Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0092-L/05
Gesellschafterhaftung nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan im Konkursverfahren des Haftungsschuldners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-L/05vom 24.02.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Haftungsbescheid hat dem Haftenden gegenüber insoweit konstitutive Wirkung, als Letzterer erst durch die bescheidmäßige Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner wird. Ergeht ein Haftungsbescheid gegenüber einem nach Abgabenvorschriften Haftenden erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Haftenden, dann stellt die Haftungsforderung des Abgabengläubigers demnach keine Konkursforderung im Konkursverfahren des Haftungsschuldners dar. Erfolgt die Haftungsinanspruchnahme, nachdem im Konkursverfahren des Haftenden ein Ausgleich bzw. Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, dann ist bei der Geltendmachung der Haftung auf die Rechtswirkungen des rechtskräftig bestätigten Ausgleiches bzw. Zahlungsplanes (Restschuldbefreiung nach §§ 156 Abs. 1 iVm. 193 Abs. 1 zweiter Satz KO) grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen. Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. Zahlungsplan zustande und werden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches schon vor der Konkurseröffnung verwirklicht, dann entspricht es allerdings der bei Geltendmachung der Haftung im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichs- bzw. der im Zahlungsplan festgelegten Quote orientiert, wenngleich es der Abgabenbehörde unbenommen ist, im Rahmen der Ermessensübung ergänzend noch auf andere Umstände Bedacht zu nehmen. Dies folgt daraus, dass im Falle früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von den Wirkungen des Ausgleichs bzw. Zahlungsplanes erfasst worden wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Kl K , wohnhaft in T, vertreten durch
Dr.K, Rechtsanwalt in St, vom 2. März 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes ABC zu Steuernummer ab vom 23. Februar 2004, mit dem der
Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Firma K KEG im Ausmaß von 28.865,15 € in
Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Beträge
in Euro
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
755,74
|
Verspätungszuschlag
|
2000
|
2.543,55
|
Säumniszuschlag 1
|
2001
|
20,38
|
Exekutionsgebühr
|
2003
|
285,28
|
Exekutionsgebühr
|
2003
|
0,55
|
Säumniszuschlag 1
|
2003
|
50,87
|
Gesamt
|
|
3.656,37
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat nach Übernahme vom Vater ab
1983 am Standort T , ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen betrieben, das
sich mit Gütertransporten, Holzschlägerung sowie Holzhandel
beschäftigte und abgabenrechtlich unter Steuernummer uv erfasst
war. Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. September 1993 gründeten der
Berufungswerber und seine Gattin H K neben diesem Einzelunternehmen die K GmbH
(Landesgericht S FN bbbb) mit selbem Sitz und Betriebsgegenstand Taxi- und
Mietwagenunternehmen. Mit Generalversammlungsbeschluss bzw.
Gesellschaftsvertrag je vom 16. September 1997 ging aus der K GmbH durch
Umwandlung (§§ 1 ff UmwG) unter gleichzeitiger Auflösung der GmbH
und Errichtung einer Personengesellschaft die K KEG (Primärschuldnerin; im
Folgenden: KEG) wiederum am selben Standort und mit Unternehmensgegenstand
Holzschlägerung bzw. Holzbringung hervor. Diese
Kommandit-Erwerbsgesellschaft wurde am 3. Oktober 1997 beim Landesgericht S
unter FN aaaa registriert und besteht nach wie vor. An ihrem Vermögen sind
laut Gesellschaftsvertrag der Berufungswerber als persönlich haftender
Gesellschafter mit 25 % und H K als Kommanditistin mit einer
Vermögenseinlage von 75.000,-- S zu 75 % beteiligt. Am 1. Dezember
1997 (firmenbuchmäßig erfasst seit 30. Dezember 1997) traten V.T.,
M.B., I.S., P.C. und P.B. bzw. am 1. Juni 1998 auch S.T. neben dem
Berufungswerber als weitere persönlich haftende Gesellschafter
(Gesellschaftereinlagen durch Erbringung von Arbeitsleistung) in die KEG ein,
wobei P.B. bereits am 24. Dezember 1999 wieder als Gesellschafter
ausschied. Anlässlich der Gesellschaftereintritte vom 1. Dezember 1997
wurde die Gewinn- und Verlustverteilung der KEG mit Nachtrag zum
Gesellschaftsvertrag am 19. Dezember 1997 wie folgt geregelt: "Der
Kommanditistin steht ein fixer Gewinnanteil von 10 % ihrer Einlage, also
7.500,-- S per anno, zu. Der Berufungswerber erhält für seine
Geschäftsführertätigkeit von der Gesellschaft eine jährliche
wertgesicherte Aufwandsentschädigung von 50.000,-- S zzgl. USt je
persönlich haftendem Gesellschafter (V.T. , M.B. , I.S. , P.C. und P.B. ),
womit - ausgehend von einem jährlichen Umsatz von 2 Mio. Schillingen
- dessen Gewinnanteil abgegolten ist. Wird die genannte jährliche
Umsatzgrenze überschritten, dann erhöht sich die
Aufwandsentschädigung des Berufungswerbers im Verhältnis des
erhöhten Umsatzes aliquot. Die Ermittlung der Gewinn- bzw. Verlustanteile
der persönlich haftenden Arbeitsgesellschafter V.T. , M.B. , I.S. , P.C.
und P.B. erfolgt nach dem Verursacherprinzip unter Zugrundelegung des von diesen
Komplementären jeweils erzielten Jahresumsatzes und der diesen jeweils
zuordenbaren Kosten." Mit Jahresende 2000 stellte die KEG ihre
operative Tätigkeit gänzlich ein, rechtlich ist sie dessen ungeachtet
aber bis dato existent. Seit ihrer Registrierung wird die K KEG vom
Berufungswerber allein vertreten, der laut Steueraktenlage auch für deren
Abgabenangelegenheiten verantwortlich und zeichnungsberechtigt (gewesen) und
auch zustellbevollmächtigt für diese ist.
Ende Dezember 2000 bzw. im März 2001 übermittelte
das Finanzamt der KEG unter Adresse des Berufungswerbers die
Abgabenerklärungen für 2000 (Umsatzsteuererklärung und
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften samt Beilage) zur
Offenlegung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen. Da die KEG seit 1998
steuerlich vertreten war, waren vorangeführte Abgabenerklärungen nicht
schon innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfristen (§ 133 Abs. 1
erster und zweiter Satz BAO, § 43 Abs. 3 EStG 1988), sondern wegen
Anwendung der Quotenregelung erst bei entsprechender Quotenabberufung durch das
Finanzamt einzureichen. Für die KEG erfolgte die Erklärungsabberufung
für 2000 aktenkundig am 10. April 2002 mit Fristsetzung 30. April 2002. Vor
Ablauf dieser Frist stellte die KEG ein entsprechendes
Fristverlängerungsansuchen, das mit Bescheid vom 2. Mai 2002 jedoch
abgewiesen wurde. Da dieses Fristerstreckungsansuchen vor
Erklärungsfristablauf eingebracht worden und damit rechtzeitig war,
verlängerte das Finanzamt die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen für 2000 anlässlich des wiederum unter Adresse
des Berufungswerbers zugestellten Abweisungsbescheides vom 2. Mai 2002 bis am 1.
Juli 2002, indem es mitteilte, dass bis zu diesem Zeitpunkt
Erklärungseingänge für 2000 noch als fristgerecht gelten
würden. Diese verlängerte Erklärungsfrist blieb aktenkundig
ungenützt. Am 17. Juli 2002 zeigte der steuerliche Vertreter der KEG aus
gegebenem Anlass beim Finanzamt an, dass er die K KEG ab sofort nicht mehr
vertrete. Da Erklärungseingänge für die KEG für 2000 auch in
der Folge nicht zu verzeichnen waren, wurde die Gesellschaft mit Bescheid vom
18. Juli 2002 unter gleichzeitiger Zwangsstrafenandrohung und Nachfristsetzung
bis am 8. August 2002 nochmals zur entsprechenden Erklärungsabgabe
aufgefordert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die
Abgabenerklärungsfrist für 2000 bereits abgelaufen wäre, diese
daher mit der gegenständlichen Nachfrist nicht mehr weiter verlängert
werde, und aufgrund gegebener Sachlage auch die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Festsetzung eines Verspätungszuschlag bis zu 10 % der
Abgabenschuld vorlägen. Sollte die Nachfrist wiederum ungenützt
bleiben, komme es zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO. Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2003 wurden die
Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 (Umsatzsteuer bzw.
einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß
§
188 BAO) sodann infolge Nichteinganges entsprechender Abgabenerklärungen
selbst bis zu diesem Zeitpunkt geschätzt. Der Schätzung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei grundsätzlich die von der
Gesellschaft für die USt - Voranmeldungszeiträume 1-12/00 selbst
erklärten Daten zugrunde gelegt. Da für die in den
Veranlagungszeiträumen 1997 bis 1999 unter Inanspruchnahme von Vorsteuern
aktenkundig angeschafften betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter trotz
Tätigkeitseinstellung per 31. Dezember 2000 und damit zwangsläufig
für diese verbunden gewesener Nutzungsänderung (Entnahme bzw. Verkauf)
Entnahme- bzw. Erlösversteuerungen nach ausgewiesener Aktenlage bisher
offenkundig nicht erfolgt wären, trug das Finanzamt diesem Umstand im Zuge
der Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen durch entsprechende
Zuschätzungen Rechnung und ging auf Basis dieser Schätzungsgrundlagen
von Gesamterlösen der KEG im Jahr 2000 von 12 Mio. Schillingen bzw.
Vorsteuern von 1,15 Mio. Schillingen aus. Dadurch ergab sich für diesen
Veranlagungszeitraum eine gegenüber dem erklärten USt - Vorsoll
(65.365,65 €) höhere Umsatzsteuerschuld von 90.84104 €, was zur
Folge hatte, dass der KEG mit oben erwähntem Jahresumsatzsteuerbescheid
2000 eine Nachforderung von 25.475,39 € vorgeschrieben wurde. Diese USt -
Nachforderung basiert im Wesentlichen darauf, dass von der KEG zu
unternehmerischen Zwecken angeschaffte, bei Tätigkeitseinstellung vorhanden
gewesene Wirtschaftsgüter im Zuge der Veranlagung wegen
Nutzungsänderung der Umsatzsteuer unterzogen wurden, hatte nach geltender
Rechtslage keine vom gesetzlichen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer (§
21 Abs. 1 UStG 1994) abweichende Fälligkeit und war daher schon vor ihrer
bescheidmäßigen Festsetzung am 15. Februar 2001 fällig. Da diese
USt- Restschuld 2000 bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet
worden war, wurde der KEG mit weiterem Bescheid vom 9. Oktober 2003 hiervon auch
ein Säumniszuschlag in gesetzlicher Höhe (2 %) von 509,51 €
angelastet. Wegen Nichteinreichung der Jahresumsatzsteuererklärung 2000
wurde für die KEG mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 2003 auch ein
Verspätungszuschlag von 2.543,55 € festgesetzt. Da auch dieser
Nebenanspruch bis zu seiner Fälligkeit einen Monat nach Festsetzung am
10. November 2003 nicht entrichtet wurde, wurde dieser mit Bescheid vom
9. Dezember 2003 ebenfalls mit einem Säumniszuschlag iHv. 50,87 €
(Fälligkeit 16. Jänner 2004) belegt. Vorstehende Bescheide blieben,
ausgenommen dem für 2000 ebenso im Schätzungsweg ergangenen
Einkünftefeststellungsbescheid der KEG gemäß
§ 188 BAO,
unbekämpft. Aufgrund dieser Bescheidbuchungen wies das zuvor infolge
Betriebseinstellung (Ende Dezember 2000) jahrelang ausgeglichen gewesene
Abgabenkonto der KEG (Steuernummer ab ) Mitte Dezember 2003 einen Rückstand
von 28.579,32 € aus, der im Umfang von 28.528,45 € (USt 2000,
Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag von der USt 2000) auch bereits
vollstreckbar war. Am 12. Dezember 2003 wurde über diesen vollstreckbaren
Abgabenrückstand ein Rückstandsausweis ausgestellt und auf dessen
Basis am 18. Dezember 2003 bei der KEG ein letztlich ergebnislos verlaufener
Vollstreckungsversuch unternommen. Im Rechenschaftsbericht zu dieser
Amtshandlung hielt der Vollstreckungsbeamte resümierend
sinngemäß fest, dass die rückständigen Gesellschaftsabgaben
nur im Haftungsweg, nicht jedoch mehr bei der KEG selbst eingebracht werden
könnten. Die Primärschuldnerin wäre nämlich bereits seit
drei Jahren nicht mehr operativ tätig. Das Büro hätte sich in T ,
befunden, Betriebsmittel und damit allfällige Pfänder wären nicht
mehr vorhanden. Wegen dieser Vollsteckungsmaßnahme wurden der KEG mit
Bescheid vom 19. Dezember 2003 auch Exekutionsgebühren, und zwar die 1
% - ige Pfändungsgebühr von 28.579,32 € iHv. 285,28 € und
Barauslagen des Vollstreckungsverfahrens iHv. 0,55 €, je mit
Fälligkeit 18. Dezember 2003 vorgeschrieben, womit der
Abgabenrückstand auf insgesamt 28.865,15 € anwuchs. Die Vorschreibung
dieser Vollstreckungsgebühren blieb ebenfalls unbekämpft.
In Ansehung dieser Verfahrensergebnisse forderte das
Finanzamt sämtliche eingangs dieser Entscheidung namentlich
angeführten persönlich haftenden Gesellschafter der KEG, also auch den
Berufungswerber, je mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 unter Hinweis
auf ihre Komplementärstellung bzw. den bei der KEG aushaftenden und bisher
nicht erfolgreich einbringlich zu machen gewesenen Abgabenrückstand von
28.865,15 € zur Bekanntgabe auf, welche Mittel und Vermögenswerte zur
Entrichtung dieser Abgabenschulden bei der primärschuldnerischen
Gesellschaft noch vorhanden wären, andernfalls diese Abgabenansprüche
durch Geltendmachung der Gesellschafterhaftung im Sinne des § 12 BAO
durchgesetzt werden müssten. Außerdem sollten im Zuge der
Vorhaltsbeantwortungen jeweils auch die aktuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse anhand mit diesen Schreiben gleichzeitig
übermittelter Fragebögen offen gelegt werden. Diese
Ergänzungsvorhalte blieben seitens der Gesellschafter teils unbeantwortet,
teils wurde dazu Stellung genommen. Der Berufungswerber gab in diesem
Zusammenhang durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mittels Telefax vom
23. Jänner 2004 bekannt, dass über sein Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes S vom 26. November 2001 das Konkursverfahren
eröffnet, dieses inzwischen nach Annahme und Bestätigung eines
Zahlungsplanes aufgehoben worden wäre, und sich dem entsprechend auch seine
aktuelle finanzielle Situation darstelle. Außerdem merkte er zur in
Aussicht gestellten Haftungsinanspruchnahme an, dass die
rückständigen, im Vorhaltsschreiben näher aufgeschlüsselten
Gesellschaftsabgaben als Konkursforderungen anzusehen wären. Aus diesen
Gründen, und weil die Abgabenschuldigkeiten der KEG allenfalls ohnehin bei
den übrigen Komplementären einbringlich gemacht werden könnten,
ersuche er daher von einer Haftungsinanspruchnahme seine Person betreffend
Abstand zu nehmen.
Mit Bescheiden vom 23. Februar 2004 zog das Finanzamt den
Berufungswerber, P.C. , S.T. und I.S. und mit Bescheid vom 8. April 2004 weiters
auch noch M.B. als persönlich haftende Gesellschafter der K KEG je
gemäß
§ 12 BAO für folgende bei dieser Gesellschaft
rückständig gewesene Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von
28.865,15 € zur Haftung heran und forderte diese jeweils auf, die
vorgeschriebene Haftungsschuld binnen eines Monats ab Bescheidzustellung zu
entrichten:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Beträge
in Euro
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.2001
|
25.475,39
|
Verspätungszuschlag
|
2000
|
10.11.2003
|
2.543,55
|
Säumniszuschlag
1
|
2001
|
17.11.2003
|
509,51
|
Exekutionsgebühr
|
2003
|
18.12.2003
|
285,28
|
Exekutionsgebühr
|
2003
|
18.12.2003
|
0,55
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
16.01.2004
|
50,87
Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers wurde im an diesen gerichteten Haftungsbescheid nach Wiedergabe
des Wortlautes der maßgeblichen Haftungsbestimmung des § 12 BAO
ergänzend ausgeführt, dass der Berufungswerber aufgrund seiner
Komplementärstellung bei der KEG für deren Abgabenschulden
uneingeschränkt hafte.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2004 (eingelangt am 2. des
Monates) legte der einschreitende Rechtsanwalt gegen den Haftungsbescheid des
Berufungswerbers Rechtmittel ein, begehrte darin sinngemäß ersatzlose
Bescheidaufhebung und wegen der Erfolgsaussichten dieser Berufung außerdem
auch Aussetzung der "Einbringung" des gesamten Haftungsbetrages bis zur
Berufungserledigung. Dieses Aussetzungsbegehren wertete die Erstbehörde
aufgrund eindeutiger Erkennbarkeit des Ziels dieses Parteischrittes als Antrag
auf Aussetzung der "Einhebung" im Sinne des § 212a BAO und gab diesem
mit Bescheid vom 8. März 2004 vollinhaltlich statt. Im Rubrum des
Berufungsschriftsatzes findet sich nach dem Hinweis auf die anwaltschaftliche
Vertretung des Berufungswerbers der Vermerk: "Vollmacht gemäß
§
8 RAO erteilt". Zur Klärung, ob mit dieser Bevollmächtigung auch
eine Zustellvollmacht für den einschreitenden Anwalt für im
gegenständlichen Berufungsverfahren ergehende Erledigungen verbunden sei,
nahm die Referentin des UFS am 20. Februar 2006 telefonisch Kontakt zur Kanzlei
des Rechtsvertreters auf. Dabei konnte dieser zwar wegen Urlaubes nicht
persönlich erreicht, vom Kanzleipartner Mag. Sch aber in Erfahrung gebracht
werden, dass die vom Berufungswerber erteilte Vollmacht auch eine
Zustellvollmacht einschließe. Inhaltlich brachte der
Rechtsvertreter des Berufungswerbers in der Haftungsberufung zur Begründung
des Begehrens auf Aufhebung des Haftungsbescheides Folgendes vor: Es sei
unbestritten, dass der Berufungswerber als persönlich haftender
Gesellschafter der KEG für bei dieser bestehende Abgabenschuldigkeiten
grundsätzlich in Anspruch genommen werden könne. Aufgrund eigener
Verfahrensteilnahme sei der Abgabenbehörde aber bekannt, dass über das
Vermögen des Berufungswerbers bereits am 26. November 2001 das
Konkursverfahren eröffnet und dieses nach Annahme eines Zahlungsplanes
inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden wäre. Da es sich bei den
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der KEG im Hinblick auf
dieses Konkursverfahren ausnahmslos um Konkursforderungen handle, könne der
Rechtmittelwerber somit hierfür mit Rücksicht auf den angenommenen und
auch rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan wegen damit verbunden
gewesener Restschuldbefreiung - wenn überhaupt - höchstens im
Umfang der Zahlungsplanquote von 4 %, in Ansehung des vorgeschriebenen
Haftungsbetrages also maximal für 1.154,61 €, in Anspruch genommen
werden. In diesem Zusammenhang sei aber auch § 197 Konkursordnung (KO) zu
beachten, nach dessen Absatz 1 Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei
der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten (wie
gegenständlich der Abgabengläubiger im Hinblick auf die
Haftungsansprüche gegenüber dem Berufungswerber), Anspruch auf die
Zahlungsplanquote nur dann erheben könnten, wenn dies der Einkommens- und
Vermögenslage des Schuldners (konkret also jener des Berufungswerbers)
entspreche. Diese Frage habe dem Absatz 2 leg. cit. zufolge das Konkursgericht
über Antrag vorläufig zu entscheiden. Absatz 3 leg. cit. normiere
überdies, dass eine Exekution zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der
seine Forderung nicht angemeldet hätte (wie gegenständlich auf den
Abgabengläubiger zutreffend), nur soweit stattfinden könne, als durch
das Insolvenzgericht ein Beschluss im Sinne des § 197 Abs. 2 KO ergangen
sei. Da der Berufungswerber aufgrund des angenommenen und rechtskräftig
bestätigten Zahlungsplanes Restschuldbefreiung hinsichtlich seiner
Konkursgläubiger erlangt hätte, erweise sich seine über die
Zahlungsplanquote hinausgehende Haftungsinanspruchnahme jedenfalls als
unzulässig. Im Übrigen wäre der Rechtsmittelwerber durch die
bestehende Zahlungspflichten im Zusammenhang mit diesem Zahlungsplan aber
bereits dermaßen angespannt, dass selbst eine auf die Zahlungsplanquote (4
%) eingeschränkte Haftungsinanspruchnahme nicht als seiner Einkommens- und
Vermögenslage entsprechend qualifiziert werden könne. Es werde daher
beantragt, der Haftungsberufung vollinhaltlich stattzugeben. Im Hinblick auf
allenfalls für die vorgeschriebene Haftungsschuld beabsichtigte
Einbringungsmaßnahmen werde nochmals auf die Anordnungen im § 197 KO
verwiesen. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde vorbehaltlich weiterer
Beweisanträge die Beischaffung des Konkursaktes des Berufungswerbers
(Landesgericht S , XXXXX) beantragt.
Diese Haftungsberufung wurde vom Finanzamt im Jänner
2005 unter Anschluss der bezughabenden erstinstanzlichen Verwaltungsakten und
unter gleichzeitiger Verständigung des Rechtmittelwerbers von der
Berufungsvorlage unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Zu ihrer Erledigung wurde in Entsprechung des gestellten
"Beweisantrages" auch der Konkursakt XXXXX des Berufungswerbers vom
Insolvenzgericht angefordert und übermittelt. Bei Durchsicht desselben war,
soweit für das gegenständliche Haftungsberufungsverfahren von
Relevanz, Folgendes festzustellen: Der Berufungswerber hat am 23.
November 2001 beim Landesgericht S wegen Zahlungsunfähigkeit selbst
Konkursantrag gestellt, sein Einzelunternehmen hatte er bereits unmittelbar
davor geschlossen. Mit Beschluss vom 26. November 2001 wurde nach
Schuldnerantrag über das Vermögen des Berufungswerbers das
Konkursverfahren eröffnet. An diesem Verfahren nahm auch die Republik
Österreich als Abgaben- und Konkursgläubigerin aufgrund
Forderungsanmeldung vom 8. Jänner 2002 (FA 23) iHv. 140.722,97 €
(später um 364,82 € eingeschränkt auf 140.358,15 €) und
Nachmeldung von Abgabenforderungen vom 2. Juli 2002 (FA 57) iHv. 2.242,55 €
teil. Die dabei unter FA 23 und FA 57 zur Anmeldung gekommenen
Abgabenforderungen betrafen ausnahmslos Abgabenrückstände im
Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber bis zur Insolvenzeröffnung
betriebenen, unter uv steuerlich erfasst gewesenen Einzelunternehmen. Mit
Schriftsatz vom 1. September 2003 brachte der Gemeinschuldnervertreter in diesem
Konkursverfahren Anträge auf Annahme eines Zahlungsplanes in eventu auf
Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung ein.
Der dabei angebotene Zahlungsplan sah unter anderem vor, dass die
Konkursgläubiger eine Quote von 4 % zahlbar binnen vier Wochen ab
Zahlungsplanannahme, nicht jedoch vor Rechtskraft der Konkursaufhebung,
erhalten, und die Quotenausschüttungen durch den Masseverwalter erfolgen
sollten (Pkt. 1). Masseforderungen wären ungeachtet dessen voll zu
befriedigen (Pkt.2). Ansprüche von Aussonderungsberechtigten und
Absonderungsgläubigern sollten hierdurch ebenso unberührt bleiben
(Pkt. 3). Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der
Zahlungsplan gewähre, würde für diejenigen Gläubiger
hinfällig, gegenüber welchen der Gemeinschuldner (Anmerkung:
nunmehriger Berufungswerber) mit Erfüllung des Zahlungsplanes in Verzug
gerate. Ein solcher Verzug wäre erst dann anzunehmen, wenn der
Gemeinschuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz Einräumung einer 14
- tägigen Nachfrist, welche ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu
setzen sei, nicht bezahlt habe (Pkt. 6). Die angebotene Zahlungsplanquote, deren
Finanzierung von dritter Seite erfolgen würde, komme zusätzlich zur
Verteilungsquote aufgrund der Verwertung des gemeinschuldnerischen
Vermögens zur Auszahlung. Nach Darlegung des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen zur Stellung des Antrages auf Annahme eines
Zahlungsplanes legte der Gemeinschuldnervertreter in der erwähnten Eingabe
auch dar, dass der Gemeinschuldner (Berufungswerber) Angestellter der Y-GmbH mit
einem monatlichen Nettoeinkommen von 785,24 € 14 mal jährlich
wäre und keine Sorgepflichten hätte. Dazu ist an dieser Stelle
erläuternd festzuhalten, dass die Y-GmbH wegen Schließung des
Einzelunternehmens des Berufungswerbers als Auffanggesellschaft von dessen
Tochter am 29. Oktober 2001 gegründet wurde (Landesgericht S FN cccc) und
diese Gesellschaft aktenkundig seit November 2001 bis dato Dienstgeberin des
Berufungswerbers ist. Zur Einkommensprognose brachte der
Gemeinschuldnervertreter im Schriftsatz vom 1. September 2003 weiters vor, dass
sich das für das Jahr 2003 bekannt gegebene Monatseinkommen des
Gemeinschuldners aus unselbstständiger Beschäftigung innerhalb der
nächsten fünf Jahre erwartungsgemäß nicht erhöhen
werde. Im Hinblick auf eine Versagung der Zustimmung zum Zahlungsplan und auf
ein allfälliges Abschöpfungsverfahren wurde in dieser Eingabe
abschließend erklärt, dass das Monatseinkommen des Gemeinschuldners
im Umfang von 110 € monatlich (14 mal) noch pfändbar wäre, und
daher daraus innerhalb von fünf Jahren ein Betrag von 7.700,-- €
abgeschöpft werden könnte. Für die monatlich pfändbaren
Einkommensteile wurde dabei vorsorglich in einem auch eine entsprechende
Abtretungserklärung abgegeben. Anlässlich der in diesem
Konkursverfahren am 4. November 2003 abgehaltenen zweiten
Prüfungstagsatzung wurde über das oben dargestellte Zahlungsplananbot,
nachdem der Masseverwalter dagegen keine Einwände erhoben hatte,
abgestimmt. Dabei sprach sich unter anderem auch die anwesend gewesene
Vertreterin des Abgabengläubigers dagegen aus. Als Ergebnis dieser
Abstimmung wurde der Zahlungsplan jedoch am 4. November 2003 mit beiden
gesetzlichen Mehrheiten von den Konkursgläubigern angenommen und mit
Beschluss des Konkursgerichtes vom 11. Dezember 2003 bestätigt. Inhalt
dieses Beschlusses war, dass alle Konkursgläubiger zusätzlich zur
aufgrund der Konkursmasse ermittelten Verteilungsquote (laut Verteilungsentwurf
ursprünglich 8,06733 %, letztlich aber 8,14773 %) 4 % ihrer
Konkursforderungen infolge angenommenen Zahlungsplanes erhalten. Die Zahlungs-
und Ausschüttungsmodalitäten für diese Zahlungsplanquote wurden
im Bestätigungsbeschluss vom 11. Dezember 2003 analog zum Antrag vom
1. September 2003 festgelegt.
Am 9. und 14. Jänner 2004 wurden dem
Abgabengläubiger (Finanzamt S ) im Hinblick auf die zu Steuernummer uv
angemeldeten Konkursforderungen (FA 23 und FA 57) die Zahlungsbeträge aus
der Verteilungsquote (8,14773 %), und zwar 4.795,07 € zur
eingeschränkten FA 23 und 182,72 € zur FA 57; angewiesen. Die am
Abgabenkonto des Berufungswerbers zur Forderungsanmeldung 23 eingegangene
Zahlung entsprach dabei deshalb nicht dem vollen Betrag laut Verteilungsquote
von 11.229,07 €, weil im Zeitpunkt der Quotenausschüttung ein
Vorsteuerguthaben der Konkursmasse aus den Verfahrenskosten iHv. 6.434,-- €
bestanden, und der Masseverwalter diese Masseforderung mit der konkreten
Quotenzahlung aufgerechnet hat. Im Ergebnis wurden damit die vom
Abgabengläubiger im Konkurs des Berufungswerbers angemeldeten
Konkursforderungen aber mit den Zahlungen vom 9. und 14. Jänner
2004 der ausgeschütteten Konkurs(verteilungs)quote entsprechend
befriedigt.
Nach Verteilung des Massevermögens hob das
Konkursgericht mit Beschluss vom 12. Jänner 2004 das Konkursverfahren des
Berufungswerbers nach Abschluss eines Zahlungsplanes gemäß
§ 196
KO auf. Dieser Aufhebungsbeschluss erwuchs am 3. Februar 2004 in Rechtskraft.
Unmittelbar danach brachte der Masseverwalter die angenommene und
rechtskräftig bestätigte 4 % - ige Zahlungsplanquote an die
Konkursgläubiger zur Ausschüttung. Für die im Konkursverfahren
des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dessen Einzelunternehmen angemeldet
gewesenen Abgabenforderungen (FA 23 und FA 57) ging aus diesem Anlass am 11.
Februar 2004 am Steuerkonto uv eine Zahlung iHv. 5.654,15 € (für FA 23
Euro 5.564,45 und für FA 57 Euro 89,70) ein. Dieser Überweisungsbetrag
entsprach in Ansehung der Höhe der im Konkurs des Berufungswerbers
angemeldet gewesenen Abgabenforderungen der festgelegten Zahlungsplanquote von 4
%.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 teilte das Finanzamt der
Rechtsmittelbehörde zum gegenständlichen Haftungsberufungsverfahren
mit, dass sich der Rückstand am Abgabenkonto der KEG seit
Haftungsbescheiderlassung infolge Zahlungen weiterer Haftungsschuldner um
6.581,96 € auf 22.283,19 € verringert, und sich dementsprechend auch
die Haftungsschuld des Rechtsmittelwerbers vermindert hätte. Bei
Einsichtnahme in das Abgabenkonto der KEG unmittelbar vor Ergehen dieser
Berufungsentscheidung war festzustellen, dass auf diesem auch aktuell ein
Abgabenrückstand von 22.283,19 € besteht. Dieser Rückstand
beinhaltet ausschließlich haftungsgegenständliche
Abgabenschuldigkeiten der KEG, und zwar die Umsatzsteuer 2000 mit einem
gegenüber dem angefochtenen Bescheid verminderten Betrag von 18.893,43
€ und die übrigen Haftungsabgaben in laut Haftungsbescheid
ausgewiesener Höhe. Anhand einer Buchungsabfrage zum Steuerkonto der KEG
ist ersichtlich gewesen, dass auf diesem am 24. Juni 2004, 16. August
2004, 17. August 2004, 8. September 2004, 18. Oktober 2004,
10. November 2004 und 7. Dezember 2004 Zahlungen im Gesamtbetrag von
6.581,96 € eingegangen sind. Diese laut obiger Finanzamtsmitteilung von
anderen (ebenfalls nach § 12 BAO zur Haftung herangezogenen
Komplementären der KEG) Gesamtschuldnern getätigten Zahlungen wurden
gesetzeskonform auf die rückständige Umsatzsteuer 2000 als ältest
fällige Abgabenschuldigkeit der KEG verrechnet. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2000 wurde dadurch zwischenzeitig im
Umfang von 6.581,96 € teilweise getilgt und haftet daher derzeit nur mehr
iHv. 18.893,43 € aus. Für die übrigen Haftungsabgaben ua. des
Berufungswerbers ist es bislang aktenkundig zu keinen Tilgungen
gekommen.
Anlässlich dieser Berufungserledigung führte die
Referentin auch eine Grundbuchsbuchsabfrage zur Person des Rechtsmittelwerbers
durch. Weiters wurden durch Einsicht in den elektronischen Steuerakt des
Rechtsmittelwerbers (Steuernummer uv ) auch dessen aktuelle
Einkommensverhältnisse erhoben. Dabei war festzustellen, dass der
Berufungswerber seit Liquidierung seines Vermögens im Zuge des
Konkursverfahrens kein Liegenschaftsvermögen mehr besitzt. Seine
steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger Beschäftigung
bei der Y-GmbH haben sich seit Konkursabwicklung (2003: 9.745,32 €)
aktenkundig erhöht und betrugen laut vorliegenden Lohnzetteln in den Jahren
2004 und 2005 Euro 24.772,56 bzw. Euro 24.747,44.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Bundesabgabenordnung (BAO)
haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes. Gemäß
§ 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftengesetz
(EGG) sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (Offene Erwerbsgesellschaft
bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft) die Vorschriften des Handelsgesetzbuches
(HGB) und der Vierten Einführungsverordnung zum HGB über die offene
Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sowie - unter
Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese
Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma
anzuwenden. Nach § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG die für die
OHG geltenden Vorschriften, soweit nicht in den §§ 161 bis 177 HGB
anderes vorgeschrieben ist, Anwendung. Gemäß
§ 128 HGB haften
die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Aufgrund dieser
Gesetzesbestimmungen haften auch die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (§ 4 EGG iVm. §§ 128 und 161
HGB) den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich,
unmittelbar, unbeschränkt und unbeschränkbar (VwGH 13.4.2005,
2004/13/0027; VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043; VwGH 23.2.1987, 85/15/0376; Stoll,
BAO-Kommentar, 153). Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen
Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von
Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert.
Die Gesellschafter vorgenannter Gesellschaften werden also vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein auf die
förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu
beurteilende Rechtsposition, an (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027; VwGH 26.4.2000,
2000/14/0043; Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).
Der Berufungswerber ist seit Registrierung der K KEG am 3.
Oktober 1997 bis dato im Firmenbuch als persönlich haftender Gesellschafter
(Komplementär) dieser Gesellschaft eingetragen. Infolge dieser
firmenbuchmäßig ausgewiesenen Gesellschafterstellung haftet er
demnach gemäß
§ 12 BAO iVm. § 4 EGG und §§ 128,
bzw. 161 HGB unabhängig von seinem Beteiligungsausmaß auch für
Abgabenschulden dieser Kommandit-Erwerbsgesellschaft grundsätzlich
persönlich, unmittelbar, unbeschränkt, unbeschränkbar und
solidarisch (VwGH 13.4.2004, 2004/13/0027). Die grundsätzliche Haftung des
Berufungswerbers als Komplementär der KEG für Gesellschaftsschulden im
vorstehenden Sinn wurde vom Rechtsvertreter im Berufungsschriftsatz auch
außer Streit gestellt.
Außer der Gesellschafterstellung verlangt § 12
BAO als weitere Haftungsvoraussetzung eine Abgabenschuld einer vom Tatbestand
umfassten Gesellschaft. Die Akzessorietät der abgabenrechtlichen Haftung
des Gesellschafters setzt dabei nur voraus, dass gegenüber der Gesellschaft
ein Abgabenanspruch gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entstanden und noch
aufrecht ist. Sie bedingt hingegen nicht, dass der verwirklichte Abgabenanspruch
der Gesellschaft gegenüber bereits geltend gemacht wurde, sie ist also
nicht bescheidakzessorisch. Dies ergibt sich ua. aus § 224 Abs. 3 BAO, der
die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der
Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung der Abgabe zulässt (Ritz, BAO-Kommentar³, § 224 Rz.
2; VwGH 24.2.2004, 99/14/0242; VwGH 17.9.1996, 92/14/0138). Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei dieser
Bestimmung handelt es sich um eine grundsätzlich auf alle Abgabenarten
anzuwendende Generalnorm, außer einzelne Abgabengesetze sehen für das
Entstehen der Steuerschuld eine davon abweichende spezialgesetzliche Regelung
vor. Für die vom angefochtenen Haftungsbescheid umfassten
Abgabenschuldigkeiten der KEG richtet sich der Entstehungszeitpunkt dieser
Abgabenansprüche mit Ausnahme des für die Umsatzsteuer (2000), der im
§ 19 Abs. 2 ff. 1994 gesondert geregelt ist, also jeweils nach
§ 4 Abs. 1 BAO. Auf diese Abgabenanspruchsentstehungszeitpunkte
gegenüber der KEG wird, da für sämtliche vom Haftungsausspruch
umfassten Abgabenschuldigkeiten bereits bescheidmäßige Festsetzungen
gegenüber der KEG vorliegen, und die über die Haftung entscheidende
Behörde bei solcher Konstellation an den Inhalt der Abgabenbescheide
(Bemessungsgrundlagen und Höhe der festgesetzten Abgabenschuld) gebunden
ist, erst an späterer Stelle dieser Berufungsentscheidung näher
eingegangen (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027;24.2.2004, 99/14/0242; 22.1.2004,
2003/14/0095). Resümierend ist aufgrund der zuvor dargelegten Sachlage
damit auch das weitere Tatbestandserfordernis des § 12 BAO, nämlich
der Bestand von Abgabenschuldigkeiten bei der Gesellschaft (KEG),
grundsätzlich als verwirklicht anzusehen. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass der Bestand der (haftungsgegenständlichen)
Abgabenschuldigkeiten bei der KEG vom Berufungswerber selbst auch nie bestritten
wurde, da dieser aktenkundig weder vom ihm gemäß
§ 248 BAO
eingeräumten Recht, innerhalb der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid
auch Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch einzulegen,
Gebrauch gemacht noch im Haftungsberufungsschriftsatz irgendwelche Einwände
in diese Richtung erhoben hat.
Wie erwähnt setzt die Geltendmachung der Haftung nach
§ 12 BAO den Bestand einer Abgabenschuld der Gesellschaft voraus. Diese
Voraussetzung muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung
gegen einen angefochtenen Haftungsbescheid vorliegen. Bei
Berufungsentscheidungen hat die Berufungsbehörde stets von der im
Berufungsentscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage auszugehen, auf seit
erstinstanzlicher Bescheiderlassung eingetretene Veränderungen des
Sachverhaltes ist also in der Regel Bedacht zu nehmen (Ritz, BAO-Kommentar³
§ 289 Rz. 59). Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheiden vom
23. Februar 2004 außer dem Berufungswerber noch vier weitere
Komplementäre der KEG gemäß
§ 12 BAO für dieselben
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft wie der Rechtsmittelwerber je im
Gesamtausmaß von 28.865,15 € zur Haftung
herangezogen. Gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die
nach Abgabenvorschriften haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224
Abs.1 BAO) zu Gesamtschuldnern. Nach Absatz 2 leg. cit. erstrecken sich
persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf Nebenansprüche im
Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO (ua. Verspätungszuschlag,
Säumniszuschlag, Exekutionsgebühren). Der Verweis auf § 224 Abs.
1 BAO im § 7 Abs. 1 BAO bedeutet, dass persönlich nach
Abgabenvorschriften Haftende (z.B. § 12 BAO) erst mit der Erlassung des
Haftungsbescheides zu Gesamtschuldnern werden. Wesen der Gesamtschuld ist, dass
der Gläubiger zwar berechtigt ist, wahlweise nur einen, einige oder alle
Gesamtschuldner (anteilsmäßig oder voll) in Anspruch zu nehmen, die
Befriedigung seines Anspruches steht dem Gläubiger insgesamt aber nur
einmal zu. Wird eine Abgabenschuld, für die mehrere Personen durch
Geltendmachung der Haftung Gesamtschuldner geworden sind, also von einem oder
mehreren dieser Gesamtschuldner (teilweise) entrichtet, dann erlischt insoweit
der Abgabenanspruch des Abgabengläubigers mit der Folge, dass diejenigen
Haftungs(Gesamt)schuldner, die keine Zahlungen geleistet haben, für solche
bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin nicht mehr
herangezogen werden können. Im Berufungsfall ist aktenkundig, dass
andere, für dieselben Abgabenschuldigkeiten der KEG wie der Berufungswerber
nach § 12 BAO herangezogene Haftungs(Gesamt)schuldner nach Erlassung der
jeweiligen Haftungsbescheide vom 23. Februar 2004 Zahlungen im Gesamtbetrag von
6.581,96 € auf das rückständige Abgabenkonto der Gesellschaft
geleistet haben. Dadurch wurde die je haftungsgegenständliche
Umsatzsteuerrestschuld 2000 der KEG iHv. 25.475,39 € in entsprechender
Höhe entrichtet. Da der Berufungswerber erstinstanzlich auch zur Haftung
für Umsatzsteuer 2000 iHv. 25.475,39 € herangezogen, diese
haftungsgegenständliche Abgabe jedoch inzwischen aus vorstehendem Grund
teilweise im Umfang von 6.581,96 € getilgt wurde, kann er aus Anlass dieser
Entscheidung, die auf die vorgenannte Sachverhaltsänderung zwingend Bedacht
zu nehmen hat, somit für den inzwischen bereits entrichteten Teil der
Umsatzsteuer 2000 nicht mehr als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen
werden. Gegenständlicher Haftungsberufung war daher schon aus diesem Grund
unter Einschränkung der Umsatzsteuer 2000 um 6.581,96 € teilweise
stattzugeben, und bei den nachstehenden rechtlichen Erwägungen deshalb im
Hinblick auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2000 nur mehr vom
dazu bei der KEG derzeit tatsächlich noch rückständigen Betrag
von 18.893,43 € auszugehen. Für die übrigen Haftungsabgaben ist
es seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nachweislich zu keinen Tilgungen
gekommen. Diese sind im Rahmen der weiteren Entscheidungsgründe daher
betragsmäßig wie im Haftungsbescheid dargestellt zu
berücksichtigen.
Maßgeblicher Grund, weshalb im vorliegenden Fall
trotz grundsätzlicher Unstrittigkeit der Gesellschafterstellung des
Berufungswerbers bei der KEG und des Bestandes von Abgabenschuldigkeiten bei
dieser Gesellschaft dennoch Rechtsmittel gegen die auf § 12 BAO
gestützte Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers ergriffen wurde,
liegt im Hinweis auf das am 26. November 2001 über das Vermögen des
Berufungswerbers eröffnete Konkursverfahren, den in diesem Verfahren von
den Konkursgläubigern angenommenen und rechtskräftig bestätigten
Zahlungsplan, mit dem sich der Berufungswerber seinen Konkursgläubigern
gegenüber neben Zahlung der Konkursquote zu einer weiteren Befriedigung
ihrer Konkursforderungen im Ausmaß von 4 % unter Restschuldbefreiung
verpflichtet hätte, und in der Behauptung, bei den
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der KEG handle es sich im
Hinblick auf das Konkursverfahren des Berufungswerbers um vom
Abgabengläubiger als damaliger Konkursgläubiger nicht angemeldete
Konkursforderungen. Auf diese kämen wegen des rechtkräftig
bestätigten Zahlungsplanes nach weiterem Berufungsvorbringen die
Bestimmungen der §§ 156 Abs. 1 und 197 KO, also einerseits
Befriedigungsanspruch des Abgabengläubigers grundsätzlich nur im
Umfang der festgelegten Zahlungsplanquote und andererseits Erlöschen der
darüber hinausgehenden Forderungsteile wegen Restschuldbefreiung, zur
Anwendung, wobei der Abgabengläubiger diesbezüglich Anspruch auf die
Zahlungsplanquote nur dann erheben könnte, wenn es der Einkommens- und
Vermögenslage des Berufungswerbers als ehemaligem Gemeinschuldner
entspreche. Dies sei infolge der durch die Zahlungsverpflichtungen im
Zusammenhang mit dem Zahlungsplan ohnedies äußerst angespannten
Finanzlage des Berufungswerbers gegenständlich aber zu verneinen. Im
Übrigen könnten hinsichtlich dieser im Konkursverfahren des
Berufungswerbers nicht als Konkursforderungen angemeldeten
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten Einbringungsmaßen nur
dann gesetzt werden, wenn das Konkursgericht nach entsprechender Antragstellung
und Prüfung der Einkommens- und Vermögenslage des Berufungswerbers zum
Ergebnis komme und beschlussmäßig feststelle, dass deren Befriedigung
innerhalb des Rahmens der Zahlungsplanquote noch der aktuellen Finanzlage des
Berufungswerbers entspreche.
Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungsweber
jedoch seiner Haftungsberufung nicht zum erwünschten Erfolg zu verhelfen.
Unstrittig ist aufgrund der Aktenlage im über Parteiantrag zum Beweis des
Rechtsmittelvorbringens für das gegenständliche Berufungsverfahren
beigeschafften Konkursakt XXXXX , dass über das Vermögen des
Berufungswerbers am 26. November 2001 nach Schuldnerantrag das Konkursverfahren
eröffnet, in diesem Verfahren der vom Berufungswerber angebotene
Zahlungsplan am 4. November 2003 von den Konkursgläubigern (mehrheitlich)
angenommen und am 11. Dezember 2003 vom Konkursgericht bestätigt, und dass
dieses Konkursverfahren folge dessen mit am 3. Februar 2004
rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 12. Jänner 2004 vom
Konkursgericht gemäß
§ 196 KO, also nach Annahme eines
Zahlungsplanes, wieder aufgehoben wurde. Aufgrund dieses rechtskräftig
bestätigten Zahlungsplanes hatte der Berufungswerber seinen
Konkursgläubigern neben der aus der Verwertung seines Vermögens
ermittelten Konkursquote von 8,14773 % noch 4 %, zahlbar binnen vier Wochen ab
Annahme des Zahlungsplanes, nicht jedoch vor Rechtskraft der Konkursaufhebung,
zu bezahlen. Zutreffend erweist sich das Berufungsvorbringen auch insoweit, dass
der Abgabengläubiger an diesem Konkursverfahren als Konkursgläubiger,
und zwar mit Abgabenforderungen im Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber bis
zur Konkurseröffnung betriebenen Einzelunternehmen, und er auch an der
Abstimmung über den am 1. September 2003 angebotenen Zahlungsplan am
4. November 2003 teilgenommen hat. Bei dieser Konkurstagsatzung wurde das
Zahlungsplananbot des Berufungswerbers von den Konkursgläubigern mit beiden
gesetzlichen Mehrheiten angenommen, die Vertreterin des Abgabengläubigers
gab dazu allerdings eine Gegenstimme ab. Unstrittig ist der vom Einschreiter
behauptete Sachverhalt auch insofern, als der Berufungswerber den
rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan im Hinblick auf die vom
Abgaben- als Konkursgläubiger angemeldet gewesenen Abgabenforderungen
(Konkursforderungen) vollständig dadurch erfüllt hat, dass zum einen
am 9. und 14. Jänner 2004 auf seinem rückständigen Abgabenkonto
uv hinsichtlich der ermittelten Verteilungsquote Zahlungen von gesamt 4.977,79
€ eingegangen sind, der Restbetrag der dem Abgabengläubiger
zugestandenen Konkursquote (insgesamt 11.411,79 €) iHv. 6.434,-- €
gleichzeitig durch Aufrechnung mit einer Masseforderung (Vorsteuerguthaben aus
den Verfahrenskosten) entrichtet wurde, und zum anderen auf seinem Steuerkonto
unmittelbar nach Konkursaufhebung am 11. Februar 2004 auch die den
angemeldet gewesenen Konkursforderungen des Abgabengläubigers entsprechende
4 % - ige Zahlungsplanquote iHv. 5.654,15 € eingegangen ist. Richtig
ist schließlich, dass der Abgabengläubiger die strittigen
Haftungsabgaben im Konkursverfahren des Berufungswerbers nicht angemeldet
hat.
Zum Beweis des Rechtsmittelvorbringens wurde im
Berufungsschriftsatz die Beischaffung des Konkursaktes des Berufungswerbers
beantragt, bzw. behielt sich der Einschreiter dazu weitere Beweise vor. Zu
diesen Parteianbringen ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine
Beweisanträge im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO handelt (VwGH 27.3.2003,
99/15/0148; OGH 5.5.1981, 4 Ob 342/80; AnwBl 1980, 327). Beweisanträge sind
grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn sie das Beweisthema und das dazu
entsprechende Beweismittel konkretisieren (Ritz, BAO-Kommentar³
§ 183
Rz. 2). Diesen Erfordernissen werden aber weder der bloße Antrag auf
Herbeischaffung des Konkursaktes XXXXX ohne nähere Anführungen, anhand
welchen konkreten Beweismittels in diesem Akt welcher behauptete Sachverhalt
bewiesen werden soll, noch das völlig unsubstanziiert gebliebene Vorbringen
"weitere Beweise vorbehalten" gerecht. Wenngleich damit der bloße Antrag
auf Beischaffung des Konkursaktes des Berufungswerbers mangels
Rechtkonformität also nicht als Beweisantrag im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle zu erachten ist, wurde diesem Parteibegehren aufgrund seiner
Sachdienlichkeit für das vorliegende Haftungsverfahren dennoch Rechnung
getragen, und dieser Insolvenzakt eingesehen. Dabei konnte der im
Berufungsschriftsatz vorgetragene
Sachverhalt verifiziert werden. Da
damit das Sachvorbringen insgesamt unstrittig, und eine Erledigung
gegenständlicher Haftungsberufung im Übrigen ohne Durchführung
weiterer Beweisaufnahmen schon anhand des unstrittigen oben festgestellten
Sachverhaltes möglich gewesen ist, weil es allein noch um die rechtliche
Beurteilung dieses Sachverhaltes gegangen ist, sah die Berufungsbehörde aus
diesen Gründen im gegenständlichen Haftungsberufungsverfahren von
einer Aufforderung an den Einschreiter, seinen weiteren unter Vorbehalt
gestellten "Beweisantrag" näher auszuführen, ab (Ritz,
BAO-Kommentar³, § 183 Rz. 3). Da entscheidungsgegenständlich
ohnedies vom in der Berufung behaupteten
Sachverhalt ausgegangen wird, wurde
damit im Übrigen auch das Parteigehör nicht verletzt (Ritz,
BAO-Kommentar³
§ 115 Rz. 16 und § 183 Rz. 7).
Zu den konkreten Berufungseinwänden ist in rechtlicher
Hinsicht nunmehr Folgendes auszuführen:
§ 193 Abs. 1 KO regelt
den Zahlungsplan und lautet wie folgt: "Der Schuldner kann im Laufe des
Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes stellen. Soweit
nichts anderes angeordnet ist, gelten hierfür die Bestimmungen über
den Zwangsausgleich." Gemäß
§ 196 Abs. 2 KO ist der
Konkurs nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes
aufzuheben. Zum Zwangsausgleich sehen die Bestimmungen der
Konkursordnung, die infolge Rechtsverweisung im § 193 Abs.1 zweiter Satz KO
auch für den Zahlungsplan gelten, ua. im § 156 Abs. 1 KO
Nachstehendes vor: "Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird
der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern
den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel ob sie
am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen
oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht
überhaupt nicht gewährt worden ist." Absatz 6 leg. cit. normiert
weiters, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des
Gemeinschuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, nach
Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom
Gemeinschuldner verlangen können. Angesichts dieser Rechtslage ist
es für die vom Abgabengläubiger im Konkursverfahren des
Berufungswerbers tatsächlich angemeldet gewesenen Konkursforderungen trotz
Gegenstimme des Abgabengläubigers bei der Abstimmung über den
Zahlungsplan aufgrund des von den Konkursgläubigern mehrheitlich
angenommenen, danach rechtskräftig bestätigten und durch Eingang der
Konkurs- sowie der 4% - Zahlungsplanquote am Abgabenkonto des Berufungswerbers
auch erfüllten Zahlungsplanes somit unbestrittenermaßen zu den im
§ 156 Abs. 1 KO iVm. § 193 Abs. 1 zweiter Satz normierten
Rechtswirkungen, also zur Restschuldbefreiung hinsichtlich der die
Zahlungsplanquote übersteigenden Forderungsteile gekommen. Diese
Rechtswirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplanes trat
für alle im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (Edikt vom 26. November
2001) bereits gegenüber dem Berufungswerber bestandenen
vermögensrechtlichen Ansprüche ein, egal ob sie von den
Konkursgläubigern im Konkurs als Konkursforderungen geltend gemacht wurden
oder nicht. In letzterem Zusammenhang normiert § 197 KO ergänzend
Folgendes: "Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung
über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach
dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und
Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 KO bleibt
unberührt (Absatz 1). Ob die zu zahlende Quote der nachträglich
hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners
entspricht, hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden
(Absatz 2 mit Verweis auf § 66 AO). Zu Gunsten eines
Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die
Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen ist.
Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des
Beschlusses nach Absatz 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit
anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine
entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag
ohne Vernehmung der Parteien einzustellen". Zufolge dieser Bestimmungen haben
somit Konkursgläubiger, die ihre Forderung, also eine Konkursforderung, bei
Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, abgesehen davon,
dass der die Quote übersteigende Forderungsanteil aufgrund der
Rechtswirkungen des bestätigten Zahlungsplanes erloschen ist, nur dann
Anspruch auf die Zahlungsplanquote, wenn dies der Einkommens- und
Vermögenslage des Schuldners entspricht. Dies gilt unter gleichzeitigem
Anspruch des Konkursgläubigers auf volle Befriedigung seiner
nachträglich angemeldeten Konkursforderung dann nicht, wenn die Anmeldung
im Konkurs aus Verschulden des (Gemein)Schuldners unterblieben ist. Liegt ein
solches Verschulden nicht vor, hat das Konkursgericht über Antrag
darüber zu entscheiden, ob eine Befriedigung der nachträglich
hervorgekommenen Konkursforderung in Höhe der Zahlungsplanquote als der
Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entsprechend zu erachten
ist. Bezogen auf den Berufungsfall trifft es nun zwar zu, dass der
Abgabengläubiger im Konkurs des Berufungswerbers Konkursgläubiger und
zwar mit den von ihm tatsächlich zur Anmeldung gekommenen
Abgabenforderungen war, weil insoweit im Konkurseröffnungszeitpunkt
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Berufungswerber
bestanden haben. Für die strittige Haftungsschuld des Berufungswerbers ist
dies entgegen der Ansicht des Einschreiters, der meint, es handle sich bei den
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der KEG aufgrund der
betroffenen Zeiträume und mit Rücksicht auf den zeitlichen Verlauf des
in Rede stehenden Konkursverfahrens ebenfalls um Konkursforderungen, aber aus
nachstehenden Gründen zu verneinen. Gemäß
§ 51 Abs.
1 KO sind Konkursforderungen Forderungen von Gläubigern, denen
vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der
Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). In diesem Zusammenhang
hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass in den Konkurs
- und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen
Zwangsausgleich - grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen
Ansprüche gegen den Gemeinschuldner fallen, die im
Konkurseröffnungszeitpunkt schon bestanden haben. Die Gruppe der
Konkursgläubiger ist also mit dem Tag der Verfahrenseröffnung
abgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für den Abschluss eines
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GesellschafterhaftungKommandit-ErwerbsgesellschaftKomplementärKonkurs des Haftungsschuldnersrechtskräftig bestätigter ZahlungsplanKonkursforderungKonkursgläubigerRestschuldbefreiungZahlungsplanquoteErmessenBilligkeitHaftungseinschränkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-L/05
- Stammnummer
- 21096
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF