Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102847/2021
Pflicht zur bescheidmäßigen Begründung der teilweisen Verweigerung einer Akteneinsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102847/2021vom 25.05.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Über die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, wenn dies die Partei des Akteneinsichtsverfahrens verlangt.
Es besteht gemäß § 85a BAO Entscheidungspflicht der Behörde über einen wirksam gestellten Antrag auf Akteneinsicht, auch wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar sein sollte.
Erfolgt die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht mit Bescheid, hat sich aus dem Bescheid zu ergeben, hinsichtlich welcher Aktenteile dem Antrag auf Akteneinsicht aus welchen Gründen nicht entsprochen wurde.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 24. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 "auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 (bezüglich Akteneinsichtsbegehren vom 12.02.2019) verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht" zurückgewiesen wurde, Steuernummer ***5*** nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am 25. April 2022 in Anwesenheit von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang 2
Akteneinsicht 2
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 2
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 3
Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021 3
Anträge vom 18. März 2020 3
Urgenz vom 12. Oktober 2020 6
Bescheid vom 27. Jänner 2021 7
Beschwerde 8
Beschwerdevorentscheidung 12
Vorlageantrag 13
Vorlage 16
Weiterer Akteninhalt 17
Schreiben vom 10. Juli 2018 18
Ersuchen um Gewährung Einsicht in den elektronischen Akt gemäß § 90 bzw 90a BAO vom 12. Februar 2019 18
Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt vom 18. März 2019 20
Ersuchen um Akteneinsicht gemäß §§ 90 und 90a BAO vom 4. April 2019 21
Schreiben vom 30. August 2019 22
Aktenvermerk vom 20. September 2019 30
Schreiben vom 18. Dezember 2019 30
Vorbringen im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 33
Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 40
Erkenntnis BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021 40
Mündliche Verhandlung vom 25. April 2022 41
Keine Einwendungen gegen die Niederschrift 42
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 42
Sachverhalt 42
Beweiswürdigung 44
Rechtsgrundlagen 45
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung 49
Antrag auf Akteneinsicht 49
Umfang der Akteneinsicht 51
Bescheid 52
Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 18. März 2020 54
Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 18. März 2020 55
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 56
Keine Zulassung einer Revision 56
Verfahrensgang
Akteneinsicht
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Finanzamts Österreich vom 28. Jänner 2021, mit welchem der Antrag vom 18. März 2020 "auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 (bezüglich Akteneinsichtsbegehren vom 12.02.2019) verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht" zurückgewiesen wurde.
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2021 entschieden, dass der am 5. Februar 2018 ausgefertigte und dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** im Wege seiner damaligen steuerlichen Vertretung am 20. Februar 2018 ausgefolgte Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, unterschrieben durch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***, im Februar 2018 Organwalter des damaligen Finanzamts Amtstetten Melk Scheibbs (OZ 15 zu RV/7102162/2021), infolge Unterfertigung durch einen nicht für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zeichnungsberechtigten Organwalter rechtlich nicht existent, somit ein Nichtbescheid, ist.
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021
Das Finanzamt Österreich erließ mit Datum 22. Juni 2021 gegenüber dem Bf einen weiteren mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, der sich vom Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 dadurch unterscheidet, dass er eine zweite Person (***28*** ***29*** neben ***12*** ***11***) als Prüfer nennt und keine Unterschrift aufweist (OZ 20 zu RV/7102162/2021). Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am 22. Juni 2021 vom Finanzamt Österreich amtssigniert (OZ 45 zu RV/7102838/2021). Er wurde laut Zustellnachweis am ersten Tag der Abholfrist nach Hinterlegung, am 28. Juni 2021, vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021). Der Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 gehört, so das Erkenntnis BFG 5. 11. 2021, RV/7102162/2016, unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 dem Rechtsbestand an.
Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4. Juni 2021
Mit Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021, bewilligte das Bundesfinanzgericht einen am 31. Mai 2021 eingelangten Antrag des Finanzamts Österreich auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich zahlreicher, im Beschluss näher angeführter Konten des Bf.
Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben, das Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig.
Anträge vom 18. März 2020
Der Bf stellte mit an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35*** "zur persönlichen Eröffnung" adressiertem Schreiben vom 18. März 2020, in OZ 39 des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts enthalten, folgende Anträge (OZ 39 zu RV/7102838/2021):
Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016
Nachschau 2017
Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018)
Abgabenkonto Steuernummer ***5***
Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO
2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht
3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind
Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !
Uns alle sehr fordernde und auch prägende Zeiten, in denen wir Gesetze und Verordnungen genauestens einzuhalten haben und nicht nur die Gesundheit sondern auch die hinkünftige Wirtschaftskraft unserer Republik Österreich im Fokus stehen sollte, zwingen mich zu gegenständlichem Schreiben.
Ich habe als Unternehmer derzeit nun die Aufgabe Arbeitsplätze und die Wohnversorgung zu sichern und sohin nicht die Zeit (und auch nicht die Lust), mich mit gesetzwidrigem Agieren zu beschäftigen, welches der Abgabenbehörde auch die Zeit nimmt, sich mit essentiellen Aufgaben zu beschäftigen.
Ein von mir eingeholtes weiteres Gutachten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - bestätigt mich neben dem bereits vorliegenden Gutachten - Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** -in sämtlichen geäußerten Beschwerdepunkten und erfolgt das bisherige Agieren in Zusammenhang mit meiner Prüfung sogar wissentlich wider lang bekannte Judikatur (auf die Ihnen jedenfalls bekannten Entscheidungen brauche ich als Laie Sie nicht hinzuweisen).
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Lösungen. Unter Verweis auf meine Eingaben vom 10. Juli 2018, 11. Juli 2018 sowie insbesondere vom 30. August 2019 stelle ich daher den
ANTRAG
1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden.
2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.2.2019 und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom 18.3.2019,
3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind
Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht.
Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden.
Mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht steilen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen.
Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz wider das Gesetz und gerichtliche - rechtskräftige - Urteile agiert. In diesem Zusammenhang ist ihre persönliche Verantwortung wohl unstrittig.
Insbesondere während eines laufenden Verfahrens wird es mir als Abgabepflichtigem durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten.
Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO.
Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid. Teil- oder Zwischenerledigungen sind nicht ausreichend (vgl. Ritz, BAO 5, § 85a Tz 4, mwN).
Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. VwGH 5.9.2012, 2012/15/0166; vgl. auch Ritz, BAO 5, § 85a Tz 11).
Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides (vgl. VwGH 8.2.1989,87/13/0141).
Die Gestattung der Akteneinsicht ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf.
Die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat demgegenüber stets durch Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 21.12.1989, 87/17/0021).
Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein Verfahren völlig außerhalb jedes gesetzlichen Rahmens und mit Willkür geführt wird, ich bisher immer nur ersucht habe, die Behörde möge die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, dieses Ersuchen aber nur auf ein tatsächliches Verhalten der Behörde gerichtet war und unstrittig mein Verlangen nach Setzung von tatsächlichen Vorgängen für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst, muss ich nun nach einer Wartezeit seit Sommer 2018 bzw. Sommer 2019 konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten stellen.
Ich darf Sie um Ihr sofortiges - unumgängliches - Einschreiten in der Sache selbst ersuchen und verweise nochmals bei dieser Gelegenheit auch auf die Sie ad personam treffenden Pflichten im Sinne § 78 StPO.
In Erwartung der Entscheidung ohne unnötigen Aufschub gemäß § 85 BAO verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Urgenz vom 12. Oktober 2020
Am 12. Oktober 2020 gab der Bf folgendes Schreiben vom selben Tag zur Post (OZ 40 zu RV/7102838/2021):
EINSCHREIBEN
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***
Marxergasse 4
1030 Wien
zur persönlichen Eröffnung
Wien, den 12.10.2020
Betrifft: Außenprüfung gern. § 147 BAO der Est 2015-2016
Nachschau 2017
Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018)
Abgabenkonto Steuernummer ***5***
Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
URGENZ - VERLETZUNG DER ENTSCHEIDUNGSPFLICHT
1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO
2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht
3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind
Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !
Mit Eingabe vom 18.03.2020 - also vor weit mehr als einem halben Jahr (!!) - habe ich zuletzt mein Anbringen gemäß § 85 8AO - wiederholt - überreicht.
Ich habe den
ANTRAG
1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden.
2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom 13.2.2019 und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom 18.3.2019,
3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind.
gestellt.
Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht.
Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO - so wie auch nun - nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden. Ich darf Sie eindringlich daran erinnern, dass diese Bestimmung eine Entscheidungspflicht Ihrerseits normiert.
Mein Recht auf Einhaltung der Bestimmung des § 85a BAO, der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen und mich gegen gesetzwidrige behördliche Inaktivität zu wehren.
Insbesondere die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens sowie des mir zustehenden Rechtsschutzes (vgl. zB Stoll, BAO, 2997, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555,0556 oder auch 1 Ob 13/91).
Ich muss daher nun schwere Säumnis Ihrerseits - sehr verehrte Frau Hofrat - in Bezug auf die Ihnen obliegende Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO monieren und ersuche Sie nochmals eindringlich, den Ihnen gesetzlich normierten Pflichten nachzukommen.
Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz auch wider die Bestimmungen der BAO agiert und ist in diesem Zusammenhang Ihre persönliche disziplinäre Verantwortung unzweifelhaft und unstrittig. Ihre Pflicht zu behördlichem Agieren würde selbst ohne § 85a BAO bestehen (siehe hiezu unter anderem VfGH vom 25.6.1992, G 282/91 uvm).
Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein gesamtes Verfahren bisher entgegen gesetzlicher Bestimmungen und mit Willkür geführt wird muss ich entsprechend urgieren. Bereits im Sommer 2018 bzw. im Sommer 2019 habe ich konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten gestellt.
Ich habe Sie auf das Erfordernis Ihres sofortigen Einschreitens hinzuweisen.
In Erwartung der nunmehrigen Entscheidung gemäß § 85a BAO ohne jeden weiteren unnötigen Aufschub über meine Anbringen gemäß § 85 BAO verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Bescheid vom 27. Jänner 2021
Das Finanzamt Österreich erließ hierauf unter anderem mit Datum 27. Jänner 2021 dem in diesen Beschwerdeverfahren zu RV/7102847/2021 angefochtenen Zurückweisungsbescheid mit folgendem Spruch (OZ 7 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, entspricht OZ 22 zu RV/7102846/2021, RV/7102847/2021 und RV/7102848/2021; die Nummerierung der weiteren elektronischen Akten weicht aus technischen Gründen von jener des Erstakts RV/7102838/2021 ab):
Ihr Antrag vom 18.03.2020 auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 (bezüglich Akteneinsichtsbegehren vom 12.02.2019) verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus:
Ihre Eingabe ist aus folgendem Grund nicht zulässig:
Wird einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen und die Akteneinsicht verweigert, so ist diesbezüglich von Amts wegen ein abweisender Bescheid zu erlassen.
Ein Antragsrecht auf Erlassung eines solchen von Amts wegen zu erlassenden Bescheides ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.
Festzuhalten ist, dass die Verweigerung einer beantragten Akteneinsicht, einen wirksam gestellten Antrag auf Akteneinsicht voraussetzt.
Die hier vom Antragsteller als Anträge auf Akteneinsicht qualifizierten Schreiben vom 12.02.2019 und 18.03.2019 wurden mittels e-mail eingebracht.
Bei Abgabenbehörden des Bundes können Anbringen per e-mail grundsätzlich nicht wirksam eingebracht werden.
Derartige "Anbringen" lösen weder eine Entscheidungspflicht noch eine Entscheidungsbefugnis der Abgabenbehörde aus.
Eine rechtlich nicht wirksam beantragte Akteneinsicht kann nicht verweigert werden.
Eine Verweigerung der Akteneinsicht liegt daher nicht vor und war ein Bescheid diesbezüglich daher auch nicht zu erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 3. Februar 2021 zugestellt (OZ 10 zu RV/7102838/2021).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 22. Februar 2021, zur Post gegeben am selben Tag, erhob der Bf Beschwerde gegen den zu RV/7102847/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 (OZ 3 zu RV/7102838/2021):
Betrifft: Steuernummer ***5***
ANTRAG auf Bescheiderlassung Verweigerung Akteneinsicht
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am 02.02.2021 der Bescheid vom 27.01.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt, wonach mein Antrag vom 18,03.2020 auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 12.02.2019 und 18.03.2019 beantragten und letztlich verweigerten Akteneinsicht, zurückgewiesen wird.
Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmängel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.
Unstrittig ist, dass es rechtlich zulässig ist, dass ein Prüfer eines nicht zuständigen Finanzamtes tätig wird, indem er vom zuständigen Finanzamt betraut wird.
Dass Herr AD ***12*** ***11*** berechtigt ist als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln, wird von mir nicht bestritten.
Es ist zulässig, dass ein Organ nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde angehört.
Allerdings hat das Prüforgan dann auch als Organ des zuständigen Finanzamts zu handeln.
Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist:
[...]
Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 2. Juli 2018 aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***:
[...]
AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02".
Der einschreitende Teamleiter-Stellvertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27*** gehört jedenfalls nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf an.
Ebensowenig ist AD RegR ***13*** ***14*** ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf.
Die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden.
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn diese aber dann behördlich gefertigt werden, hat dies in jedem Falle durch ein zuständiges Organ zu erfolgen.
Nicht unterfertigte automatisationsunterstützt erstellte Bescheide würden als durch den zuständigen Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten (§ 96 letzter Satz BAO).
Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber - gemäß Erklärung der Finanzprokuratur - die Unterschrift des Teamleiter-Stellvertreters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing, ***26*** ***27***, mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Unterschrift stammt sohin von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes.
Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu.
Mein Antrag wäre daher allenfalls aus diesem Grunde zurückzuweisen.
II. Die erkennende Behörde führt aus, dass meine Eingabe nicht zulässig sei, da die Akteneinsicht von mir nicht rechtswirksam beantragt worden sei.
Die Behörde stellt fest, dass meine Anträge nur mittels eMail eingebracht wurden.
Diese Feststellung wird bekämpft, die Anträge wurden lediglich via eMail voraus übermittelt, dies aber auch nur deshalb, da die Abgabenbehörde auf Ihren amtlichen Schreiben eine eMail Adresse angeführt hat.
Selbst wenn wirklich nur via eMail eine Übermittlung erfolgt wäre, ist dies aufgrund dieses Umstandes als rechtskonform zu bezeichnen.
Bei der Zustellung von behördlichen Dokumenten sind grundsätzlich zwei Arten zu unterscheiden.
Einerseits die Zustellung per Post und anderseits die elektronische Zustellung. Die herkömmliche Zustellung per Post gerät im Vergleich zur elektronischen Zustellung immer mehr ins Hintertreffen, denn der elektronische Kommunikationsweg wurde über die Jahre hinweg immer weiter ausgebaut.
Die Zustellung ist eine rein faktische Übermittlung von Geschäftsstücken, mit verbundener Rechtswirkung.
Dadurch dass die Abgabenbehörde eine eMail-Adresse auf ihren amtlichen Schreiben anführt, verschafft sie den Bürgern und Bürgerinnen eine Wahlfreiheit, auf welche Art und Weise eine Kommunikation mit den Behörden stattfinden soll.
Angestrebt wird eindeutig eine Forcierung der Kommunikation, als Basis für eine neue Strategie.
Es wird dadurch dem Abgabenpflichtigen verdeutlicht, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die geeignet sind, auch sonstig elektronisch besorgt zu werden.
Die Behörde gibt damit zu erkennen, dass Zustellungen via der bekanntgegebenen eMail-Adresse erfolgen können und ist dies auch die Absicht und keineswegs, dass sich der Bürger über private Dinge wie beispielsweise die Gestaltung des Wochenendes mit dem zuständigen Organ austauscht.
§ 2 Z 3 ZustG enthält zwei Versionen einer Zustelladresse, nämlich eine Abgabestelle und eine elektronische Zustelladresse.
Eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse kann nur erfolgen, wenn die Adresse ausdrücklich für die Zustellung bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe kann auf vielerlei Weise geschehen, beispielsweise im Briefkopf, was dann als Bekanntgabe einer Zustelladresse gesehen wird.
Die Angabe einer eMail-Adresse ist seitens des rechtsunkundigen Abgabepflichtigen als eindeutige Erklärung zum Empfang von elektronischen Dokumenten zu werten und ist dies als Zugangseröffnung zu sehen, selbst wenn anderslautende Rechtsgrundlagen bestehen.
Abgesehen davon habe ich die Anträge nur vorab mit eMail übermittelt und auch die postalische Übermittlung veranlasst. Die gegenteilige Feststellung im Bescheid wird als unrichtig bekämpft, aus den gennannten Erwägungen wäre aber selbst die bloße Übermittlung mit eMail zulässig.
Wie aus meinem Prüfungsakt zu ersehen hat die Behörde selbst ebenso Zustellungen an mich nur via eMail veranlasst - beispielsweise an meine vormalige steuerliche Vertretung - und geht davon aus, dass dies rechtskonform ist.
Selbst die beiden Bescheide vom 5.2.2018 wurden am 6.2.2018 durch den Prüfer ***12*** ***11*** mit eMail übermittelt:
[...]
III. Die Abgabenbehörde verkennt die Sach- und Rechtslage und behaftet derart den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Das Abweichen ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Die Argumentation selbst verstößt auch gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig und bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Begründung der Behörde ist in Anbetracht des Ablaufes meines Verfahrens nicht tragfähig.
Der gegebene Begründungsmangel führt zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dies eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert.
Die belangte Behörde wäre bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gelangt, meinem Antrag wäre Folge zu geben.
IV. Der Bescheid selbst ist jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet da die Rechtsnormen falsch ausgelegt wurde.
Der Bescheidspruch ist aber nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschrift inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt respektive gar nicht erhoben wurden.
Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was ebenso als Verfahrensfehler gerügt wird und auch inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.
V. Unter Verweis auf mein Vorbringen stelle ich den
ANTRAG
das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2021 Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen in eventu in der Sache selbst erkennen und den Bescheid erlassen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2021 wies das Finanzamt Österreich die zu RV/7102847/2021 verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (OZ 14 zu RV/7102838/2021) und führte dazu aus:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt vor:
"Binnen offener Frist erhebe ich Beschwerde und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmangel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
[Es folgt die Wiedergabe der Punkte I. bis V. der Beschwerde wie oben dargestellt]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1 Wird einem wirksam eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen und die Akteneinsicht verweigert, so ist diesbezüglich von Amts wegen ein abweisender Bescheid zu erlassen.
Ein Antragsrecht auf Erlassung eines solchen von Amts wegen zu erlassenden Bescheides ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen und ist ein solcher Antrag schon aus diesem Grund unzulässig und zurückzuweisen.
Zu der diesbezüglichen Bescheidbegründung bringt die Beschwerde nichts vor.
2 Soweit im angefochten Bescheid (ergänzend) ausgeführt wurde, dass die verfahrensgegenständlichen "Anträge" auf Akteneinsicht nicht wirksam, da nur per e-mail, eingebracht wurden, wird vorgebracht die Anträge seien nicht nur per e-mail eingebracht worden sondern sei auch deren postalische Übermittlung veranlasst worden. Diesbezüglich bleibt der Bf einen Nachweis schuldig und wäre auch deren Nachweis keine Dokumentation des tatsächlichen Einlangens der Anträge bei der Behörde. Ein Eingang per Post konnte nicht festgestellt werden.
3 Durch Anführung einer e-mail-Adresse auf einem amtlichen Schreiben wird keine Wahlfreiheit für den Bürger geschaffen, wie Anbringen bei der Abgabenbehörde eingereicht werden können. Die zulässigen Wege der Einreichung eines Anbringens sind durch Normen abschließend geregelt. Diese sehen die Einreichung von Anbringen bei Abgabenbehörden des Bundes per e-mail nicht vor.
Der Verweis auf das Zustellgesetz geht ins Leere, da dieses die Zustellungen durch Gericht und Behörden regelt aber nicht die Art der zulässigen Einreichung von Anbringen durch den Bürger. Im Übrigen umfasst die "elektronische Zustelladresse" im Sinne des ZustG e-mail-Adressen nicht.
Hinsichtlich des Vorbringens der Übermittlung des Prüfungsauftrags seitens der Behörde an den vormaligen steuerlichen Vertreter des Bf mittels e-mail, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass damit eine rechtliche Zustellung des Prüfungsauftrags nicht wirksam erfolgt ist und die Übermittlung nur der Vorabinformation zu dienen bestimmt war.
Die rechtliche Zustellung des Prüfungsauftrags erfolgte durch Vorweisen im Sinne des § 148 BAO gegenüber dem vormaligen steuerlichen Vertreter am 20.02.2018.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am 1. September 2021 zugestellt (OZ 18 zu RV/7102838/2021).
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 29. September 2021, zur Post gegeben am selben Tag, stellte der Bf im Beschwerdeverfahren betreffend den zu RV/7102847/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Jänner 2021 Vorlageantrag (OZ 21 zu RV/7102838/2021):
Betrifft: Steuernummer ***5***
VORLAGEANTRAG
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 22.02.2021 (Vorlageantrag) gegen die Zurückweisung meines Antrages vom 18.03.2020 hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung bezüglich des nicht gewährten Akteneinsichtsbegehren.
Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.
I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.
Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu.
II. Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe.
über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 sowie ein (gleichlautender) Nachschauauftrag vom 22.06.2021 gemäß § 144 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 zugestellt.
III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom 05.02.2018 jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am 20.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Mit dem Bescheid vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe und dem Nachschauauftrag vom 05.02.2018, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diese erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheide.
Mit den gleichlautenden Bescheiden vom 22.06.2021 wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.
IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09. 03. 1987, B 605/85, VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.
Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, ZI. 2001/12/0148).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie die Nachschau gemäß § 144 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.
Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren.
Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) der Bescheide vom 22.06.2021 haben die Bescheide vom 05.02.2018 ex nunc ihre Wirkung verloren, ebenso die auf diesen Bescheiden weiters basierenden Bescheide.
Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat.
Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf den Bescheiden vom 05.02.2018 basierte.
Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.
Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht, eine Abweisung überhaupt nicht.
Mit Erlassung der Bescheide vom 22.06.2021, welche die Bescheide vom 05.02.2018 aufhoben, konnte ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1994, ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Zeitpunkt der BVE am 30.08.2021 standen beide Bescheide vom 05.02.2018 überhaupt nicht mehr in Rechtswirksamkeit.
Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 28.01.2016, ZI. Ra 2015/11/0027).
Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.
Soferne mit der BVE meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird ist dies daher rechtlich verfehlt.
V. Unter Verweis auf meine Darlegungen in diesem Antrag sowie in meiner Beschwerde stelle ich den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß meinen rechtlichen Ausführungen in dem nunmehrigen Antrag meine Beschwerde vom 22.02.2021 für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.
Vorlage
Mit Bericht vom 29. Oktober 2021 legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden des Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Bezughabende Normen
§§ 76, 90, 92 BAO, Kapitalabfluss-Meldegesetz
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
1
Beantragt wurde ein bescheidmäßiger Abspruch über die Befangenheit eines Organs.
Mangels subjektiven Ablehnungsrechts und diesbezüglichen Antragsrechts des Beschwerdeführers wurde der Antrag zurückgewiesen.
2
Beantragt wurde der bescheidmäßige Abspruch über eine nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte Akteneinsicht.
Mangels Antragsrechts auf Erlassung eines Bescheides, der allenfalls von Amts wegen zu ergehen hätte, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht wurden darüber hinaus nur per e-mail und somit unwirksam eingebracht.
3
Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung zuständig und befugt sind.
Mangels Rechtsschutzinteresses, insbesondere ist das FA Amtstetten Melk Scheibbs nicht mehr existent, wurde der Antrag abgewiesen.
4
Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass ein bestimmter nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz gemeldeter Abfluss kein Kapitalabfluss im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag wurde mangels ausreichender Offenlegung des Sachverhalts abgewiesen.
Beweismittel:
vorgelegte Dokumente
Stellungnahme:
Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen.
Es wird beantragt, die Beschwerden abzuweisen.
Die Verfahren wurden in der Reihenfolge der vorgelegten angefochtenen Bescheide im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts zu folgenden Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts erfasst:
Verfahren 1 laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021
Verfahren 2 laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021
Verfahren 3 laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021
Verfahren 4 laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021
Die Zitate von Ordnungszahlen des elektronischen Akts des Finanzamts beziehen sich auf den Akt RV/7102838/2021.
Weiterer Akteninhalt
Der zu RV/7102838/2021 elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält noch folgende weitere Dokumente mit Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren:
Schreiben vom 10. Juli 2018
Mit Datum 10. Juli 2018 schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at voraus" (das in OZ 25 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltene 24seitige PDF ist offenbar ein Auszug aus einem anderen Schreiben des Bf, Seiten 168 bis 191):
Sehr geehrter Herr Amtsdirektor !
[...]
Ebenso habe ich am 02.07.2018 auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.
[...]
Ersuchen um Gewährung Einsicht in den elektronischen Akt gemäß § 90 bzw 90a BAO vom 12. Februar 2019
Mit Datum 12. Februar 2019 schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr Teamleiter AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***" (in OZ 27 zu Akt RV/7102838/2021 "Schreiben iZm Akteneinsicht per e-mail" enthaltenes PDF):
Betrifft: Steuernummer ***5***
Ersuchen um Gewährung Einsicht in den elektronischen Akt gemäß § 90 bzw 90a BAO
Sehr geehrter Herr AD ***14***,
Ich ersuche um Gewährung umfassender Einsicht in meinen elektronischen Akt respektive um Übersendung eines den Akteninhalt umfassenden Datenträgers, da diesbezügliche Kenntnis des gesamten Akteninhaltes zur Geltendmachung meiner Rechte und Verteidigung meiner abgabenrechtlichen Interessen erforderlich ist.
Ich ersuche um dringende schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Ihrerseits präferierten Vorgangsweise bezüglich modus der Übermittlung und danke für die prompte Mühewaltung im voraus. Sollten Dokumente ausgenommen sein wäre eine Auflistung dieser Dokumente nötig.
Mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Das Schreiben weist die Unterschrift des Bf auf, einen Eingangsstempel des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs mit dem Datum 13. FEB. 2019 sowie dem gesonderten Vermerk "persönlich überreicht" und einen Scan-Vermerk des FA15 vom 13. Februar 2019 zur Steuernummer ****:
[...]
Hierzu ist folgende E-Mail in OZ 28 zu Akt RV/7102838/2021 aktenkundig:
Von: ***50*** [mailto:***50***@***51***.at]
Gesendet: Dienstag, 12. Februar 2019 12:09
An: ***14***, ***13***
Betreff: Steuernummer ***5*** Ersuchen um Gewährung Einsicht in den elektronischen Akt gemäß § 90 bzw. § 90a BAO
Ferner folgende E-Mail von Amtsdirektor ***13*** ***14*** vom 13. Februar 2019:
Von: ***14***, ***13***
Gesendet: Mittwoch, 13. Februar 2019 08:15
An: ***50***@***51***.at
Betreff: Ihr E-Mail vom 12.2.2019 (Akteneinsicht)
Werter Herr ***2***!
Ich habe Ihr angehängtes Ersuchen vom 12.2.2019 zum Posteingang gegeben, damit Ihr rechtlicher Anspruch in dieser Hinsicht gesichert und der Einlauf richtig dokumentiert ist (Problem Übermittlung auf Email-Weg).
Die umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile (4 Ordner, die auch die relevanten elektronischen Aktenteile in ausgedruckter Form beinhalten) hatte durch Sie ja am 6.2.2019 stattgefunden (siehe Niederschrift).
Schon am 2.7.2018 (siehe Niederschrift) hatten Sie persönlich Einschau in den Prüfungsakt gehalten. Darüber hinaus würde die gewünschte neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen, da seit dem 6.2.2019 keine Prüfungsschritte gesetzt wurden. Sollten neue Prüfungsunterlagen dazu kommen werde ich Sie diesbezüglich kontaktieren.
Zusätzlich könnten bzw. müssten Sie ein Ersuchen um Einsicht an Ihr aktenführendes Finanzamt richten.
Für nähere Erläuterungen stehe ich mit einem persönlichen Gespräch natürlich gerne zur Verfügung. Als nächsten möglichen Termin könnte ich Ihnen diesbezüglich schon den FR 22.2.2019 in Wien anbieten, da ich mich an diesem Tag dort befinden werde.
Freundliche Grüße
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs
Betriebsveranlagung 02
ADir ***13*** ***14***
Teamleiter
...
***13***.***14***@bmf.gv.at
www.bmf.gv.at
Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt vom 18. März 2019
Mit Datum 18. März 2019 schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37***, ..., via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus" (in OZ 29 zu Akt RV/7102838/2021 "Schreiben iZm Akteneinsicht per e-mail" enthaltenes PDF):
Betrifft:
Sehr geehrte Frau Vorständin !
Mit Eingabe vom 12.02.2019 habe ich um Einsicht in meinen elektronischen Akt, welcher zufolge Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geführt wird, ersucht.
Wenngleich ich selbst nach wie vor die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als "prüfendes" Finanzamt zufolge Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des AVOG bestreite ist zufolge der derzeitigen Rechtsansicht der Abgabenbehörden Ihr Finanzamt für meine Belange zuständig.
Das AVOG kennt keine Unterscheidung zwischen "aktenführendem" und "prüfendem" Finanzamt. Woher die Begriffe im e-mail Ihres Finanzamtes (AD ***14*** vom 13.02.2019) stammen ist mir aus dem Gesetz nicht erklärlich.
Bei einer Akteneinsicht in den "Papierakt" am 06.02.2019 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs waren mir Akteinteile - ergo nur Teile meines Aktes - zur Einsicht ermöglicht worden, welche neue Fragen für mich aufwerfen.
Diese Aktenteile - also Teile des Aktes - beinhalteten gemäß Erklärung AD ***13*** ***14*** die relevanten elektronischen Aktenteile.
Was aus meinem elektronischen Akt relevant ist oder nicht oder aber zur Geltendmachung oder Verteidigung meiner abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. obliegt meiner Ansicht nach nicht der Beurteilung von AD ***13*** ***14***.
Ich habe daher schriftlich mit 12.02.2018 ersucht mir Einsicht in meinen gesamten elektronischen Akt zu gewähren oder mir einen Datenträger mit den bezughabenden Unterlagen zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.
Eine weitere Akteneinsicht wurde mir ergo verweigert.
Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gemäß § 50 BAO die Abgabenbehörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nach ihrer Ansicht nicht zuständig ist - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat.
Ein Antrag an eine unzuständige Behörde kann jedoch auch von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückgewiesen werden, auch die Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens kann durch eine Verfahrensanordnung untersagt werden.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gemäß § 78 Abs 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO).
Ich darf mich sohin bei Ihnen als Vorständin des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt beschweren, die bereits bisher vom Rechtschutzbeauftragten festgestellten Mängel in meinem Verfahren sind - davon gehe ich zumindest aus - Ihnen wohlbekannt.
Obgleich auch Sie - werte Frau Vorständin - sich mit meinem Akt, meinen Eingaben (mit Vorwürfen straf- und dienstrechtlicher Verfehlungen) und dem modus operandi Ihrer Beamten eingehend beschäftigt hatten sind Ihrer Stellungnahme vom 08.05.2018 keine diesbezüglichen Feststellungen zu entnehmen.
Meine Vermutung, dass mir keine Akteneinsicht gewährt wird, ist dass
- eine Prüfung nicht nur meiner Person sondern mehrerer - unbeteiligter - Personen und Firmen ohne Prüfungsauftrag stattgefunden hat,
Normen und Schlagworte
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102847/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102847.2021
- Stammnummer
- 136819
- Gültig
- 25.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF