Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1195-L/06
Keine Beschränkung der Gesellschafterhaftung gegenüber Dritten durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1195-L/06vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vom 31. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. September 2006 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. R-OEG im Ausmaß von 5.705,91 €
herangezogen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf Umsatzsteuer
2004 in Höhe von 5.393,85 € eingeschränkt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 13.6.2003 schlossen sich R und
der Berufungswerber zur primärschuldnerischen Firma R-OEG zusammen.
Gegenstand des Unternehmens war das Immobilienmaklergewerbe. Die Gesellschaft
wurde am 9.7.2003 im Firmenbuch eingetragen.
In einem mit 1.8.2005 datierten Fragebogen anlässlich
der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit wurde dem
Finanzamt mitgeteilt, dass am 31.7.2004 die Aufgabe des ganzen Betriebes erfolgt
sei. Am 28.6.2005 wurde die Firma im Firmenbuch gelöscht.
Aus der erklärungsgemäß durchgeführten
Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von
5.594,03 €. Weiters wurde von dieser Abgabe ein Säumniszuschlag in
Höhe von 111,88 € festgesetzt.
Mit Haftungsbescheiden vom 28.9.2006 nahm das Finanzamt
beide Gesellschafter gemäß
§ 12 BAO für diese
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
5.705,91 € in Anspruch. In den Begründungen wurden die
allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und darauf hingewiesen, dass
aufgrund der Auflösung und Löschung der Gesellschaft eine Einbringung
der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dieser nicht mehr möglich
sei. Die Geltendmachung der Haftung sei eine zweckmäßige
Sicherungsmaßnahme, um den Abgabenausfall zu verhindern.
Gegen den an den Berufungswerber ergangenen
Haftungsbescheid erhob dieser mit Eingabe vom 31.10.2006 Berufung, die damit
begründet wurde, dass gemäß
§ 9 des Gesellschaftsvertrages
R im Innenverhältnis für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft
hafte. Weiters sei in § 13 vereinbart worden, dass derjenige Gesellschafter
für Schäden hafte, der sie zu verantworten habe. R sei für die
finanzielle Abwicklung und für die Entrichtung der Steuern verantwortlich
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Gemäß
§ 906 Abs. 14 UGB traten zwar unter
anderem die §§ 105 bis 160 über die Offene Gesellschaft mit
1.1.2007 in Kraft. Gleichzeitig wurde in dieser Inkrafttretensbestimmung aber
normiert, dass auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben,
die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind (sofern nicht anderes
bestimmt ist).
Im vorliegenden Fall sind daher noch die handelsrechtlichen
Bestimmungen anzuwenden, die vor dem Handelsrechts-Änderungsgesetz
(HaRÄG), BGBl I 120/2005, maßgeblich waren.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden.
Gemäß
§ 128 HGB haften die Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die persönlich haftenden Gesellschafter der OEG haften
den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner daher persönlich,
unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153).
In der gegenständlichen Berufung wurde auf die
Bestimmungen der §§ 9 und 13 des Gesellschaftsvertrages Bezug
genommen. Diese haben folgenden Wortlaut:
§ 09
Geschäftsführung und Vertretung
Zur
Geschäftsführung und Vertretung sind jeweils nur beide persönlich
haftende Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Eine beglaubigte Musterzeichnung
wird beim zuständigen Firmenbuch bei der Gesellschaftsgründung
hinterlegt. Im Innenverhältnis haftet Herr
R Herrn
Mag.B für alle Verbindlichkeiten
der Gesellschaft.
§ 13
Haftung
Obwohl die Haftung der
Gesellschafter nach außen persönlich, unbeschränkt und
solidarisch besteht, wird im Innenverhältnis jedoch vereinbart, dass
Schäden, die durch Fehlerverhalten (z.B. fehlerhafte Beratung) der
Gesellschaft entstehen, und nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind,
ausschließlich von jenem Gesellschafter zu tragen sind, der diese
Schäden zu vertreten hat. Dieser Gesellschafter hat die Gesellschaft und
die anderen Gesellschafter insofern völlig schad- und klaglos zu
halten.
Abgesehen davon, dass mit diesen allein das
Innenverhältnis der Gesellschafter betreffenden Regelungen die Haftung der
Gesellschafter gegenüber Dritten schon im Gesellschaftsvertrag nicht
beschränkt wurde, wäre eine solche Einschränkung der Haftung im
Hinblick auf die zwingende Bestimmung des 128 HGB, wonach die unbeschränkte
Haftung der Gesellschaft Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden
kann, ohnedies unwirksam (z.B. VwGH 16.9.2003, 99/14/0276 mit Hinweis auf VwGH
26.4.2000, 2000/14/0043). Die Haftung gemäß
§ 12 BAO trifft den
Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung. Im Innenverhältnis
getroffene Vereinbarungen über eine allfällige Schad- und
Klagloshaltung sind dem Gesellschaftsgläubiger gegenüber ohne
Wirkung.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 12 BAO für die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung lagen
daher vor. Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Dabei ist zunächst zu beachten, dass § 12 BAO
zwar keine Ausfallshaftung normiert, das Prinzip der Nachrangigkeit der Haftung
jedoch auch hier zu berücksichtigen ist. Das Finanzamt stellte in diesem
Zusammenhang im angefochtenen Bescheid unwidersprochen fest, dass aufgrund der
Auflösung und Löschung der Gesellschaft eine Einbringung der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei dieser nicht mehr möglich sei.
Weiters ist der Umfang der wirtschaftlichen Vorteile zu
berücksichtigen, die der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der
Gesellschaft erzielte. Der Berufungswerber hatte die gewerberechtliche
Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen und hierzu seine
Konzession für das Immobilienmaklergewerbe zur Verfügung gestellt.
Dafür war laut § 6 des Gesellschaftsvertrages ein monatliches
Nettoentschädigungsentgelt in Höhe von 365,00 € (erstes bis 18.
Monat), 615,00 € (19. bis 29. Monat) bzw. 865,00 € (ab dem 30. Monat)
vereinbart.
Dem Einwand des Berufungswerbers, dass für die
finanzielle Abwicklung und für die Entrichtung der Steuern R verantwortlich
gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass für die Haftung
gemäß
§ 12 BAO die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende
formelle Stellung als Gesellschafter genügt, ohne dass vom Gesetz eine
bestimmte interne Verantwortlichkeit des Gesellschafters für bestimmte
Agenden gefordert wäre.
Aus der bereits rechtskräftigen Heranziehung des
weiteren Gesellschafters Klaus Peter Riesenhuber zur Haftung ergab sich bisher
nur ein minimaler Einbringungserfolg. Durch die Umbuchung eines Guthabens von
dessen persönlichem Abgabenkonto wurde lediglich der
haftungsgegenständlich gewesene Säumniszuschlag zur Gänze, sowie
die Umsatzsteuer 2004 bis auf 5.393,85 € abgedeckt. In diesem Umfang war
daher der gegenständlichen Berufung auch stattzugeben, und die Haftung auf
die noch offene Umsatzsteuer 2004 im dargestellten Ausmaß
einzuschränken.
Bei dieser Sachlage war es daher zweckmäßig,
auch den Berufungswerber zur Haftung heranzuziehen, um die
haftungsgegenständlichen Abgaben doch noch einbringen zu können. Das
Finanzamt hat vor Erlassung des Haftungsbescheides auch Erhebungen über die
zu erwartenden Erfolgsaussichten einer solchen Haftungsinanspruchnahme
angestellt, und dabei umfangreiches Liegenschaftsvermögen des
Berufungswerbers erhoben. Ferner wurde festgestellt, dass der Berufungswerber an
mehreren Gesellschaften beteiligt ist oder als Geschäftsführer
fungiert (insbesondere ist der Berufungswerber Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Fa. I-GmbH). Schließlich ergab eine
SV-Abfrage Bezüge von der R-GmbH. Die Einbringung der Haftungsschuld beim
Berufungswerber erscheint insgesamt gesehen realistisch, weshalb die
Geltendmachung der Gesellschafterhaftung zweckmäßig war.
Unter Berücksichtigung aller angeführten
Umstände war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 906 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 4 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 128 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1195-L/06
- Stammnummer
- 30486
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF