Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102847/2021
Pflicht zur bescheidmäßigen Begründung der teilweisen Verweigerung einer Akteneinsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102847/2021vom 25.05.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Erkenntnis BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 hat das Bundesfinanzgericht den Antrag des ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 auf bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 "zuständig und befugt" sind, abgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Erkenntnis BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021
Mit Erkenntnis BFG 22. 3. 2022, RV/7102848/2021 hat das Bundesfinanzgericht die Ablehnung von Amtsdirektor ***12*** ***11*** als Außenprüfer in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 als befangen durch ***1*** ***2*** vom 18. März 2020 zurückgewiesen. Zu Details wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Mündliche Verhandlung vom 25. April 2022
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2022:
...
[ X ] Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
...
Mag. ***12*** ***49*** entschuldigt die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers und legt eine Spezialvollmacht vom heutigen Tag vor, wonach ihn der Beschwerdeführer unwiderruflich bevollmächtige, ihn bei der heutigen Verhandlung zu vertreten.
Über Befragen durch das Gericht stellt der Vertreter des Finanzamts klar, dass das Ansuchen von Prof. Dr. ***47*** ***32*** vom 4. April 2019 als formell ordnungsgemäßes Ansuchen um Akteneinsicht anzusehen ist. Diesem Ansuchen sei auch stattgegeben worden.
Über Befragen durch das Gericht erklärt der Vertreter des Beschwerdeführers, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht dahingehend zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Begründung in Bescheidform haben möchte, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen worden sind und warum dies der Fall gewesen ist.
Das Ersuchen um Bescheiderlassung beziehe sich auf jene Aktenteile, in die Prof. Dr. ***32*** keine Einsicht nehmen habe können.
Grundsätzlich sei im Auftrag des Beschwerdeführers auszuführen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das vormalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unter Verweis auf nicht gesetzlich definierte Begriffe wie "aktenführendes" und "prüfendes" Finanzamt nur Einsicht in Teile des "Papieraktes" gewährt habe, dies unter Hinweis darauf, dass diese ohnehin alle relevanten elektronischen Aktenteile enthalten.
Einsicht in den gesamten Akt sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, auch seien beantragte Akteneinsichten unter Verweis darauf, dass bereits umfassend Einsicht in prüfungsrelevante Aktenteile - also Teile des Aktes - stattgefunden habe, verweigert worden.
Gemäß § 90 Abs.1 BAO habe die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer als Partei Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer habe Mängel und Gesetzwidrigkeiten des Verfahrens vermutet, welche die Behörde durch Nichtgewährung von Akteneinsicht zu "verschleiern" versuche. Im Abgabenverfahren genüge die größere Wahrscheinlichkeit.
Letztendlich habe auch das BFG die Bedenken des Beschwerdeführers bestätigt und die absolute Nichtigkeit des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens rechtskräftig festgestellt, die abgabenrechtliche Prüfung des Beschwerdeführers habe ohne gesetzeskonformen Prüfungsauftrag stattgefunden, zwingende gesetzliche Bestimmungen seien nicht eingehalten worden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Eingabe nur mit e-mail übermittelt hätte, was bestritten werde, werde darauf verwiesen, dass die Abgabenbehörde auf amtlichen Schreiben eine e-mail Adresse als Kontaktmöglichkeit anführe, dies ohne Hinweis darauf, dass Anbringen via e-mail unzulässig seien. Dadurch gebe sie zu erkennen, dass selbst die Übermittlung von Anbringen mit e-mail zulässig sei. Es sei auszuschließen, dass diese Adresse nur zur privaten Kontaktaufnahme zwischen Organ und Rechtsunterworfenem diene. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass ein "Mängelbehebungsauftrag" im Sinne § 85 BAO nicht erfolgt sei.
Ergänzend wird vom Vertreter des Beschwerdeführers dazu ausgeführt, dass es sich bei der E-Mail vom 12. Februar 2019 um die Übermittlung eines "normalen" und unterfertigten Schreibens in Form eines PDF im Anhang zur E-Mail gehandelt hat [Anm.: Siehe OZ 3 zu RV/7102847/2021, "Schreiben iZm Akteneinsicht per e-mail"].
Seitens des Vertreters des Finanzamts wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein im Bereich der Bundesabgabenordnung hinsichtlich der Vollziehung von Bundesabgaben gestelltes Anbringen mittels E-Mail nicht beachtlich. Im Übrigen bestehe kein Antragsrecht auf Erlassung eines von Amts wegen zu erlassenden Bescheids.
Seitens Vertreters des Beschwerdeführers wird nochmals auf das in dieser Verhandlung erstattete Vorbringen, auf die bisherigen mündlichen Verhandlungen zu den übrigen angefochtenen Bescheiden und auf das Vorbringen im gesamten Verfahren verwiesen. Der Beschwerde möge Folge gegeben werden.
Der Richter verkündet den
Beschluss,
dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Keine Einwendungen gegen die Niederschrift
Gegen die am 26. (FA) und am 29. (Bf) April 2022 zugestellte, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurden innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Beim Bf ***1*** ***2*** findet auf Grund des nicht dem Rechtsbestand angehörenden Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018, der der damaligen steuerlichen Vertretung des Bf am 20. Februar 2018 ausgefolgt wurde, und auf Grund des Prüfungsauftrags vom 22. Juni 2021, dem Bf zugestellt am 28. Juni 2021, eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 statt, ferner eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2017.
Am 14. Mai 2018 nahmen Vertreter des Bf Akteneinsicht in den Räumen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs (Memorandum vom 15. Mai 2018, wiedergegeben im Schreiben des Bf vom 30. August 2019).
Am 2. Juli 2018 nahm der Bf Akteneinsicht (Schreiben des Bf vom 10. Juli 2018 sowie vom 4. Juli 2018 und vom 20. Juli 2018, wiedergegeben im Schreiben des Bf vom 30. August 2019).
Am 6. Februar 2019 fand eine weitere Akteneinsicht des Bf "in die prüfungsrelevanten Aktenteile (4 Ordner, die auch die relevanten elektronischen Aktenteile in ausgedruckter Form beinhalten)" statt (E-Mail von Amtsdirektor ***13*** ***14*** vom 13. Februar 2019, Schreiben des Bf vom 25. März 2019 an das Büro für interne Angelegenheiten des BMF). Eine unmittelbare Einsicht in den elektronischen Akt wurde dem Bf nicht gestattet (Schreiben des Bf vom 30. August 2019).
Mit E-Mail an den Teamleiter des Außenprüfers, Amtsdirektor ***13*** ***14***, vom 12. Februar 2019 übermittelte der Bf ein Schreiben vom selben Tag, worin er diesen "um Gewährung umfassender Einsicht in meinen elektronischen Akt respektive um Übersendung eines den Akteninhalt umfassenden Datenträgers, da diesbezügliche Kenntnis des gesamten Akteninhaltes zur Geltendmachung meiner Rechte und Verteidigung meiner abgabenrechtlichen Interessen erforderlich ist" ersucht.
Dieses Schreiben wurde vom Teamleiter ausgedruckt, mit einem Eingangsstempel des Finanzamts mit Datum 13. Februar 2019 und dem Vermerk "persönlich überreicht" versehen, eingescannt und zum Prüfungsakt genommen.
Mit E-Mail vom 13. Februar 2019 teilte der Teamleiter dem Bf mit, er habe das "Ersuchen vom 12.2.2019 zum Posteingang gegeben, damit Ihr rechtlicher Anspruch in dieser Hinsicht gesichert und der Einlauf richtig dokumentiert ist (Problem Übermittlung auf Email-Weg)." Gleichzeitig verwies der Teamleiter auf die am 6. Februar 2019 erfolgte Akteneinsicht und darauf, dass seit diesem Tag keine Prüfungsschritte gesetzt worden seien. "Sollten neue Prüfungsunterlagen dazu kommen werde ich Sie diesbezüglich kontaktieren."
Mit Datum 4. April 2019 ersuchte Prof. Dr. ***47*** ***32*** als vom Bf beauftragter Privatsachverständiger das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf um Akteneinsicht in die Veranlagungsakten und in den Arbeitsbogen der Außenprüfung.
Mit Schreiben an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Melk Scheibbs, jenem Finanzamt, dessen Personalstand der Außenprüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** angehörte, vom 18. März 2019 beschwerte sich der Bf über die mit E-Mail vom 13. Februar 2019 erfolgte Verweigerung einer neuerlichen Akteneinsicht. Dieses in OZ 29 zu Akt RV/7102838/2021 enthaltene Schreiben ist offensichtlich ein Ausdruck eines PDF, das mit E-Mail übermittelt worden ist. Es trägt keinerlei Eingangsvermerke des Finanzamts, es ist auch kein Postkuvert beigefügt. Ein mit der Post übermitteltes Schreiben ist nicht aktenkundig.
Mit Schreiben vom 30. August 2019 des Bf an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde unter anderem auch die Unterlassung einer neuerlichen Akteneinsicht gerügt.
Am 20. September 2019 erfolgte durch den vom Bf beauftragten Privatsachverständigen Prof. Dr. ***32*** und einem seiner Mitarbeiter eine Akteneinsicht, wobei bestimmte Aktenteile von der Einsicht ausgeschlossen wurden (Aktenvermerk vom 20. September 2019).
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 des Bf an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde unter anderem nochmals die Unterlassung einer neuerlichen Akteneinsicht gerügt. Bei der Akteneinsicht am 20. September 2019 sei "die urkundliche Ausfolgung der Dokumentation des Prüfungsverlaufes" verweigert worden, ebenso die Einsicht in Behördenvermerke. Die diesbezüglichen Beschwerden seien noch unerledigt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem eigenen Vorbringen des Bf.
Dass das Schreiben des Bf vom 12. Februar 2019 mit E-Mail an den Teamleiter des Außenprüfers übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Privatgutachten Prof. Dr. ***32*** (Tz 125), der Antwort-E-Mail des Teamleiters vom 13. Februar 2019 sowie aus der aktenkundigen E-Mail des Bf vom 12. Februar 2019 und dem PDF des Schreibens ("via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at" selbst). Die pauschale Bestreitung in der mündlichen Verhandlung, dass diese Eingabe nur mit E-Mail übermittelt worden sei, erfolgte substanzlos. Auch nur die Glaubhaftmachung einer schriftlichen Übermittlung erfolgte nicht.
Einen Nachweis, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 an das damalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs betreffend Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt [OZ 29 zu RV/7102838/2021] nicht nur mit E-Mail, sondern auch auf dem Postweg, übermittelt wurde (siehe Beschluss vom 18. 1. 2022, RV/7102838/2021), hat der Bf nicht erbracht. Er hat am 1. Februar 2022 im Verfahren RV/7102838/2021 angegeben, dieses Schreiben auch "mit normaler Post" übermittelt zu haben. Anders als bei einem Einschreiben fehlt es daher an einer Urkunde zum Nachweis. Der bloßen Behauptung des Bf steht die Aktenlage entgegen. Weitere Ermittlungen sind im Hinblick auf das unstrittige Vorliegen eines weiteren, schriftlichen Ersuchens um Akteneinsicht entbehrlich.
Rechtsgrundlagen
§ 85 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 85a BAO i. d. g. F. lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 86 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.
§ 86a BAO i. d. g. F. lautet:
§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
§ 87 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.
(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:
a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache;
b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen;
c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.
(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.
(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.
(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.
(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.
§ 89 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.
§ 90 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 90a BAO i. d. g. F. lautet:
§ 90a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.
(2) Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.
(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
(4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.
§ 92 BAO i. d. g. F. lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 94 BAO lautet:
§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung
Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. für viele VwGH 20. 11. 2018, Ra 2016/05/0097; VwGH 28. 3. 2018, Ro 2017/07/0005; VwGH 23.2.2017, Ro 2015/07/0008, jeweils m. w. N.).
Antrag auf Akteneinsicht
Ein Antrag auf Akteneinsicht ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und als solches gemäß § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich einzureichen.
Ein mündliches Anbringen zur Geltendmachung von Rechten ist gemäß § 85 Abs. 3 BAO unter anderem entgegenzunehmen, wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist.
Nach Ritz/Koran, BAO 7. A. § 90 Rz 2 kann es zweckmäßig sein, einen Antrag auf Akteneinsicht auch mündlich entgegenzunehmen.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat der Bf am 12. Februar 2019 keinen mündlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, sondern dem Teamleiter des Außenprüfers ein PDF eines unterschriebenen Ansuchens auf Akteneinsicht mit E-Mail übermittelt hat. Ein Schreiben auf dem Postweg wurde nicht übermittelt. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich bestritten, dass dieses Schreiben auch mit der Post einging; der Bf hat keine Beweismittel für den Versand auch mit der Post beigebracht. Es spricht auch die E-Mail vom 13. Februar 2019 dagegen, dass parallel zu der Übermittlung mit E-Mail auch ein Schreiben mit der Post eingelangt wäre.
Hierbei handelt es sich um kein gemäß § 85 BAO ordnungsgemäß gestelltes Anbringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO (soweit es sich nicht um Landes- oder Gemeindeabgaben handelt) nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082 zu mit E-Mail übermitteltem PDF einer Administrativbeschwerde nach § 85c Abs. 2 ZollR-DG; VwGH 19. 12. 2012, 2012/13/0091 zu mit E-Mail übermitteltem PDF einer Administrativbeschwerde nach § 85c Abs. 2 ZollR-DG; VwGH 12. 8. 2015, Ra 2015/16/0065 zu mit E-Mail eingebrachter Bescheidbeschwerde an das BFG; VwGH 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0007 zu mit E-Mail an einen Sachbearbeiter der Behörde übermittelter Bescheidbeschwerde an das BFG; VwGH 3. 3. 2019, Ra 2019/15/0081 zu mit E-Mail an einen Sachbearbeiter der Behörde übermittelter Bescheidbeschwerde an das BFG).
Auch wenn der Teamleiter das PDF so behandelt hat, als würde es sich um ein schriftliches Anbringen handeln und dem Bf gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, damit sei sein rechtlicher Anspruch gesichert, ändert dies nichts daran, dass weder am 12. Februar 2019 mit der E-Mail des Bf noch am 13. Februar 2019 mit dem Ausdruck des PDF durch den Teamleiter ein i. S. d. § 85 BAO wirksames Anbringen gestellt wurde. Gleiches gilt für den in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Umstand, dass Behördenmitarbeiter während des Verfahrens regelmäßig mit dem Bf mittels E-Mail kommuniziert haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt. Ein derartiger Spielraum bestehe bei Anbringen, die mittels E-Mail an eine Bundesfinanzbehörde gestellt werden, nicht. Selbst wenn die Behörde von einem wirksamen Anbringen ausgegangen sein sollte, ändere dies nichts daran, dass nach der BAO "Vorbringen", die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht gelten (vgl. VwGH 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0007; VwGH 3. 3. 2019, Ra 2019/15/0081).
Da kein wirksames Anbringen auf Akteneinsicht am 12. Februar 2018 vorliegt, kann ein solches auch keiner Entscheidungspflicht unterliegen.
Am 18. März 2019 übermittelte der Bf der damaligen Vorständin des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs ein Schreiben "via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus". Dieses in OZ 29 zu Akt RV/7102838/2021 enthaltene Schreiben ist offensichtlich ein Ausdruck eines PDF, das mit E-Mail übermittelt worden ist. Es trägt keinerlei Eingangsvermerke des Finanzamts, es ist auch kein Postkuvert beigefügt. Ein mit der Post übermitteltes Schreiben ist nicht aktenkundig. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich bestritten, dass dieses Schreiben auch mit der Post einging; der Bf hat keine Beweismittel für den Versand auch mit der Post beigebracht. Laut Schreiben des Bf vom 1. Februar 2022 im Verfahren zu BFG 22. 2. 2022, RV/7102838/2021 soll das Schreiben vom 18. März 2019 nicht eingeschrieben auch mit der Post übermittelt worden sein. Wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein mit der Post versendetes Schreiben beim Finanzamt in Verstoß geraten ist, ist mit dem Vorbringen, dass ein derartiges Schreiben zur Post unbescheinigt zur Post gegeben wurde und dass die Aktenführung des Finanzamts eine Kontrolle aller Ein- und Ausgänge nicht zulasse, der Nachweis nicht erbracht, dass dieses Schreiben vom 18. März 2019 tatsächlich in Papierform beim Finanzamt eingelangt ist.
Für dieses PDF vom 18. März 2019 gilt dasselbe wie für das PDF vom 12. Februar 2018. Es liegt kein wirksames Anbringen vor.
Hingegen stellt das Schreiben von Prof. Dr. ***47*** ***32*** vom 4. April 2019 an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Akteneinsicht in den Veranlagungsakt des Bf und in den Arbeitsbogen der Außenprüfung ein i. S. v. § 85 BAO wirksames Anbringen dar.
Dies wurde vom Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.
Dieses Anbringen ist - ebenso wie die im weiterer Folge erfolgte Akteneinsicht durch Prof. Dr. ***47*** ***32*** dem Bf zuzurechnen, da Prof. Dr. ***47*** ***32*** als Vertreter des Bf i. S. v. § 83 BAO gehandelt hat, unabhängig davon, ob die Vollmacht zeitlich beschränkt oder unbeschränkt galt und ob es sich um einen allgemeinen Vertretungsauftrag oder nur um ein (auf die Akteneinsicht und Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens) beschränktes Mandat gehandelt wird.
Dieses Anbringen wurde durch das Schreiben vom 18. Dezember 2019 des Bf an die damalige Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf insofern präzisiert, als ausdrücklich durch den Bf gerügt wurde, dass am 20. September 2019 stattgefundenen Akteneinsicht die Einsicht in bestimmte Aktenteile verweigert worden sei.
Schließlich lässt sich auch dem Schreiben vom 18. März 2020 im Ergebnis entnehmen, dass der Bf Akteneinsicht jedenfalls in jene Aktenteile, hinsichtlich derer ihm noch nicht Akteneinsicht gewährt worden ist, begehrt und im Fall der weiter aufrechten teilweisen Nichtgewährung von Akteneinsicht die Erlassung eines Bescheids hierüber verlangt.
Ob es darüber hinaus mündliche Anbringen des Bf auf Gewährung von Akteneinsicht gegeben hat, lässt sich dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt nicht entnehmen.
In der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass der Bf eine Begründung in Bescheidform möchte, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen worden sind und warum dies der Fall gewesen ist, wobei sich dieses Ersuchen sich auf jene Aktenteile beziehe, in die Prof. Dr. ***32*** keine Einsicht nehmen habe können.
Umfang der Akteneinsicht
Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst grundsätzlich auch die Einsicht in den Arbeitsbogen des Außenprüfers, einschließlich Aktenteile über Ermittlungshandlungen und Kontrollrechnungen sowie über Beweismittel, die nicht verwertet worden sind (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 90 Rz 6 m. w. N.).
Ausgeschlossen von der Akteneinsicht sind nach § 90 Abs. 2 BAO Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige (amtliche) Schriftstücke, wenn deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen (etwa Verletzung von Betriebsgeheimnissen) herbeiführen würde. Nach VwGH 29. 5. 2018, Ro 2017/15/0021, besteht ein absoluter Ausschluss der Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe von der Akteneinsicht.
Sind Akten oder Aktenteile nur elektronisch gespeichert, steht es im Ermessen der Behörde, Einsicht durch Bereitstellung eines Bildschirms zur Einsichtnahme oder Einsicht durch Anfertigung entsprechender Ausdrucke zu ermöglichen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 90 Rz 9 m. w. N.)., wobei i. d. R. der Anfertigung (und - über die rechtliche Verpflichtung hinausgehend, aber i. d. R. zweckmäßig, vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 90 Rz 9 m. w. N. - Ausfolgung) von Ausdrucken der Vorrang zu geben sein wird. Anstelle von Ausdrucken können mit Einverständnis der Partei auch Daten mittels eines Datenträgers zur Verfügung gestellt werden. Ein Recht der Partei auf direkte Einsichtnahme in einen elektronisch geführten Akt im Wege eines Monitors anstatt auf Einsicht in Ausdrucke oder PDF von Bildschirmansichten besteht nicht.
Das Recht auf Akteneinsicht stellt keinen Selbstzweck dar, sondern gibt dem Abgabepflichtigen ein Hilfsmittel zur Hand, seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Während eines laufenden Verfahrens wird es dem Abgabepflichtigen durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten. Eine abgabenbehördliche Prüfung ist Teil eines solchen Verfahrens. Wird dem Abgabepflichtigen im Verlaufe einer Betriebsprüfung die Akteneinsicht verweigert, kann dies die im Gefolge der Prüfung ergehenden und auf das Prüfungsgeschehen Bezug nehmenden Abgabenbescheide mit einem Verfahrensmangel belasten. Eine derartige Rechtswidrigkeit kann mit einem Rechtsmittel die auf den Prüfungsergebnissen aufbauenden Abgabenbescheide bekämpft werden (vgl. VwGH 22. 6. 2001, 2000/13/0037; VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0166).
Wie sich aus dem Akt und der mündlichen Verhandlung ergibt, ist nicht die Gewährung von Akteneinsicht als solcher strittig (eine solche erfolgte tatsächlich mehrfach), sondern der Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht.
Bescheid
Die Gestattung ist ein Realakt, der keiner besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (vgl. VwGH 24. 1. 2001, 99/16/0081; VwGH 15. 5. 2019, Ra 2018/13/0026).
Akteneinsicht kann zwar zunächst real verweigert werden, die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat stets durch Bescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 21. 12. 1989, 87/17/0021 unter Hinweis auf Stoll, BAO Handbuch 209 f).
Die mit E-Mail vom 13. Februar 2019 erfolgte Mitteilung des Teamleiters, eine weitere Akteneinsicht sei derzeit nicht erforderlich, ist kein Bescheid.
Tatsächlich wurde - neben vorangegangenen Akteneinsichten - dem vom Bf beauftragten Prof. Dr. ***47*** ***32*** am 20. September 2019 Akteneinsicht gewährt.
Dieser Akteneinsicht ist, siehe oben, dem Bf als ihm i. S. v. § 90 BAO gewährte Akteneinsicht zuzurechnen.
Aus dem Schreiben der ***32***, ***89*** & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG vom 24. September 2019 und dem Gutachten Prof. Dr. ***47*** ***32*** vom 12. März 2020 ergibt sich, dass am 20. September 2019 Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Außenprüfung genommen wurde, wobei eine Einsicht in eine chronologische Dokumentation über den bisherigen Prüfungsverlauf sowie in interne Behördenvermerke verweigert worden sein soll.
Erfolgt die Ablehnung nach § 94 BAO mit mündlichem Bescheid, ist hierüber zumindest ein Aktenvermerk zu verfassen, aus dem ersichtlich sein muss, in welche Aktenteile die Akteneinsicht verweigert wurde sind (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 90 Rz 12 m. w. N.).
Erfolgt die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung mit Bescheid, hat sich aus dem Bescheid zu ergeben, hinsichtlich welcher Aktenteile dem Antrag auf Akteneinsicht aus welchen Gründen nicht entsprochen wurde.
Auch nur das Verfahren betreffende Verfügungen (verfahrensleitende Verfügungen) sind nach der zur BAO herrschenden Ansicht Bescheide (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 94 Rz 2 m. w. N.) Zu diesen verfahrensleitenden Verfügungen gehört nach herrschender Meinung die Verweigerung der Akteneinsicht während des Verfahrens gegenüber der Partei (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 94 Rz 2 m. w. N.).
Nach Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 94, 295) müssen derartige Bescheide schriftlich erlassen werden, wenn die Schriftlichkeit gesetzlich vorgesehen ist, wie beim Prüfungsauftrag, wenn das bloße Festhalten in einem Aktenvermerk deswegen untunlich erscheint, weil dieser aufgrund der Wichtigkeit und der zu erwartenden Strittigkeit der Entscheidung ohnehin so umfänglich und sorgsam wie ein schriftlich ausgefertigter Bescheid angelegt werden muss, oder wenn es der Adressat verlangt. Dies ergibt sich aus dem zu § 93 BAO gezogenen Größenschluss aus § 95 BAO. Selbst bescheidfreie Erledigungen sind demnach schriftlich auszufertigen, wenn dies die betroffene Partei wünscht. Umso mehr muss dies für verfahrensleitende Bescheide gelten. Ein derartiges Begehren kann jederzeit (bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens) gestellt werden.
Ob es sich bei einem Verwaltungsakt um einen Bescheid handelt, ist u.a. danach zu beurteilen, ob alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind (vgl. VwGH 3. 7. 1996, 94/13/0221). Dem Aktenvermerk vom 20. September 2019 lässt sich zwar entnehmen, zu welchen Aktenteilen allgemein Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Dass förmlich ein mündlich verkündeter Bescheid erlassen worden wäre (und wenn ja, von wem und - wirksam oder nicht - für welche Behörde), lässt sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen. Davon, dass der Aktenvermerk "so umfänglich und sorgsam wie ein schriftlich ausgefertigter Bescheid angelegt" (Tanzer a. a. O.) wurde, kann keine Rede sein.
Bisher liegt somit kein wirksamer Bescheid darüber vor, welche Aktenteile von Veranlagungsakt des Bf und Arbeitsbogen der Außenprüfung von der Akteneinsicht - und warum - auszunehmen sind.
Der Bf ist daher im Recht, wenn er - einen wirksamen Antrag auf Akteneinsicht vorausgesetzt - hinsichtlich der teilweisen Ablehnung der Akteneinsicht einen schriftlichen Bescheid begehrt.
Wie der Bf zutreffend ausführt, besteht gemäß § 85a BAO Entscheidungspflicht der Behörde über einen wirksam gestellten Antrag auf Akteneinsicht, auch wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0166).
Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 18. März 2020
Im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 18. März 2020 bestand jedenfalls ein wirksamer Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht, nämlich jener vom 4. April 2019.
Dem Bf wurde bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 18. März 2020 zumindest vier Mal Akteneinsicht gewährt (14. Mai 2018, 2. Juli 2018, 6. Februar 2018, 20. September 2019).
Der am 18. März 2020 gestellte Antrag "auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom 13.2.2019 verweigerten und mit Schreiben vom 18.3.2019 wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht" ist vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens zu sehen.
Dieser Antrag des sich selbst vertretenen und rechtsunkundigen Bf ist daher so zu verstehen, dass er hinsichtlich der Nichtgewährung von Akteneinsicht in jene Aktenteile, die vom Finanzamt bisher von der Akteneinsicht ausgeschlossen wurde, die Ausfertigung eines förmlichen schriftlichen Bescheids begehrt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Bf klargestellt, dass verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht dahingehend zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer eine Begründung in Bescheidform haben möchte, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen worden sind und warum dies der Fall gewesen ist. Das Ersuchen um Bescheiderlassung beziehe sich auf jene Aktenteile, in die Prof. Dr. ***32*** keine Einsicht nehmen haben können.
Wie oben ausgeführt, ist über die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, wenn dies die Partei des Akteneinsichtsverfahrens, hier also der Bf, verlangt.
Mit dem Antrag vom 18. März 2020 hat der Bf ein derartiges Verlangen gestellt.
Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 18. März 2020
Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 18. März 2020 ist somit entgegen den Annahmen des angefochtenen Bescheids, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichts zulässig.
Richtig ist, dass die mit E-Mail übermittelten PDF von Schreiben vom 12. Februar 2019 und 18. März 2019 nicht als wirksame Anbringen i. S. v. § 85 BAO anzusehen sind.
Dies gilt aber nicht für das schriftlich gestellte Anbringen des damaligen Vertreters des Bf vom 4. April 2019. Dieses Anbringen war wirksam und es wurde in weiterer Folge von der Behörde auf Grund dieses Anbringens am 20. September 2019 tatsächlich Akteneinsicht (unter Ausschluss bestimmter Aktenteile) gewährt.
Da verfahrensleitende Verfügungen gemäß § 90 BAO auch mündlich erlassen werden können, hat bei einem Ausschluss bei Aktenteilen von der Akteneinsicht nicht in jedem Fall ein schriftlicher Bescheid von Amts wegen zu ergehen.
Da unstrittigerweise nicht in sämtliche Aktenteile Akteneinsicht gewährt und damit dem Antrag auf Akteneinsicht nicht zur Gänze Folge gegeben wurde, war über den Ausschluss von Aktenteilen von der Einsicht ein Bescheid zu erlassen, wenn dies der Antragsteller verlangt, was er am 18. März 2020 getan hat.
Üblicherweise ist bei einer Akteneinsicht nicht Einsicht in sämtliche Aktenteile zu nehmen, da Akten i. d. R. auch Aktenteile i. S. v. § 90 Abs. 2 BAO enthalten, und üblicherweise wird dem vom Antragsteller auch nicht entgegengetreten. In einem solchen Fall ist von Amts wegen kein "Nichtgewährungsbescheid" zu erlassen.
Ein Bescheid betreffend (gänzlicher oder teilweiser) Verweigerung der Akteneinsicht setzt, wie das Finanzamt zutreffend erwogen hat, einen wirksamen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht voraus. Das Akteneinsichtsverfahren wurde im gegenständlichen Fall nicht von Amts wegen eingeleitet (was grundsätzlich zulässig wäre, vgl. etwa VwGH 21. 4. 2011, 2011/01/0129), sondern über Antrag der Partei.
Der Bf hat mit seinem Antrag zu erkennen gegeben, dass er eine förmliche Entscheidung über den Ausschluss bestimmter Aktenteile von der Akteneinsicht wünscht. Ein derartiger Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht.
Der Antrag auf Bescheidausfertigung hinsichtlich der Verweigerung der Einsicht in von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenteile war somit zulässig, er hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Liegt ein von der Behörde angenommener Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I 3. A. § 279 BAO Anm 4 unter Hinweis auf VwGH 27. 8. 2020, Ra 2020/15/0035).
Da das verfahrensgegenständliche Anbringen vom 18. März 2020 betreffend schriftliche Bescheidausfertigung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht zulässig war, erweist sich der Zurückweisungsbescheid vom 28. Jänner 2022 als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Keine Zulassung einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw deren Leitlinien.
Wien, am 25. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102847/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102847.2021
- Stammnummer
- 136819
- Gültig
- 25.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF