Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101458/2016
Haftung nach § 12 BAO, Gesellschafterhaftung besteht verschuldensunabhängig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101458/2016vom 26.01.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
So fanden in dieser Zeit am 03.09.2003 und 22.06.2006 auch in den Geschäftsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin und der ebenfalls dort residierenden H1 GesU sowie in der Wohnung des Geschäftsführers dieser beiden Gesellschaften neben mehreren anderen Unternehmen (insgesamt 9 konzertierte... Ende des Schriftsatzes"
**********
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2015 abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet:
"Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach
bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Gemäß § 4 Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetz (EGG) sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaften) die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der vierten Einführungsverordnung zum HGB über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.
Nach § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG die für die OHG geltenden Vorschriften, soweit nicht in den §§ 161 bis 177 HGB anderes vorgeschrieben ist, Anwendung. Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen haften auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditerwerbsgesellschaft (§ 4 EGG iVm. §§ 128 und 161 HGB) den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unmittelbar und unbeschränkt.
Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der
Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert. Die Gesellschafter vorgenannter Gesellschaften werden also vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein auf die förmliche
Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an.
In der gegen den Haftungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte der
Beschwerdeführer, dass die Abgabenbehörde sich nicht mit der ihr nach § 20 BAO obliegenden Ermessensübung auseinander gesetzt und keinerlei Abwägungen vorgenommen habe, sodass diesem daher ein Verfahrensfehler anhafte.
Ergänzend ist daher dazu auszuführen (wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass Begründungsmängel im abgabenbehördlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können), dass die Haftung nach § 12 BAO zwar keine Ausfallshaftung ist, die Nachrangigkeit der Haftung aber auch hier zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Haftende in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner ist hingegen nur bei Vorliegen einer Ausfallshaftung Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme.
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.
Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge vor, wenn aushaftende
Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten (vgl. VwGH 16.10.2002, 99/13/0060).
Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Da die Möglichkeit einer Abgabeneinbringung bei der Hauptschuldnerin nach Lage des Falles unrealistisch erscheint, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin gesetzeskonform. Schon alleine aufgrund der Höhe der mit Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten muss eine Gefährdung und Erschwerung der Einbringung angenommen werden.
Weiters wird seitens der Beschwerdeführerin angeführt, dass es zwar richtig sei, dass die Rückstände auf dem Abgabenkonto von ihr – als Komplementärin – direkt zu begleichen seien und dass es richtig sei, dass es auf ein Verschulden nicht ankomme, aber dass es Voraussetzung sei, dass überhaupt eine Verbindlichkeit vorläge, was bestritten werde.
In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf § 248 BAO zu verweisen. Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung der Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Einwendungen gegen die Abgabenbescheide sind daher nicht im Haftungsverfahren zu klären. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (siehe neben dem gleichfalls zum Fall einer Haftung nach § 12 BAO ergangenen Erkenntnis vom 17. September 1996, 92/14/0138, auch die zu Fällen der Haftung nach anderen abgabenrechtlichen Bestimmungen ergangenen Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, 97/15/0191, vom 29. März 2001, 2000/14/0200, vom 3. Juli 2003, 2000/15/0043, vom 22. Jänner 2004, 2003/14/0095, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0242).
In den letzten drei Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass im Falle des Vorliegens eines Abgabenbescheides die über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden ist. Argumente des zur Haftung Herangezogenen gegen den Abgabenanspruch lassen sich in diesen Fällen erst in Erledigung der nach § 248 BAO erhobenen Berufung des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenanspruch berücksichtigen, welche aber erst nach rechtlichem Feststehen der Haftung ansteht.
Wenn nun die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass nach Ritz, TZ 6 zu § 9 BAO, und der dort zitierten Judikatur sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen ergäbe, wird darauf verwiesen, dass die Uneinbringlichkeit der Abgaben vorliegt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 8.11.1978, 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO/2, Tz 5f zu § 9).
Mit 17.12.2004 wurde ein Sicherstellungsauftrag in der Höhe von € 7.199.236,89 erlassen, wobei seitdem nur geringe Beträge im Exekutionswege eingebracht wurden. Der VwGH selbst hat in seiner Entscheidung vom 4.6.2009 die Zulässigkeit von Exekutionsmaßnahmen im Sicherstellungsverfahren befürwortet und eine Gefährdung der Einbringlichkeit erkannt und als erwiesen betrachtet. Mit 24.06.2014 wurde ein Vollstreckungsbescheid in der Höhe von € 26.629.174,93 erlassen und mit Beschluss des Gerichtes vom Datum, s, der Konkurs eröffnet.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei der Haftung gemäß § 12 BAO (im Gegensatz zur Haftung der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen gemäß §§ 9, 80 BAO) nicht um eine verschuldensabhängige Ausfallshaftung. Der Komplementär haftet primär und allein auf Grund seiner Gesellschafterstellung, weswegen ein Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. an deren Ausfall im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen war, da nicht tatbestandsrelevant.
Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung exkulpiert worden, lässt sich nichts gewinnen, da es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme gem. § 12 BAO bildet und somit ins Leere geht.
Bezugnehmend auf die Beschwerde gegen die UFS Entscheidung vom 20.12.2013 war in dieser Berufungsvorentscheidung nicht abzusprechen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde genannten Nebengebühren darf darauf hingewiesen werden, dass diese das Schicksal des Hauptanspruches teilen und sie somit in die Haftung mit einzubeziehen waren.
Aus vorstehend genannten Überlegungen war den Zweckmäßigkeitsüberlegungen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht zur Haftung herangezogen zu werden, Vorrang einzuräumen."
**********
Mit Schreiben vom 27. April 2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der Antrag auf Vorlage an einen Senat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wiederholt und die Aussetzung der Einhebung begehrt.
**********
In der mündlichen Verhandlung wurde ein ergänzender Schriftsatz mit folgender Textierung vorgelegt:
"Ergänzend zur Beschwerde und den dort vorgelegten Urkunden wird vorgebracht, dass auf
Grund des gegen die Kommanditgesellschaft ergangenen Abgabenbescheides des UFS
vom 20.12.2013, der auch als Grundlage für den hier angefochtenen Haftungsbescheid
gemäß § 12 BAO dient, der Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes 2/20/21/22 vom
24.06.2014 ergangen ist. Gegen diesen wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht unter
gleichzeitiger Stellung eines Aussetzungsantrages erhoben. Die Beschwerde ist bislang
unerledigt.
Mit diesem Vollstreckungsbescheid wurden sämtliche Abgabenforderungen gegen die KG,
für welche die Komplementärgesellschaften haften sollen, fällig gestellt. Davor waren für
sämtliche Abgabenforderungen Stundungsanträge eingebracht worden, über die bis zu
diesem Vollstreckungsbescheid nicht entschieden wurde. Der Vollstreckungsbescheid war
der Anlass zur Einbringung des Konkursantrages der KG.
Die Begründung des Vollstreckungsbescheides geht unter Zugrundelegung des Bescheides
des UFS von der Sachverhaltsfeststellung aus, dass die KG an einem USt-
Karussell und damit an einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung beteiligt gewesen sei und
die geltend gemachten Vorsteuern in Millionenhöhe aus diesem Betrug resultieren sollen,
obwohl das LG Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 23.03.2012 GZ 124 Hv
111 Herrn H1 als Geschäftsführer der KG und der Komplementärgesellschaften,
aber auch sämtliche Geschäftsführer aller weiteren Unternehmen in den Lieferketten, In
welchen die KG tätig war, von der Anklage der Abgabenhinterziehung rechtskräftig
freigesprochen hat.
Der Verfahrensgegenstand des Abgabenverfahrens und jener des gerichtlichen
Strafverfahrens war ident, das Finanzamt war als Opfer am Verfahren beteiligt und erhob
keinerlei Rechtsmittel gegen den Freispruch. Es lagen den beiden Verfahren die identen
Beweismittel zugrunde mit dem Unterschied, dass der UFS die Einvernahme der
beantragten Zeugen aus dem Finanzamt und der Steuerfahndung mit der Begründung der
Amtsverschwiegenheit verweigerte, das LG Strafsachen Wien diese hingehen einvernahm
und dann kein Zweifel bestand, dass Herr H1 als Geschäftsführer der KG und der
Kornplementärgesellschaften in keinster Weise an einer Abgabenhinterziehung beteiligt war.
Eine in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallende Verfolgung wegen des Vorwurfs
fahrlässiger Abgabenhinterziehung (§ 34 FinStrG) fand nicht statt.
Mit der Zugrundelegung einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nehmen das Finanzamt
und der UFS eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihnen gemäß § 53 FinStrG nicht zusteht.
Mit dem UFS-Bescheid wurde sohin ein zweites Mal über den identen Sachverhalt
entschieden und liegt damit ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor.
In der Verweigerung der Gutschrift und Auszahlung der beantragten Vorsteuern liegt die
unzulässige Verhängung der gerichtlichen Strafe des Verfalls (§ 20 StGB) vor.
Wir legen den obgenannten Vollstreckungsbescheid vom 24.06.2014 sowie die von der
H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG dagegen durch unseren Steuerberater
erhobene Beschwerde vom 02.07.2014 vor und erheben das dort enthaltene
Beschwerdevorbringen zu unserem weiteren Vorbringen in dieser Beschwerdesache und
halten unsere bisher gestellten Anträge aufrecht.
BEWEIS: Vollstreckungsbescheid des FA 2/20/21/22 gegen die H
Gesellschaftm.b.H. & Co. KG vom 24.06.2014
Beschwerde der Co.KG vom 02.07.2014"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen Regelungen über die Möglichkeiten der
Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert.
Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Gemäß § 161 Abs. 1 UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
Abs. 2 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Komplementäre einer KG haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Ritz, BAO, Band 5, § 12 Tz 3). Dabei kommt es allein auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition und nicht auf ein Verschulden an (vgl. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Die Gesellschaftereigenschaft ist als Vorfrage nach § 116 BAO zu beurteilen.
Die Co.KG ist seit XX in Konkurs, mit Beschluss des Handelsgerichts vom YY wurde auch über die Bf. ein Konkursverfahren eröffnet und Mv1 zum Masseverwalter bestellt.
Nach dem Firmenbuchauszug zur GmbH. & Co KG, y fungiert die Bf. seit 29.7.1992 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Neben ihr hat seit 1.4.1974 auch die GmbH. die Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin.
Die GmbH wurde ebenfalls mit Haftungsbescheid gemäß § 12 BAO im selben Ausmaß wie die Bf. zur Haftung herangezogen.
H wurde mittels Haftungsbescheides für einen Betrag von € 26.629.895,83 zur Haftung herangezogen.
Die Haftung nach § 12 BAO stellt keine Ausfallshaftung dar.
Somit ist verfahrensgegenständlich nicht der Abschluss des Konkursverfahrens bei der Co.KG und das Feststehen des endgültigen Abgabenausfalles abzuwarten.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.
Abs. 2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abs. 3: Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
Unterbrechungshandlungen:
Am 17. Dezember 2004 wurde ein Sicherstellungauftrag zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 erlassen.
Die Verjährung hinsichtlich des Rechts auf Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer 2005 und der lohnabhängigen Abgaben 2005 begann mit Ablauf des Jahres 2005.
Innerhalb der damit in Gang gesetzten fünfjährigen Frist des § 238 BAO wurden im Jahr 2008 zahlreiche Stundungsansuchen zum Gesamtrückstand eingebracht, die abgewiesen wurden (siehe dazu RV/0214-W/09 v. 26.2.2009).
Die Verjährungsfrist hat demnach 2009 neu zu laufen begonnen, der Haftungsbescheid ist somit innerhalb offener Einbringungsfrist ergangen.
Zu berücksichtigen ist jedoch bei einer Haftungsinanspruchnahme das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Der Haftende darf in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (vgl. VwGH 16.10.2002, 99/13/0060).
Durch die Höhe der Außenstände und die Konkurseröffnung über das Vermögen der Co.KG ist davon auszugehen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich sind.
Das Finanzamt zog nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern eben auch den zweiten Gesellschafter zur Haftung heran, daher liegt auch keine rechtswidrige Ausübung des eingeräumten Ermessens vor.
Den umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Bindungswirkung an Abgabenbescheide, den Grundlagen deren Bekämpfungsmöglichkeit nach § 248 BAO und des Fehlens des Erfordernisses eines Verschuldensnachweises wurde im Vorlageantrag nicht entgegengetreten, daher darf auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden.
Das ergänzende Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 12 BAO ebenfalls irrelevant, daher war darauf nicht gesondert einzugehen.
Nach einer aktuellen Rückstandsaufgliederung ist die Einfuhrumsatzsteuer 7/2015 nur noch mit einem Betrag von € 11.279,52 im Rückstand. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgte somit im Ausmaß von € 25.322.418,07 (Aufgliederung siehe Spruch) zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 26. Jänner 2017
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101458/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101458.2016
- Stammnummer
- 116059
- Gültig
- 26.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF