Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0092-L/05
Gesellschafterhaftung nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan im Konkursverfahren des Haftungsschuldners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-L/05vom 24.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zahlungsplanes iSd § 193 KO (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123; 2.1.1997,
95/15/0173; VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Mit seinen Einwänden
verkennt der Einschreiter nun, dass es für die Frage, ob die
"nachträglich hervorgekommene" Haftungsschuld des Berufungswerbers eine
unter die Rechtswirkungen des in seinem Konkursverfahren rechtskräftig
bestätigten Zahlungsplanes fallende und nach Maßgabe des § 197
KO zu behandelnde Konkursforderung darstellt, nicht darauf, wann die
(haftungsgegenständlichen) Abgabenschuldigkeiten der KEG gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften entstanden
sind, sondern vielmehr darauf ankommt, wann die Haftungsschuld also solche
begründet worden ist (VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Dazu vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, dass
der Haftungsbescheid dem Haftenden
gegenüber insoweit konstitutive Wirkung hat, als Letzterer erst durch die
bescheidmäßige Geltendmachung der Haftung (§ 7 Abs. 1 BAO
iVm. 224 Abs. 1 BAO) zum Gesamtschuldner
wird (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123; VwGH 23.1.1997, 95/15/0173; VwGH
7.9.1990, 89/14/0298). Die mit Finanzamtsbescheid vom 23. Februar 2004
gegenüber dem Berufungswerber nach § 12 BAO geltend gemachte
Haftung (Forderung) stellt somit im Hinblick auf das für diesen bereits am
26. November 2001 eröffnete Konkursverfahren
keine Konkursforderung dar, ist doch
damit dieser vermögensrechtliche Anspruch des Abgabengläubigers
gegenüber dem Berufungswerber (Forderung aus der Haftungsinanspruchnahme)
erst wesentlich nach dessen Konkursedikt begründet worden. In Ansehung
dieser Rechtslage war der Abgabengläubiger in Bezug auf die erst nach
Konkurseröffnung mit Bescheid vom 23. Februar 2004 konstitutiv
begründete Haftungsschuld daher
auch nicht Konkursgläubiger im
Konkursverfahren des Berufungswerbers. Wenn der Rechtsmittelwerber mit
dem angefochtenen Bescheid also zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
KEG herangezogen wurde, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des in seinem
Konkursverfahren rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes
berücksichtigt wurden, so entspricht dies unzweifelhaft dem Gesetz. Diese
Rechtswirkungen (Erlöschen der die Zahlungsplanquote übersteigenden
Verbindlichkeiten) traten nämlich nur für Konkursforderungen,
ungeachtet ob sie angemeldet wurden oder nicht, ein, die die strittige
Haftungsschuld aus vorstehenden Erwägungen jedoch nicht ist. Dass
die bescheidmäßige Geltendmachung der Gesellschafterhaftung
gegenüber dem Berufungswerber erst nach Aufhebung von dessen
Konkursverfahren und nicht schon eher erfolgte, kann dem Finanzamt
gegenständlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil nach
ausgewiesener Aktenlage die KEG selbst bzw. der Berufungswerber als deren
Vertreter und Zuständiger für deren Abgabenangelegenheiten dafür
verantwortlich zu machen sind, dass die der Gesellschaft für das Jahr 2000
bereits Ende dieses Jahres zugesandten Abgabenerklärungen trotz bis am 1.
Juli 2002 verlängerter Erklärungsfrist und danach noch unter
Zwangsstrafenandrohung ergangener Erinnerung nie eingereicht wurden, und die
Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft für 2000 daher im Oktober 2003
geschätzt werden mussten. Zu diesem Zeitpunkt offenbarte sich für die
Abgabenbehörde aber erst, dass die mit Schätzungsbescheid
vorgeschriebene Umsatzsteuernachforderung für 2000 und die dazu
festgesetzten Nebenansprüche von der KEG nicht entrichtet werden, und sich
dadurch auf deren Abgabenkonto ein nicht unbeträchtlicher Rückstand
angesammelt hat. Wenngleich die Gesellschafterhaftung keine Ausfallshaftung und
daher die Gewissheit der Abgabenuneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin selbst nicht Voraussetzung für ihre Geltendmachung
ist, hat auch eine Haftungsinanspruchnahme nach dieser Gesetzesbestimmung, dem
Wesen der Haftung entsprechend, in der Regel nur subsidiär, also erst dann
zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabeneinbringung bei der
Primärschuldnerin gefährdet oder zumindest nur erschwert möglich
ist. Anhaltspunkte in diese Richtung lagen für die Erstbehörde im
Berufungsfall aber erst im Dezember 2003 etwa zeitgleich zum Abschuss des
Konkursverfahrens des Berufungswerbers vor, als es zu diesem Zeitpunkt für
den am Abgabenkonto der KEG ab Oktober 2003 entstandenen Abgabenrückstand
zu Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Gesellschaft gekommen und
dabei festzustellen war, dass die KEG infolge der bereits drei Jahre zuvor
eingestellten operativen Tätigkeit kein Gesellschaftsvermögen mehr
besitzt. Unmittelbar danach leitete das Finanzamt aber ohnehin die
Haftungsverfahren nach § 12 BAO gegenüber dem Berufungswerber und
den anderen Komplemen-tären der KEG ein und brachte diese Verfahren
erstinstanzlich mit den je am 23. Februar 2004 ergangenen Haftungsbescheiden zum
Abschluss. Aber selbst unter Annahme, dass das Finanzamt die
Schätzungsbescheide für die KEG für 2000 aufgrund ausgewiesener
Aktenlage schon früher, nämlich unmittelbar nach fruchtlosem Ablauf
der mit Erklärungserinnerung vom 18. Juli 2002 letztmalig gesetzten
Nachfrist vom 8. August 2002, erlassen hätte können, und sich die
Vermögenslosigkeit der KEG bzw. die Notwendigkeit der Geltendmachung von
Gesellschafterhaftungen zur Einbringlichmachung der rückständigen
Gesellschaftsabgaben damit allenfalls bereits ein Jahr früher als geschehen
herausgestellt hätte, wäre auch eine Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerber zu diesen Zeitpunkt bereits nach Eröffnung von dessen
Konkursverfahrens gelegen gewesen, und damit für das gegenständliche
Berufungsbegehren nichts zu gewinnen.
Da die strittige Haftungsschuld nach obigen
Ausführungen keine Konkursforderung des Abgabengläubigers im
Konkursverfahren des Berufungswerbers dargestellt hat, erweisen sich damit auch
sämtliche weiteren Rechtsmittelausführungen, der Berufungswerber
könne für die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der
KEG aufgrund deren Nichtanmeldung in seinem Insolvenzverfahren
rechtmäßigerweise nur im Rahmen des § 197 KO und der dort
getroffenen Anordnungen, je Haftungsabgabe also höchstens im Umfang der 4%
- igen Zahlungsplanquote und dies auch nur dann, wenn es aufgrund
vorläufiger Entscheidung des Konkursgerichtes seiner Einkommens- und
Vermögenslage entspreche, herangezogen werden, insgesamt als haltlos.
§ 197 KO findet nämlich, wie sich schon aus dem entsprechenden
Gesetzestext eindeutig ergibt, nur auf nicht angemeldete Forderungen von
Konkursgläubigern, also auf nicht
angemeldete Konkursforderungen, nicht jedoch auf Forderungen gegenüber dem
(Gemein)Schuldner Anwendung, die so wie die gegenständliche
Haftungsforderung erst nach Konkurseröffnung begründet wurden.
Für eine Anwendbarkeit des § 197 KO auf den gegenständlichen
Haftungsfall fehlt es daher ebenfalls an der entsprechenden
Tatbestandsverwirklichung.
Die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen der
Abgabenbehörde haben sich gemäß
§ 20 BAO innerhalb der
Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der
Partei", dem der "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Für den
vorliegenden Haftungsfall sind im Rahmen dieser Ermessensübung folgende
Überlegungen maßgeblich: Wie bereits angemerkt ist die Haftung nach
§ 12 BAO keine Ausfallshaftung. Es entspricht aber dem Wesen jeder Haftung,
dass eine solche erst dann geltend gemacht wird, wenn die Abgabeneinbringung
beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
Entscheidungsgegenständlich ist daher jedenfalls diese Nachrangigkeit der
Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners zu
berücksichtigen. Anhand der ausgewiesenen Aktenlage ergibt sich dazu, dass
die primärschuldnerische KEG zwar im Firmenbuch noch registriert und damit
rechtlich existent, sie jedoch seit mittlerweile mehr als fünf Jahren
nachweislich nicht mehr operativ tätig ist. Bereits beim
Einbringungsversuch der nunmehr haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten bei der KEG selbst im Dezember 2003 stellte die
erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde aus vorgenanntem Grund die
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und weiters fest, dass der
Abgaberückstand der KEG nur mehr im Haftungsweg eingebracht werden
könne. Angesichts dieses Aktenstandes ist die (teilweise) Hereinbringung
der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin selbst daher als
unrealistisch zu betrachten. Zur Hereinbringung des
Abgabenrückstandes der KEG hat das Finanzamt neben dem Berufungswerber auch
noch vier weitere so wie er persönlich haftende Gesellschafter der KEG nach
§ 12 BAO für dieselben Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zur
Haftung herangezogen. Von diesen weiteren Gesamtschuldnern wurden inzwischen
zwar Zahlungen auf das rückständige Gesellschaftskonto beim Finanzamt
in Gesamthöhe von 6.581,96 € geleistet, insgesamt konnten dadurch aber
seit Februar 2004 nur haftungsgegenständliche Abgabenrückstände
der KEG im Ausmaß von 22,8 % einbringlich gemacht werden. Bei der
Haftungsinanspruchnahme mehrerer Gesellschafter gemäß
§ 12 BAO
ist im Rahmen der Ermessensübung auch auf den Umfang der wirtschaftlichen
Vorteile, die der einzelne Gesellschafter erzielt hat, also auf das jeweilige
Beteiligungsausmaß bzw. auf die Ergebnisanteile, Bedacht zu nehmen. Die
Steueraktenlage der KEG zeigt auf, dass der Berufungswerber am Vermögen
dieser Gesellschaft zu 25 % beteiligt ist, und dass an ihn mit dem Eintritt der
weiteren Komplementäre in die KEG im Dezember 1997 bis zur
Betriebseinstellung Ende des Jahres 2000 kein Ergebnisanteil von den Gewinnen
bzw. Verlusten der Gesellschaft ausgeschüttet worden ist. Die übrigen,
insbesondere auch die zur Gesellschafterhaftung herangezogenen
Komplementäre sind an der KEG nur mit ihrer Arbeitskraft als Einlage
beteiligt, erhielten aufgrund Vereinbarung im Gesellschaftsvertragsnachtrag in
den genannten Zeiträumen jedoch Anteile vom Gewinn bzw. Verlust der KEG
nach dem Verursacherprinzip und zwar bemessen am Umfang der jeweils erzielten
Umsätze abzüglich der jeweils zuordenbaren Kosten. Für den
Berufungswerber sieht der genannte Vertrag vor, dass er von der KEG als
Aufwandsentschädigung für seine Geschäftsführung 50.000,-- S
zzgl. USt pro Jahr je weiterem Komplementär erhält, und damit sein
Gewinnanteil abgegolten ist. Diese
Auszahlungsmodalität an den Berufungswerber gilt bis zu einem Jahresumsatz
der Gesellschaft von 2.000.000,-- S und erhöht sich, wenn die genannte
Umsatzgrenze überschritten wird, aliquot zur Überschreitung dieser
Grenze. Auch wenn danach dem Berufungswerber in den erwähnten
Geschäftsjahren der KEG im Vergleich zu den weiteren persönlich
haftenden Gesellschaftern von der Gesellschaft kein direkt als solcher
ausgewiesener Ergebnisanteil zugekommen, sondern sein Gewinnanteil aufgrund
entsprechender vertraglicher Gestaltung in vorgenannter Weise abgegolten worden
ist, ist im Rahmen dieser Ermessensübung über seine
Haftungsinanspruchnahme damit doch zugrunde zu legen, dass neben den anderen
haftungspflichtigen Komplementären auch der Berufungswerber wirtschaftliche
Vorteile aus der KEG gezogen hat. Für die Heranziehung des
Berufungswerbers zur Gesellschafterhaftung spricht außer vorgenannten
Umständen gegenständlich auch, dass dieser aktenkundig allein
Verantwortlicher der KEG, nämlich seit deren Registrierung
firmenbuchmäßig ausgewiesener alleiniger Vertreter und als
Geschäftsführer auch Zuständiger für die
Abgabenangelegenheiten der Gesellschaft, (gewesen) ist. Auslösendes Moment
für die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für
2000 und letztlich damit auch für die Haftungsinanspruchnahmen einiger
persönlich haftenden Gesellschafter war aber, dass der Berufungswerber
seiner Verpflichtung als Geschäftsführer zur Einreichung von
Steuererklärungen für die KEG für das betreffende Jahr trotz
mehrfacher, ihm als Zustellbevollmächtigtem der KEG zugestellten
Aufforderungen des Finanzamtes nicht nachgekommen ist. Ebenso wäre es
aufgrund des vorgenannten Verantwortlichkeitsbereiches auch am Berufungswerber
gelegen gewesen, im Zeitpunkt der Betriebsschließung der KEG gemeinsam mit
dem steuerlichen Vertreter dafür zu sorgen, dass die betrieblichen
Wirtschaftsgüter, für die in den Jahren davor Vorsteuern in Anspruch
genommen worden waren, bei ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, sei
es durch Verkauf oder Entnahme, jener Umsatzbesteuerung unterzogen werden, die
infolge Unterlassung dieser Pflichten daher erst Jahre später im Oktober
2003 bei der USt - Veranlagung für 2000 im Schätzungsweg
zugeschätzt werden musste. Zum Zeitpunkt der Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen für 2000 hatte die KEG ihre Tätigkeit aber
längst eingestellt mit dem Ergebnis, dass zur Entrichtung der dabei
vorgeschriebenen Gesellschaftsabgaben keine Mittel mehr vorhanden waren.
Insgesamt trägt somit der Berufungswerber maßgeblichen Anteil daran,
dass die Abgabenschuldigkeiten der KEG nicht bei dieser selbst, sondern nur mehr
im Haftungsweg eingebracht werden können, was ebenfalls für seine
Heranziehung zur Haftung spricht. Im Übrigen erweist sich seine
Haftungsinanspruchnahme aber auch deshalb als zweckmäßig, weil ein
Großteil des Abgabenrückstandes der KEG außer bei dieser auch
bei den anderen Haftungsschuldnern bisher nicht eingebracht werden konnte. Den
Zweckmäßigkeitsüberlegungen steht gegenständlich im
Übrigen auch die aktuelle wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers nicht
entgegen. Dass dieser im Zuge seines Konkursverfahrens sein gesamtes
Liegenschaftsvermögen verloren hat, stellt schon deshalb keinen im Rahmen
der Billigkeitserwägungen zu beachtenden Grund dar, weil die
Vermögenslosigkeit des Haftenden nach Rechtsprechung des VwGH in keinem
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (VwGH 16.10.2002,
99/13/0060). Außerdem haben Erhebungen der Berufungsbehörde zu den
Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers ergeben, dass sich dessen
laufendes Erwerbseinkommen aus dem Angestelltenverhältnis bei der Y-GmbH
seit Ende des Konkurses nicht unbeträchtlich erhöht hat. Da bereits im
Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes vom September 2003 im Hinblick auf dessen
allfällige Ablehnung auch ein Antrag auf Abschöpfungsverfahren
gestellt und dabei antragsbegründend, ausgehend vom damals wesentlich
niedriger gewesenen Monatseinkommen des Berufungswerbers, für die fünf
Jahre nach Konkurs ein zur Pfändung freier Einkommensbestandteil von 110,--
€ pro Monat bekannt gegeben wurde, ist es mit Rücksicht auf das
mittlerweile wesentlich gestiegene Erwerbseinkommen des Berufungswerbers trotz
der im Berufungsschriftsatz für ihn wegen bestehender Zahlungspflichten im
Zusammenhang mit dem Zahlungsplan behaupteten äußerst angespannten
Finanzlage nicht von vorne herein als ausgeschlossen zu erachten, dass
rückständige Abgaben der KEG auch beim derzeit erst 49 -
jährigen Berufungswerber eingebracht werden können. Unter
Abwägung all dieser Kriterien kommt die Berufungsbehörde daher zum
Ergebnis, dass gegenständlich den erwähnten
Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang vor dem berechtigten Interesse
des Rechtsmittelwerbers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden,
einzuräumen; und dieser daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung
der Erstbehörde neben anderen Komplementären der KEG ebenfalls zur
Haftung gemäß
§ 12 BAO heranzuziehen ist.
Bei der Geltendmachung der Haftung hat sich die
Ermessensübung außer der Heranziehung dem Grunde nach auch auf das
Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen
Rahmens zu beziehen. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der sachlichen
Gleichlagerung des Berufungsfalles (Haftungsbescheiderlassung nach Zahlungsplan)
die allerdings zur Geschäftsführerhaftung nach §§ 9, 80 BAO
ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, mit
der erkannt wurde, dass es dann, wenn hinsichtlich
des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. ein
Zahlungsplan zustande kommt, und die Tatbestandserfordernisse für die
Entstehung des Haftungsanspruches vor Konkurseröffnung verwirklicht
wurden, grundsätzlich der im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigenden Billigkeit entspricht, dass sich die
Haftungsinanspruchnahme betragsmäßig an der im Zahlungsplan
festgelegten Quote orientiert, wenngleich es der Behörde unbenommen ist, im
Rahmen der Ermessensübung ergänzend auch noch auf andere Umstände
Bedacht zu nehmen (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123; VwGH 23.1.1997, 95//15/0173).
Dieser Judikatur liegt, da eine erst nach einem abgeschlossenen Zahlungsplan
bescheidmäßig geltend gemachte Haftung wie dargelegt keine
Konkursforderung darstellt und daher auch nicht von den Rechtswirkungen des
Zahlungsplanes erfasst sein kann, der Gedanke zugrunde, dass im Falle
früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die
Haftungsforderung von den Rechtswirkungen gemäß
§ 156 Abs. 1 KO
erfasst worden wäre. Bringt man diese Rechtsansicht des
Höchstgerichtes nun auf den gegenständlichen Haftungsfall zur
Anwendung, so ergibt sich Folgendes: Die Bestimmung der
Gesellschafterhaftung nach § 12 BAO nennt als Tatbestandserfordernisse
einerseits die (formalrechtliche) Stellung als Gesellschafter ua. einer KEG und
andererseits den Bestand einer Abgabenschuld (im Sinne des § 4 Abs.1 BAO
bzw. im Sinne spezieller Regelung in einem Abgabengesetz). Liegen beide
Voraussetzungen vor, dann entsteht der Haftungsanspruch ex lege. Da der
Berufungswerber bescheidmäßig erst nach rechtskräftig
bestätigtem Zahlungsplan zur Haftung herangezogen wurde, wird im Folgenden
untersucht, wann im Hinblick auf die im Haftungsbescheid angeführten
Abgabenschuldigkeiten der KEG ihm gegenüber der Haftungsanspruch jeweils
entstanden ist. Maßgeblich ist dabei der jeweilige Entstehungszeitpunkt
der Abgabenschuldigkeiten der KEG, weil § 12 BAO
tatbestandsmäßig keine bescheidmäßig festgesetzte, sondern
nur eine nach § 4 Abs. 1 BAO bzw. nach Spezialgesetzen entstandene
Abgabenschuld bedingt, und damit im Zeitpunkt des Entstehens des jeweiligen
Abgabenanspruches gegenüber der Gesellschaft infolge
Tatbestandsverwirklichung des § 12 BAO auch der entsprechende
Haftungsanspruch gegenüber den Gesellschaftern der KEG (ua. dem
Berufungswerber) entstanden ist. Für die am 15. Februar 2001
fällig gewesene Nachforderung an Umsatzsteuer 2000 ist der Abgaben- und
damit auch der Haftungsanspruch (Anmerkung: nicht jedoch die Haftungsschuld als
Gesamtschuld, weil diese erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung
am 23. Februar 2004 begründet wurde) jedenfalls vor Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Berufungswerbers entstanden.
Dieser USt - Nachforderung liegt die Besteuerung von im Zusammenhang mit der
Betriebsschließung der KEG (31. Dezember 2000) aus dem
Betriebsvermögen durch Verkauf bzw. Entnahme ausgeschiedenen
Wirtschaftsgütern zugrunde. Zur Entstehung der Steuerschuld normiert §
19 Abs. 2 UStG 1994 in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung wie folgt:
"Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich
um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist (Zif. 1 lit. a). Für den Eigenverbrauch entsteht die
Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände
für die im § Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 bezeichneten Zwecke
(Anmerkung: für unternehmensfremde Zwecke) verwendet worden sind."
Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Säumniszuschlages 1 zur USt
2000 ist mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages der USt -
Nachforderung 2000 am 15. Februar 2001 entstanden. Zum selben Zeitpunkt, also
noch vor Konkurseröffnung, ist diesbezüglich auch der Haftungsanspruch
nach § 12 BAO gegenüber dem Berufungswerber entstanden. § 217
Abs. 1 BAO in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung lautete nämlich:
"Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen (Absätze 2 bis 9) Säumniszuschläge zu entrichten."
Die in den Absätzen 2 bis 9 leg. cit. getroffenen Anordnungen, die teils
ein Hinausschieben, teils das Nichtentstehen der SZ - Pflicht regeln,
fanden hinsichtlich der nicht entrichteten USt - Restschuld 2000 keine
Anwendung, sodass der Abgabenanspruch für den diesbezüglichen
Säumniszuschlag 1 bzw. der entsprechende Haftungsanspruch nach § 12
BAO jedenfalls bereits mit dem oben genannten Datum vor Eröffnung des
Konkursverfahrens des Berufungswerbers verwirklicht
wurde. Gemäß
§ 135 erster Halbsatz BAO idgF kann die
Abgabebehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Da die reguläre
Erklärungsfrist für die Umsatzsteuererklärung der KEG für
2000 am 1. Juli 2002 abgelaufen und die Nichtabgabe derselben nicht entschuldbar
gewesen ist, sind der Abgabenanspruch für den am 2. Oktober 2003 von der
Umsatzsteuernachforderung 2000 festgesetzten Verspätungszuschlag und damit
auch der diesbezügliche Haftungsanspruch gemäß
§ 12 BAO mit
fruchtlosem Ablauf der Erklärungsfrist vom 1. Juli 2002, letzterer also
erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens des Berufungswerbers,
entstanden. Dieser Verspätungszuschlag wurde bis zu seiner
Fälligkeit am 10. November 2003 nicht entrichtet, und deshalb davon
ebenfalls ein Säumniszuschlag 1 angelastet. Der Abgabenanspruch dieses
Säumniszuschlages 1 ist gemäß
§ 217 BAO idgF mit
fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages des Verspätungszuschlages am
10. November 2003 entstanden. Dieser Zeitpunkt stellt auch den
Entstehungszeitpunkt für den Haftungsanspruch nach § 12 BAO dar und
lag ebenfalls bereits nach dem Konkursedikt des
Berufungswerbers. Gemäß
§ 26 Abgabenexekutionsordnung hat
der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens ua.
die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im
Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten (Absatz 1
lit. a). Die im Absatz 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten,
wenn die Amtshandlung ua. erfolglos verlief (Absatz 2). Außer den
gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren hat der
Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahme verursachten
Barauslagen zu ersetzen (Absatz 3 erster Satz). Aufgrund dieser Bestimmungen
sind die Abgabenansprüche für die der KEG vorgeschriebenen
Exekutionsgebühren (Pfändungsgebühr und Barauslagen) und
gleichzeitig damit auch die diesbezüglichen Haftungsansprüche
gemäß
§ 12 BAO am Tag der bei der KEG erfolglos vorgenommenen
Vollstreckungsmaßnahme, also am 18. Dezember 2003, entstanden. Dies war
ebenfalls erst nach der in Rede stehenden
Konkurseröffnung. Resümierend ist also festzuhalten, dass im
Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abgabenschuldigkeiten der
KEG die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des jeweiligen
Haftungsanspruches gegenüber dem Berufungswerber nach § 12 BAO in zwei
Fällen bereits vor dessen Konkurseröffnung verwirklicht wurden,
nämlich betreffend Umsatzsteuer 2000 und Säumniszuschlag 1 von der U
2000. Im Sinne obiger Rechtsprechung wird der Berufungswerber daher aus Anlass
dieser Berufungsentscheidung für die bei der KEG derzeit noch im Umfang von
18.893,43 € aushaftende Umsatzsteuer 2000 und den bei dieser mit 509,51
€ rückständigen Säumniszuschlag 1 der U 2000 trotz
grundsätzlichen Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen im Sinne des §
12 BAO und Nichtanwendbarkeit der §§ 156 Abs. 1 und 197 KO im Rahmen
dieser Ermessensübung aus Billigkeitsüberlegungen jeweils nur im
Ausmaß der 4 % - igen Zahlungsplanquote, hinsichtlich Umsatzsteuer 2000
also nur im Umfang von 755,74 € und hinsichtlich des diesbezüglichen
Säumniszuschlages 1 nur im Umfang von 20,38 €, als Haftungspflichtiger
in Anspruch genommen. Demgemäß waren die Haftungsbeträge zur
Umsatzsteuer 2000 und zum Säumniszuschlag 1 der U 2000 gegenüber dem
angefochtenen Bescheid spruchgemäß (bezüglich USt 2000 noch
weiter) einzuschränken, und war dieser Haftungsberufung damit auch aus
vorstehenden Gründen teilweise Folge zu geben. Für die
übrigen Haftungsabgaben konnte es im Rahmen dieser Berufungsentscheidung
jedoch, da diesbezüglich die Haftungsvoraussetzungen nach § 12 BAO
grundsätzlich vorliegen und die Tatbestandserfordernisse für die
Entstehung dieser Haftungsansprüche erst nach dem Konkursedikt des
Berufungswerbers verwirklicht wurden, zu keinen betragsmäßigen
Einschränkungen auf die Zahlungsplanquote im Rahmen der Ermessensübung
kommen. Hinsichtlich des bei der KEG noch rückständigen
Verspätungszuschlages, Säumniszuschlages 1 zum
Verspätungszuschlag und der rückständigen Exekutionsgebühren
erweist sich der angefochtene Haftungsbescheid also als gesetzmäßig.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände erfolgte die
Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
KEG demnach im Ausmaß von 3.656,37 € zu Recht, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 24. Februar
2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GesellschafterhaftungKommandit-ErwerbsgesellschaftKomplementärKonkurs des Haftungsschuldnersrechtskräftig bestätigter ZahlungsplanKonkursforderungKonkursgläubigerRestschuldbefreiungZahlungsplanquoteErmessenBilligkeitHaftungseinschränkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-L/05
- Stammnummer
- 21096
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF