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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101463/2016

Haftung gemäß § 12 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101463/2016vom 26.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn nun die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass nach Ritz, TZ 6 zu § 9 BAO, und der dort zitierten Judikatur sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen ergäbe, wird darauf verwiesen, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben vorliegt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 8.11.1978, 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO 2 , Tz 5f zu § 9). Mit 17.12.2004 wurde ein Sicherstellungsauftrag in der Höhe von € 7.199.236,89 erlassen, wobei seitdem nur geringe Beträge im Exekutionswege eingebracht wurden. Der VwGH selbst hat in seiner Entscheidung vom 4.6.2009 die Zulässigkeit von Exekutionsmaßnahmen im Sicherstellungsverfahren befürwortet und eine Gefährdung der Einbringlichkeit erkannt und als erwiesen betrachtet. Mit 24.06.2014 wurde ein Vollstreckungsbescheid in der Höhe von 26.629.174,93 erlassen und mit Beschluss des Gerichtes vom Da2, Z4 der Konkurs eröffnet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der Haftung gemäß § 12 BAO (im Gegensatz zur Haftung der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen gemäß §§ 9, 80 BAO) nicht um eine verschuldensabhängige Ausfallshaftung. Der Komplementär haftet primär und allein auf Grund seiner Gesellschafterstellung, weswegen ein Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. an deren Ausfall im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen war, da nicht tatbestandsrelevant. Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung exkulpiert worden, lässt sich nichts gewinnen, da es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme gem. § 12 BAO bildet und somit ins Leere geht. Bezugnehmend auf die Beschwerde gegen die UFS Entscheidung vom 20.12.2013 war in dieser Berufungsvorentscheidung nicht abzusprechen. Hinsichtlich der in Beschwerde genannten Nebengebühren darf darauf hingewiesen werden, dass diese das Schicksal des Hauptanspruches teilen und sie somit in die Haftung mit einzubeziehen waren. Aus vorstehend genannten Überlegungen war den Zweckmäßigkeitsüberlegungen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, Vorrang einzuräumen. Mit Vorlageantrag vom 27. April 2015 beantragte die Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Senat entscheiden. Ergänzend brachte die Bf in der mündlichen Verhandlung vom 26. Jänner 2017 vor, dass auf Grund des gegen die Kommanditgesellschaft ergangenen Abgabenbescheides des UFS vom 20. Dezember 2013, der auch als Grundlage für den hier angefochtenen Haftungsbescheid gemäß § 12 dient, der Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 24. Juni 2014 ergangen sei. Gegen diesen sei Beschwerde beim Bundesfinanzgericht unter gleichzeitiger Stellung eines Aussetzungsantrages erhoben worden. Die Beschwerde sei bislang unerledigt. Mit diesem Vollstreckungsbescheid seien sämtliche Abgabenforderungen gegen die KG, für welche die Komplementärgesellschaften haften sollen, fällig gestellt worden. Davor seien für sämtliche Abgabenforderungen Stundungsanträge eingebracht worden, über die bis zu diesem Vollstreckungsbescheid nicht entschieden worden sei. Der Vollstreckungsbescheid sei der Anlass zur Einbringung des Konkursantrages der KG gewesen. Die Begründung des Vollstreckungsbescheides gehe unter Zugrundelegung des Bescheides des UFS von der Sachverhaltsfeststellung aus, dass die F-KG an einem USt-Karussell und damit an einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung beteiligt gewesen sei und die geltend gemachten Vorsteuern in Millionenhöhe aus diesem Betrug resultieren sollten, obwohl das Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteil vom Da1, GZ Z6, Herrn H als Geschäftsführer der KG und der Komplementärgesellschaften, aber auch sämtliche Geschäftsführer aller weiteren Unternehmen in den Lieferketten, in welchen die F-KG tätig gewesen sei, von der Anklage der Abgabenhinterziehung rechtskräftig freigesprochen habe. Der Verfahrensgegenstand des Abgabenverfahrens und jener des gerichtlichen Strafverfahrens seien ident gewesen, das Finanzamt sei als Opfer am Verfahren beteiligt gewesen und habe keinerlei Rechtsmittel gegen den Freispruch erhoben. Es seien den beiden Verfahren die identen Beweismittel zugrunde gelegen mit dem Unterschied, dass der UFS die Einvernahme der beantragten Zeugen aus dem Finanzamt und der Steuerfahndung mit der Begründung der Amtsverschwiegenheit verweigert habe, das Landesgericht für Strafsachen Wien diese hingegen einvernommen habe und dann kein Zweifel bestanden habe, dass Herr H als Geschäftsführer der KG und der Komplementärgesellschaften in keinster Weise an einer Abgabenhinterziehung beteiligt gewesen sei. Ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallende Verfolgung wegen des Vorwurfs fahrlässiger Abgabenhinterziehung (§ 34 FinStrG) habe nicht stattgefunden. Mit der Zugrundelegung einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung würden das Finanzamt und der UFS eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihnen gemäß § 53 FinStrG nicht zustehe. Mit dem UFS-Bescheid sei sohin ein zweites Mal über den identen Sachverhalt entschieden worden und liege damit ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis idem vor. In der Verweigerung der Gutschrift und Auszahlung der beantragten Vorsteuern liege die unzulässige Verhängung der gerichtlichen Strafe des Verfalls (§ 20 StGB) vor. Die Bf lege den genannten Vollstreckungsbescheid vom 24. Juni 2014 sowie die von der F-KG dagegen durch den Steuerberater erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2014 vor und erhebe das dort enthaltene Beschwerdevorbringen zu ihrem weiteren Vorbringen in dieser Beschwerdesache und halte ihre bisher gestellten Anträge aufrecht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts . Daher ist für die Komplementäre einer KG die Bestimmung des § 128 UGB iVm. § 161 Abs. 2 UGB maßgebend. Komplementäre einer KG haften wie Gesellschafter einer OHG unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Ritz, BAO 4 , § 12 Tz 3). Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition und nicht auf ein Verschulden an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Laut Firmenbuchauszug war die Bf seit 1. April 1974 (ab 29. Juli 1992 neben der A-GmbH) unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F-KG. Über das Vermögen der F-KG wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da3 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da5 wurde auch über das Vermögen der Bf ein Konkursverfahren eröffnet und Dr. MV. zum Masseverwalter bestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd. § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch das Erkenntnis über die gegenständliche Beschwerde ist daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. In seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter konnte die Bf für die Abgabenschulden der KG somit auch in Anspruch genommen werden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung der Bf zur Haftung nach § 12 BAO waren daher erfüllt. Allerdings ist die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wie die Abgabenbehörde auch in diesem Zusammenhang richtig ausgeführt hat ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Die Haftung nach § 12 BAO ist zwar keine Ausfallshaftung, jedoch ist das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Haftende kann somit in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten (vgl. VwGH 16.10.2002, 99/13/0060). Auch wenn die Bf wegen der Gesellschafterstellung der A-GmbH ab 29. Juli 1992 nicht die einzige in Betracht kommende Haftende ist, ist die Abgabenbehörde auf Grund der Höhe der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da4 in Hinblick auf den Umstand, dass diese Abgabenschulden bei der F-KG nicht mehr eingebracht werden können, auch in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen. Den umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zum Ermessen wurde wie auch denen hinsichtlich der Unrichtigkeit der zugunde liegenden Abgabenbescheide, dem mangelnden Verschulden der Bf an der Nichtentrichtung der Abgaben, des Freispruchs des Geschäftsführers vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung und der weiteren Einwendungen ind der Beschwerde im Vorlageantrag nichts entgegnet, daher wird zwecks Vermeidung von Wiederholung auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2015 verwiesen. Laut Rückstandsaufgliederung vom 22. November 2016 haftet die haftungsgegenständliche Einfuhrumsatzsteuer 7/05 nur mehr mit einem Betrag von € 11.279,52 statt € 18.097,16 unberichtigt aus, daher war die Haftung um den Betrag von € 6.817,64 einzuschränken. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom 22. November 2016 nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-KG im Ausmaß von € 25,322.418,07 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 26. Jänner 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101463/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101463.2016
Stammnummer
113886
Gültig
26.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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