…die gerichtliche Zuständigkeit maßgebende Wertgrenze von 75.000,00 € nicht erreicht (unbestrittener strafbestimmender Wertbetrag laut Einleitungsbescheid 41.221,27 €), weshalb hinsichtlich dieser Abgabenhinterziehung ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren durchzuführen ist. Maßgeblich für die Zusammenrechnung ist ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde…
…Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei daher das Finanzamt Salzburg-Land örtlich zuständig gewesen. Hiezu wurde vom Vertreter der Bf nachstehende Stellungnahme erstattet: "Eingangs ist festzuhalten, dass der Aufbau über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenverwaltung des Bundes mit Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010)…
…2004 und 2005 von einer unzuständigen Abgabenbehörde erster Instanz erlassen. Die Abgabenbehörden haben gemäß § 50 Abs. 1 BAO ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Behörde von…
…Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte. Eine weitere Akteneinsicht wurde mir ergo verweigert. Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gemäß § 50 BAO die Abgabenbehörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und -…
…keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden." Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von…
…abgelehnt hätten, eine Steuernummer und ein "E-Signal" vergeben hat (vgl. den undatierten Aktenvermerk über den Antrittsbesuch auf Grund des Nachschauauftrages vom 25. Juli 2008). Inwieweit das Finanzamt A in weiterer Folge (vor Ergehen der E-Bescheide ab 2006) seine örtliche Zuständigkeit geprüft hat, kann…
…zwischen gerichtlicher und finanzbehördlicher Zuständigkeit regelt § 53 Abs 1 FinStrG in der Form, dass bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen, bei denen der strafbestimmende Wertbetrag € 75.000.-übersteigt, das Gericht zur Ahndung zuständig ist. Mehrere zusammentreffende Finanzvergehen, die in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde…
…inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt: I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes…
…inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien. Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt: I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes…
…wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit…
…dieses Betrages auf seinem Abgabenkonto". Antragsbegründend brachte er darin unter Anschluss von Kopien des Berufungsschriftsatzes vom 17. Oktober 2005 und der Buchungsmitteilung Nr. 3/1-3 folgendermaßen vor: "1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen Finanzbehörde ergibt sich aus dem § 305 Abs. 2 BAO…
…wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit…
…mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 100.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Die von dieser Bestimmung bestehenden Ausnahmen gemäß § 53 Abs. 5 FinStrG (betreffend Finanzordnungswidrigkeiten und selbstverschuldete Berauschung) sind im gegenständlichen Verfahren nicht von…
…wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammen treffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben…
…begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben…
…Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1 Million Schilling übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1 Million Schilling übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. § 196 FinStrG und § 197 FinStrG in der…
…begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben…
…hat und die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren durch Strafverfügung beenden wollte, wobei die Strafverfolgung schon außer Kraft getreten ist (unabhängig des Grundes) - ist der Spruchsenat nicht zuständig, ein Erkenntnis zu erlassen, mit dem er mir zum ersten Mal eine Finanzstrafe verhängt. Der Spruchsenat hat keine Zuständigkeit…
…wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, wobei der Dienstgeberbeitrag…
…1 Satz 1 KommStG 1993). Rz 164 Die (sachliche) Zuständigkeit ergibt sich aus § 13 KommStG 1993 iVm §§ 60 und 61 BAO. Gemäß § 13 KommStG 1993 ist die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen. Für die Wahrnehmung…