Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102847/2021
Pflicht zur bescheidmäßigen Begründung der teilweisen Verweigerung einer Akteneinsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102847/2021vom 25.05.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Daten ohne jeglichen Prüfungsauftrag widerrechtlich beschaffen und verarbeitet wurden,
- schwere Verstöße gegen zwingende Bestimmungen der BAO, des DSG sowie der DSGVO gegeben sind,
- der Verdacht auf Vorliegen eines Amtsmissbrauches im Sinne § 302 StGB sich aus dem Akt erhärtet und mir diese Informationen nicht zugänglich gemacht werden sollen.
Ich verwehre mich gegen die Weigerung Ihres Finanzamtes mir Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren.
Mit vorzüglicher Hochachtung
KR ***1*** ***2***
Ersuchen um Akteneinsicht gemäß §§ 90 und 90a BAO vom 4. April 2019
Mit Datum 4. April 2019 schrieb Prof. Dr. ***47*** ***32***, Immobilien- und Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienverwalter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kostenrechnung, Steuerberatung, Bilanzierung und Buchführung, Unternehmensbewertung, Wirtschaftsprüfung, Immobilienbewertung, Wohnungseigentum (Nutzwertgutachten) an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (OZ 30 zu Akt RV/7102838/2021):
Betrifft:
St Nr ***90***
KR ***1*** ***2***
Akteneinsicht gem §§ 90 und 90a BAO
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin von KR ***1*** ***2*** beauftragt worden, ein Sachverständigengutachten über den Hergang der bei ihm anhängigen Außenprüfung zu erstatten. Zu diesem Zweck wurde ich von KR ***2*** auch mit einer Akteneinsicht in seine Veranlagungsakten sowie den Arbeitsbogen der Außenprüfung bevollmächtigt und beauftragt. Ich übermittle in der Anlage die Vollmacht des KR ***2*** mit der Bitte um Vereinbarung eines Termins für die Akteneinsicht in beide vorgenannte Akten.
Mit besten Grüßen
[Unterschrift]
Beigefügt war eine Vollmacht des Bf vom 3. April 2019 für den Einschreiter, wonach dieser bevollmächtigt sei, "für mich zum Zwecke der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über den Ablauf der anhängigen Außenprüfung Akteneinsicht gem §§90 und 90a BAO sowohl in die Veranlagungsakten beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf Steuernummer ***90*** als auch in die Akten der Außenprüfung AB-Nr ***10***/8 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs zu nehmen."
Schreiben vom 30. August 2019
Am 30. August 2019 gab der Bf ein mit diesem Tag datiertes, 445 Seiten umfassendes Schreiben an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Post (auf Grund des Umfangs in OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 3 enthaltenes PDF):
Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016
Nachschau 2017
Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018)
Abgabenkonto Steuernummer ***5***
Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !
Mit Schreiben vom 15.07.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
[...]
[Memorandum von MMag. ***69*** ***67*** vom 15. Mai 2018 über eine Akteneinsicht im Beisein von AD ***14***, AD ***11***, StB Mag. ***68***, RA MMag. ***67*** am 14. Mai 2018]:
[...]
1. Allgemeines
Am 14.05.2018 hat eine Akteneinsicht samt Besprechung zum Status Quo der abgabenrechtlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO von Herrn KR ***1*** ***2*** mit Herrn AD ***13*** ***14*** und Herrn AD ***12*** ***11*** in den Räumlichkeiten des FA Amstetten statt.
Dabei wurde der bisherige Verlauf der Prüfung noch einmal rekapituliert und auch die offenen Fragen bzw weitere Vorgehensweise erörtert.
2. Akteneinsicht
Gewährt wurde die Akteneinsicht sowohl in die vorhandenen physischen Akten, als auch in den elektronischen Akt (über den Bildschirm von AD ***14***). Dabei wurden eine aktualisierte Aufstellung "Kapitalflussmeldungen", die vorliegenden Kapitalflussmeldungen (inkl. 2018), ein mit handschriftlichen Notizen versehenes Email von Dr. ***63*** an AD ***14*** vom 23.4.2018, sowie die Aufstellung der Kreditverträge von Herrn KR ***2*** übergeben (siehe Anhang).
Des Weiteren konnten wir uns vergewissern, dass gemäß elektronischem Akt, Herr KR ***2*** hinsichtlich der Kapitalabflussmeldungen elektronisch als Risikokandidat ausgewählt und ausschließlich durch Zufall dem FA Amstetten zugewiesen wurde. Es liegen im elektronischen Akt keine weiteren Informationen vor - insbesondere keine Informationen hinsichtlich eines ev. Finanzstrafverfahrens, oder sonstigen Hervorkommnissen.
3. Besprechung Sachverhalt
Inhaltlich ist festzuhalten, dass den Prüfern insbesondere die Diskrepanz zwischen dem versteuerten Einkommen der letzten 20 Jahre (laut deren Auskunft rund EUR 500.000,-) und der hohen Kapitalabflüssen von Privatkonten in Millionenhöhe aufklärungsbedürftig erscheint und sich auch sämtliche von Ihnen gestellten Fragen darauf beziehen.
Dabei wird von den Prüfern auch betont, dass sie aufgrund der Einkünfte von Herrn KR ***2*** aus Vermietung und Verpachtung und seiner vielen Bankkonten, diesen quasi wie einen (Einzel-) Unternehmer prüfen und deshalb auch die dafür vorgesehenen Fragen stellen und Nachweise anfordern.
Im Detail wurde unter anderem besprochen, dass selbstverständlich das hohe Eigenkapital (rd EUR 6 Mio), sowie die aushaftenden Forderungen gegenüber den Gesellschaften (rd EUR 1,8 Mio) zu Gunsten von Herrn KR ***2*** gerechnet werden. Sie bestätigen auch, dass sie derzeit keinen Anhaltspunkte für Treuhandkonstruktionen haben. Kritisch sehen sie jedoch, dass Herr KR ***2*** von Banken Kredite erhält, die durch Grundstücke besichert wurden, welche im Eigentum "Dritter" stehen und diese dafür keine Gegenleistung erhalten.
Es wird auch kurz das Thema Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Dienstaufsichtsbeschwerde angesprochen. Dies sei nicht sonderlich förderlich gewesen, wird aber in Bezug auf ein faires Verfahren sich höchstens insoweit auswirken, dass die Prüfer noch mehr darauf bedacht sind, hier zu einer sauberen und gut dokumentierten ordentlichen Lösung zu kommen. Einer Verlegung des Verfahrens nach Wien würden sie nicht im Wege stehen, halten sie aber in Kenntnis der Situation für völlig ausgeschlossen.
Beide Prüfer haben schließlich betont, dass es mitnichten in Ihrem Interesse ist, hier besonders hart zu prüfen oder unbedingt ein Ergebnis liefern zu müssen, sie jedoch die offenen Fragen und Themen klären müssen, insbesondere nachdem dieser Fall mittlerweile so hohes Aufsehen in der Finanz erregt hat.
Sollten die Fragen unbeantwortet bleiben bzw die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, behalten sie sich vor, den Prüfungszeitraum bis zum Geschäftsjahr 2008 (Verjährungsfrist) zu erweitern und eine Öffnung der Bankkonten zu beantragen.
Schließlich werden sie, so Fragen offen bzw Beträge ungeklärt bleiben, dies zum Anlass für eine Schätzung nehmen und einen daraus resultierenden Bescheid erlassen. Aus heutiger Sicht können sie aber nicht sagen, in welcher Höhe sich eine solche Schätzung überhaupt belaufen könnte, insbesondere da wir sie explizit auch darauf hingewiesen haben, dass eine solche Schätzung auch hinreichend von ihnen begründet werden müsste.
[...]
[Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 4. Juli 2018 (O 32, 187 ff.]
[...]
Es wurde mir bei einer nunmehrigen Akteneinsicht am 02.07.2018 eine überarbeitete Liste vorgewiesen, welche mir nun den Verfahrensvorschriften entsprechend zugestellt wird.
Bei dieser Akteneinsicht habe ich wiederum feststellen müssen, wie einseitig und nahezu schikanös seitens des Prüfers agiert wird.
[...]
Bei der Akteneinsicht am 02.07.2018 habe ich verfahrensrechtliche Fragen an den Teamleiter AD ***14*** beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gestellt und wurde ich für Auskünfte gemäß § 113 BAO sowie AuskunftspflichtG an Sie verwiesen. Aus diesem Grunde darf ich nachstehende weitere Fragen respektive Begehren - auch unter Bedacht auf § 113 BAO - an Sie richten:
[...]
Ebenso habe ich am 02.07.2018 auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.
[...]
[In der Folge wird auch ein Schreiben des Bf vom 20. Juli 2018 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, und an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, wiedergegeben (OZ 32, 232 ff.)]:
[...]
Bei der am 02.07.2018 stattgefundenen Akteneinsicht habe ich eine Auflistung Kontoverlauf zu meiner Steuernummer für den Zeitraum von 1997(!!!) bis 2018 (welche allerdings nur Nachforderungen ohne Dokumentation von Zahlungen und ohne festgesetzte Einkommensteuer enthält) im Akt vorgefunden, welche offenbar dokumentieren soll, dass ich quasi ärmlich lebe, mit meinem Einkommen nicht einmal meine Lebenshaltungskosten decken könnte, die meinerseits getätigten Geldbewegungen zwangsläufig deshalb keinesfalls nachzuvollziehen sind.
[...]
Da ich keine Antwort oder Stellungnahme im Zusammenhang mit den Kontendaten und auch keine Aufklärung bezüglich der seitens Mag. ***40*** ***22*** angeführten "Ersatzdaten", welche für den Steuerzahler über FinanzOnline nicht einsehbar sind, erhielt, habe ich im Jänner 2019 weiters auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.
Das Verfahren ist offen.
[OZ 35, 342 ff]
Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Wien, den 23.01.2019
Ich, KR ***1*** ***2***. ***4***.***3*** erhebe als Beschwerdeführer
Beschwerde
an die Datenschutzbehörde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) respektive gemäß Art 2 § 24 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 gegen das
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien
als 1. Beschwerdegegner
sowie das
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten
als 2. Beschwerdegegner
wegen Verletzung in meinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO, ebenso wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des KontRegG im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Speicherung von Kontodaten und Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO).
Ebenso wird eine Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge teils unvollständig und teils unrichtig und nicht erteilter Auskunft releviert.
[...]
Mit Schreiben vom 31.01.2019 teilte mir SC Dr. ***43*** ***44*** mit - ich möchte an dieser Stelle betonen, dass besagter Beamter sich der Sache wirklich angenommen hatte - dass sich die Bearbeitung meines Anliegens leider verzögert habe, da umfangreiche Recherchen nötig waren.
Besonders langwierig erwies sich der Bereich "fehlende" Konten, weil er mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war.
Im Schreiben wird festgehalten, dass es irrtümlich Mehrfacherfassungen gab die eindeutig erkennbar sind, ebenso das Finanzamt die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage irrtümlich unvollständig erstellt hat.
Mehr als erstaunt war ich aber darüber, dass trotz meines Antrages auf Sicherung der fraglichen Daten mir seitens des Rechtschutzbeauftragten mitgeteilt wurde, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom 21.02.2018 nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag nicht mehr herstellbar ist.
Ich habe aus diesem Grunde am 06.02.2019 neuerlich Akteneinsicht genommen, Einsicht in den "Papierakt" wurde mir gestattet, eine Einsicht in den elektronischen Akt jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.
Ich habe mit Schreiben vom 12.02.2019 sohin Einsicht in meinen elektronischen Akt beantragt.
[...]
Da ich keine Rückantwort im Zusammenhang mit meinem Antrag mir Einsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren oder einen entsprechenden Datenträger auszufolgen seitens der Abgabenbehörde erhielt habe ich weiters per 18.03.2019 die Verweigerung der Akteneinsicht gerügt.
[OZ 33, 376 ff]
Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs
Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37***
Graben 7
3300 Amstetten
via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus
Wien, den 18.03.2019
Betrifft: Steuernummer ***5***
Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt
Sehr geehrte Frau Vorständin !
Mit Eingabe vom 12.02.2019 habe ich um Einsicht in meinen elektronischen Akt, welcher zufolge Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geführt wird, ersucht.
Wenngleich ich selbst nach wie vor die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als "prüfendes" Finanzamt zufolge Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des AVOG bestreite ist zufolge der derzeitigen Rechtsansicht der Abgabenbehörden Ihr Finanzamt für meine Belange zuständig.
Das AVOG kennt keine Unterscheidung zwischen "aktenführendem" und "prüfendem" Finanzamt. Woher die Begriffe im e-mail Ihres Finanzamtes (AD ***14*** vom 13.02.2019) stammen ist mir aus dem Gesetz nicht erklärlich.
Bei einer Akteneinsicht in den "Papierakt" am 06.02.2019 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs waren mir Akteinteile - ergo nur Teile meines Aktes - zur Einsicht ermöglicht worden, welche neue Fragen für mich aufwerfen.
Diese Aktenteile - also Teile des Aktes - beinhalteten gemäß Erklärung AD ***13*** ***14*** die relevanten elektronischen Aktenteile.
Was aus meinem elektronischen Akt relevant ist oder nicht oder aber zur Geltendmachung oder Verteidigung meiner abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. obliegt meiner Ansicht nach nicht der Beurteilung von AD ***13*** ***14***.
Ich habe daher schriftlich mit 12.02.2018 ersucht mir Einsicht in meinen gesamten elektronischen Akt zu gewähren oder mir einen Datenträger mit den bezughabenden Unterlagen zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.
Eine weitere Akteneinsicht wurde mir ergo verweigert.
Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gemäß § 50 BAO die Abgabenbehörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nach ihrer Ansicht nicht zuständig ist - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat.
Ein Antrag an eine unzuständige Behörde kann jedoch auch von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückgewiesen werden, auch die Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens kann durch eine Verfahrensanordnung untersagt werden.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gemäß § 78 Abs 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO).
Ich darf mich sohin bei Ihnen als Vorständin des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt beschweren, die bereits bisher vom Rechtschutzbeauftragten festgestellten Mängel in meinem Verfahren sind - davon gehe ich zumindest aus -Ihnen wohlbekannt.
Obgleich auch Sie - werte Frau Vorständin - sich mit meinem Akt, meinen Eingaben (mit Vorwürfen straf- und dienstrechtlicher Verfehlungen) und dem modus operandi Ihrer Beamten eingehend beschäftigt hatten sind Ihrer Stellungnahme vom 08.05.2018 keine diesbezüglichen Feststellungen zu entnehmen.
Meine Vermutung, dass mir keine Akteneinsicht gewährt wird, ist dass
- eine Prüfung nicht nur meiner Person sondern mehrerer- unbeteiligter- Personen und Firmen ohne Prüfungsauftrag stattgefunden hat,
- Daten ohne jeglichen Prüfungsauftrag widerrechtlich beschaffen und verarbeitet wurden,
- schwere Verstöße gegen zwingende Bestimmungen der BAO, des DSG sowie der DSGVO gegeben sind,
- der Verdacht auf Vorliegen eines Amtsmissbrauches im Sinne § 302 StGB sich aus dem Akt erhärtet und mir diese Informationen nicht zugänglich gemacht werden sollen.
Ich verwehre mich gegen die Weigerung Ihres Finanzamtes mir Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren.
[...]
Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzamt und meine Vermutung, dass hier etwas "vertuscht" werden soll haben mich dazu bewogen, mich ebenfalls in meinem Fall an BIA Finanz zu wenden.
Bundesministerium für Finanzen
Büro für Interne Angelegenheiten
HR Dr. ***55*** ***74***
Singerstraße 17-19
1011 Wien
EINSCHREIBEN
Wien, den 25.03.2019
Betrifft: Steuernummer ***5***
Prüfungsverfahren Missstände
Sehr geehrter Herr HR Dr. ***74*** !
[...]
Da trotz unzähliger Anzeigen und Anträgen meinerseits auf Sicherung der Daten mir der Rechtschutzbeauftragte mitteilte, dass
"Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom 21.2.2018 liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar."
habe ich am 06.02.2019 eine Akteneinsicht beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) gewährt bekommen und die nächsten Missstände festgestellt.
Mein anschließend daran überreichtes Ersuchen Einsicht in den elektronischen Akt zu bekommen wurde zurückgewiesen, mir die Akteneinsicht verweigert.
Dies hat mich nun dazu bewogen mich an Sie zu wenden.
[...]
5) Auf mein letztes Schreiben an die werte Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37*** vom 18.03.2019, in welchem ich mich dahingehend beschwere, dass mir nur Teile des Aktes zur Einsicht überlassen und Einsicht in den elektronischen Akt verwehrt wird, hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs noch nicht reagiert.
Ich lege dieses zu Ihrer Kenntnisnahme bei.
[...]
Seit dieser letzten Korrespondenz habe ich den Versuch unternommen, mittels des Sachverständigen Prof. Dr. ***47*** ***32*** Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden. Bis dato konnte auch er noch keinen Termin für eine Akteneinsicht erwirken.
[...]
Meine Beschwerdepunkte
[...]
VI. Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs
sind nach wie vor offen.
[...]
Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt. Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten. Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unbeantwortet.
[...]
F) Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte
[...]
Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
auf Kenntnisnahme.
KR ***1*** ***2***
Aktenvermerk vom 20. September 2019
Laut einem Aktenvermerk vom 20. September 2019 fand an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr eine Aktensicht durch Prof. Dr. ***32*** in dessen Kanzlei in Wien statt, an der Mag. ***57*** ***77***, Dr. ***47*** ***32***, Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor ***12*** ***11*** teilnahmen.
1. Was genau ist Gegenstand der Akteneinsicht
Gutachten Verfahrensablauf
2. Erfahrungen mit vorherigen Akteneinsichten
insbes. Verletzung DSGVO, Amtsgeheimnis etc.
Akteneinsicht Mag. ***67***+Mag. ***68*** - Memorandum und Unterstellung Lüge
3. Vollmacht über Akteneinsicht im Prüfungsverfahren Hr. ***2*** liegt vor
4. Ausschluss von Akteneinsicht
a) von Vollmacht nicht umfasst
Bankdaten inkl. Kapitalabflussmeldungen
Fr. ***2***, Hr. ***76***, Fr. ***75***
Firmen im Umfeld von Hr. ***2*** (Beteiligungen etc.)
b) Vermögensdeckungsrechnung, da noch Entwurf
Eckpunkte besprochen
c) Interne Protokolle, Mails, Aktenvermerke
Kopie
Ordner 5 Eingabe Hr. [***2***]
Bescheid betr PA (FA08)
PA/Notizzettel/Kapitalabflussbesprechungen
Schreiben vom 18. Dezember 2019
Am 9. Jänner 2020 langte ein 505 Seiten umfassendes Schreiben des Bf vom 18. Dezember 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bei diesem ein (auf Grund des Umfangs in OZ 35 bis 38 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 4 enthaltenes PDF; das eingangs in dieser Eingabe angesprochene Schreiben des Finanzamts vom 7. November 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, ebenso das Schreiben der Behörde vom 15. Juli 2019). Das Schreiben vom 18. Dezember 2019 ist auszugsweise im Beschluss BFG 4. 6. 2021, KE/5100001/2021 wiedergegeben, die dort wiedergegebenen Passagen werden hier nicht wiederholt:
Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016
Nachschau 2017
Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom 5.2.2018)
Abgabenkonto Steuernummer ***5***
Konteneinschau-Bewilligungsverfahren
Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** J
Mit Schreiben vom 7.11.2019 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Ergänzung zur Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
[...]
[Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung der Darstellung im Schreiben vom 30. August 2019]
[...]
Ich habe bis Juni 2019 den Versuch unternommen, mittels eines weiteren Sachverständigen, Prof. Dr. ***47*** ***32***, Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden.
ad.i. Mitteilung vom 15.7.2019 auch hier wird nochmals angeführt und "neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!"
Ich habe dieser Aufforderung vom 15.7.2019 mit einer 445 Seiten umfassenden Eingabe entsprochen und auf die dem Prüfer neu unterlaufenen Fehler hingewiesen.
[...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben]
[OZ 38, 394 ff]
Da die Einlagenüberträge wider besseres Wissen als Kapitalabflüsse weiter angesehen und gewertet wurden, ebenso das Zahlenmaterial nicht richtig vom Prüfer erfasst wurde und mir die Berechnungen nicht offengelegt und erläutert wurden habe ich einen Steuerrechtsexperten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - mit einer Akteneinsicht und Expertise beauftragt.
Festgestellt wurde, dass kein Akten- und Inhaltsverzeichnis vorhanden ist, die urkundliche Ausfolgung der Dokumentation des Prüfungsverlaufes wurde verweigert, ebenso wurden die Behördenvermerke von einer Einsicht ausgeklammert.
Dass das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs praeter legem ist habe ich bereits zuvor dokumentiert, daran ändert auch nichts der Verweis auf die Vorlage von Urkunden, zu deren Vorlage ich aufgrund der zuvor bereits dargestellten Rechtslage nicht verpflichtet bin.
Auch bei dem Termin am 20.9.2019 wurde seitens der anwesenden Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs verkannt, dass inhaltlich beim procedere zwischen Prüfung von Kapitalabflüssen unter Bedacht auf das KapMeldeG und einer Prüfung von Zahlungsflüssen nach § 147 BAO zu unterscheiden ist.
[...]
[OZ 38, 479]
Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt.
Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamletter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) steh keinerlei Neuerungen ergeben hätten.
Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unerledigt.
[...]
XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte
Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II, Nr, 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde
Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab 06.06.2018 irrtümlich erfolgte Kapital-Abflussmeldungen zu berücksichtigen
Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen
Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO
Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da
a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO
b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG
c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21,2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt
d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, D5G sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG
Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom 21.2.2018
Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte
Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs
Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Meik Scheibbs.
[...]
Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
auf Kenntnisnahme.
KR ***1*** ***2***
Vorbringen im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021
Im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 legte der Bf ein Schreiben der ***32***, ***89*** & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG vom 24. September 2019 vor, wonach diese dem Bf unter anderem mitteilte:
Sehr geehrter Herr KR ***2***,
am 20. September 2019 haben wir in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei auftragsgemäß eine Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Außenprüfung vorgenommen. Bei dieser wurde die Außenprüfung von dem Teamleiter ***14*** und dem Prüfer AD ***11*** vertreten. Die Ergebnisse der Einsicht lassen sich wie folgt zusammenfassen:
◉ Der Arbeitsbogen enthält derzeit laut Auskunft von TL ***14*** und AD ***11*** kein Aktenverzeichnis. Es existiert auch kein Inhaltsverzeichnis und keine Nummerierung nach ON (auch keine Seitennummerierung).
◉ Es gibt eine chronologische Dokumentation des Teamleiters über den bisherigen Prüfungsverlauf, aus der uns mündlich vorgetragen wurde.
◉ Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde uns verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die nach Ansicht der Behörde aufgrund von schutzwürdigen Interessen der beteiligten Personen von der Akteneinsicht ausgenommen sein sollen.
◉ Zusätzlich beinhaltet der Arbeitsbogen interne Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke), zu denen aus dem gleichen Grund die Akteneinsicht verweigert wurde.
Ausgehoben wurde von uns im Rahmen dieser Akteneinsicht der Prüfungsauftrag, der behördeninterne "Notizzettel" für den Jahresprüfungsplan 2018 sowie jene internen Kapitalabflussmeldungen, die die gegenständliche Prüfung auslösten. Weiters wurde uns von der Behörde Ihr 445-seitiger Schriftsatz vom 30. August 2019 in Kopie übergeben.
Das gleichfalls vorgelegte Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom 12. März 2020 führt zur Akteneinsicht, soweit für dieses Verfahren von Bedeutung, insbesondere aus:
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Tz 5 Am 20. September 2019 fand eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei statt, bei für die Abgabenbehörde Teamleiter AD ***13*** ***14*** und der Außenprüfer AD ***12*** ***11*** anwesend waren.
Tz 6 Befund und Gutachten wurde danach in den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 erstellt.
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- Memorandum ***66*** Partner Rechtsanwälte GmbH vom 15. Mai 2018 betreffend ,Akteneinsicht und Besprechung FA Amstetten iS abgabenrechtliche Außenprüfung gem § 147 BAO von Herrn KR ***1*** ***2*** der Jahre 2015-2016 sowie Nachschau 2017". Diesem Memorandum ist ua zu entnehmen, dass Teilnehmer dieser Besprechung ua AD ***14*** und AD ***11*** gewesen waren. Eine Akteneinsicht sei in die vorhanden physischen Akten "als auch in den elektronischen Akt ( über den Bildschirm von AD ***14***)" gewährt worden.
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- Niederschrift Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom 2. Juli 2018 über die Akteneinsicht vom 2. Juli 2018 in Gegenwart von AD ***26*** ***27*** und Herrn ***23*** ***76*** (Vertrauensperson und Zeuge). Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ua der Bescheid "Prüfungsauftrag" erläutert und als rechtliche Grundlage § 147 BAO "sowie das AVOG" genannt.
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- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (Dr ***12*** ***15***) vom 20. Juli 2018 betreffend "Ihr Schreiben vom 25.06. 2018, ein Schreiben mit Bezug auf die am 02.07.2018 durchgeführte Akteneinsicht, Ihr Schreiben vom 04.07.2018 '". ...
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- Email Finanzamt Amstetten Melk/Scheibbs, Betriebsveranlagung 02 (AD ***13*** ***14***, "Teamleiter") vom 13. Februar 2019 betreffend "Ihr Email vom 12.2.2019 (Akteneinsicht)".
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- Aktenvermerk von Prof Dr ***47*** ***32*** vom 20. September 2019 über eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kanzlei in ***91*** Wien, ***92*** im Beisein von AD ***14*** und AD ***11***: Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ua der Sachverhalt anhand einer vom Teamleiter ***14*** erstellten chronologischen Dokumentation vorgetragen. Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die zu schutzwürdigen Interessen der beteiligen Personen führen sollen. Aus dem gleichen Grunde wurde auch eine Akteneinsicht in die im Arbeitsbogen aufliegenden internen Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke) verweigert.
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- Der dem Abgabepflichtigen am 2. Juli 2018 im Zuge einer Akteneinsicht vorgelegte "Ausdruck der Kontenübersicht" habe 14 Seiten mit 163 dargestellten Bankverbindungen enthalten. Zudem sein dem Abgabenpflichtigen das Deckblatt (Seite 1 der Kontenübersieht) ausgefolgt worden. Diese Seite habe den oa Hinweis (Zeilen pro Seite: 5/10/20/61 enthalten und sieben aktuelle Bankverbindungen enthalten. Aufgrund des Umfangs des Ausdrucks von 14 Seiten mit 163 Bankverbindungen "sowie aufgrund der vorrangig diskutieren Excel-Ergebnisse" sei der Fehler offenbar auch nicht im Zuge einer Akteneinsicht durch den Abgabenpflichtigen aufgefallen.
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Tz 27 KR ***2*** hat im Zuge einer am 6. Februar 2019 beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgehaltenen Akteneinsicht Unterlagen seiner Ehegattin ***71*** ***2*** ("insgesamt 52 Seiten mit sensiblen steuerlichen Daten ihrer Person") aufgefunden und diese in Kopie erhalten."
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Tz 119 Grundsätzlich besteht auf Akteneinsicht ein Rechtsanspruch der Parteien. Eine Einschränkung sieht nur § 90 Abs 2 BAO insoweit vor, als Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und. sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind.
Tz 120 Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Partei Einsicht allerdings nur in Akten(teile) zu gewähren, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Tz 121 Diese Einschränkung wurde von der Judikatur jedoch aufgegeben:
- Bereits im E vom 30.3.1998, 97/16/0471 wurde vom VwGH betont, dass das Recht auf Akteneinsicht auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens, und damit nicht zur unmittelbaren Verfolgung eines abgeben-, sondern eines zivilrechtlichen Interesses zuzuerkennen ist. Dem Gerichtshof schien eine Interpretation des § 90 Abs 1 BAO im Gleichklang mit § 17 Abs 1 AVG geboten, da kein Grund für eine Privilegierung der Finanzverwaltung gegenüber der allgemeinen staatlichen Verwaltung erkennbar sei, "wenn man davon ausgehe, dass die Akteneinsicht den typischen Weg zur Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage darstelle". Nun wird vom VwGH in seiner Rsp zum § 17 Abs 1 AVG aber betont, dass die Behörde, wenn Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen hat, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Folglich steht das Recht auf Akteneinsicht unabhängig von deren Zweck zu. Daher ist die Partei nach der zum AVG ergangenen Judikatur auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.
- Mit Verweis auf dieses Judikat hat der VwGH im seinen B vom 29.05.2018, Ro 2017/ 15!0021 neuerlich betont, dass es für die Berechtigung eines Antrags auf Akteneinsicht nicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei ankomme.
Tz 122 Zudem ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falls zu betonen, dass das Recht auf Akteneinsicht im engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör steht. Die Akteneinsicht soll der Partei ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Hierdurch kann die Partei kontrollierend und vorbeugend allfälligen Fehlannahmen der Behörden und auf unzutreffenden Vermutungen der Behörde beruhenden Verfahrensrichtungen entgegen treten. Dies ermöglicht der Partei, ihre Rechtschutzinteressen präventiv zu wahren und damit verfahrensabkürzend zu wirken. Durch die Akteneinsicht können nämlich verfehlte Ermittlungsschritte und verfehlte Sachverhaltsannahmen wahrgenommen und durch entsprechende Beiträge der Partei zur Erkenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt bereits im Stadium der Bescheiderstellung verhindert werden, wodurch sie nicht erst repressiv bekämpft werden müssen.
Tz 123 Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann es daher mehrere Gründe für die Vornahme einer Akteneinsicht geben, die von der Verteidigung von abgabenrechtlichen Interessen bis zur Sammlung von Material für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen reichen. Schon die Wahrnehmung dieser unterschiedlichen Interessen bedingt, dass das Recht zur Akteneinsicht auch mehrmals zusteht. Auch die Lehre und die Rsp gehen davon aus, dass das Recht auf Akteneinsicht auf Verlangen auch mehrmals zusteht.
Tz 124 Folglich kann eine Akteneinsicht nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass bereits in Aktenteile Einsicht genommen werden konnte "und es keine Neuigkeiten in merito gäbe". Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine nochmalige Akteneinsicht nur dann zulässig wäre, wenn es in der Sache selbst Neuigkeiten gibt.
Tz 125 Nachdem laut Auftragsschreiben vom 27. März 2019 die Ablehnung der mit Eingabe vom 12. Februar 2019 erfolgten Akteneinsicht mit Email vom 13. Februar 2019 erfolgte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde stets mit Bescheid zu erfolgen hat.
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Tz 126 lm Zusammenhang mit der Beischaffung von Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG sind zwei Themenkreise zu untersuchen:
- War die Einholung der Daten über diese beiden Abgabenpflichtigen im Rahmen einer bei KR ***2*** abgehaltenen Außenprüfung rechtmäßig?
- Durften bzw mussten die über diese beiden Abgabenpflichtigen eingeholten Daten im Rahmen einer Akteneinsicht KR ***2*** zur Kenntnis gebracht werden?
[...]
Tz 133 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss festgehalten werden, dass nicht nachvollziehbar ist, welchen konkreten Zweck die über ***71*** ***2*** und die ***79***. Bau AG eingeholten Informationen im Abgabenverfahren von KR ***2*** dienen könnten:
- Die Höhe der Einkünfte der ***73*** Bau AG, deren Umsätze oder Veranlagungsstand der Jahre 2014 bis 2016 haben keinen ersichtlichen Bezug zum Umfang der in den Jahren 2015 bis 2017 gegebenen Abgabenpflicht von KR ***2***.
- Gleiches gilt auch für die Steuerdaten seiner Ehegattin ***71*** ***2***. Deren Daten wurden zudem auch für die Jahre 2009 bis 2014 und somit ebenfalls (auch) für einen Zeitraum eingeholt, der außerhalb des Prüfungszeitraums von KR ***2*** von 2015 bis 2017 liegt.
Daher kann auch keine Notwendigkeit zur Beischaffung bzw Übermittlung dieser Daten im gegenwärtigen Prüfungsstadium erkannt werden.
Tz 134 Folglich muss festgehalten werden, dass die Weitergabe bzw Einholung der aktenkundigen Daten von ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG mE nicht durch den Wortlaut des § 48a Abs 4 lit a BAO gedeckt ist.
[...]
T2 136 Zur Stellungnahme des BMF (Mag ***22***), wonach die abgefragten Daten von ***71*** ***2*** für eine "Vermögensdeckungsrechnung ... zwingend erforderlich" gewesen sein sollen, ist auf die folgenden Punkte zu verweisen.
- Eine Vermögensdeckungsrechnung ist eine Schätzungsmethode'" und kommt somit im Rahmen des § 184 BAO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für eine Abgabenerhebung zu schätzen, "soweit" sie diese "nicht ermitteln oder berechnen kann" (§ 184 Abs 1 BAO). Es ist insbesondere dann zu schätzen, "wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert", die für die Ermittlung der Grundlagen für eine Abgabenerhebung wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAD).
- Eine Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Sie ist als "ultima ratio "' und somit nur als letztes Mittel zum Einsatz zu bringen. "Bloße Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur lösen hingegen keine Schätzungsbefugnis aus. Wie der VwGH ausdrücklich betont, mag deren "Überwindung Mühe kosten", "die aber aufzuwenden ist".
- Folglich könnte auch nicht deshalb geschätzt werden, weil bspw eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, "wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich" ist.
T2 137 Nun ist im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens aber nicht nachvollziehbar, warum eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen von KR ***2*** für den Prüfungszeitraum erforderlich gewesen sein könnte (und deshalb die Daten über ***71*** ***2*** beigeschafft wurden). Hinweise auf allfällige nicht versteuerte und nicht aufgezeichnete Bareinnahmen liegen der Abgabenbehörde keine vor. Die Prüfung hat vielmehr gegenwärtig Kapitalabflussmeldungen zum Gegenstand. Diese stammen aus der Abgabenbehörde gemeldeten und somit bekannten Bankkonten, deren Bewegungen folglich grundsätzlich (selbst ohne Mitwirkung des Abgabenpflichtigen) im Detail untersucht werden können. Es darf in diesem Zusammenhang nur auf das Rechtsinstitut der Konteneinschau gem § 8 KonRegG verwiesen werden, dessen Einsatz aber aus verfassungsrechtlichen Gründen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Es würde bei der gegebenen Aktenlage einen eklatanten Rechtsmißbrauch darstellen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt statt der notwendigen, von Amts wegen vorzunehmenden (und auch möglichen) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen deren Schätzung vorzunehmen. Schließlich ist einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent.
Tz 138 Daher ist auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des BMF im Schreiben vom 2. September 2019 keine Notwendigkeit zur Beischaffung bzw Übermittlung der Daten V über ***71*** ***2*** im gegenwärtigen Prüfungsstadium zu erkennnen.
Im Übrigen darf zu dieser Thematik auch noch auf die Systematik der BAO verwiesen werden, wonach abgabenrelevante Umstände beim Abgabenpflichtigen zuerst selbst zu klären und Dritte nur ausnahmsweise heranzuziehen sind.
T2 139 Zur zweiten zu beantwortenden Frage, nämlich ob die über die ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG eingeholten Daten KR ***2*** im Rahmen seiner Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht werden durften, ist vorweg auf den Meinungsstand im Schrifttum zu verweisen.
T2 140 Demnach ist strittig, ob das Recht auf Akteneinsicht sämtliche in einem Akt erliegende bzw ihm beigeschlossene Unterlagen oder nur Beweismittel im engeren Sinn umfasst:
- Geht man davon aus, dass eine Akteneinsicht den gesamten Gang des Verfahrens aufhellen muss, also wann und wie ein konkretes Verfahren zustande gekommen ist, abgebrochen, unterbrochenen oder gar nicht eingeleitet wurde, kann eine Akteneinsicht nicht auf die Beweismittel im engeren Sinn beschränkt werden. Entscheidend sei vielmehr nur, dass ein Bezug zu einer bestimmten Person als Partei besteht. Der Anspruch habe daher auch Aktenteile über Ermittlungshandlungen und Kontrollrechnungen, die nicht zur Begründung eines Mehrergebnisses herangezogen wurden sowie nicht verwertete Beweismittel zu umfassen.
- Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht als Beweismittel herangezogene Kontrollmitteilungen nicht der Akteneinsicht unterliegen, da sie kein abgabenrechtliches Interesse der Partei iSd § 90 Abs 1 erster Satz BAO begründen.
Tz 141 Welcher dieser beiden Rechtsansichten zuzustimmen ist, dürfte für die Beurteilung des gegenständlichen Falls keine besondere Relevanz zukommen, da die gegenständlichen Daten jedenfalls keinen Bezug zu den Einkünften oder dem Einkommen von KR ***2*** aufweisen. Dies ergibt sich ja schon aus dem Umstand, dass die im Akt von - KR ***2*** aufliegenden Daten aus den Steuerakten von ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG teilweise nicht einmal die Jahre seines Prüfungszeitraums betreffen.
Tz 142 Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verhältnisse und Umstände des einen Abgabenpflichtigen dem anderen Abgabenpflichtigen in dessen Verfahren nicht in einer Weise bekannt gemacht werden dürfen, die ihm über die sachbezogene Notwendigkeit hinausgehende Einblicke in die ihm bis dahin nicht bekannt gewesenen Verhältnisse anderer verschafft. Der Rahmen des Notwendigen darf somit auch in diesem Punkt nicht überschritten werden. § 90 Abs 2 BAO sieht nämlich (wie schon erwähnt) vor, dass von der Akteneinsicht neben Beratungsprotokollen, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfen auch "sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen)" ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
Tz 143 Der Schutz der berichtigen Interessen Dritter gilt hierbei ua auch für Umstände, die in die höchstpersönliche Sphäre einer Person hineinreichen und deren Kenntnis durch andere den Schutz der Person und ihres Familienlebens ernsthaft beeinträchtigen könnte. Von § 48a BAO erfasst sind schlussendlich nicht nur steuerliche (zB Gewinn- und Umsatzhöhe) und betriebliche (wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer etc), sondern auch persönliche Verhältnisse (wie zB Sorgepflicht für ein außereheliches Kind, Gesundheitszustand, Doppelwohnsitz, Wohnverhältnisse, Vorstrafen etc).
Tz 144 Zusammenfassend ist daher die zweite Frage dahingehend zu beantworten, dass die Abgabenbehörde von der Akteneinsicht jene Unterlagen hätte ausnehmen bzw schwärzen müssen, die keinerlei erkennbaren Bezug zur Abgabenpflicht von KR ***2*** haben.
Tz 145 Dies gilt aber sowohl für die gegenständlichen Daten von ***71*** ***2*** als auch für jene der ***73*** Bau AG.
Tz 146 Abseits von den beiden eingangs aufgelisteten Frage ist im Hinblick auf die unter Pkt 3.1. des Gutachtens getätigten Ausführungen über die fehlende gesetzliche Deckung einer "Nachbarschaftshilfe" bzw die fehlende Organstellung für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf des im Prüfungsauftrag nicht angeführten Teamleiters AD ***14*** noch auf den folgenden Umstand hinzuweisen:
Tz 147 Das Offenbaren des Akteninhalts (§ 48a Abs 2 lit b BAO) kann nicht nur durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an einen anderen erfolgen, sondern auch dadurch, dass einem Unbeteiligten die Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben wird. Unbefugt iSd § 48a BAO ist jede Person, die nicht Partei des Verfahrens ist bzw nicht als Organwalter oder Sachverständiger mit der Bearbeitung des Aktes befasst ist. Dies kann somit auch ein bei der derselben Behörde beschäftigter (unzuständiger) Beamter sein, da die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur zwischen Abgabenbehörden des Bundes, sondern auch innerhalb derselben Abgabenbehörde besteht. Durch § 48a Abs 4 lit a BAO nicht gedeckt ist daher bspw die Weitergabe geschützter Tatsachen an andere Bedienstete derselben Behörde, wenn diese Informationen nicht für die Durchführung eines Abgabenverfahren benötigten werden, sondern etwa für Personalangelegenheiten oder zur Befriedigung privater Neugier zugänglich gemacht werden.
Tz 148 Es stellt sich daher die Frage, ob nicht bereits die Offenbarung des Akteninhalts vom für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Organ tätigen Außenprüfers an seinen Vorgesetzten im Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter ***14***, der nur Organ einer für die Abgabenerhebung bei KR ***2*** unzuständigen Behörde ist) zu einem Verstoß gegen das Amtsgeheimnis geführt hat. Gleiches würde auch für die vermutete Involvierung von AD ***27*** in das Prüfungsverfahren gelten. Tatsächlich hat das BMF (Mag ***22***) in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 explizit dargelegt, dass die Prüfung dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "zugeteilt" bzw vom diesem durchgeführt wird. Gleiches wurde vom BMF auch gegenüber ***71*** ***2*** festgehalten.
Tz 149 Es ist zu derartigen Überlegungen abschließend darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck des § 48 Abs 2 lit b BAO nicht nur die Interessen der Partei, sondern auch jene der Behörde ist." Die Wahrung des Steuergeheimnisses ist auch im öffentlichen Interesse gelegen, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung bildet und im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens schafft.
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Tz 168 Die Einholung der aktenkundigen Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG waren für die Durchführung einer Außenprüfung bei KR ***2*** nicht notwendig und daher nicht durch den Wortlaut des § 48 Abs 4 lit a BAO gedeckt. Insoweit ist daher von einem Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ausgehen.
Tz 169 Ein weiterer Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht dürfte auch insofern zu attestieren sein, als diese - für die Durchführung des gutachtengegenständlichen Abgabenverfahren nicht notwendigen - Daten KR ***2*** im Zuge einer Akteneinsicht ungeschwärzt zur Kenntnis gebracht wurden.
Tz 170 Darüber hinaus könnte ein Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht schon dadurch begründet worden sein, dass der als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf tätige Außenprüfer die ihm kraft seiner Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben bekannt gewordenen Umstände Mitarbeitern des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs offenbart hat, die keine Organe des zuständigen Finanzamts sind.
Tz 171 Frage 4 ist dahingehend zu beantworten, dass nach meiner Wahrnehmung als Steuerpraktiker Verstöße gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht kein gebräuchlicher Usus im Rahmen der Finanzverwaltung sind.
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Tz 172 Frage 5 ist zusammenfassend dahingehend zu beantworten, dass eine (neuerliche) Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass es in der Sache selbst keine Neuigkeiten gäbe.
Tz 173 Eine derartige Interpretation der Rechtslage würde dem Zweck dieses Rechtsinstitutes widersprechen, das nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur in der Verteidigung und Geltendmachung von abgabenrechtlichen Interessen oder der Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch in einer Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage liegt.
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Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021
Normen und Schlagworte
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102847/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102847.2021
- Stammnummer
- 136819
- Gültig
- 25.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF