Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2024
Zuschätzung wegen Schwarzlieferungen von Getränken, Tatbegriff, Verfolgungsverjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300002/2024vom 23.05.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Rampenverkauf" heißt de facto auch "ohne Rechnung". Die dreistellige Nummer steht jeweils fix für einen speziellen Kunden, wir Telefonistinnen haben jeweils einen "Nummernblock", es kommt auch vor, dass Kunden nur so bestellen, das heißt gar nichts offiziell bestellen. Diese Listen, welcher Kunde welche 3stellige Nummer hat, müssten auch bei allen Telefonistinnen an ihren Arbeitsplätzen aufliegen."
Zeugeneinvernahme ***48***:
Ich war von 1991 bis Ende 2013 in der Firma ***26*** als Büroangestellte in Vollzeit tätig. Ich habe die Fahrerabrechnungen gemacht.
Hinten in den Fahrermappen waren dann auch die Rampenverkaufsrechnungen und dazugehörig der jeweilige elektronisch gefertigte Retourschein. Das Leergut für die Rampenverkaufsrechnungen wurde von mir ganz gleich eingegeben, wie die normalen Rechnungen. Die Rechnung wurde von mir entweder über die dreistellige Rampenverkaufsnummer oder die elektronische Rechnungsnummer aufgerufen. Die dreistellige Nummer hat immer einem Kunden gehört. Dass diese Rampenverkaufsnummer immer den gleichen Kunden zugeordnet waren, habe ich gewusst, ich hatte aber damit nichts zu tun."
Sachverhalt:
Eine abgabenrechtliche Prüfung hat basierend auf Kontrollmaterial der ***26*** ergeben, dass die Beschuldigte unter der Bezeichnung "Rampenverkäufe" mit ihrer Rampennummer ***76*** im Jahr 2013 Getränke für ihre Gaststätten Tanzlokal ***8*** gekauft hat und damit nicht erklärte Umsätze erzielt wurden.
Die auf diese Weise erworbenen Getränke sind auf dem Kontrollmaterial zu einer Rampennummer ***76*** mit dem Zusatz Telefon nach Getränkebezeichnungen aufgegliedert und geben somit die Art des erworbenen Getränks und den Umfang der Lieferung wieder.
Rechnungen zu den über die Rampenverkäufe eingekauften Waren liegen nicht vor.
Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass die Bestellungen durch die Beschuldigte telefonisch getätigt wurden.
Der Vermerk "Telefon" auf dem Kontrollmaterial zeigt, dass auch die Bestellungen zur Rampennummer ***76*** telefonisch erfolgt sind.
Die Höhe der nicht erklärten Umsätze ergibt sich aus den laut Kontrollmaterial erworbenen Getränke unter Anwendung der im Lokal für diese Getränke angesetzten Verkaufspreise. Bei der Berechnung der Nachforderungen wurden auch entsprechende Betriebsausgaben, jedoch mangels Rechnung kein Vorsteuerabzug berücksichtigt.
Zudem wurden unter der Bezeichnung Rauchwaren für das Jahr 2013 Betriebsausgaben € 1.175,00 und VSt 235,00 geltend gemacht, die nicht anerkannt wurden.
Die Beschuldigte hat die Unterlagen ihres Gastgewerbebetriebes und die Buchhaltungsunterlagen der Trafik ihres Bruders gemeinsam zum steuerlichen Berater gebracht. Darunter waren in drei Jahren auch als Kassabon bzw. Lieferschein bezeichnete Unterlagen zu Rauchwaren, die über den dem Bruder der Beschuldigten gehörenden Automaten in ihrem Lokal verkauft wurden.
In der Steuerberatungskanzlei ***3*** wurde sowohl die Buchhaltung für das Unternehmen der Beschuldigten als auch für die Trafik des Bruders der Beschuldigten und die von ihm an verschiedenen Standorten aufgestellten Zigarettenautomaten von einer Mitarbeitern der Kanzlei gemacht.
Diese Mitarbeiter hat auch in den Prüfungsjahren zu Rauchwaren Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge beim Unternehmen der Beschuldigten in der im Prüfbericht genannten Höhe für die Jahreserklärungen erfasst.
Für das Jahr 2013 wurden eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung und eine unrichtige Einkommensteuerjahreserklärung eingereicht, die zu zu niedrigen bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben (siehe objektiver Tatbestand als finanzstrafrechtliches Prüffeld).
Beweiswürdigung:
Die Rampennummer der Beschuldigten und die von ihr getätigten Einkäufe ergeben sich aus dem Kontrollmaterial aus der abgabenbehördlichen Prüfung der Lieferfirma ***26***, den Angaben des Geschäftsführers der Lieferfirma und deren Angestellten zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei anteiligen Schwarzlieferungen sowie der Bestätigung des Steuerberaters der Lieferfirma, dass die Rampennummer ***76*** der Beschuldigten zuzuordnen ist.
Nach dem Vermerk "Telefon" hat es auch zu den "Rampenverkäufen" telefonische Bestellungen gegeben, die im Unternehmen der Beschuldigten sie selbst vorgenommen hat.
Die Angaben des Vaters der Beschuldigten, dass er stets nur Waren mit Rechnung übernommen habe und es daneben keine Bargeschäfte gegeben habe, konnten den Senat nicht überzeugen, ebenso nicht sein Vorbringen, er habe namentlich nicht genannte Bekannte darauf hingewiesen, dass sie über seinen Namen Sonderkonditionen und Rabatte bei der Firma ***26*** bekämen, weswegen diese Personen die dem Unternehmen seiner Tochter zugerechneten Schwarzlieferungen bezogen hätten.
Eine Vorgangsweise, dass auf die Rampennummer eines Kunden auch Lieferungen an andere Empfänger vorgenommen worden wären, ist aus dem vorliegenden Belegmaterial zur Prüfung bei der ***26*** nicht ersichtlich. Die Bekannten des Vaters der Beschwerdeführerin hätten demnach nur auf gesonderte Rechnung allenfalls die Rabattkonditionen des Unternehmens der Beschuldigten oder über eine eigene Rampennummer Schwarzlieferungen beziehen können. Dass die verfahrensgegenständlichen Rampenlieferungen an andere Empfänger erfolgt sind, ergibt sich dem Senat des BFG aus den vorliegenden Unterlagen und dem durchgeführten Beweisverfahren nicht.
Die Angaben des Zeugen ***5*** sen. werden als reine Schutzbehauptungen bewertet.
Bezüglich der Erfassung der Rauchwaren als Betriebsausgabe des Unternehmens der Beschuldigten folgt der Senat nur teilweise den Angaben des als Zeugen vernommenen steuerlichen Vertreters, dass diese Erfassung auch auf Fehlern der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei beruht.
Die Zeugenaussage von ***3*** ist sehr emotional gehalten und sprengt den Umfang der an ihn gestellten Anfrage deutlich, da er lange Ausführungen zur Vorprüfung tätigt. Sie ist sichtlich von dem Bestreben getragen, seine Mandantschaft bestmöglich zu vertreten und nicht streng objektiv gehalten.
Der Zeuge ***5*** jun. hat in Übereinstimmung mit der Beschuldigten angegeben, dass eben nicht wie vom Steuerberater behauptet (der Tatzeitraum liegt 11 Jahre zurück und der Steuerberater ist nunmehr 82 Jahre alt) er die Unterlagen in die Steuerberatungskanzlei gebracht habe, sondern die Beschuldigte.
Die Unterlagen für das Unternehmen der Beschuldigten und die Trafik des ***5*** sen. wurden demnach in mehreren Jahren gemeinsam der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei übergeben, die in der Folge wegen Belegen in der Art eines Lieferscheines oder Kassabons zu Rauchwaren gleich in mehreren Jahren hintereinander Betriebsausgaben aus dem Titel Rauchwaren sowie einen Vorsteuerabzug aus diesen Belegen auch bei der Einnahmen- Ausgabenrechnung der Beschuldigten erfasst hat, worauf in der Folge unrichtige Jahreserklärungen erstellt und eingereicht wurden.
Eine Einvernahme des Betriebsprüfers hat der Senat nicht als notwendig erachtet, da diese Prüfung rein auf Kontrollmaterial aus der Prüfung ***26*** basierte und der Prüfer damit keine weiteren über die vorliegenden Belege hinausgehenden eigenen Wahrnehmungen zu den festgestellten Schwarzlieferungen verfügt.
Objektiver Tatbestand:
Da auf Grund der unrichtigen Abgabenerklärungen für das Jahr 2013 unrichtige Erstbescheide erwirkt wurden, wurden mit Zustellung dieser Bescheide objektiv zwei Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in dem Umfang der nicht erfassten Erlöse und Gewinne aus den Umsätzen mit den laut Kontrollmitteilung von der Firma ***26*** zur Rampennummer ***76*** bezogenen Getränken und der geltend gemachten Vorsteuer aus dem Titel Rauchwaren sowie der Betriebsausgabe dazu bewirkt.
Tat ist als kleinste nicht mehr teilbare Einheit immer eine bestimmte Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher liegen zur objektiven Tatseite zwei Finanzstraftaten vor.
Subjektiver Tatbestand:
Die Beschuldigte hat, wenn auch lediglich in einem geringen Umfang im Vergleich zu den erklärten Umsätzen, Schwarzlieferungen an Getränken bezogen und damit Umsätze und Gewinne ihres Unternehmens nicht vollständig erklärt. Sie hat die Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bei dieser Vorgangsweise für gewiss gehalten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben und dem Vorsteuerabzug für Rauchwaren ist der Senat zu dem Schluss gekommen, dass ihr grobes Verschulden im Umgang mit ihren steuerlichen Agenden anzulasten ist, weil sie die Unterlagen für ihren Betrieb und für den Betrieb ihres Bruders in einem der Mitarbeiterin des Steuerberaters übergeben hat und eben auch in ihren Unterlagen in mehreren Jahren Belege enthalten waren, die die Mitarbeiterin dazu veranlasst haben nicht zustehende Betriebsausgaben und Vorsteuern für ihr Unternehmen zu erfassen. Wäre dies ein einmaliges Ereignis gewesen, dass ein Beleg unrichtig einem Unternehmen zugeordnet worden wäre, wäre dem Vorbringen gefolgt worden, dass der Mitarbeiterin ein Fehler passiert sei. Es kam aber gleich in mehreren Jahren zur unrichtigen Geltendmachung der Betriebsausgaben und des Vorsteuerabzuges, daher wurden der Mitarbeiterin nach Ansicht des Senates die Unterlagen für das Unternehmen der Beschuldigten nicht so zur Verfügung gestellt, dass darauf basierend eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgabenrechnung und richtige Erklärungen erstellt werden konnten. Dass mehrmals nicht ihr Unternehmen betreffende Belege in den der Steuerberatungskanzlei übergebenen Unterlagen waren, ist der Beschuldigten als Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit ihren steuerlichen Aufgaben anzurechnen. Für dieses Faktum hat sie nach Ansicht des Senates grobe Fahrlässigkeit als Schuldform zu vertreten.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe macht fast 70 % der Strafdrohung aus. Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von mehrfachen Finanzvergehen, die Tatbegehung während eines langen Tatzeitraums und die hohe kriminelle Energie, hingegen als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, die mittlerweile erfolgte vollständige Schadensgutmachung, das Wohlverhalten seit der letzten bereits lange zurückliegenden Tat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StBG) sowie die zumindest nicht ausschließlich durch die Beschuldigte bzw. Ihren Verteidiger verursachte unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StBG).
Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG liegen nur noch zwei strafbare Verkürzungen vor. Die wirtschaftliche Lage der Beschuldigten blieb gleich.
Nach teilweiser Einstellung des Verfahrens war mit Strafneubemessung vorzugehen, dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass zum Faktum Rauchwaren der Beschuldigten kein vorsätzliches Vorgehen anzulasten ist, sondern der Senat zu dem Schluss kam, dass die Erfassung der nicht zustehenden Betriebsausgabe und der Vorsteuern auf einem grob fahrlässigen Vorgehen der Beschuldigten bei der Übergabe der Unterlagen für verschiedene Unternehmen an die Steuerberatungskanzlei beruht.
Gemäß OGH 23.4.2008, 13Os18/08h ist ein Abschlag für überlange Verfahrensdauer gesondert auszuweisen, da die Verringerung der Strafe aufgrund der langen vorherigen Verfahrensdauer messbar zu sein hat.
Der Senat hat demnach bei seiner Strafbemessung auch einen Abschlag von € 400,00 für überlange nicht von der Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer zur Anwendung gebracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe ebenfalls reduziert.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Graz, am 23. Mai 2024
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300002.2024
- Stammnummer
- 145002
- Gültig
- 23.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF