…ergibt sich für das Finanzamt lediglich die Möglichkeit, auch diese neben dem Komplementär zur Haftung heranzuziehen. § 12 BAO normiert keine Ausfallshaftung. Die Gesellschafterhaftung setzt somit nicht voraus, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, das Finanzamt die Haftung also erst dann geltend machen…
…Firmenbuch eingetragene, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin und somit verpflichtet, die Abgabenschulden aus deren Mittel zu bezahlen. § 12 BAO sei keine Ausfallshaftung. Durch § 12 BAO seien die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Gesellschafter einer KG in das Abgabenrecht übertragen worden, sodass dem…
…liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung normiert, das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung jedoch auch hier zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt stellte in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid unwidersprochen fest, dass aufgrund der Auflösung und…
… 238 Abs. 2 BAO nicht eingetreten ist. 2. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im…
…wonach diese Abgaben tatsächlich aus dem Jahr 2019 stammten, zu verweisen. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im…
…enthalten waren, aber für diese Abgabenschuldigkeiten erfolgte per dato noch keine Haftungsinanspruchnahme. Sie verweisen in Ihrer Beschwerde auf die am 19.03.2018 eingebrachte Stellungnahme. Die Haftung ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung und knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an. Bei der…
…eines unberechtigten Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger keine Ausfallshaftung beim Rechnungsleger gegeben sein kann. Dem EuGH wurde zu § 11 Abs. 14 aber ein Fall vorgetragen, der sich innerhalb der Unternehmerkette abgespielt hat. Hiezu hat der EuGH letztlich den § 11 Abs. 14 UStG 1994 auf eine Ausfallshaftung beschränkt…
…darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden. Anders als die Haftung nach § 9 BAO stellt die Haftung nach § 11 BAO keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung dar (VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090). 8.4 Haftung nach § 15 BAO Rz 831: Die…
…diesfalls frühestens am D-5 eintreten hätte können. 4. Erschwerte Einbringlichkeit Die Haftung nach § 6a KommStG sowie § 6a DGAG ist keine Ausfallshaftung, es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den genannten Haftungsbestimmungen insbesondere im Fall der…
…2.) Erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen: Im Gegensatz zu § 9 BAO ist die Haftung nach § 6a KommStG und § 6a DGAG keine Ausfallshaftung. Es ist lediglich vorausgesetzt, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Dies gilt nach den Haftungsbestimmungen insbesondere im Falle des Insolvenzverfahrens. Mit…
…sich das FA veranlasst gesehen, die Haftung im vollen Ausmaß geltend zu machen. Es handle sich bei der Haftung gemäß § 11 BAO zwar um keine Ausfallshaftung, dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Abgaben bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden könnten. Bei zweifellos uneinbringlichen Abgabenschulden…
…wenn sie nicht selbst abgabepflichtig seien, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden seien. Es handle sich hierbei um eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung (wie etwa nach § 9 BAO). Sie knüpfe an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an; der rechtskräftige Bescheid oder…
…dieser Grenzen sei die zu treffende Ermessensentscheidung damit zu begründen, dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung, jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen sei, da der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch…
…auszuführen (wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Begründungsmängel im abgabenbehördlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können), dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung ist, die Nachrangigkeit der Haftung aber auch hier zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Haftende in der Regel nur…
…Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch ist das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Haftende kann somit…
…auf das Jahresende 2016. Hinweis auf StoII, BAO-Kommentar, S 144: "Die Haftung gemäß § 11 BAO ist eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung (wie etwa die nach § 9 BAO). Sie knüpft an die bescheidmäßige oder urteilsmäßige Bestrafung an (VwGH 13.10.1983, 82/15/158)…
… 7 Abs. 2 BAO erstrecke sich die Haftung auch auf Nebenansprüche. § 12 BAO normiere keine Ausfallshaftung. Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Oktober 2009, die nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/ 872-W/10 vom 15. November 2010 als fristgerecht eingebracht gewertet…
…im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Haftung gemäß § 12 BAO wäre zwar keine Ausfallshaftung, zu berücksichtigen wäre jedoch das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft. Der Haftende dürfe daher in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung…
…14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Obwohl § 12 BAO keine Ausfallshaftung begründet, ist auch hier die Nachrangigkeit der Haftung gegenüber den Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zu berücksichtigen. Im Rahmen…
…nicht entrichtet werden, und sich dadurch auf deren Abgabenkonto ein nicht unbeträchtlicher Rückstand angesammelt hat. Wenngleich die Gesellschafterhaftung keine Ausfallshaftung und daher die Gewissheit der Abgabenuneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin selbst nicht Voraussetzung für ihre Geltendmachung ist, hat auch eine Haftungsinanspruchnahme nach dieser Gesetzesbestimmung, dem Wesen…