genauen Kundennamen und Adresse hinterlegt war, in den PC eingegeben wurde. Jene Bestellung, welche auf "Hälfte Hälfte" oder "Keller" usw. lautete, wurde mittels einer dreistellige Nummer im PC eingegeben. Damit ich gewusst habe, welche dreistellige Nummer der jeweilige Kunde hat, gab es im Büro eine Liste (siehe Beispiel Anlage 1), in welcher alle dreistelligen Nummern den entsprechenden Kunden zugeordnet waren. Der betreffende Kunde hatte immer die gleiche dreistellige Nummer. Dies war schon deshalb notwendig, weil bei dieser dreistelligen Nummer die jeweiligen Konditionen der betreffenden Kunden hinterlegt waren. Nach dem Disponieren, habe ich am Nachmittag die Rechnungen ausgedruckt und in den jeweiligen Fahrermappen abgelegt. Beim Ausdruck gab es immer wieder zwei verschiedene Rechnungsarten. Die eine Rechnung lautete auf den Kundennamen und die Adresse (siehe Beispiel Anlage 2) und die andere Rechnungsart lautete auf "Rampenverkauf ..." mit einer dreistelligen Nummer (siehe Beispiel Anlage 3). Wenn die Rampenverkaufsbestellung in den Computer eingegeben wurde, habe ich auf einem Schmierzettel bereits mitgeschrieben, welche Rampenverkaufsnummer welchem Kunden gehört und habe ich danach die Rechnungen auch den betreffenden Kunden zugeordnet. Ich habe vom Disponenten gesagt bekommen, welchem Fahrer welche Rechnungen zuzuteilen sind."
Zeugeneinvernahme ***47*** 11.5.2016:
"Seit wann sind Sie in der Firma ***26*** beschäftigt? Ich bin seit 1999 bei der Firma ***26*** beschäftigt.
Welche Arbeiten verrichten Sie in der Firma? Ich bin Telefonistin. Und ich bekomme eingehende Anrufe herein, entweder über die Zentrale vermittelt oder wenn…
Nehmen Sie auch Bestellungen von Kunden entgegen?
Ja.
Manchmal gibt es auch einfach eine 1. und 2. Rechnung für denselben Rechnungsempfänger und manchmal ist auf der 2. Rechnung dann kein Name. Wie das verrechnet wird, weiß ich nicht. Ich notiere nur in der Bestellung, dass es zwei Rechnungen gibt.
Befragt zu Anlage 3 gebe ich an:
"Rampenverkauf" heißt de facto auch "ohne Rechnung". Die dreistellige Nummer steht jeweils fix für einen speziellen Kunden, wir Telefonistinnen haben jeweils einen "Nummernblock", es kommt auch vor, dass Kunden nur so bestellen, das heißt gar nichts offiziell bestellen. Diese Listen, welcher Kunde welche 3stellige Nummer hat, müssten auch bei allen Telefonistinnen an ihren Arbeitsplätzen aufliegen."
Zeugeneinvernahme ***48***:
Ich war von 1991 bis Ende 2013 in der Firma ***26*** als Büroangestellte in Vollzeit tätig. Ich habe die Fahrerabrechnungen gemacht.
Hinten in den Fahrermappen waren dann auch die Rampenverkaufsrechnungen und dazugehörig der jeweilige elektronisch gefertigte Retourschein. Das Leergut für die Rampenverkaufsrechnungen wurde von mir ganz gleich eingegeben, wie die normalen Rechnungen. Die Rechnung wurde von mir entweder über die dreistellige Rampenverkaufsnummer oder die elektronische Rechnungsnummer aufgerufen. Die dreistellige Nummer hat immer einem Kunden gehört. Dass diese Rampenverkaufsnummern immer den gleichen Kunden zugeordnet waren, habe ich gewusst, ich hatte aber damit nichts zu tun."
Im Prüfbericht ist unter der Bezeichnung 2013 eine Auflistung der gelieferten Getränke der ***26***, dies betrifft Coca Cola, Clausthaler, Schweppes Tonic, Schweppes Ginger, Schweppes Bitter und Puntigamer, genannt werden dazu die Anzahl der gelieferten Flaschen und dies wird mit den Nettoverkaufspreis pro Einheit hochgerechnet, woraus sich der vom Prüfer errechnete Schwarzumsatz von Netto Euro 3.426,80 ergibt.
Wollen Sie dazu noch etwas sagen?
Besch.: Ich kenne den genannten Fahrer nicht und verstehe diese Verallgemeinerung auch nicht. Ich bestreite weiterhin, Schwarzlieferungen von der Firma ***26*** erhalten zu haben. Ich kenne die Rampennummer ***76*** nicht.
AB: Haben Sie offizielle Einkäufe bei der Firma ***26*** getätigt und die genannten Produkte verkauft?
Besch.: Ja, diese Getränke verkaufe ich auch heute noch.
AB: Wie haben Sie bei ***26*** eingekauft?
Besch.: Ich wurde immer am Mittwoch angerufen und sollte der Firma ***26*** telefonisch meine Bestellung durchgeben. Es ist erforderlich, am Vortag bis spätestens 13:00 Uhr eine Bestellung vorzunehmen, damit am Donnerstag geliefert werden kann.
AB: War das im Jahr 2013 auch so?
Besch.: Ja.
AB: Haben Sie auch Naturalrabatte bekommen?
Besch.: Ja, diese Rabatte waren aber auf der Rechnung ausgewiesen.
AB: Haben Sie die Unterlagen (vorgehalten wird eine Kopie der Rampennummer ***76***) bekommen?
Besch.: Ja, aber ich kann es mir nicht erklären.
V: Es gibt auch im Akt nunmehr Konditionslisten mit der Zuordnung Konditionsliste 252 Rampenverkauf ***76*** Leibnitz Restaurant ***14*** und Tanzbar ***8***.
Vert.: Wurde die Warenübernahme damals mehrheitlich von Ihrem Vater vorgenommen?
Besch.: Ja.
Vertr.: Ich beantrage die Einvernahme des heute anwesenden Zeugen ***5*** sen. zum Beweis, 1. dass keine Schwarzlieferungen der Firma ***26*** an das Unternehmen der Besch. ergangen sind und zudem der Zeuge diversen Bekannten gesagt habe, dass sie bei der Firma ***26*** Getränke vergünstigt beziehen könnten, wenn sie sich bei diesen Einkäufen auf das Unternehmen ***8*** beziehen.
V: Themenbereich 2: Rauchwaren.
Dazu hat ***3***, der steuerliche Vertreter, nunmehr als Zeuge schriftlich befragt unter Wahrheitspflicht angegeben. Er bestätigt Ihr Vorbringen, dass die Erfassung der Rauchwaren als Betriebsausgabe auf ein Versehen der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei zurückzuführen ist.
Besch: und AB verzichten auf eine Verlesung der Angaben des steuerlichen Vertreters. Es werden von der Vorsitzenden nur kurz die Inhalte dargestellt.
Zeuge ***5*** jun., geb. ***69***, gibt nach WE und Belehrung über ein Entschlagungsrecht § 104 FinStrG als Angehöriger nach § 72 StGB an:
Ich will aussagen.
V: Es geht um eine abgabenbehördliche Prüfung des Gastgewerbebetriebes ihrer Schwester für das Jahr 2013. Im Jahr 2013 hatten sie im Unternehmen ihrer Schwester einen Zigarettenautomaten aufgestellt?
Z 1: Ja, das ist richtig.
V: Sie selbst sind auch unternehmerisch als Trafikant tätig gewesen. Ihr Steurrberater war auch die Kanzlei ***3***.
Z 1: Ja, das ist richtig.
V: Haben sie auch Unterlagen aus dem Unternehmen ihrer Schwester zum Steuerberater gebracht?
Z 1: Nein, das habe ich nicht.
V: Im Zuge der Prüfung wurden Betriebsausgaben für Rauchwaren und ein Vorsteuerabzug bei ihrer Schwester nicht anerkannt. Dazu hat der Steuerberater soeben als Zeuge ausgesagt, dass diese Betriebsausgabe deswegen unrichtig geltend gemacht wurde, weil er von ihnen sowohl Unterlagen für das Gastgewerbe als auch für ihren Betrieb die Trafik in einem bekommen hat und seine Mitarbeiterin das nicht getrennt hat, nicht erkannt hat.
Z 1: Ich habe keine Belege zum Steuerberater gebracht.
V: Gemeint sind die Belege für das Unternehmen ihrer Schwester und eben auch ein Beleg über Betriebsausgaben für Rauchwaren. Solche Unterlagen haben sie nicht dem Steuerberater gebracht?
Z 1: Nein
V: Der Vert. hat heute gesagt, dass sie einen eigenen Beleg selbst gemacht haben für den Automaten, der im Lokal ihrer Schwester aufgestellt war, zum Nachweis des Aufstellungsortes, weil man dafür dann keine gesonderte Bewilligung gebraucht hat (Rauchwarenhandelsmonopol). Ist das richtig?
Z 1: Da braucht man keine Bewilligung.
V: Haben sie auch dafür extra einen Beleg ausgestellt?
Z 1: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.
R: Hängt der Automat noch immer dort?
Z 1: Ja, der hängt noch immer dort. Ich weiß nicht, was gemeint ist.
Vert.: Sie haben mir das letzte Mal in der Kanzlei erzählt, dass sie einen Beleg erstellt haben für den Fall einer Prüfung wegen des Tabakmonopols.
Z 1: Ich habe was geschrieben, aber ich weiß nicht mehr was.
V: Aufgrund dieses Beleges, dass der Automat zu ihrer Trafik gehört, bucht aber doch dann der Steuerberater keine Betriebsausgabe. Haben sie einen Beleg erstellt, auf dem die Umsätze mit dem Zigarettenautomaten oder die Anzahl der verkauften Zigaretten oder die Anzahl der dafür eingekauften Zigaretten ersichtlich war, sodass der Steuerberater Vorsteuern buchen und Betriebsausgaben geltend machen konnte?
Z 1: Sicher muss irgendwo ein Beleg gewesen sein. Ich kann mir aber nicht erklären, wie der ausgeschaut haben kann und habe auch keinen Beleg aus dem Unternehmen meiner Schwester dem Steuerberater gegeben.
V an die Besch.: Sie sagen, dass Sie die Unterlagen an den Steuerberater weitergegeben haben. Wie hat demnach der Beleg ausgesehen, der in mehreren Jahren zu einem Vorsteuerabzug und einer Betriebsausgabe geführt hat und wie kam er zu den Unterlagen ihres Unternehmens?
Besch.: Das war so ein Beleg wie ein Lieferschein. Mein Bruder wohnt an der Adresse des Lokals ***14***, daher ist es so, dass ich alle Unterlagen zusammensammle und sie gesammelt dem Steuerberater überbracht habe. Es wird wohl so gewesen sein, dass ich auch die Unterlagen für das Unternehmen meines Bruders in einem mit meinen Unterlagen dem Steuerberater gegeben habe.
V: Regelmäßig, monatlich?
Besch.: Ja
Z 1: Ja, meine Schwester hat auch meine Unterlagen dem Steuerberater gebracht.
***70***: Bestücken sie den Automaten und haben sie dazu Stücklisten?
Z 1: Ich bestücke zwar den Automaten, habe aber keine Stücklisten.
***70***: Sie unterscheiden beim Einkauf nicht zwischen Trafik und Automat?
Z 1: Nein.
***70***: Sie haben einen zentralen Einkauf, aber mehrere Verkaufsstellen?
Z 1: Ja.
Vert.: Sie haben doch nicht absichtlich auch einen Beleg über Rauchwaren zum Betriebsausgabenbereich dem Steuerberater vorgelegt?
Besch.: Nein, warum sollte ich das tun.
Vert.: Wie viele Automaten haben sie zusätzlich zur Trafik?
Z 1: 5
Vert.: Haben sie Aufzeichnungen, wieviel bei welchem Automaten verkauft wird?
Z 1: Ja
Vert.: Zeichnen sie nur den Umsatz auf oder auch die Zigarettensorte?
Z 1: Nur den Umsatz.
Vert.: Können sie den Jahresumsatz schätzen?
Z 1: Das mag bei diesem Automaten zwischen 5.000 und 6.000 Euro liegen.
Keine weiteren Fragen, keine Zeugengebühren.
Zeuge 2 ***5*** sen., geb. ***71***, wohnhaft in ***18***, ***72***
Nach WE und Belehrung über ein Entschlagungsrecht gibt der Zeuge an: Ich will aussagen.
V: Es geht um eine Prüfung beim Gastgewerbeunternehmen ihrer Tochter, wobei aufgrund von "Schwarzeinkäufen" bei der Firma ***26*** über die Rampennummer ***76*** eine Umsatzzuschätzung vorgenommen wurde. Ihre Tochter hat gesagt, dass im Regelfall Sie die Lieferungen der Firma ***26*** entgegengenommen habe. Unsere Prüfung betrifft das Jahr 2013. Ihre Tochter bestreitet Getränkeschwarzlieferungen zu der Rampennummer ***76*** bekommen zu haben. Heute wurde gesagt, dass sie Privatpersonen gesagt haben sollen, dass sie auf das Lokal Einkäufe bei der Firma ***26*** tätigen und damit Rabatte bekommen sollen. Was sagen sie dazu?
Z 2: Ich habe meistens die Zustellungen der Firma ***26*** bekommen.
V: Haben sie auch die Bestellungen aufgegeben?
Z 2: Nein, das habe ich nicht.
V: Sind auch Lieferungen ohne Rechnung gekommen? Barverkäufe?
Z 2: Ich habe nur die Lieferungen mit Rechnungen übernommen und kontrolliert.
V: Und zu dem Thema Einkäufe bei ***26***?
Z 2: Ja, ich habe auch Freunde zur Firma ***26*** geschickt. Was die gekauft haben, kann ich nicht sagen. Ich hatte aufgrund der Einkäufe des Lokals einen günstigeren Einkaufspreis.
V: Sagt ihnen Rampennummer ***76*** etwas?
Z 2: Nein. Ich war nur einmal bei der Firma ***26*** und habe nur Reklamematerial bekommen.
V: Eine Rampennummer haben sie ihren Freunden nicht genannt?
Z 2: Nein. Ich habe nicht gewusst, dass es eine Rampennummer gibt, daher konnte ich auch meinen Freunden dazu nichts sagen.
AB: Was haben sie zu den Freunden gesagt?
Z 2: Ich habe gesagt, sie sollen sagen, dass sie von mir - ***5*** - kommen, damit sie den Preis vom ***8*** bekommen.
Vert.: Seit wann gibt es das Lokal ***8***?
Z 2: Seit dem Jahr ***81***. Ich habe es mit meiner Frau gegründet und bis ***82*** betrieben. Dann hat es meine Tochter übernommen.
Vert.: In der Branche ist der Name ***73*** und ***8*** verknüpft und bekannt.
Keine Zeugengebühren.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen.
Vert. beantragt die Beischaffung von Rampenrechnungen zur Rampenverkaufsnummer ***76*** für das Jahr 2013. Die Kontrollmeldungen, die sich in der NS zur Beitragsprüfung wiederfinden, geben im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Gastronomiebetriebe der Beschuldigten äußerst geringe Warenmengen wieder. Ohne Zuordnung der vermeintlichen Liefer- bzw. Verkaufsdaten ist es der Besch. nicht möglich, ihre Verteidigungsrechte umfassend wahr zu nehmen. Sie hat Warenlieferungen mittels Zustell-LKW immer am Donnerstag erhalten. Ohne die beantragten Rechnungen kann nicht verifiziert werden, ob behauptete Rampenverkäufe allenfalls an anderen Tagen erfolgt sind. Es wäre ansonsten zumindest im Zweifel zugunsten der Besch. davon auszugehen, dass tatsächlich auch an anderen Wochentagen Bekannte des Vaters der Besch. bei der Firma ***26*** unter Berufung auf diese Einkaufskonditionen Waren bezogen haben.
V.: Wir werden über den Antrag beraten. Ich ersuche aber, für den Fall der Abweisung des Antrages durch den Senat auch gleich Schlussanträge zu stellen.
Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und verweist darauf, dass das Verfahren mittlerweile sehr lange gedauert habe. Dies sei unter anderem auch auf die außergewöhnlichen Bedingungen im Pandemiezeitraum zurückzuführen. Den Prüfungsbericht habe die Finanzstrafbehörde 2020 erhalten, das Verfahren habe sich aber in der Folge gezogen.
Der Verteidiger beantragt die Einstellung des Verfahrens und verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Um 12:11 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück.
Nach seinem Wiedererscheinen um 12:24 Uhr verkündet die Vorsitzende zunächst den Beschluss, dass der Beweisantrag abgewiesen wird, da der Prüfer der ***26*** versichert hat, dass er alle bei der Behörde befindlichen Unterlagen betreffend das Unternehmen der Beschuldigten, die im Verfahren der ***26*** abgelegt sind, zu dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren übermittelt habe und zudem die Belegaufbewahrungsverpflichtung bereits abgelaufen ist und demnach auch die Firma ***26*** nicht mehr aufgefordert werden kann, Belege zum Jahr 2013 vorzulegen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor, demnach besteht ein Verböserungsverbot.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Es hat somit keines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in diesem Senatsverfahren bedurft, da eine Schuldbeschwerde vorliegt und bereits amtswegig eine mündliche Verhandlung abzuhalten ist.
Verwaltungsgeschehen:
Am 1.6.2017 wurde von der Finanzstrafbehörde bei der im Bereich des Finanzamtes ***75***- Umgebung unter der StNr. ***22*** erfassten ***Bf1***, wohnhaft ***29***, eine Außenprüfung gem. §§ 147 ff. BAO i. V. mit § 99 Absatz 2 FinStrG hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013 angeordnet.
Dem Finanzamt ***75***- Umgebung seien Informationen zugekommen, wonach die Abgabepflichtige zumindest in den Jahren 2011 und 2013 für unternehmerische Zwecke Einkäufe von Getränken getätigt habe, ohne die aus dem Verkauf dieser Getränke resultierenden Umsätze und Einkünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt zu haben.
Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Genannte im Bereich des Finanzamtes ***75***- Umgebung vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2013 in noch bekanntzugebender Höhe bewirkt und dadurch den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Absatz 1 FinStrG verwirklicht habe.
Am Prüfungsauftrag vom 2.6.2017 sind als Rechtsgrundlagen der abgabenbehördlichen Prüfung die Bestimmungen § 147 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG genannt. Die zu prüfenden Abgaben wurden mit Umsatzsteuer 2011 und 2013 und Einkommensteuer 2011 und 2013 angegeben. Der Prüfungsauftrag wurde der Steuerberatungskanzlei der Bf. am 19.6.2017 zur Kenntnis gebracht.
Am 4.12.2017 erging zu RV/210050/2016 ein Erkenntnis des BFG in einem abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Beschuldigten zu den Jahren 2007 bis 2010, für die es ebenfalls Zuschätzungen im Rahmen einer Außenprüfung gegeben hat. In diesem Erkenntnis wird auf Seite 11 festgehalten, dass Hausdurchsuchungen beim Getränkelieferanten der Bf., der Firma ***26*** ergeben haben, dass die Rampennummer ***76*** dem von ihr geleiteten Tanzcafe zuzuordnen sei.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und in der Folge Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Nach Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am 22.11.2018 ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Bericht über die Prüfung der Jahre 2011 bis 2015 v. 16.11.2021:
Gegenstand der Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG waren die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011 und 2013, für das Jahr 2012 wurde lediglich eine abgabenbehördliche Prüfung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung abgehalten.
Im Prüfbericht wird festgehalten, dass im Restaurant ***13*** in den Jahren 2011, 2012 und 2013 der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgabe verbucht worden sei, die Einnahmen daraus jedoch nicht der Abgabepflichtigen zukommen.
Diese Feststellungen führten für das Jahr 2013 zu einer Vorsteuerminderung von € 235,00 und einer Betriebsausgabenminderung von € 1.175,00.
Unter Tz 3 wurde ausgeführt, dass es eine Kontrollmitteilung gebe, wonach die Abgabepflichtige von der Firma ***26*** unter der Rampennummer ***76*** Getränke bezogen habe, die keinen Eingang in das Rechenwerk des Unternehmens gefunden haben. Die sichergestellten Kundenstatistiken und Rampenrechnungsbeträge haben die in einer Tabelle erfassten Lieferungen ergeben, die zu einem vom Prüfer berechneten Mehrumsatz im Jahr 2013 von brutto € 4.112,16 (netto € 3.426,60) geführt haben.
Die Schwarzumsätze wurden bei der Einkommensteuerneuberechnung berücksichtigt und der brutto Aufwand von € 843,43 gewinnmindernd angesetzt.
Seitens der steuerlichen Vertretung der Abgabepflichtigen wurde auf eine Schlussbesprechung verzichtet.
Die Bescheide nach der Prüfung sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Strafverfügung vom 10.3.2023:
"Die Beschuldigte wurde schuldig erkannt, vorsätzlich als Abgabepflichtige des Finanzamtes Österreich, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-, und Wahrheitspflichten der §§ 119 ff. BAO durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 iHv € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 iHv € 3.996,- Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 iHv € 1.523,- und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 iHv € 1.879,-, insgesamt in Höhe von € 8.318,36 bewirkt zu haben, indem It. Tz 2 des Prüfungsberichtes vom 16.11.2021 Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden und It. Tz 3 Schwarzumsätze bei der ***16*** getätigt wurden.
Sie hat dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen.
Die Finanzstrafbehörde verhängt über sie nach § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von 2.000,- Euro; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 200,- Euro und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Begründung
Da der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsverfahren des Abgabenverfahrens (ABNr. 121028/17), zu dem die Täterin Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist, konnte das Finanzvergehen ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden.
Die umseitig angeführten Tatbestände sind aufgrund der Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 16.11.2021) und dem vorliegenden Abgabenkonto in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Die Betriebsprüfung hat folgende Feststellungen getroffen:
TZ 2 Rauchwaren ***13***
Im Restaurant ***13*** wurde bis 2013 der Einkauf von Rauchwaren als Betriebsausgaben verbucht. Die Einnahmen aus dem Zigarettenautomaten fließen nicht der Abgabenpflichtigen zu, deshalb sind auch die Betriebsausgaben nicht gegeben, der Vorsteuerabzug steht nicht zu. Diese werden in folgenden Höhen berichtigt.
Rauchwaren ***13*** Konto 5250
[Grafik]
Um Stellungnahme wurde ersucht.
Ein Eigenverbrauch bei Rauchwaren, welche zudem nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, ist nicht vorgesehen und wird auch seitens der Prüfung nicht berücksichtigt. Der Aufwand für Rauchwaren ist nicht der Sphäre der geprüften Unternehmerin zuzurechnen und daher auszuscheiden.
TZ 3 Kontrollmitteilung "Getränkeeinkauf:
Es wurde eine Kontrollmitteilung vernommen, aus welcher hervorgeht, dass die geprüfte Unternehmerin bei der Firma ***26*** Getränkeerzeugung und -vertrieb GmbH Waren mittels "Barrechnungen", firmenintern als "Rampenverkauf" benannt, bezogen haben soll.
Um Stellungnahme wurde ersucht, im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurde ersucht, das Ergebnis des BFG abzuwarten, da die Thematik ***26***-Rampeneinkäufe auch in der Vorprüfung relevant war.
Auszug BFG GZ. RV/2100502/2016:
Wie die Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten der Bf. ergeben hat, kann die Rampennummer ***76*** eindeutig dem Tanzcafe zugeordnet werden.
Die bloße Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass niemand der Familie der Bf. Waren vor Ort von der "Rampe" erworben hätte, vermag nicht zu überzeugen. Die Bezeichnung "Rampenverkauf" hat nichts mit Rampenverkäufen im eigentlichen Sinn zu tun. Die Waren, welche auf diese Art fakturiert wurden, wurden immer durch die Getränkefirma zugestellt. Das wurde der Bf. auch im Vorhalt vom 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.
Auch der Erklärungsversuch des steuerlichen Vertreters, dass die angeblichen Schwarzeinkäufe ein eher chaotisches Bild zeigen würden bzw. der Einkauf von Pago im Jahreswert von 112 Euro eher auf irgendwelche Privatkunden hinweise, vermögen diese eindeutige Zuordnung nicht zu widerlegen.
(...)
Unbestritten liegt bei dem verwirklichten Sachverhalt die Befugnis zur Schätzung vor (...)
Aus Sicht der Prüfung war und ist die Zuordnung der Rampenverkaufsmengen ***76*** zur geprüften Unternehmerin nicht in Zweifel zu ziehen.
Ermittlungen der Abgaben- und der Finanzstrafbehörde bei der Firma ***26*** - Getränkeerzeugung und -vertriebs- GmbH haben umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden zu Tage gebracht. Es wurde festgestellt, dass neben offiziellen Verkäufen an Kunden auch Verkäufe ohne Nennung des Empfängers getätigt wurden (Rampenverkäufe). Die Auswertung des Datenmaterials führte dazu, dass auch diese Verkäufe bestimmten Kunden der ***26*** - Getränkeerzeugung und -vertriebs- GmbH eindeutig zugeordnet werden konnten.
Es wurde von Seiten der Finanzverwaltung festgestellt, dass "***Bf1*** auch auf diese Art und Weise Waren von der Firma ***26***- Getränkeerzeugung und Vertriebs- GmbH erhalten hatte.
Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der Firma ***26***-Getränkeerzeugung und -Vertriebs- GmbH konnten die Rechnungen zu den oben genannten Rampenverkäufen beschlagnahmt werden. Weiters konnten auch Kundenstatistiken über diese Rampenverkäufe für die jeweiligen Kunden sichergestellt werden. In diesen Kundenstatistiken sind pro Jahr die einzelnen Artikel und die bezogene Menge angeführt.
[Grafik]
Anzumerken ist, dass bei der Stornoanalyse auffällig wurde, dass insbesondere im Jahr 2011 Fl. Coca Cola, Tonic sowie Pago die 3 meist stornierten Artikel des Tanzcafes waren, genau jene Artikel, welche It. ***26*** auch inoffiziell eingekauft wurden.
Änderung des Wareneinkaufes
Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen hatte, zu rekonstruieren. Sie (VwGH 6.2.1992, 88/14/0080} muss jedoch offensichtlich angefallene Ausgaben für "Schwarzarbeit" (VwGH 15.5.1997, 95/15/0093) und Schwarzeinkäufe (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200) bei einer Schätzung berücksichtigen.
Aus diesem Grund wurde mittels der Jahresstatistiken und mittels der Einzelpreise der Artikel (von den Rampenrechnungen) der Wareneinkauf für jedes Jahr ermittelt. Als Aufwand ist der brutto Wareneinkauf anzusetzen, da für diese Schwarzeinkäufe der Vorsteuerabzug nicht zusteht, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen (Rampenrechnung lauten nicht auf ***Bf1***) vorliegen.
Für 2013 konnten zusätzlich zu den Jahresstatistiken auch die einzelnen Rampenrechnungsbeträge ausgewertet werden. So konnte für dieses Jahr der Wareneinkauf von ***Bf1*** genau bestimmt werden.
Wareneinkauf 2013 brutto € 843,43, Warenverkauf 2013 brutto € 4.112,16, RAK 2013 4,88.
Der Wareneinkauf für das Jahr 2011 wird rechnerisch anhand des Verhältnis Einkauf zu Verkauf 2013 ermittelt.
Die ermittelten Schwarzumsätze iHv. netto € 6.954,16 im Jahr 2011 sowie netto € 3.426,80 im Jahr 2013 werden gewinn- und umsatzerhöhend angesetzt. Dem gegenüber werden die tatsächlichen und/oder errechneten Aufwendungen iHv. brutto € 1.710,04 im Jahr 2011 sowie brutto € 843,43 im Jahr 2013 gewinnmindernd angesetzt.
Die Änderungen werden in der Beilage E1a des Tanzcafés verarbeitet.
Der oben angeführte Tatbestand ist auf Grund des Ergebnisses des Abgabenverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen. Das Vergehen konnte daher mit Strafverfügung geahndet werden.
Die Beschuldigte hat in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2013 iHv € 920,36, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2011 iHv € 3.996,-, Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2012 iHv € 1.523,- und Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 iHv € 1.879,- bewirkt.
Sie hat für die Jahre 2011 und 2013 Einnahmen nicht erfasst, wodurch es auch zu Differenzen in diesen Jahren gekommen ist. Es wurde bei der Fa. ***26*** Getränkeerzeugung- und Vertriebs GmbH offiziell und über einen sogenannten Rampenkauf Waren bezogen. Die Teilung des Einkaufes hatte den Sinn, Einnahmen zu verschleiern und diese nicht in das Rechenwerk einfließen zu lassen Diese Konstruktion hatte einzig den Sinn, vorsätzlich Verkürzungen von Umsatz- und Einkommensteuer zu bewirken.
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300002.2024
- Stammnummer
- 145002
- Gültig
- 23.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF