Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1189-W/06
Uneinbringlichkeit muss auch bei der Gesellschafterhaftung vorliegen, Einwendungen gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid können im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1189-W/06vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 1. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 4. April 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 12 BAO im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
nach der am 7. September 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. April
2006 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 12 BAO
als persönlich haftungspflichtige Komplementärin für
rückständige Abgaben der W-KG in Höhe von € 30.514,69
zur Haftung herangezogen.
In der am 1. Mai 2006
eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass die Tätigkeit der W-KG mit
Bescheid des Finanzamtes vom 29. April 1993 endgültig als Liebhaberei
eingestuft worden wäre. Da somit diese Tätigkeit laut UStG nicht als
unternehmerisch gelten würde, wäre auch keine Umsatzsteuer zu
entrichten und würde auch laut Erlass AÖFV 1990/187 die Verpflichtung
zur Führung von Aufzeichnungen entfallen. Dies gelte auch dann, wenn nach
handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin Aufzeichnungspflicht bestehen
würde.
Der Betrieb des Unternehmens
hätte in den Jahren 1982 bis 1992 (in diesem Zeitraum wäre genau Buch
geführt und Bilanzen erstellt worden) gezeigt, dass trotz günstiger
Miet- und Betriebskosten mit Tätigkeiten in diesem geringen Umfang kein
Gesamtüberschuss zu erwirtschaften wäre. Die anfängliche Berufung
gegen die Einstufung des Finbanzamtes als Liebhabereibetrieb wäre
zurückgezogen worden, da die Abschätzung des Umsatz- und
Kostenverlaufes gezeigt hätte, dass wegen der zu erwartenden notwendigen
Reparaturen und Erneuerungen mit Sicherheit auch in den Folgejahren kein
Gesamtüberschuss zu erreichen wäre.
Somit wäre die
Tätigkeit der W-KG zu Recht rechtskräftig als Liebhaberei eingestuft,
womit steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe anzunehmen gewesen
wäre.
Weiters führte die Bw.
aus, dass darüber hinaus die Schätzung viel zu hoch gegriffen
wäre, da die in den letzten Jahren getätigten Umsätze mit
Sicherheit unter der Grenze für Kleinunternehmer liegen
würden.
Abschließend beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 7. September
2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung legte der Vertreter der
Bw. ein Schreiben der Bw. vom 6. September 2006 vor, in dem sie das
Berufungsbegehren hinsichtlich der Liebhabereiproblematik erneut darlegte. Dazu
wandte der Vertreter ein, dass bereits mit rechtskräftigen Bescheid
darüber abgesprochen worden wäre, dass beim Unternehmen der KG
Liebhaberei vorliegen würde. Von dieser rechtsverbindlichen Feststellung
könne die Abgabenbehörde aber nicht mehr abgehen.
Die Vertreterin des Finanzamtes
brachte vor, dass zwischenzeitig auf der der KG gehörenden unbelasteten
Eigentumswohnung ein Pfandrecht einverleibt worden wäre. Da diese Wohnung
vermietet wäre, wären auch die Mieteinnahmen gepfändet worden. Da
die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der KG nun nicht mehr vorliegen
würde, werde um stattgebende Entscheidung über die Berufung
ersucht.
Nachdem der Vertreter der Bw.
von der Referentin darüber informiert wurde, dass nur im Falle einer
Abweisung der gegenständlichen Berufung gegen den Haftungsbescheid das
gleichzeitig gegen die Festsetzungsbescheide beantragte Berufungsverfahren
durchgeführt werden kann, beantragte er die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Voraussetzung der Haftung nach
§ 12 BAO ist, dass derjenige, der zur Haftung herangezogen wird,
Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Unbestritten ist, dass die Bw.
Komplementärin der W-KG ist. Der Umfang der Haftung richtet sich demnach
nach § 128 HGB, wonach Gesellschafter einer OHG oder OEG sowie
Komplementäre einer KG oder KEG unmittelbar, primär,
unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch
haften.
Aus dem
Vorbringen der Bw. betreffend der Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei
und der zu hoch gegriffenen Schätzung lässt sich für das
gegenständliche Haftungsverfahren nichts gewinnen, weil Einreden betreffend
Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die
Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen sind (VwGH
23.5.1990, 89/13/0250). Im Haftungsverfahren besteht aber eine Bindung an die im
Bemessungsverfahren ergangenen Abgabenbescheide.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Bringt der Haftungspflichtige
sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid
über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005,
2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005,
2004/13/0027).
Obwohl § 12 BAO
keine Ausfallshaftung begründet, ist auch hier die Nachrangigkeit der
Haftung gegenüber den Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zu
berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensübung war festzustellen, dass
die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der KG nicht
vorliegt, da nach den Ermittlungen des Finanzamtes die KG selbst über eine
unbelastete Eigentumswohnung verfügt, an der bereits ein Pfandrecht in
Höhe der ausständigen Abgaben einverleibt wurde, und auch die
Mieteinnahmen der an einen Dritten vermieteten Wohnung gepfändet
wurden.
Da die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 12 BAO somit nicht vorliegen, erfolgte die
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige für die
Abgabenschuldigkeiten der W-KG nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1189-W/06
- Stammnummer
- 23959
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF