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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0092-L/05

Gesellschafterhaftung nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan im Konkursverfahren des Haftungsschuldners

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-L/05vom 24.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zahlungsplanes iSd § 193 KO (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123; 2.1.1997, 95/15/0173; VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Mit seinen Einwänden verkennt der Einschreiter nun, dass es für die Frage, ob die "nachträglich hervorgekommene" Haftungsschuld des Berufungswerbers eine unter die Rechtswirkungen des in seinem Konkursverfahren rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes fallende und nach Maßgabe des § 197 KO zu behandelnde Konkursforderung darstellt, nicht darauf, wann die (haftungsgegenständlichen) Abgabenschuldigkeiten der KEG gemäß § 4 Abs. 1 BAO oder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften entstanden sind, sondern vielmehr darauf ankommt, wann die Haftungsschuld also solche begründet worden ist (VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, dass der Haftungsbescheid dem Haftenden gegenüber insoweit konstitutive Wirkung hat, als Letzterer erst durch die bescheidmäßige Geltendmachung der Haftung (§ 7 Abs. 1 BAO iVm. 224 Abs. 1 BAO) zum Gesamtschuldner wird (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123; VwGH 23.1.1997, 95/15/0173; VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Die mit Finanzamtsbescheid vom 23. Februar 2004 gegenüber dem Berufungswerber nach § 12 BAO geltend gemachte Haftung (Forderung) stellt somit im Hinblick auf das für diesen bereits am 26. November 2001 eröffnete Konkursverfahren keine Konkursforderung dar, ist doch damit dieser vermögensrechtliche Anspruch des Abgabengläubigers gegenüber dem Berufungswerber (Forderung aus der Haftungsinanspruchnahme) erst wesentlich nach dessen Konkursedikt begründet worden. In Ansehung dieser Rechtslage war der Abgabengläubiger in Bezug auf die erst nach Konkurseröffnung mit Bescheid vom 23. Februar 2004 konstitutiv begründete Haftungsschuld daher auch nicht Konkursgläubiger im Konkursverfahren des Berufungswerbers. Wenn der Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Bescheid also zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KEG herangezogen wurde, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des in seinem Konkursverfahren rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes berücksichtigt wurden, so entspricht dies unzweifelhaft dem Gesetz. Diese Rechtswirkungen (Erlöschen der die Zahlungsplanquote übersteigenden Verbindlichkeiten) traten nämlich nur für Konkursforderungen, ungeachtet ob sie angemeldet wurden oder nicht, ein, die die strittige Haftungsschuld aus vorstehenden Erwägungen jedoch nicht ist. Dass die bescheidmäßige Geltendmachung der Gesellschafterhaftung gegenüber dem Berufungswerber erst nach Aufhebung von dessen Konkursverfahren und nicht schon eher erfolgte, kann dem Finanzamt gegenständlich schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil nach ausgewiesener Aktenlage die KEG selbst bzw. der Berufungswerber als deren Vertreter und Zuständiger für deren Abgabenangelegenheiten dafür verantwortlich zu machen sind, dass die der Gesellschaft für das Jahr 2000 bereits Ende dieses Jahres zugesandten Abgabenerklärungen trotz bis am 1. Juli 2002 verlängerter Erklärungsfrist und danach noch unter Zwangsstrafenandrohung ergangener Erinnerung nie eingereicht wurden, und die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft für 2000 daher im Oktober 2003 geschätzt werden mussten. Zu diesem Zeitpunkt offenbarte sich für die Abgabenbehörde aber erst, dass die mit Schätzungsbescheid vorgeschriebene Umsatzsteuernachforderung für 2000 und die dazu festgesetzten Nebenansprüche von der KEG nicht entrichtet werden, und sich dadurch auf deren Abgabenkonto ein nicht unbeträchtlicher Rückstand angesammelt hat. Wenngleich die Gesellschafterhaftung keine Ausfallshaftung und daher die Gewissheit der Abgabenuneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin selbst nicht Voraussetzung für ihre Geltendmachung ist, hat auch eine Haftungsinanspruchnahme nach dieser Gesetzesbestimmung, dem Wesen der Haftung entsprechend, in der Regel nur subsidiär, also erst dann zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abgabeneinbringung bei der Primärschuldnerin gefährdet oder zumindest nur erschwert möglich ist. Anhaltspunkte in diese Richtung lagen für die Erstbehörde im Berufungsfall aber erst im Dezember 2003 etwa zeitgleich zum Abschuss des Konkursverfahrens des Berufungswerbers vor, als es zu diesem Zeitpunkt für den am Abgabenkonto der KEG ab Oktober 2003 entstandenen Abgabenrückstand zu Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Gesellschaft gekommen und dabei festzustellen war, dass die KEG infolge der bereits drei Jahre zuvor eingestellten operativen Tätigkeit kein Gesellschaftsvermögen mehr besitzt. Unmittelbar danach leitete das Finanzamt aber ohnehin die Haftungsverfahren nach § 12 BAO gegenüber dem Berufungswerber und den anderen Komplemen-tären der KEG ein und brachte diese Verfahren erstinstanzlich mit den je am 23. Februar 2004 ergangenen Haftungsbescheiden zum Abschluss. Aber selbst unter Annahme, dass das Finanzamt die Schätzungsbescheide für die KEG für 2000 aufgrund ausgewiesener Aktenlage schon früher, nämlich unmittelbar nach fruchtlosem Ablauf der mit Erklärungserinnerung vom 18. Juli 2002 letztmalig gesetzten Nachfrist vom 8. August 2002, erlassen hätte können, und sich die Vermögenslosigkeit der KEG bzw. die Notwendigkeit der Geltendmachung von Gesellschafterhaftungen zur Einbringlichmachung der rückständigen Gesellschaftsabgaben damit allenfalls bereits ein Jahr früher als geschehen herausgestellt hätte, wäre auch eine Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerber zu diesen Zeitpunkt bereits nach Eröffnung von dessen Konkursverfahrens gelegen gewesen, und damit für das gegenständliche Berufungsbegehren nichts zu gewinnen. Da die strittige Haftungsschuld nach obigen Ausführungen keine Konkursforderung des Abgabengläubigers im Konkursverfahren des Berufungswerbers dargestellt hat, erweisen sich damit auch sämtliche weiteren Rechtsmittelausführungen, der Berufungswerber könne für die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der KEG aufgrund deren Nichtanmeldung in seinem Insolvenzverfahren rechtmäßigerweise nur im Rahmen des § 197 KO und der dort getroffenen Anordnungen, je Haftungsabgabe also höchstens im Umfang der 4% - igen Zahlungsplanquote und dies auch nur dann, wenn es aufgrund vorläufiger Entscheidung des Konkursgerichtes seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, herangezogen werden, insgesamt als haltlos. § 197 KO findet nämlich, wie sich schon aus dem entsprechenden Gesetzestext eindeutig ergibt, nur auf nicht angemeldete Forderungen von Konkursgläubigern, also auf nicht angemeldete Konkursforderungen, nicht jedoch auf Forderungen gegenüber dem (Gemein)Schuldner Anwendung, die so wie die gegenständliche Haftungsforderung erst nach Konkurseröffnung begründet wurden. Für eine Anwendbarkeit des § 197 KO auf den gegenständlichen Haftungsfall fehlt es daher ebenfalls an der entsprechenden Tatbestandsverwirklichung. Die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem der "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Für den vorliegenden Haftungsfall sind im Rahmen dieser Ermessensübung folgende Überlegungen maßgeblich: Wie bereits angemerkt ist die Haftung nach § 12 BAO keine Ausfallshaftung. Es entspricht aber dem Wesen jeder Haftung, dass eine solche erst dann geltend gemacht wird, wenn die Abgabeneinbringung beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Entscheidungsgegenständlich ist daher jedenfalls diese Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners zu berücksichtigen. Anhand der ausgewiesenen Aktenlage ergibt sich dazu, dass die primärschuldnerische KEG zwar im Firmenbuch noch registriert und damit rechtlich existent, sie jedoch seit mittlerweile mehr als fünf Jahren nachweislich nicht mehr operativ tätig ist. Bereits beim Einbringungsversuch der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der KEG selbst im Dezember 2003 stellte die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde aus vorgenanntem Grund die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und weiters fest, dass der Abgaberückstand der KEG nur mehr im Haftungsweg eingebracht werden könne. Angesichts dieses Aktenstandes ist die (teilweise) Hereinbringung der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin selbst daher als unrealistisch zu betrachten. Zur Hereinbringung des Abgabenrückstandes der KEG hat das Finanzamt neben dem Berufungswerber auch noch vier weitere so wie er persönlich haftende Gesellschafter der KEG nach § 12 BAO für dieselben Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zur Haftung herangezogen. Von diesen weiteren Gesamtschuldnern wurden inzwischen zwar Zahlungen auf das rückständige Gesellschaftskonto beim Finanzamt in Gesamthöhe von 6.581,96 € geleistet, insgesamt konnten dadurch aber seit Februar 2004 nur haftungsgegenständliche Abgabenrückstände der KEG im Ausmaß von 22,8 % einbringlich gemacht werden. Bei der Haftungsinanspruchnahme mehrerer Gesellschafter gemäß § 12 BAO ist im Rahmen der Ermessensübung auch auf den Umfang der wirtschaftlichen Vorteile, die der einzelne Gesellschafter erzielt hat, also auf das jeweilige Beteiligungsausmaß bzw. auf die Ergebnisanteile, Bedacht zu nehmen. Die Steueraktenlage der KEG zeigt auf, dass der Berufungswerber am Vermögen dieser Gesellschaft zu 25 % beteiligt ist, und dass an ihn mit dem Eintritt der weiteren Komplementäre in die KEG im Dezember 1997 bis zur Betriebseinstellung Ende des Jahres 2000 kein Ergebnisanteil von den Gewinnen bzw. Verlusten der Gesellschaft ausgeschüttet worden ist. Die übrigen, insbesondere auch die zur Gesellschafterhaftung herangezogenen Komplementäre sind an der KEG nur mit ihrer Arbeitskraft als Einlage beteiligt, erhielten aufgrund Vereinbarung im Gesellschaftsvertragsnachtrag in den genannten Zeiträumen jedoch Anteile vom Gewinn bzw. Verlust der KEG nach dem Verursacherprinzip und zwar bemessen am Umfang der jeweils erzielten Umsätze abzüglich der jeweils zuordenbaren Kosten. Für den Berufungswerber sieht der genannte Vertrag vor, dass er von der KEG als Aufwandsentschädigung für seine Geschäftsführung 50.000,-- S zzgl. USt pro Jahr je weiterem Komplementär erhält, und damit sein Gewinnanteil abgegolten ist. Diese Auszahlungsmodalität an den Berufungswerber gilt bis zu einem Jahresumsatz der Gesellschaft von 2.000.000,-- S und erhöht sich, wenn die genannte Umsatzgrenze überschritten wird, aliquot zur Überschreitung dieser Grenze. Auch wenn danach dem Berufungswerber in den erwähnten Geschäftsjahren der KEG im Vergleich zu den weiteren persönlich haftenden Gesellschaftern von der Gesellschaft kein direkt als solcher ausgewiesener Ergebnisanteil zugekommen, sondern sein Gewinnanteil aufgrund entsprechender vertraglicher Gestaltung in vorgenannter Weise abgegolten worden ist, ist im Rahmen dieser Ermessensübung über seine Haftungsinanspruchnahme damit doch zugrunde zu legen, dass neben den anderen haftungspflichtigen Komplementären auch der Berufungswerber wirtschaftliche Vorteile aus der KEG gezogen hat. Für die Heranziehung des Berufungswerbers zur Gesellschafterhaftung spricht außer vorgenannten Umständen gegenständlich auch, dass dieser aktenkundig allein Verantwortlicher der KEG, nämlich seit deren Registrierung firmenbuchmäßig ausgewiesener alleiniger Vertreter und als Geschäftsführer auch Zuständiger für die Abgabenangelegenheiten der Gesellschaft, (gewesen) ist. Auslösendes Moment für die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 und letztlich damit auch für die Haftungsinanspruchnahmen einiger persönlich haftenden Gesellschafter war aber, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung als Geschäftsführer zur Einreichung von Steuererklärungen für die KEG für das betreffende Jahr trotz mehrfacher, ihm als Zustellbevollmächtigtem der KEG zugestellten Aufforderungen des Finanzamtes nicht nachgekommen ist. Ebenso wäre es aufgrund des vorgenannten Verantwortlichkeitsbereiches auch am Berufungswerber gelegen gewesen, im Zeitpunkt der Betriebsschließung der KEG gemeinsam mit dem steuerlichen Vertreter dafür zu sorgen, dass die betrieblichen Wirtschaftsgüter, für die in den Jahren davor Vorsteuern in Anspruch genommen worden waren, bei ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, sei es durch Verkauf oder Entnahme, jener Umsatzbesteuerung unterzogen werden, die infolge Unterlassung dieser Pflichten daher erst Jahre später im Oktober 2003 bei der USt - Veranlagung für 2000 im Schätzungsweg zugeschätzt werden musste. Zum Zeitpunkt der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für 2000 hatte die KEG ihre Tätigkeit aber längst eingestellt mit dem Ergebnis, dass zur Entrichtung der dabei vorgeschriebenen Gesellschaftsabgaben keine Mittel mehr vorhanden waren. Insgesamt trägt somit der Berufungswerber maßgeblichen Anteil daran, dass die Abgabenschuldigkeiten der KEG nicht bei dieser selbst, sondern nur mehr im Haftungsweg eingebracht werden können, was ebenfalls für seine Heranziehung zur Haftung spricht. Im Übrigen erweist sich seine Haftungsinanspruchnahme aber auch deshalb als zweckmäßig, weil ein Großteil des Abgabenrückstandes der KEG außer bei dieser auch bei den anderen Haftungsschuldnern bisher nicht eingebracht werden konnte. Den Zweckmäßigkeitsüberlegungen steht gegenständlich im Übrigen auch die aktuelle wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers nicht entgegen. Dass dieser im Zuge seines Konkursverfahrens sein gesamtes Liegenschaftsvermögen verloren hat, stellt schon deshalb keinen im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu beachtenden Grund dar, weil die Vermögenslosigkeit des Haftenden nach Rechtsprechung des VwGH in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (VwGH 16.10.2002, 99/13/0060). Außerdem haben Erhebungen der Berufungsbehörde zu den Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers ergeben, dass sich dessen laufendes Erwerbseinkommen aus dem Angestelltenverhältnis bei der Y-GmbH seit Ende des Konkurses nicht unbeträchtlich erhöht hat. Da bereits im Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes vom September 2003 im Hinblick auf dessen allfällige Ablehnung auch ein Antrag auf Abschöpfungsverfahren gestellt und dabei antragsbegründend, ausgehend vom damals wesentlich niedriger gewesenen Monatseinkommen des Berufungswerbers, für die fünf Jahre nach Konkurs ein zur Pfändung freier Einkommensbestandteil von 110,-- € pro Monat bekannt gegeben wurde, ist es mit Rücksicht auf das mittlerweile wesentlich gestiegene Erwerbseinkommen des Berufungswerbers trotz der im Berufungsschriftsatz für ihn wegen bestehender Zahlungspflichten im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan behaupteten äußerst angespannten Finanzlage nicht von vorne herein als ausgeschlossen zu erachten, dass rückständige Abgaben der KEG auch beim derzeit erst 49 - jährigen Berufungswerber eingebracht werden können. Unter Abwägung all dieser Kriterien kommt die Berufungsbehörde daher zum Ergebnis, dass gegenständlich den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Rechtsmittelwerbers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, einzuräumen; und dieser daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Erstbehörde neben anderen Komplementären der KEG ebenfalls zur Haftung gemäß § 12 BAO heranzuziehen ist. Bei der Geltendmachung der Haftung hat sich die Ermessensübung außer der Heranziehung dem Grunde nach auch auf das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens zu beziehen. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der sachlichen Gleichlagerung des Berufungsfalles (Haftungsbescheiderlassung nach Zahlungsplan) die allerdings zur Geschäftsführerhaftung nach §§ 9, 80 BAO ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, mit der erkannt wurde, dass es dann, wenn hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. ein Zahlungsplan zustande kommt, und die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor Konkurseröffnung verwirklicht wurden, grundsätzlich der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit entspricht, dass sich die Haftungsinanspruchnahme betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote orientiert, wenngleich es der Behörde unbenommen ist, im Rahmen der Ermessensübung ergänzend auch noch auf andere Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123; VwGH 23.1.1997, 95//15/0173). Dieser Judikatur liegt, da eine erst nach einem abgeschlossenen Zahlungsplan bescheidmäßig geltend gemachte Haftung wie dargelegt keine Konkursforderung darstellt und daher auch nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplanes erfasst sein kann, der Gedanke zugrunde, dass im Falle früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von den Rechtswirkungen gemäß § 156 Abs. 1 KO erfasst worden wäre. Bringt man diese Rechtsansicht des Höchstgerichtes nun auf den gegenständlichen Haftungsfall zur Anwendung, so ergibt sich Folgendes: Die Bestimmung der Gesellschafterhaftung nach § 12 BAO nennt als Tatbestandserfordernisse einerseits die (formalrechtliche) Stellung als Gesellschafter ua. einer KEG und andererseits den Bestand einer Abgabenschuld (im Sinne des § 4 Abs.1 BAO bzw. im Sinne spezieller Regelung in einem Abgabengesetz). Liegen beide Voraussetzungen vor, dann entsteht der Haftungsanspruch ex lege. Da der Berufungswerber bescheidmäßig erst nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan zur Haftung herangezogen wurde, wird im Folgenden untersucht, wann im Hinblick auf die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten der KEG ihm gegenüber der Haftungsanspruch jeweils entstanden ist. Maßgeblich ist dabei der jeweilige Entstehungszeitpunkt der Abgabenschuldigkeiten der KEG, weil § 12 BAO tatbestandsmäßig keine bescheidmäßig festgesetzte, sondern nur eine nach § 4 Abs. 1 BAO bzw. nach Spezialgesetzen entstandene Abgabenschuld bedingt, und damit im Zeitpunkt des Entstehens des jeweiligen Abgabenanspruches gegenüber der Gesellschaft infolge Tatbestandsverwirklichung des § 12 BAO auch der entsprechende Haftungsanspruch gegenüber den Gesellschaftern der KEG (ua. dem Berufungswerber) entstanden ist. Für die am 15. Februar 2001 fällig gewesene Nachforderung an Umsatzsteuer 2000 ist der Abgaben- und damit auch der Haftungsanspruch (Anmerkung: nicht jedoch die Haftungsschuld als Gesamtschuld, weil diese erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung am 23. Februar 2004 begründet wurde) jedenfalls vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Berufungswerbers entstanden. Dieser USt - Nachforderung liegt die Besteuerung von im Zusammenhang mit der Betriebsschließung der KEG (31. Dezember 2000) aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf bzw. Entnahme ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern zugrunde. Zur Entstehung der Steuerschuld normiert § 19 Abs. 2 UStG 1994 in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung wie folgt: "Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist (Zif. 1 lit. a). Für den Eigenverbrauch entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 bezeichneten Zwecke (Anmerkung: für unternehmensfremde Zwecke) verwendet worden sind." Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Säumniszuschlages 1 zur USt 2000 ist mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages der USt - Nachforderung 2000 am 15. Februar 2001 entstanden. Zum selben Zeitpunkt, also noch vor Konkurseröffnung, ist diesbezüglich auch der Haftungsanspruch nach § 12 BAO gegenüber dem Berufungswerber entstanden. § 217 Abs. 1 BAO in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung lautete nämlich: "Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Absätze 2 bis 9) Säumniszuschläge zu entrichten." Die in den Absätzen 2 bis 9 leg. cit. getroffenen Anordnungen, die teils ein Hinausschieben, teils das Nichtentstehen der SZ - Pflicht regeln, fanden hinsichtlich der nicht entrichteten USt - Restschuld 2000 keine Anwendung, sodass der Abgabenanspruch für den diesbezüglichen Säumniszuschlag 1 bzw. der entsprechende Haftungsanspruch nach § 12 BAO jedenfalls bereits mit dem oben genannten Datum vor Eröffnung des Konkursverfahrens des Berufungswerbers verwirklicht wurde. Gemäß § 135 erster Halbsatz BAO idgF kann die Abgabebehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Da die reguläre Erklärungsfrist für die Umsatzsteuererklärung der KEG für 2000 am 1. Juli 2002 abgelaufen und die Nichtabgabe derselben nicht entschuldbar gewesen ist, sind der Abgabenanspruch für den am 2. Oktober 2003 von der Umsatzsteuernachforderung 2000 festgesetzten Verspätungszuschlag und damit auch der diesbezügliche Haftungsanspruch gemäß § 12 BAO mit fruchtlosem Ablauf der Erklärungsfrist vom 1. Juli 2002, letzterer also erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens des Berufungswerbers, entstanden. Dieser Verspätungszuschlag wurde bis zu seiner Fälligkeit am 10. November 2003 nicht entrichtet, und deshalb davon ebenfalls ein Säumniszuschlag 1 angelastet. Der Abgabenanspruch dieses Säumniszuschlages 1 ist gemäß § 217 BAO idgF mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages des Verspätungszuschlages am 10. November 2003 entstanden. Dieser Zeitpunkt stellt auch den Entstehungszeitpunkt für den Haftungsanspruch nach § 12 BAO dar und lag ebenfalls bereits nach dem Konkursedikt des Berufungswerbers. Gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens ua. die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten (Absatz 1 lit. a). Die im Absatz 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung ua. erfolglos verlief (Absatz 2). Außer den gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahme verursachten Barauslagen zu ersetzen (Absatz 3 erster Satz). Aufgrund dieser Bestimmungen sind die Abgabenansprüche für die der KEG vorgeschriebenen Exekutionsgebühren (Pfändungsgebühr und Barauslagen) und gleichzeitig damit auch die diesbezüglichen Haftungsansprüche gemäß § 12 BAO am Tag der bei der KEG erfolglos vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahme, also am 18. Dezember 2003, entstanden. Dies war ebenfalls erst nach der in Rede stehenden Konkurseröffnung. Resümierend ist also festzuhalten, dass im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abgabenschuldigkeiten der KEG die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des jeweiligen Haftungsanspruches gegenüber dem Berufungswerber nach § 12 BAO in zwei Fällen bereits vor dessen Konkurseröffnung verwirklicht wurden, nämlich betreffend Umsatzsteuer 2000 und Säumniszuschlag 1 von der U 2000. Im Sinne obiger Rechtsprechung wird der Berufungswerber daher aus Anlass dieser Berufungsentscheidung für die bei der KEG derzeit noch im Umfang von 18.893,43 € aushaftende Umsatzsteuer 2000 und den bei dieser mit 509,51 € rückständigen Säumniszuschlag 1 der U 2000 trotz grundsätzlichen Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen im Sinne des § 12 BAO und Nichtanwendbarkeit der §§ 156 Abs. 1 und 197 KO im Rahmen dieser Ermessensübung aus Billigkeitsüberlegungen jeweils nur im Ausmaß der 4 % - igen Zahlungsplanquote, hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 also nur im Umfang von 755,74 € und hinsichtlich des diesbezüglichen Säumniszuschlages 1 nur im Umfang von 20,38 €, als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen. Demgemäß waren die Haftungsbeträge zur Umsatzsteuer 2000 und zum Säumniszuschlag 1 der U 2000 gegenüber dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß (bezüglich USt 2000 noch weiter) einzuschränken, und war dieser Haftungsberufung damit auch aus vorstehenden Gründen teilweise Folge zu geben. Für die übrigen Haftungsabgaben konnte es im Rahmen dieser Berufungsentscheidung jedoch, da diesbezüglich die Haftungsvoraussetzungen nach § 12 BAO grundsätzlich vorliegen und die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung dieser Haftungsansprüche erst nach dem Konkursedikt des Berufungswerbers verwirklicht wurden, zu keinen betragsmäßigen Einschränkungen auf die Zahlungsplanquote im Rahmen der Ermessensübung kommen. Hinsichtlich des bei der KEG noch rückständigen Verspätungszuschlages, Säumniszuschlages 1 zum Verspätungszuschlag und der rückständigen Exekutionsgebühren erweist sich der angefochtene Haftungsbescheid also als gesetzmäßig. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände erfolgte die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KEG demnach im Ausmaß von 3.656,37 € zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Linz, am 24. Februar 2006

Normen und Schlagworte

GesellschafterhaftungKommandit-ErwerbsgesellschaftKomplementärKonkurs des Haftungsschuldnersrechtskräftig bestätigter ZahlungsplanKonkursforderungKonkursgläubigerRestschuldbefreiungZahlungsplanquoteErmessenBilligkeitHaftungseinschränkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0092-L/05
Stammnummer
21096
Gültig
24.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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